Urteil
6 K 1044/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0922.6K1044.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Alten- und Pflegeheim I. N. , E-Straße 0 in 0000 T wird beigeladen. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. März 2008 verpflichtet, dem Beigeladenen für den von der Klägerin belegten Pflegeplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 30. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 6. Januar 1933 geborene Klägerin ist seit dem 9. September 2007 verwitwet und lebt seit dem 3. November 2007 im Altenheim I. N. in T. Sie bedarf der vollstationären Pflege, ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und in Pflegestufe II eingestuft. 3 Am 27. September 2007 schloss sie bei der Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe" mBH einen Treuhandvertrag zur Bestattungsvorsorge und Dauergrabpflege über einen Betrag von 13.343,20 EUR zuzüglich 676,15 EUR Verwaltungsgebühren ab. Dabei waren 5.493,20 EUR an Bestattungskosten vorgesehen; für die Grabpflege waren 145 EUR jährlich zuzüglich 30 EUR für die Bepflanzung im Sommer und 30 EUR für die Bepflanzung im Herbst sowie weitere 30 EUR insgesamt jährlich für Bodenverbesserung und Erhaltungsgießen, insgesamt also 235 EUR jährlich vorgesehen. Der Dauergrabpflegevertrag sah eine Laufzeit von 30 Jahren vor. Bei dem Grab handelte es sich um dasjenige, in welchem bereits der verstorbene Ehemann der Klägerin beigesetzt war. Am 09. Oktober 2007 buchte sie von ihrem Sparbuch 14.500 EUR auf ihr Girokonto um, von denen sie umgehend den Betrag für den Treuhandvertrag an die Gesellschaft überwies. 4 Am 30. Oktober 2007 stellte die Verwaltung des Heimes, in welchem die Klägerin untergebracht war, beim Beklagten einen Antrag auf die Bewilligung von Pflegewohngeld für den von der Klägerin bei ihr belegten Heimplatz; am 16. November 2007 stellte der Sohn der Klägerin einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe bei der Gemeinde Nottuln, der an den Beklagten weitergeleitete wurde. In der Folgezeit legte der Sohn der Klägerin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin für diese offen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zu Händen ihres Sohnes zu der beabsichtigten Ablehnung des Pflegewohngeldantrages an. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin insgesamt über Vermögen in Höhe von 21.946,94 EUR verfügte, wobei der Betrag in Höhe des Treuhandvertrages mit einbezogen war. Nach Auffassung des Beklagten überschritt das Vermögen der Klägerin damit die Vermögensfreigrenze um 11.946,49 EUR. Daraufhin führte der Sohn der Klägerin aus, dass der Bestattungsvorsorge- und Grabpflegevertrag dem Vermögen nicht zugerechnet werden dürfe. Das nach Abzug des hierfür zu veranschlagenden Betrages noch vorhandene Vermögen unterschreite die Vermögensfreigrenze von 10.000 EUR. Diese Auffassung entspreche auch den aktuellen Gerichtsentscheidungen zu diesen Fragen. 5 Durch Bescheide vom 31. März 2008 an die Klägerin und an das beigeladene Heim lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld ab. Zur Begründung führte er aus, dass zwar nach der Rechtsprechung teilweise die Inanspruchnahme von Geldbeträgen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag als Härte angesehen worden sei mit der Folge, dass die entsprechenden Beträge nicht berücksichtigt werden dürften. Voraussetzung für diese Wertung sei es allerdings, dass nach der Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages für den betreffenden Hilfesuchenden eine angemessene Bestattung bzw. Grabpflege nicht mehr gewährleistet sei. Das sei etwa bei alleinstehenden Personen der Fall. Der Fall der Klägerin sei allerdings anders zu werten, da ihr Sohn für die Übernahme der Bestattungs- und Grabpflegekosten verantwortlich sei. Dies entspreche seiner sittlichen und moralischen Verpflichtung. Das Verlangen, den Vertrag zu kündigen und die Gelder für die Heimunterbringung einzusetzen, stelle deshalb keine unzumutbare Härte i. S. d. gesetzlichen Vorschriften dar. Hinzu komme, das die durch den fraglichen Vertrag festgelegten Beträge als unangemessen anzusehen sein. Ein Bestattungsvorsorgevertrag könne allenfalls bis zu einer Höhe von 3.000 EUR als angemessen angesehen werden, für die Grabpflege könnten nochmals 3.000 EUR berücksichtigt werden. Alle darüber liegenden Beträge seien als unangemessen hoch anzusehen. Des weiteren sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Die Festlegung von Vermögensteilen durch Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages in Kenntnis dessen, dass in kürzester Zeit durch den Heimbezug Hilfebedürftigkeit eintreten werde, könne nicht zur Annahme einer Härte führen. Die Klägerin habe den Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrag am 27. September 2007 abgeschlossen, bereits am 30. Oktober 2007 seien die Anträge auf Bewilligung von Sozialhilfe und von Pflegewohngeld gestellt worden. Damit seien mit Abschluss des Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrages der Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der Heimaufnahme bereits absehbar gewesen. 