Urteil
31 A 1774/23.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0625.31A1774.23O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 00. Januar 0000 in U. (damalige Tschechoslowakei) geboren. Im selben Jahr zog seine Familie nach Deutschland, wo er von 1980 bis 1986 die Grundschule und bis 1990 die Gesamtschule besuchte, die er mit einem Abschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, leistete den Grundwehrdienst und war bis zum Jahre 1996 als Monteur beschäftigt. Am 15. September 1997 trat der Beklagte als Justizbote bei der Staatsanwaltschaft C. in den Justizdienst ein. Seit dem 1. April 1998 war er als Justizhelfer tätig. Am 10. Juni 2002 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizoberwachtmeister zur Anstellung ernannt. Am 10. Dezember 2002 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Justizoberwachtmeister ernannt. Am 10. Dezember 2003 erfolgte seine Ernennung zum Justizhauptwachtmeister. Am 3. Februar 2004 bestellte ihn der Präsident des OLG Köln zum Trainingsleiter für die regelmäßige Schulung der Beschäftigten des Justizwachtmeisterdienstes in der Eigen- und Fremdsicherung im Landgerichtsbezirk Köln. Am 28. Februar 2005 wurde er zum Ersten Justizhauptwachtmeister ernannt. Am 1. Juli 2010 wurde er an das Landgericht C. versetzt und dort als Justizwachtmeister und als aktiver Trainings- und Ausbildungsleiter eingesetzt. Anfang 2012 wurde er zur nebenamtlichen Lehrkraft am Ausbildungszentrum der Justiz NRW bestellt und am 27. Juli 2012 zum Ersten Justizhauptwachtmeister (BesGr. A 6 LBesO) ernannt. Seit dem 1. Juli 2016 führte er aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW die Amtsbezeichnung Justizhauptwachtmeister. Seit März 2017 war er wiederholt als Referent der Schulung „Selbstverteidigung/Selbstbehauptung“ tätig. Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen wurden vom Präsidenten des Landgerichts Köln zuletzt am 1. März 2019 mit „sehr gut (17 Punkte)“ beurteilt. Der Beklagte ist nicht verheiratet und hat eine im Jahr 2008 geborene Tochter. Er ist – abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen – straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mitte Januar 2021 berichtete die Disziplinardezernentin des Landgerichts Bonn über die Einleitung eines Disziplinarverfahren gegen einen Wachtmeister des Amtsgerichts B., der innerhalb einer Chatgruppe mit dem Namen „V.“ bei WhatsApp Beiträge mit rassistischen oder rechtsradikalen Inhalten gepostet habe. Auf dessen im August 2020 beschlagnahmtem Handy sei der Beklagte mit seiner Telefonnummer und seinem Namen als Mitglied der Chatgruppe festgestellt worden. Insgesamt waren in der Gruppe 18 Telefonnummern festgestellt worden, die 16 Personen zugeordnet werde konnten; ein Teilnehmer wurde nicht ermittelt. Bei den festgestellten Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um 14 Beamte und zwei Justizbeschäftigte verschiedener Gerichte und Staatsanwaltschaften in C. und Umgebung (AG B., LG C., LAG C., VG C., StA C., FG C.). Gegen alle in den Zuständigkeitsbereich des OLG Köln fallenden Beamten wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, die – mit Ausnahme des Beklagten und eines weiteren Beamten, des Beklagten des Verfahrens 31 A 1775/23.O – zwischenzeitlich ihren Abschluss gefunden haben. Dabei wurden entsprechend einem Stufensystem – das sich im jeweiligen Einzelfall orientierte an den Gesichtspunkten des Einstellens eigener Beiträge in den Chat, deren Anzahl, Art und Inhalt, der Dauer der Mitgliedschaft in der Chatgruppe sowie der Art der Beendigung – niedrigschwellige Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Geldbuße verhängt. Gegen den Beklagten leitete der Präsident des Landgerichts C. mit Verfügung vom 29. Januar 2021 ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Oktober 2019 eine geschlossene WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „V.“ („Chatgruppe“) eingerichtet zu haben und ab diesem Zeitpunkt Administrator und Teilnehmer der Gruppe gewesen zu sein, in der u.a. Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten gepostet worden seien. Er selbst habe in der Zeit zwischen dem 14. November 2019 und dem 31. März 2020 dreizehn Beiträge mit solchen Inhalten gepostet. Er habe sich dadurch des Dienstvergehens einer Missachtung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht im Sinne von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 34 BeamtStG hinreichend verdächtig gemacht. Am 5. März 2021 berichtete der Präsident des Landgerichts C. an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, dass derzeit weder eine vorläufige Dienstenthebung des Beklagten gemäß § 38 LDG NRW noch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG geboten sein dürfte. Es könne noch nicht beurteilt werden, ob bei dem Beklagten eine ausländerfeindliche oder rechtsextreme Gesinnung vorliege. Durch seinen Verbleib im Dienst sei keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erwarten, nachdem er von seinen bisherigen Tätigkeiten entbunden und ihm eine Tätigkeit in der Scanstelle zugewiesen worden sei. Mit Verfügung vom 12. März 2021 („erste Ausdehnungsverfügung“) wurde das Disziplinarverfahren auf das Posten von vierzehn weiteren Beiträgen in der Chatgruppe in der Zeit vom 9. Oktober 2019 bis zum 20. Juni 2020 ausgedehnt. Durch das Posten dieser Beiträge mit rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten habe sich der Beamte eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 34 BeamtStG verdächtig gemacht. Ferner wurde das Disziplinarverfahren auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die beamtenrechtlichen Grundpflichten nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 33 BeamtStG ausgedehnt. Der Beamte äußerte sich über seinen Bevollmächtigten am 19. April 2021 schriftlich. Er räumte ein, die ihm (bis zu diesem Zeitpunkt) vorgeworfenen 27 Chatnachrichten menschenverachtenden, antisemitischen, rassistischen und teils rechtspopulistischen Inhalts versandt zu haben, ohne jedoch eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu haben. Unter dem 3. Mai 2021 äußerte sich der Geschäftsleiter des Landgerichts C. schriftlich dahingehend, dass der Beklagte über viele Jahre hinweg seine Tätigkeit gewissenhaft und engagiert ausgeübt habe und ihm bei dem Beamten eine rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche oder „annähernd braune“ Haltung bzw. Gesinnung weder aufgefallen noch zugetragen worden sei. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 dehnte der Präsident des Landgerichts Köln das Disziplinarverfahren ein weiteres Mal aus („zweite Ausdehnungsverfügung“). Dem Beklagten wurde hierin vorgeworfen, in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zusammen mit Herrn JOW D. X., Amtsgericht B., Mitglied einer weiteren geschlossenen WhatsApp-Gruppe („Zweierchat“) gewesen zu sein, in der eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten gepostet worden seien. Der Beklagte selbst habe 16 Beiträge mit derartigen Inhalten gepostet. Darüber hinaus habe der Beklagte am 9. Oktober 2019 den Beamten X. zu der von ihm gegründeten Chatgruppe hinzugefügt, obwohl er gewusst habe, dass der Beamte X. in dem Zweierchat eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten gepostet hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es vorhersehbar gewesen, dass der Beamte X. auch in der neuen Chatgruppe mit bis zu 18 Teilnehmern weitere Beiträge dieser Art posten werde. Tatsächlich habe der Beamte X. auch in dieser Chatgruppe Beiträge mit derartigen Inhalten gepostet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte durch das Posten der genannten Beiträge sowie die Aufnahme des Beamten X. in die neu gegründete Chatgruppe ein Dienstvergehen sowohl im Sinne von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 34 BeamtStG als auch im Sinne von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 33 BeamtStG begangen habe. Der Präsident des Landgerichts Köln berichtete der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln am 25. Juni 2021, dass unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse über den Chat zwischen dem Beklagten und dem Beamten X. eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 LDG NRW bzw. