Beschluss
10 L 627/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0517.10L627.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 67.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 67.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers , die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 733/17 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2016 (Az.: 000.0000/00/0.0.0 ) zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen in I. , Gemarkung S. (Gebiet „M. G. “), wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Wirkung für Dritte kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen auf Antrag des Begünstigten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht danach zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat eine Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse zu erfolgen. Diese Abwägung hat sich in erster Linie an der Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist maßgeblich, ob für das Gericht nach einer vorzunehmenden Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer erteilten immissionschutzrechtlichen Genehmigung bestehen. Insoweit erfolgt im Eilverfahren allerdings regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers ergibt ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es bestehen nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2016 keine subjektiven (Abwehr-) Rechte des Antragstellers verletzt. 1. Gegenüber dem Antragsteller führt die erteilte Genehmigung nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte, soweit es um die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf dem Wohngrundstück des Antragstellers geht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bemisst die Schutzwürdigkeit danach, was in dem jeweiligen Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Nach der einhelligen Rechtsprechung können Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Gemessen daran ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der neun streitbefangenen Windenergieanlagen (WEA 1 bis 9) vom Typ Enercon E-141 EP4 (Nabenhöhe jeweils 159 m, Rotordurchmesser jeweils 141 m) keine unzumutbaren akustischen Beeinträchtigungen für den Antragsteller auf seinem Grundstück (F.---weg 00 in I1. ), welches sich über 1700 m von den nächstgelegenen Standorten der genehmigten Windenergieanlagen (WEA 4 und WEA 6) befindet, erwarten lässt. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich offensichtlich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, sodass Lärm-Richtwerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht im Rahmen der Prüfung anzusetzen sind. Die Genehmigung des Antragsgegners stellt insbesondere sicher, dass die streitgegenständliche Errichtung und der Betrieb der neun Windenergieanlagen in ihrer Gesamtbelastung nicht zu einer Überschreitung des genannten Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) bei Nacht führen; der bei Tage geltende Richtwert von 60 dB(A) wird ebenfalls offensichtlich eingehalten. Der Genehmigung vom 28. Dezember 2016 liegt eine plausibel begründete und in sich schlüssige Schallimmissionsprognose der F. GmbH aus Münster aus April 2016 (Anlage 51 zum Genehmigungsbescheid), ergänzt durch Schallimmissionsprognose vom Dezember 2016 (Anlage 52 zum Genehmigungsbescheid) zugrunde. Im gerichtlichen Eilverfahren ist davon auszugehen, dass eine Schallimmissionsprognose dann „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15, 8 B 1016/15, 8 B 1017/15 und 8 B 1018/15 ‑, NRWE und juris. Die durch die neun genehmigten Anlagen verursachte Immissionsbelastung für das Grundstück des Antragstellers (Immissionspunkt - IP - IM) ist von den Gutachtern für den Nachtzeitraum mit 33,1 dB(A) prognostiziert worden. Sie liegt damit um 11,9 dB(A) unter dem für die Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Das Gebot zur Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte ist - namentlich auch bezüglich des Grundstücks des Antragstellers - in der Nebenbestimmung 2.3 zur Genehmigung vom 28. Dezember 2016 festgelegt. Nach der Nebenbestimmung 2.2 ist ferner für alle WEA (1 bis 9) bei Nacht ein schallreduzierter Betriebsmodus mit einer Leistungsbegrenzung auf 1.000 kW und einem maximalen Schallleistungspegel von 101,7 dB(A) vorgegeben. Bei Tag ist durch die Nebenbestimmung 2.1 ein maximaler Schallleistungspegel von 107 dB(A) festgeschrieben worden. Der jeweils maßgebliche Betriebsmodus ist nach dem Inhalt der Auflagen zudem in der Steuerung der Anlagen fest vorzugeben und der eingestellte