6 Daraufhin hat die Klägerin am 23. April 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung lässt sie vortragen, dass der Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrag ohnehin nicht kündbar sei. Im übrigen sei er aber auch nicht zum geschützten Vermögen zu rechnen, der entsprechende Betrag sei vielmehr überhaupt nicht zu berücksichtigen. Es müsse der Klägerin möglich sein, auf diese Weise für eine angemessene Bestattung und Grabpflege Vorsorge zu treffen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2008 zu verpflichten, dem Träger des Heimes I. N. für den von der Klägerin belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab Antragstellung am 30. Oktober 2007 zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, die er weiter vertieft. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Entscheidung auch gegenüber dem Beigeladenen nur einheitlich ergehen kann. 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 VwGO) zulässig und auch begründet. Die durch den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2008 erfolgte Ablehnung der beantragten Gewährung von Pflegewohngeld ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Altenheim, in welchem die Klägerin stationär aufgenommen ist, für die Zeit vom 30. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 für den von der Klägerin belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 16 Dieser Anspruch folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NW in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO, in der Fassung vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498). Danach wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen für jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners (und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten) zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen waren im Fall der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Insbesondere verfügte die Klägerin nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne der genannten Vorschriften. 17 Zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens gelten nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NW und § 4 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO u.a. die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII entsprechend. Nach der danach anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen in diesem Sinn gehören bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete Eigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse Wertbeständigkeit aufweisen. Hiervon erfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte. Die Verwertbarkeit des Vermögens setzt voraus, dass der Vermögensinhaber unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten über das Vermögen verfügen kann und auch in der Lage ist, es rechtzeitig zur Bedarfszeit zu realisieren. 18 Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2008, 539, mit weiteren Nachweisen. 19 Hiervon ausgehend ist es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihren Ansprüchen aus dem in Rede stehenden Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflege- Treuhandvertrag über verwertbares Vermögen im genannten Sinne verfügt. 20 Eine Verwertung der sich aus § 2 des Vertrags in Verbindung mit der zugehörigen Leistungsaufstellung ergebenden Ansprüche durch Veräußerung an einen Dritten dürfte schon aus tatsächlichen Gründen ausscheiden, weil sich die Leistungsansprüche ausschließlich auf ein bestimmtes Grab beziehen und damit so individuell ausgestaltet sind, dass von einem Interesse Dritter an einem Erwerb dieser Rechte nicht ausgegangen werden kann. 21 Auch eine Verwertung durch Rückabwicklung bzw. Kündigung des Grabpflegevertrags ist zweifelhaft. Regelungen betreffend eine etwaige Kündigung enthält der Vertrag nicht. Ebenso wenig greifbar ist eine Rückabwicklungsmöglichkeit aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts. Zwar kommt ein Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB in Betracht, soweit der