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Urteil

1 A 30/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar Anspruchsgrundlagen für zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte und jedes weitere Kind. • Die Fachgerichte sind befugt und verpflichtet, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsmethode zur Feststellung und Berechnung eines Besoldungsdefizits anzuwenden, solange keine systemverändernde Neuregelung vorliegt. • Für das Jahr 2005 kann die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts unter Anpassung einzelner Parameter weiter angewendet werden; als Maßstab sind sodann die Regelungen des SGB XII heranzuziehen. • Ergibt die Differenzrechnung zwischen 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und der Einkommensdifferenz ein Defizit, ist dem Beamten dieser Nettobetrag als zusätzlicher Familienzuschlag zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf zusätzlichen Familienzuschlag für das dritte Kind 2005 nach Vollstreckungsanordnung • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar Anspruchsgrundlagen für zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte und jedes weitere Kind. • Die Fachgerichte sind befugt und verpflichtet, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsmethode zur Feststellung und Berechnung eines Besoldungsdefizits anzuwenden, solange keine systemverändernde Neuregelung vorliegt. • Für das Jahr 2005 kann die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts unter Anpassung einzelner Parameter weiter angewendet werden; als Maßstab sind sodann die Regelungen des SGB XII heranzuziehen. • Ergibt die Differenzrechnung zwischen 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und der Einkommensdifferenz ein Defizit, ist dem Beamten dieser Nettobetrag als zusätzlicher Familienzuschlag zuzusprechen. Der Kläger, Technischer Fernmeldehauptsekretär (A 8), ist bei der Beklagten beschäftigt und Vater von drei Kindern (1995, 1996, 2002). Er beantragte ab 2002 eine erhöhte familienbezogene Besoldung gestützt auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, die gesetzliche Regelung lasse die Zahlung nicht zu. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger für 2004 und 2005 eine höhere Zahlung zu, lehnte aber Ansprüche für 2002/2003 wegen verspäteter Geltendmachung ab. Die Beklagte legte Berufung ein; Streitpunkt im Revisionsverfahren war ausschließlich der Anspruch für das Jahr 2005. Der Senat prüfte, ob die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anwendbar ist und ob sich aus der Umsetzung sozial- und besoldungsrechtlicher Änderungen bereits eine Erledigung oder Systemänderung ergab. • Anspruchsgrundlage: Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG (24.11.1998) enthält einen unmittelbar anspruchsbegründenden Teil, wonach Dienstherren für das dritte und jedes weitere Kind familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren haben, soweit der Gesetzgeber nicht verfassungsgemäß handelt. • Anwendbarkeit 2005: Eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung ist nicht eingetreten. Weder wurde eine gesetzliche Neuregelung getroffen, die systemverändernd wäre, noch sind die Änderungen bei Besoldung, Kindergeld und Steuern ausreichend, um die Anwendung der Rechenmethode des BVerfG zu verdrängen. • Maßstab und Anpassung: Die Fachgerichte sind strikt an die Berechnungsmethode des BVerfG gebunden, dürfen jedoch einzelne Berechnungsparameter sachgerecht an veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse anpassen, sofern die Methode weiterhin sinnvoll anwendbar ist. • Wechsel des sozialhilferechtlichen Bezugsrahmens: Mit Außerkrafttreten des BSHG ist für 2005 nicht mehr auf §22 BSHG zurückzugreifen; als aktueller Berechnungsrahmen kommt das SGB XII in Betracht. Die Systematik des SGB XII erfüllt die vom BVerfG vorgegebenen Maßstäbe, wobei der Zuschlag für einmalige Leistungen entfällt, weil diese in den Regelsätzen überwiegend enthalten sind. • Berechnungsablauf: Jahres-Nettoeinkommen ist aus Bruttogrundgehalt (Endstufe), ruhegehaltfähigen Zulagen, Sonderzahlungen und Einmalzahlungen sowie Abzügen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer pauschal 8 %) und Hinzurechnung des Kindergeldes zu ermitteln. Demgegenüber ist 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes (gewichteter Regelsatz nach SGB XII zuzüglich anteiliger Unterkunfts- und Energiekosten und 15 % Zuschlag) zu stellen. • Ergebnis der Differenzrechnung: Für 2005 ergeben sich beim Kläger unter Anwendung der vorstehenden Vorgaben ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf und ein um 15 % erhöhter alimentationsrechtlicher Bedarf von monatlich 351,69 EUR; die monatliche Einkommensdifferenz für das dritte Kind beträgt 337,27 EUR, somit verbleibt ein ungedeckter Betrag von 14,42 EUR monatlich bzw. 173,04 EUR für 2005. • Zinsen und Kosten: Zinsen sind nach §§ 291, 288 BGB zuzusprechen; die Kostenverteilung folgt dem Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensstands. Der Kläger hat für das Jahr 2005 Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen familienbezogenen Besoldungsbestandteils in Höhe von 173,04 EUR netto; zusammen mit dem für 2004 bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 251,77 EUR ergibt sich eine Gesamtforderung von 424,81 EUR zuzüglich Zinsen. Die Berufung der Beklagten gegen den Anspruch für 2005 bleibt ohne Erfolg; die Klage für den Zeitraum 1.10.2002 bis 31.12.2003 wurde abgewiesen. Die Zahlungspflicht der Beklagten folgt daraus, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin anzuwenden ist und der Gesetzgeber für 2005 keine systemverändernde Neuregelung getroffen hat, weshalb die vom BVerfG vorgegebene Berechnungsmethode – angepasst an das SGB XII für 2005 – zu einem verbleibenden Besoldungsdefizit und damit zu dem hier festgestellten Zahlungsanspruch führt.