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Urteil

2 K 305/18.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0614.2K305.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 00.00.0000, hielt sich etwa zwei Jahre acht Monate in der Türkei auf und reiste am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 förmlich entgegengenommen. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens unter anderem vor, er habe in Syrien in B. , im Stadtteil N. , gewohnt. Der Stadtteil sei unter Kontrolle der Regierung gewesen, jedoch sei ständig gekämpft worden. Er aus dem Land geflohen, weil er habe zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. Ein Soldat sei das erst Mal im Oktober 2013 mit entsprechenden Papieren für die Einberufung gekommen. Statt diese zu unterschreiben habe er sich mit Schmiergeld freigekauft. Insgesamt sei das dreimal so gegangen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da man als Feind des Regimes angesehen werde, wenn man nicht kämpfe. Er wolle aber nicht kämpfen, da er nicht töten und nicht getötet werden wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Niederschrift vom 22.08.2017 Bezug genommen. Mit am 12.01.2018 zugestelltem Bescheid vom 02.01.2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab (Nr. 2), der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus müsse zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung müsse dem Kläger gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Kläger keines der als Verfolgungsgrund in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmale verwirklichte, könne dennoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommen, wenn ihm ein solches Merkmal von seinen Verfolger zugeschrieben werde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dem Vorbringen des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal zuschreibbar. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, aus Furcht vor der Einziehung zum Wehrdienst bzw. vor einer Zwangsrekrutierung sein Heimatland verlassen zu haben, sei eine individuelle Bedrohung nicht ersichtlich. Da es ihm dreimal gelungen sei, sich von der Einberufung freizukaufen, habe der syrische Staat ersichtlich kein Interesse an einer Verfolgung des Klägers. Überdies sei es nicht wahrscheinlich, dass es wegen der Entziehung vom Wehrdienst zu Verfolgungsmaßnahme käme, das das Mobilisierungsinteresse dagegen spreche, den Kläger als politischen Gegner anzusehen. Die bloße Sorge des Klägers, einberufen und zu militärischen Einsätzen gezwungen zu werden, reiche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Der Kläger hat am 23.01.2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung im angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2018, die Beklagte mit allgemeinen Prozesserklärungen des Bundesamtes zuletzt vom 27. Juni 2017 sowie mit Schriftsatz vom 21.02.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) . Die zulässige Klage ist begründet. Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 02.01.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Das Verwaltungsgericht Münster hat in den rechtskräftigen Urteilen vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris, und vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, juris, sowie in ihrem Urteil vom 31. Mai 2017 – 8a K 4211/17.A –, NRWE, zum Ausdruck gebracht hat, dass aus dem Westen nach Syrien zurückkehrenden Syrern unter bestimmten Umständen eine Verfolgung droht. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. I. In seinem Urteil vom 31 Mai 2017 - Az. 8a K 4211/17.A - hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: „A. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Als Verfolgung gelten danach Handlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Verfolgungshandlungen auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung oder die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erläutert § 3b AsylG im Einzelnen näher. Danach ist etwa unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dessen tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen oder ob ihm diese Merkmale von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss darüber hinaus zwischen den in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Und schließlich kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nur dann zuerkannt werden, wenn nicht der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung findet und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und es vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt - unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 des EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann dabei sowohl auf einer tatsächlich erlittenen oder auf eingetretenen Ereignissen unmittelbar bevorstehenden Verfolgung schon vor Verlassen des Heimatstaates oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). In einem Erstverfahren müssen subjektive Nachfluchttatbestände für die Flüchtlingsanerkennung – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, juris, Rn. 14. B. Hiervon ausgehend liegen hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die aus Syrien stammende Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland jedenfalls aufgrund von Nachfluchtgründen Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu befürchten hätte, weil sie als aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerberin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen (hierzu I.). Unabhängig hiervon droht der Klägerin jedenfalls deswegen eine den Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung, weil weitere individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen (hierzu II.). I. Aus Deutschland zurückkehrende syrische Asylbewerber müssen grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Rückkehr mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen. Eine Ausnahme gilt insbesondere für diejenigen aus Syrien stammenden Asylbewerber, die nachweislich mit der syrischen Regierung zusammen arbeiten, etwa als Agent für den syrischen Geheimdienst in Deutschland. Unter diese Ausnahme fallen die Kläger nicht. Auf Grund der aktuellen Situation müssen nach wie vor grundsätzlich alle aus Deutschland/Europa nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG durch den syrischen Staat zu erleiden (dazu 1.). Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an eine bei ihnen bestehende oder seitens des Regimes zumindest vermutete regimekritische oder regimefeindliche Einstellung an, so dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht (dazu 2.). 1. Sowohl das Bundesamt als auch Teile der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gehen davon aus, dass in Syrien seit Beginn des Bürgerkrieges im März 2011 gegenwärtig nicht nur politischen Gegnern oder Oppositionellen, sondern auch (zumindest aus dem europäischen Ausland) rückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris, Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.); VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 ‑ 1 K 5093/16.TR -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 6163/16 -, juris; a. A. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Februar 2012 ‑ 14 A 2708/10.A -, juris, Rn. 36, aufgestellten und zuletzt mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 9 ff., bestätigten Rechtsprechung, sowie vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A -, juris; VG Berlin, Urteile vom 9. März 2017 – 4 K 572.16 A –, juris, und vom 16. Mai 2017 – 4 K 683.16 A –, juris. Ausgangslage dieser Einschätzung ist zum einen die Behandlung der Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden sind. Es ist insoweit eine Reihe von Fällen dokumentiert, in denen abgeschobene syrische Asylbewerber nach ihrer Abschiebung festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt unter erheblicher Foltergefahr von den Geheimdiensten inhaftiert wurden. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, m. w. N., juris, Rn. 27 – 37; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR -, m. w. N., juris, Rn. 34 f. Zum anderen hat sich seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung von nach Syrien zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern erheblich verschärft. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen mit unverminderter Härte gegen vermeintliche Oppositionelle vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind seit Beginn des Bürgerkrieges Zehntausende inhaftiert und schwerster Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Nach vorsichtigen Schätzungen sind mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlungen, des Verschwindenlassens bis hin zum Tod während der Haft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 ‑ 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 25 unter Bezugnahme auf den Bericht von Amnesty International vom 18. August 2016: It breaks the human – Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons; Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, https://www.amnesty.de/ jahresbericht/2017/syrien . Zwischen 2011 und 2015 wurden im Militärgefängnis Saydnaya zwischen 5.000 und 13.000 Menschen im Geheimen gehängt. Vgl. Amnesty International, Syrien: Tausende Tote bei geheimen Massenhinrichtungen im Saydnaya-Gefängnis, 7. Februar 2017. Es gibt weiterhin keine Informationen über das Schicksal und den Aufenthaltsort Zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 von Regierungskräften inhaftiert worden und seitdem “verschwunden” sind. Unter ihnen befinden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden sind. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/syrien unter “Verschwindenlassen”. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die sich auch auf das Schicksal von Personen beziehen, die in jüngerer Vergangenheit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt worden sind, besteht für auf offiziellen Wegen nach Syrien einreisende Rückkehrer aus dem Ausland generell die Gefahr, verhaftet und misshandelt zu werden. Dabei kommt vernünftigerweise lediglich eine Verfolgung durch den syrischen Staat in Betracht, da nach den gegenwärtigen Verhältnissen bei einer – hypothetischen – Rückführung aus Deutschland realistischerweise nur eine Flugverbindung zum Flughafen Damaskus in Betracht kommt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12. Oktober 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, wonach für internationale Flüge nur der unter Regierungskontrolle stehende Flughafen Damaskus und der unter kurdischer Kontrolle stehende Flughafen Qamishli offen seien. Nach Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (Auskunft der SFH-Länderanalyse „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 6) soll daneben der auch unter Regierungskontrolle stehende Flughafen Latakia offen sein. Ebenso auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris. Bei freiwillig nach Syrien Zurückkehrenden dagegen handele es sich ganz überwiegend um Syrer, die aus finanziellen Gründen über die Landgrenzen aus Jordanien, der Türkei oder dem Nordirak zurückkehrten, zumeist, weil ihnen das Geld für die Lebenshaltung oder die medizinische Versorgung ausgegangen sei, das Geld für eine Weiterreise nach Europa fehle oder es ihnen nicht gelungen sei, sich dort zu etablieren. Überwiegend erfolge die Rückkehr dann über die von oppositionellen Kräften kontrollierten Landgrenzen in oppositionelle Gebiete. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe. Auskunft der SFH-Länderanalyse „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 5 f. m. w. N., wonach lediglich die Landesgrenze zum Libanon weitgehend unter Kontrolle des syrischen Staates steht. Vgl. auch die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an den Hess. VGH, Eingang 1. Februar 2017, Ziff. 1. und 5., wonach der Ort der Wiedereinreise für die Frage, ob zuvor unverfolgt ausgereisten Syrern bei der Wiedereinreise Befragungen oder auch Verfolgung drohen, wichtig sei. Fänden diese in durch die Regierung kontrolliertem Gebiet statt, werde von einem allgemeinen Verdacht gegen Rückkehrer berichtet. Insbesondere Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hatten, werden im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert und stehen in konkreter Gefahr, gefoltert zu werden, und wenn auch nur, um die Gründe ihrer Ausreise zu offenbaren. Dabei wird in vielen Fällen der Vorwurf gegen diese Rückkehrer erhoben, der Regierung gegenüber feindselig eingestellt zu sein und im Ausland vermeintlich falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. In diesen Fällen riskiert der erfolglos gebliebene Asylsuchende eine lange Inhaftierung oder Folter. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien – vom 5. Januar 2017, S. 41 unter Hinweis auf die Feststellungen eine britischen Gerichts; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 46, unter Bezugnahme auf den Bericht der kanadischen Einwanderung- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR,56d7fc034,0.html. Auch das Auswärtige Amt bestätigt, dass es Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland gibt. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7221/16.A) vom 2. Januar 2017, S. 2 f. Darüber hinaus hat der syrische Staat nach wie vor ein erhebliches Interesse daran, die exilpolitischen Aktivitäten der syrischen Opposition in Deutschland auszuspähen. Die syrischen Geheimdienste verfügen mit ihren Verbindungen zur syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland über ein Agentennetz, mit dem die im Ausland lebenden Syrer flächendeckend überwacht werden. Seit Beginn des sog. „Arabischen Frühlings“ hat sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes die Aktivität der syrischen Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland intensiviert. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, juris, Rn. 38; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 37 und 69 ff. Unter Auswertung dieser Erkenntnisse vermag sich das Gericht der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - gegebenen Begründung für seine Abkehr von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung nicht anzuschließen. Das OVG NRW hat angenommen, dass unter den heutigen Bedingungen die in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A - genannte Gefahr von Verfolgungshandlungen für jeden rückkehrenden Asylbewerber nicht mehr festgestellt werden könne, und zur Begründung - im Wortlaut - ausgeführt: „Heute stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert wird, denn dies steht fest und ist zwischenzeitlich Gegenstand internationaler Verhandlungen. Vgl. zu Iran und Russland als Intervenienten auf syrischer Seite, zu den von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei sowie beschränkt den USA auf der Oppositionsseite unterstützen Gruppen und zu den Genfer Friedensgesprächen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen sowie dem Oppositionsgipfel in Saudi-Arabien Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 7 f.; zur neuesten Entwicklung der von Russland, Iran und der Türkei in Kasachstan betriebenen Gespräche zwischen den Oppositionsgruppen und dem syrischen Staat vgl. FAZ vom 24.1.2017, S. 2. Angesichts dessen kann ein überragendes Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung für jedermann erkennbarer Exilaktivitäten durch rücksichtslose Abschöpfung jedes rückkehrenden Asylbewerbers nicht mehr unterstellt werden. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 78. Vielmehr dürfte sich das Interesse nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren, die nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Daher ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet, vgl. dazu Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f., ohne dass daraus Erkenntnisse für Verfolgungshandlungen gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber gewonnen werden könnten. Dem Auswärtigen Amt liegen noch nicht einmal Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr überhaupt systematisch befragt werden. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische OVG, Az. 508-9-516.80/48931; speziell Erkenntnisse zur Gefährdung als mögliche Informationsquelle zur Exilszene verneinend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2.1.2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) bbb).“ Die Erkenntnislage gibt - wie oben ausgeführt - zur Überzeugung der Kammer entgegen der soeben wiedergegebenen Begründung des OVG NRW her, dass aus dem Ausland Rückkehrende nach wie vor durch das syrische Regime befragt werden. Es ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Dies ergibt sich insbesondere aus der vom OVG NRW zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) aaa). Dort ging es um die Frage, welche Tatsachen dafür/dagegen sprechen, dass ein (politisch nicht aktiver) Syrer, der einen Asylantrag gestellt und/oder einen (längeren) Auslandsaufenthalt gehabt hat, bei einer zu unterstellenden freiwilligen Rückkehr in den Machtbereich des Assad-Regimes nach eventuellen Kenntnissen über die hiesige Exilszene befragt würde und er dabei ernstlich mit der Möglichkeit schwerwiegender Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe rechnen müsste. Die vom OVG NRW (allein) in Bezug genommene Antwort zu Frage 1 a) bb) bbb) knüpfte an die eventuell gegebene ernstliche Gefahr im Sinne der Frage aaa) an und bezieht sich auf die an anderer Stelle zu erörternde Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. So mag es insgesamt auch zutreffen, dass es bei der Befragung nicht mehr vorrangig - wie das OVG NRW annimmt - um die Ermittlung der externen Steuerung des Bürgerkriegs geht. Die Kammer vermag allerdings der in Bezug genommenen Urteilsbegründung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 78, nicht den ihr vom OVG NRW beigemessenen Inhalt zu entnehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat vielmehr die tatsächliche Frage der Verfolgungshandlung ausdrücklich offengelassen (Rn. 54) und die Verknüpfung von möglicher Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund verneint (Rn. 55 ff., Hervorhebung durch die Kammer). Zur Überzeugung der Kammer besteht allerdings weiterhin ein Interesse der syrischen Sicherheitsorgane an der Befragung zurückkehrender Syrer, ohne dass dies aus Rechtsgründen ein „überragendes“ Interesse sein müsste. Wie das OVG NRW selbst ausführt, besteht weiterhin ein Interesse des syrischen Staates an der Befragung von Rückkehrern, das sich nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren dürfte, welche nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Dementsprechend ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet. Vgl. zu den aktuellen Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes nur die Berichte bei Zeit-Online und tagesschau.de vom 8. März 2017 sowie vom ORF vom 3. April 2017 über das Anlegen von Geheimdienstdatenbanken über als Gegner eingestufte Politiker, Wissenschaftler, Journalisten und andere in Deutschland, Österreich und anderen westlichen Ländern, http://www.zeit.de/politik/ ausland/2017-03/syrien-baschar-al-assad-geheimdienst-liste-deutsche; https://www.tagesschau.de/ausland/ syrische-fahndungslisten-101.html; http://diepresse.com/home /innenpolitik/5194692/90-Oesterreicher-stehen-auf-Liste-syrischer-Geheimdienste; http://orf.at/stories/2385973/; sowie zur Ausforschung der syrischen Opposition im Darknet die ARD-Reportage „Das Darknet“ vom 9. Januar 2017, http://www.ardmediathek.de/tv/Reportage-Doku-mentation/Das-Darknet/Das-Erste/Video?bcastId=799280 &documentId=39875620. Die vorgehenden Tatsachenfeststellungen tragen für sich den Schluss auf die nach den oben dargelegten Maßstäben zu bestimmende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung. Insbesondere bedarf es für die qualifizierende Betrachtungsweise weder der vom OVG NRW geforderten Verfolgungshandlung gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber noch einer systematischen Befragung im Falle der Rückkehr (Hervorhebung durch die Kammer). Vielmehr ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien die Verfolgungshandlung wegen der ihnen unterstellten Haltung zum Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Risiko ihrer Befragung durch syrische Hoheitsträger wird durch die Erkenntnislage belegt. In Anbetracht dieser Feststellungen wird bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in ihrer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. Die vom OVG NRW wiederholt betonten fehlenden Erkenntnisse, insbesondere von Seiten des Auswärtigen Amtes, besagen demgegenüber nicht, dass die Misshandlungen (nunmehr) nicht (mehr) vorkämen, sondern lediglich, dass keinerlei Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes vorliegen. Die Deutsche Botschaft in Damaskus ist seit langem nicht mehr besetzt. Dagegen liegen zahlreiche andere, oben dargestellte inhaltlich ergiebige Auskünfte anderer Organisationen vor. Im Übrigen verhindert das Assad-Regime selbst jegliche nähere Aufklärung. So verweigert die syrische Regierung der vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien, die über Verstöße der Konfliktparteien gegen das Völkerrecht berichtet hat, weiterhin die Einreise in das Land. Vgl. Amnesty international, Amnesty Report 2017, S. 2 f. Diese Verweigerungshaltung ist bei der Bewertung der Beachtlichkeit einer Verfolgung mit erheblichem Gewicht einzustellen. Die Kammer ist schließlich auch nicht der Auffassung, dass der sich im März 2011 aus dem Überspringen des arabischen