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Urteil

6 K 2159/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0609.6K2159.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 verpflichtet, dem Träger des Seniorenzentrums Bocholt 1 Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Klägerin ab dem 13. August 2007 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 verpflichtet, dem Träger des Seniorenzentrums Bocholt 1 Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Klägerin ab dem 13. August 2007 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin lebt seit dem 10. Oktober 2006 im Seniorenzentrum I in Bocholt. Ihr Ehemann lebt weiterhin in der ehelichen Wohnung, für welche der Klägerin und ihrem Ehemann ein Wohnrecht auf Lebenszeit zusteht. Die Klägerin bezieht Pflegegeld der Pflegestufe II und eine Rente in Höhe von 358,09 Euro. Ihr Ehemann bezieht eine Rente in Höhe von 1.317,88 Euro. Die Eheleute hatten bei der Hamburg-Mannheimer-Versicherungs AG mehrere Sterbegeldversicherungen abgeschlossen und erhielten am 8. und 21. Mai Barauszahlungen von insgesamt 12.467,19 Euro. Am 24. Juli 2007 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann jeweils einen Bestattungsvorsorgevertrag mit Gesamtkosten von 6.000 Euro pro Person ab. Am 26. Juli 2007 ließen sich die Klägerin und ihr Ehemann von ihrem Konto 12.000 Euro bar auszahlen und verwandten diesen Betrag zur Begleichung der Kosten der Bestattungsvorsorge-Verträge. Am 13. August 2007 beantragte der Träger des Seniorenzentrums Bocholt I, ihm für den von der Klägerin belegten Pflegeplatz Pflegewohngeld zu gewähren. Die Betreuerin der Klägerin übermittelte dem Beklagten in der Folgezeit Vermögensnachweise für die Zeit seit dem 1.1.1998. Daraus ergibt sich auf den Konten der Eheleute bei der X-Bank am 13. August 2007 ein Saldo in Höhe von 1.317,42 Euro. Die Konten bei der Y-Bank wiesen am 13.08.2007 11.922,12 Euro sowie 41,56 Euro aus. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Pflegewohngeld für den von der Klägerin belegten Pflegeplatz ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach den vorgelegten Unterlagen über Vermögen verfügten, welches die Schongrenze von 10.000 Euro erheblich übersteige, so dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegesetz NW bestehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. August 2007 über Barvermögen in Höhe von insgesamt 13.281,10 Euro, Bestattungsvorsorgeverträge im Wert von zusammen 12.000 Euro und einen Pkw in Höhe von 5.925 Euro verfügt hätten. Hinsichtlich des Pkw`s sei dessen Wert nicht zu berücksichtigen, da der Ehemann der Klägerin diesen für Besuchsfahrten zu seiner Ehefrau benötige. Strittig seien jedoch weiterhin die abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträge in einem Wert von 12.000 Euro. Diese Verträge seien erst neun Monate nach der Heimaufnahme der Klägerin abgeschlossen worden. Der Klägerin sei zuzumuten, diese Verträge zu kündigen, um das dafür aufgewandte Geld für ihre Heimunterbringung einsetzen zu können. Nach dem Bestattungsgesetz NW seien mögliche Erben bzw. die Kinder der Klägerin verpflichtet, die Kosten einer Beerdigung zu tragen. Mit den strittigen Verträgen sei deshalb lediglich Vorsorge dafür getroffen worden, dass die Kinder die Kosten der Bestattung nicht zu tragen hätten. Eine Verschonung des durch die Verträge gebundenen Vermögensteils der Klägerin und ihres Ehemannes komme deshalb nicht in Betracht, da die Verwertung der Bestattungsverträge keine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung von Pflegewohngeld weiter verfolgt. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Urteile des OVG NRW vom 19. Dezember 2003 16 B 2078/93 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 5 C 84/02. Danach müsse der Bestattungsbedarf als angemessene Alterssicherung bewertet werden. Jede Person sei für sich selbst verantwortlich und müsse für ihr Alter Vorsorge treffen. Die Bestattungsvorsorgeverträge seien aus Geldbeträgen abgeschlossener und ausgezahlter Sterbegeldversicherungen finanziert worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 zu verpflichten, dem Träger des Seniorenzentrums Bocholt I Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Klägerin ab Antragstellung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin und ihr Ehemann hätten zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes über ein Guthaben in Höhe von ca. 13.000 Euro verfügt. Hinzuzurechnen sei außerdem der Wert der Bestattungsvorsorgeverträge von insgesamt 12.000 Euro, die zumindest teilweise einsetzbares Vermögen darstellen. Der Betrag von 6.000 Euro pro Person für die Bestattungsvorsorge sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2003, 16 B 2078/03 - zu hoch. Außerdem könne die aus dem Sozialhilferecht stammende Begründung des OVG NRW nicht auf das Pflegewohngeld übertragen werden, da nach dem Landespflegegesetz NW ein höherer Schonbetrag von insgesamt 10.000 Euro geschützt sei. Letztlich käme die Gewährung des Pflegewohngeldes den Erben zu Gute, die nach zivilrechtlichen Maßstäben eigentlich für die Bestattung aufkommen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die durch den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 erfolgte Ablehnung der beantragten Gewährung von Pflegewohngeld ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Träger