Urteil
6 K 2136/07
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegewohngeldanspruch des Heimbewohners ist als subjektiv-öffentliches Recht vererblich und kann von den Erben geltend gemacht werden.
• Zur Anrechnung von Vermögen auf Pflegewohngeld zählt nur verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII; vertraglich gebundene Beträge können unverwertbar sein.
• Vorab für Bestattung oder Grabpflege verplante Mittel sind nach § 90 Abs. 3 SGB XII wegen Härte zu verschonen, wenn sie eine angemessene Bestattungsvorsorge darstellen.
• Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags nach Heimaufnahme führt nicht automatisch zum Ausschluss des Härtefalls, es sei denn, er erfolgte mit dem Ziel, Leistungsansprüche zu erlangen.
Entscheidungsgründe
Pflegewohngeld trotz Dauergrabpflegevertrag; Härteschutz für angemessene Bestattungsvorsorge • Pflegewohngeldanspruch des Heimbewohners ist als subjektiv-öffentliches Recht vererblich und kann von den Erben geltend gemacht werden. • Zur Anrechnung von Vermögen auf Pflegewohngeld zählt nur verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII; vertraglich gebundene Beträge können unverwertbar sein. • Vorab für Bestattung oder Grabpflege verplante Mittel sind nach § 90 Abs. 3 SGB XII wegen Härte zu verschonen, wenn sie eine angemessene Bestattungsvorsorge darstellen. • Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags nach Heimaufnahme führt nicht automatisch zum Ausschluss des Härtefalls, es sei denn, er erfolgte mit dem Ziel, Leistungsansprüche zu erlangen. Die 1911 geborene Frau B. C. lebte ab August 2005 im Pflegeheim X. Im Mai 2007 schloss sie vertreten durch ihren Betreuer einen Dauergrabpflege-Treuhandvertrag über rund 9.930 EUR mit 30-jähriger Laufzeit ab. Das Heim beantragte Pflegewohngeld für den von ihr belegten Platz ab 1.10.2007; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, das für die Grabpflege verplante Vermögen sei verwertbar und die Bedürftigkeit nach Heimaufnahme selbst herbeigeführt. Die Erben klagten und machten geltend, die Abrufung der Grabpflegevorsorge sei nicht verwertbar bzw. wegen Härte zu schonen und der Vertrag diene einer legitimen Bestattungsvorsorge. • Klagebefugnis/Vererbbarkeit: Der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld ist als subjektiv-öffentliches Recht sozialrechtlicher Prägung vererblich; anhängiges Verwaltungsverfahren erlöscht nicht durch Tod (§§ 58,59 SGB I). • Tatbestandliche Voraussetzungen: Pflegewohngeld nach § 12 Abs.3 PfG NW i.V.m. § 4 Abs.2 PflEinrVO wird gewährt, wenn Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreichen; diese Voraussetzungen lagen für den streitigen Zeitraum vor. • Verwertbarkeit: Nach § 90 SGB XII ist nur verwertbares Vermögen einzusetzen; Ansprüche aus dem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag sind wegen Individualität der Leistung und fehlender/-unzureichender Rückabwicklungsmöglichkeiten zweifelhaft verwertbar. • Härtefallprüfung: Selbst bei Verwertbarkeit greift § 90 Abs.3 SGB XII: Mittel, die für angemessene Bestattung und Grabpflege bestimmt sind, sind wegen der Selbstbestimmung zu schonen. Angemessenheit bemisst sich am Einzelfall; hier sind Laufzeit und Höhe (jährlich 331 EUR, einmalig 400 EUR) nicht unangemessen. • Schlussfolgerung zur Heimaufnahme: Der Umstand, dass der Vertrag nach Heimaufnahme geschlossen wurde, schließt die Härtebefreiung nicht aus. Ausschluss setzt nachprüfbare Anhaltspunkte voraus, dass der Vertrag gezielt zum Erhalt von Leistungsansprüchen abgeschlossen wurde; diese fehlen hier. • Kosten und Vollstreckung: Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid vom 21.11.2007 wurde aufgehoben; der Beklagte ist verpflichtet, der Trägerin des Pflegeheims für den von Frau B. C. belegten Heimplatz für den Zeitraum 01.10.2007 bis 25.09.2008 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Entscheidung beruht darauf, dass die für die Dauergrabpflege verplanten Mittel entweder nicht als verwertbares Vermögen anzusehen sind oder jedenfalls wegen des Härtefalls nach § 90 Abs.3 SGB XII zu schonen sind, da sie eine angemessene Bestattungsvorsorge darstellen. Ein nachträglicher Vertragsabschluss infolge Heimaufnahme rechtfertigt keinen pauschalen Ausschluss des Härteschutzes; es fehlen Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der Bedürftigkeit. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.