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Urteil

31 A 1775/23.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0625.31A1775.23O.00
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Leitsätze
  • 1.

    Mit der Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegenden Pflicht zur Verfassungstreue ist es unvereinbar, in der elektronischen Kommunikation mit Dritten (in Einzel- oder Gruppenchats) volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme oder den Nationalsozialismus verherrlichende bzw. verharmlosende Beiträge in Chatgruppen zu posten, weiterzuleiten oder derartige Beiträge zustimmend zu kommentieren, ohne dass es von Bedeutung ist, ob dieses Verhalten Ausdruck einer dementsprechenden inneren Einstellung des Beamten ist.

  • 2.

    Ein nicht-verfassungstreues – also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes – äußeres Verhalten kann von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG setzt jedoch nicht in jedem Fall zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung entspringt. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Sie steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen § 8 SG – im Einklang.

  • 3.

    Für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist bereits das Setzen eines „bösen Scheins“ einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten ausreichend.

  • 4.

    Sofern sich der Verstoß auf die Pflicht „beschränkt“, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden verfassungsfeindlichen Gesinnung ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegen, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat.

  • 5.

    Von einem bei einem Amtsgericht beschäftigten Justizoberwachtmeister ist aufgrund seiner amtlichen Stellung als Angehöriger der Justiz ohne weiteres zu erwarten, sich durch die Äußerung, er wolle einschlägige Dateien in Zukunft nicht mehr erhalten, von den übermittelten Inhalten nach außen erkennbar zu distanzieren bzw. einen derartigen Chat zu verlassen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegenden Pflicht zur Verfassungstreue ist es unvereinbar, in der elektronischen Kommunikation mit Dritten (in Einzel- oder Gruppenchats) volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme oder den Nationalsozialismus verherrlichende bzw. verharmlosende Beiträge in Chatgruppen zu posten, weiterzuleiten oder derartige Beiträge zustimmend zu kommentieren, ohne dass es von Bedeutung ist, ob dieses Verhalten Ausdruck einer dementsprechenden inneren Einstellung des Beamten ist. 2. Ein nicht-verfassungstreues – also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes – äußeres Verhalten kann von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG setzt jedoch nicht in jedem Fall zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung entspringt. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Sie steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen § 8 SG – im Einklang. 3. Für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist bereits das Setzen eines „bösen Scheins“ einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten ausreichend. 4. Sofern sich der Verstoß auf die Pflicht „beschränkt“, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden verfassungsfeindlichen Gesinnung ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegen, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. 5. Von einem bei einem Amtsgericht beschäftigten Justizoberwachtmeister ist aufgrund seiner amtlichen Stellung als Angehöriger der Justiz ohne weiteres zu erwarten, sich durch die Äußerung, er wolle einschlägige Dateien in Zukunft nicht mehr erhalten, von den übermittelten Inhalten nach außen erkennbar zu distanzieren bzw. einen derartigen Chat zu verlassen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 00. November 0000 in Y. geboren. Seine Großeltern, die Mutter und ein Onkel waren Spätaussiedler aus Schlesien. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt des Beklagten. Bis zu seinem siebten Geburtstag lebte er als Einzelkind bei seiner alleinerziehenden Mutter im großelterlichen Haus. Anschließend heiratete seine Mutter erneut. Das katholisch geprägte Familienleben wird vom Beklagten als gut und liebevoll bezeichnet. Nach Erlangung des Realschulabschlusses wechselte er auf die Berufsfachschule für Wirtschaft und begann schließlich eine Ausbildung zum Industriekeramiker, die er 1992 erfolgreich abschloss. Im Jahr 1993 absolvierte er seinen Wehrdienst und arbeitete anschließend erneut im Ausbildungsbetrieb. Zum 1. Mai 1995 wurde er als Justizaushelfer im einfachen Dienst des Amtsgerichts Y. zunächst befristet und ab dem 1. Februar 1996 unbefristet eingestellt. Der Beklagte bewarb sich im Jahr 2002 um die Übernahme in den Justizwachtmeisterdienst, die aufgrund seines Gesundheitszustandes zunächst abgelehnt wurde. Am 6. Dezember 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizoberwachtmeister zur Anstellung ernannt und zur Verfassungstreue sowie über seine beamtenrechtlichen Pflichten belehrt. Am 10. Juni 2005 wurde er zum Justizoberwachtmeister (BesGr. A 3 LBesO) ernannt und ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 11. Dezember 2006 wurde er zum Justizhauptwachtmeister (BesGr. A 4 BesO) ernannt. Seit dem 1. Juli 2016 führt er aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW die Amtsbezeichnung Justizoberwachtmeister. Nachdem der Beklagte durch viele Krankheitstage aufgefallen und zwischenzeitlich nur eingeschränkt dienstfähig war, wurden im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements seit Juni 2016 vermehrt Gespräche mit ihm zur Ermittlung der Ursachen geführt. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 15. Juni 2018 wurde festgestellt, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt war und er die Aufgaben im Wachtmeisterdienst wieder uneingeschränkt wahrnehmen konnte. Der Beklagte ist verheiratet und hat im Jahre 2011 geborene Zwillingssöhne. Eines der Kinder wurde mit einer Fehlbildung geboren, einer Ösephagusatresie, bei der die Kontinuität der Speiseröhre unterbrochen ist. Diese Erkrankung machte insgesamt 72 operative Eingriffe bei einem achtmonatigen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich. Die Familie lebt in einer kleinen Drei-Zimmerwohnung, deren Zustand von den Durchsuchungsbeamten im Jahr 2020 als desolat bezeichnet wurde; aufgrund dessen wurde von der Polizei eine entsprechende Mitteilung an das örtliche Jugendamt veranlasst. Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen wurden vom Direktor des Amtsgerichts Y. zuletzt am 19. März 2019 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2016 bis 28. Februar 2019) mit der Gesamtnote „vollbefriedigend (10 Punkte)“ beurteilt. Der Beklagte ist – abgesehen von den in Rede stehenden Vorwürfen – straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Der Direktor des Amtsgerichts Y. leitete mit Verfügung vom 8. Mai 2020 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und warf ihm vor, fremdenfeindliche Inhalte sowie nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet sowie Volksverhetzung begangen zu haben. Anlass und Hintergrund war eine anonyme schriftliche Eingabe vom 13. April 2020 an die Präsidentin des Oberlandesgerichts S. unter dem Namen „Dr. phil. K. R. E., Integrationsbeauftragter“, in der der – nicht ermittelte – Absender Screenshots von Bildern und Videos verschiedener Chatnachrichten eines angeblichen Mitarbeiters oder Beamten übermittelte. Die in den Nachrichten aus dem Zeitraum vom 18. Januar bis 7. April 2020 ausgewiesene Telefonnummer konnte dem Beklagten zugeordnet werden. Aufgrund dessen wurde dem Beklagten vorgeworfen, sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und insbesondere die Wohlverhaltenspflicht verletzt zu haben. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts S. stellte wegen des Inhalts der Nachrichten am 5. Mai 2020 Strafanzeige. Um die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden, wurde zunächst von der Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen. Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft N. beantragten Durchsuchungsbeschlusses erfolgte am 4. August 2020 die Durchsuchung des Dienstzimmers und der Wohnung des Beklagten, bei der u. a. dessen Mobiltelefon beschlagnahmt wurde. Anhaltspunkte für eine rechtsradikale Gesinnung fanden die Polizeibeamten nicht vor, jedoch erlaubnisfreie Gas- und Schreckschusswaffen. Am selben Tag fand auf Wunsch des Beklagten ein persönliches Gespräch mit dem Direktor des Amtsgerichts Y. statt. Durch Verfügung ebenfalls vom 4. August 2020 wurde dem Beklagten sodann das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren, das im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt wurde, bekannt gegeben. Die Staatsanwaltschaft N. teilte am 21. Dezember 2020 ihre Absicht mit, das Ermittlungsverfahren einzustellen, da eine Strafbarkeit mangels öffentlicher Äußerung oder Verbreitung verneint werde. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zeigte sich, dass der Chat dieser WhatsApp-Gruppe nur in Teilen und weitere Chatnachrichten bzw. -gruppen überhaupt nicht ausgewertet worden waren. Die weitere Auswertung führte zunächst zu folgenden Erkenntnissen: Insgesamt waren in der WhatsApp-Gruppe „Z.“ 18 Telefonnummern festzustellen, von denen eine bis heute nicht zugeordnet werden konnte und zwei Nummern der gleichen Person zuzuordnen waren; von den 16 Mitgliedern der Gruppe handelte es sich um 14 Beamte und zwei Justizbeschäftigte verschiedener Gerichte und Staatsanwaltschaften in S. und Umgebung (AG Y., LG S., LAG S., VG S., StA S., FG S.). Gegen alle in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts S. fallende Beamte wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, die – mit Ausnahme derjenigen des Beklagten und eines weiteren Beamten, dem Beklagten im Disziplinarverfahren des Senats 31 A 1774/23.O – zwischenzeitlich ihren Abschluss gefunden haben. Dabei wurden nach einem Stufensystem – jeweils im Kontext des Einzelfalles – niederschwellige Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Geldbuße verhängt. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 setzte der Direktor des Amtsgerichts Y. das Disziplinarverfahren fort. Die Staatsanwaltschaft habe eine Auswertung und die gesicherten Daten des Mobiltelefons des Beklagten übersandt. Ferner hätten Anhörungen der beim Amtsgericht Y. Beschäftigten JOW O. X. und JOW I. X., die ihrerseits Mitglieder der in Rede stehenden WhatsApp-Gruppe waren und gegen die ebenfalls Disziplinarverfahren geführt wurden, Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beklagte in weiteren Chats beanstandungswürdige Posts versandt haben könnte. Nach weiterer Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beklagten wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ausgedehnt: Der Beklagte sei verdächtig, Mitglied einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Z.