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Urteil

8a K 3847/16.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0320.8A.K3847.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er am 11. September 2012 Syrien, hielt sich vorübergehend in Jordanien auf und reiste am 27. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wohnte in Daraa. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Mai 2016 förmlich entgegengenommen. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens unter anderem vor, er sei wegen der Kriegssituation aus Syrien geflüchtet. Zudem habe er trotz der Ableistung seines Wehrdienstes damit rechnen müssen, erneut für den Militärdienst eingezogen zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Niederschrift vom 1. September 2016 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 5. September 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab (Nr. 2), der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus müsse zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung müsse dem Kläger gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Kläger keines der als Verfolgungsgrund in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmale verwirkliche, könne dennoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommen, wenn ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben werde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dem Vorbringen des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal zuschreibbar. Der Kläger hat am 15. September 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung im angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2017, die Beklagte mit allgemeinen Prozesserklärungen des Bundesamtes vom 25. Februar 2016/24. März 2016 und mit Schriftsatz vom 7. März 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 5. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. I. Die Kammer hat mit Urteil vom 8. März 2015 – 8a K 3540/16.A ausgeführt: „A. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Danach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dessen tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Es kommt nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG reicht es aus, wenn ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt - unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 des EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). In einem Erstverfahren müssen subjektive Nachfluchttatbestände für die Flüchtlingsanerkennung – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris, Rn. 14. B. Hiervon ausgehend liegen hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die aus Syrien stammenden Kläger im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland jedenfalls aufgrund von Nachfluchtgründen Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu befürchten hätten, weil sie als aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen (hierzu I.). Unabhängig hiervon droht den Klägern jedenfalls deswegen eine den Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung, weil sich der Kläger zu 1. durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat (hierzu II. 1.) und weitere individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen (hierzu II. 2.). I. Aus Deutschland zurückkehrende syrische Asylbewerber müssen grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Rückkehr mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen. Eine Ausnahme gilt insbesondere für diejenigen aus Syrien stammenden Asylbewerber, die nachweislich mit der syrischen Regierung zusammen arbeiten, etwa als Agent für den syrischen Geheimdienst in Deutschland. Unter diese Ausnahme fallen die Kläger nicht. Auf Grund der aktuellen Situation müssen grundsätzlich alle aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu erleiden (dazu 1.). Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an eine bei ihnen bestehende oder zumindest vermutete regimekritische und regimefeindliche Einstellung an, so dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht (dazu 2.). 1. Sowohl das Bundesamt als auch Teile der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gehen davon aus, dass in Syrien seit Beginn des Bürgerkrieges im März 2011 gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris, Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.); VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 ‑ 1 K 5093/16.TR -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 6163/16 -, juris; a. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Februar 2012 ‑ 14 A 2708/10.A -, juris, Rn. 36, aufgestellten und zuletzt mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 9 ff., bestätigten Rechtsprechung. Ausgangslage dieser Einschätzung ist die Behandlung der Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden sind. Es ist eine Reihe von Fällen dokumentiert, in denen abgeschobene syrische Asylbewerber nach ihrer Abschiebung festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt unter erheblicher Foltergefahr von den Geheimdiensten inhaftiert wurden. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, m. w. N., juris, Rn. 27 – 37; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR -, m. w. N., juris, Rn. 34 f. Seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs hat sich die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung von nach Syrien zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern erheblich verschärft. