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Beschluss

1 B 926/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1027.1B926.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit Schriftsätzen vom 12. August 2025 und 28. August 2025 fristgerecht sowie die mit Schriftsatz vom 22. September 2025 das fristgerechte Vorbringen vertiefend vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten sinngemäß gestellten Anträgen des Antragstellers zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 2. April 2025 des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. März 2025 anzuordnen, und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Entscheidung zu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit weiter zu beschäftigen. A. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung wie folgt begründet: Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Unabhängig davon, ob die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen sei, spreche alles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Die Entlassungsverfügung vom 21. März 2025 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). Danach könne ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben in dem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen lägen bei summarischer Prüfung vor. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Er habe durch das ihm im Entlassungsbescheid vorgeworfene Verhalten jedenfalls gegen seine Dienstpflicht gemäß § 8 SG, d. h. gegen seine Pflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, verstoßen. Zunächst habe der Antragsteller nicht in Abrede gestellt, dass er am 25. Dezember 2022 in seinem „WhatsApp"-Status in türkischer Sprache den Satz „Bir ölür, bindiriliriz" eingestellt gehabt habe. Dieser bedeute nach den Feststellungen der Antragsgegnerin übersetzt: „Einer muss sterben, damit Tausende erwachen". Bei dem Spruch handele es sich nach den Feststellungen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (nachfolgend: BAMAD) auch um den Leitspruch der sog.Ülkücü-Bewegung. Der Antragsteller habe ferner nicht in Abrede gestellt, dass neben dem genannten Spruch in sog. Turk-Runen der Begriff „TURK“ erkennbar gewesen sei und ebenso, dass er bei „WhatsApp" als Profilbild ein Bild mit einem Wolf ineinem Halbmond und mit dem Begriff „TURK“, in sog. Turk-Runen, verwendet habe. Das bei "WhatsApp" genutzte Profilbild habe er zudem als Hintergrundbild seines Mobiltelefons verwendet. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob schon diebloße Verwendung des Spruchs „Bir ölür, bin diriliriz" auf eine Verbindung zu den Bestrebungen der Ülkücü-Bewegung hinweise oder ob dieser Spruch auch bei den türkischen Streitkräften als Schlachtruf verwendet werde und übersetzt bedeute „Stirbt einer, werden Tausende wiedergeboren“. Entscheidend für die Feststellung der Verletzung der Dienstpflicht aus § 8 SG seien vielmehr insbesondere die übrigen dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen bei seiner Befragung vor dem BAMAD am 20. März 2024. Im Bericht des BAMAD vom 16. Oktober 2024 werde dem Antragsteller vorgeworfen, erklärt zu haben: "Turan ist das Endziel". Weiter soll er ausgeführt haben, dass aus seiner Sicht Turan noch lange nicht in erreichbarer Nähe sei, dafür sei das Gebiet des Staates Turan durch zu viele Konflikte und Ethnien überzogen, beispielsweise wohnten auch die Kurden auf diesem Gebiet. Die Kurden müsse man vorher assimilieren, möglichst ohne Zwang. Angesprochen auf türkische Parteien habe der Antragsteller erklärt, sowohl die CHP als auch die MHP seien bis in die Mitte der 1960er Jahre sehr gute Parteien gewesen. Beide Parteien hätten sich für eine starke und nationalistische Türkei eingesetzt, hätten Turan als Ziel gehabt. Der Gründer der MHP, Alparslan Türkes, sei ein guter Mann gewesen und habe ähnliche Ansichten gehabt wie auch Atatürk. Es hätte dem Antragsteller sehr gefallen, würde die MHP in der Tradition von Türkes handeln. Die Kammer gehe im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes davon aus, dass die Sachverhaltsfeststellungen in dem Bericht des BAMAD zutreffend seien. Anders als in einem Klageverfahren seien in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Beweise zu erheben. Eine Vernehmung der BAMAD-Mitarbeiter, die das Gespräch mit dem Antragsteller geführt hätten, als Zeugen komme deshalb nicht in Betracht. Die Äußerungen des Antragstellers in dem BAMAD-Bericht seien auch derart konkret und detailliert wiedergegeben, dass nach Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie missverstanden worden seien. Ebenso seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das BAMAD die Äußerungen des Antragstellers unzutreffend wiedergegeben haben könnte. Dafür sei auch kein Grund ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Antragsteller bestreite, diese Äußerungen in Teilen so, wie sie in dem Bericht des BAMAD festgehalten seien, getätigt zu haben, und er behaupte, nur die historischen Zusammenhänge beschrieben, jedoch nicht seine eigene Haltung erklärt zu haben, reiche im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit des Berichtes zu begründen. Die vom BAMAD wiedergegebenen Äußerungen seien auch nicht in sich widersprüchlich. Der Antragsteller habe danach seine Auffassung zu dem Ziel eines Staates namens „Turan“ wiederholt zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber überzeuge sein Vorbringen nicht, er habe mit „Turan“ nicht einen Staat, sondern ein Wirtschaftsbündnis der Turk-Staaten gemeint. Dem stehe schon entgegen, dass sich seine Angaben bei seiner Befragung am 20. März 2024 insbesondere auf die Gründung eines Staates namens Turan bezogen hätten, in dem sich dann nach seinen Angaben idealerweise alle Turkvölker vereinigen würden. Dass der Antragsteller unter „Turan“ ein Bündnis souveräner Staaten verstehe, sei seinen Angaben bei seiner Befragung am 20. März 2024 nicht zu entnehmen. Es sei im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden, welches konkrete Bündnis der Turk-Staaten der Antragsteller meine. Den Angaben des Antragstellers entsprächen auch seine weiteren Angaben zu den türkischen Parteien CHP und MHP, die sich nach seinen Angaben für eine starke und nationalistische Türkei eingesetzt hätten und „Turan“ als Ziel gehabt hätten. Diese Äußerungen des Antragstellers ließen nicht nur eine deutliche Nähe zu den Bestrebungen der „Ülkücü“-Bewegung erkennen, sondern jedenfalls auch ein teilweises Befürworten ihrer Ziele. Das Ziel der Gründung eines Staates namens „Turan“ finde sich auch im türkischen Rechtsextremismus. Die heterogene türkisch-rechtsextremistische Ülkücü-Bewegung zeichne sich durch ihr turanistisches Weltbild aus. Zentrales Merkmal der Bewegung sei die Idealisierung der eigenen türkischen Identität bei gleichzeitiger Herabwürdigung anderer Volksgruppen und politischer Gegner. Ziel sei die Vereinigung aller Turkvölker in einem Staat „Turan“. Die Ideologie der „Ülkücü“-Bewegung sei durch Kernelemente rechtsextremistischer Agitation – wie ein übersteigerter Nationalismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (wie Rassismus und Antisemitismus) – geprägt. Der Antragsteller habe durch sein Vorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der ihm vorgeworfenen Nähe zur „Ülkücü“-Bewegung zu begründen vermocht. Für eine solche Nähe sprächen nicht nur seine Äußerungen zu einem Staat namens „Turan“, sondern auch die Verwendung des Wolfes mit der Beschriftung „Turk“ in Form von Turk-Runen als Profilbild bei „WhatsApp" bzw. Hintergrundbild auf seinem Mobiltelefon und zudem seine positiven Äußerungen zu dem Gründer der MHP und Gründer der „Grauen Wölfe“, Alparslan Türkes. Die sog. „Grauen Wölfe“, hätten ab 1968 mit politischen Morden begonnen, denen bis 1980 mehr als 600 Menschen zum Opfer gefallen sein sollen. Das Wort „Turk“ in Orchon-Runen geschrieben finde sich ebenfalls in dem – zwar nicht ausschließlich, aber häufig – auch von Anhängern der „Ülkücü“-Ideologie verwendeten Symbol eines in einem Halbmond stehenden Wolfes, unter dem das Wort „Turk“ in Orchon-Runen geschrieben stehe. Das Vorbringen des Antragstellers, die Verwendung des Wolfes als Profilbild und Hintergrundbild lasse keinesfalls auf seine Nähe zu der „Ülkücü“-Bewegung schließen, weil der Wolf in der türkischen Geschichte, Mythologie und Kultur jenseits dieser Bewegung und rechtsextremer Ideologien eine besondere Bedeutung habe, überzeuge schon wegen