“ gewesen zu sein, in der neben Unmengen pornographischer Inhalte auch Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten sowie auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielende Beiträge gepostet worden seien. Ferner werde ihm vorgeworfen, in einer weiteren Gruppe mit drei weiteren Teilnehmern sowie an insgesamt 32 weitere Einzelkontakte im bedeutenden Umfang Beiträge mit den vorbezeichneten Inhalten versandt zu haben. Hierdurch bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die beamtenrechtlichen Grundpflichten. Nach vorheriger Anhörung verbot die Präsidentin des Oberlandesgerichts S. dem Beklagten am 28. September 2021 die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an: Sein Verhalten in der Chatgruppe bzw. in den Einzelchats wecke erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für das ihm übertragene Amt. Die Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren ließen den Rückschluss auf eine ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu, die bereits gefestigt zu sein scheine. Dies lasse die weitere Beschäftigung des Beklagten nicht länger zu. Vielmehr sei jeglicher dienstliche Kontakt mit den Mitarbeitern des Amtsgerichts zu vermeiden. Eine weitere Dienstausübung bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung könne dem Dienstherrn nach Abwägung beiderseitiger Interessen nicht mehr zugemutet werden. Am 22. und 23. September 2021 wurden die Zeugen Rechtsanwalt G., der Beamte JHW U. L., Rechtsanwalt T. sowie die Beamten JOW O. X. und JOW I. X. im Beisein des Beklagten und seines Bevollmächtigten angehört. Der Beklagte wurde am 6. Oktober 2021 im Beisein seines Bevollmächtigten persönlich angehört. Zudem nahm der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 Stellung. Der Ermittlungsbericht vom 15. November 2021 wurde dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten zugestellt. Der Beklagte nahm hierzu Stellung. Der Direktor des Amtsgerichts Y. und der Präsident des Landgerichts N. baten mit Berichten vom 7. bzw. 10. Februar 2022 wegen nicht ausreichender Disziplinargewalt um Übernahme zuständigkeitshalber. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 übernahm der Präsident des Oberlandesgerichts das Verfahren; dem Beamten und seinem Bevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Dem Antrag des Beklagten entsprechend wurde der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht S. beteiligt. Das Amtsgericht Y. erließ am 10. Oktober 2022, seit dem 28. Mai 2023 rechtskräftig, gegen den Beklagten einen Strafbefehl (Az.: 205 Cs 118/22 zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Cs 555 Js 243/20 P) wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in 22 Fällen und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Kläger hat am 21. April 2022 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beamten sei ein außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne eines Dienstvergehens vorzuwerfen, wegen 1. der Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe „Z.“, in der – bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen – ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet worden seien, 2. wegen 30 vom Beklagten selbst in dieser WhatsApp-Gruppe geposteten Beiträgen des vorbeschriebenen Inhalts und 3. wegen weiteren 78 Beiträgen solchen Inhalts, die der Beklagte an 32 verschiedene Personen versendet habe, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen, u. a. Justizhauptwachtmeister J. P., LG S.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 20. April 2022 nebst Anlagen 1 bis 6 verwiesen, die in wesentlichen Teilen auf den Seiten 7 bis 32 des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Er habe bereits eingeräumt und aufrichtig bereut, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben. Er habe schmerzhaft realisiert, dass er durch seine Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe „Z.“ und seine Posts in dieser Gruppe und auch an andere Personen über die Schmerzgrenze hinaus gedankenlos und unanständig gehandelt habe. Die Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit zeige, dass er über keine verfassungsfeindliche Gesinnung verfüge und das klagende Land ihm weiterhin als Justizbeamten vertrauen könne. Durch Urteil vom 28. August 2023, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht habe seine persönlichen und inhaltlichen Hintergründe in keiner Weise gewürdigt. Die Bewertung seiner Person und seines Charakters in der Gesamtheit sei unzutreffend. Im Disziplinarverfahren habe er das Versenden der inkriminierten Nachrichten an die WhatsApp-Chatgruppe sowie an Dritte eingeräumt. Von den ca. 610 Posts in der Gruppe „Z.“ habe er allerdings „nur“ ca. 43 mit strafrechtlich bzw. disziplinarisch relevantem Inhalt versendet. Ähnlich verhalte sich das Verhältnis bei den Einzelchats. Zudem sei das Versenden häufig zeitgleich mit humoristischen oder pornographischen Inhalten erfolgt, indem er die bei WhatsApp vorhandene Möglichkeit des Verschickens „im Block“ genutzt habe. Eine Akzentuierung von Inhalten mit rassistischen, ausländerfeindlichen und allgemein menschenverachtenden Aussagegehalten sei insgesamt nicht ersichtlich. Außerhalb der gegenständlichen Nachrichten gebe es nicht auch nur den geringsten Anhaltspunkt für eine extreme oder verfassungswidrige Gesinnung. Er stehe definitiv in keiner sympathisierenden Beziehung zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten, Meinungsbildern oder Gruppierungen, was auch die Hausdurchsuchung belege. Das Erhalten und Weiterleiten der Nachrichten sei häufig in „Tür- und Angel-Situationen“ geschehen; eine intensive Auseinandersetzung mit den objektiven Aussageinhalten habe nicht stattgefunden. Retrospektiv sei ihm bewusst, gedanken- und instinktlos gehandelt zu haben. Einen darüber hinausgehenden Aussagegehalt habe er den Nachrichten nie beigemessen. In der Selbstreflexion sei deutlich geworden, dass er die relevanten Inhalte als eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit in der Einwanderungspolitik im Rahmen der „Flüchtlingskrise 2015“ genutzt habe; es sei zu einem Überbietungswettbewerb gekommen, und auch „schwarzer Humor“ vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Er schäme sich für sein Verhalten und könne durch seine schmerzhafte Aufarbeitung ausschließen, zukünftig nochmals so zu handeln. Seiner Ansicht nach sei das Vertrauen in seine Person nicht vollends zerstört. Allein der Verhängung der Höchstmaßnahme werde entgegen getreten. Insbesondere das Bemessungskriterium des „Persönlichkeitsbildes des Beamten“ werde unzutreffend zu seinen Lasten bewertet. Das Verhalten bei der Versendung der inkriminierten Nachrichten sei „persönlichkeitsfremd“ gewesen. Dies ergebe sich aus seinem bisherigen Lebenslauf und Charakter. Die Zeugen I. X. und O. X. seien die einzigen Kollegen, die – wider besseres Wissen – schlecht über ihn berichtet hätten. Hintergründe seien persönliche Animositäten beider gegen ihn aufgrund dienstlicher und persönlicher Auseinandersetzungen gewesen. Beide wären auch zwingend gerichtlich zu vernehmen gewesen. Gleiches gelte für seine Ehefrau, die bestätigen könne, dass er zu keinem Zeitpunkt und insbesondere nicht in den Jahren von 2018 bis 2020 eine ausländerfeindliche, rassistische oder nationalsozialistische Gesinnung gehabt habe. Er habe sich entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts nicht der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht. Dies folge auch nicht aus dem ergangenen Strafbefehl. Eine Schuldfeststellung sei hieraus ebenfalls nicht ableitbar. Er habe auch keinen „Verbreitungsvorsatz“ im Sinne des § 86a StGB besessen. Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens habe das Verwaltungsgericht zudem den Schutz der Vertrauenssphäre in der WhatsApp-Gruppe außer Acht gelassen. Auch wenn kein Verwertungsverbot vorgelegen habe, sei anzuerkennen, dass er nicht mit der Weitergabe der Chatinhalte an einen nicht mehr für ihn überschaubaren Personenkreis gerechnet und dies auch nicht gewollt habe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Da der Beklagte im in Rede stehenden Zeitraum ca. 100 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen und menschenverachtenden Nachrichten versandt habe, sei unerheblich, dass er daneben überwiegend Nachrichten mit humoristischen, vielfach auch geschmacklosen oder pornographischen Inhalten versandt habe. Er habe einen wesentlichen Beitrag zu dem Austausch in der Gruppe geleistet, ohne sich von dem vermittelten Gedankeninhalt zu distanzieren. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, die Dimension der Nachrichten wahrgenommen und erfasst zu haben. Seine Einlassung zum „Druckabbau bzw. Kanalisation“ seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik spreche dafür, dass er die Ansichten in den Nachrichten vertreten habe. Im angefochtenen Urteil seien umfassende Feststellungen zur Person des Beklagten und seiner Einlassung getroffen worden. Es habe sich weder um eine Augenblickstat noch eine plötzliche Versuchssituation gehandelt. Die Einlassung des Beklagten zur Vertraulichkeit der Nachrichten stehe im Widerspruch zu seiner eigenen Handhabung, etwa mit den sog. Kettenbriefen, die er auch an Dritte versandt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen er nicht mit einer Verbreitung der Nachrichten an Dritte habe rechnen müssen. Zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe habe keine enge Beziehung bestanden, der Beklagte habe schließlich nur drei von ihnen persönlich gekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Er hat ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf das Vorliegen eines Dienstvergehens Folgendes ausgeführt: „Die Disziplinarkammer legt der disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, wie sie sich aus der […] Disziplinarklageschrift ergeben. Sie beruhen auf der Auswertung des Chatverlaufs der WhatsApp-Gruppe ‚Z.‘ sowie der weiteren von dem Beklagten geführten Einzelchats, wie sie sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beklagten darstellten. Sie ergeben sich darüber hinaus – soweit strafrechtlich relevant – aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Y. vom 10. Oktober 2022 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in 22 Fällen (Aktenzeichen: 205 Cs 118/22). Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen können der Entscheidung aber nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, weil der Beklagte sie nicht bestritten hat. Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren vielmehr vollumfänglich eingeräumt. Er hat weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch seine Chats mit den weiteren Einzelkontakten, schließlich auch nicht die dort von ihm geposteten Beiträge in Abrede gestellt. Danach wird dem Beklagten (zusammenfassend) zur Last gelegt: 1. die Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe ‚Z.‘, in der – bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen – ca. 100 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet wurden, 2. 