Leitsatz: 1. Legt eine Gemeinde der in einer Satzung geregelten Kostenberechnung eines Feuerwehreinsatzes eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde, führt diese nicht nur zur Nichtigkeit des pauschalierten Stundensatzes, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Feuerwehrkostensatzung. 2. Für die Berechnung der Kosten nach dem FSHG sind weder der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff noch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes anwendbar. 3. Zur Berechnung des pauschalierten Stundensatzes gehören die Kosten der konkret durchgeführten Maßnahme sowie die Vorhaltekosten, nicht aber Aufwendungen, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 3. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Bürgermeisters der Beklagten, mit dem sie zu Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen wird. Sie ist Halterin eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 0000. Am 25. Januar 2011 kam es mit diesem Fahrzeug im Gebiet der Beklagten zu einem folgenschweren Verkehrsunfall auf der Landesstraße – L – 793. Die Einsatzleitstelle der Feuerwehr der Beklagten wurde über Notruf informiert, dass eine Person in dem verunfallten Fahrzeug eingeklemmt sei. Daraufhin rückte die Feuerwehr mit einem Rüstwagen (RW), einem Kommandowagen (KdoW) sowie je einem Löschgruppenfahrzeug (LF), Einsatzleitwagen (ELW), Tanklöschfahrzeug (TLF) und Mannschaftstransportwagen (MTW) zur Unfallstelle aus. Dort fand sie einen im Graben liegenden PKW mit einer eingeklemmten Person und einen PKW im Bankette-Streifen vor. Zwischen beiden Fahrzeugen war es zuvor zu einem Zusammenstoß gekommen, nachdem das Fahrzeug der Klägerin in den Gegenverkehr geraten war und ein anderes Fahrzeug gerammt hatte. Während der Rettungsarbeiten war die L 793 voll gesperrt. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2011 von ihr Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 2.017,00 Euro. Für die Berechnung listete die Beklagte im Einzelnen den Einsatz von 21 Feuerwehrmännern, 2 LF, 1 ELW, 1 MTW und 1 RW sowie 6 Sack Bindemittel auf. Den Einsatz der Feuerwehrleute berechnete die Beklagte ausgehend von einem ¼-Stunden-Satz von 8,50 Euro für eine Einsatzzeit von 1,13 Stunden bis zu 2,07 Stunden. Für die jeweiligen Einsatzfahrzeuge berechnete sie den jeweiligen ¼-Stundensatz je Einsatzzeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 meldete sich der Haftpflichtversicherer der Klägerin und teilte mit, die angeforderten Kosten nicht begleichen zu wollen, da die geltend gemachten Kosten rechtlichen Maßgaben nicht entsprächen. Die Versicherung regte die Änderung des Kostenbescheids an, was die Beklagte gegenüber der Versicherung durch Email vom 23. Mai 2011 ablehnte. Am 27. Mai 2011 hat die Klägerin gegen den Kostenbescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Kostenbescheid beruhe auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage. Die Feuerwehrsatzung der Beklagten sei unwirksam. Die Erhebung von Benutzungsgebühren setze nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - NRW - eine Kalkulation voraus, die sich so für die Feuerwehrsatzung nicht ergebe. Die angesetzten Pauschalbeträge seien zu hoch. Die in der Feuerwehrsatzung angesetzten Kosten mit 8,50 Euro je 15 Minuten (= 34,- €/Std.) pro Feuermann seien deutlich zu hoch. Ferner seien die Vorhaltekosten rechtswidrig berücksichtigt worden. Während die Kosten für Verwaltung und Gebäude durch die Anzahl der Jahresstunden dividiert worden seien, seien die Aufwendungen für die Sach- und Dienstleistungen lediglich durch die Zahl der angefallenen Einsatzstunden ermittelt worden, wodurch sich überhöhte Stundensätze für die Personal- und Fahrzeuginanspruchnahme ergäben. Die Aufstellung der Kosten für Verwaltung und Gebäudeaufwendungen sei nicht nachvollziehbar. Die