Urteil
4 K 1731/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0201.4K1731.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1965 geborene Kläger steht seit dem 00.00.2008 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Der Kläger erlangte nach einer Ausbildung zum Maschinenschlosser 1986 die Fachhochschulreife. Sein Studium der Maschinentechnik an der Universität Gesamthochschule T. (1986-2001) schloss er am 00.00.2001 mit dem Diplom ab. Studienbegleitend ging er verschiedenen Tätigkeiten als Betriebsschlosser sowie in der Datenverarbeitung nach. Von 2001 bis 2005 war er ebenfalls im EDV-Bereich beschäftigt. Durch Bescheid vom 00.00.2006 erkannte die Bezirksregierung Münster seine Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule an. Seinen am 9. August 2006 begonnenen Vorbereitungsdienst schloss er am 8. August 2008 mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Mit Wirkung vom 9. August 2008 wurde er auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftige Lehrkraft eingestellt. Er ist seitdem an der J. Realschule in C. tätig. 4 Unter dem 6. Juli 2009 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Durch Bescheid vom 11. August 2009 lehnte die Bezirksregierung Münster den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, er überschreite die aktuell geltende Höchstaltersgrenze gem. §§ 6, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. Gründe für ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze lägen nicht vor. 5 Der Kläger hat am 11. September 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, zu Beginn seiner Lehrerausbildung habe das Land mit dem Mangelfacherlass noch damit geworben, dass er bis zum 45. Lebensjahr verbeamtet würde. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Zudem habe die Bezirksregierung rechtswidrig gehandelt, indem sie seinen Antrag nicht sofort beschieden, sondern den Erlass einer neuen Verordnung abgewartet habe. Die Anwendung der erst nach Antragstellung in Kraft getretenen Laufbahnverordnung verstoße auch gegen das Rückwirkungsverbot. Sein Fall sei im Übrigen mit denen vergleichbar, in denen das OVG NRW am 27. Juli 2010 das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichtet habe, weil ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. bestehe. 6 Der Kläger beantragt, 7 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 11. August 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 6. Juli 2009 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt es vor, der Kläger habe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 40. Lebensjahr vollendet gehabt. Hinausschiebenstatbestände würden nicht geltend gemacht. Der Mangelfacherlass habe für ihn keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, da er mit Erlass vom 23. Juli 2006 und damit noch vor Beginn des Referendariats durch den Kläger aufgehoben worden sei. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, die Bezirksregierung habe bewusst abgewartet, ehe sie über seinen Antrag entschieden habe. Sie habe seinen Antrag innerhalb von gut einem Monat beschieden. Unabhängig davon sei die bevorstehende Änderung der Rechtslage ein zureichender Grund für das Abwarten gewesen. Die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellten Anträge seien nach der Neufassung der Laufbahnverordnung zu entscheiden; ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe hier nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht und eine Verbeamtung sei daher nicht vorzunehmen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 15 Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 16 Sie ist zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG. 17 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris; siehe ferner Urteile vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, ZBR 2010, 92, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 - , DVBl. 2010, 981, sowie Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 6 A 470/08 -, juris, und vom 22. Juni 2010 - 6 A 699/10 -, juris. 18 Dieser Verfahrensfehler ist aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. 19 Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, a.a.O. 20 Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen. 21 Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist deshalb ausgeschlossen, weil er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat. 22 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Das insoweit maßgebende materielle Recht bietet hier keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunkts. Dem einschlägigen Fachrecht ist nicht zu entnehmen, dass die - durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 - neu gefassten Regelungen zur Höchstaltersgrenze die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unberührt lassen sollen. Der Verordnungsgeber hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen, eine Übergangsregelung zu treffen, nach der die frühere Rechtslage in bestimmten Fällen fortgilt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind ferner statusbegründende Entscheidungen nicht rückwirkend und damit grundsätzlich nur nach dem jeweils geltenden Recht möglich. Die Ausführungen des Klägers zum Rückwirkungsverbot gehen danach ins Leere. Im Übrigen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, das beklagte Land werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollten. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris. 24 Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LVO NRW n.F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 45. Lebensjahr vollendet. 25 Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. 26 Die in §§ 6, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. (zuvor: § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) bildet eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, mit denen der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz eingeschränkt wird. Es ist insoweit unschädlich, dass die Ermächtigung die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2049/10 -, juris, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 -. 28 Die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1, 84 LVO NRW n.F. verstoßen auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Höchstaltersgrenze ist mit den Vorgaben des § 10 Satz 1 und 2 AGG und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Der Verordnungsgeber hat mit den Neuregelungen ferner - auch bei der Fassung des § 84 LVO NRW n.F. - den Vorgaben und Bedenken der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 u.a.) hinreichend Rechnung getragen und das Gebot der Normenklarheit beachtet. Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Höchstaltersgrenze gem. § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. bei der Ableistung von Dienstpflichten nach Art. 12a GG, eines freiwilligen sozialen Jahres, bei der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen nur dann überschritten werden darf, wenn die jeweilige Tätigkeit die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung war. Der Verordnungsgeber hat auch rechtsfehlerfrei von Übergangsregelungen abgesehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Zeitpunkt der Antragstellung nur im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. Bedeutung zukommt. Schließlich hätte eine etwaige nicht ordnungsgemäße oder gar fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen (vgl. § 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1 LBG NRW) nicht die Unwirksamkeit der neu gefassten Vorschriften zur Höchstaltersgrenze zur Folge. 29 Vgl. zum Ganzen näher BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 - und vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -. 30 Auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gem. § 84 Abs. 2 LVO NRw n.F. scheidet aus. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. 31 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris. 32 Im Fall des Klägers, der gänzlich anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. hingegen nicht erfüllt. Sein beruflicher Werdegang hat sich nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene, sondern wegen einer zunächst anderweitigen beruflichen Orientierung. Allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, lässt die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. erscheinen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes. Zutreffend macht das beklagte Land geltend, dass der Kläger bei Antritt des Vorbereitungsdienstes am 9. August 2006 nicht darauf vertrauen konnte, später verbeamtet zu werden, weil der Mangelfacherlass (Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121 -22/03 Nr. 1050/00) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr galt. Er war durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Juni 2006 (211 - 1.12.03.03 - 973) aufgehoben worden. Darüber hinaus war die zeitliche Geltung vor Inkrafttreten des Aufhebungserlasses ohnehin auf die Zeit bis zum Schuljahresbeginn 2007/2008 befristet (Erlass vom 15. Juni 2005, 211 - 1.12.03.03 - 973), so dass das beklagte Land keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt hat, auch zum Schuljahr 2008/2009 würden Bewerber ins Beamtenverhältnis übernommen, die die Höchstaltersgrenze überschritten haben. 33 Auch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrages des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Die konkludente Ablehnung des - in der Bewerbung zu sehenden konkludenten - Übernahmeantrages durch das Unterbreiten eines unbefristeten Arbeitsvertrages zum 9. August 2008 war zwar rechtswidrig; mangels Existenz einer Höchstaltersgrenze hätte der Kläger - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - entsprechend der Praxis des beklagten Landes, Lehrer zu verbeamten, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden müssen. Diese Entscheidung ist aber bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht binnen Jahresfrist Klage erhoben; der neue Antrag vom 6. Juli 2009 und die Klage vom 11. September 2009 haben das Eintreten der Bestandskraft nicht gehindert. Der weitere, unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 gestellte Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 6. Juli 2009 wurde nicht - mit der Folge einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Klägers - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F. abgelehnt. Der Bescheid vom 11. August 2009 stützt sich vielmehr auf die Neuregelungen, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte Land, das am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten wollte, hier auch abwarten durfte. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/2010 - und vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris. 35 Beurteilt sich, wie oben ausgeführt, das Begehren des Klägers nach dem derzeit geltenden Recht, verstößt die Anwendung der LVO NRW n.F. schon deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36