30 von ihm selbst in dieser WhatsApp-Gruppe gepostete Beiträge des vorbeschriebenen Inhalts und 3. weitere 78 Beiträge solchen Inhalts, die der Beklagte an 32 verschiedene Personen versendet hat, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen. Im Einzelnen: Der Beklagte war in der Zeit vom 9. September 2019 bis zum 4. August 2020 Mitglied einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit dem Namen ‚Z.‘, in der neben ihm 16 Justizwachtmeister und Justizbeschäftigte unterschiedlicher Justizbehörden zu teils unterschiedlichen Zeiten Mitglied waren. In dieser Gruppe wurden insgesamt circa 7.300 Beiträge gepostet. Etwa 1.903 Beiträge stammten dabei von dem Beklagten. Dem Beklagten waren aus dieser Gruppe nur drei Mitglieder persönlich bekannt. 1.1 Posts in der Chatgruppe ‚Z.‘ durch andere Gruppenmitglieder In dieser Chatgruppe wurden ca. 100 Beiträge (Bilder und Videos) mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden Inhalten sowie auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus zielende Beiträge versendet. Diese Beiträge sind in Anlagen 1 und 2 der Disziplinarklageschrift im Einzelnen aufgeführt. In dieser Anlage ist neben dem Inhalt des jeweiligen Beitrages in bestimmten Fällen, nämlich soweit dies geschah, zugleich dargestellt, an welche weiteren Personen seitens des Beklagten eine Weiterleitung des Beitrages erfolgt ist. 1.2 Posts in der Chatgruppe ‚Z.‘ durch den Beklagten In dieser Chatgruppe hat der Beklagte selbst 30 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden Inhalten gepostet. Die einzelnen Beiträge sind im Tatbestand aufgeführt. Darüber hinaus wird auf Anlage 3 zur Disziplinarklageschrift verwiesen. Zahlreiche dieser Beiträge hat das Amtsgericht Y. (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 205 Cs 118/22 -) strafrechtlich als Volksverhetzung nach § 130 StGB wie folgt gewürdigt: Der Beklagte teilte am 25. November 2018 mit vier Kontakten eine Bilddatei, auf der ein Mann auf einem Fahrrad, der eine Pistole in der Hand hält und auf ein fliehendes Kind afrikanischer Herkunft zielt. Die Bilddatei enthielt die Unterschrift: ‚wenn beim grillen die Kohle abhaut‘. Die Nachricht war geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie zum Einsatz von Waffengewalt gegen Menschen afrikanischer Herkunft auffordert und daher geeignet war, deren Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Indem Personen afrikanischer Herkunft aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe mit Kohle und damit einer Sache verglichen werden, werden sie böswillig verächtlich gemacht und ihre Menschenwürde angegriffen. Der Beklagte schickte am 27. November 2018 um 15:17:44 Uhr an drei Kontakte das Foto eines gelben Lieferwagens auf dem bei geöffneter Seitentür die Aufschrift: ‚Kanakenentsorgebetrieb‘ zu lesen ist. Diese Aufschrift war geeignet, das Sicherheitsgefühl von in Deutschland lebenden Personen ausländischer Herkunft zu beeinträchtigen, da zum Ausdruck gebracht wird, diese sollten entsorgt werden. Der Beklagte übersandte am 30. März 2019 um 13:16:51 Uhr an drei Kontakte eine Bilddatei, die folgenden Text enthielt: ‚Wenn Afrikaner sagen, dass die Mädchen an der Vergewaltigung selbst schuldig sind, weil sie leicht angezogen sind.... ist es dann auch in Ordnung einen Neger zu überfahren, weil es dunkel ist?‘ Die Nachricht war geeignet, zum Hass gegen in Deutschland lebende Personen afrikanischer Herkunft aufzustacheln, da in der Nachricht Afrikaner pauschal und verallgemeinernd als Vergewaltiger dargestellt werden. Auch wenn die Gewaltandrohung als Frage formuliert sei, so sei sie geeignet, das Sicherheitsgefühl von Personen mit dunkler Hautfarbe zu beeinträchtigen. Der Beklagte übersandte am 19. September 2018 um 10:24:08 Uhr einem Kontakt eine Bilddatei, die einen Affen mit einem Maschinengewehr in der Pfote zeigt und mit der Unterschrift: "Neues Flüchtlingsheim neben Zoo eingerichtet. Die Bewohner reagieren!" versehen ist. Gleichzeitig verschickte er eine Bilddatei, auf der ein Kopfbild Adolf Hitlers abgebildet ist mit dem Schriftsatz: ‚Mein Humor ist so jüdisch Ich könnte damit ganz Deutschland heizen‘. Den Dateien war eine weitere Bilddatei beigefügt, die ein Foto eines älteren Mannes mit Hut zeigt und dem Schriftzug: ‚GEHT EIN JUDE ZUM BAUERN FRAGT: HABEN SIE ARBEIT FÜR MICH BAUER ANTWORTET: TUT MIR LEID WIR HEIZEN NUR MIT HOLZ‘. Die erste Bilddatei war geeignet, das Sicherheitsgefühl von Flüchtlingen zu beeinträchtigen, da die Nachricht den Einsatz von Waffengewalt gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge billigt. Die beiden weiteren Nachrichten verharmlosen den systematisch während des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an Juden, indem sie ihn zum Gegenstand geschmackloser Witze machen und damit ins Lächerliche ziehen. Der Beklagte übersandte am 28. September 2018 um 19.36:27 Uhr einem Kontakt eine Bilddatei, die einen auf einem Gebetsteppich in kniender Haltung betenden Moslem zeigte. Die Bilddatei war wie folgt überschrieben: ‚Der neue Vorwerk ist da: Model Fussel Lutscher IS 3000‘. Die Nachricht war geeignet, in Deutschland lebende Moslems böswillig verächtlich zu machen, indem sie sie mit einem Staubsauger, mithin einem elektrischen Gegenstand, der Schmutz und Unrat vom Boden aufliest, verglich. Von der Wiedergabe einer weiteren Bilddatei sieht die Disziplinarkammer wegen ihres unsäglichen Inhalts ab und verweist auf den o.g. Strafbefehl. Schließlich übersandte der Beklagte am 2. April 2019 um 11:58:26 Uhr an einen Kontakt eine Bilddatei, die zwei männliche Personen afrikanischer Herkunft sowie einen Affen auf einem Motorrad sitzend zeigt, wobei sich der Affe vorne befindet. Das Bild ist mit der Aufschrift unterschrieben: ‚Der Klügste fährt!‘. Die Nachricht war geeignet, Personen afrikanischer Herkunft böswillig verächtlich zu machen, indem es ihre Menschenwürde aufgrund der Gleichsetzung mit Affen verletzt. Die Disziplinarkammer teilt die Ausführungen des Amtsgerichts Y. zum volksverhetzenden Inhalt der Beiträge. 1.3 Posts außerhalb der Chatgruppe ‚Z.‘ durch den Beklagten Darüber hinaus hat der Beklagte - neben der oben bereits aufgeführten Gruppe ‚Z.‘ - 32 Einzelkontakte über WhatsApp unterhalten, in die Nachrichten mit volksverhetzendem, nationalsozialistischem, rassistischem oder ausländerfeindlichem oder auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus gerichtetem Gedankengut von und teilweise an den Beklagten übermittelt wurden. In Bezug auf diese Einzelkontakte haben 14 Personen – im weitesten Sinne – Kontakt zur Justiz (vgl. die im Tatbestand aufgeführten Tabellen). Wegen des Inhalts dieser Posts wird auf Anlage 4 zur Disziplinarklageschrift Bezug genommen, in der auch die Zeitpunkte der Versendung und die Adressaten aufgeführt sind. Exemplarisch sei ausgeführt: Der Beklagte verschickte am 27. September 2018 um 11[:]02:15 Uhr eine Bilddatei, mit einem in einer SS-Uniform gekleideten Skelett vom Rang eines SS-Obersturmführers und der Aufschrift: ‚Ich scheiß auf deinen Allah, du dreckiger Parasit‘ an drei Kontakte. Das Amtsgericht Y. hat dies strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gewürdigt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 205 Cs 118/22 -). Es hat ausgeführt, die Nachricht sei geeignet, Menschen muslimischen Glaubens böswillig verächtlich zu machen. Die verwendete Symbolik, insbesondere der Umstand, dass das abgebildete Skelett erkennbar eine SS[-]Uniform trage, verdeutliche seine Identifizierung mit der NS-Rassenideologie. Das Verbreiten der Nachricht sei geeignet, das Sicherheitsgefühl von Menschen muslimischen Glaubens zu beeinträchtigen und daher den öffentlichen Frieden zu stören. Die vom Beklagten verschickten Beiträge haben zudem einen ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalt. Es wird beispielhaft auf die Beiträge unter C.I.1.2 lfd. Nr. 1-18, 20, 21, 23-30 verwiesen. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei u.a. die Posts unter Bild C.I.1.2 lfd. Nr. 5, auf dem eine farbige Frau mit einer Landmine im Mund zu sehen ist, C.I.1.3 lfd. Nr. 4 (‚Islamistisches Windspiel‘), der als besonders menschenverachtend einzustufen ist, sowie die Posts unter C.I.1.3 lfd. Nr. 27 (Polizist verhindert Einschreiten bei Vergewaltigung durch ausländisch aussehende Männer), Nr. 28 (schwarze Puppen ‚müssen raus‘), und Nr. 46 (Kinder benutzen farbige Menschen als Reittiere). Die weiteren vom Beklagten versandten Videos (C.I.1.4 lfd. Nr. 1 und C.I.1.4 lfd. Nr. 4) sind ausländerfeindlich und verunglimpfen Menschen, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben, auf besonders verächtliche Weise. Das besondere Maß an Menschenverachtung zeigt sich auch in den Posts vom 27. November 2019 – 20191127–WA0047.jpg (‚Sie schwört, sie hat seit Jahren keine mehr aufs Maul bekommen‘), vom 23. Juni 2020 – 20200616-WA0029.jpg (‚Schiffe versenken‘) und dem Beitrag vom 28. Juli 2020 – 20200728-WA0015.jpg (zweigeteiltes Bild, oben ein um Hilfe winkender dunkelhäutiger Mann im Wasser, unten zwei Herren, augenscheinlich auf einer Yacht, das Victory-Zeichen zeigend). Nicht zuletzt seien die Beiträge unter C.I.1.3 lfd. Nr. 37 und 38 herausgestellt (‚Black Friday Sale‘; Zielen mit einer Schusswaffe auf ein dunkelhäutiges Kind ‚wenn beim grillen die Kohle abhaut‘). Ein Beitrag hat einen antisemitischen Inhalt, so etwa der unter C.I.1.3 lfd. Nr. 7 beschriebene Post. Daneben zeigt sich die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus in Posts, in denen die Ideologie des Nationalsozialismus zu Lösungen für Situationen der Gegenwart herangezogen wird (vgl. C.I.1.2 lfd. Nr. 8 (Nazi – Nafri Vergleich), lfd. Nr. 19 (Hitler als derjenige, der die Einwanderung in den Griff bekommt) und lfd. Nr. 22 (Passierschein des Führerhauptquartiers). Gleiches zeigt sich auch in den Beiträgen zu C.I.1.3 lfd. Nr. 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 3539, 40, 44, 49 und 78 (Darstellung des Hakenkreuzes), lfd. Nr. 1, 3, 5, 8, 10, 15, 16, 17, 23, 26, 45, 47, 51 und 77 (Bezug zur bzw. Darstellung der Person Adolf Hitlers) und lfd. Nr. 22, 41 (Darstellung des Hitlergrußes). Das Amtsgericht Y. hat das Versenden von 16 Beiträgen strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) gewürdigt. Zahlreiche der in der Anlage 4 aufgeführten 78 Posts verherrlichten bzw. verharmlosen den Nationalsozialismus, z.B. in der sich oftmals wiederholenden Abbildung des Hakenkreuzes oder der Darstellung der Person Adolf Hitlers. Nur beispielhaft sei auf die Beiträge zu C.I.1.3 lfd. Nr. 4 (‚islamistisches Windspiel‘), lfd. Nr. 7 (‚wir heizen nur mit Holz‘), lfd. Nr. 16 (I. Müller – für meinen Führer), lfd. Nr. 22 (Hitlergruß – eine Armlänge Abstand), lfd. Nr. 23 (Hallo Wien – Hitler grüßt mit Hitlergruß), lfd. Nr. 27 (Polizist verhindert Einschreiten bei Vergewaltigung durch ausländisch aussehende Männer), lfd. Nr. 28 (schwarze Puppen ‚müssen raus‘), bei lfd. Nr. 29 bis 35, 39 und 40 die verschiedenen Abbildungen des Hakenkreuzes, lfd. Nr. 46 (Kinder benutzen farbige Menschen als Reittiere) und lfd. Nr. 51 (Loveparade 1933 - Hitler vor Truppenparade) verwiesen. Besonders deutlich wird die positive Darstellung des Nationalsozialismus auch in dem unter C.I.1.4 lfd. Nr. 2 beschriebenen Video (Hitler streckt den Arm zum sog. Hitlergruß und marschierende Soldaten werden gezeigt) sowie dem unter C.I.1.4 lfd. Nr. 3 dargestellten Video (Darstellung zahlreicher ‚Filmtitel‘ mit antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Bezügen). Eine ‚lustige Kritik an den Nazis oder auch an Adolf Hitler‘ sieht die Disziplinarkammer nicht im Ansatz. Der menschenverachtende Inhalt wird vielmehr deutlich etwa in ‚Treblinka Tubbies‘, indem der Massenmord an bis zu einer Million Menschen im Vernichtungslager Treblinka mit der harmlosen Kindersendung ‚Teletubbies‘ verknüpft wird. Gleiches gilt für die Abwandlung des Titels der TV-Unterhaltungssendung ‚Verstehen Sie Spaß?