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Urteil

M 19B DK 22.1067

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Durch das Zeigen des Hitlergrußes verstößt ein Polizeibeamter gegen die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, die Verfassungstreuepflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht verletzt er zwar nicht die Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn sein Handeln nicht von einer nationalsozialistischen oder rassistischen Gesinnung geleitet war. Verletzt wird aber die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung, mit der es nicht vereinbar ist, wenn der Beamte objektiv den Eindruck erweckt, er würde verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren und einem Bezug zum Amt des Beamten ist für die Disziplinarmaßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abzustellen. Allerdings haben Verhaltensweisen im Hinblick auf die Bagatellisierung des Nationalsozialismus die Entfernung nur dann zur Folge, wenn sie tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen; wird der Hitlergruß erwiesen, ohne dass damit eine solche Gesinnung einhergeht, bildet die Herabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch das Zeigen des Hitlergrußes verstößt ein Polizeibeamter gegen die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, die Verfassungstreuepflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht verletzt er zwar nicht die Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn sein Handeln nicht von einer nationalsozialistischen oder rassistischen Gesinnung geleitet war. Verletzt wird aber die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung, mit der es nicht vereinbar ist, wenn der Beamte objektiv den Eindruck erweckt, er würde verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren und einem Bezug zum Amt des Beamten ist für die Disziplinarmaßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abzustellen. Allerdings haben Verhaltensweisen im Hinblick auf die Bagatellisierung des Nationalsozialismus die Entfernung nur dann zur Folge, wenn sie tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen; wird der Hitlergruß erwiesen, ohne dass damit eine solche Gesinnung einhergeht, bildet die Herabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge i.H.v. 5 v.H. für die Dauer von 18 Monaten erkannt. II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge i.H.v. 5 v.H. für die Dauer von 18 Monaten erkannt (§ 8 BDG). 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. 2. Das dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Dienstvergehen steht für das Gericht fest aufgrund der Bindungswirkung der strafrechtlichen Urteile (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG), die auch nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilen zukommt (BayVGH, U.v. 20.9.2021 - 16b D 19.1302 - juris Rn. 21). Der Beklagte hat sich inhaltlich nicht gegen die Vorwürfe gewandt. Damit sind ihm das Entbieten des Hitlergrußes und Ausdrücke wie „Scheiß Neger“, „Scheiß Bimbo“, „Heil Hitler“ bzw. „Sieg Heil“ am Abend des 30. August 2018 in einem Lokal in der Innenstadt von … vorzuwerfen. 3. Durch sein Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Er hat gegen die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB), die Verfassungstreue-pflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht hat er zwar nicht die Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt, weil sein Handeln nicht von einer nationalsozialistischen oder rassistischen Gesinnung geleitet war. Verletzt wurde aber die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung, mit der es nicht vereinbar ist, wenn der Beamte objektiv den Eindruck erweckt, er würde verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen (BVerwG, U.v. 4.11.2021 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 27-33). Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar. Das außerdienstliche Verhalten weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte - wie der Beklagte - selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 35 f.). Zudem überschreitet das Fehlverhalten ein Mindestmaß an Relevanz, was bei einem gesetzlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren angenommen wird (BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 11). Hier liegt der Strafrahmen nach § 86a Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Der Beklagte handelte vorsätzlich und war bei der Tat schuldfähig, was ebenfalls durch die Strafurteile bindend feststeht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29). 4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt mittelschwer bis schwer. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass nicht die beantragte Zurückstufung, sondern eine Kürzung der Dienstbezüge um 5 v.H. für die Dauer von 18 Monaten die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt. 4.1. Von dem feststehenden Sachverhalt ausgehend ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung als den objektiven Handlungsmerkmalen des Verhaltens des Beamten, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten. Zu berücksichtigen sind auch die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 16a D 18.1764 - juris Rn. 54). 4.2. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren - hier sind es 3 Jahre - und einem Bezug zum Amt des Beamten ist für die Disziplinarmaßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 18). Allerdings haben Verhaltensweisen im Hinblick auf die Bagatellisierung des Nationalsozialismus die Entfernung nur dann zur Folge, wenn sie tatsächlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen; wird der Hitlergruß erwiesen, ohne dass damit - wie hier - eine solche Gesinnung einhergeht, bildet die Herabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wehrdienstbereich (U.v. 4.11.2021 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 36 f.; 14.1.2021 - 2 WD 7.20 - juris Rn. 35; U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - Ls. und Rn. 44 ff.), der auch für den Bereich des Beamtenrechts Bedeutung zukommt, weil sich die außerdienstlichen Verhaltenspflichten beider Berufsgruppen ähneln (BayVGH, U.v. 11.8.2020 - 16a D 09.1161 - juris Rn. 91). Dasselbe Ergebnis ergibt auch eine Betrachtung der konkreten einmaligen Tat; dem Verhalten und den Äußerungen des Beklagten kommt eine nur begrenzte Vorwerfbarkeit zu, weil sie mangels Detailliertheit und Tiefe keine eingehende Befassung mit und Hinwendung zu verfassungsfeindlichem Gedankengut erkennen lassen. 4.3. Von der danach auszusprechenden Zurückstufung um eine Stufe ist hier aufgrund der Vielzahl der für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe auf die nächstniedrige Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge auszuweichen und erscheint eine Kürzung in mittlerer Höhe angemessen, aber auch erforderlich. Hier sprechen folgende Umstände zu seinen Gunsten, die in der Disziplinarklage keine Berücksichtigung gefunden haben: Er ist straf- und disziplinarrechtliche nicht vorbelastet. Er zeigte - wie sich aus der Anlassbeurteilung vom 22. Oktober 2018 und positiven Stellungnahmen seiner als Zeugen gehörten (ehemaligen) Vorgesetzten ergibt - bis zu seiner Suspendierung gute dienstliche Leistungen. Sein Nachtatverhalten ist von Geständigkeit und Reue geprägt. Die Tatbegehung erfolgte aufgrund der hohen Alkoholisierung des Beklagten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB; das Disziplinargericht schließt sich hinsichtlich der Erheblichkeitsbeurteilung der Auffassung der Strafgerichte an. Dem Beklagten kommt zudem der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat zugute; das vorgeworfene nationalsozialistische und rassistische Verhalten war nicht in seiner Persönlichkeit verankert, wie sich bindend aus den Strafurteilen ergibt und von den im Disziplinarverfahren schriftlich gehörten Zeugen übereinstimmend bestätigt wurde. Außerdem stellt das Fehlverhalten eine einmalige Entgleisung dar und lässt sich eine Wiederholung seines Verhaltens auch aufgrund seiner Reue ausschließen (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 29). Hinzu kommen die lange Verfahrensdauer und die überlange Suspendierung des Beklagten jeweils seit 6. September 2018 bis heute. Insgesamt ist damit eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 5 v.H. auszusprechen (zum Kürzungsbruchteil bei QE 2 vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2001 - 1 D 29.00 - juris Ls.). 5. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Doppelbestrafung besteht nicht. Die Kürzung der Dienstbezüge ist vielmehr nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung erforderlich, um den Beklagten als Polizeibeamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. 6. Auch ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ist nicht gegeben. Während der Aussetzung des Disziplinarverfahrens vom 6. September 2018 bis 26. März 2021 war die 3-jährige Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 BDG nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BDG gehemmt. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hälftig zwischen den Parteien zu teilen.