Dauergrabpflege-Treuhandvertrag" - hinsichtlich der vereinbarten Grabpflegeleistungen - Elemente eines Werkvertrags im Sinne von §§ 631 ff BGB enthält, wonach der Besteller den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen kann. Hieraus folgte jedoch nicht ohne Weiteres auch ein Anspruch auf Rückzahlung des vertragsgemäß gezahlten Geldbetrags. Abgesehen davon, dass nach § 649 Satz 2 BGB im Fall der Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller der Unternehmer - allerdings unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft Erlangten - berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, ist zu berücksichtigen, dass der Dauergrabpflege-Treuhandvertrag" nicht als reiner Werkvertrag qualifiziert werden kann. Vielmehr ist der in Rede stehende Geldbetrag nach § 4 des Vertrages im Rahmen eines vereinbarten Treuhandverhältnisses gezahlt worden, so dass der Vertrag zumindest auch als sog. Treuhandvertrag anzusehen ist, der als solcher nicht gesetzlich geregelt ist und für den deshalb auch jedenfalls kein spezifisches gesetzliches Kündigungsrecht besteht. Auch das allgemein für Dauerschuldverhältnisse geltende Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB dürfte hier nicht eingreifen. Insoweit erscheint es nämlich zumindest fraglich, ob der Eintritt der Bedürftigkeit der Klägerin einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Denn hierfür scheidet eine wesentliche Änderung der Verhältnisse der Vertragspartner wie der Eintritt einer finanziellen Notlage grundsätzlich aus. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2005 - 16 A 3819/99 -, juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage 2008, § 314 Rdnr. 9. 23 Dem war allerdings nicht weiter nachzugehen, weil auch bei Annahme eines Kündigungs- bzw. Rückabwicklungsrechtes erhebliche Zweifel bestehen, ob der Klägerin etwaige dahingehende Ansprüche als bereites Mittel im oben genannten Sinne zur Verfügung gestanden hätten, sie diese also rechtzeitig zur Bedarfszeit hätte realisieren können. Auch dies bedarf indes keiner weiteren Klärung und abschließenden Würdigung. Denn letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit der Ansprüche aus dem Bestattungsvorsorge- und Dauergrabpflegevertrag offen bleiben. Selbst wenn nämlich hier von einem verwertbaren Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII auszugehen sein sollte, könnte dessen Einsatz wegen Vorliegens einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht verlangt werden. 24 Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NJW 2004, 2914; BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O.; Schl.-Holst. LSG; Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH -, juris. 26 Zur Anwendung dieser Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art hat die Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 K 2136/07 - ausgeführt: 27 Der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht nicht der Zusammenhang der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit den Regelungen über die Schonbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen. 28 Vgl. aber: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 16 B 1664/04 -, juris. 29 Zwar sind die Schonbeträge im Fall der Gewährung von Sozialhilfe deutlich geringer als die Schonbeträge, die im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld gelten (vgl. einerseits § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, andererseits § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW), weshalb einem Bewohner einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung ohne Weiteres die Mittel verbleiben dürften, um eine gegebenenfalls auch deutlich über dem einfachsten Standard liegende Todesfallvorsorge zu treffen, während dies bei einem Empfänger von Sozialhilfe nicht angenommen werden kann. Gleichwohl erscheint es geboten, auch im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld dem Betreffenden die für eine angemessene Grabpflege zurückgelegten Mittel zu erhalten. Denn würde dieser darauf verwiesen, diese Mittel allein aus seinem Schonvermögen aufzubringen - und den Schonbetrag damit unter Umständen in voller Höhe einsetzen zu müssen -, würde er im Vergleich zum Empfänger von Sozialhilfe in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, dem das - wenn auch geringere - Schonvermögen in voller Höhe erhalten bliebe. Dies würde indes der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, in den Fällen der Sozialhilfe und der Gewährung von Pflegewohngeld unterschiedlich hohe Schonbeträge vorzusehen." 