‘ in ‚Verstehen Sie Gas?‘. Einen verfassungsfeindlichen Inhalt haben die Posts zu C.I.1.3 lfd. Nr. 66 und 67, in denen ausdrücklich zum gewaltsamen Umsturz und zur Tötung der Mitglieder der Regierung aufgerufen wird. 1.4 Audio- und Videodateien, die ausschließlich außerhalb der Chatgruppe ‚Z.‘ durch den Beklagten versandt wurden. Gesondert zu benennen sind eine Audiodatei sowie einige Videos, die nur im Rahmen einiger Einzelchats versandt wurden, deren Inhalte ebenfalls als ausländerfeindlich, rassistisch, menschenverachtend, rechtsextrem und den Nationalsozialismus verherrlichend bzw. verharmlosend zu bewerten sind (vgl. auch Anlage 5 zur Disziplinarklageschrift). Die vom Beklagten versandten Videos, wie sie unter Punkt C.I.1.4 lfd. Nr. 2 und 3 aufgeführt sind, stellen die Person Adolf Hitlers in besonderer Weise heraus, was eine Verharmlosung seiner Person und des Nationalsozialismus darstellt. 1.5 Vom Beklagten als Textnachricht versandter ‚Kettenbrief‘ Schließlich erhielt der Beklagte am 22. Oktober 2018 um 18:30 Uhr eine als ‚Kettenbrief‘ bezeichnete Textnachricht mit volksverhetzendem, rassistischem und den Nationalsozialismus verherrlichendem Inhalt und leitete diese, die auch eine Aufforderung zur Weiterleitung enthält, am selben Tag um 18:36 Uhr an fünf Kontakte weiter (vgl. Anlage 6 zur Disziplinarklageschrift). Der Inhalt der Nachricht, die mit insgesamt 64 Hakenkreuzsymbolen und einem aus Schriftzeichen gebildeten Konterfrei Adolf Hitlers versehen war, lautete: ‚Sieg Heil Du wurdest GEHITLERT. HITLERE andere Leute um auch ein Führer zu werden. (...) Hitlere mindestens 5_ weitere Personen oder es wird in 88 Tagen um 12.00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes Geld klauen und dich vergewaltigen.‘ Im zweiten Teil der Nachricht ist nach der Überschrift ‚Lauf K. lauf‘ das Bild eines Panzers sowie der durch Schriftzeichen angedeutete Abschuss von Munition dargestellt. Weiterhin heißt es: ‚Deutschen Kameraden schenkt man einen Panzer! Schicke auch du deinen Kameraden einen Panzer. Dies ist eine Ketten SMS. Für jede Person die diese Nachricht weitersendet wird ein Einwanderer zurück in sein Heimatland geschickt. Schicke diese Nachricht an alle die du kennst und trage zur Operation sauberes Deutschland bei.‘ Das Amtsgericht Y. hat dies strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gewürdigt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 205 Cs 118/22 -). Es hat ausgeführt, die Nachricht rufe zum Hass gegen Personen jüdischen Glaubens auf, indem sie das Bild des geldgierigen Juden zeichnete, der zudem Gewaltdelikte begehe. Zuwanderern aus dem orientalischen Kulturkreis werde das Recht abgesprochen, als gleichwertige Individuen in der deutschen Gesellschaft zu leben. Die Nachricht sei angesichts der Billigung von Waffengewalt zwecks Vertreibung von Zuwanderern und der unmissverständlichen Bezugnahme auf den Nationalsozialismus geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und das Sicherheitsgefühl von Juden und Zuwanderern aus dem orientalischen Kulturkreis zu beeinträchtigen.“ Diese Feststellungen teilt das Gericht nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren seine Beteiligung an der WhatsApp-Chatgruppe und seine Posts an weitere Einzelkontakte eingeräumt. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende Klarstellungen: Entgegen seinem Vorbringen hat der Beklagte sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar gemacht. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.2021 – 3d A 1650/20.O –, juris Rn. 52 ff. m. w. N. Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend angenommen. Der Beklagte hat die Richtigkeit der im Strafbefehl festgestellten Tatsachen weder erstinstanzlich (vgl. S. 34 des Urteilsabdrucks – UA) noch im Berufungsverfahren substantiiert bestritten. Zu den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes sowie Feststellungen zur Schuldfähigkeit, soweit diese sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte bei Begehung der Taten schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.2021 – 3d A 1650/20.O –, juris Rn. 58 f. m. w. N. Demzufolge konnte das Verwaltungsgericht auch auf die Feststellung im Strafbefehl abstellen, wonach der Beklagte mit seinen Nachrichten einen „Verbreitungsvorsatz“ in Bezug auf die aufgeführten Chat-Beiträge hatte (S. 41, zweiter Absatz UA). Ausdrücklich heißt es in dem Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 hierzu, dass der Beklagte bei den „Kettenbriefen“ die Absicht gehabt habe, dass der Empfänger die Nachricht seinerseits weiterleitet, weil die Verbreitung an unzählige Personen gerade deren Charakteristikum sei (S. 2 f. des Strafbefehls). Gleiches gelte für die weiteren Nachrichten, bei denen eine Weiterverbreitung an eine größere, nicht mehr kontrollierbare Zahl von Personen erfolgt sei, was ihm aufgrund des Kommunikationsverhaltens dieser Empfänger in der WhatsApp-Gruppe auch bekannt gewesen sei (S. 3 f. des Strafbefehls). Dies stellt der Beklagte auch mit seiner gegenteiligen Behauptung nicht substantiiert in Frage. Schließlich ist aus dem Strafbefehl auch eine Schuldfeststellung ableitbar. Die Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten nicht ausgeschlossen war, hat das Amtsgericht, ohne dass dieser Gesichtspunkt ausdrücklich Erwähnung gefunden hat, getroffen, indem es den Beklagten wegen der angeklagten Taten schuldig gesprochen hat. Das setzt seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt zwingend voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.2021 – 3d A 1650/20.O –, juris Rn. 60 f. m. w. N. II. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass der Beklagte auf der Grundlage dieses Sachverhalts durch das Versenden, Weiterleiten und Empfangen der in Rede stehenden Nachrichten ein einheitliches schweres Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. Er hat vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (hierzu 1.) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (hierzu 2.) verstoßen. 1. Entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht hat der Beklagte gegen die ihm gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Mit dieser Verpflichtung ist es unvereinbar, in der elektronischen Kommunikation mit Dritten (in Einzel- oder Gruppenchats) volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme oder den Nationalsozialismus verherrlichende bzw. verharmlosende Beiträge zu posten, weiterzuleiten oder derartige Beiträge zustimmend zu kommentieren, ohne dass es von Bedeutung ist, ob dieses Verhalten Ausdruck einer dementsprechenden inneren Einstellung des Beamten ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen. Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter: jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden. Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen. b) Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht insoweit erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Kollegen oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beamten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris Rn. 87 ff. m. w. N. zur höchstrichterlichen Rspr. wie z. B. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 15 ff., 85. c) Die Verfassungstreuepflicht – genauer: die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten –, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten. Mit ihr ist keine Pflicht zu einer inneren Gesinnung ausgesprochen, sondern eine Pflicht zu einem äußeren Verhalten, durch das sich der Beamte zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für sie eintritt. Ein nicht-verfassungstreues – also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes – äußeres Verhalten kann von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG setzt jedoch – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht in jedem Fall zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung entspringt. aa) Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Sie steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangen einem Beamten nach ihrem Wortlaut zum einen ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (1. Alt.) und zum anderen ein Eintreten für deren Erhaltung ab (2. Alt.; Hervorhebung durch den Senat). Normiert sind also zwei (Teil-)Pflichten. Der Entstehungsgeschichte der Vorgängerregelung des Bundesbeamtengesetzes lässt sich hierzu entnehmen, dass der Gesetzgeber das (zunächst allein vorgesehene) Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung um das weitere Gebot eines Eintretens für deren Erhaltung erweitert und dies damit begründet hat, es sei erforderlich, dass ein entsprechendes Eintreten im öffentlichen Leben auch erkennbar sein müsse. Notwendig sei nicht nur ein passives, sondern auch ein aktives Verhalten. Der Beamte müsse mindestens aus Protest eine Veranstaltung verlassen, in der Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung erfolgen; er müsse unter Umständen das Wort zu ihrer Verteidigung ergreifen, für eine Unterrichtung der zuständigen Behörde über solche Angriffe oder über entstehende Gefahren sorgen und bei drohender Gefahr Schritte zu deren Beseitigung einleiten. Vgl. BT-Drs. 1/2846, S. 10, 42; BT.-Drs. 1/4246, S. 19; Nachtrag zu BT.-Drs 1/4246, S. 1 f., 4, 8, jeweils zu § 52 Abs. 2 BBG i. d. F. vom 14.07.1953. Rückschlüsse zur Auslegung der Begriffe des „Bekennens“ und „Eintretens“ lassen sich der Entstehungsgeschichte zu der – im Ergebnis inhaltsgleichen – Regelung in § 8 Soldatengesetz (SG) entnehmen. Nach dieser Vorschrift muss der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten (Hervorhebung durch den Senat). Trotz des abweichenden Wortlauts zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG („Anerkennen“ statt „Bekennen“; das „Verhalten“ bezieht sich ausdrücklich lediglich auf die zweite Alternative) hatte sich der Gesetzgeber bei Schaffung des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich am zuvor ergangenen § 52 Abs. 2 BBG a. F. orientiert und zunächst eine identische Regelung vorgeschlagen. Allein aufgrund der Unterschiede zwischen Berufssoldaten und Wehrpflichtigen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens – als „Minus“ – lediglich das „Anerkennen“ anstelle eines „Bekennens“ zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingefügt. Anders als bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die sich wie Beamte freiwillig für den Beruf des Beamten mit den einhergehenden Pflichten entscheiden und an die damit dem Bundesbeamtenrecht entsprechende Anforderungen gestellt werden müssen, wie der Gesetzgeber feststellte, könne bei den eingezogenen Wehrpflichtigen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung „ersichtlich“ nicht von allen verlangt werden. Ansonsten bestehe „die Gefahr, daß das Bekenntnis zu einem Lippenbekenntnis wird.