der Einrichtung für die Zeit ab dem 13. August 2007 für den von der Klägerin belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dieser Anspruch folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NW in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflEinrVO, in der Fassung vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498). Danach wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners (und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten) zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen waren im Fall der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Insbesondere verfügte die Klägerin nicht über Vermögen im Sinne der genannten Vorschriften. Zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens gelten nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NW und § 4 Abs. 2 Satz 2 PflEinrVO u.a. die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII entsprechend. Nach der danach anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen in diesem Sinn gehören bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete Eigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse Wertbeständigkeit aufweisen. Hiervon erfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte. Die Verwertbarkeit des Vermögens setzt voraus, dass der Vermögensinhaber unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten über das Vermögen verfügen kann und auch in der Lage ist, es rechtzeitig zur Bedarfszeit zu realisieren. Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2008, 539, mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend ist es zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihren Ansprüchen aus dem in Rede stehenden Bestattungsvorsorgevertrag über verwertbares Vermögen im genannten Sinne verfügt. Zu der Frage, ob Ansprüche aus Dauergrabpflege-Treuhandverträgen verwertbares Vermögen darstellen, hat die 6. Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2009 6 K 2136/07 - ausgeführt: "Eine Verwertung der sich aus § 2 des Vertrags in Verbindung mit der zugehörigen Leistungsaufstellung ergebenden Ansprüche durch Veräußerung an einen Dritten dürfte schon aus tatsächlichen Gründen ausscheiden, weil sich die Leistungsansprüche ausschließlich auf ein bestimmtes Grab beziehen und damit so individuell ausgestaltet sind, dass von einem Interesse Dritter an einem Erwerb dieser Rechte nicht ausgegangen werden kann. Zweifelhaft ist auch, ob eine Verwertung durch Rückabwicklung des Grabpflegevertrags in Betracht kam. Insoweit erscheint es bereits unklar, ob der Vertrag überhaupt hätte vorzeitig beendet werden können. Regelungen etwa über ein Recht zur Kündigung enthält der Vertrag nicht. Ebenso wenig greifbar ist eine Rückabwicklungsmöglichkeit aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts. Soweit der "Dauergrabpflege-Treuhandvertrag" - hinsichtlich der vereinbarten Grabpflegeleistungen - Elemente eines Werkvertrags im Sinne von §§ 631 ff BGB enthält, könnte sich zwar ein Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB ergeben, wonach der Besteller den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen kann. Hieraus folgte jedoch nicht ohne Weiteres auch ein Anspruch auf Rückzahlung des vertragsgemäß gezahlten Geldbetrags. Abgesehen davon, dass nach § 649 Satz 2 BGB im Fall der Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller der Unternehmer - allerdings unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Erlangten - berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, ist zu berücksichtigen, dass der "Dauergrabpflege-Treuhandvertrag" nicht als reiner Werkvertrag qualifiziert werden kann. Vielmehr ist der in Rede stehende Geldbetrag nach § 4 des Vertrages im Rahmen eines vereinbarten Treuhandverhältnisses gezahlt worden, sodass der Vertrag zumindest auch als sog. Treuhandvertrag anzusehen ist, der als solcher nicht gesetzlich geregelt ist und für den deshalb auch jedenfalls kein spezifisches gesetzliches Kündigungsrecht besteht. Auch das allgemein für Dauerschuldverhältnisse geltende Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB dürfte hier nicht eingreifen. Insoweit erscheint es zumindest fraglich, ob der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angeführte Eintritt der Bedürftigkeit der Frau ... einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Denn hierfür scheidet eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Vertragspartner wie der Eintritt einer finanziellen Notlage grundsätzlich aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2005 - 16 A 3819/99 -, juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage 2008, § 314 Rdnr. 9.” An dieser Rechtsprechung ist mit Urteil vom 17. März 2009 - 6 K 1484/07 - festgehalten worden. Der vorliegende Fall des Abschlusses eines Bestattungsvorsorgevertrages ist mit dem Sachverhalt der zitierten Entscheidung vergleichbar. Entgegen der Darstellung des Beklagten enthält der von der Klägerin abgeschlossene Vertrag keine einseitige Kündigungsmöglichkeit. Ebenso wie der oben zitierte Grabpflegevertrag enthält der hier maßgebliche Bestattungsvertrag auch zumindest Elemente eines Dienstvertrages bzw. -auftrages sowie eines Treuhandvertrages. Letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit der Ansprüche aus dem Bestattungsvorsorgevertrag offen bleiben. Denn selbst wenn hier von einem verwertbaren Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII auszugehen sein sollte, könnte dessen Einsatz wegen Vorliegens einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht verlangt werden. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NJW 2004, 2914; BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.; Schl.-Holst. LSG; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH -, juris. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art hat die Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 K 2136/07 - ausgeführt: "Der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht nicht der Zusammenhang der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit den Regelungen über die Schonbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen. Vgl. aber: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 16 B 1664/04 -, juris. Zwar sind die Schonbeträge im Fall der Gewährung von Sozialhilfe deutlich geringer als die Schonbeträge, die im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld gelten (vgl. einerseits § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, andererseits § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW), weshalb einem Bewohner einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung ohne Weiteres die Mittel verbleiben dürften, um eine gegebenenfalls auch deutlich über dem einfachsten Standard liegende Todesfallvorsorge zu treffen, während dies bei einem Empfänger von Sozialhilfe nicht angenommen werden kann. Gleichwohl erscheint es geboten, auch im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld dem Betreffenden die für eine angemessene Grabpflege zurückgelegten Mittel zu erhalten. Denn würde dieser darauf verwiesen, diese Mittel allein aus seinem Schonvermögen aufzubringen - und den Schonbetrag damit unter Umständen in voller Höhe einsetzen zu müssen -, würde er im Vergleich zum Empfänger von Sozialhilfe in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, dem das - wenn auch geringere - Schonvermögen in voller Höhe erhalten bliebe. Dies würde indes der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, in den Fällen der Sozialhilfe und der Gewährung von Pflegewohngeld unterschiedlich hohe Schonbeträge vorzusehen." Hiervon ausgehend liegen hinsichtlich der in Rede stehenden Mittel für die Bestattung die Voraussetzungen für die Annahme einer Härte im o.g. Sinne vor. Danach sind bereite Mittel aus einem Bestattungsvorsorgevertrag insoweit geschützt, als sie für eine angemessene Bestattung bestimmt sind. Die Angemessenheit einer Bestattung beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Nach Sinn und Zweck der Todesfallvorsorge erscheint es nicht sachgerecht, die Angemessenheit auf das Maß des unbedingt erforderlichen zu beschränken. Vgl. Schl.- Holst. Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008, a.a.O. Bei der Frage der Angemessenheit eines Bestattungsvertrages ist zum einen der Leistungsumfang zu berücksichtigten, und zum anderen die familiäre und gesellschaftliche Stellung des Berechtigten. Selbst wenn man im vorliegenden Fall Kosten in Höhe von 6.000 Euro für unangemessen hielte und davon ausginge, dass es der Klägerin möglich wäre, den Bestattungsvertrag zu kündigen bzw. abzuändern und im Leistungsumfang zu verringern, so würde das verbleibende Vermögen der Klägerin die Schonbetragsgrenze von 10.000 Euro nicht überschreiten. Ausgehend von einem auch vom Beklagten für angemessen gehaltenen Betrag von 3.500 Euro für eine Bestattung der Klägerin wären in diesem Fall der Klägerin ein weiterer Betrag von 2.500 Euro zu zurechnen (6.000 Euro abzüglich 3.500 Euro). Von dem der Klägerin zugerechneten Barvermögen in Höhe von 13.281,10 Euro steht der Klägerin lediglich die Hälfte, nämlich ein Betrag von 6.640,55 Euro zu. Beide Beträge ergäben zusammen 9.140,55 Euro, also einen Betrag unterhalb des Schonvermögens. Der Annahme einer Härte im genannten Sinne steht auch nicht entgegen, dass der Bestattungsvorsorgevertrag erst nach der Heimaufnahme der Klägerin geschlossen worden ist. Zwar kann eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht angenommen werden, wenn ein Todesfallvorsorgevertrag in der Absicht geschlossen worden ist, die Leistungsvoraussetzungen herbeizuführen. Zur Annahme eines solchen direkten Vorsatzes genügt es indes nicht, dass der Betreffende die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne dass es ihm zielgerichtet um den Erwerb eines Leistungsanspruchs ging. Beruht die Anerkennung eines angemessenen Bestattungsvorsorgevertrags als Schonvermögen auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit nach dem Ableben, so kann nicht bereits das Herbeiführen späterer Bedürftigkeit der Annahme eines Härtefalls entgegenstehen; vielmehr kann sich dies nur aus der individuellen Einstellung des Betreffenden ergeben, wenn sein Ziel nicht eine würdige Gestaltung seiner Beerdigung bzw. der Grabpflege, sondern die Leistungsgewährung an sich ist. Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Klägerin das Geld für den Bestattungsvorsorgevertrag durch Abschluss von Sterbegeldversicherungen im Laufe der Jahre angespart hat und den so angesparten Betrag kurz nach Auszahlung der Sterbegeldversicherungen für den Bestattungsvorsorgevertrag verwandt hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.