Urteil
4 K 16/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2011:0413.4K16.10.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2007 einen Nettobetrag von insgesamt 251,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2007 einen Nettobetrag von insgesamt 251,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger stand in den Jahren 2006 und 2007 als Beamter der Besoldungsgruppe A 15 im Dienst des beklagten Landes. In dieser Zeit wurden drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt. Am 26. Juli 2006 beantragte der Kläger für das Jahr 2006 und am 25. Januar 2007 für das Jahr 2007, ihm für sein 3. Kind erhöhte familienbezogene Gehaltsbestandteile zu zahlen. Durch Bescheid vom 2. März 2007 lehnte das das LBV NRW den Antrag für das Jahr 2006 und den dagegen eingelegten Widerspruch sowie den Antrag des Klägers für das Jahr 2007 durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 ab. Am 20. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Oktober 2007 ‑ 4 K 732/05 - zu seinem Anspruch betreffend die Jahre 1999 bis 2004 geltend macht, dass ihm auch für die Jahre 2006 und 2007 ein Anspruch auf einen höheren kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zustehe. Durch Beschluss vom 4. Januar 2010 hat das Gericht das Verfahren getrennt und das Klagebegehren für das Jahr 2006 unter dem Aktenzeichen 4 K 772/08 und das Klagebegehren für das Jahr 2007 unter dem Aktenzeichen 4 K 16/10 fortgeführt. Im Verfahren 4 K 772/08 hat das Gericht den Beklagten durch Urteil vom 16. Januar 2010 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 328,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 zu zahlen. Im vorliegend verbleibenden Verfahren betreffend den Anspruch für das Jahr 2007 beantragt der Kläger danach, den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 aufzuheben und das Landesamt zu verpflichten, über die gezahlten Familienzuschläge hinaus für das dritte Kind für das Jahr 2007 weitere Beträge zu zahlen, dies nach Maßgabe der Urteile des BVerfG 24.11.1998, BVerwG vom 17.06.2004 sowie in eigener Sache des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.10.2007 4 K 732/05 und Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Kläger für das Jahr 2007 eine monatliche Nachzahlung von 50 Euro erhalten habe. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe aus Sicht des Beklagten nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Besoldungsakte und der Stammblätter des LBV NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind. Die Klage hat Erfolg. Die auf die Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile gerichtete zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff.; OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl. 2007, 265, und vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 B 33.07 -, Juris. Teil 2 der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249; OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, und 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, jeweils a. a. O. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Denn es war ihm nicht zuzumuten, für den Unterhalt seines dritten Kindes auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieses Kindes zu decken. Das Gericht ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des beklagten Landes nicht gehindert. Die Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a. a. O., S. 304 und 332, befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a. a. O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, und vom 28. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, jeweils a. a. O. Der Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch nicht aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) um jeweils 50 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 erledigt. Eine solche Erledigung hätte entweder dadurch eintreten können, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus eigener Kompetenz Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt hätte, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten (ausreichend) bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 ‑ 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91, oder aber dadurch, dass infolge einer Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 ‑ 1 A 30/07 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 96. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hinsichtlich der Bedarfsberechnung noch hinsichtlich der Einkommensermittlung ergeben sich durch die genannte Regelung Veränderungen, die eine Anwendung der Berechnungsmethoden des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr als sinnvoll erscheinen lassen. Die Regelung enthält auch keine ausdrückliche Festlegung von Maßstäben und Parametern, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt werden soll. Entsprechend ihrem Regelungsgehalt enthält die Anpassung lediglich die Festlegung eines festen Erhöhungsbetrages. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 15. Oktober 2007 (LT-Drucks. 14/5198 S. 1 und 2). Danach wird zwar darauf hingewiesen, dass die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien zu berücksichtigen sei, weil dieser Familienzuschlag seit Jahren Streitpunkt verwaltungs- wie auch verfassungsgerichtlicher Auseinandersetzungen sei und dass dieser Familienzuschlag durch eine Erhöhung um jeweils 50 Euro monatlich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werde. Die erforderlichen Maßstäbe und Parameter werden aber gerade nicht festgelegt, und die Erhöhung des Familienzuschlags um 50 Euro führt für den Kläger auch nicht zu einer verfassungsgerechten Besoldung. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode verbleibt beim Kläger ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt seines dritten Kindes, bezogen auf das Jahr 2007 in Höhe von 251,40 Euro. Zur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., S. 323) 115 v. H. des - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei oder mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten und des jeweiligen weiteren Kindes festzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen mit dem um 15 v. H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen. Für diesen Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit mehr Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Auszugehen ist insoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 1 und kinderbezogene Familienzuschläge) sowie allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteilen wie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) - in der jeweils gültigen Fassung - unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 die Sonderzahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW, Seite 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (GV. NRW, Seite 204). Zur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des Finanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997, 448; vom 30. Dezember 1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November 2000 - B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai 2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863, sowie Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu § 57, Ziffer 4.2.7 ff. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer mit einem pauschalen Satz von 8 v. H. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. Der so zu berechnenden monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehr betrag der Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche Gesamt bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v. H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. Nach dem Außer-Kraft-Treten des - für die Jahre 1999 bis 2004 maßgebenden Bundessozialhilfegesetzes ist der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz ab dem Jahr 2005 unter Zugrundelegung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu berechnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2007 a. a. O. Der danach maßgebliche alimentationsrechtliche Gesamtbedarf für ein Kind für das Jahr 2007 beträgt 353,83 Euro und folgt aus der nachstehenden Berechnung des Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 15. April 2008 ‑ 1 K 913/07.TR -, insoweit bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 - (Juris, Rdnr. 28) für die Jahre 2006 und 2007, der sich das Gericht anschließt: „ ....,.. ....,.. “ Ausgehend von diesem alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf hat das LBV NRW den verfassungsrechtlichen Nachzahlungsanspruch mit 251,40 Euro wie folgt berechnet: „ “ Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.