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Beschluss

13 C 58/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei summarischer Prüfung nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO unbegründet, wenn die vorgebrachten Darlegungen keinen Erfolgsantrag tragen. • Schreibfehler in Entscheidungen (Unrichtigkeit i.S.v. §118 Abs.1 VwGO) können offenkundig sein und berechtigen nicht zur Aufhebung, wenn der richtige Sachverhalt ersichtlich ist. • Dienstleistungsexport von Lehreinheiten ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch Ausbildungskapazität erhalten oder anderswo geschaffen wird und keine sachfremde Verringerung der Kapazität in betroffenen Studiengängen vorliegt. • Für die Ermittlung von Dienstleistungsexporten sind nach §11 Abs.1 KapVO die für den nicht zugeordneten Studiengang erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden maßgeblich; wesentliche Elemente einer Prüfungsordnung können ausreichend sein, um Erforderlichkeit zu erkennen. • Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors ist eine prognostische, dem Regelungsermessen unterliegende Berechnung; das in Nordrhein-Westfalen angewandte Hamburger Modell ist akzeptabel und nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung und Dienstleistungsexport im Hochschulbereich abgewiesen • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei summarischer Prüfung nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO unbegründet, wenn die vorgebrachten Darlegungen keinen Erfolgsantrag tragen. • Schreibfehler in Entscheidungen (Unrichtigkeit i.S.v. §118 Abs.1 VwGO) können offenkundig sein und berechtigen nicht zur Aufhebung, wenn der richtige Sachverhalt ersichtlich ist. • Dienstleistungsexport von Lehreinheiten ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch Ausbildungskapazität erhalten oder anderswo geschaffen wird und keine sachfremde Verringerung der Kapazität in betroffenen Studiengängen vorliegt. • Für die Ermittlung von Dienstleistungsexporten sind nach §11 Abs.1 KapVO die für den nicht zugeordneten Studiengang erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden maßgeblich; wesentliche Elemente einer Prüfungsordnung können ausreichend sein, um Erforderlichkeit zu erkennen. • Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors ist eine prognostische, dem Regelungsermessen unterliegende Berechnung; das in Nordrhein-Westfalen angewandte Hamburger Modell ist akzeptabel und nur eingeschränkt gerichtlich prüfbar. Die Antragstellerin rügte die Kapazitätsfestsetzung einer Hochschule für das WS 2008/09 und focht den Abzug von Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungsexport zugunsten eines neuen Masterstudiengangs sowie die Schwundberechnung an. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Stichtag 5. Oktober 2008 ausgegangen sei, ob Dienstleistungen der vorklinischen Medizin für den neuen Master "Arzneimittelforschung" zu berücksichtigen seien und ob der Schwundausgleich fehlerhaft berechnet worden sei. Die Hochschule hatte 5 zusätzliche Studienplätze verlost und eine Ausnahmegenehmigung zur Aufnahme des Masterstudiengangs erteilt bekommen. Die Antragstellerin beanstandete zudem den Umfang des Dienstleistungsexports im Vergleich zu anderen Hochschulen. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen; der Senat überprüfte dies im Rahmen der zulässigen summarischen Prüfungsbefugnis. • Prüfungsumfang: Der Senat prüft nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO nur im Rahmen der fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdeführerin; unter diesem Gesichtspunkt ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. • Offenkundiger Schreibfehler: Die Angabe "5. Oktober 2006" ist als Unrichtigkeit i.S.v. §118 Abs.1 VwGO zu verstehen; offenkundig ist der Stichtag 5. Oktober 2008, insbesondere weil es um die Verlosung von Studienplätzen für WS 2008/09 geht. • Dienstleistungsexport verfassungskonform: Der Dienstleistungsexport beeinträchtigt den grundrechtlichen Anspruch auf Studienzulassung nicht unverhältnismäßig, weil die exportierte Lehre nicht verlorengeht, sondern anderweitig Ausbildungskapazität schafft; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nur, wenn der Export sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig anders erbracht werden könnte. • Selbstverwaltung der Hochschule: Die Einführung neuer Studiengänge liegt im Hochschulselbstverwaltungsrecht und ist als Ausdruck dieser Selbstverwaltung zu respektieren, soweit sie im Rahmen der Gesetze erfolgt. • Maßgebliche Rechtsnorm für Dienstleistungsermittlung: Nach §11 Abs.1 KapVO sind die Lehrveranstaltungsstunden maßgeblich; nur Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluss des nicht zugeordneten Studiengangs erforderlich sind, sind als Dienstleistungen abzuziehen. • Erforderlichkeit trotz fehlender formeller Prüfungsordnung: Obwohl die Prüfungsordnung für den Master zum Stichtag noch nicht amtlich in Kraft war, lagen Studienverlaufsplan, Modulhandbuch und Entwurf vor; dadurch war ein Dienstleistungsexport in Höhe von 0,29 DS hinreichend erkennbar. • Akkreditierung und Ausnahmegenehmigung: Die Aufnahme des Studienbetriebs setzte nach neuem Hochschulgesetz grundsätzlich Akkreditierung voraus; hier lag jedoch eine Ausnahmegenehmigung des MIWFT vor, die kapazitätsrechtlich relevant ist. • Vergleich mit anderen Hochschulen unergiebig: Unterschiede in Größe, Organisation und Ausrichtung machen einen direkten Vergleich der Dienstleistungsexporte wenig aussagekräftig und rechtlich nicht beanstandungswürdig. • Schwundausgleich: Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist prognostischer Natur und dem Regelungsermessen zuzurechnen; das angewandte Hamburger Modell ist akzeptabel und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung gemäß §14 Abs.3 Nr.3 KapVO. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil ist in der summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Schreibfehler im Tenor (Stichtag) sind offenkundig und ändern nichts am Ergebnis. Der Dienstleistungsexport zugunsten des Masterstudiengangs "Arzneimittelforschung" in dem festgestellten Umfang ist nach §11 Abs.1 KapVO und unter Berücksichtigung der vorliegenden Entwürfe und der Ausnahmegenehmigung rechtlich geboten. Die Schwundberechnung entspricht den rechtlichen Vorgaben und dem anerkannten Hamburger Modell und ist nicht als fehlerhaft darstellbar. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro bleiben bestehen; der Beschluss ist unanfechtbar.