Beschluss
9 Nc 307/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2009:1118.9NC307.09.00
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Leitsätze
Zur Kapazitätserschöpfung in den klinischen und vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum Wintersemester 2009/2010.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kapazitätserschöpfung in den klinischen und vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum Wintersemester 2009/2010. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Weiterverfolgung seines bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester - hilfsweise im 4. oder niedrigeren vorklinischen Fachsemester - nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2009/2010 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 20. August 2009 (GV. NRW. 2009, 452, 477) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2009/2010 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die höheren klinischen und vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt: 1. klinisches Fachsemester 105 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 4. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 202 Studienplätze (Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 ) 2. vorklinisches Fachsemester 125 Studienplätze 3. vorklinisches Fachsemester 124 Studienplätze 4. vorklinisches Fachsemester 122 Studienplätze. Die Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester ist auf 127 festgesetzt worden (ZulassungszahlenVO 1. Fachsemester vom 8. Juli 2009, GV. NRW. 2009, 350, 351). Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt: Schriftsatz vom 4. November 2009 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin WS 2009/2010 9 Nc 255/09 ) folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 2. November 2009) gegenüber: 1. klinisches Fachsemester 133 Studierende 2. klinisches Fachsemester 125 Studierende 3. klinisches Fachsemester 141 Studierende 4. klinisches Fachsemester 109 Studierende 5. klinisches Fachsemester 141 Studierende und 6. klinisches Fachsemester 120 Studierende (Ist-Summe klinische FS.: 769 ) 1. vorklinisches Fachsemester 135 Studierende 2. vorklinisches Fachsemester 128 Studierende 3. vorklinisches Fachsemester 131 Studierende und 4. vorklinisches Fachsemester 130 Studierende. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 NC 255/09 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen (Medizin Studienjahr 2009/2010) verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 1. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2009/2010 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächlich - kapazitätsdeckend - vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2009/2010 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 4. November 2009 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 769 in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von 615 um 154 und damit um über 25 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester beträgt in isolierter Sicht die Überschreitung der Sollzahl von 105 mit einem Überhang von 28 über 26 v.H. Bezieht man die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW ein, wonach bei einer Überschreitung der für ein höheres Fachsemester festgesetzten Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen (was hier in allen Fachsemestern des klinischen Teils des Medizinstudiums der Fall ist) sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend verringern, läge die Überlast für das erste klinische Fachsemester sogar noch erheblich höher. Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil äußerst fernliegend und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festzustellende - offenbar hauptsächlich auf der in der geltenden ZulassungszahlenVO (§ 3) erneut zum Ausdruck gebrachten Studienfortführungsgarantie beruhenden - Überlast hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Aufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern der WWU Münster zum Studienjahr 2009/2010 beziehen, bei summarischer Überprüfung und auch unter Einbeziehung des Sachvortrags einzelner Antragsteller, soweit dieser über die bloß pauschale Behauptung einer fehlenden Kapazitätsausschöpfung hinausgeht, keine methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen. 2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden ist der Anordnungsanspruch, soweit er sich hilfsweise auf das 4. oder ein niedrigeres vorklinisches Fachsemester bezieht. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass auch die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 4. November 2009 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen werden die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren (zuletzt: Kapazitätsermittlung des Ministeriums von 10/2009 zum Berechnungsstichtag 15. September 2009, Bl. 23 ff. der Leitakte) abschließend ermittelte Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen , die den bereits zuvor in den Zulassungszahlenverordnungen in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahlen für das WS 2009/2010 entsprechen, abgedeckt und sogar deutlich überschritten. a) Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsteller/der Antragstellerinnen, soweit sich dieser nicht auf eine bloße Behauptung beschränkt - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (kapazitätsdeckend) vergebenen 135 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studien