“ Für Wehrpflichtige genüge daher ein Anerkennen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, während sich die Anforderungen bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit – trotz des unterschiedlichen Wortlauts – entsprechen sollen. Vgl. BT. Drs. 2/1700, S. 4, 19; BT-Drs. 2/2140, S. 5, jeweils zum damaligen § 8 SG a. F.; so auch Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1 ff. Hiernach wird dem Beamten in beiden Tatbestandsalternativen von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht ein „Haben“ einer der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechenden inneren Haltung abverlangt, sondern ein nach außen erkennbares Verhalten, mit dem er sich zu dieser bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Das „Bekennen“ der ersten Alternative setzt dabei nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein im Inneren bestehendes „echtes Bekenntnis“ zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes voraus und nicht lediglich ein bloßes „Lippenbekenntnis“. Vgl. den Rückschluss aus BT-Drs. 2/2140, S. 5 zum damaligen § 8 SG. Das nach außen erkennbare Verhalten dieses im „forum internum“ bestehenden Bekenntnisses kann dabei auch in einem Unterlassen der Offenbarung dessen bzw. durch eine unterlassene Distanzierung bestehen. bb) Ausgehend von diesem gesetzgeberischen Willen und der vor diesem Hintergrund heranzuziehenden differenzierenden Rechtsprechung – insbesondere auch des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 SG – stellt die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG an das nach außen erkennbare Verhalten des Beamten höhere Anforderungen als die Pflicht zu einem entsprechenden Bekenntnis gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG: sie geht weiter als die Pflicht zum Bekenntnis und verlangt, dass der Beamte sich äußerlich erkennbar von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten. Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit seine Pflicht, sich für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzusetzen und sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren. Für einen solchen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist bereits das Setzen eines „bösen Scheins“ einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten ausreichend. Das Bestehen einer eigenen „verfassungsfeindlichen Gesinnung“ bzw. einer „inneren Abkehr von den Grundprinzipien der Verfassung“ ist somit für die Annahme eines Pflichtenverstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.2024 – 2 WD 13.23 –, juris Rn. 50, vom 13.01.2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 41 ff., 44, vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 27 ff., 30 ff., und vom 14.01.2021 – 2 WD 7.20 –, juris Rn. 28, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 83 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteile vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 78 ff., 80 m. w. N., und vom 27.11.2024 – 3 LD 1/23 –, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24 –, juris Rn. 49; OVG Kassel, Beschluss vom 30.10.2024 – 28 B 1679/23.D –, juris Rn. 43 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 70; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.04.2025 – 28 L 149/24.WI.D –, juris Rn. 444 ff.; VG Bremen, Urteil vom 13.11.2024 – 8 K 1457/23 –, juris Rn. 112 f.; VG Greifswald, Urteil vom 29.01.2024 – 10 A 1419/22 HGW –, juris Rn. 133; VG München, Urteil vom 08.11.2022 – M 19B DK 22.1067 –, juris Rn. 23; so auch Heun, ZBR 2024, 397, 399 ff.; Weiß, in: Fürst, GKöD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2025, J 700 Rn. 83 f.; kritisch Nitschke/Krebs, PersV 2025, 115, 120 f. Zwar wird oftmals kein Anlass bestehen, zwischen der Prüfung der ersten und der zweiten Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu differenzieren, etwa, wenn ein Beamter ein verfassungsfeindliches Verhalten zeigt und die diesem zugrunde liegende verfassungsfeindliche Einstellung ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Frage der inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung streitig ist; in diesen Fällen sind die jeweiligen Teilpflichten des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesondert in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 80 a. E. Es bedarf keiner genauen Festlegung, welches Verhalten einem Beamten durch § 33 Abs. 1 Satz 3 in der zweiten Alternative im Einzelnen abverlangt wird. Jedenfalls widerspricht ein aktives Verhalten des Beamten, mit dem dieser Wertvorstellungen zum Ausdruck bringt, die den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diametral entgegenstehen, der Pflicht, für deren Erhaltung einzutreten und überschreitet auch ohne weiteres die Schwelle der disziplinaren Erheblichkeit. Dies ergibt sich aus dem oben dargelegten hohen Stellenwert, der der Verfassungstreuepflicht für die Beamten in einem wehrhaften freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat zukommt und die verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Bei einem offenkundigen Widerspruch des von einem Beamten nach außen gezeigten aktiven Tuns zu demjenigen Verhalten, das einem Beamten im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat durch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG als beamtenrechtliche Kernpflicht abverlangt wird, etwa – wie hier – der Verlautbarung offen rassistischer, menschenverachtender, antisemitischer oder den Nationalsozialismus verherrlichender oder verharmlosender Nachrichten an Dritte ist es für die Verwirklichung eines Pflichtenverstoßes nicht von Bedeutung, ob dieses von einer dementsprechenden inneren Grundhaltung des Beamten getragen ist, oder auf anderen Motiven wie Übermut, Gedankenlosigkeit, Gleichgültigkeit, Provokationsabsicht, dem Streben nach Anerkennung oder anderen Vorteilen beim Adressatenkreis oder ähnlichem beruht. Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Der Frage, was den Beamten zur Begehung seines Pflichtenverstoßes bewogen hat, kommt bei der Bemessung der wegen dieses Fehlverhaltens zu verhängenden Disziplinarmaßnahme Bedeutung zu. c) Ausgehend von diesem Maßstab hat der Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). aa) Indem der Beklagte 30 Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut selbst in die WhatsApp-Chatgruppe „Z.“ und darüber hinaus Nachrichten des genannten Inhalts an weitere Personen versandt hat, hat er objektiv den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Bereits das Setzen eines derartigen „bösen Scheins“ einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung ist – wie ausgeführt – für einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ausreichend. Unter den versandten Bilddateien sind Darstellungen enthalten, die vom Amtsgericht Y. im Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 – zu Recht – strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB und als Volksverhetzung nach § 130 StGB gewertet worden sind, wie etwa: - eine Bilddatei, auf der ein Mann auf einem Fahrrad sitzt, eine Pistole in der Hand hält und auf ein fliehendes Kind afrikanischer Herkunft zielt. Die Bilddatei enthielt die Unterschrift: „wenn beim grillen die Kohle abhaut“, - Fotos eines gelben Lieferwagens, auf dem bei geöffneter Seitentür die Aufschrift: „Kanakenentsorgebetrieb“ zu lesen ist, - eine Bilddatei, die einen Affen mit einem Maschinengewehr in der Pfote zeigt und mit der Unterschrift: „Neues Flüchtlingsheim neben Zoo eingerichtet. Die Bewohner reagieren!“ versehen ist, - eine Bilddatei, auf der ein Kopfbild Adolf Hitlers abgebildet ist mit dem Schriftsatz: „Mein Humor ist so jüdisch - Ich könnte damit ganz Deutschland heizen“. - ein „Kettenbrief“ mit insgesamt 64 Hakenkreuzsymbolen und einem aus Schriftzeichen gebildeten Konterfrei Adolf Hitlers: „Sieg Heil - Du wurdest GEHITLERT. HITLERE andere Leute um auch ein Führer zu werden. Du darfst mich nicht ZURÜCKHITLERN, da ich jetzt dein FÜHRER bin. Hitlere mindestens 5_ weitere Personen oder es wird in 88 Tagen um 12.00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes Geld klauen und dich vergewaltigen.“ - Im zweiten Teil der Nachricht ist nach der Überschrift „Lauf K. lauf“ das Bild eines Panzers sowie der durch Schriftzeichen angedeutete Abschuss von Munition dargestellt. Weiterhin heißt es: „Deutschen Kameraden schenkt man einen Panzer! Schicke auch du deinen Kameraden einen Panzer. Dies ist eine Ketten SMS. Für jede Person die diese Nachricht weitersendet wird ein Einwanderer zurück in sein Heimatland geschickt. Schicke diese Nachricht an alle die du kennst und trage zur Operation sauberes Deutschland bei.“ Bei der Mehrzahl dieser und der weiteren Nachrichten handelt es sich um äußerst abwertende und herabwürdigende Darstellungen, die die Themen Migration, Ethnien und Islam betreffen, mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, das von der Menschenwürde jedes Einzelnen ausgeht, keineswegs zu vereinbaren sind und offensichtlich nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehen. Daneben handelt es sich um Dateien, die das nationalsozialistische Unrechtsregime bagatellisieren. Mehrere dieser Darstellungen sprechen den Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab. Einige Bilder verherrlichen die nationalsozialistische Ordnung und deren Ideologie, sind rassistisch und ausländerfeindlich oder heißen das Töten anderer Menschen gut. Eine Vielzahl der Bilder und Videos, die innerhalb der Chatgruppe verschickt wurden, zeigt Adolf Hitler sowie nationalsozialistische Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen) und Ereignisse aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Dies steht in fundamentalem Gegensatz zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beklagte mit dem Versenden derartiger Nachrichten nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert hat, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen und bekämpfen. Vielmehr begründet die große Anzahl einschlägiger Dateien den Verdacht bzw. erweckt den „bösen Schein“, dass zumindest derjenige, der sie im Chat versendet oder weiterleitet, auch der nationalsozialistischen Ideologie nahesteht oder sich die entsprechenden Inhalte zu eigen macht. Diese Bewertung stellt der Beklagte mit seinem Berufungsvorbringen nicht grundsätzlich in Frage. Ausweislich der genannten Feststellungen hat der Beklagte in der WhatsApp-Gruppe einen wesentlichen Beitrag zum Austausch von den genannten Nachrichten mit rassistischen, ausländerfeindlichen und allgemein menschenverachtendem Inhalt geleistet. Dass er darüber hinaus „häufig zeitgleich“ Posts „mit humoristischen, aber auch vielfach