Positionen "Versicherungen", "Wartungen" und "Reparaturen" seien unzutreffend kalkuliert worden. Bei der Berechnung der Pauschale seien nicht die gesamten Jahresstunden, sondern lediglich die voraussichtlichen Jahreseinsatzstunden zugrundezulegen. Der Bereich des Aufwandes für die freiwilligen Feuerwehreinsatzkräfte sei ebenfalls überhöht. Die Feuerwehrsatzung müsse den Kostenersatzanspruch auf die objektiv erforderlichen Kosten beschränken. So sei nicht ersichtlich, wofür der "Verdienstausfall Feuerwehr" und der "Aufwand für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten" getätigt worden sei. Bei einer freiwilligen Feuerwehr würden diese Positionen nicht anfallen. Auch die Position "Gästebewirtung/Repräsentation/Nachrufe" in Höhe von 10.000,- Euro sei nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei die Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs in der Satzung fehlerhaft geregelt. Die Feuerwehrsatzung könne nicht regeln, dass der Kostenersatzanspruch mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids fällig werde, sofern nicht der Bescheid einen späteren Termin bestimme. Bei der Fälligkeit einer "Abgabenschuld" handele es sich um einen Bestandteil der Satzung, den der Satzungsgeber selbst regeln müsse. Im Übrigen sei die eingesetzte Zahl an Feuerwehrkräften und Fahrzeugen im konkreten Fall nicht notwendig gewesen. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen. Der Feuerwehrsatzung mit dem in ihrer Anlage 1 – Teil A - genannten Kostentarif liege eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde. Der Kalkulation sei zu entnehmen, dass die Vorhaltekosten durch die Jahresstunden dividiert worden seien. Bei der sekundären Verrechnung der Gebäude- und Verwaltungskosten seien Schlüssel hinterlegt worden, die sich nach der Größe der einzelnen Standorte und der Löschzüge berechneten. Die Position "Versicherungen, Wartungen, Reparaturen" sei den jeweiligen Fahrzeugen zugeordnet worden. Hinter der Position "Verdienstausfall Feuerwehr" stehe die Zahlung des Verdienstausfalls an die Arbeitgeber, wenn deren Mitarbeiter während der Arbeitszeit zu den Einsätzen gerufen würden. Der "Aufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten" beziehe sich auf Aufgaben, die von den Feuerwehrleuten zusätzlich übernommen würden. Beispielsweise erhielten Gerätewarte und Zeugwarte sowie die gesamte Feuerwehrführung regelmäßig eine Aufwandsentschädigung. Bei der Position "Gäste-bewirtung/Repräsentationen/Nachrufe" handele es sich um Zuschüsse für Versammlungen und Dienstjubiläen. Um die ehrenamtliche Tätigkeit zu honorieren, werde die Bewirtung bei den Veranstaltungen der Feuerwehr finanziert. Ihre Satzung genüge auch insoweit den Anforderungen, als es um die Fälligkeit des Kostenersatzanspruches gehe. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Fälligkeit werde hinreichend bestimmt. Wenn die Verwaltung im Bescheid einen späteren Termin bestimme, sei dies für die Klägerin als Kostenschuldnerin nur günstig und nicht rechtswidrig. Der Feuerwehreinsatz sei mit der eingesetzten Anzahl an Kräften und Fahrzeugen angemessen gewesen. Neben der Personenrettung seien Einsatzkräfte auch zur Sicherung der Einsatzstelle erforderlich gewesen. Ferner seien weitere Gefahren durch das großflächige Auslaufen von Betriebsstoffen und weit verstreute Fahrzeugteile zu beseitigen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage kann durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 3. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Es fehlt an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Die Bescheid basiert auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i. V. m. dem Kostentarif der Anlage I - Teil A - der Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Warendorf (Feuerwehrsatzung) vom 20. Dezember 2010 (im Folgenden: FWS). Die Feuerwehrsatzung und der dazugehörige Kostenersatztarif sind wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) nichtig. Ausgehend von den Grundsätzen der gesetzeskonformen Erhebung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes hat die Beklagte ihren pauschalierten Stundensätzen zur Berechnung der Höhe des Kostenersatzes (dazu unter I.) eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde gelegt (dazu unter II.), die zur Gesamtnichtigkeit der FWS führt (III.). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsregelung kommt es hiernach nicht mehr an (dazu unter IV.). I. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 FSHG ist der Kostenersatz durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Legt der Satzungsgeber – wie die Beklagte im vorliegenden Fall – in der FWS Pauschalbeträge fest, müssen sich diese in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. September 2010 – 9 A 1582/08 -, juris; Urt. v. 13. Oktober 1994 – 9 A 781/93 -; NWVBl. 1995, 66 (67); vgl. auch BayVGH Urt. v. 18. Juli 2008 – 4 B 06.1839 -, BayVBl. 2009, 149 zur bayrischen Rechtslage. Dabei ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Dies sind zum einen die Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (wie beispielsweise Kosten für Treibstoff und nicht bereitstellungsbedingte Reparaturen), weitere einsatzbezogene Kosten bei Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Stuttgart 2008, § 41 Ziff. 6.2, und zum anderen solche Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten). OVG NRW, Urt. vom 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66 (67). Vorhaltekosten sind demnach solche Kosten der Feuerwehr, "die gleichmäßig das ganze Jahr – Tag für Tag und Stunde für Stunde – anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht". OVG NRW, a. a. O. Zu den bei der Berechnung der Kostentarife anzusetzenden Vorhaltekosten würden hiernach auch Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert der Sachgüter und Verzinsungen von Fremdkapital zählen. Diese Vorhaltekosten erklärte das OVG NRW zwar in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 1994 für nicht ansetzungsfähig, weil der in § 6 Abs. 2 KAG NRW geregelte betriebswirtschaftliche Kostenbegriff auf den Kostenersatz im FSHG nicht anwendbar sei, doch hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit der Neufassung des FSHG im Jahre 1998 in Reaktion auf diese Rechtsprechung § 41 Abs. 3 FSHG einen zweiten Satz hinzugefügt. Vgl. LT-Drs. 12/1993, S. 66 zu § 41 Abs. 3 FSHG. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 FSHG können nunmehr die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden. Damit ist der nordrhein-westfälische Gesetzgeber über die ergangene Rechtsprechung hinausgegangen. Allerdings wird mit der Novellierung des § 41 Abs. 3 Satz 2 FSHG weder das KAG NRW zur Berechnung des Kostenersatzes noch der in § 6 Abs. 2 KAG NRW geregelte betriebswirtschaftliche Kostenbegriff für anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat lediglich die Ausgaben für die Feuerwehr in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen der pauschalierten Kostenberechnung für anwendbar erklärt. § 41 Abs. 3 Satz 2 FSHG ist dabei so zu verstehen, dass die (allgemeinen) kalkulatorischen Kosten und Abschreibungen der Fahrzeuge/Boote bei der Kostenermittlung außer Ansatz bleiben müssen und nur die Zins- und Tilgungsleistungen für die eingesetzten Gerätschaften neben den Betriebs- und Personalkosten berücksichtigt werden dürfen. So Schneider, a.a.O., § 41 Ziff. 17.3.1. Zu den kostenersatzfähigen Vorhaltekosten gehören damit insbesondere: Versicherungsbeiträge für die Feuerwehrfahrzeuge Versicherungsbeiträge für die Feuerwehrleute in Bezug auf ihre gefahrgeneigte Arbeit Kosten für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte Zins- und Tilgungsleistungen für das eingesetzte Gerät Vorhaltekosten können damit sowohl Sachgüter als auch das Personal betreffen. Sie sind in die Berechnung des pauschalierten Stundentarifs mit einzubeziehen, weil diese Mittel für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen. Die Gemeinde kann nur den Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die sie zur Durchführung einer konkreten Maßnahme aus ihrem Vermögen aufgewandt hat. Nur die Kosten der konkret durchgeführten Maßnahme sind kausal für die entstandenen und zu erstattenden Aufwendungen der Gemeinde. Weder zu den abrechenbaren unmittelbaren Einsatzkosten noch zu den abrechenbaren Vorhaltekosten gehören demnach Aufwendungen, die in keinerlei Bezug zu den Einsätzen der Feuerwehr stehen. Diese können nicht in die ersatzpflichtigen Kosten einbezogen werden. Vgl. hierzu auch VGH BW, Beschl. v. 16. November 2010 – 1 S 2402/09 -, juris und Wahlhäuser, Zu den rechtlichen Grenzen der Kalkulation von Feuerwehrkosten, in: BayVBl. 2009, 423 (424); Schneider, a.a.O., § 41 Ziff. 17.3.2. II. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die dem Kostentarif zugrundeliegende Kalkulation, die die Beklagte mit dem "Betriebsabrechnungsbogen 08" zu den Akten gereicht hat, und mit ihr der Kostentarif in der Anlage I – Teil A – als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Kostenersatzes gemäß § 3 FWS selbst rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht sind in der Kalkulationsgrundlage danach die Kosten für "Versicherung (KFZ)" unter der Rubrik "Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen" (3. Abschnitt des Betriebsabrechnungsbogens) als konkrete Einsatzkosten berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich um Vorhaltekosten. Die Aufwendungen für die Versicherung der Fahrzeuge und Gerätschaften fallen nämlich nicht nur dann an, wenn das einzelne Fahrzeug oder die Drehleiter oder das Rettungsboot zum Einsatz kommen. Vielmehr zahlt die Beklagte die Versicherungskosten für die Gerätschaften auf das ganze Versicherungsjahr bezogen. Damit fallen die Versicherungskosten auch dann an, wenn die Fahrzeuge nicht zum Einsatz kommen, sondern nur für Einsatzfälle vorgehalten werden. Die Kosten für die Versicherung der Fahrzeuge, der Drehleiter und des Rettungsbootes fallen also unabhängig vom konkreten Einsatz an. Die dem Stundensatz einer Einsatzkraft zugrunde gelegten Kostenpositionen im Rahmen des "Aufwand einer freiw. Feuerwehreinsatzkraft" (5. Abschnitt des Betriebsabrechnungsbogens) sind ebenfalls rechtsfehlerhaft berücksichtigt. Soweit die Beklagte der Berechnung für die einzelnen Feuerwehreinsatzkräfte Beiträge zur gesetzlichen "Unfallkasse" aufgeführt hat (5. Abschnitt, Zeile 1), handelt es sich ebenfalls um Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen. Sie gehören damit ebenso zu den Vorhaltekosten. Entsprechendes gilt für die angesetzten Kosten zur Aus- und Fortbildung Feuerwehr (5. Abschnitt, Zeile 3). Diese Kosten fallen unabhängig von den konkreten Einsätzen an und dienen dazu, die Feuerwehreinsatzkräfte auf ihre Einsätze vorzubereiten und für ihre Einsätze auf dem aktuellen Leistungsstand zu halten. Dementsprechend betreffen die Bildungskosten gerade Maßnahmen, die außerhalb der konkreten Feuerwehreinsätze erfolgen, mithin zu den Vorhaltekosten zu rechnen sind. Desweiteren sind Vorhaltekosten nicht – wie es die Beklagte berechnet hat – durch die Zahl der Summe der Einsatzstunden der jeweiligen Einsatzkräfte, Feuerwehrfahrzeuge und sonstiger Sachgüter, sondern durch die Zahl der Jahresstunden zu dividieren. So OVG NRW, Urt. v. 