Betriebszustand automatisch zu dokumentieren. Insgesamt ist ausreichend sichergestellt, dass am Wohnhaus des Antragstellers keine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte erfolgt. Sämtliche vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die prognostizierte und bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigte Immissionsbelastung an seinem Wohnhaus greifen nicht durch. Die insoweit zunächst vorgetragene Ansicht, der Windenergieerlass des Landes NRW sei unwirksam und damit könnten auch dort die vorgegebenen Lärm-Richtwerte bzw. die vorgeschriebenen Ermittlungsmethoden nicht gelten, verfängt nicht. Erstens prüft das Gericht unter dem hier relevanten Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmimmissionen selbst die Einhaltung der Immissionswerte nach den Vorgaben der TA Lärm und ist dabei nicht an den Windenergieerlass des Landes NRW gebunden. Zweitens hat der Antragsgegner bezüglich der Lärmimmissionen nicht eine Entscheidung getroffen, bei welcher der Windenergieerlass des Landes NRW einen (fehlerhaft gesetzten) Beurteilungsspielraum eröffnet hätte. Vielmehr beruhte die immissionsrechtliche Bewertung bezüglich des Lärms im Ergebnis auf den Vorgaben der TA Lärm und führte auf eine insoweit gebundene Entscheidung. Daneben teilt das Gericht auch nicht die Ansicht des Antragstellers, die Nebenbestimmungen in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien zu unbestimmt. Insbesondere die vorbeschriebene Nebenbestimmung 2.3 zur Genehmigung vom 28. Dezember 2016 legt klar und verbindlich einen Lärmgrenzwert für die Immissionen am Wohnhaus des Klägers fest. Mit Blick auf die erstellte Lärmprognose, welche von einer Unterschreitung des für die Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) um 11,1 dB(A) ausgeht, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass insoweit eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers ausscheidet. Eine solche Rechtsverletzung dürfte im Übrigen auch aufgrund der Entfernung des Grundstücks des Antragstellers von über 1700 m von den nächstgelegenen Standorten der genehmigten Windenergieanlagen (WEA 4 und WEA 6) ausgeschlossen sein. Des Weiteren spricht auch alles dafür, dass die Nebenbestimmung 2.2, welche für alle WEA (1 bis 9) bei Nacht einen schallreduzierten Betriebsmodus mit einer Leistungsbegrenzung auf 1.000 kW und einem maximalen Schallleistungspegel von 101,7 dB(A) vorgibt, ausreichend bestimmt ist. Den insoweit erhobenen Rügen ist der Antragsgegner in der Antragserwiderung mit plausiblen Erwägungen, welchen das Gericht nach summarischer Prüfung folgt, entgegengetreten. Auch die vom Antragsteller angeführte Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 („V. -Studie 2014“) führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Schallimmissionsprognose der F. GmbH aus Münster aus April 2016 (Anlage 51 zum Genehmigungsbescheid), ergänzt durch Schallimmissionsprognose vom Dezember 2016 (Anlage 52 zum Genehmigungsbescheid). Vielmehr teilt das Gericht die in der Rechtsprechung des OVG NRW vertretene Ansicht, wonach bei der Beurteilung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin eine Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 anzunehmen ist. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 8 B 653/15 -, juris. Damit bleibt die vom Antragsteller angenommene „Überschätzung der Bodendämpfung“ für die Interessenabwägung in vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne rechtliche Relevanz. Es kommt hinzu, dass mit Blick auf die für das Grundstück des Antragstellers prognostizierte Immissionsbelastung von 33,1 dB(A) nachts eine Überschreitung des Richtwertes auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes etwaig fehlerhaft bewerteter Bodendämpfung im Ergebnis nicht ansatzweise zu erwarten ist. Die Rüge des Antragstellers, bei der Immissionsprognose seien die Vorbelastungen durch weitere bereits bestehende Windenergieanlagen nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift nicht durch. Vielmehr sind in der Schallimmissionsprognose der F. GmbH aus Münster aus April 2016 (Anlage 51 zum Genehmigungsbescheid), ergänzt durch Schallimmissionsprognose vom Dezember 2016 (Anlage 52 zum Genehmigungsbescheid) 35 Vorbelastungsanlagen in die Bewertung einbezogen worden. Selbst wenn dabei einzelne Ungenauigkeiten unterstellt werden, spricht alles für die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners in der Antragserwiderung, wonach mit Blick auf die Entfernung von fast 3800 m zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der nächstgelegenen Vorbelastungsanlage ein relevanter Beitrag zur Gesamtbelastung bezüglich der Lärmimmissionen durch alle Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers nicht zu erkennen ist. Im Übrigen stellen sich die Rügen des Antragstellers zu einer fehlerhaften Ermittlung der aus den weit entfernt liegenden Anlagen resultierenden Vorbelastung als Spekulation dar, der im Rahmen der summarischen Prüfung nicht weiter nachzugehen ist. Selbst bei Berücksichtigung der von Antragsteller geforderten „Sicherheitszuschläge“ dürften aufgrund der beschriebenen Entfernung zu den Vorbelastungsstandorten die Immissionsrichtwerte nicht ansatzweise erreicht werden. Schließlich greift auch der Einwand, die Schallimmissionsprognose habe die Auswirkungen tieffrequenter Schallimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt, nicht durch. Auch insoweit spricht alles dafür, dass wegen der erheblichen Entfernung von über 1700 m zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem nächstgelegenen Anlagenstandort eine rechtlich erhebliche Belastung nicht zu erwarten ist. Namentlich mit Blick auf die Auswirkungen von Infraschall - als Teilbereich des tieffrequenten Schalls – geht die Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen an einem Wohnhaus nicht erreicht wird, sofern der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus mehr als 500 m beträgt. Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2017 – 8 B 1016/15 -, juris Rdnr. 50; im Ergebnis ebenso bereits bei Abständen von mehr als 300 m: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2017 – 28 L 3406/16 -, juris Rdnr. 56 ff. 2. Nach summarischer Prüfung ist nicht ansatzweise ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller dargelegt worden, dass von den streitbefangenen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück des Antragstellers ausgeht. Das Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung zum nächstgelegenen Anlagenstandort, die jeweils etwa der 7,4-fachen Gesamthöhe der Windenergieanlagen 4 und 6 entspricht. Ein Verstoß gegen das auch für den Außenbereich als öffentlicher Belang allgemein geltende Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit mit Blick auf das Wohngrundstück des Antragstellers auszuschließen. Anders als der Antragsteller meint, lässt sich eine Verletzung subjektiver Rechte ebenfalls nicht daraus ableiten, dass die genehmigten Windenergieanlagen gemeinsam mit den südlich der Ortslage S. bereits vorhandenen Anlagen den Blickkorridor für eine Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigen. Die Wahrung einer Aussicht in die freie Landschaft stellt für sich genommen schon kein drittschützendes subjektives öffentliches Recht dar, welches der Antragsteller gegen die streitbefangene Genehmigung anführen kann. Siehe im vergleichbaren Fall ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2017 – 8 L 689/16 -, juris Rdnr. 135 f (m.w.N.). Zudem tritt mit Blick auf die großen Entfernungen von über 1700 m zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem nächstgelegenen Anlagenstandort sowie etwa 3800 m zu bestehenden Anlagen keine unzumutbare Dominanz durch die Baukörper und die Rotorbewegungen der Anlagen in der Blickrichtung des Antragstellers von seinem Wohnhaus ein. Ferner schirmen die Wallhecken und weiteren Gehölze im Bereich südlich und südwestlich des Grundstücks des Antragstellers den Blick von seinem Wohnhaus auf die bereits bestehenden Anlagen teilweise ab. Auch vor diesem Hintergrund ist eine unzumutbare optische Belastung für den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht anzunehmen. 3. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers lässt sich ferner nicht aus dessen Rügen bezüglich der Einhaltung der planungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 3 BauGB herleiten. Die Bestimmung entfaltet nach Auffassung des Gerichts bereits nicht die vom Antragsteller für sich im konkreten Fall reklamierte drittschützende Wirkung. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.04.2017 – 10 L 144/17 -. Gegenteiliges lässt sich nicht aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.10.1993 – 4 C 5/93 -) herleiten. Die darüber hinaus angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.04.2016 – 22 ZB 15.2625 – und Beschluss vom 26.02.2014 – 22 ZB 13.2590 -) führen ebenfalls nicht weiter. Sie lassen die Frage nach etwaig im Einzelfall denkbaren drittschützenden Wirkungen von planungsrechtlichen Vorgaben ausdrücklich offen. Im Übrigen ist nach summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall bei der Stadt I1. die dort erwogenen Gesichtspunkte planungsrechtlich eine für Rechtspositionen des Antragstellers relevante maßgebliche Rolle gespielt hätten. Vor diesem Hintergrund vermögen die ausführlichen Darlegungen des Antragstellers zu einer etwaigen Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt I1. dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch insoweit ist eine für das vorliegende Verfahren relevante Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers nicht erkennbar. Vgl. dazu bereits: VG Münster, Beschluss vom 28.03.2017 – 10 L 379/17 -. 4. Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung eine Aufhebung der Genehmigung voraussichtlich nicht gemäß § 4 UmwRG verlangen können. Im Genehmigungsverfahren ist von Beginn an der Sache nach eine Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der weiteren in der Umgebung befindlichen Bestandsanlagen angestrebt und durchgeführt worden, obwohl gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG bezüglich der neun genehmigten Windenergieanlagen unter Umständen zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1 UVPG ausgereicht hätte. Dies ergibt sich aus dem Protokoll vom 16. Dezember 2014 zur Besprechung bei der Unteren Landschaftsbehörde am 20. November 2014 sowie dem ausgefüllten Verfahrensformblatt BimSchG vom 31. Mai 2016. Eine Aufhebung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG wegen fehlender oder nicht nachgeholter Prüfung scheidet vor diesem Hintergrund aus. Ebenso kommt eine Aufhebung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht in Betracht. Denn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung hat nach summarischer Prüfung stattgefunden. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Klageverfahren die Aufhebung der Genehmigung auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erreichen wird. Es ist nach summarischer Prüfung bereits kein Verfahrensfehler erkennbar, welcher die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG unter den Buchstaben a) bis c) kumulativ angeführten Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr beanstandet der Antragsteller durch seine Bezugnahme auf sein an den Antragsgegner gerichtetes Schreiben vom 5. Dezember 2016 im Wesentlichen einzelne inhaltliche Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung wie etwa die Lärmprognose, die Beurteilung der optischen Auswirkungen sowie naturschutzrechtliche Bewertungen. Ein rechtlich relevanter Verfahrensfehler ist insoweit nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die der Genehmigung zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie inklusive Landschaftspflegerischem Begleitplan, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und FFH-Verträglichkeitsstudie Stand 29. Juni 2016 (Anlage 55 zum Genehmigungsbescheid) sowie deren Ergänzungen Stand 29. November 2016 (Anlage 56 zum Genehmigungsbescheid) und Stand 15. Dezember 2016 (Anlage 57 zum Genehmigungsbescheid) lässt nach summarischer Prüfung keine relevanten und durch den Antragsteller rügefähigen Fehler erkennen. Namentlich sind die fachlichen Beurteilungen unter Beachtung des anzuwenden Rechts sowie unter hinreichender Erfassung des Sachverhaltes ohne sachfremde Erwägungen vorgenommen worden. Darüber hinaus wird ein Aufhebungsanspruch des Antragstellers im Klageverfahren voraussichtlich auch daran scheitern, dass kein Verfahrensfehler durchgreifend gerügt wird, welcher dem Antragsteller die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben könnte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). 5. Ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen bei summarischer Prüfung eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers nicht feststellbar und daher ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache absehbar, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es kommt hinzu, dass die Vergütung für die Stromeinspeisung nach § 29 EEG 2014 ab dem 1. Januar 2016 einer quartalsweisen Degression unterliegt, weshalb die Beigeladene auch ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2016 – 8 B 1015/15 -, juris Rdnr. 55. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei ebenso wie das OVG NRW an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2). Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,00 Euro (9 x 15.000 Euro = 135.000 Euro) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.