anfänger plätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/2010 und damit für das WS 2009/2010 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2009/2010 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2009 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2009, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 20. März 2009 und zuletzt vom 6. Oktober 2009) und das Ministerium (Prüfberichte vom 6. Mai 2009 und nachfolgende Ergebnismitteilungen, abschließend zu 15. September 2009) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2009/2010 insgesamt 41 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden: Stellengruppe Anzahl Stellen W3 Universitäts- professor 6 W2 Universitäts- professor 3 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 A13 Akademischer Rat auf Zeit 4 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 19 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 5 Summe 41 Die Kammer geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster für das Studienjahr 2009/2010 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2009/2010 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht Vorklinik UKM 09-2009 über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit für das Jahr 2009 (Bl. 55 f. der BA I der Leitsache) und schließlich auch der Vergleich mit dem Bestand von 41 Personalstellen des Studienjahres 2008/2009, den das Gericht nicht beanstandet hat, vgl. hierzu: Beschlüsse des Gerichts vom 9. September 2008 - 9 Nc 241/08 u.a. -, hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 und vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 und 13 C 273/08 u.a. -, hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Die auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Übersicht, die anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen sowie vakante Stellen ausweist, belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. Gleichfalls ist auch vor dem Hintergrund der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit nichts für die Annahme hervorgetreten, mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten seien individualvertraglich - entgegen § 3 Abs. 4 letzter Satz der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409, - höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 DS vereinbart worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Der Ansatz von jeweils 8 DS für die vorhandenen 5 Stellen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellten ist gleichfalls rechtmäßig. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -. Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2009/2010 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Vorklinische Medizin und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der LVV auszugehen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitäts-professor 9 6 54 W2 Universitäts-professor 9 3 27 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 19 76 TV-LE Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 5 40 Summe 41 241 Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 241 DS ist in Übereinstimmung mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 LVV um insgesamt 4 DS individuell zu kürzen. Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer als in Abs. 1 dieser Vorschrift genannter Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden. Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der Hochschule folgend - für Prof. Dr. Bruckner (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie) wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 492, vgl. u.a. die Internetauftritte des Sonderforschungsbereichs 492 (Extrazelluläre Matrix: Biogenese, Assemblierung und zelluläre Wechselwirkungen) unter http:// sfb492.uni-muenster.de, beanstandungsfrei, vgl. ausführlich zu Ermäßigungen bei vergleichbaren Funktionen als Sprecher von Sonderforschungsbereichen: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 u.a. zur Ruhr-Universität Bochum, Vorklinik, WS 2007/2008 - bejaht. Gleiches gilt für die für Prof. Dr. Pape (Physiologie I) als Sprecher des Sonderforschungsbereichs TRR 58 ("Furcht, Angst, Angsterkrankungen" unter Förderung durch die Deutsche Forschungsgesellschaft) vgl. u.a. die Internetauftritte dieses Sonderforschungsbereichs unter http:// sfbtrr58.uni-muenster.de wahrgenommenen Aufgaben. Gegen die Höhe der hierbei angesetzten Ermäßigungen von jeweils 2 DS ist in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Beschluss des OVG NRW vom 19. August 2008 nichts zu erinnern. Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 12. Oktober 2009, Bl. 14 f. der Leitakte) im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2008 und WS 2008/2009) keine nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Soweit eine Antragstellerin vortragen lässt, die Antragsgegnerin habe in ihrer auf den 1. März 2009 bezogenen Mitteilung an das Ministerium die relevanten Lehrauftragsstunden noch mit 18 DS beziffert und sei in der Folgezeit hiervon ohne erkennbaren Grund abgewichen, beruht dieses Vorbringen ersichtlich auf einem Zuordnungsfehler. Die anwaltlich angesprochene Übersicht (Bl. 21 der BA I der Leitsache, die auf Antrag den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten als CD zur Einsicht übersandt worden ist) bezieht sich auf die Kapazitätsberechnung der klinisch-praktischen Medizin , nicht auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin (s. Bl. 15 ebenda). Das Lehrangebot in Höhe von 241 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie Bachelorstudiengang zu erbringen hat. Die insoweit zuletzt vom Ministerium zum Berechnungsstichtag 15. September 2009 nach Aktualisierung angesetzten Werte von (43,07 DS + 5,0 DS + 2,73 DS =) 50,80 DS, die den Werten des vorausgegangen Studienjahres nahezu entsprechen, lassen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehenden methodischen oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie jeweils angesetzten Caq (0,87 und 0,08) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft. Auch der für den Bachelor -Studiengang Psychologie angesetzte Caq von 0,03 erscheint im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung als jedenfalls nicht zu hoch. Er liegt im Vergleich zum früheren Caq des Diplom -Studiengangs Psychologie (0,05) deutlich niedriger und ist hier kapazitätsgünstig. Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (241,00 DS - 4,00 DS - 50,80 DS =) 186,20 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2009/2010 von (2 x Sb =) 372,40 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 (Artikel I Nr. 4a der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544). Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der Beurteilung auch des OVG NRW, vgl. ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. - und zuletzt vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, der sich das Gericht bereits angeschlossen hat, auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran fest. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (372,40 : 1,50 =) 248,27, gerundet 248 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 248 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 13 C 58/09 -, ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 (Berechnung s. Bl. 57 der BA I der Leitakte) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (248 : 0,98 =) 253,06, gerundet 253 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zu Studienjahr 2009/2010 vom 9. Januar 2009, BL. 5 ff. der BA I der Leitakte) beruht, fehlerhaft wäre, kann entgegen dem antragstellerseitigen Vortrag in einzelnen Verfahren nicht angenommen werden. Weiterer Erläuterungen der Hochschule zu den einzelnen Kohortenverläufen bedarf es schon mit Rücksicht auf die festzustellende deutliche Überbuchung des 1. Fachsemesters - und auch die in den höheren vorklinischen Fachsemestern - nicht. Aus der ermittelten Jahreskapazität von 253 Studienanfängerplätzen ergibt sich bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2009/2010 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 127 (SS 2010 = 126). Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. Sie ist mit 135 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 8 überschritten worden. Damit ist auch, soweit dies begehrt worden ist, eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen. b) Soweit der Antragsteller innerhalb seines Hilfsantrags vorrangig die vorläufige Zulassung zum 4., 3. oder 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) entsprechend. Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9865 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2009/2010 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern: (253,06 x 0,9865 =) 249,64, gerundet 250 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.; (249,64 x 0,9865 =) 246,27, gerundet 246 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und (246,27 x 0,9865 =) 242,95, gerundet 243 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs. Hieraus folgt unter Einschluss der Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger nach Schwund (253) eine Jahreskapazität aller zu betrachtenden vorklinischen Fachsemester von (253 + 250 + 246 + 243 =) 992 Studienplätzen für das WS 2009/2010 (= 4 x 248). Bei einer - vom Ministerium vorgenommenen - an den Kohortenverlauf angelehnten und das Wintersemester geringfügig bevorzugenden Verteilung dieser Studienplätze der höheren Fachsemester auf das WS 2009/2010 und das SS 2010 ergeben sich damit folgende beanstandungsfreie Auffüllgrenzen für das WS 2009/2010: 2. vorklin. Fs. - 125 Studienplätze, 3. vorklin. Fs. - 124 Studienplätze und 4. vorklin. Fs. - 122 Studienplätze. (Soll-Summe höhere Fs.: 371 Stp.) Diese Auffüllgrenzen werden mit den tatsächlich erfolgten Einschreibungen (Rückmeldungen) in den höheren vorklinischen Fachsemestern zum WS 2009/2010 von insgesamt (128 + 131 + 130 =) 389 deutlich, nämlich um 18 überschritten. Auch die Sollzahlen in den einzelnen höheren Fachsemestern werden jeweils mehr als ausgeschöpft. Auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO kommt es damit nicht einmal an. Dementsprechend können auch für die höheren vorklinischen Fachsemester keine freie Kapazitäten festgestellt werden. Darauf, ob in Bezug auf das hilfsweise angebrachte Begehren im Hinblick darauf, dass der Antragsteller bereits über die Anerkennung von im Ausland bestandenen Prüfungen als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verfügt und deshalb eine Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester der Medizin für ihn, abgesehen von einer etwa gegebenen Möglichkeit, sich sofort in das 1. klinische Semester hochstufen zu lassen, keinen Nutzen bringen dürfte, das Rechtsschutzinteresse besteht, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.