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66 – Leitsatz Nr. 2. Den danach maßgeblichen Stundensatz erhält man, indem man die jährlichen gesamten Vorhaltekosten für die Einsatzkraft bzw. das jeweilige Feuerwehrgerät durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr teilt. Das Ergebnis muss man dann wieder ins Verhältnis zu den konkreten Einsatzstunden der Person bzw. des Gerätes setzen, da sich nach den obigen Ausführungen die Vorhaltekosten ihrer Höhe nach an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Feuerwehreinsätze messen lassen müssen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66 (67); VGH BW, Beschl. v. 16. November 2011 – 1 S 2402/09 -, juris Rn. 16. Für die Versicherungskosten des Einsatzleitwagens und Mannschaftstransportwagens beispielsweise (zu denen die weiteren Vorhaltekosten hinzuaddiert werden müssten, um auf die Gesamt-Vorhaltekosten zu kommen) hat die Gemeinde nach ihrem Betriebsabrechnungsbogen 1.578,28 Euro aufgewendet, hinzu kämen die kalkulatorischen Zinsen mit 269,72 Euro als weitere Vorhaltekosten, so dass man bezüglich dieser Gerätschaften Gesamt-Vorhaltekosten von 1.848,- Euro hätte. Ausgehend von diesen Gesamt-Vorhaltekosten ergäbe sich ein Jahresstundensatz von 0,21 Euro (1.848,- Euro : 8760 Std.). Bezogen auf die konkreten 212,9 Einsatzstunden dieser Fahrzeuge müsste der Wert mit der Summe der Einsatzstunden multipliziert werden, so dass sich ein ansetzbarer Kostentarifsatz von 44,71 Euro errechnete, der sich deutlich von den angesetzten 1.578,28 Euro unterscheidet. Auch wenn die Einbeziehung der Vorhaltekosten damit möglicherweise kaum praktische Auswirkungen hat, weil die überwiegenden anteiligen Vorhaltekosten auf Bereitschaftszeiten bzw. auf Stillstandzeiten der Gerätschaften oder kostenfreie Einsätze entfallen und demnach nicht abwälzbar sind, "muss dieses Ergebnis hingenommen werden, weil eine Berechnung der Stundensätze, die auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden der jeweiligen Feuerwehrgeräte abstellt, einen Systembruch darstellen und den Kostenpflichtigen im Einzelfall unzumutbar belasten würde. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, dass die kostenpflichtigen Einsätze umso teurer würden, je geringer die Zahl der Einsatzstunden pro Jahr insgesamt ist. Im Extremfall – in einem Jahr finden überhaupt nur kostenpflichtige Einsätze statt – würden alle Vorhaltekosten auf diese umgelegt. Die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeuges darf jedoch nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren." Vgl. VGH BW, Beschl. v. 16. November 2010 – 1 S 2402/09 -, juris, Rn. 16 m.w.N. Bei Zugrundelegung des vorstehenden Berechnungsmaßstabs der Vorhaltekosten ergibt sich ein deutlich niedriger Stundensatz für die von der Beklagten für die Fahrzeuge angesetzten Kostentarife in Anlage I – Teil A -. Ob bei der Berechnung des Stundensatzes nach den vorstehenden Ausführungen auch eine sekundäre Verrechnung der Verwaltungs- und Gebäudekosten vorgenommen werden durfte, wie es die Beklagte ihrer Stundenkalkulation zugrundegelegt hat, erscheint rechtlich zweifelhaft, weil es sich hierbei um Kostenpositionen handelt, die nicht – jedenfalls nicht ohne nähere Begründung – als Sachgüter der Feuerwehr zu werten sind und die nicht im konkreten Bezug zu den ersatzpflichtigen Feuerwehreinsätzen stehen. Der Satzungsgeber hat aber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. September 2010 – 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47 = juris Rn. 16. Gebäude- und Verwaltungskosten können aber kaum dem konkreten Feuerwehreinsatz zugerechnet werden, und selbst wenn - was hier nicht näher entschieden werden muss -, hätte der dafür anzusetzende Jahresstundensatz zu den konkreten Einsatzstunden der jeweiligen Gerätschaften ins Verhältnis gesetzt werden müssen. Hieran fehlt es aber in dem von der Beklagten vorgelegten Betriebsberechnungsbogen. Zu Unrecht in die Kalkulation eingestellt hat die Beklagte auch unter der 5. Rubrik "Aufwand freiw. Feuerwehrkraft" den "Aufwand