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen mit unverminderter Härte gegen vermeintliche Oppositionelle vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind seit Beginn des Bürgerkrieges Zehntausende inhaftiert und schwerster Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Nach vorsichtigen Schätzungen sind mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlungen, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 ‑ 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 25 unter Bezugnahme auf den Bericht von Amnesty International vom 18. August 2016: It breaks the human – Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons; Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, S. 1, 7. Zwischen 2011 und 2015 wurden im Militärgefängnis Saydnaya zwischen 5.000 und 13.000 Menschen im Geheimen gehängt. Vgl. Amnesty International, Syrien: Tausende Tote bei geheimen Massenhinrichtungen im Sydnaya-Gefängnis, 7. Februar 2017. Es gibt weiterhin keine Informationen über das Schicksal und den Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 von Regierungskräften inhaftiert worden und seitdem “verschwunden” sind. Unter ihnen befinden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden sind. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, S. 7. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die sich auch auf das Schicksal von Personen beziehen, die in jüngerer Vergangenheit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt worden sind, besteht für Rückkehrer aus dem Ausland generell die Gefahr, verhaftet und misshandelt zu werden. Insbesondere Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hatten, werden im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert und stehen in konkreter Gefahr, gefoltert zu werden, um die Gründe ihrer Ausreise zu offenbaren. Zudem wird in vielen Fällen der Vorwurf gegen die Rückkehrer erhoben, der Regierung gegenüber feindselig eingestellt zu sein und im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. In diesen Fällen riskiert der erfolglose Asylsuchende eine lange Inhaftierung oder Folter. Vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 46, unter Bezugnahme auf den Bericht der kanadischen Einwanderung- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR,56d7fc034,0.html . Auch das Auswärtige Amt bestätigt, dass es Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland gibt. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7221/16.A) vom 2. Januar 2017, S. 2 f. Darüber hinaus hat der syrische Staat ein erhebliches Interesse daran, die exilpolitischen Aktivitäten der syrischen Opposition in Deutschland auszuspähen. Die syrischen Geheimdienste verfügen mit ihren Verbindungen zur syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland über ein Agentennetz, mit dem die im Ausland lebenden Syrer flächendeckend überwacht werden. Seit Beginn des sog. „Arabischen Frühlings“ hat sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes die Aktivität der syrischen Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland intensiviert. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, juris, Rn. 38; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 37 und 69 ff. Unter Auswertung dieser Erkenntnisse vermag sich das Gericht der im Urteil des OVG NRW vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - gegebenen Begründung für seinen Wechsel der ständigen Rechtsprechung nicht anzuschließen. Das OVG NRW hat angenommen, dass unter den heutigen Bedingungen die in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A - genannte Gefahr von Verfolgungshandlungen für jeden rückkehrenden Asylbewerber nicht mehr festgestellt werden könne, und zur Begründung - im Wortlaut - ausgeführt: „Heute stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert wird, denn dies steht fest und ist zwischenzeitlich Gegenstand internationaler Verhandlungen. Vgl. zu Iran und Russland als Intervenienten auf syrischer Seite, zu den von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei sowie beschränkt den USA auf der Oppositionsseite unterstützen Gruppen und zu den Genfer Friedensgesprächen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen sowie dem Oppositionsgipfel in Saudi-Arabien Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 7 f.; zur neuesten Entwicklung der von Russland, Iran und der Türkei in Kasachstan betriebenen Gespräche zwischen den Oppositionsgruppen und dem syrischen Staat vgl. FAZ vom 24.1.2017, S. 2. Angesichts dessen kann ein überragendes Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung für jedermann erkennbarer Exilaktivitäten durch rücksichtslose Abschöpfung jedes rückkehrenden Asylbewerbers nicht mehr unterstellt werden. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 78. Vielmehr dürfte sich das Interesse nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren, die nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Daher ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet, vgl. dazu Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f., ohne dass daraus Erkenntnisse für Verfolgungshandlungen gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber gewonnen werden könnten. Dem Auswärtigen Amt liegen noch nicht einmal Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr überhaupt systematisch befragt werden. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische OVG, Az. 508-9-516.80/48931; speziell Erkenntnisse zur Gefährdung als mögliche Informationsquelle zur Exilszene verneinend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2.1.2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) bbb).“ Die Erkenntnislage gibt - wie oben ausgeführt - zur Überzeugung der Kammer entgegen der soeben wiedergegebenen Begründung des OVG NRW her, dass aus dem Ausland Rückkehrende nach wie vor durch das syrische Regime befragt werden. Es ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Dies ergibt sich insbesondere aus der vom OVG NRW zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) aaa). Dort ging es um die Frage, welche Tatsachen dafür/dagegen sprechen, dass ein (politisch nicht aktiver) Syrer, der einen Asylantrag gestellt und/oder einen (längeren) Auslandsaufenthalt gehabt hat, bei einer zu unterstellenden freiwilligen Rückkehr in den Machtbereich des Assad-Regimes nach eventuellen Kenntnissen über die hiesige Exilszene befragt würde und er dabei ernstlich mit der Möglichkeit schwerwiegender Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe rechnen müsste. Die vom OVG NRW (allein) in Bezug genommene Antwort zu Frage 1 a) bb) bbb) knüpfte an die eventuell gegebene ernstliche Gefahr im Sinne der Frage aaa) an und bezieht sich auf die an anderer Stelle zu erörternde Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. So mag es insgesamt auch zutreffen, dass es bei der Befragung nicht mehr - wie das OVG NRW annimmt - um die Ermittlung der externen Steuerung des Bürgerkriegs geht. Die Kammer vermag allerdings der in Bezug genommenen Urteilsbegründung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 78, nicht den ihr vom OVG NRW beigemessenen Inhalt zu entnehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat vielmehr die tatsächliche Frage der Verfolgungshandlung ausdrücklich offengelassen (Rn. 54) und die Verknüpfung von möglicher Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund verneint (Rn. 55 ff., Hervorhebung durch die Kammer). Zur Überzeugung der Kammer besteht allerdings weiterhin ein Interesse der syrischen Sicherheitsorgane an der Befragung zurückkehrender Syrer, ohne dass dies aus Rechtsgründen ein „überragendes“ Interesse sein müsste. Wie das OVG NRW selbst ausführt, besteht weiterhin ein Interesse des syrischen Staates an der Befragung von Rückkehrern, das sich nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren dürfte, welche nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Dementsprechend ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet. Diese Tatsachenfeststellungen tragen für sich den Schluss auf die nach den oben dargelegten Maßstäben zu bestimmende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung. Insbesondere bedarf es für die qualifizierende Betrachtungsweise weder der vom OVG NRW geforderten Verfolgungshandlung gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber noch einer systematischen Befragung im Falle der Rückkehr (Hervorhebung durch die Kammer). Vielmehr ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien die Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Risiko ihrer Befragung durch syrische Hoheitsträger wird durch die Erkenntnislage belegt. In Anbetracht dieser Feststellungen wird bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in ihrer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. Die vom OVG NRW wiederholt betonten fehlenden Erkenntnisse insbesondere von Seiten des Auswärtigen Amtes besagen demgegenüber nicht, dass die Misshandlungen (nunmehr) nicht (mehr) vorkämen, sondern lediglich, dass keinerlei Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes vorliegen. Die Deutsche Botschaft in Damaskus ist seit langem nicht mehr besetzt. Dagegen liegen zahlreiche andere, oben dargestellte inhaltlich ergiebige Auskünfte anderer Organisationen vor. Im Übrigen verhindert das Assad-Regime selbst jegliche nähere Aufklärung. So verweigert die syrische Regierung der vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien, die über Verstöße der Konfliktparteien gegen das Völkerrecht berichtet hat, weiterhin die Einreise in das Land. Vgl. Amnesty international, Amnesty Report 2017, S. 2 f. Diese Verweigerungshaltung ist bei der Bewertung der Beachtlichkeit einer Verfolgung mit erheblichem Gewicht einzustellen. 2. Die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung knüpft an eine bei ihnen seitens des syrischen Regimes zumindest vermutete politische Überzeugung und damit an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, so dass grundsätzlich für alle nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 17. März 2016 ‑ M 22 K 15.30256 -, juris, Rn. 46; VG Münster, Urteile vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.) und vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -, juris; ebenso (zum Teil allerdings nur für den Fall der illegalen Ausreise aus Syrien) OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, juris, Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30666 -, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 16 ff.; VG Köln, Urteile vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 20, und vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 -, juris, Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 ‑ 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 85; VG Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 5. Dezember 2016 ‑ 5 K 2418/16.KS.