30 Hiervon ausgehend liegen hinsichtlich der in Rede stehenden Mittel für die Bestattung und die Grabpflege die Voraussetzungen für die Annahme einer Härte im o.g. Sinne vor. Danach sind bereite Mittel aus einem Bestattungsvorsorgevertrag wie auch für eine zukünftige Dauergrabpflege insoweit geschützt, als sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege bestimmt sind. Sie sind deshalb nicht einzusetzen und auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht als dessen Bestandteil dem Schonvermögen zuzurechnen, weil dieses sonst um den entsprechenden Betrag verringert wäre und dem Heimbewohner gerade nicht mehr in der gesetzlich vorgesehenen Höhe für seine sonstigen Bedürfnisse zur Verfügung stünde. 31 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der mit dem Treuhandvertrag vorsorglich zurück gelegte Betrag etwa als unangemessen einzustufen wäre. 32 Die Angemessenheit einer Bestattung beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Nach Sinn und Zweck der Todesfallvorsorge erscheint es nicht sachgerecht, die Angemessenheit auf das Maß des unbedingt Erforderlichen zu beschränken. 33 Vgl. Schl.- Holst. Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008, a.a.O. 34 Bei der Frage der Angemessenheit eines Bestattungsvertrages ist vielmehr zum einen der Leistungsumfang zu berücksichtigten, und zum anderen die familiäre und gesellschaftliche Stellung des Berechtigten. Ausgehend hiervon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die Beerdigung vorgesehenen Kosten in Höhe von knapp 5.500 Euro, die noch keineswegs als im oberen Bereich der üblichen Bestattungskosten liegend gelten können, als unangemessen anzusehen sind. Gleiches gilt für die für die Grabpflege vorgesehenen Beträge, die mit 235 EUR jährlich als eher im unteren Bereich angesiedelt anzusehen sein dürften. Die Höhe der Summe hierfür ergibt sich aus der Dauer der Laufzeit, die sich aber ihrerseits wieder an der Dauer, für die das Grab belegt werden kann, orientiert und deshalb ebenfalls als üblich und angemessen einzustufen ist. Die Klägerin kann insoweit auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihr Sohn für die Übernahme der Bestattungskosten und die Grabpflege verantwortlich sei, denn sie hat keinen Einfluss darauf, dass er dem tatsächlich in einer ihren Vorstellungen entsprechenden Weise nachkommt, zumal sich die persönlichen Verhältnisse eines Angehörigen auch jederzeit und unvorhersehbar ändern können. Deshalb gewährt der Abschluss eines entsprechenden Vorsorgevertrages insoweit die größtmögliche Sicherheit und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 35 Der Annahme einer Härte im genannten Sinne steht auch nicht entgegen, dass der Bestattungsvorsorgevertrag erst nach der Heimaufnahme der Klägerin geschlossen worden ist. Zwar kann eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht angenommen werden, wenn ein Todesfallvorsorgevertrag etwa gerade in der Absicht geschlossen worden ist, die Leistungsvoraussetzungen herbeizuführen. Zur Annahme eines solchen direkten Vorsatzes genügt es indes nicht, dass der Betreffende die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne dass es ihm zielgerichtet um den Erwerb eines Leistungsanspruchs ging. Beruht die Anerkennung eines angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorgevertrags auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde auch für die Zeit nach dem Ableben, so kann nicht bereits das Herbeiführen späterer Bedürftigkeit der Annahme eines Härtefalls entgegenstehen; vielmehr kann sich dies nur aus der individuellen Einstellung des Betreffenden ergeben, wenn sein Ziel nicht eine würdige Gestaltung seiner Beerdigung bzw. der Grabpflege, sondern die Leistungsgewährung an sich ist. 36 Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008, a.a.O. 37 Anhaltspunkte hierfür liegen hier nicht vor. Der Abschluss des entsprechenden Vertrages steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ableben des Ehemannes der Klägerin; es ist nachvollziehbar, gerade in diesem Zusammenhang entsprechende Regelungen zur Vorsorge für den eigenen Todesfall zu treffen, erst recht und gerade, wenn dieser Zeitpunkt mit dem der Aufnahme ins Pflegeheim zusammen fällt. Dass es der Klägerin demgegenüber etwa darauf ankam, sich durch den Abschluss des Bestattungs- und Grabpflegevorsorgevertrages finanzielle Mittel für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu erhalten oder sich auf andere Weise dadurch finanzielle Vorteile zu verschaffen, ist in keiner Weise erkennbar. 38 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39