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angezeigt sein dürfte. Der Beklagte habe sich durch die Mitgliedschaft in den beiden geschlossenen Chatgruppen, das Posten bzw. Befürworten („liken“) von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten in beiden Chats sowie die Gründung der Chatgruppe und der Aufnahme des Beamten X. in diese eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 34 BeamtStG und von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 33 BeamtStG hinreichend verdächtig gemacht. In der Zusammenschau seines Verhaltens in beiden Chatgruppen sei eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen. Ein Verbleib des Beamten im Dienst beeinträchtige das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 hörte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln den Beklagten zu einem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Verhalten in den beiden Chatgruppen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für das ihm übertragene Amt wecke. Die Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren ließen den Rückschluss auf eine ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu, die bereits gefestigt zu sein scheine. Jeglicher dienstliche Kontakt zwischen ihm und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landgerichts C. sei zu vermeiden. Seine weitere Dienstausübung könne dem Dienstherrn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden. Am 25. August 2021 wurde der Beklagte in Anwesenheit seines Bevollmächtigten angehört. Mit Verfügung vom 27. August 2021 verbot die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte. Das Ende der beanstandeten Kommunikation im Juni 2020 lasse nicht darauf schließen, dass bei ihm keine rechtsextremistische Gesinnung mehr vorliege. Es sei nicht auszuschließen, dass er einen negativen Einfluss auf seine Kolleginnen und Kollegen und damit auch auf den Dienstbetrieb nehmen könne. Unter dem 3. Dezember 2021 wurde der Ermittlungsbericht erstellt, zu dem der Beklagte am 13. Januar 2022 Stellung nahm. Unter dem 9. Februar 2022 berichtete der Präsident des Landgerichts Köln dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, er halte seine Disziplinargewalt für unzureichend. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 übernahm der Präsident des Oberlandesgerichts das Disziplinarverfahren und gab dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner Absicht, Disziplinarklage zu erheben. Die Gleichstellungsbeauftragte und, dem Antrag des Beklagten entsprechend, der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht Köln wurden beteiligt. Der Bezirkspersonalrat teilte mit Schreiben vom 12. April 2022 seine Zustimmung mit. Er unterstütze das Disziplinarverfahren. Der Kläger hat am 21. April 2022 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Diesem sei ein außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 33 BeamtStG sowie nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 34 BeamtStG vorzuwerfen 1. wegen der Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe „V.“, in der – bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen – ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet worden seien, 2. wegen 27 vom Beklagten selbst in dieser WhatsApp-Gruppe geposteter Beiträge des vorbeschriebenen Inhalts und 3. wegen weiterer 16 Beiträge solchen Inhalts, die der Beklagte an Herrn JOW D. X. (im Folgenden: Zeuge X.) versendet habe. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf der Disziplinarklageschrift als Anlagen beigefügte Ausdrucke unter anderem ausgeführt: „1.1 Zweierchat mit dem Zeugen X. Der Beamte war in der Zeit vom 09.09.2018 bis zum 31.12.2019 zusammen mit dem Zeugen X. Mitglied einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe/Zweierchat. Administrator der Chat-Gruppe war der Zeuge X.. Diesen hatte der Beamte bei Schulungen kennengelernt, die er als Ausbilder bei dem Amtsgericht B. durchgeführt hatte. In diesem Chat, an dem ausschließlich der Beamte und der Zeuge X. beteiligt waren, finden sich insgesamt 2.439 Posts. Darunter ist eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten. Dabei hatten sich der Beamte und der Zeuge X. im Zweierchat zwischenzeitlich aufgefordert, einzelne Posts zu löschen. So sprach der Beamte den Zeugen X. im Jahr 2018 auf einen Post an. … Daraufhin löschte der Zeuge X. die Nachricht. Der Zeuge X. forderte auch seinerseits den Beamten erfolgreich zur Löschung eines Posts auf. … Die vorbeschriebenen wechselseitigen Beanstandungen blieben jedoch Einzelfälle. Sowohl der Beamte als auch der Zeuge X. posteten zuvor und weiterhin Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten; unter anderem geben die aus Anlage 1 zur Klageschrift ersichtlichen Beiträge einen Einblick in den Chatverlauf zwischen dem Beamten und dem Zeugen X.. Der Beamte selbst postete in dem Zweierchat mit dem Zeugen X. u.a. folgende Beiträge, die aus Anlage 2 zur Klageschrift ersichtlich sind: … 1.2 Chatgruppe Der Beamte richtete am 9.10.2019 die Chatgruppe als geschlossene WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „V.“ ein. Ihm ging es bei der Gründung der Chatgruppe darum, den umfangreichen Nachrichtenverkehr aus einer Vielzahl von Einzelchats zu bündeln und allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Ab diesem Zeitpunkt bis mindestens zum 3.8.2020 war er Administrator und Teilnehmer der Gruppe. In der Chatgruppe wurden in der Zeit vom 09.10.2019 bis zum 03.08.2020, dem Tag der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Zeugen X., circa 7.300 Beiträge gepostet. Darunter befanden sich ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten, unter anderem die in der Anlage 3 zur Klageschrift dargestellten Beiträge (vgl. insofern auch die Anlage zum Ermittlungsbericht vom 03.12.2021). Zu der Gruppe fügte der Beamte jedenfalls 16 weitere Justizwachtmeister von unterschiedlichen Justizbehörden hinzu, die ihm alle aus seiner dienstlichen Tätigkeit, unter anderem als Ausbildungsleiter, bekannt waren. Insgesamt hatte die Chatgruppe bis zu 18 Mitglieder, wobei nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Inhaber einer Nummer unbekannt geblieben ist und ein Beamter mit zwei Nummern vertreten war, so dass neben hiesigem Beamten und dem X. weitere 14 Mitglieder, mithin insgesamt 16 Mitglieder der Chatgruppe namentlich bekannt geworden sind. Bereits am 09.10.2019 um 19:14:34 (UTC +0) fügte der Beamte auch den Zeugen X. hinzu. Dabei war ihm bewusst, dass der Zeuge X. bereits in dem Zweierchat eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten gepostet hatte. Es war bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar, dass der Zeuge X. auch in der Chatgruppe „V.“ weitere Beiträge dieser Art einstellen werde. Dies billigte der Beamte. Tatsächlich postete der Zeuge X. in der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge mit derartigen Inhalten, unter anderem die in der Anlage 19 zu der zweiten Ausdehnungsverfügung […] genannten Beiträge (Anlage 4 zur Klageschrift). Am 11.10.2019 um 15:42:03 Uhr (UTC +0) postete der Beamte im Gruppenchat folgenden Beitrag: „Kurze Bitte an euch … rassistische und nationalsozialistische Videos und oder Fotos bitte hier nicht hochladen. Aus gegebenen Anlass möchte ich euch und auch mich selber nochmal daran erinnern das aktuell Abmahnungen, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigungen bei Behörden, Städtische Einrichtungen etc. pp. durchgesetzt werden … was den Rest angeht immer her damit…“. Diese Aufforderung fand in der Chatgruppe jedoch kein Gehör. Ende 2019 forderte der Beamte den Zeugen X. fernmündlich erneut dazu auf, keine Nachrichten mit rechtsradikalem oder antisemitischem Inhalt mehr zu schicken. Auch davon ließ sich der Zeuge X. nicht beeindrucken und setzte sein Chatverhalten unverändert fort, vgl. Anlage 4 zur Klageschrift. Der Beamte hielt sich selbst nicht an seine Aufforderungen und postete kontinuierlich selbst Beiträge mit derartigen Inhalten. So wurden von ihm in dem Chat u.a. folgende Beiträge gepostet, die aus Anlage 5 zur Klageschrift ersichtlich sind: …“ [Ende des Zitats] Der Kläger hat weiter ausgeführt: Der Beklagte habe die ihm vorgeworfenen Nachrichten sowohl in dem Zweierchat mit dem Zeugen X. als auch in dem Gruppenchat bewusst und willentlich gepostet. Hierbei habe er erkannt und es billigend in Kauf genommen, dass das Versenden von Nachrichten mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Nachrichten gegen die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verstoße. Ungeachtet der im Zweierchat mit dem Zeugen X. als auch in der Chatgruppe versendeten Beiträge sei er Mitglied in der Zweierchatgruppe mit dem Zeugen X. geblieben, habe am 9. Oktober 2019 die Chatgruppe gegründet und dieser unter anderem den Zeugen X. hinzugefügt und sei jedenfalls bis zum 3. August 2020 aktives Mitglied des Gruppenchats geblieben. Der Beklagte stelle weder seine Beteiligung an dem Zweierchat noch an dem Gruppenchat oder an den dort geposteten Beiträgen in Abrede. Ferner habe er eingeräumt, die Beiträge in beiden Chats wahrgenommen zu haben. Seiner Einlassung, er verfügte nicht über eine ausländerfeindliche, rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte sei in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 3. August 2020 durchgängig Mitglied geschlossener WhatsApp-Chats gewesen, in denen jeweils eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten gepostet worden sei. Dabei habe er sich nicht auf die Rolle eines passiven Mitglieds beschränkt, sondern selbst kontinuierlich eine Vielzahl von Beiträgen mit derartigen Inhalten gepostet. In der Gesamtschau ergebe sich, dass bei ihm nicht lediglich eine persönliche Fehlentwicklung vorliege. Die lange Zeitdauer der Mitgliedschaft in den Chatgruppen und die Qualität der von ihm eingestellten Beiträge zeige bei ihm vielmehr eine verfestigte ausländerfeindliche, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichtete verfassungsfeindliche Gesinnung. Diese habe er gezielt verbreitet. Angesichts seines Lebensalters von 47 Jahren könnten die Mitgliedschaft in den Chatgruppen sowie die jeweiligen Posts nicht als überstürzte jugendhafte Spontanhandlungen angesehen werden. Nichts Anderes ergebe sich aus der Ermahnung des Zeugen X. Ende des Jahres 2019 und der am 11. Oktober 2019 in den Gruppenchat eingestellten Bitte, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen. Hieran