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Gerichtsbescheid

M 10 K 21.50331

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat sich eine Abschiebungsanordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens durch Vollzug erledigt, kann der Betroffene hiergegen nicht mehr mit der Anfechtungsklage vorgehen. Denn selbst im Falle einer Wiedereinreise kann auf die "verbrauchte" Abschiebungsanordnung nicht mehr zurückgegriffen werden (VGH Mannheim BeckRS 2022, 3974). (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Im Falle einer Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist grundsätzlich auch die Entscheidung zur Feststellung von Abschiebungsverboten aufzuheben da diese dann verfrüht ergangen ist (BVerwG BeckRS 2016, 111567). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG kommt bei einer bereits vollzogen Abschiebung nicht mehr in Betracht, da dem Betroffenen eine Abschiebung in den Zielstaat offensichtlich nicht mehr droht (VG Sigmaringen BeckRS 2021, 15565). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Selbst wenn anhand von Lichtbildern Defizite im Unterbringungsniveau einer Asylbewerberunterkunft entgegen den Vorgaben aus Art. 17 Abs. 2 RL 2023/33/EU festgestellt würden, ist damit weder dargelegt noch ersichtlich, dass das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wäre, sodass ein von einem systemischen Mangel im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen auszugehen wäre (VG Stuttgart BeckRS 2023, 22002) (Rn. 17) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich eine Abschiebungsanordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens durch Vollzug erledigt, kann der Betroffene hiergegen nicht mehr mit der Anfechtungsklage vorgehen. Denn selbst im Falle einer Wiedereinreise kann auf die "verbrauchte" Abschiebungsanordnung nicht mehr zurückgegriffen werden (VGH Mannheim BeckRS 2022, 3974). (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Im Falle einer Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist grundsätzlich auch die Entscheidung zur Feststellung von Abschiebungsverboten aufzuheben da diese dann verfrüht ergangen ist (BVerwG BeckRS 2016, 111567). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG kommt bei einer bereits vollzogen Abschiebung nicht mehr in Betracht, da dem Betroffenen eine Abschiebung in den Zielstaat offensichtlich nicht mehr droht (VG Sigmaringen BeckRS 2021, 15565). (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Selbst wenn anhand von Lichtbildern Defizite im Unterbringungsniveau einer Asylbewerberunterkunft entgegen den Vorgaben aus Art. 17 Abs. 2 RL 2023/33/EU festgestellt würden, ist damit weder dargelegt noch ersichtlich, dass das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wäre, sodass ein von einem systemischen Mangel im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen auszugehen wäre (VG Stuttgart BeckRS 2023, 22002) (Rn. 17) (red. LS Clemens Kurzidem) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie gegen die Nummern 2 und 3 des Bescheids vom … April 2021 gerichtet ist, ist sie unzulässig. Hinsichtlich der Nummern 1 und 4 des Bescheids ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Gegen die in Nummer 3 verfügte Abschiebungsanordnung kann der Kläger nicht mehr mit der Anfechtungsklage vorgehen, da sich die Abschiebungsanordnung mit deren Vollzug erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger hält sich derzeit nicht in Deutschland auf, weshalb offenkundig nicht im Sinn von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG „feststeht“, dass eine Abschiebung nach Rumänien durchgeführt werden kann. Auch könnte der Kläger bei erneuter Einreise in das Bundesgebiet nicht nochmal auf Grundlage von Nummer 3 des Bescheids vom … April 2021 nach Rumänien abgeschoben werden, da diese durch die am 7. Juni 2021 erfolgte Abschiebung „verbraucht“ ist (vgl. VGH BW, U.v. 24.2.2022 – A 4 S 162/22 – juris Rn. 19; VG Sigmaringen, GB v. 17.6.2021 – A 13 K 6550/17 – juris Rn. 31 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 18.8.2020 – A 9 K 4171/19 – juris Rn. 34; a.A. OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris Rn. 23 ff.). Diese Auffassung erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass bei einer Wiedereinreise eines Asylsuchenden in den ersuchenden Staat ein neues Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden müsse und er nicht ohne ein solches Verfahren erneut in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden könne (vgl. EuGH, U.v. 25.1.2018 – C-360/16, Rs. „Hasan“ – juris Rn. 55 = ZAR 2018, 265 ), vorzugswürdig. Nummer 2 des angefochtenen Bescheids kann ebenso nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine negative Entscheidung zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Fall der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben ist, da diese dann verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris). Vorliegend geht von der angegriffenen Feststellung für den Kläger allerdings keine negative Rechtswirkung mehr aus, zumal das Bundesamt im Falle einer erneuten Wiedereinreise des Klägers wie oben ausgeführt ohnehin ein weiteres Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen hätte und in diesem Zusammenhang vollständig neu über die Frage von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten entscheiden müsste. Angesichts der (faktischen) Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nach Rumänien droht diesem eine solche dorthin ersichtlich auch nicht mehr (so auch VG Sigmaringen, GB v. 17.6.2021 – A 13 K 6550/17 – juris Rn. 39). Angesichts dessen kommt auch die – an sich statthafte – hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nicht (mehr) in Betracht. 2. Soweit sich die Klage gegen die Nummern 1 und 4 des Bescheids richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Das Gericht nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Beschlusses vom 31. Mai 2021 (M 10 S 21.50332) Bezug, denen es folgt. Die von der Klagepartei vorgelegten Lichtbilder sind nicht geeignet, die Ausführungen des Beschlusses vom 31. Mai 2021 infrage zu stellen. Selbst wenn man mit der Klagepartei davon ausginge, dass nach den vorgelegten Lichtbildern in der fraglichen Unterkunft in B. Defizite beim Unterbringungsniveau entgegen der Vorgaben aus Art. 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU vorliegen würden, ist damit weder dargelegt noch ersichtlich, dass das nach Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere tangiert wäre. Ein in den Aufnahmebedingungen liegender systemischer Mangel, der Überstellungen nach Rumänien generell ausschließt, liegt damit nicht vor (vgl. auch aktuell aus der Rechtsprechung: VG Stuttgart, B.v. 23.8.2023 – A 4 K 3694/23 – juris; VG Lüneburg, U.v. 18.11.2022 – 5 A 135/21 – juris; VG Ansbach, B.v. 15.11.2022 – AN 17 S 21.50042 – juris). Die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten ist daher auch nach dem letzten Vorbringen des Klägers im Klageverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet hinsichtlich der Befristungsentscheidung keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte das Bundesamt bei der Befristungsentscheidung zulasten des Klägers berücksichtigen, dass dieser nach seiner ersten Überstellung nach Rumänien entgegen des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem ersten „Dublin-Bescheid“ erneut unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.