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 ‑ A 5 K 1372/16 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 11. November 2016 - 3 K 583/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 2 A 5738/16 -, juris. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 -; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 -, juris; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 9 A 479/16 MD -, juris; VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2017 – 2 A 3453/16 -, juris. Zur Überzeugung der Kammer sieht der syrische Staat grundsätzlich bereits in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben hat und sich dort längere Zeit aufgehalten hat, einen potentiellen Gegner des Regimes. Bereits die Gefahr der Androhung und Anwendung von Folter gegenüber Rückkehrern stellt ein Indiz für eine politische Verfolgung dar. Wenn die syrischen Behörden Rückkehrer bis zur vollständigen Abschöpfung verhören, um Informationen von Aktivitäten der Exilszene zu gewinnen, so wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht zunächst davon ausgehen, die Betroffenen hätten im Ausland Kontakte zur Exilszene und deren Akteuren gehabt. Denn ohne derartige Kontakte ist nicht vorstellbar, dass sie über wichtige Informationen verfügen können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14. Wenn Rückkehrer im Verdacht stehen, Kontakt zur syrischen Exilszene in Deutschland oder zumindest Kenntnisse über Personen mit Kontakt zur Exilszene zu haben, wird bei ihnen von den syrischen Sicherheitskräften auch eine regimefeindliche Gesinnung vermutet. Anderenfalls wäre die Anwendung von Folter nicht erforderlich, denn ein Rückkehrer, der nicht in Gegnerschaft zur syrischen Regierung steht, würde auch ohne Androhung von Folter den Sicherheitskräften alle relevanten Informationen von sich aus offenbaren. Dementsprechend geht es entgegen der Annahme des OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -, nicht darum, einen zurückkehrenden Asylbewerber deswegen abzuschöpfen, weil er „infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat“, sondern weil das syrische Regime - wie auch das durch Erkenntnisse belegte und vom OVG NRW bekräftigte Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet belegt - bei ihm Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene vermutet und diese wenn nötig unter dem Einsatz von Folter zu erpressen versucht. Des Weiteren lassen die syrischen Behörden seit Beginn des Bürgerkrieges geringfügige Umstände ausreichen, damit der Betroffene in den Verdacht einer oppositionellen Haltung gerät. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012- 3 L 147/12 -, juris, Rn. 77. Zu diesen Umständen gehören die Ausreise aus Syrien sowie die Asylantragstellung in Westeuropa. Die Ausreise aus Syrien während des Bürgerkrieges wird als Aufkündigung der von der syrischen Regierung erwarteten Loyalität im Kampf gegen die Gegner des Regimes sowie als Verrat am syrischen Volk angesehen. Wer in einer Situation, in der Syrien aus Sicht seiner Machthaber gegen „Terroristen“ kämpft, dem Staat den Rücken kehrt, gerät zwangsläufig in den Verdacht der Regimegegnerschaft. Und gerade die Stellung eines Asylantrages in Westeuropa stellt aus Sicht des syrischen Regimes eine besondere Treuepflichtverletzung gegenüber dem syrischen Staat dar. Dabei wird den Rückkehrern nicht nur vorgeworfen, Missstände in Syrien angeprangert und den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt zu haben, sondern sie werden auch beschuldigt, dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärischen Vorgehen gegen das Assad-Regime geliefert zu haben. Der Asylsuchende macht sich aus Sicht des Regimes zum Komplizen der Feinde des syrischen Staates. Die massenhafte Flucht von Syrern in die Nachbarländer sowie nach Westeuropa insbesondere im Jahre 2015 sowie die weitere Entwicklung im syrischen Bürgerkrieg führen zu keiner anderen Einschätzung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung zu systematischen Verfolgungsmaßnahmen angesichts der Massenausreise und des zwischenzeitlichen partiellen Zusammenbruchs staatlicher Strukturen schon aus Kapazitätsgründen nicht mehr in der Lage wäre oder an solchen kein Interesse mehr hätte. Dagegen spricht schon die in der jüngsten Vergangenheit erfolgte deutliche Stärkung des syrischen Regimes im Bürgerkrieg. Vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 90; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 ‑ 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13. Auch wenn dem syrischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs nach Westeuropa geflohen ist, folgt daraus nicht, dass Rückkehrern generell keine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wird. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -. Das Gericht hält die vom OVG NRW zitierte Aussage des syrischen Staatspräsidenten, bei der Mehrheit der Flüchtlinge handele es sich um „gute Syrer“ und Patrioten, für kein geeignetes Auskunftsmittel. Das Verhalten des syrischen Staatspräsidenten ist nach dem Maßstab des § 3c Nr. 1 AsylG als das eines Akteurs, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, zu bewerten. Sein verbales Bekenntnis vor der ausländischen Presse aus dem Jahr 2015 führt in Anbetracht der Erkenntnislage bei der Beurteilung des Umgangs des syrischen Staates mit Oppositionellen und vermuteten Oppositionellen ersichtlich nicht weiter. Es fehlt dem obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes, das massenhaft seine eigenen Staatsangehörigen unterdrückt, foltert und tötet, bereits an jeglicher Glaubwürdigkeit. Zudem mag dahinstehen, ob das Assad-Regime die Mehrheit der Flüchtlinge tatsächlich als „gute Syrer“ ansieht und auch dementsprechend behandelt. Schutz vor Verfolgung ist kein Instrument zum Schutz der Mehrheit, sondern Minderheitenschutz. Schließlich ist das zugleich ausgesprochene Angebot gegenüber Angehörigen von Extremistengruppen, in ihr ziviles Leben zurückzukehren, solange nichtssagend, wie sich das Assad-Regime vorbehält, darüber zu entscheiden, ob sich diese irgendwelcher Verbrechen schuldig gemacht haben. Nach der Erkenntnislage wird bereits die Regimegegnerschaft als Verbrechen geahndet. Einige mutmaßliche Regimegegner wurden überdies 2016 vor das Antiterrorgericht oder das militärische Feldgericht gestellt, die für ihre grob unfairen Gerichtsverfahren bekannt sind. Die Richter gingen Vorwürfen der Angeklagten, sie seien gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, nicht nach und ließen erzwungene „Geständnisse“ als Beweismittel zu. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, S. 8. In Anbetracht dieser Auskunftslage vermag sich das Gericht auch nicht der Begründung des OVG NRW anschließen, wonach es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe. Zum einen ist der hierbei zum Ausdruck kommende Maßstab der Realitätserkenntnis eines Unrechtsregimes bereits im Ausgangspunkt nicht belastbar. Sodann erlaubt eine unterstellte Realitätserkenntnis in Anbetracht der bekannten schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße gegen die eigene Bevölkerung nicht den Schluss auf eine nicht menschenrechtswidrige Befolgung dieser Erkenntnis. Entscheidend für den Verdacht der Regimegegnerschaft sind vielmehr zum einen die zumindest vermuteten Kontakte zur syrischen Exilszene in Deutschland. Derartige Kontakte können bei allen ausgereisten Syrern bestehen, auch wenn sie ihr Heimatland in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegsauseinandersetzung verlassen haben. Zum anderen werden zurückkehrende Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften generell beschuldigt, Falschinformationen über Syrien im Ausland verbreitet zu haben und gegen das Regime eingestellt zu sein. Vgl. Bericht der kanadischen Einwanderung- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR,56d7fc034,0.html . Nach Einschätzung des Gerichts kommt es für die Annahme einer politischen Verfolgung nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist ist. Legal ist eine Ausreise aus Syrien dann, wenn sie mit einem gültigen Reisepass und - falls erforderlich - mit einem Ausreisevisum über einen offiziellen Grenzort erfolgt (vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Auskunft vom 2. November 2009: Focus Syrien - Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt). Eine legale Ausreise bedeutet lediglich, dass die syrischen Behörden eine Ausreise der Person in eines der Nachbarländer, in erster Linie nach Jordanien, in den Libanon und in die Türkei zugelassen haben. Eine Billigung der Ausreise in das aus Sicht des syrischen Regimes feindliche westeuropäische Ausland, um dort einen Asylantrag zu stellen, ist damit nicht verbunden. Dementsprechend ist die Feststellung, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer ausreisen, unergiebig. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -. Dass hiervon ein beachtlicher Teil Flüchtlinge wären, die aus dem westlichen Ausland, insbesondere aus dem Bundesgebiet, über den Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen, lässt sich dieser Auskunft nicht entnehmen und ist auch in Anbetracht der gerichtsbekannten Einreisewege in das Bundesgebiet auf dem Landweg äußerst unwahrscheinlich. Das Bundesamt hat für seine Entscheidung, syrischen Asylbewerbern - in Abweichung von der bis zum 17. März 2016 geübten Entscheidungspraxis - nicht generell die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, keine durchgreifenden Gründe dargelegt. Vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 11. Aus zahlreichen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass das Bundesamt zur Begründung seiner geänderten Entscheidungspraxis auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt hat. Ein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung besteht jedoch nicht. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzung in Syrien ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 24. Die geänderte Passpraxis Syriens beruht in erster Linie auf finanziellen Gründen. Der syrische Staat ist aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen, die Einnahmesituation zu verbessern. Dies geschieht auch durch die massenhafte Ausstellung von Pässen. Die dafür erhobenen Gebühren kommen dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugute. Ein neuer Pass, der beispielsweise in einer syrischen Botschaft im Ausland ausgestellt wird, kostet 400 US-Dollar (Stand Anfang 2016). Bei Bezahlung der Gebühr erhält grundsätzlich jeder Syrer einen Pass. Selbst oppositionsnahe Syrer haben über einen Anwalt einen neuen Pass erhalten. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016. Für die Beurteilung, dass die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung an eine bei ihnen vermutete politische Überzeugung anknüpft, spricht zudem die vom Assad-Regime wie auch anderen Konfliktparteien in der Vergangenheit und auch gegenwärtig angewandte sog. Reflexverfolgung. In den jüngsten Protection Considerations des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien (z.B. Armee, regierungsfreundliche Milizen, regierungsfeindliche Gruppierungen, sowie ISIS) diese Strategie verfolgen. So werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen, sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Der UNHCR-Bericht hält explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstellt. Betroffen sind demnach beispielsweise Familienangehörige von mutmaßlichen Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern. Laut UNHCR sind Fälle bekannt, in denen es durch Reflexverfolgung zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt sowie standrechtlichen Hinrichtungen kam. Bereits der Bericht von Human Rights Watch zur Menschenrechtssituation in Syrien vom 29. Januar 2015 weist ebenfalls darauf hin, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von gesuchten Personen festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Auch Kinder seien von diesen Maßnahmen betroffen. In seinem Länderbericht 2014 zur Menschenrechtspraxis in Syrien vom 25. Juni 2015 schildert das US Department of State (USDOS) eine Reihe von Vorfällen, in denen Zivilpersonen aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit verfolgt, verhaftet oder gefoltert wurden. Insbesondere Frauen wurden dabei regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Familienangehörige von Oppositionellen waren außerdem von der Beschlagnahme ihres Privateigentums betroffen. Am 13. August 2015 veröffentlichte der UN Human Rights Council seinen jüngsten Bericht zur Lage in Syrien. Demgemäß werden von den syrischen Behörden weiterhin gezielt Familienangehörige gesuchter Personen festgenommen. Der Bericht weist auf die besondere Gefährdungslage von Frauen hin. Deren Gefangennahme werde zur gezielten Demütigung nicht nur der Frauen selber, sondern auch ihrer männlichen Verwandten eingesetzt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. September 2015 zu Syrien: Reflexverfolgung, S. 1 f. m. w. N. Hiernach werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen des Assad‑Regimes. Es reicht dabei aus, dass es sich beispielsweise um Familienangehörige von mutmaßlichen (Hervorhebung durch die Kammer) Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern handelt. Der von Teilen der Rechtsprechung in Abrede gestellte - vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, Beschluss vom 6. Oktober 2016 ‑ 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff. – Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund liegt unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf der Hand. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz konzediert aufgrund der Erkenntnislage, dass die syrische Regierung im Inland vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 131. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische (Hervorhebung durch das Gericht) Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 13. Reicht aber schon aufgrund der mehrfach belegten Erkenntnislage die willkürliche Vermutung der Regimegegnerschaft aus, um massive Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, und erstreckt das Assad-Regime diese zudem systematisch nach dem Prinzip der Reflexverfolgung auf willkürlich gewählte Gruppen, denen allein gemeinsam ist, dass ihnen vom Regime eine vermutete abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, lässt sich ein Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht in Abrede stellen. Selbst wenn es sich zunächst um allgemeine Verfolgungsmaßnahmen ohne politischen Charakter handeln sollte, schlagen diese aktuell in Syrien in solche, die die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 3 AsylG begründen, um. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht liegt eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zwar dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient, oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was auch bei Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus), wobei eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18 m. w. N. Vorliegend droht grundsätzlich allen zurückkehrenden Syrern aber - wie oben schon unter B. I. 1. dargelegt - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter zum restlosen „Auspressen“ aller vorhandenen Informationen über die syrische Exilszene. Bei dieser Sachlage bedarf es gerade besonderer Umstände, welche diese Indizwirkung widerlegen, also die Annahme begründen, die syrischen Sicherheitskräfte würden Rückkehrer nicht pauschal der Exilszene und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zuordnen, sondern danach differenzieren, ob der Rückkehrer als „Unpolitischer“ oder „Oppositioneller“ einzustufen ist. Für eine derartige Annahme liegen weder Erkenntnisse vor, noch sind solche Erkenntnisquellen von der Beklagten dargetan worden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr ein gegenteiliges Bild. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 35 ff. Die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sowie vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7221/16.A), es habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien und es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien, sind insoweit inhaltsleer. In Anbetracht der aufgrund einer gesicherten Erkenntnislage dargestellten Verhaltensweise des Assad-Regimes gegenüber vermuteten Regimegegnern wären allein Angaben weiterführend gewesen, dass eine beachtliche Zahl von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zwar befragt worden seien, dies aber gleichwohl keine Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst hätte. Hieran fehlt es aber. Es ist zudem nicht erkennbar, welche Personen in Anbetracht der aktuellen (Bürger-)Kriegslage in Syrien überhaupt aus dem westlichen Ausland auf offiziellem Weg nach Syrien zurückkehren. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 ausführt, es seien Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien, bleibt offen, ob die Rückkehr über einen offiziellen Grenzübergang erfolgt ist oder über die „grüne“ Grenze, ohne dass die syrischen Behörden Einreisekontrollen durchführen konnten. Dies gilt umso mehr, als durch die Beklagte grundsätzlich allen syrischen Staatsangehörigen der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und es daher für die hier zu betrachtende kritische Gruppe der Asylantragsteller im westlichen Ausland keinen Anlass gibt, aktuell nach Syrien zurückzukehren. Es ist daher naheliegend, dass eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG im Zusammenhang mit der obligatorischen Rückkehrerbefragung logistisch weiterhin möglich ist, da die (wenigen) Wiedereinreisen bei Rückführungen kanalisiert über den zentralen internationalen Flughafen Damaskus stattfinden und so nur verhältnismäßig wenige Ressourcen beanspruchen würden. Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 ‑ 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen bei qualifizierender Betrachtung ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb die dagegen sprechende Vermutung, das Assad-Regime würde ohne jeden Verfolgungsgrund schlicht willkürlich jegliche Person verfolgen. Anlass für jede Verfolgungsmaßnahme des Assad-Regimes ist die vermutete Gegnerschaft des Verfolgten. In Anbetracht dieser Umstände wird bei jedem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor Verfolgung hervorgerufen.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht für das vorliegende Verfahren in vollem Umfang an. II. Unabhängig von Vorstehendem besteht für den Kläger aufgrund individueller gefahrerhöhender Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Gründe. Insofern hat die Kammer in ihrem Urteil vom 8. März 2017 – 8a K 3540/16.A – ausgeführt: „1. Dies gilt schon deswegen, weil sich der im wehrdienstfähigen Alter - das jedenfalls zwischen 18 und 42 Jahren liegt - befindliche Kläger zu 1. durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat und deswegen vom Assad-Regime als Regimegegner betrachtet wird und ihm Folter und gegebenenfalls sogar die Exekution droht. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7480/16.A) vom 2. Januar 2017, S. 3 ff.; VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.); VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 62 ff.; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 134 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 9 A 479/16 MD -, juris. …. 2. Unabhängig hiervon liegen in Anbetracht des vom UNHCR unter Auswertung der diesem vorliegenden Informationen aufgestellten Risikoprofils weitere individuell gefahrerhöhende Umstände für die Kläger vor. Dies gilt sowohl für die Personen, die eines oder mehrere der sogleich beschriebenen Risikoprofile erfüllen, als auch die Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen. a) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. b) Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. c) Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. d) Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. e) Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre („Ehrendelikt“) und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. f) Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. g) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. h) Palästinensische Flüchtlinge. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 38 ff.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht für das vorliegende Verfahren in vollem Umfang an. Der Kläger zu 1. ist im wehrdienstfähigen Alter. Er hat nach eigenen Angaben zwar seinen Wehrdienst geleistet, kommt aber als Reservist in Frage. Er fällt als Sunnit zudem unter das Merkmal c). III. Innerstaatliche Fluchtalternativen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Das Gericht verweist insoweit auf die Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 66, der es sich vollinhaltlich anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.