hätten sich weder er selbst noch der Zeuge X. oder die übrigen aktiven Mitglieder der Chatgruppe gehalten. Die durch sein Kommunikationsverhalten dokumentierte Gesinnung des Beklagten werde auch weder durch die Mitteilung des Geschäftsleiters des Landgerichts noch durch seine Hinweise auf eine langjährige Beziehung mit einer aus Serbien stammenden Frau, einen Freundeskreis mit Personen mit Migrationshintergrund und den Kontakt zu einer muslimischen Freundin seiner Tochter und deren Familie widerlegt. Die dem Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen stellten in ihrer Gesamtheit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG dar, das das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn i.S.d. § 13 Abs. 3 LDG NRW grundlegend und endgültig zerstört habe. Der Beklagte habe mehrfach in schwerwiegender Weise gegen beamtenrechtliche Kernpflichten, und zwar die ihm gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Verfassungstreue und die aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf erfordere, verstoßen. Er habe sich durch sein Verhalten gerade nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und sei auch nicht für deren Einhaltung eingetreten. Er habe sich auch nicht von Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitlich-demokratische Grundordnung angriffen und diffamierten. Trotz der Inhalte der in dem Zweierchat mit dem Zeugen X. geposteten Beiträge sei er Mitglied im Chat geblieben und habe selbst ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme und/ oder auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichtete Beiträge gepostet. Die von ihm gegründete Chatgruppe habe eine Plattform geboten, um Beiträge mit derartigen Inhalten zu platzieren und unter den von ihm hinzugefügten Justizwachtmeistern verschiedener Behörden zu verbreiten. Den Beamten X. habe er in Kenntnis von dessen Chatverhalten in die Gruppe aufgenommen und gebilligt, dass er auch dort Beiträge mit solchen Inhalten posten werde. Auch er, der Beklagte selbst, habe in der Gruppe derartige Beiträge gepostet. Durch die Teilnahme an dem Zweierchat mit dem Beamten X., die Gründung und Teilnahme an der Chatgruppe und die von ihm in beiden Chats geposteten Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen, menschenverachtenden und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichteten Inhalten habe sich der Beklagte darüber hinaus wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtlich gebotene Wohlverhaltenspflicht eines außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schuldig gemacht. Der Beklagte habe bei der Verletzung seiner Dienstpflichten schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gehandelt. Sein Post vom 11. Oktober 2019 zeige, dass ihm klar gewesen sei, hierdurch seine beamtenrechtlichen Pflichten zu verletzen. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten, der seine dienstlich als Ausbilder erworbenen Kontakte dazu genutzt habe, jedenfalls 16 Justizwachtmeister unterschiedlicher Justizbehörden der von ihm gegründeten Chatgruppe hinzuzufügen und dafür zu sorgen, dass in diesem Kreis eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen, menschenverachtenden und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichteten Nachrichten verbreitet worden sei, werde durch sein Persönlichkeitsbild, insbesondere seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, seinen dienstlichen Werdegang sowie seine bisherige Leistung und Führung nicht aufgewogen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Er ist der Disziplinarklage entgegengetreten und hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im behördlichen Disziplinarverfahren im Wesentlichen vorgetragen: Die mit der Disziplinarklage zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Sachverhalte stellten zwar ein Dienstvergehen dar, aus ihnen sei jedoch keine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue abzuleiten. Allein aus der Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe „V.“ sowie dem Versenden von 16 weiteren Beiträgen an JOW D. X. könne eine gefestigte verfassungsfeindliche Gesinnung nicht hergeleitet werden. Während des Klageverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft Köln dem Beklagten mit Strafbefehlsantrag (1121 Js 752/22) vorgeworfen, durch das Versenden einer Nachricht über den MessengerDienst WhatsApp Kennzeichen einer verfassungsfeindlichen, nämlich einer ehemaligen nationalsozialistischen, Organisation verwendet zu haben (Vergehen nach §§ 86 Abs.1 Nr.4, 86a Abs. 1 Nr.1 StGB), indem er an den JOW X. ein als „Kettenbrief“ bezeichnetes Bild eines Adlers mit einem Hakenkreuz unter Beifügung des Textes „Schicke diese Friedenstaube an all deine Freunde weiter damit die Welt weiterhin harmonisch zusammenleben kann“ versandt habe. Es hat dieses Verfahren jedoch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe zwar nicht gegen seine Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Denn es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass er sich von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet habe. Sein Verhalten stelle jedoch ein gravierendes einheitliches Dienstvergehen in Form einer schweren außerdienstlichen Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar, wegen dessen er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen das ihm am 14. September 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend: Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe seine Bewertung, der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung reiche bis zur Höchstmaßnahme, auf die Erwägung gestützt, er, der Beklagte, „dürfte“ sich der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, die Strafbarkeit jedoch selbst nicht dezidiert festgestellt. Dies genüge nicht den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung von einem strafbaren Verhalten. Das Verwaltungsgericht habe mehrfach auf die rechtliche Bewertung zwischen ihm und dem Zeugen X. versandter Nachrichten durch das Amtsgericht B. in einem Strafverfahren gegen den Zeugen verwiesen. Dieses entfalte keine Bindungswirkung und stelle kein gegen ihn, den Beklagten, gerichtetes gesetzlich geordnetes Verfahren dar. Eine auf ihn und seine Sicht der Geschehnisse bezogene Würdigung und Subsumtion des Verwaltungsgerichts fehle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren sei ihm ein strafbares Verhalten nicht anzulasten. Das Strafverfahren gegen ihn habe allein die Weiterleitung einer Nachricht am 7. März 2019 an den Zeugen X. im Zweierchat zum Gegenstand gehabt. Die Einstellung dieses Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO sei nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden. Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts trügen eine solche nicht. Er habe sich nicht nach § 86a StGB strafbar gemacht. Der hierfür nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei ihm erforderliche Wille – oder auch nur die Erwartung –, der Zeuge X. werde die Nachricht an eine große, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen weiterleiten, sei abwegig. Das Verwaltungsgericht habe ihn auch nicht festgestellt. Bei der Nachricht handele es schon nicht um einen „Kettenbrief“, sondern um eine Parodie einer „Friedensbotschaft“ und damit insgesamt um eine satirische Entgleisung. Die Aufforderung, die „Friedenstaube“ an alle Freunde zu schicken, sei Teil der Scherzerklärung und nicht ernstgemeint. Das ergebe sich bereits aus dem beigefügten Emoticon mit zwinkerndem Auge. Der Zeuge X. als Adressat habe dies auch so verstanden und die Nachricht tatsächlich nicht an all seine Freunde weitergeleitet. Auch er, der Beklagte, selbst habe die von dritter Seite erhaltene Nachricht nur an den Zeugen und nicht an weitere Personen weitergeleitet, was aufwandslos möglich gewesen wäre. Die Unterstellung, er habe mit einer Weiterleitung an eine nicht zu kontrollierende Zahl von Personen gerechnet, sei demzufolge realitätsfern. Vielmehr sei dies weder bei ihm noch beim Zeugen der Fall gewesen. Er habe den Text als nicht ernstgemeinte Parodie angesehen und diese Sichtweise auch beim Zeugen X. zugrunde gelegt. Ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten, das keinen Straftatbestand erfülle, könne jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme regelmäßig nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht messe zudem den zu seinen, des Beklagten, Gunsten sprechenden Umständen ein zu geringes Gewicht bei. Ungeachtet der Dauer habe es sich um ein völlig persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt, sodass schon wegen dieses Milderungsgrundes die Höchstmaßnahme nicht hätte verhängt werden dürfen. Die im Disziplinarverfahren eingeholten Stellungnahmen zu seinem Verhalten ergäben, dass er abgesehen von dem überschaubaren Bereich seines Chatverhaltens in einer geschlossenen Chat-Gruppe im dienstlichen wie privaten Bereich keinerlei Berührung mit und Neigung zu rassistischen, antisemitischen, nationalsozialistischen oder ähnlichen menschenverachtenden Inhalten gehabt habe und habe. Die Schwere des begangenen Dienstvergehens sei zudem durch den Schutz der Vertrauenssphäre in der Chatgruppe gemindert. Er habe nicht mit der Weitergabe der im vermeintlich geschützten Raum einer geschlossenen Chatgruppe kommunizierten Chatinhalte an Dritte gerechnet und diese schon gar nicht gewollt. So habe er zu Beginn des Chats auf Vertraulichkeit hingewiesen. Das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass es von einem strafbaren Verhalten ausgehe und deshalb auch bei einem Wohlverhaltensverstoß die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht komme. Diesem habe sich aufdrängen müssen, dass er sich allein gegen die Feststellung einer Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG richte und davon ausgehe, eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht werde nicht zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Für ihn habe sich nach Ablehnung der auf die (Nicht-) Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung gerichteten Beweisanträge als unerheblich der Eindruck aufgedrängt, das Verwaltungsgericht werde nicht auf die Höchstmaßnahme erkennen. Nachdem ein strafbares Verhalten vorher nicht thematisiert worden sei, sei er durch die Maßnahmebemessung überrascht worden. Im Falle des gebotenen gerichtlichen Hinweises hätte er durch weitere Ausführungen und Beweisantritte die Annahme strafbaren Verhaltens entkräftet. Für ihn sei nach Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Welt zusammengebrochen. Seitdem sei er in psychotherapeutischer Behandlung. Er habe sich intensiv mit Orten des Gedenkens über die Gräuel des Nationalsozialismus beschäftigt und diese fotografisch dokumentiert. Hierüber sei auch im öffentlich-rechtlichen Fernsehen berichtet worden. Außerdem engagiere er sich intensiv für arme Menschen und Flüchtlinge, u.a. aus der Ukraine. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Dem Beklagten falle sowohl ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG als auch gegen die Wohlverhaltenspflicht zur Last, der zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt habe. Das Verwaltungsgericht habe eine eigene Würdigung und Subsumtion der vom Beklagten versandten Nachrichten und getätigten Kommentare vorgenommen, indem es ausdrücklich erklärt habe, der rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts B. im Verfahren gegen den Zeugen X. zu folgen. Die Formulierung im angefochtenen Urteil, dass der Beklagte sich strafbar gemacht haben „dürfte“, sei missverständlich. Das Verwaltungsgericht sei ersichtlich von einer Strafbarkeit ausgegangen. Der Beklagte habe ferner hinsichtlich der am 7. März 2019 um 13:05 Uhr versandten Nachricht mit Verbreitungsvorsatz gehandelt. Sein Vorbringen, nicht mit einer Weiterleitung der Chatinhalte an einen nicht überschaubaren Personenkreis gerechnet und dies nicht gewollt zu haben, stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der auffallend hohen Aktivität des Zeugen X. in verschiedenen WhatsApp-Chats sei für ihn erkennbar gewesen und habe er jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass mit einer weiteren Versendung und Verbreitung an unbekannte Dritte zu rechnen war. Dies habe sich aus einem ihm am 22. Oktober 2018 vom Zeugen X. übersandten „Kettenbrief“ mit rassistischem und den Nationalsozialismus verherrlichendem Inhalt ergeben. Von einem Verständnis seiner Nachricht als Scherzerklärung habe er nicht ausgehen können. Der Zeuge habe diese auch noch am selben Tag um 13:40 Uhr an zwei Personen weitergeleitet. Der Beklagte habe eine Vielzahl von Personen, die sich überwiegend untereinander nicht bekannt gewesen seien, zusammen mit dem Zeugen X., dessen Chatverhalten ihm bekannt gewesen sei, in eine von ihm gegründete WhatsApp-Gruppe aufgenommen. Dabei lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Nachrichten nicht außerhalb des Chats verbreitet werden durften. Angesichts dessen habe der Beklagte mit einer Verbreitung der Nachrichten an einen nicht überschaubaren Personenkreis rechnen müssen. Eine Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts habe nicht bestanden. Unter dem 1. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft C. gegen den Beklagten Anklage wegen des Vorwurfs erhoben, sich durch die Versendung von vier Nachrichten an den Zeugen X. am 24. und 27. November 2018, sowie am 21. Januar und am 23. Februar 2019 einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB sowie dreier Verstöße gegen § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Nachdem das Amtsgericht Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst mit Beschluss vom 1. Juli 2024 (Az.: 525 Cs 608/22) abgelehnt hatte, ist die Anklage auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 16. September 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht ist anberaumt auf den 4. Juli 2025. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Er hat ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung ebenso wie das Verwaltungsgericht die im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 7 drittletzter Absatz bis 15 zweiter Absatz des Urteilsabdrucks – UA) im Wortlaut wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen (mit Ausnahme der Ausführungen zu Gliederungspunkt C. I. 3. der Disziplinarklagschrift) zugrunde, wie sie sich aus der Disziplinarklageschrift ergeben, und verweist hierauf. Diese beruhen auf der Auswertung des Chatverlaufs des Zweierchats des Beklagten mit dem Zeugen X. sowie der WhatsApp-Gruppe „V.“, die auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beamten X. aufgefunden worden sind. Der Beklagte hat diese tatsächlichen Feststellungen im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren vollumfänglich eingeräumt. Er hat weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch den Zweierchat oder die festgestellten Inhalte, insbesondere der von ihm geposteten Beiträge, in Abrede gestellt. Danach wird dem Beklagten (zusammenfassend) zur Last gelegt 1. das Versenden von 16 Beiträgen mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und/oder den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten oder das Kommentieren mit zustimmenden Bemerkungen oder Symbolen an den Zeugen X. mit der Kommunikationssoftware WhatsApp, 2. die Aufnahme des Zeugen X. als Teilnehmer in die vom Beklagten am 9. Oktober 2019 als Administrator eingerichtete WhatsApp-Chatgruppe „V.“, in der – bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen – ca. 100 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und/oder den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet wurden, und die Teilnahme an dieser Gruppe als Administrator in der Zeit vom 9. Oktober 2019 bis 3. August 2020, 3. das Posten oder Kommentieren mit zustimmenden Bemerkungen oder Symbolen von 27 Beiträgen des vorbeschriebenen Inhalts in die WhatsApp-Gruppe „V.“. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (S. 26, vorletzter Absatz bis S. 29, erster Absatz UA). Der erkennende Senat teilt insbesondere die dortige inhaltliche Bewertung der dort angesprochenen Inhalte der Chatbeiträge als volksverhetzend, ausländerfeindlich, rassistisch, menschenverachtend, rechtsextrem oder den Nationalsozialismus verherrlichend oder verharmlosend, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, und verweist hierauf. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf Bewertungen Bezug nimmt, die das Amtsgericht Siegburg im Strafverfahren gegen den Beamten X. getroffen hat und sich diesen anschließt. Diese Bezugnahme beschränkt das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Ausführungen zum volksverhetzenden Inhalt der fraglichen Beiträge (vgl. S. 28 UA). Insofern tritt der Beklagte dem angefochtenen Urteil im Berufungsverfahren – zu Recht – auch nicht entgegen. Eine Aussage zur Strafbarkeit des Beklagten nach den genannten Straftatbeständen trifft das angefochtene Urteil insoweit nicht. Der erkennende Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass der Beklagte die Inhalte in den beiden Chats zur Kenntnis nahm, sämtliche ihm zur Last gelegten Nachrichten bewusst und willentlich postete, den Zeugen X. bewusst und in Kenntnis der von ihm zuvor im Zweierchat geposteten Beiträge der Chatgruppe „V.“ hinzufügte, und dass der Gesichtspunkt der Vertraulichkeit der Kommunikation der disziplinaren Ahndung wegen der Inhalte betroffenen Chats nicht entgegensteht. Auch insofern wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt (UA S. 29, erster Absatz bis S. 31, erster Absatz). Auch insoweit erhebt der Beklagte im Berufungsverfahren keine Beanstandungen. II. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass der Beklagte mit dem ihm mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Verhalten ein einheitliches schweres Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. Er hat vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (hierzu 1.) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (hierzu 2.) verstoßen. 1. Entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht hat der Beklagte allerdings gegen die ihm gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Diese Vorschrift legt den Beamtinnen und Beamten auf, „sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes [zu] bekennen und für deren Erhaltung ein[zu]treten“. Mit dieser Verpflichtung ist es unvereinbar, in der elektronischen Kommunikation mit Dritten volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme oder den Nationalsozialismus verherrlichende oder verharmlosende Beiträge zu posten, weiterzuleiten, oder derartige Beiträge zustimmend zu kommentieren, ohne dass es von Bedeutung ist, ob dieses Verhalten Ausdruck einer dementsprechenden inneren Einstellung des Beamten ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen. Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter: jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden. Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen. b) Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht insoweit erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Kollegen oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beamten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.04.2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris Rn. 87 ff. m. w. N. zur höchstrichterlichen Rspr. wie z. B. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 15 ff., 85. c) Die Verfassungstreuepflicht – genauer: die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten –, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten. Mit ihr ist keine Pflicht zu einer inneren Gesinnung ausgesprochen, sondern eine Pflicht zu einem äußeren Verhalten, durch das sich der Beamte zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für sie eintritt. Ein nicht-verfassungstreues – also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufendes – äußeres Verhalten kann von einer entsprechenden inneren Gesinnung getragen bzw. Ausdruck einer solchen sein. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG setzt jedoch – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht in jedem Fall zwingend voraus, dass ein nicht-verfassungstreues Verhalten auch einer nicht-verfassungstreuen Gesinnung entspringt. aa) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Es steht auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangen einem Beamten nach ihrem Wortlaut zum einen ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (1. Alt.) und zum anderen ein Eintreten für deren Erhaltung (2. Alt.; Hervorhebung durch den Senat) ab. Normiert sind also zwei (Teil-)Pflichten. Der Entstehungsgeschichte der Vorgängerregelung des Bundesbeamtengesetzes (§ 52 Abs. 2 BBG a. F.) lässt sich hierzu entnehmen, dass der Gesetzgeber das (zunächst allein vorgesehene) Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung um das weitere Gebot eines Eintretens für deren Erhaltung erweitert und dies damit begründet hat, es sei erforderlich, dass ein entsprechendes Eintreten im öffentlichen Leben auch erkennbar sein müsse. Notwendig sei nicht nur ein passives, sondern auch ein aktives Verhalten. Der Beamte müsse mindestens aus Protest eine Veranstaltung verlassen, in der Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung erfolgen; er müsse unter Umständen das Wort zu ihrer Verteidigung ergreifen, für eine Unterrichtung der zuständigen Behörde über solche Angriffe oder über entstehende Gefahren sorgen und bei drohender Gefahr Schritte zu deren Beseitigung einleiten. Vgl. BT-Drs. 1/2846, S. 10, 42; BT.-Drs. 1/4246, S. 19; Nachtrag zu BT.-Drs 1/4246, S. 1 f., 4, 8, jeweils zu § 52 Abs. 2 BBG i. d. F. vom 14.07.1953. Rückschlüsse zur Auslegung der Begriffe des Bekennens und Eintretens lassen sich der Entstehungsgeschichte zu der – im Ergebnis inhaltsgleichen – Regelung in § 8 Soldatengesetz (SG) entnehmen. Nach dieser Vorschrift muss der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Trotz des abweichenden Wortlauts zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG („Anerkennen“ statt „Bekennen“; das „Verhalten“ bezieht sich ausdrücklich lediglich auf die 2. Alt.) hatte sich der Gesetzgeber bei Schaffung des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich am zuvor ergangenen § 52 Abs. 2 BBG a. F. orientiert und zunächst eine identische Regelung vorgeschlagen. Allein aufgrund der Unterschiede zwischen Berufssoldaten und Wehrpflichtigen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens – als „Minus“ – lediglich das „Anerkennen“ anstelle eines „Bekennens“ zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingefügt. Anders als bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die sich wie Beamte freiwillig für den Beruf des Beamten mit den einhergehenden Pflichten entscheiden und an die damit dem Bundesbeamtenrecht entsprechende Anforderungen gestellt werden müssen, wie der Gesetzgeber feststellte, könne bei den eingezogenen Wehrpflichtigen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung „ersichtlich“ nicht von allen verlangt werden. Ansonsten bestehe „die Gefahr, daß das Bekenntnis zu einem Lippenbekenntnis wird.“ Für Wehrpflichtige genüge daher ein Anerkennen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, während sich die Anforderungen bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit – trotz des unterschiedlichen Wortlauts – entsprechen sollen. Vgl. BT. Drs. 2/1700, S. 4, 19; BT-Drs. 2/2140, S. 5, jeweils zum damaligen § 8 SG a. F.; so auch Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1 ff. Hiernach wird dem Beamten in beiden Tatbestandsalternativen von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG/§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht ein „Haben“ einer der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechenden inneren Haltung abverlangt, sondern ein nach außen erkennbares Verhalten, mit dem er sich zu dieser bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Das „Bekennen“ der 1. Alternative setzt dabei nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein im Inneren bestehendes „echtes Bekenntnis“ zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes voraus und nicht lediglich ein bloßes „Lippenbekenntnis“. Vgl. den Rückschluss aus BT-Drs. 2/2140, S. 5 zum damaligen § 8 SG. bb) Ausgehend von diesem gesetzgeberischen Willen und der vor diesem Hintergrund heranzuziehenden differenzierenden Rechtsprechung – insbesondere auch des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 SG – stellt die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nach § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG an das nach außen erkennbare Verhalten des Beamten höhere Anforderungen als die Pflicht zu einem entsprechenden Bekenntnis gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BeamtStG: sie geht weiter als die Pflicht zum Bekenntnis und verlangt, dass der Beamte sich äußerlich erkennbar von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten. Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit ganz offenkundig seine Pflicht, sich für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzusetzen und sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren. Für einen solchen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG ist bereits dieses Setzen eines „bösen Scheins“ einer nicht verfassungstreuen Gesinnung durch aktives Verhalten ausreichend. Das Bestehen einer eigenen „verfassungsfeindlichen Gesinnung“ bzw. einer „inneren Abkehr von den Grundprinzipien der Verfassung“ ist somit für die Annahme eines Pflichtenverstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.2024 – 2 WD 13.23 –, juris Rn. 50, vom 13.01.2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 41 ff., 44, vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 27 ff., 30 ff., und vom 14.01.2021 – 2 WD 7.20 –, juris Rn. 28, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 SG; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 83 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteile vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 78 ff., 80 m. w. N., und vom 27.11.2024 – 3 LD 1/23 –, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24 –, juris Rn. 49; OVG Kassel, Beschluss vom 30.10.2024 – 28 B 1679/23.D –, juris Rn. 43 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 70; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.04.2025 – 28 L 149/24.WI.D –, juris Rn. 444 ff.; VG Bremen, Urteil vom 13.11.2024 – 8 K 1457/23 –, juris Rn. 112 f.; VG Greifswald, Urteil vom 29.01.2024 – 10 A 1419/22 HGW –, juris Rn. 133; VG München, Urteil vom 08.11.2022 – M 19B DK 22.1067 –, juris Rn. 23; so auch Heun, ZBR 2024, 397, 399 ff.; Weiß, in: Fürst, GKöD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2025, J 700 Rn. 83 f.; kritisch Nitschke/Krebs, PersV 2025, 115, 120 f. Zwar wird oftmals kein Anlass bestehen, zwischen der Prüfung der ersten und der zweiten Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu differenzieren, etwa, wenn ein Beamter ein verfassungsfeindliches Verhalten zeigt und die diesem zugrunde liegende verfassungsfeindliche Einstellung ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Frage der inneren Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung streitig ist; in diesen Fällen sind die jeweiligen Teilpflichten des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesondert in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 24.04.2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 80 a. E. Es bedarf keiner genauen Festlegung, welches Verhalten einem Beamten durch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in der zweiten Alternative im Einzelnen abverlangt wird. Jedenfalls widerspricht ein aktives Verhalten des Beamten, mit dem dieser Wertvorstellungen zum Ausdruck bringt, die den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diametral entgegenstehen, der Pflicht, für deren Erhaltung einzutreten und überschreitet auch ohne weiteres die Schwelle der disziplinaren Erheblichkeit. Dies ergibt sich aus dem oben dargelegten hohen Stellenwert, der der Verfassungstreuepflicht für die Beamten in einem wehrhaften freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat zukommt und die verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Bei einem offenkundigen Widerspruch des von einem Beamten nach außen gezeigten aktiven Tuns zu demjenigen Verhalten, das einem Beamten im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat durch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG als beamtenrechtliche Kernpflicht abverlangt wird, etwa – wie hier – der Verlautbarung offen rassistischer, menschenverachtender, antisemitischer oder den Nationalsozialismus verherrlichender oder verharmlosender Nachrichten an Dritte ist es für die Verwirklichung eines Pflichtenverstoßes nicht von Bedeutung, ob dieses von einer dementsprechenden inneren Grundhaltung des Beamten getragen ist, oder auf anderen Motiven wie Übermut, Gedankenlosigkeit, Gleichgültigkeit, Provokationsabsicht, dem Streben nach Anerkennung oder anderen Vorteilen beim Adressatenkreis oder ähnlichem beruht. Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Der Frage, was den Beamten zur Begehung seines Pflichtenverstoßes bewogen hat, kommt bei der Bemessung der wegen dieses Fehlveraltens zu verhängenden Disziplinarmaßnahme Bedeutung zu. c) Der Beklagte hat dadurch, dass er - an den Zeugen X. in einem Chat mit der Kommunikationssoftware WhatsApp 16 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und/oder auf die Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten übersandte oder derartige Beiträge mit zustimmenden Bemerkungen oder Symbolen kommentierte, - der von ihm am 9. Oktober 2019 als Administrator eingerichteten geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „V.“ den Zeugen X. ungeachtet der Kenntnis von dessen Chatverhalten als Teilnehmer hinzufügte und er dieser Gruppe ungeachtet der in der Zeit vom 9. Oktober 2019 bis 3. August 2020 geposteten ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und/oder auf die Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalte weiter angehörte, ohne gegen das Einstellen solcher Inhalte mit den Mitteln eines Administrators vorzugehen, - in der Chatgruppe „V.“ 27 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und/oder auf die Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten postete oder derartige Beiträge mit zustimmenden Bemerkungen oder Symbolen kommentierte, vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG verstoßen. Die ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und/oder auf die Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalte der Dateien, deren Versendung oder zustimmende Kommentierung mit Bemerkungen oder Symbolen in dem Chat mit dem Zeugen X. und der WhatsApp Chatgruppe „V.“ dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfen wird, sind bereits oben unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen dargestellt. Soweit es sich hierbei um abwertende und herabwürdigende Darstellungen zu den Themen Migration, Ethnien und Islam handelt oder das Töten von Menschen gutgeheißen wird, sind die Darstellungen nicht mit dem Menschenbild des Grundgesetzes zu vereinbaren, das von der Menschenwürde jedes Einzelnen ausgeht. Derartige Inhalte an Kommunikationspartner in einer WhatsApp-Chatgruppe zu senden oder ihnen gegenüber zustimmend zu kommentieren birgt die Gefahr, bei diesen eine verfassungsfeindliche Einstellung hervorzurufen oder eine möglicherweise bereits vorhandene zu bestärken. Es stellt deshalb ein Verhalten dar, das im direkten Widerspruch zu der Pflicht steht, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Soweit die verbreiteten oder zustimmend kommentierten Dateien Bezüge zur Zeit des Nationalsozialismus aufweisen, etwa indem Adolf Hitler oder nationalsozialistische Symbole wie das Hakenkreuz oder der Hitlergruß gezeigt oder in Bezug genommen werden, dienen sie entweder der Verherrlichung des Nationalsozialismus oder aber dessen Verharmlosung, indem ein Bezug zu alltäglichen gegenwärtigen Situationen hergestellt wird. Beide Zweckrichtungen sind ebenfalls mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren; die Versendung oder zustimmende Kommentierung widerspricht der Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG, sich für deren Erhaltung einzusetzen. Das liegt für die Verherrlichung des Nationalsozialismus auf der Hand, gilt aber ebenso für dessen Bagatellisierung und Verharmlosung: Das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“, es ist darauf ausgerichtet, eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Male auszuschließen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 65. Damit widersprechen der Treuepflicht zum Grundgesetz alle Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, die Ziele des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen oder sonst im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken. Hierin liegt gleichzeitig eine Abkehr vom Demokratieprinzip, vom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes. Mit dem Posten bzw. zustimmenden Kommentieren von Beiträgen des vorgenannten Inhalts in dem Chat mit dem Zeugen X. und in der WhatsApp-Gruppe „V.“ trat der Beklage durch aktives, nach außen gerichtetes Verhalten gegenüber Dritten als Beamter auf, der sich mit Wertevorstellungen identifiziert, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Dieses Tun war das genaue Gegenteil des ihm abverlangten Verhaltens, für die Erhaltung eben dieser Grundordnung einzutreten und sich von derartigen Einstellungen zu distanzieren und ihnen entgegenzutreten Im Gegenteil förderte er mit seinen Beiträgen bei seinen Chatpartnern eine mögliche der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegengesetzte Einstellung durch Bestätigung und Solidarisierung oder leistete einer solchen Vorschub. Dasselbe gilt für das Einfügen des Zeugen X. in die von ihm als Administrator eingerichtete WhatsApp Chatgruppe. Dem Beklagten war aus der mit dem Zeugen geführten Kommunikation bewusst, dass dieser WhatsApp als Kommunikationsplattform benutzte, um ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme und/oder auf die Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielende Inhalte zu versenden. Die vom Beklagten zu verantwortende Aufnahme des Zeugen in die Chatgruppe führte dazu, dass dieser derartige Inhalte auch dort an die anderen vom Beklagten der Chatgruppe hinzugefügten Teilnehmer senden und damit Einfluss auf deren Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nehmen konnte. Dieses absehbare und mindestens billigend in Kauf genommene Ergebnis seines Handelns verstieß in gleicher Weise gegen seine Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2 Alt. BeamtStG, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, wie das Versenden eigener Beiträge mit derartigen Inhalten. Einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue stellt es dar, dass der Beklagte die in die von ihm als Administrator eingerichtete Chatgruppe eingestellten ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und/oder auf die Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalte nicht zum Anlass nahm, dem zukünftigen Einstellen derartiger Inhalte durch Entfernen ihrer Absender aus der Chatgruppe aktiv entgegenzuwirken. Dies wäre ihm als Administrator der Gruppe möglich gewesen. Es war ihm auch abzuverlangen, zu diesem Mittel zu greifen, um das Verbreiten derartiger Inhalte in der von ihm als Administrator verantworteten Chatgruppe zu unterbinden und dadurch für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. d) Der Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtungen aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Verfassungstreuepflicht ist als beamtenrechtliche Kernpflicht unteilbar. Sie ist nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt, sondern betrifft, wie bereits der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zeigt, das gesamte , d.h. auch das außerdienstliche Verhalten. Demzufolge ist es anders als bei der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgemäßem Verhalten gemäß § 34 BeamtStG nicht von Bedeutung, ob der Beamte diese Pflicht bei innerdienstlichem und außerdienstlichem Tätigwerden gleichermaßen verletzt, oder sich seine Pflichtenverstöße auf den außerdienstlichen Bereich beschränken. Wegen des engen Bezuges zu den Grundlagen des Beamtenverhältnisses handelt es sich in beiden Fallgestaltungen um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 85, und vom 29.10.1981 – 1 D 50.80 –, juris Rn. 56 ; BayVGH, Urteil vom 16.01.2019 – 16a D 15.2672 –, juris Rn. 27. 2. Der erkennende Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass der Beklagte durch das ihm mit der Disziplinarklage vorgeworfene Verhalten zugleich gegen die Pflicht zu außerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat und dass dieser Pflichtenverstoß in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass – auch – diese Wohlverhaltenspflicht einem Beamten verbietet, den Eindruck zu erwecken, sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren, und dass der Beklagte sowohl durch das ihm vorgeworfene Einstellen oder zustimmende Kommentieren der in Rede stehenden Beiträge in die Chats mit dem Zeugen X. und den von ihm administrierten WhatsApp Chat als auch durch die lange Mitgliedschaft in dem zuletzt genannten Chat vom 9. Oktober 2019 bis zum 3. August 2020 sowie das Unterlassen von ihm als Administrator möglichen Maßnahmen gegen das Einstellen verfassungsfeindlicher Inhalte, etwa durch das Entfernen ihrer Urheber oder Löschen der Chatgruppe, gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (UA S. 34, 4. Abs. bis 36, 6. Abs.). III. Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt der erkennende Senat zu der Bewertung, dass der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. 1. Der dem Beklagten zur Last fallende Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist von einer Schwere, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. a) Insofern kann zunächst dahinstehen, ob dem Beklagten vom Verwaltungsgericht – und der Staatsanwaltschaft Köln in dem gegen ihn noch anhängigen Strafverfahren – zu Recht vorgeworfen wird, sich durch einzelne der von ihm in die Chats eingestellte Beiträge gemäß §§ 86a und 130 StGB strafbar gemacht zu haben. Bei einer innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung, wie sie hier der Verstoß des Beklagten gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG darstellt, stellte das Fehlen strafbaren Verhaltens kein Hindernis dar, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen. Der Hinweis des Beklagten auf höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der bei nicht strafbewehrten außerdienstlichen Verfehlungen eines Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise in Betracht kommt, geht demzufolge ins Leere. Abgesehen davon ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Beklagte sich mit der am 7. März 2019 um 13:05:26 Uhr an den Zeugen X. versandten Nachricht, die in Anlage 2 Nr. 13 zur Disziplinarklage und auf den Seiten 22 und 23 der Anlage 4 zur Disziplinarklage vom 22. April 2022 im Verfahren 31 A 1775/23.O (Land NRW ./. X.), von denen den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung Kopien übergeben worden sind, wiedergegeben ist („Friedenstaube“), einer Verbreitung eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation schuldig und sich damit gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die Einwendungen, die er hiergegen im Berufungsverfahren geltend macht, greifen nicht durch: Die Nachricht besteht aus einer Bild- und einer in unmittelbarem Zusammenhang hierzu stehenden Textnachricht. Die Bilddatei zeigt einen Adler mit ausgebreiteten Flügeln, der in seinen Fängen ein Hakenkreuz hält. Zusammen hiermit übersandte der Beklagte eine Textdatei mit dem Inhalt: "Schicke diese Friedenstaube an all deine Freunde weiter damit die Welt weiterhin harmonisch zusammen Leben kann :)". Bei dieser Nachricht handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten um einen auf weitere Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete „Kettenbrief“. Das ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen textlichen Aufforderung, diese an alle Freunde weiterzuleiten. Eine ‚Parodie einer „Friedensbotschaft“‘, eine Satire oder eine Scherzerklärung vermag der Senat der Nachricht nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich zum einen nicht aus dem Inhalt, der Verbindung eines ein Hakenkreuz tragenden Adlers mit der Bezeichnung als „Friedenstaube“. Es ist nicht erkennbar, dass die hiermit bei objektiviertem Verständnis eines Empfängers vermittelte Botschaft, mit Mitteln des Nationalsozialismus bzw. des „Dritten Reiches“ könne in der Gegenwart ein „Frieden“ erreicht werden, vom Absender scherzhaft gemeint sein sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Textteil der Botschaft und dem beigefügten Emoticon. Bei letzterem handelt es sich um einen aus der Kombination der Druckzeichen „:“ und „)“ gebildeten sog. „Smiley“, der möglicherweise bezweckt, ein vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Nachricht empfundenes positives Gefühl auszudrücken, nicht hingegen um ein Symbol für ein „Augenzwinkern“ als Zeichen fehlender Ernsthaftigkeit, wie dies der Beklagte vorträgt. Ein solches wäre nach überkommener Emoticon-Tradition nicht mit einem Doppelpunkt, wie zum Abschluss der Nachricht, sondern mit einem Semikolon vor der Klammer dargestellt. Unzutreffend ist auch das Vorbringen des Beklagten, der Zeuge X. habe eine fehlende Ernsthaftigkeit der an ihn gerichteten Aufforderung erkannt. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dem gegen den Zeugen ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Oktober 2022 – Az. Cs 555 Js 243/20 P –, von dem den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Kopie ausgehändigt worden ist, sowie den ebenfalls ausgehändigten Seiten 22 und 23 der Anlage 4 zur Disziplinarklage im Verfahren des Zeugen X. zu entnehmen ist, hat dieser die vom Beklagten erhaltene Nachricht noch am selben Tag um 14:40 Uhr an seine Kontakte D. W. und K. E. weitergeleitet. Der Senat ist auch wegen der Kenntnis des Beklagten davon, dass der Zeuge in der Vergangenheit den Nationalsozialismus verherrlichende oder verharmlosende Nachrichten über WhatsApp versandt hatte, davon überzeugt, dass der Beklagte mit einer derartigen Weiterleitung an Freunde des Zeugen X., deren Anzahl und Identität er nicht beeinflussen konnte, rechnete und diese billigend in Kauf nahm. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten überzeugt ihn nicht. b) Der erkennende Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Der Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren (9. September 2018 bis 3. August 2020) gegenüber verschiedenen Angehörigen des Wachtmeisterdienstes, deren Ausbilder er war, durch die Übermittlung oder zustimmende Kommentierung einer Vielzahl von Beiträgen mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden oder den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten den Anschein gesetzt, sich mit verfassungsfeindlichem, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes diametral entgegengesetztem Gedankengut zu identifizieren. Er hat die Whatsapp Chatgruppe „V.“ eingerichtet und dieser neben Angehörigen des Wachtmeisterdienstes verschiedener Gerichte und Staatsanwaltschaften, die ihm aus seiner dienstlichen Ausbildungstätigkeit bekannt geworden waren, den Zeugen X. hinzugefügt, von dem er aus einem monatelangen eigenen Chatkontakt wusste, dass dieser dieses Kommunikationsmedium intensiv zur Versendung von volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden oder den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten nutzte. In der Folgezeit hat er es in der von ihm administrierten WhatsApp Chatgruppe unterlassen, die gebotenen und ihm möglichen Maßnahmen zur Unterbindung der Übermittlung derartiger Inhalte zu ergreifen, etwa durch Ausschluss der Versender derartiger Mitteilungen. Stattdessen ist er ungeachtet der Versendung von Nachrichten der genannten Inhalte in der Gruppe verblieben und hat auch hierdurch den Anschein gesetzt, mit diesen Inhalten zu sympathisieren und sich mit den Absendern zu solidarisieren. Bereits oben ist die besondere Bedeutung der Verfassungstreue der Beamtenschaft für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes dargestellt worden. Diese Bedeutung und das hieraus folgende besondere disziplinare Gewicht einer vorsätzlichen und schuldhaften Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Beamten wird beispielhaft dadurch dokumentiert, dass ein Beamter nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG schon bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen einer der dort aufgeführten politischen oder staatsgefährdenden Straftaten (zu denen § 86a StGB und § 130 StGB gehören) kraft Gesetzes sein Amt verliert. Diese rechtsfolgenbezogene Verschärfung dokumentiert den hohen Wert der politischen Treuepflicht. Vgl. B. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand November 2014, § 24 BeamtStG, Rn. 28. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten verwirklichte in einem Zeitraum von annähernd zwei Jahren wiederholt erfolgte Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch aktives, den Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG diametral zuwider laufendes Kommunikationsverhalten in 43 Fällen und die Erweckung des Eindrucks einer Solidarisierung mit derartigen Inhalten in dem vorgenannten Zeitraum sowie die oben genannten Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Administration der Chatgruppe „V.