für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten" in Zeile 4 und die Aufwendungen für "Gästebewirtung/Repräsentation/Nachrufe" in Zeile 7 für die Berechnung des Stundentarifs der Einsatzkräfte. Bei diesen Positionen handelt es sich weder um konkrete Einsatz- noch um Vorhaltekosten. Die hierunter fallenden Kosten stehen nicht im Zusammenhang mit von den Kostenschuldnern zu verantwortenden kostenpflichtigen Einsätzen der Feuerwehr. Wie die Beklagte selbst einräumt, fallen ehrenamtliche Aufgaben in jeder Feuerwehr an – unabhängig davon, ob es sich um kostenpflichtige oder um kostenfreie Einsätze handelt. Die den Feuerwehrleuten für ihre ehrenamtliche übernommene Tätigkeit gewährte Aufwandsentschädigung erfolgt jedoch ohne Sachzusammenhang zu irgendwelchen Einsätzen und ist daher kostenmäßig nicht ansetzbar. Entsprechendes gilt – erst recht – für die von der Beklagten gewährten Zuschüsse zu Veranstaltungen und Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Kostenposition "Gästebewirtung/Repräsentation/Nachrufe". III. Die fehlerhafte Kalkulationsgrundlage wirkt sich nicht nur auf die entsprechenden Kostentarife der Anlage I – Teil A – der FWS, sondern auch auf die Berechnungsgrundlage des § 3 Abs. 1 FWS und darüber hinaus auf die gesamte FWS aus. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhaltes belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 – 9 B 42/08 -, juris Rn. 13. Eine sinnvolle Restregelung der Kostensatzung – FWS – ist ohne den zugrundeliegenden Kostentarif nicht denkbar. Vielmehr handelt es sich bei § 3 Abs. 1 FWS i.V.m. dem Kostentarif Anlage I – Teil A – um eine zentrale Vorschrift, d.h. um eine Norm, die nicht nur zum Mindestinhalt der Satzung zählt, sondern überdies für das Entstehen des entsprechenden Kostenersatzes unbedingt erforderlich ist. Die Nichtigkeit dieser Vorschrift führt deshalb zur gesamten Funktionsuntauglichkeit der FWS und deshalb zur Gesamtnichtigkeit. IV. Ist die gesamte FWS nichtig, kommt es auf die von der Klägerin im Weiteren aufgeworfene Frage einer Fälligkeitsregelung in der Satzung nicht entscheidungserheblich an. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf eine Vergleichbarkeit zur Abgabenschuld abhebt, kann sie sich darauf nicht berufen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung enthält § 41 Abs. 2 FSHG einen eigenständigen Kostenersatzanspruch, der mit den im KAG geregelten Abgaben nichts gemein hat; eine Verweisung auf anzuwendende materielle Regelungen des KAG findet sich im FSHG nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66 (67) zur Vorgängerregelung des § 36 Abs. 2 FSHG; vgl. auch VG Cottbus, Beschl. v. 3. April 1997 – 4 L 131/96 -, NVwZ-RR 1998, 174. B. Ob der Kostenbescheid des Bürgermeisters der Beklagten – unabhängig von der Nichtigkeit der zugrunde liegenden FWS – auch aus Gründen objektiv nicht erforderlicher Kosten unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig ist, hat angesichts der vorstehenden Ausführungen ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Beim Abgleich des Kostenbescheides mit dem Einsatzbericht der Feuerwehr der Beklagten fällt allerdings auf, dass nach letzterem neben einem Kommandowagen nur ein Löschfahrzeug zum Unfallort ausgerückt sind (Bl. 2 des Verwaltungsvorganges). Für die Berechnung des Kostenersatzes berücksichtigte der Bürgermeister der Beklagten jedoch zwei Löschfahrzeuge (Bl. 2 des angegriffenen Bescheides) und keinen Kommandowagen. Abgesehen davon, dass nach dem Einsatzbericht 6 Fahrzeuge zum Unfallort ausrückten, dürften die ansetzbaren Kosten für einen Kommandowagen nicht mit denen eines Löschgruppenfahrzeuges vergleichbar sein. Auch insoweit werden mit dem Kostenbescheid Kosten erhoben, die sich anhand des Einsatzberichtes objektiv nicht rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.