geschmacklosen oder pornographischen Inhalten“ verschickte, ist für diese Bewertung angesichts der erheblich verstörenden und zum Teil strafbewehrten Beiträge ebenso unerheblich wie der Verweis darauf, dass er bei WhatsApp „notorischer Vielschicker“ sei. Seine Erklärung, einen über Gedanken- und Geschmacklosigkeit hinausgehenden Aussagegehalt habe er den Nachrichten nicht beigemessen, überzeugt den Senat schon aufgrund der Vielzahl der Beiträge und deren ins Auge springendem verstörenden Inhalt keineswegs. Im Übrigen hat sich der Beklagte im Disziplinarverfahren selbst zu seiner (jedenfalls damaligen) Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik eingelassen, was erheblich dafür spricht, dass er die Ansichten in den Nachrichten jedenfalls teilweise vertreten haben könnte. Seine diesbezügliche Wortwahl in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt diese Auffassung. Die vom Beklagten weiter angeführte Erklärung zur fehlenden „Ernsthaftigkeit“ der Chatmitteilungen führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Es mag zutreffen, dass der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG nicht zwingend ist, wenn in dem Chat ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand. So BVerwG, Urteil vom 13.01.2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 43, und Beschluss vom 10.10.2019 – 2 WDB 2.19 –, juris Rn. 27. Der Senat stellt aber vorliegend darauf ab, dass der Beklagte durch seinen maßgeblichen Beitrag in der Chatgruppe und vor dem Hintergrund der zahlreichen Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut objektiv den Eindruck erweckt hat, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren und insofern den „bösen Schein“ einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung gesetzt hat (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG). Gerade mit dem Versenden der in Rede stehenden disziplinarrechtlich zu beanstandenden Dateien ist auch die Schwelle des „Minimums an Gewicht und Evidenz“ für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht offensichtlich erreicht. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 118 f. m. w. N. zur höchstrichterlichen Rspr. Der Beklagte war in der Zeit vom 9. September 2019 bis zum 4. August 2020 Mitglied der WhatsApp-Gruppe und hat die entsprechenden Inhalte über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr an 16 unterschiedliche Personen aktiv versendet und damit eine gezielte Kommunikationsübermittlung vorgenommen. Daneben hat er derartige Beiträge an insgesamt 32 weitere Einzelkontakte versendet; die strafrechtlich relevanten Beiträge lagen laut Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 sogar im Zeitraum zwischen dem 22. September 2018 und dem 7. März 2020. Die Bewertung des Beklagten ist angesichts des erkennbar herabwürdigenden Inhalts der Nachrichten unerheblich, eine „Akzentuierung“ von Inhalten mit rassistischen, ausländerfeindlichen und allgemein menschenverachtenden Aussagegehalten sei nicht gegeben. Eine solche, auf digitalem Wege erfolgte wiederholte aktive Kundgabe verfassungswidriger Inhalte „nach außen“ ohne jegliche kontextuale Einbettung ist auch aufgrund der technischen Möglichkeit, dass der jeweilige Empfänger die empfangenen Dateien an weitere Personen übermittelt und/oder andere Personen als der Empfänger hiervon Kenntnis erhalten, geeignet, dass die anderen Personen ihm ein positives Bekenntnis zu den betreffenden Inhalten zuschreiben. Dabei findet Berücksichtigung, dass in der heutigen Mediengesellschaft Meinungsbildung zunehmend über elektronische Medien stattfindet. Diejenigen, die die entsprechenden Dateien erstellen, beabsichtigen, dass diese möglichst bereit verteilt werden, um „Gleichgesinnte“ zu finden oder bei „Gleichgesinnten“ einen Bestätigungseffekt zu erreichen. Die aktive Teilnahme an dieser Art des digitalen, kontextlosen „Meinungsaustausches“ vermittelt ein „stilles Einverständnis“ mit dem Chat-Partner dahin gehend, dass für diesen die Übermittlung solcher Inhalte „ohne Begleitworte“ ebenso „normal“ ist wie etwa die kontextlose Weiterleitung etwa von Urlaubsfotos oder ähnlichem. Denn die kontextlose Übermittlung von Inhalten kann nur in der Annahme erfolgen, beim Empfänger auf Interesse oder Zustimmung zu stoßen, denn anderenfalls würde ein Kontext hergestellt werden (beispielsweise die Anfrage an den Empfänger gerichtet, was er dazu sage oder Ähnliches). Aufgrund dessen stellt gerade die Kontextlosigkeit des Versendens der in Rede stehenden Dateien per WhatsApp-Chat durch den Beklagten eine aktive Kundgabe nach außen dar, die um Zustimmung heischt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 119. Der Verstoß des Beklagten gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist als innerdienstlich anzusehen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt, d. h. sie betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten eines Beamten. Der Sinn der politischen Treuepflicht besteht darin, eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft zu garantieren. Dann aber muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt bzw. von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren oder infrage stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 122 m. w. N. Der Beklagte handelte beim Versenden der genannten Dateien vorsätzlich und schuldhaft. Schließlich entfällt die disziplinarrechtliche Relevanz auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Vertraulichkeit der Kommunikation innerhalb der WhatsApp-Gruppe. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurücktreten muss, wenn ehrverletzende Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden der Äußerung an Dritte rechnen muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 33 f.; BVerwG, Urteil vom 13.01.2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 48 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2025 – 6 B 1231/24 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 120 m. w. N. Nach diesen Maßstäben bestand – unabhängig von der Frage, ob diese Grund-sätze auch eingreifen, wenn Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 75; hierzu auch Nitschke/Krebs, PersV 2025, 115, 118 m. w. N. – weder zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe noch zwischen dem Beklagten und den weiteren genannten Einzelkontakten ein solches Vertrauensverhältnis. Sie waren weder eng miteinander befreundet noch tauschten sie sich persönlich aus. Im Gegenteil waren dem Beklagten nur drei Mitglieder der WhatsApp-Gruppe bekannt. Die große Anzahl unterschiedlicher Empfänger spricht ebenfalls gegen eine Vertraulichkeit. Zudem konnte der Beklagte nicht mit einer Vertraulichkeit der Beiträge rechnen, da sowohl die Gruppe wie auch die Einzelchats gerade auf ein Weiterverbreiten der Beiträge an eine größere, nicht mehr kontrollierbare Zahl von Personen angelegt waren. Dies hat bereits das Amtsgericht im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Beiträge angenommen. Im Übrigen sind mit Blick auf eine WhatsApp-Kommunikation, die auf einem Mobiltelefon oder einem anderen Endgerät eingeht, keine besonders geschützten Kommunikationsumstände erkennbar, da die Möglichkeit besteht, dass Dritte die gerade eigehende Nachricht mitlesen oder dass diese per Knopfdruck an jeden beliebigen Dritten in Sekundenschnelle weitergeleitet werden kann. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 120. bb) Es kommt hinzu, dass der Beklagte darüber hinaus weitere 78 Beiträge des genannten Inhalts an 32 verschiedene Personen versendet hat, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen. Der Beklagte hat durch das Weiterleiten dafür gesorgt, dass Beiträge mit solchem Gedankengut weitere Verbreitung – teils sogar innerhalb der Justiz – finden. Mit dem Versenden solcher Beiträge an Rechtsanwälte und Justizbeschäftigte hat er dabei die Gefahr eines für die Justiz und damit den Staat insgesamt erheblichen Ansehensverlusts in Kauf genommen. Zudem kannte er – bis auf drei Personen – die anderen Mitglieder der Gruppe nicht und konnte somit nicht darauf vertrauen, dass die von ihm geposteten Beiträge innerhalb der Gruppe bleiben und keine weitere Verbreitung erfahren. cc) Schließlich hat der Beklagte auch dadurch einen Rechtsschein gesetzt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren, dass er ca. ein Jahr lang Mitglied in der WhatsApp-Chatgruppe „Z.“ war, in der – wie er erkannte – etwa 100 Bilder mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem oder den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut verschickt wurden, ohne sich hiervon zu distanzieren. Der Senat schließt sich der überzeugenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass bereits die lange Mitgliedschaft des Beklagten in der (rein privaten) WhatsApp-Chatgruppe „Z.“, in der die o. g Inhalte geteilt wurden, eine Dienstpflichtverletzung darstellt, weil der Beklagte es – auch nach einer zuzubilligenden Überlegungsfrist – unterlassen hat, etwa durch Protest, durch Zurückweisung und Löschung einzelner Nachrichten, durch den Verzicht auf die Weiterleitung einzelner Nachrichten, durch Austritt aus der Gruppe oder auf andere Weise darauf zu reagieren, dass andere Mitglieder der Gruppe Dateien mit straf- und/oder disziplinarrechtlich relevanten Inhalten in die Chatgruppe gepostet haben. Dies wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, weil in der Chatgruppe ansonsten (wohl) nur pornographisches Material verschickt wurde und insbesondere keine dienstlichen Informationen geteilt wurden. Stattdessen hat er selbst weiterhin in großem Umfang Beiträge in die Gruppe gesandt und mit seinen Beiträgen die Zusammengehörigkeit der Gruppe noch erheblich gestärkt. Er hat damit jedenfalls innerhalb der Gruppe den Anschein gesetzt, sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem oder den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosenden Gedankengut zu identifizieren oder auch „nur“ mit ihm zu sympathisieren. Darüber hinaus findet die amtliche Stellung des Beklagten als Angehöriger der Justiz Berücksichtigung. Von einem bei einem Amtsgericht beschäftigten Justizoberwachtmeister ist ohne weiteres zu erwarten, sich durch die Äußerung, er wolle derartige Dateien in Zukunft nicht mehr erhalten, von den übermittelten Inhalten nach außen erkennbar zu distanzieren bzw. einen derartigen Chat zu verlassen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 171 ff. (zu einem Polizeibeamten). Von dem erforderlichen „Minimum an Gewicht und Evidenz“ der Pflichtverletzung und einem vorsätzlichen Verhalten ist ebenfalls auszugehen. d) Hingegen vermag der Senat nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass der vom Beklagten durch die Versendung und den Empfang der genannten Bilder gesetzte „böse Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung auch tatsächlich einer solchen entsprochen, er durch das Versenden der Bilder und Dateien also auch schuldhaft gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG (Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) verstoßen, im Tatzeitraum also eine verfassungsfeindliche Gesinnung gehabt hätte. Angesichts der zahlreichen menschenverachtenden Beiträge des Beklagten bestehen für den Senat zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich jedenfalls teilweise von Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat. Berücksichtigung findet dabei, dass je häufiger ein Beamter Handlungen vornimmt, die bei objektiver Betrachtung Sympathie für rassistisches, rechtsextremes oder nationalsozialistisches Gedankengut erkennen lassen, desto weniger glaubhaft die Einlassung ist, dass dies mit seiner inneren Gesinnung nichts zu tun habe. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 126; BVerwG, Beschluss vom 28.01.2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 21. Der Disziplinarsenat konnte indes nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte über das Versenden der genannten Beiträge hinaus den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vollständig verlassen hätte. Der Beklagte hat bereits im behördlichen Disziplinarverfahren mehrfach geäußert, der Inhalt der weitergeleiteten Inhalte spiegele nicht seine politische Haltung wider und er sei weder rechtsradikal noch verfassungsfeindlich eingestellt. Dass es keinerlei Ernsthaftigkeit und tiefgreifende Auseinandersetzung oder Identifikation mit den Inhalten gegeben habe, zeige auch der Name der Chatgruppe „Z.“. Zudem sei die Versendung der straf- und disziplinarisch relevanten Posts häufig „im Block“ zusammen mit humoristischen oder pornographischen Inhalten erfolgt. Er sei kein „Rechter“, habe nur eine „grundsätzlich nationale Gesinnung“. Außerhalb der Chats bestünden nicht auch nur die geringsten Anhaltspunkte für eine verfestigte verfassungsfeindliche Gesinnung. Er habe im dienstlichen und privaten Umfeld keine derartigen Anhaltspunkte geboten, unterhalte keine Kontakte zu rechtsradikalen und/oder verfassungsfeindlichen Personen oder Gruppen und besitze auch keine Devotionalien, Literatur, Bilder oder Träger in Bezug auf den Nationalsozialismus. Vielmehr habe er als Spätaussiedler aus Schlesien selbst einen Migrationshintergrund, unterhalte privat intensive freundschaftliche Kontakte zu Personen mit verschiedensten Migrationshintergründen, und habe seinem Sohn bewusst den hebräischen Namen Aron gegeben. Auch während des Disziplinarklage- und des Berufungsverfahrens hat er mehrfach betont, keine grundsätzlich verfassungsfeindliche Gesinnung zu haben. Die Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit zeige, dass er über keine verfassungsfeindliche Gesinnung verfüge und das klagende Land weiterhin ihm als Justizbeamtem vertrauen könne. Bei der Wohnungsdurchsuchung im Jahr 2020 wurden ebenfalls keine ihn belastenden Gegenstände aufgefunden. Davon, dass diese Darstellung unzutreffend wäre, es sich hierbei also lediglich um eine Schutzbehauptung handelte, hat sich der erkennende Senat letztlich nicht zu überzeugen vermocht. Als Indiz ist hierbei anzuführen, dass die – ebenfalls der WhatsApp-Gruppe angehörenden – Kollegen und Rechtsanwälte, die als Zeugen im Disziplinarverfahren vernommen wurden, dem Beklagten im Wesentlichen übereinstimmend und abgesehen von den aufgeführten Chats keine verfassungsfeindliche Gesinnung bei seinem dienstlichem und privatem Verhalten attestierten. Vereinzelt wurde der Beklagte „nur“ als „unbelehrbar“ und an ausländerfeindlichen und ausländerkritischen Themen Interessierter wahrgenommen. Vgl. allgemein zur Relevanz derartiger Zeugenaussagen OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 126 f. Andererseits wäre von dem Beklagten – wenn er denn tatsächlich die von ihm behauptete weltoffene Einstellung hätte – umso mehr zu erwarten gewesen, Inhalte, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht im Einklang stehen, nicht über einen derartigen Zeitraum hinweg in großer Zahl aktiv zu versenden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte letztlich für den Senat nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hat, was der „wahre“ Grund für sein langdauerndes Verhalten gewesen sein soll. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den Auswirkungen der Flüchtlingspolitik auf ihn und das (schulische) Leben seiner Kinder waren insbesondere hinsichtlich seiner Wortwahl vereinzelt durchaus befremdlich und unangemessen. Demzufolge hält es der Senat zwar für schwer verständlich, aber letztlich nicht ausgeschlossen, dass es eine andere Triebfeder für das zu beurteilende verfassungstreuepflichtwidrige Verhalten des Beklagten gab. Nach alledem verbleiben Zweifel im Hinblick auf die innere Einstellung des Beklagten, die dem in Rede stehenden Verhalten zugrunde gelegen hat. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, wonach nur solche belastenden (inneren und äußeren) Tatsachen berücksichtigt werden können, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, lässt sich daher das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Einstellung im Zeitpunkt der Taten nicht feststellen. 2. Durch das Versenden, Weiterleiten und Empfangen der genannten Dateien hat der Beklagte zudem gegen die ihm auch außerhalb des Dienstes obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 45, vorletzter Absatz, bis S. 47, vorletzter Absatz des Urteilsabdrucks des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der erkennende Senat aufgrund eigenständiger Prüfung vollumfänglich anschließt. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m. w. N. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34, vom 19.08.2014 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 16. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 36, und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. 2. Im Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens auf die Verletzung der Verfassungstreuepflicht abzustellen; dem ebenfalls verwirklichten Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten kommt daneben keine weitere, die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu. a) Bei Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind (§ 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG), ist regelmäßig die Höchstmaßnahme indiziert. Denn die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen und bekämpfen; diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG: BVerwG, Urteile vom 23.05.2024 – 2 WD 13.23 –, juris Rn. 57, vom 28.01.2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 17, 22, vom 02.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 51, vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 36, und vom 18.06.2020 – 2 WD 17.19 –, juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 79 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 21.04.2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris Rn. 152 f.; jeweils m. w. N. b) Sofern sich der Verstoß dagegen auf die Pflicht „beschränkt“, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden verfassungsfeindlichen Gesinnung ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegen, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. Dies folgt aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden. Erführe die Allgemeinheit vom Dienstvergehen des Beklagten, würde sie ihm kein Vertrauen im Hinblick auf die zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen. Die Bedeutung und das hieraus folgende besondere disziplinare Gewicht einer vorsätzlichen und schuldhaften Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Beamten wird zudem beispielhaft dadurch dokumentiert, dass ein Beamter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG schon bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen einer der dort aufgeführten politischen oder staatsgefährdenden Straftaten (zu denen § 86a StGB sowie § 130 StGB gehören) kraft Gesetzes sein Amt verliert. Diese rechtfolgenbezogene Verschärfung dokumentiert den hohen Wert der politischen Treuepflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris Rn. 184 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24 –, juris Rn. 53 m. w. N.; B. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand November 2014, § 24 BeamtStG, Rn. 28; Kenntner, NVwZ 2025, 9, 13 a. E.; für die Zurückstufung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei derartigen Fallgestaltungen: OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 178 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.04.2025 – 28 L 149/24.WI.D –, juris Rn. 528; VG Bremen, Urteil vom 13.11.2024 – 8 K 1457/23 –, juris Rn. 131; im Wehrdienstrecht: BVerwG, Urteile vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 37, vom 14.01.2021 – 2 WD 7.20 –, juris Rn. 35. c) Hiervon ausgehend wiegt die Treuepflichtverletzung des Beklagten im Streitfall aufgrund der Einzelfallumstände derart schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist (hierzu aa). Dies folgt jedenfalls auch aufgrund der durch den Beklagten begangenen Straftat (hierzu bb). aa) Das Dienstvergehen des Beklagten ist von erheblichem Gewicht. Der Beklagte hat in zurechenbarer Weise über einen langen Zeitraum durch die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und durch seine in diese Gruppe und gegenüber zahlreichen weiteren Personen verschickten Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem oder den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut den Rechtsschein gesetzt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Diesem Pflichtverstoß kam – wie oben im Einzelnen aufgezeigt – angesichts des erheblich verstörenden Inhalts und der nicht unerheblichen Quantität der Beiträge sowie der maßgeblichen Stellung des Beklagten in der WhatsApp-Gruppe ein erhebliches Gewicht zu. Dass dieser Eindruck tatsächlich sogar bei außenstehenden Dritten entstanden ist, zeigt die Eingabe eines unbekannten Dritten vom 13. April 2020 an die Präsidentin des Oberlandesgerichts S., in der dieser Screenshots verschiedener Chatnachrichten des Beklagten übermittelte. Die objektive Schwere seines Dienstvergehens relativiert nicht durchgreifend, dass der Beklagte während des Dienstes offensichtlich keine Äußerungen oder Verhaltensweisen gezeigt hat, aus denen hätte geschlossen werden können, er stehe nicht auf dem Boden der Verfassung. bb) Hinzu kommt, dass der Beklagte eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den zum Tatzeitpunkt geltenden gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten, weil die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 28 m. w. N. Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon ohne einen Dienstbezug bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.02.2022 – 31 A 2404/20.O –, juris Rn. 104 f. m. w. N. Der Beklagte hat sich einerseits wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gemäß §§ 86a, 130 StGB in 22 Fällen strafbar gemacht. Die gesetzgeberische Wertung ist insofern von Bedeutung und zu berücksichtigen. In strafrechtlicher Hinsicht errichtet § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ein kommunikatives „Tabu“ und verbannt entsprechende Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens. Die Norm will auch verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen gerade ungeachtet der damit verbundenen Absichten sich wieder derart einbürgere, dass das Ziel, sie aus dem Bild des politischen Lebens Deutschlands grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht werde und dies zur Folge habe, dass sie von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen stehe, wieder gefahrlos gebraucht werden könne. In disziplinarischer Hinsicht ist es entsprechend verwerflich, (auch) ohne verfassungsfeindliche Gesinnung nationalsozialistische Kennzeichen zu verwenden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 25, und vom 14.01.2021 – 2 WD 7.20 –, juris Rn. 35; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.04.2025 – 28 L 149/24.WI.D –, juris Rn. 437 ff. m. w. N. Volksverhetzung gemäß § 130 StGB wurde zum maßgeblichen Tatzeitpunkt mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren belegt. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei der Bewertung der ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in seiner Gesamtheit von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen vollständig auszuschöpfen ist. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 3. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m. w. N. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil diesbezüglich Folgendes ausgeführt (vgl. S. 48 ff. UA): „Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen in der Person des Beklagten nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 6, und vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/40 –, juris, Rn. 29 m.w.N. Denn das über einen Zeitraum von fast zwei Jahren durchgängige Versenden von mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut stellt weder eine ‚Augenblickstat‘ dar noch bestand eine ‚plötzliche Versuchungssituation‘. Es stellt sich zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch nicht als persönlichkeitsfremde Tat dar. Die Kammer hat dabei durchaus in den Blick genommen, dass die im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugen vernommenen Rechtsanwälte übereinstimmend bekundeten, den Beklagten stets als zuvorkommenden, höflich und korrekt auftretenden Wachtmeister wahrgenommen zu haben und bei ihm eine ausländerfeindliche bzw. verfassungsfeindliche Gesinnung niemals wahrgenommen zu haben. Demgegenüber nahm der Zeuge Th. X. den Beklagten als an ausländerfeindlichen und ausländerkritischen Themen Interessierten wahr und der Zeuge W. X. zählte den Beklagten zum „rechtsradikalen Flügel“. Die beiden Zeugen stellten den Beklagten übereinstimmend als unbelehrbar dar. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte offensichtlich in der Lage ist, gegenüber einzelnen Gesprächs- bzw. Chatpartnern differenziert zu agieren. Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte geständige Einlassung stellt keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Das Offenbaren der Tat stellt nur dann einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es – anders als hier – vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine ‚Umkehr‘ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. […] Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbilds bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. […] Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten, das Versenden der in Rede stehenden Inhalte habe er seinerzeit als eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der ‚Flüchtlingskrise‘ 2015 und seiner dienstlichen Wahrnehmung der häufigen strafrechtlichen Betroffenheit von jugendlichen Tätern mit Migrationshintergrund genutzt. Denn dies kann nicht das Versenden von volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut rechtfertigen. Die Disziplinarkammer folgt dem Disziplinarsenat in seiner klaren Ansicht, volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Dateien seien von einem Beamten generell zu unterlassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 – 3d E 643/21.O –, juris, Rn. 12. Die lange Verfahrensdauer führt bei einem Dienstvergehen, bei dem wie hier in Anbetracht der Schwere die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist, nicht zu einer milderen Maßnahme. […] Das - abgesehen von den in Rede stehenden straf- und disziplinarrechtlichen Verstößen - im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten führt ebenfalls nicht zu einer milderen Maßnahme. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. […] Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, durch die langdauernde Verbreitung des oben wiedergegebenen Gedankenguts innerhalb und außerhalb der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht nur eine schwerwiegende Straftat begangen, sondern auch den Eindruck vermittelt, er identifiziere sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut. Sein Verhalten führt insgesamt aus der Sicht des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit zu einem vollständigen Vertrauensverlust und einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die durch mildernde Gesichtspunkte nicht derart aufgewogen werden, dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.“ Diese Bewertungen teilt der Senat nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. a) Dies gilt im Hinblick auf das vom Beklagten erneut behauptete Vorliegen des Milderungsgrundes eines „persönlichkeitsfremden Verhaltens“. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass sich das Verhalten des Beklagten nicht als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation darstellt. Es handelte sich ersichtlich nicht um ein einmaliges Handeln des Beklagten. Aufgrund der Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hat das Gericht – für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar – die Überzeugung einer nicht persönlichkeitsfremden Tat angenommen und hinreichend damit begründet, dass der Beklagte offensichtlich gegenüber einzelnen Gesprächspartnern differenziert agieren konnte. Dem setzt der Beklagte nichts Durchgreifendes entgegen. Sein Vorbringen zu „persönlichen Animositäten der beiden Zeugen“, die die „Chance“ genutzt hätten, um ihn über Gebühr zu belasten, verbleibt pauschal und ohne jegliche Belege. Im Übrigen ist darauf abzustellen, dass der Senat – wie oben ausgeführt – zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, dass letztlich nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit die Überzeugung erlangt wurde, das Verhalten des Beklagten sei zugleich Ausdruck einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung gewesen. Anhaltspunkte bestehen auch nicht für den Einwand des Beklagten, die Zeugen und auch seine Ehefrau hätten „zwingend“ gerichtlich vernommen werden müssen. Es ist weder ersichtlich, dass die Zeugen im Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß vernommen worden sind (vgl. §§ 24 f. LDG NRW), noch erschließt sich, aus welchem Grund eine gerichtliche Vernehmung erforderlich sein sollte. Derartiges erläutert der Beklagte auch mit seinem Berufungsvorbringen nicht. Im Übrigen stellen die dem Beklagten vorgeworfenen Nachrichten auch aus Sicht des Senats in Bezug auf dessen Persönlichkeitsbild ein denkbar schlechtes Zeugnis aus und untermauern die Bewertung, dass allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Reaktion auf sein Fehlverhalten in Betracht zu ziehen ist. b) Das Vorbringen des Beklagten greift nicht durch, er habe nicht mit der Weiterleitung der Chatinhalte an einen nicht mehr überschaubaren Personenkreis gerechnet, dies schon gar nicht gewollt und daher in einem vermeintlich geschützten Raum einer geschlossenen Gruppe kommuniziert. Hiermit blendet er die nach Auffassung des Senats ohne weiteres zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts aus, das unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung angenommen hat, zwischen den Mitgliedern der Chatgruppe und zwischen dem Beklagten und den weiteren Einzelkontakten habe im Streitfall kein Vertrauensverhältnis vorgelegen, das die disziplinarische Relevanz hätte entfallen lassen können. Gerade das Versenden der sog. Kettenbriefe, die erkennbar auf eine Verbreitung an unzählige nicht bekannte Personen zielen, spricht zudem gegen eine solche Vertraulichkeit, die mildernd zu berücksichtigen sein könnte. c) Im Übrigen sind ausgehend vom Inhalt der Nachrichten, deren Umfang und der Zeitdauer des Geschehens nach der Gesamtwürdigung des Senats keine durchgreifenden Milderungsgründe erkennbar. d) Zu Gunsten des Beklagten hat der Senat in den Blick genommen, dass er auch im Nachgang der Aufdeckung der in Rede stehenden Vorwürfe keine dementsprechenden Verhaltensweisen oder Äußerungen gezeigt hat, die dem Senat bekannt wären. Wie bereits oben dargelegt ist ihm mit dem Verwaltungsgericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gute zu halten, dass er die in den Whatsapp-Chats aktiv verlautbarte menschenverachtende, rassistische, ausländerfeindliche und auf die Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus gerichtete Gesinnung in seinem Inneren möglicherweise nicht besessen hat (und besitzt). Durch das demzufolge hier zugrunde zu legende Fehlen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung unterscheidet sich das Vergehen deutlich von der Mehrzahl der disziplinarrechtlich verfolgten Fälle anderer Beamter, in denen eine innere verfassungsfeindliche Einstellung in einer Verletzung der beamtenrechtlichen Verpflichtungen aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ihren Ausdruck findet. Dieser Unterschied rechtfertigt es jedoch nach Überzeugung des Senats weder allein noch in der Gesamtschau mit den anderen, vom Verwaltungsgericht zutreffend erörterten entlastenden Gesichtspunkten, auf eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme zu erkennen. Wie mehrfach ausgeführt ist die Verfassungstreuepflicht der Beamten für das Funktionieren des Staates und das Vertrauen seiner Bürger von herausgehobener Bedeutung. Ein dem diametral zuwiderlaufendes aktives Tun in den – wenngleich hinsichtlich des Teilnehmerkreises beschränkten – Chats gegenüber Justizbediensteten verschiedener Staatsanwaltschaften und Gerichte unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten gibt ein verheerendes Bild der Verfassungstreue des handelnden Beamten ab. Dieses wird durch einen entgegenstehenden inneren Vorbehalt des Beamten, all dies „nicht so zu meinen“, nicht durchgreifend gemildert. Ebenso wenig wird es durch die vom Beklagten geäußerte Reue oder seine Erklärungsversuche, wie es zu den vielfältigen Äußerungen über den langen Zeitraum gekommen sei, ausgeglichen. Dasselbe gilt für die – auch hier festzustellende – Tatsache, dass der Beklagte nicht auch noch anderen gegenüber und zu anderen Gelegenheiten als Verfassungsfeind aktiv aufgetreten ist und dadurch den Anschein geweckt hat, ein solcher zu sein. IV. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten. Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt fünf Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 m. w. N. V. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.