“ auch ungeachtet des begrenzten Teilnehmerkreises der Chatgruppe und Adressatenkreises der versandten oder kommentierten Nachrichten von einem solchen Gewicht, dass als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung – vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung – allein die disziplinarischen Höchstmaßnahme als angemessene und erforderliche disziplinare Reaktion in Betracht kommt. Zu Lasten des Beklagten ist dabei seine Stellung als Ausbilder eines Teils seiner Kommunikationspartner zu berücksichtigen. Die hiermit verbundene herausgehobene Funktion führte zu einer – wenngleich im Kern auf die Bereiche der Ausbildung bezogenen, daneben aber auch allgemeinen – Vorbildwirkung, der er durch sein Fehlverhalten nicht gerecht geworden ist. Im Gegenteil hat er seine dienstlichen Kontakte genutzt, um den Teilnehmerkreis der geschlossenen Chatgruppe zusammenzustellen, in der dann eine Vielzahl inkriminierter Inhalte verbreitet wurde, ohne dass er effektive Maßnahmen ergriff, dem Treiben Einhalt zu gebieten. Gesteigert wird das Gewicht seines Fehlverhaltens dadurch, dass er sich durch die am 7. März 2019 um 13:05 Uhr an den Zeugen X. versandte Nachricht eines Vergehens nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Ob sich der Beklagte daneben auch durch die Versendung derjenigen vier Nachrichten strafbar gemacht hat, die Gegenstand des vor dem Amtsgericht Köln anhängigen Strafverfahrens sind, lässt der erkennende Senat ausdrücklich dahinstehen. Dem misst er für die disziplinarrechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu. b) Der erkennende Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass es keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gibt, die eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Höchstmaßnahme möglich erscheinen lassen. Insofern wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils (S. 38 vorletzter Absatz bis 41 drittletzter Absatz UA) verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Auf anerkannte Milderungsgründe kann sich der Beklagte nicht berufen. Insbesondere sind keine sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe erkennbar. Sein langdauerndes mehraktiges Verhalten kann nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation angesehen werden. Dieser Milderungsgrund ist nicht bereits dann verwirklicht, wenn ein Fehlverhalten in einem Bereich nicht mit dem Persönlichkeitsbild vereinbar ist, das ein Beamter in anderen Bereichen an den Tag legt. Hierbei handelt es sich lediglich um eins von mehreren nebeneinander erforderlichen Merkmalen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.1997 - 1 D 60.97 –, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 29.09.1998 – 1 D 82.97 –, juris Rn. 12. Auch eine Offenbarung der Tat vor ihrer Entdeckung ist nicht gegeben. Der erkennende Senat kann ebenfalls keine sonstigen entlastenden Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes erkennen, die eine mildere als die durch die Schwere indizierte Höchstmaßnahme für das außerordentlich schwerwiegende Dienstvergehen des Beklagten rechtfertigten. Allerdings ist dem Beklagten mit dem Verwaltungsgericht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gute zu halten, dass er die in den Whatsapp-Chats aktiv verlautbarte menschenverachtende, rassistische, ausländerfeindliche und auf die Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus gerichtete Gesinnung in seinem Inneren möglicherweise nicht besitzt. Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren im dienstlichen Umfeld des Beklagten, u.a. beim Geschäftsleiter des Landgerichts C. und Kollegen des Beklagten, haben keine Aktivitäten des Beklagten außerhalb dieser Kommunikationsverbindungen zutage gefördert, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen ließen. Demzufolge hält es der Senat zwar für schwer verständlich, aber letztlich nicht ausgeschlossen, dass es eine andere Triebfeder für das hier zu beurteilende verfassungstreuepflichtwidrige Verhalten des Beklagten gab als eine verfassungsfeindliche Gesinnung, wenngleich er im gesamten Verfahren keine einleuchtende Erklärung für sein Verhalten gegeben hat. Ist demzufolge nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die für den Beklagten günstige Annahme zugrunde zu legen, dass sein verfassungsfeindliches Verhalten nicht von einer ebensolchen Gesinnung getragen war, so unterscheidet dies das Vergehen des Beklagten deutlich von den Fällen (der Mehrzahl) von Beamten, in denen in einer Verletzung der beamtenrechtlichen Verpflichtungen aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG eine innere verfassungsfeindliche Einstellung ihren Ausdruck findet. Dieser Unterschied rechtfertigt es jedoch nach Meinung des Senats weder allein noch in der Gesamtschau mit den anderen, vom Verwaltungsgericht zutreffend erörterten entlastenden Gesichtspunkten, auf eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme zu erkennen. Wie mehrfach ausgeführt ist die Verfassungstreuepflicht der Beamten für das Funktionieren des Staates und das Vertrauen seiner Bürger von herausgehobener Bedeutung. Diese Pflicht ist in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dahin beschrieben, dass der Beamte durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung des demokratischen Rechtsstaats des Grundgesetzes einzutreten hat. Ein dem diametral zuwiderlaufendes aktives Tun in den – wenngleich hinsichtlich des Teilnehmerkreises beschränkten – Chats gegenüber Justizbediensteten verschiedener Staatsanwaltschaften und Gerichte unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten gibt ein verheerendes Bild der Verfassungstreue des handelnden Beamten ab. Dieses wird durch einen entgegenstehenden „geheimen Vorbehalt“ des Beamten, all dies „nicht so zu meinen“, nicht durchgreifend gemildert. Den Beklagten entlastet dabei nicht nennenswert sein Vorbringen, Beiträge mit den betreffenden Inhalten nicht selbst erstellt, sondern von anderen erhaltene Beiträge weitergeleitet zu haben, wobei dies gleichsam „zwischen Tür und Angel“ und ohne vertieftes Nachdenken erfolgt sei. Der Versender einer Nachricht, die er an einen von ihm selbst ausgewählten Kommunikationspartner sendet, kann sich von seiner Verantwortung für deren Inhalt nicht durch den schlichten Hinweis freizeichnen, diesen nicht selbst erstellt sondern aus anderen Quellen übernommen zu haben, wenn er diesen Inhalt zutreffend erfasst hat. Dies aber war beim Beklagten, wie er ausdrücklich einräumt, hinsichtlich der hier streitigen Nachrichten durchweg der Fall. Gegen ein schnelles und unbedachtes Agieren des Beklagten in dem WhatsApp Chat spricht auch seine Antwort vom 4. Dezember 2019 auf einen besonders menschenverachtenden Beitrag in dem WhatsApp Chat (Nr. 8 der Anlage 5 zur Disziplinarklageschrift; Stichwort: „böser A.“). Schon deren Länge und inhaltliche Bezugnahme auf den anlassgebenden Post deutet auf mehr als nur eine oberflächliche Befassung des Beklagten. Auch der Hinweis auf eine durchweg erfolgte Weiterleitung „fremder“ Beiträge spricht nicht von vornherein für ihn. Immerhin dokumentiert dies, dass er eine elektronische Kommunikation mit Personen führte, die ihrerseits über derartige Beiträge verfügten und sich – aus welchen Gründen auch immer – veranlasst sahen, diese gerade dem Beklagten zuzusenden. Ganz erheblich gegen den Beklagten spricht in diesem Zusammenhang seine in die von ihm administrierte WhatsApp Gruppe am 11. Oktober 2019 eingestellte Bitte, „rassistische und nationalsozialistische Videos und oder Photos bitte hier nicht hoch[zu]laden“, an die er sich unbestritten in der Folge nicht gehalten hat. Diese Bitte hatte er ausdrücklich damit begründet, dass das Einstellen derartiger Inhalte mit disziplinaren Maßnahmen „bis hin zu Kündigungen“ führen könnten. Diese Nachricht unmittelbar nach Einrichtung der Chatgruppe zwingt zu der Schlussfolgerung, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Beiträge in der Chatgruppe im vollen Bewusstsein ihrer Dienstpflichtwidrigkeit und des Gewichts des hierin liegenden Pflichtenverstoßes leistete. Kein durchgreifend milderndes Gewicht ist ferner der vom Beklagten geäußerten Reue oder seinen Erklärungsversuchen, wie es zu den vielfältigen Äußerungen über den langen Zeitraum gekommen ist, beizumessen. Dasselbe gilt für die – auch hier festzustellende – Tatsache, dass der Beklagte nicht auch noch anderen gegenüber und zu anderen Gelegenheiten (äußerlich) als Verfassungsfeind aktiv aufgetreten ist und dadurch den Anschein geweckt hat, ein solcher zu sein. c) Alles in allem führt die prognostische Gesamtbeurteilung sämtlicher den Beklagten be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schwere seines Dienstvergehens, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der von ihm verursachten Vertrauensbeeinträchtigung auch nach der Überzeugung des erkennenden Senats zu der Bewertung, dass Dienstherr und Allgemeinheit ihm kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind, durch die Versendung oder zustimmende Kommentierung der oben wiedergegebenen Inhalte an andere Angehörige der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen den Eindruck vermittelt, er identifiziere sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut. Dies hat bei objektiver Betrachtung zu einem vollständigen Vertrauensverlust in den Augen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt, der ohne seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegengewirkt werden kann. Dieser Vertrauensverlust kann durch die nach Einleitung des Disziplinarverfahrens entfalteten Aktivitäten zur Aufarbeitung und Dokumentation des nationalsozialistischen Schreckensregimes sowie das soziale Engagement, von denen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft berichtet hat und die durchaus Anerkennung verdienen, nicht wieder ungeschehen gemacht werden. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. IV. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst war, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. V. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW abzuweichen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711,709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.