Beschluss
13 C 213/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
31mal zitiert
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind unbegründet, wenn die Hochschule bei Reduzierung von Lehrdeputaten nach LVV und KapVO rechtmäßig gehandelt hat.
• Reduzierungen des Lehrdeputats wegen Behinderung (§ 9 lit. c LVV) sind zu beachten, wenn die Hochschule sie als verbindlich anerkannt hat.
• Funktionen wie die Sprecherrolle eines Sonderforschungsbereichs können nach § 6 Abs. 2 LVV eine Deputatsermäßigung rechtfertigen, auch wenn Drittmittelforschung beteiligt ist.
• Bei Kapazitätsberechnungen sind Titellehre und Drittmittelbedienstete nicht zu berücksichtigen; es ist der verifizierte Schwundausgleichsfaktor nach § 5 KapVO maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Deputatsreduzierungen und Kapazitätsberechnung bei Studienplätzen • Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind unbegründet, wenn die Hochschule bei Reduzierung von Lehrdeputaten nach LVV und KapVO rechtmäßig gehandelt hat. • Reduzierungen des Lehrdeputats wegen Behinderung (§ 9 lit. c LVV) sind zu beachten, wenn die Hochschule sie als verbindlich anerkannt hat. • Funktionen wie die Sprecherrolle eines Sonderforschungsbereichs können nach § 6 Abs. 2 LVV eine Deputatsermäßigung rechtfertigen, auch wenn Drittmittelforschung beteiligt ist. • Bei Kapazitätsberechnungen sind Titellehre und Drittmittelbedienstete nicht zu berücksichtigen; es ist der verifizierte Schwundausgleichsfaktor nach § 5 KapVO maßgeblich. Antragsteller rügten Entscheidungen der Hochschule und des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung von Lehrdeputaten und zur Studienplatzkapazität. Streitgegenstand waren insbesondere die geringere Lehrverpflichtung eines Akademischen Rats wegen voller Behinderung sowie die Deputatsreduzierung eines Professors als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs. Die Antragsteller beanstandeten ferner die verwendeten Berechnungsparameter der Kapazitätsverordnung, insbesondere den Schwundausgleichsfaktor, und führten zahlreiche Einwände zu tatsächlichen Lehrpersonen und Drittmittelprojekten an. Die Hochschule hatte die Deputatsreduzierungen vorgenommen und für die Kapazitätsberechnung den zum Prüfzeitpunkt verifizierten Schwundfaktor zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidungen der Hochschule; die Antragsteller legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Das Gericht prüfte materielle Rechtmäßigkeit der Deputatskürzungen und die Angemessenheit der Kapazitätsberechnung nach KapVO. • Verfahrensumfang: Der Senat entscheidet über die Beschwerden im Rahmen der fristgerechten Darlegungen und ohne weiteres Vorbringen als entscheidungsreif. • Behinderungsbedingte Deputatsminderung: Die Reduzierung des Regeldeputats des Akademischen Rats von 5 DS um 25 % auf 3,75 DS steht mit § 9 lit. c LVV in Einklang und war durch schriftliche Anerkennung der Hochschule bestätigt. • Funktionsbedingte Deputatsminderung: Die Senatsentscheidung stützt die Deputatsreduzierung des Professors um 2 DS auf § 6 Abs. 2 LVV; die Sprecherfunktion eines Sonderforschungsbereichs rechtfertigt im Ermessen der Hochschule eine solche Ermäßigung. • Drittmittelforschung: § 71 Abs. 1 HG schließt nicht generell eine Deputatsminderung wegen Aufgaben im Zusammenhang mit Drittmittelforschung aus; § 6 Abs. 2 LVV bezieht sich auf Funktionen langfristiger Forschungsprojekte unabhängig von Finanzierungsquellen. • Titellehre und Drittmittelbedienstete: Lehrleistungen aus Titellehre oder von Drittmittelbediensteten sind bei Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht verlässlich und nicht aus haushaltsgebundenen Lehraufträgen stammen. • Schwundausgleichsfaktor und Datenbasis: Nach § 5 KapVO ist bei Kapazitätsberechnung der verifizierte und aktuell zutreffende Schwundausgleichsfaktor maßgeblich; daher war 1/0,95(18) statt 1/0,94 anzusetzen. • Auswirkungen auf Studienplätze: Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl von 305 Studienplätzen bleibt bei Berücksichtigung des aktuellen Faktors in der gebotenen Prüfung unverändert, eine Änderung durch Einzelschwankungen ist nicht angezeigt. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind rechtmäßig. Die Deputatsreduzierungen sowohl wegen einer 100%igen Behinderung (Reduzierung auf 3,75 DS) als auch wegen der Sprecherfunktion eines Sonderforschungsbereichs (Ermäßigung um 2 DS) entsprechen den einschlägigen Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (§ 3 Nr.9, § 6 Abs.2, § 9 lit. c LVV) und sind nicht willkürlich. Bei der Kapazitätsberechnung ist der verifizierte Schwundausgleichsfaktor nach § 5 KapVO maßgeblich; Titellehre und Drittmittelbedienstete bleiben unberücksichtigt. Damit bleibt die von der Hochschule errechnete Aufnahmekapazität in der vorgenommenen Höhe bestehen und die Beschwerden sind ohne Erfolg.