der von ihm gewählten Darstellung des Wolfes nicht. Er verwende das Bild des Wolfes als Profilbild und Hintergrundbild nicht allein, sondern in ähnlicher Weise wie es auch bei den von der „Ülkücü“-Bewegung genutzten Symbolen verwendet werde. Zwar gebe es in der türkischen Gründungsmythologie verschiedene Bezüge zu Wölfen. Der Wolf habe aber als Abstammungs- und Machtsymbol besonders für türkische Rechtsextremisten eine herausragende Bedeutung erlangt und werde somit oft symbolhaft verwendet. Gegen die Annahme, dass der Antragsteller das Bild des Wolfes als Profil- oder Hintergrundbild allein aus Verbundenheit zu der türkischen Geschichte, Mythologie und Kultur verwendet haben könnte, spreche der Umstand, dass auch die ihm vorgeworfenen Äußerungen bei seiner Befragung am 20. März 2024 durch das BAMAD, wie bereits dargelegt, eine deutliche Nähe zu der „Ülkücü“-Bewegung und zu den von dieser Bewegung vertretenen Ideen aufgewiesen hätten. Die Äußerungen des Antragstellers bei seiner Befragung und sein Gesamtverhalten begründeten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (Verstoß gegen § 8 SG). Er sei seiner Pflicht, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, nicht nachgekommen. Seine Äußerungen bei seiner Befragung durch das BAMAD am 20. März 2024 zur Bildung eines Staates namens „Turan“ und dazu, dass die beispielsweise auf dem hierfür vorgesehenen Staatsgebiet lebenden Kurden – möglichst ohne Zwang – vorher assimiliert werden müssten, ließen Zweifel aufkommen, ob sich der Antragsteller hinreichend von Bestrebungen distanziere, die dem Gedanken der Völkerverständigung widersprächen. Jedenfalls aber zeigten sie, dass er sich nicht mit dem Grundsatz der egalitären Menschenwürde und demAchtungsanspruch des Einzelnen als Person, dem die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent sei, sowie den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG identifiziere, wonach u. a. niemand wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe. Der Antragsteller heiße vielmehr Bestrebungen gut, die ein solches Recht den Kurden nicht zubilligten. Insbesondere schließe er auch die Anwendung von Zwang nicht aus. Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, dass sich seine Äußerungen nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezögen. Es handele sich um zentrale, für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin unentbehrliche Grundprinzipien, zu denen der Soldat eine Grundhaltung haben müsse, ohne die nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkenne und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintrete. Nicht zuletzt lebten auch im Bundesgebiet eine große Zahl von Menschen kurdischer Herkunft, derenAchtungsanspruch der Antragsteller nach seinen Äußerungen im Grundsatz nicht anerkenne. Seine Äußerungen könnten auch vor dem Hintergrund der türkischen Geschichte und Kultur und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller geltend mache, seine türkischstämmigen Freunde und seine Familie würden seine Äußerungenunproblematisch nicht als extremistisch einordnen, nicht anders interpretiert werden. Hier gehe es um die Anerkennung elementarer Grundprinzipien der freiheitlichdemokratischen Grundordnung, die keinerlei Relativierung zuließen. Der Antragsteller habe diese Dienstpflichtverletzung auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig, begangen. Er habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht nur erkennen können, dass insbesondere seine Haltung und Äußerungen zu der Bildung eines Staates „Turan“ und der von ihm für notwendig erachteten gegebenenfalls zwangsweisen Assimilierung der auf dem hierfür anvisierten Gebiet lebenden Kurden nicht mit den Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu vereinbaren seien, sondern dies auch erkennen müssen. Der Antragsteller sei insbesondere nicht unbedarft oder unwissend gewesen im Hinblick auf die politischen Strömungen in der Türkei oder die Bedeutung der Bestrebungen im Hinblick auf die Gründung eines Staates namens „Turan“. Seine Angaben bei der Befragung durch das BAMAD zeigten vielmehr eine detaillierte Kenntnis der politischen Bestrebungen in der Türkei und deren Geschichte. Der Antragsteller habe zudem selbst angegeben, sich sehr für die türkische Geschichte und die Turk-Völker zu begeistern. Ferner habe er angegeben, sich sehr viel mit den Symboliken beschäftigt zu haben, zu denen der Wolf und auch die Turk-Runen zählten. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller ein politisch und geschichtlich interessierter Mensch sei, der sich nicht unreflektiert zu politischen Bestrebungen äußere oder zufällig Symbole politischer Bestrebungen nutze, ohne deren Bedeutung zu kennen. Er habe daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ebenso erkennen können und müssen, dass die Verwendung des Wolfes im Halbmond, versehen mit dem Wort „Turk“, geschrieben in Orchon-Runen bzw. Turk-Runen, als Profilbild bei „WhatsApp“ oder auch als Hintergrundbild auf seinem Mobiltelefon geeignet sei, auf eine Nähe des Nutzers zur „Ülkücü“-Bewegung zu schließen. Sein Vorbringen, die Verwendung dieser Symbole sei missverstanden worden, sei vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Der Antragsteller könne auch nicht erfolgreich geltend machen, er werde im Vergleich mit einem Soldaten, der sich nationalsozialistischer Symbole bedient habe, ungleich behandelt. Anders als in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2023– 21 K 4032/22 – könne hier nach dem Gesamtbild des Verhaltens des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass dieses keine Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers begründe. Es sei insbesondere anders als in der angeführten Entscheidung nicht anzunehmen, dass das Verhalten des Antragstellers Ausdruck eines „jugendlichen Leichtsinns“ gewesen sei. Dem stehe schon entgegen, dass nach seinen eigenen Angaben davon auszugehen sei, dass er sich eingehend mit den politischen Bestrebungen in der Türkei und auch mit der Verwendung von Symbolen befasst habe. Bei summarischer Prüfung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller, wie er geltend mache, nunmehr glaubhaft von seiner geäußerten Haltung vollständig distanziert habe, nachdem ihm die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen geführt worden seien. Ohnedies sei fraglich, ob allein eine spätere Distanzierung bei einer Pflichtverletzung nach § 8 SG schon eine andere Bewertung mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG zulasse. Das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis gefährde zudem die militärische Ordnung ernstlich. Dem stehe nicht entgegen, dass er angebe, sich inzwischen aus allen sozialen Medien zurückgezogen zu haben. Zwar habe er die ihm auch vorgeworfene Verwendung eines Leitspruchs der „Ülkülcü“-Bewegung sowie die Verwendung von ebenfalls von der „Ülkülcü“-Bewegung genutzten Symbolen in den sozialen Medien aufgegeben. Die Vorwürfe beschränkten sich indessen nicht hierauf. Unter militärischer Ordnung sei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhielten. Dabei genüge es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt würden. Vielmehr müsse es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgingen. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sei keine disziplinarische Maßnahme, sondern solle die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Hier sei bereits der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen, da die personelle Einsatzbereitschaft der Truppe berührt sei. Die Verletzung der Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung sei bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienstverhältnis geeignet, Spannungen in den inneren Dienstbereich der Bundeswehr hinein zu tragen, die sich negativ auf die Einsatzfähigkeit auswirkten. In der Truppe würde der Eindruck entstehen, der Dienstherr toleriere es, wenn ein Soldat seine Kernpflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verletze. Dies würde sich negativ auf den Zusammenhalt in der Truppe auswirken. Hierdurch würde in Frage gestellt, dass die Erfüllung dieser Kernpflicht von allen Soldaten verlangt werde, damit sichergestellt sei, dass sich auch jeder einzelne Soldat in der Truppe auf die Verfassungstreue seiner Kameraden verlassen könne. Nicht zuletzt müsse sichergestellt sein, dass die Soldaten der Bundeswehr ihrer Schutzfunktion, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen, ohne Ansehen der Herkunft des Einzelnen oder einzelner Gruppen nachkommen, die im Rahmen des Aufgabenbereiches der Bundeswehr zu schützen seien. Ob daneben auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung unter den Gesichtspunkten der Nachahmungsgefahr oder der Wiederholungsgefahr vorliege, könne hier dahinstehen. Weiter könne offenbleiben, ob ein Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis daneben auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der angegriffene Entlassungsbescheid sei auch ermessensfehlerfrei. Der Gesetzgeber habe die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß sei die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen habe, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägten. Die Antragsgegnerin sei sich ihres Ermessens bewusst gewesen. Sie habe die Einwände des Antragstellers gewürdigt, sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass in seinem Einzelfall keine besonderen Umstände vorlägen, die eine andere Rechtsfolge als die seiner fristlosen Entlassung rechtfertigten. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die seitens des Antragstellers behauptete Voreingenommenheit der Antragsgegnerin seien nicht zu erkennen. Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG sei die Abwendung einer bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebenden Gefahr für die Bundeswehr. Die fristlose Entlassung diene ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Demgegenüber handele es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (bzw. eine vergleichbare Maßnahme). Sonach fänden auf sie auch nicht die für Disziplinarmaßnahmen geltenden Grundsätze Anwendung und sei im Rahmen des § 55 Abs.5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen sei und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar sei. Daher habe die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht zunächst mildere Mittel anwenden müssen oder, wie der Antragsteller geltend mache, diesem Hilfestellung geben müssen, sein Verhalten zu verbessern. Soweit der Antragsteller als Annex zu seinem hier abgelehnten Antrag beantragt habe, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Entscheidung zu verpflichten, ihn im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit weiter zu beschäftigen, habe dieser hier schon deshalb keinen Erfolg, weil der beantragte vorläufige Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Entlassungsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. März 2025 ohne Erfolg geblieben sei. B. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Antragsteller die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. I. Der Antragsteller dringt gemessen hieran zunächst mit der Rüge nicht durch, der Beschluss beruhe auf der Anwendung eines fehlerhaften rechtlichen Maßstabs. 1. Der Antragsteller wendet insoweit ein, der vom Verwaltungsgericht angewandte Prüfungsmaßstab sei nicht eindeutig. Das Verwaltungsgericht stelle zum einen auf die Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ab und zum anderen auf sonstige Gesichtspunkte zur Abwägung des Aussetzungs- und Vollzugsinteresses. Es bleibe unklar, welche Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung einbezogen worden seien. Das Verwaltungsgericht führe aus, es komme auf dieOffensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit nicht an, und beschränke seine Prüfung auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Diese Maßstabsbildung sorge für Unklarheit. Entscheidend sei, ob an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel bestünden oder die Frage der Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung offenbleibe und das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Hier sei die Rechtmäßigkeit der Entlassung offensichtlich nicht gegeben. 2. Der Antragsteller hat damit nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung einen unklaren oder mehrdeutigen Maßstab angewandt hat. Es trifft nicht zu, dass nach dem Maßstab des Verwaltungsgerichts eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige, allgemeine Interessen- und Folgenabwägung nur bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts entbehrlich war. Einer allgemeinen Interessenabwägung hätte es nach den Obersätzen des Verwaltungsgerichts vielmehr erst bedurft, wenn das Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung nicht eindeutig ausgefallen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht, das offengelassen hat, ob die angegriffene Entlassungsverfügung vom 21. März 2025 offensichtlich rechtmäßig ist, ist zu der klaren Überzeugung gelangt, die Verfügung sei zumindest einfach rechtmäßig. Es spreche daher alles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegen werde. Die Interessenabwägung ist daher schon wegen dieses eindeutigen Ergebnisses der Rechtmäßigkeitsprüfung zu Lasten des Antragstellers ausgefallen, weitere Gesichtspunkte mussten nach dem vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstab nicht eingestellt werden. In der Sache wendet sich der Antragsteller mit seiner Rüge wohl auch nicht gegen den angewandten Maßstab, sondern gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Entlassungsbescheid vom 21. März 2025 sei (einfach) rechtmäßig. Der Antragsteller geht davon aus, dass die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. II. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg. 1. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen noch geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt. Dies gelte zum einen für die innere Einstellung des Antragstellers, und hierbei in Bezug auf die Frage, wie die von ihm getätigten Äußerungen politisch und charakterlich einzuordnen seien. Weiter wäre aufzuklären gewesen, ob er die in dem Entlassungsbescheid aufgeführten Aussagen so tatsächlich getätigt habe. Die Beweisangebote der Antragsgegnerin könnten eine extremistische Haltung des Antragstellers nicht glaubhaft belegen. Hinsichtlich seines WhatsApp-Status, seines WhatsApp-Profilbildes und seines Hintergrundbildes auf dem Mobiltelefon sei die Interpretation und politische Einordnung maßgeblich. Das Verwaltungsgericht habe sich in Bezug auf den WhatsApp-Status für den Spruch „Bir ölür, bin diriliriz“ auf die Übersetzung der Antragsgegnerin verlassen und diese zur Grundlage der Entscheidung gemacht. Die von ihm im Verfahren angeführte alternative, korrekte Übersetzung werde vom Verwaltungsgericht zwar erwähnt, aber nicht ernst genommen. Gleiches gelte für seine Erklärung zu eineralternativen Interpretationsmöglichkeit des Spruches im gesellschaftlichen Kontext der Türkei und im Zusammenhang mit der türkischen militärischen Tradition. Das Verwaltungsgericht habe sich widersinnig für einen extremistischen Kontext des Spruches entschieden, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Auch das von ihm verwendete Profilbild bei WhatsApp sei nicht mit einer extremistischen Haltung verbunden. Er habe dieses Bild als Ausdruck seiner türkischen Identität und Verbundenheit gewählt. Der Mond sei das Nationalsymbol der Türkei. Das Bildmotiv mit Wolf im Halbmond sei mehrdeutig und belege für sich genommen keine rechtsextreme Gesinnung. Der Wolf sei auch in der Gründungsmythologie der Türken dokumentiert und werde vom türkischen Staat auch in neutral-staatlichen Kontexten verwendet. Das Hinzufügen von sog. „Turk-Runen“ – wie dem Schriftzug „TURK“ in Orchon-Runenschrift – mache ein Bildmotiv nicht per se zu einem rechtsextremistischen Symbol. Zwar würden die Runen auch von ultranationalistischen Gruppen genutzt. Genauso häufig sei jedoch ihre Verwendung in unpolitischen Kontexte. Auch hier entscheide erst der Kontext der Verwendung über eine extremistische Bedeutung, nicht das Symbol an sich. Soweit das Verwaltungsgericht die in dem Bericht des BAMAD festgehaltenen Ausführungen des Antragstellers bei der Sachverhaltswürdigung als zutreffend ansehe, ignoriere es, dass er diesen widersprochen habe. Es habe auch die vorgelegteeidesstattliche Versicherung nicht berücksichtigt. Diese stelle die Argumentation der Antragsgegnerin in Frage. Entgegen der Darstellung des BAMAD habe er dieÄußerungen zu einem Staat namens „Turan“ als Endziel und zu einer erforderlichen Assimilation der Kurden auf dem Staatsgebiet so nicht getätigt. Er habe auf dieFrage, ob er wisse was der Begriff „Turan“ bedeute und wie er dazu stehe, weit in der Geschichte