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Urteil

M 15 K 22.6490

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Gemäß § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG, wer – wie die Tochter der Klägerin – das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd von seinem Ehegatten/Lebenspartner getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält. Allerdings besteht der Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG u.a. dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG). Diese Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Sachsen, U.v. 24.5.2023 – 5 A 350/22 – juris Rn. 30) und die Beweislast, ob eine Weigerung oder fehlende Mitwirkung vorliegt, liegt bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt (OVG Sachsen, U.v. 24.5.2023 – 5 A 350/22 – juris Rn. 30), hier also bei der Klägerin als Kindsmutter. Diese genügt ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Dabei ist in entsprechender Anwendung von § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu berücksichtigen, ob es Gründe für eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheiten gibt; vor allem kann es der Mutter unter engen Voraussetzungen unzumutbar sein, entsprechende Angaben zu machen, etwa in extremen Konfliktlagen. Ist die Schilderung der Kindsmutter nicht glaubhaft, liegt darin eine Weigerung, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Wer offensichtlich falsche oder verschleiernde Angaben macht, weigert sich, sachdienliche Angaben zu machen. Wenn die Angaben der Mutter zum Verlauf der Zeugung und der Zeit danach detailarm und pauschal sind, kann darin eine Weigerung gesehen werden, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (OVG Sachsen, B.v. 17.12.2019 – 3 D 41/19 – juris Rn. 11 m. w. N.), wohingegen eine detaillierte Schilderung ein Indiz dafür ist, dass das Geschilderte auch das Erlebte ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.10.2018 – 12 S 773/18 – NJW 2019, 869). Letztlich besteht die Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei sich die Frage, was der Mutter möglich und zumutbar ist, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1991 -- 5 C 13.87 – juris Rn. 16 f.; SächsOVG, B.v 22.6.2010 – 5 D 33/10 – juris Rn. 5). Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter umfasst auch nicht, dass aufgrund ihrer Angaben der Kindsvater tatsächlich ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 129 ff. und 154 ff. m.w.N.). Ist das Vorbringen der Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungspflicht – zweitens – voraus, dass die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindsvater zu ermitteln (vgl. VGH BW, U.v. 9.12.1992 – 6 S 760/91 – juris Rn. 18). Die notwendigen Obliegenheiten der Kindsmutter gemäß § 1 Abs. 3 UVG umfassen auch mögliche und zumutbare Bemühungen, den Kindsvater (spätestens) nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln (OVG NRW, B.v. 28.7.2021 – 12 A 468/20 – juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., U.v. 24.9.2018 – 7 A 10300/18 – juris Rn. 25). Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen muss die Kindsmutter jedoch nicht anstellen (vgl. OVG Saarland, U.v. 11.3.2021 – 2 A 21/21 – juris Rn. 26 f.; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 137). Wird der Antrag auf Unterhaltsvorschuss erst einige Jahre nach der Geburt des Kindes gestellt, ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, sondern darauf, was die Mutter spätestens nach der Feststellung, dass sie schwanger ist, zur Feststellung des Kindsvaters unternommen hat. Die Norm des § 1 Abs. 3 UVG ist deshalb so auszulegen, dass es für die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr, sofern die Kindsmutter von einer Empfängnis ausgehen musste, spätestens auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen, U.v. 24.5.2023 – 5 A 350/22 – juris Rn. 33 f.; vgl. a. Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 140 f., 154 ff. m.w.N.). Zudem hat die Kindsmutter Fragen der zuständigen Behörde regelmäßig erschöpfend zu beantworten (VG München, U.v. 7.7.2022 – M 18 K 18.3413 – juris Rn. 37). 2. Dies zugrunde gelegt ist hier ein Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen konnte, die Identität des Vaters nicht zu kennen, da zumindest eine Verletzung der Pflicht, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, zu bejahen ist: Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, geschweige denn belegen, dass sie an der Feststellung der Vaterschaft mitgewirkt hat. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren wurde nicht eingeleitet und vor allem hat sie nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung lediglich an zwei Tagen – vergeblich – versucht, mit dem Kindsvater telefonisch in Kontakt zu treten. Weitere Bemühungen, den Vater des Kindes bzw. seinen genauen Aufenthaltsort zu ermitteln und ggf. eine Vaterschaftsanerkennung zu erreichen, hat sie dagegen nach eigenen Angaben nicht unternommen. Zu denken wäre insoweit z.B. an Nachfragen und Aushänge im Umfeld der Orte, an dem die Klägerin und der Kindsvater sich kennengelernt bzw. getroffen haben (vgl. OVG Sachsen, U.v. 24.5.2023 – 5 A 350/22 – juris Rn. 47), vor allem aber an Suchen im Internet und in den sozialen Medien. Dabei wäre es der Klägerin auch möglich und zumutbar gewesen, sich bei entsprechenden Plattformen anzumelden oder Bekannte bzw. Verwandte, die in sozialen Medien aktiv sind, mit der entsprechenden Suche zu beauftragen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie, wenn sie zeitnah wieder nach M … gefahren wäre, zumindest eine der insgesamt drei Lokalitäten, in denen sie sich mit dem Kindsvater getroffen hatte, wiedergefunden hätte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der – i.Ü. nicht belegten – Schilderung der Klägerin, ihre Schwangerschaft sei sehr schwierig gewesen und sie sei immer wieder krank bzw. im Krankenhaus gewesen. Zum einen war die Klägerin auch nach ihren eigenen Angaben nicht durchgehend krank, sondern arbeitete sogar teilweise, so dass ihr die o.g. Recherchen zwischenzeitlich möglich gewesen wären, zumal sie zumindest die Online-Recherche größtenteils auf Dritte hätte delegieren können. Zum anderen wären ihr aber spätestens nach Beendigung der (Problem-)Schwangerschaft weitere Nachforschungen möglich und zumutbar gewesen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.