ausgeholt und nur objektiv ausgeführt, dass „Turan“ ein ideologisches, nicht existentes Reich sei. Auch seine Äußerungen zu den Parteien CHP und MHP ließen keine rechtsextreme Deutung zu. Seine Meinung zur CHP könne zur Begründung eines Extremismuskeine Rolle spielen. Sie deute eher auf eine liberale Haltung hin. Im Vergleich dazu sei die MHP von Alparslan Türkes im Türkischen Nationalismus verwurzelt. Trotz ihrer radikalen Vergangenheit habe sie sich institutionell stark im politischen System verankert. Der Umstand, dass er sich positiv auf Alparslan Türkeş beziehe, erlaube keinen Rückschluss auf eine rechtsextreme Gesinnung. Er habe sich lediglich auf einen in Teilen der Türkei bis heute positiv tradierten Aspekt von Türkeş als historischer Figur bezogen. Das Verwaltungsgericht habe nicht überprüft, ob aus den Verhaltensweisen tatsächlich eine Pflichtverletzung nach § 8 SG folge. Alle dargestellten Interpretationsmöglichkeiten seien von außen betrachtet gleich wahrscheinlich. Auch die rechtliche Würdigung halte einer Überprüfung nicht stand. Es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass der Antragsteller für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einstehen werde und daher die erforderliche charakterliche Eignung besitze. Im Gespräch mit dem BAMAD habe er lediglich die Haltung bestimmter türkischer Extremisten beschrieben, nicht jedoch seine eigene Haltung. Auch die online getätigten Äußerungen ließen nicht den Schluss zu, er stelle die Grundpfeiler der Demokratie in Frage. Maßgeblich sei, ob für den neutralen Beobachter objektiv der Anschein entstehe, dass keine ausreichende Verfassungstreue gegeben sei. Dieser Anschein beinhalte mehr als das äußere Verhalten. Er könne durch den Soldaten widerlegt werden. § 8 SG stelle darauf ab, ob der Soldat tatsächlich für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen würde. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, sei noch keine Verletzung der dem Soldaten auferlegten Treuepflicht. Er habe sich weder für Ziele eingesetzt, die geeignet seien, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen noch habe er versäumt, sich ausreichend von solchen Bestrebungen zu distanzieren. Keine der angeführten Handlungen und Aussagen stellten seine Eignung und innere sowie äußere Haltung in Frage. Bloße Anhaltspunkte seien insoweit nicht ausreichend. Es liege jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Sein Verhalten müsse an seinem türkischen Verkehrskreis gemessen werden. Aufgrund seines sehr ausgeprägten historischen Wissens zur Türkei habe ihm die Fähigkeit gefehlt zu erkennen, dass die Bilder und Runen mit den Symbolen des türkischen Rechtsextremismus verwechselt werden könnten. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, diese Außendarstellung zu hinterfragen. Sobald er dies getan und erkannt habe, habe er sichohne Zögern und unmittelbar von den Symbolen und dem türkischen Rechtsextremismus distanziert. Weiter sei eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung nicht gegeben. Es sei zu prüfen, ob der Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden könne, mit der Folge, dassSchäden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten seien. Dies habe die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht bestehe und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten gewesen sei. Hier liege offensichtlich keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vor. Es sei bereits nicht vorstellbar, wie politische Haltungen zu einer fehlenden Einsatzbereitschaft führen könnten. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. März 2006 – 1 B 1843/05 –, juris), dass die Einsatzbereitschaft erheblich gemindert sei und gleichzeitig auch das Bild in der Öffentlichkeit betroffen sein müsse. Hier sei die Einsatzbereitschaft der Truppe nicht betroffen, was sich schon an dem guten Zeugnis des Truppenleiters zeige. Die Kameraden des Antragstellers hätten alle ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehegt zu haben, dieser sei extremistisch. Die Öffentlichkeit habe allgemein zudem keine Kenntnis von dem Verhalten gehabt. Auch die zusätzlichen Kriterien der Nachahmungsgefahr und der Wiederholungsgefahr fänden hier keine Anwendung. Eine Wiederholungsgefahr sei mit Blick auf seine erfolgte Distanzierung nicht gegeben. Weiter liege weder eine individuelle noch eine allgemeine Disziplinlosigkeit vor. Die Antragsgegnerin habe nicht ansatzweise belegen können, dass türkischer Rechtsextremismus eine allgemeine Erscheinung auftretender Disziplinlosigkeit sei. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass es eine Neigung zum „türkischen Rechtsextremismus“ gebe, die hier ansonsten gefördert würde. Eine Nachahmungsgefahr komme auch deshalb nicht in Betracht, weil kein Bundeswehrangehöriger von den hier fälschlicherweise erhobenen Vorwürfen Kenntnis habe. Die Social-Media Profile des Antragstellers seien immer auf privat gestellt und die Anzahl der Follower sehr gering gewesen. Die Konten seien zudem direkt deaktiviert und alle von der Antragsgegnerin kritisierten Äußerungen auf WhatsApp sofort gelöscht worden. Auch eine Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr liege nicht vor. Dies bereits deswegen, weil sich der Antragsteller glaubhaft von jeder Form des Extremismus distanziert habe. Er sei in keiner Hinsicht für irgendjemanden als vermeintlicher Extremist zu erkennen. Voraussetzungen sei jedoch die Erkennbarkeit für die Öffentlichkeit. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. 2. Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2025 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Schon deshalb kommt dem öffentliche Vollzugsinteresse ein besonderes, die privaten Interessen des Antragstellers an der begehrten Aussetzung überwiegendes Gewicht zu. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorgenommene allgemeine Interessen- und Folgenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus (dazu unten 3.). Die Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller war Soldat auf Zeit. Zum Zeitpunkt der Aushändigung der Entlassungsverfügung waren die ersten vier Dienstjahre noch nicht verstrichen. Die für den Antragsteller festgesetzte Dienstzeit endete erst mit Ablauf des 30. Juni 2025. Auch die weiteren Voraussetzungen der Norm liegen vor. Der Antragsteller hat allein mit der Verwendung des WhatsApp-Profilbildes schuldhaft [dazu unten c)] gegen seine politische Treuepflicht aus § 8 SG [dazu allgemein unten a)] verstoßen [dazu unten b)]. Sein Verbleiben in dem Dienstverhältnis würde sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden [dazu unten d)]. Ermessensfehler liegen nicht vor [dazu unten e)]. Auf die Würdigung seiner Angaben in dem Gespräch mit dem BAMAD am 20. März 2024 kommt es nicht entscheidungserheblich an (dazu unten 4.). Dass der Antragsteller die Darstellung eines Wolfes vor dem Hintergrund eines Halbmondes sowie den darunter befindlichen, in sog. Turk-Runen geschriebenen Begriff „Turk“ als WhatsApp-Profilbild verwendet hat, ist in der Sache unstreitig. Das Beschwerdevorbringen betrifft insoweit allein die verschiedenen Möglichkeiten, diese Bilder zu deuten, sowie die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation. a) Gemäß § 8 SG muss ein Soldat die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. aa) Der Begriff „freiheitlich demokratische Grundordnung“ hat denselben Inhalt wie in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG. Vgl. dazu BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017– 2 BvB 1/13 –, juris, Rn. 530 ff. und vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, juris, Rn. 247 ff. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählen die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris, Rn. 28. bb) § 8 SG begrenzt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970– 2 BvR 481/68 – juris, Rn. 14. Meinungsäußerungen verstoßen nicht gegen die Verfassungstreuepflicht, solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder rechtliche Regelungen in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren zu ändern. Weder der Staat noch die Gesellschaft haben ein Interesse an unkritischen Beamten und Soldaten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn 42. Dagegen verstoßen Agitationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern – den Staat und seine Staatsorgane also nicht lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität in Frage stellen – gegen die politische Verfassungstreuepflicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, § 8 SG verlangt dagegen nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 – 2 WD 10.21 –, juris, Rn. 19 und Beschluss vom 28. Februar 2024 – 2 WDB 10.23 –, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 347 f. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. cc) Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG geht weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 – 2 WD 10.21 –, juris, Rn. 20. Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung gemäß § 8 Alt. 2 SG wird bereits verletzt, wenn ein Soldat sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2025 – 2 WD 37.24 –, juris, Rn. 35, vom 12. Mai 2022 – 2 WD 10.21 –, juris, Rn. 21, und vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, juris, Rn. 39; sowie zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O –, juris, Rn. 96 ff. Bei der Würdigung des Verhaltens ist insbesondere bei Veröffentlichungen von ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des Soldaten, sondern der Sinn, den die Bekundung objektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2025– 2 WDB 1.24 –, juris, Rn. 12, und vom 28. Februar 2024 – 2 WDB 10.23 –, juris, Rn. 35 m. w. N., sowie Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, juris, Rn. 25 m. w. N. b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller seine politische Treuepflicht aus § 8 Alt. 2 SG verletzt, indem er ein (Profil)Bild mit Symbolen verbreitet hat, die in ihrer Gesamtschau der rechtsextremistischen „Ülkücü“-Bewegung zuzuordnen sind. aa) Der graue Wolf gilt in unterschiedlicher Darstellung als bekanntestes Symbol der türkischen „Ülkücü“-Bewegung, deren Anhänger sich selbst mitunter als „Graue Wölfe“ („Bozkurtlar“) bezeichnen. Häufig haben Anhänger der „Ülkücü“-Ideologie auch Tätowierungen mit Orchon-Runen, den sog. Turk-Runen. Hierbei wird insbesondere das Wort „TURK“ in solchen Runen geschrieben. Als Abstammungs- und Machtsymbol hat der Wolf besonders für türkische Nationalisten eine herausragende Bedeutung und wird somit oft symbolhaft verwandt. In der türkischen Mythologie finden sich – worauf der Antragsteller hingewiesen hat und was entgegen der Behauptungen des Antragstellers auch das Verwaltungsgericht berücksichtigt hat (vgl. S. 6 und 7 des Entscheidungsabdrucks) – verschiedene Bezüge zu Wölfen. Einer Legende nach habe ein Wolf die von Feinden bedrängten Vorfahren des türkischen Volkes aus ihrem Zufluchtsort im Tal Ergenekon herausgeführt, wodurch diese gerettet und zu neuer Macht gelangen konnten. Ein weiterer Ursprungsmythos der Türken ist die Asena-Legende, nach der der Stammvater von der Wölfin Asena gerettet wurde. Vgl. hierzu ausführlich: Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Türkischer Rechtsextremismus, August 2023, Kapitel 4), Seite 15, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2023-08-tuerkischer-rechtsextremismus-die-grauen-woelfe-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=13https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2023-08-tuerkischer-rechtsextremismus-die-grauen-woelfe-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=13 bb) Der von der „Ülkücü“-Bewegung vertretene Panturkismus basiert auf der Idee eines ethnisch homogenen Ursprungs aller Turkvölker, verbunden mit dem Bestreben, diese in einer gemeinsamen Heimat unter der Führung der Türken zu vereinen. Das gemeinsame Reich soll „Turan“ heißen. Die politische und geschichtliche Bedeutung des Osmanischen Reiches dient der Bewegung als narrative Grundlage für ihre Vorstellung von einer Überlegenheit der türkischen Nation. Zentrales Merkmal der Bewegung ist somit die Idealisierung der eigenen türkischen Identität bei gleichzeitiger Herabwürdigung anderer Volksgruppen und politischer Gegner. Zu diesen politischen Gegnern, die insbesondere im Internet als Feinde bezeichnet werden, gehören neben Kurden auch Armenier und Juden. Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 60, 279 f., abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=17https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=17; BfV, „Türkischer Rechtsextremismus " August 2023, Kapitel 2 S. 8 ff. Innerhalb der Bewegung besitzt die Judenfeindlichkeit einen hohen Stellenwert. Vgl. hierzu: BfV, Türkischer Rechtsextremismus, August 2023, Kapitel 6. Typisch ist ferner eine nach außen hin zur Schau gestellte Gewaltneigung und Waffenaffinität. Vgl. hierzu: BfV, Türkischer Rechtsextremismus,August 2023, Kapitel 5. cc) Die „Ülkücü“-Bewegung zählt bislang in Deutschland nicht zu den verbotenen Vereinen im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus. In anderen europäischen Ländern ist die Bewegung allerdings verboten, das Zeigen ihrer Symbole strafbewehrt. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Graue_W%C3%B6lfe. Im Jahr 2020 hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, ein entsprechendes Verbot auch in Deutschland zu prüfen; der Ausgang dieses Verfahrens ist offen Vgl. zum Stand des Prüfverfahrens siehe Bundestags-Plenarprotokoll 20/180 vom 3. Juli 2024,Seiten 23410D-23411A; TDG Süd, Urteil vom 19. Dezember 2024 – S 8 VL 34/22 –, juris, Rn. 28 ff. dd) Dies vorausgesetzt hat der Antragsteller sich aus der Sicht eines objektiven Dritten mit seinem WhatsApp-Profilbild, das einen Wolf in einem Halbmond in Verbindung mit dem in sog. Turk-Runen geschriebenen Wort „TURK“ gezeigt hat, nicht hinreichend von verfassungsfeindlichen Bestrebungen distanziert. (1) Anders als der Antragsteller meint, hat das Verwaltungsgericht sein Vorbringen, nicht unberücksichtigt gelassen, er habe die Symbole allein im Rahmen des diesen ebenfalls zuzurechnenden kulturell-historischen Kontextes verwendet. Es hat das Vorbringen des Antragstellers zu den mythologischen und kulturellen Hintergründen der verwendeten Symbole vielmehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat auch die von dem Antragsteller genannte alternative Einordnung der Symbolik nicht übergangen, sondern ist lediglich bei seiner Wertung zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller gekommen. Zwar sind – wie der Antragsteller einwendet – die von ihm verwendeten Symbole mehrdeutig und können auch in anderem (nichtextremistischen) Kontext Verwendung finden. Soweit er jedoch meint, aufgrund seiner inneren Haltung komme nur die von ihm angebotene Interpretationsmöglichkeit in Betracht (vgl. S. 12 f. des Schriftsatzes vom 28. August 2025) verkennt er, dass es für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 8 Alt. 2 SG nicht auf seine innere Einstellung ankommt. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, juris, Rn. 25 f. (2) Der Senat geht trotz der Mehrdeutigkeit der in dem WhatsApp-Profilbild verwendeten Bilder und Symbole davon aus, dass diese von einem unbefangenen Dritten als Symbole einer rechtsextremistischen Vereinigung aufgefasst werden konnten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass gerade die vom Antragsteller gewählte Darstellung des Wolfes in Verbindung mit dem in Turk-Runen geschriebenen Wort „TURK“ der von der „Ülkücü“-Bewegung verwendeten Symbolik gleicht. Auch wenn die einzelnen Bilder und Symbole jeweils für sich betrachtet von einem objektiven Dritten auch einem nicht extremistischen Kontext zugerechnet werden könnten, gilt dies bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung der Symbole nicht mehr. Gerade in der Gesamtheit der in dem Profilbild gezeigten Bilder und Symbole hat der Antragsteller eine von einer rechtsextremistischen Vereinigung genutzte Symbolik verbreitet, deren Ideologie mit der deutschen Verfassung nicht vereinbar ist. Wer sich – wie hier – öffentlich (wenn auch für sich mehrdeutiger) Bilder und Symbole bedient, die von einem objektiven Dritten der von einer rechtsextremistischen Vereinigung genutzten Symbolik zugeordnet werden kann, begründet damit für diesen neutralen Betrachter objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat des Grundgesetzes, und verletzt die Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren. Vgl. zu der Verwendung nationalsozialistischer Symbole bzw. Ausübung des Hitlergrußes: BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 2 WD 16.16 –, juris, Rn. 67; zur Verwendung der Symbole der Ülkücü-Bewegung: VG Magdeburg: Beschluss vom 14. August 2023– 15 B 29/23 –, juris, Rn. 37; TDG Süd, Urteil vom 19. Dezember 2024 – S 8 VL 34/22 –, juris, Rn. 46. (3) Auch das weitere Beschwerdevorbringen, soweit es neben der Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung die rechtliche Würdigung des § 8 SG betrifft, kann die getroffene Wertung nicht in Frage stellen. Der Antragsteller führt insoweit im Wesentlichen aus, es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass er für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen werde. Weder seine Äußerungen in dem Gespräch mit dem BAMAD noch seine Äußerungen online erlaubten den Schluss, dass er einen Grundpfeiler der Verfassung in Frage stelle. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Intention gehabt, eine Benachteiligung kurdischer Personen zum Ausdruck zu bringen. Der Antragsteller wendet sich mit diesem Vorbringen allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege auch ein Verstoß gegen § 8 Alt. 1 SG („Anerkennung“ der freiheitlich demokratischen Grundordnung) vor. Sein Vorbringen zeigt jedoch nicht auf, dass ein Verstoß gegen § 8 Alt. 2 SG nicht vorliegt. Die Einwände, der auf den neutralen Beobachter wirkende Anschein beinhalte mehr als das äußere Verhalten des Soldaten, der Anschein könne durch Erklärungen und einen entsprechenden Kontext widerlegt werden sowie § 8 SG stelle darauf ab, ob der Soldat tatsächlich (Hervorhebung durch den Antragsteller) für die demokratische Grundordnung einstehen würde, verkennen die oben beschriebene gesetzgeberische Wertung des § 8 Alt. 2 SG. Insoweit ist – wie ausgeführt – allein entscheidend, ob ein gezeigtes Verhalten objektiv der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderläuft und damit objektiv den Anschein begründet, der Soldat stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes. Bereits hierdurch verletzt er seine Pflicht, sich für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzusetzen und sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren. Für einen Verstoß gegen § 8 Alt. 2 SG ist bereits das Setzen eines „bösen Scheins“ einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten ausreichend. Das Bestehen einer eigenen „verfassungsfeindlichen Gesinnung“ bzw. einer „inneren Abkehr von den Grundprinzipien der Verfassung“ ist für die Annahme eines solchen Pflichtenverstoß gerade nicht zwingend. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 –, juris, Rn. 50, vom 13. Januar 2022– 2 WD 4.21 –, juris, Rn. 41 ff., 44, vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris, Rn. 27 ff., 30 ff., und vom 14. Januar 2021– 2 WD 7.20 –, juris, Rn. 28; Nds. OVG, Urteile vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris, Rn. 78 ff., 80 m. w. N., und vom 27. November 2024 – 3 LD 1/23 –, juris, Rn. 43; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. November 2024 – 80 D 4/24 –, juris, Rn. 49; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 28 B 1679/23.D –, juris, Rn. 43 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris, Rn. 70; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16. April 2025 – 28 L 149/24.WI.D –, juris, Rn. 444 ff.; VG Bremen,Urteil vom 13. November 2024 – 8 K 1457/23 –, juris, Rn. 112 f.; VG Greifswald, Urteil vom 29. Januar 2024 – 10 A 1419/22 HGW –, juris, Rn. 133; VG München, Urteil vom 8. November 2022 – M 19B DK 22.1067 –, juris, Rn. 23; zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O –,juris, Rn. 109 ff.; vgl. auch Nitschke/Krebs, PersV 2025, 115 (120). (4) Nach alledem kann dahinstehen, ob auch die Verwendung des Spruches "Bir ölür, bin diriliriz" im WhatsApp-Status des Antragstellers einen Verstoß gegen § 8 Alt. 2 SG begründet. Auf die für den Spruch vom Antragsteller vorgebrachten unterschiedlichen Übersetzungs- und Deutungsmöglichkeiten kommt es – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – nicht entscheidend an. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist daher unerheblich. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich nach dem Bericht des BAMAD vom 20. März 2024 um den Leitspruch der Ülkücü-Bewegung handelt. Auch der Antragsteller hat angegeben, dass der Spruch im nationalistischen Ülkücü-Milieu benutzt werde. c) Der Antragsteller hat seine Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die Pflichtverletzung sei jedenfalls fahrlässig, d. h unter Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt, erfolgt. aa) Der Antragsteller meint, er habe gerade wegen seiner umfassenden Kenntnis der türkischen Historie und Mythologie nicht erkennen können, dass die Verwendung der Bilder und Runen mit den Symbolen des türkischen Rechtsextremismus verwechselt werden könnten, und zwar auch, weil ihm aufgrund seiner Verwurzelung im überwiegend türkisch geprägten Sozialkreis die wichtige Rückmeldung zur missverständlichen Außenwirkung der von ihm verwendeten Symbole gefehlt habe. Dieser Vortrag stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, er habe jedenfalls fahrlässig gehandelt. Der Antragsteller wusste, dass sein WhatsApp-Profilbild der Symbolik des türkischen Rechtsextremismus entsprach. Dies ergibt sich auch aus der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 1: Juli 2025 zu seiner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 25. Juni 2025. Der Antragsteller hat hier erklärt, ein zentrales Problem der „Ülkücü“-Bewegung sei der ideologische und symbolische Missbrauch traditioneller kultureller Zeichen, so beispielsweise der Darstellung des Wolfes und der Orchon-Runen. Die Bewegung nutze ein kulturelles Symbol als ideologisches Werkzeug. Aus seiner Sicht sei es seine Aufgabe, die Symbole mit ihrer kulturellen Bedeutung zu schmücken, „nicht sie im Dreck des Extremismus verfaulen zu lassen“. Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Antragsteller bewusst war, dass die von ihm verwendeten Symbole von Dritten als Symbole der „Ülkücü“-Bewegung wahrgenommen werden können. Dass er es als seine Aufgabe angesehen hat, die Symbole in einem anderen Kontext zu verwenden und dadurch ihre kulturelle Bedeutung hervorzuheben, entlastet ihn nicht von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit. Auch bei dieser Zielrichtung hat er es zumindest billigend in Kauf genommen, dass von einer rechtsextremistischen Organisation als Erkennungsmerkmale genutzte Symbole verbreitet werden und bei objektiven Dritten der Eindruck entsteht, der Antragsteller distanziere sich von derartigen Bestrebungen nicht hinreichend. bb) Dass er sich nunmehr von den Symbolen des Rechtsextremismus distanziert habe, lässt sein Verschulden im Zusammenhang mit der vollendeten Dienstpflichtverletzung nicht entfallen. Der Verstoß und damit die Pflichtverletzung ist bereits vor der Distanzierung erfolgt. Die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG liegt jedoch in der Abwendung künftiger Schäden von der Bundeswehr. Vgl. so schon: OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 1 B 1843/05 –, juris, Rn. 23 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. August 2023 – 15 B 29/23 –, juris, Rn. 42. cc) Anders als der Antragsteller meint, ist die – im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens erfolgte – Annahme des Verwaltungsgerichts, das vorliegende Verfahren sei mit dem vom Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 29. März 2023 – 21 K 4032/22 –, juris) entschiedenen Fall nicht vergleichbar, durchaus zutreffend. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Fall des Verwaltungsgerichts Hamburg schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort um eine Entlassung auf der Grundlage des § 55 Abs. 4 SG ging, bei der die charakterliche Eignung des dortigen Klägers in Frage stand. Insoweit bedurfte es der Feststellung, ob bei dem dortigen Kläger berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue festgestellt werden konnten. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2023 – 21 K 4032/22 –, juris, Rn. 43 ff. d) Das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Bundeswehr hätte aller Voraussicht nach sowohl die militärische Ordnung [dazu unter (aa)] als auch das Ansehen der Bundeswehr [dazu unter (bb)] ernstlich gefährdet. Ob dies jeweils der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ selbst nachzuvollziehen. aa) Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Einsatzbereitschaft der Soldaten und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Dabei genügt es nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Vielmehr muss es sich um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 – 6 C 2.81 –, juris, Rn. 20; OVG NRW vom 29. August 2012 – 1 A 2084/07 –, juris, Rn. 135. (1) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d. h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 B 114.11 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N. (2) Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 B 114.11 –, juris, Rn. 10, m. w. N. (3) In der Veröffentlichung des WhatsApp-Profilbildes liegt jedenfalls eine Verletzung des Randbereichs der militärischen Ordnung. Darüber hinaus handelt es sich bei dem sorglosen Umgang mit Symbolen rechtsextremistischer Bestrebungen – unabhängig von der diesbezüglichen persönlichen Überzeugung – auch um eine Disziplinlosigkeit, die als allgemeine Erscheinung in der Bundeswehr auftritt. Es kann nach den Medienberichten der letzten Jahre und den veröffentlichten statistischen Daten als allgemein bekannt unterstellt werden, dass die Bundeswehr immer wieder mit rechtsextremen Vorfällen bzw. Verdachtsfällen verschiedener Art, darunter auch mit sich unkontrolliert verbreitendem Gedankengut der o. g. Art, zu kämpfen hat. Vgl. stellvertretend hierfür nur https://www.bmvg.de/de/aktuelles/extremismusverdachtsfaelle-bundeswehr-jahresbericht-2023-5837066; zusammenfassend etwa https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/bundeswehr-2024/556395/extremismus-in-der-bundeswehr/; siehe auch Antwort der Bundesregierung aus dem Jahr auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Rechtsextreme Vorfälle in der Bundeswehr“, BT‑Drs. 19/10338. Es liegt auf der Hand, dass eine Weiterverwendung des Antragstellers der Truppe unter diesen Umständen signalisieren würde, sein Fehlverhalten sei nicht so gravierend. Hierdurch könnte bei anderen Soldaten die Hemmschwelle, sich ebenfalls unzureichend von extremistischen Bestrebungen zu distanzieren oder auch an antisemitischen und rassistischen Bestrebungen zu beteiligen, gesenkt werden. Gerade mit Blick auf die Bedeutung der freiheitlich demokratischen Grundordnung können solche Gefahren nicht hingenommen werden. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass andere Soldaten eine Weiterverwendung des Antragstellers im Dienst als generelles Signal missverstehen, die fehlende Distanzierung von rechtsextremistischen Bestrebungen bleibe folgenlos. (4) Unerheblich ist, ob das Verhalten des Antragstellers – so seine Stellungnahme vom 25. Juni 2025 – bislang nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden ist. § 55 Abs. 5 SG verlangt lediglich eine Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr, nicht aber einen bereits eingetretenen Schaden. Eine solche Gefahr liegt hier vor. Wie dem Bericht des BAMAD zu entnehmen ist, sind die Meldungen über die vom Antragsteller bei WhatsApp eingestellten, mit der „Ülkücü“-Bewegung in Verbindung gebrachten Inhalte aus dem Kreis der Truppe gekommen. Das Verhalten des Antragstellers ist daher schon in der Truppe aufgefallen und war jedenfalls für die meldende Person Anlass für eine entsprechende Meldung. Es besteht daher nach der Lebenserfahrung die Gefahr, dass sich das Verhalten des Antragstellers weiter im Kreis der Kameraden herumspricht. Sein Einwand, die Einsatzbereitschaft der Truppe sei nicht betroffen, weil seine Kameraden allesamt ausgesagt hätten, zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehegt zu habe, er sei extremistisch, und die Truppe keine Kenntnis von seinem Verhalten gehabt habe, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Gleiches gilt für die vom Antragsteller – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – eingereichten Stellungnahmen verschiedener Kameraden, die unter anderem versichern, es habe für sie kein Anlass bestanden, den Antragsteller mit ausländischem Extremismus in Verbindung zu bringen. Seine Einwände beziehen sich im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer Kernbereichsverletzung der militärischen Ordnung und gehen damit schon an den vorstehenden Erwägungen vorbei. (5) Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht belegt, dass türkischer Rechtsextremismus eine allgemeine Erscheinung auftretender Disziplinlosigkeit sei, dringt nicht durch. Im Rahmen der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts oder auch der damit im Zusammenhang stehenden fehlenden Distanzierung von rechtsextremen Bestrebungen ist die Einordnung als allgemeine Erscheinung innerhalb der Truppe nicht auf eine besondere Form des Rechtsextremismus (hier des türkischen Rechtsextremismus) beschränkt. Die Gefahr der Nachahmung kann im Falle ausbleibender Konsequenzen in allen extremistischen BestrebungenNiederschlag finden. Der Hinweis des Antragstellers, eine Disziplinlosigkeit liege in seiner Person nicht vor, er habe stets tadellos gedient, ist ersichtlich nicht geeignet, diese Wertung in Frage zu stellen. Insoweit ist auf eine allgemeine Erscheinunginnerhalb der Bundeswehr insgesamt abzustellen. (6) Soweit der Antragsteller gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege bereits eine Verletzung des Kernbereichs vor, vorbringt, der Beschluss erzeuge missverständlich den Eindruck, die entsprechende Wertung beruhe auf einer Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 1 B 1843/05 –, juris, Rn. 23, kommt es hierauf mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bereits nicht an.Ungeachtet dessen geht der Antragsteller fehl in der Annahme, der Senat habe in dem genannten Beschluss verlangt, dass für die Annahme der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung sowohl die Einsatzbereitschaft gemindert als auch das Bild in der Öffentlichkeit betroffen sein müsse. Die das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit betreffenden Ausführungen des Senats beziehen sich allein auf die Frage einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. (7) Auch der Einwand des Antragstellers verfängt nicht, im Zusammenhang mit der Frage einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung sei auch zu prüfen, ob der Gefahr durch eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel begegnet werden könne, zumal er jedenfalls keine maßgebliche Vorbildfunktion gehabt habe. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens genügt ungeachtet dessen, dass Disziplinarverfahren und Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken dienen dürften, vorliegend nicht, um der Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr hinreichend zu begegnen. Für die dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sind mildernde Umstände nicht ersichtlich. Sein Vorbringen, er sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Profilbildes bei WhatsApp noch sehr jung, im Alter eines Heranwachsenden sowie leichtsinnig, übermütig und unreflektiert hinsichtlich der Außenwirkung gewesen, überzeugt nicht. Wie bereits ausgeführt, war demAntragsteller klar, dass er sich der Symbolik rechtsextremistischer Bestrebungenbedient hat. Auch die mögliche Außenwirkung auf Dritte war ihm bewusst. Er hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 ausdrücklich angegeben, er habe mit der Verwendung der Symbole derartigen Verunglimpfungen entgegentreten wollen. Auch stellt die Dienstpflichtverletzung kein leichtes Fehlverhalten oder ein Augenblicksversagen dar. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte in den Jahren von 1933 bis 1945. Vor diesem Hintergrund setzt die Einsatzfähigkeit eines Soldaten voraus, dass er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Da es sich bei rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten um ein – von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes – allgemeines Problem handelt, das schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Härte bekämpft werden muss, um eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006– 1 B 1843/05 –, juris, Rn. 23, ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Truppe signalisieren möchte, dass bereits eine öffentliche Zurschaustellung einer aus Sicht eines objektiven Dritten bestehenden Identifizierung mit rechtsextremen Bestrebungen nicht toleriert werde (Null-Toleranz-Politik). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2022– 1 B 1756/21 –, juris, Rn. 21 ff., insbes. Rn. 29. (bb) Die Pflichtverletzung des Antragstellers war ferner geeignet, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ernstlich zu gefährden. (1) Die Beurteilung, ob eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr vorliegt, hängt wesentlich von dem Bild ab, das bezogen auf die Bundeswehr und ihre Soldaten durch das in Rede stehende Verhalten in der Öffentlichkeit entsteht. Dabei kommt dem Charakter der Bundeswehr als einer die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verteidigung prägenden Institution – und infolgedessen gerade auch der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 8 SG – einehohe Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006– 1 B 1843/05 –, juris, Rn. 23 (2) Das Verhalten des Antragstellers ist mit den berechtigten Erwartungen an dieIntegrität der Bundeswehr unvereinbar. Sein Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern. Der Antragsteller hat im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Bei seinem Verhalten handelt es sich mit Blick auf die Ziel- und Schutzrichtung des § 55 Abs. 5 SG nicht um eine „Bagatelle“, sondern um ein Verhalten, das von der Öffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 2. August 1999– 5 M 1921/99 –, juris, Rn. 18; OVG S. - H., Urteil vom 19. Oktober 2015 – 2 LB 25/14 –, juris, Rn. 36. Auch insoweit ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte der Jahre 1933 bis 1945 das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das – wie hier – Zweifel an der unbedingten Respektierung des sittlichen Wertes der Menschenwürde nährt. Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 2. August 1999– 5 M 1921/99 –, juris, Rn. 18; OVG S. - H., Urteil vom 19. Oktober 2015 – 2 LB 25/14 –, juris, Rn. 36. Dass die Öffentlichkeit ohnehin keine Kenntnis von den Vorgängen gehabt habe, hilft auch bei der Frage der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr nicht weiter. Das WhatsApp-Profilbild des Antragstellers war jedenfalls für seine Kontakte sichtbar. Auch hier gilt im Übrigen, dass sich entsprechende Vorgänge regelmäßig schnell herumsprechen. e) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vor, steht die Entscheidung über die Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist fehlerfrei ausgeübt worden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, gegen die der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nichts vorgebracht hat. Auch aus der (erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten) Stellungnahme vom 25. Juni 2025 ergibt sich nichts Durchgreifendes für die Annahme, die Antragsgegnerin sei voreingenommen gewesen und habe deshalb – etwa wegen einer Intoleranz gegenüber der türkischen Kultur – das Verhalten des Antragstellers als Verstoß gegen die Dienstpflichten aus § 8 SG eingestuft. Die Ausführungen des Antragstellers beschränken sich insoweit auf bloße Behauptungen. 3. Die weitere, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende allgemeine Interessen- und Folgenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin, den Antragsteller möglichst ohne Aufschub aus dem Soldatenverhältnis zu entfernen, überwiegt deutlich sein privates Interessen, vorläufig so gestellt zu bleiben, als habe sein aktives Soldatenverhältnis auf Zeit nicht durch eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG geendet. a) Der Senat anerkennt in Fällen fristloser Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, (begründet) befürchteten Auswirkungen auf die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr möglichst umgehend entgegenzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006– 1 B 1843/05 –, juris, Rn. 45. Dies gilt zumal dann, wenn – wie hier – angesichts eines kurz bevorstehendenEndes der Dienstzeit (die für den Antragsteller festgesetzte Dienstzeit endete am 30. Juni 2025) im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung ein (regelmäßig länger dauerndes) Hauptsacheverfahren nur sehr begrenzt bewirken kann, dass effektiv und sofort sichtbar ein Zeichen in die Richtung gesetzt wird, etwaige Nachahmungstäter abzuschrecken und hierdurch festgestellte negative Entwicklungen in Bezug auf das Verhalten der Bundeswehrsoldaten zu stoppen oder wenigstens zu begrenzen. Gerade bei Verstößen gegen die Pflicht zur Verfassungstreue wäre es äußerst schädlich, wenn in der Öffentlichkeit der Eindruck entstünde, die Bundeswehr würde sich bei der Lösung von den betroffenen Soldaten zögerlich verhalten. b) Demgegenüber wiegen die Folgen einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung für den Antragsteller deutlich geringer. Insbesondere drohen ihm keine endgültigen finanziellen Nachteile, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Entlassung rechtswidrig war. Dazu, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig in eine außergewöhnliche, existenziell bedrohliche wirtschaftliche Lage geraten würde, hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen. Der Zwang, sich schon vor dem Ende der regulären Dienstzeit beruflich neu orientieren zu müssen und dabei zugleich das Risiko zu tragen, ggf. nicht sofort eine (dauerhafte) Beschäftigung zu erlangen, vermag jedenfalls hier das Gewicht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen bei weitem nicht zu erreichen. Die Entlassung erfolgte nämlich gerade einmal etwa drei Monate vor demregulären Dienstzeitende. Dass der Antragsteller sein Maschinenbaustudium nicht an der Universität der Bundeswehr abschließen kann, wirkt zwar sicherlich schwer.Dieses Interesse muss jedoch angesichts der ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung im Falle seines Verbleibs in der Bundeswehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes zurückstehen, dass eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule, ggf. unter Anrechnung bislang erbrachter Leistungen, nicht ausgeschlossen erscheint. Schließlich kann bei der Bewertung des Gewichts der privaten Interessen des Antragstellers auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Entlassung entscheidend auf einem bewussten und in seinen persönlichen Verantwortungsbereich fallenden Verhalten beruht, über dessen mögliche Konsequenzen der Antragsteller sich – u. a. mit Blick auf die erteilte Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue – hätte im Klaren sein müssen. 4. Es kann nach alledem dahinstehen, ob dem Antragsteller auch wegen seiner im Bericht des BAMAD festgehaltenen Ausführungen in dem Gespräch vom 20. März 2024 eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten vorgeworfen werden kann. Der Antragsteller bestreitet, erklärt zu haben, „Turan ist das Endziel“, Kurden müssten assimiliert werden, möglichst ohne Zwang, der Gründer der Partei der MHP,Alparslan Türkes, sei „ein guter Mann“ gewesen und ihm, dem Antragsteller, hätte es gefallen, wenn die die MHP weiter in der Tradition Türkes' handeln würde. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren umfangreich dazu vorgetragen, dass seine Angaben in dem Gespräch mit dem BAMAD missverstanden und aus dem Kontext gerissen worden seien. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Gleiches gilt, soweit sich die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts beziehen. Klarstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Antragstellers dessen eidesstattliche Versicherung vom 1. Juli 2025 und die Stellungnahme vom 25. Juni 2025 nicht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat. Weder die eidesstattliche Versicherung noch die zugehörige Stellungnahmelagen im erstinstanzlichen Verfahren vor. Auch im Beschwerdeverfahren sind diese Unterlagen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendungenignoriert und unberücksichtigt gelassen, geht schließlich ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Einwendungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, ist jedoch zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 und 3, 47 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 40.2 i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG von der Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (hier: 12. August 2025) bekanntgemachten, für Soldaten geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das das Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende hälftige Jahresbetrag ist wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung erneut zu halbieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag bemisst sich vorliegend nach der im innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 2 für das maßgebliche Jahr 2024 zu zahlenden Bezüge und führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.