Frühlings nach Syrien entwickelnde Bürgerkrieg als eine generelle Zäsur anzusehen ist und deshalb eine Fortschreibung der bis dahin bestehenden Erkenntnislage ausscheidet. A. A. VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 572/16.A –, das sogar für die Zeit vor Beginn des Bürgerkriegs die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch den syrischen Staat bei (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland in Frage stellt. Demgegenüber spricht die Bundeszentrale für politische Bildung in einem Bericht über eine Jahrzehnte zurückgehende Zusammenarbeit syrischer Geheimdienste mit der Staatssicherheit der DDR von einem „effektiven Geheimdienstapparat“, vgl. http://www.bpb.de/geschichte/deut -sche-geschichte/ stasi/233561/stasi-in-syrien, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum sich bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs angewendete Praktiken geändert haben sollen. So stellt auch das Bundesamt für Verfassungsschutz für 2015 fest, dass die syrischen Geheimdienste ungeachtet des Bürgerkriegs unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten, ihr Aufgabenschwerpunkt die Ausforschung von Gegners des syrischen Regimes sei und bei anhaltend unkontrollierten Einreisen syrischer Staatsangehöriger in die EU auch mit weiteren Ausforschungsaktivitäten syrischer Nachrichtendienste zu rechnen sei (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015 vom 28. Juni 2016, S. 263 f.). Hier kann auch auf die Sichtweise des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen werden, das nicht etwa 2011 oder kurz danach eine Änderung der Beurteilung in Syrien sowie seiner Zuerkennungspraxis vorgenommen hat, sondern erst im März 2016, ohne überzeugend Änderungen der Verfolgungspraxis in Syrien darzulegen. 2. Die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung knüpft an eine bei ihnen seitens des syrischen Regimes zumindest vermutete politische Überzeugung und damit an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, so dass grundsätzlich für alle nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 17. März 2016 ‑ M 22 K 15.30256 -, juris, Rn. 46; VG Münster, Urteile vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.) und vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -, juris; ebenso (zum Teil allerdings nur für den Fall der illegalen Ausreise aus Syrien) OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 ‑ 3 L 147/12 -, juris, Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30666 -, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 16 ff.; VG Köln, Urteile vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 20, und vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 -, juris, Rn. 17; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 ‑ 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 85; VG Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 5. Dezember 2016 ‑ 5 K 2418/16.KS.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 ‑ A 5 K 1372/16 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 11. November 2016 - 3 K 583/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 2 A 5738/16 -, juris. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 -; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 -, juris; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 9 A 479/16 MD -, juris; VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2017 – 2 A 3453/16 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 9. März 2017 - 4 K 572/16.A –, juris, und vom 16. Mai 2017 – 4 K 683/16.A -, juris. Zur Überzeugung der Kammer sieht der syrische Staat grundsätzlich bereits in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben hat und sich dort längere Zeit aufgehalten hat, einen potentiellen Gegner des Regimes. Mit dem Verlassen des Landes und seinem Asylantrag in Deutschland hat er aus Sicht des Regimes zum Ausdruck gebracht, dass er dieses gegenwärtig in Syrien bestehende System nicht nur nicht unterstützen will, sondern sich von ihm abkehrt und nicht nur in einen Nachbarstaat flieht, sondern sogar zum politischen Gegner – dem westlichen Ausland – flüchtet. Bereits die Gefahr der Androhung und Anwendung von Folter gegenüber Rückkehrern stellt ein Indiz für eine politische Verfolgung dar. Wenn die syrischen Behörden Rückkehrer bis zur vollständigen Abschöpfung verhören, um Informationen von Aktivitäten der Exilszene zu gewinnen, so wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht zunächst davon ausgehen, die Betroffenen hätten im Ausland Kontakte zur Exilszene und deren Akteuren gehabt. Denn ohne derartige Kontakte ist nicht vorstellbar, dass sie über wichtige Informationen verfügen können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14. Wenn Rückkehrer im Verdacht stehen, Kontakt zur syrischen Exilszene in Deutschland oder zumindest Kenntnisse über Personen mit Kontakt zur Exilszene zu haben, wird bei ihnen von den syrischen Sicherheitskräften auch eine regimefeindliche Gesinnung vermutet. Anderenfalls wäre die Anwendung von Folter nicht erforderlich, denn ein Rückkehrer, der nicht in Gegnerschaft zur syrischen Regierung steht, würde auch ohne Androhung von Folter den Sicherheitskräften alle relevanten Informationen von sich aus offenbaren. Dementsprechend geht es entgegen der Annahme des OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -, nicht darum, einen zurückkehrenden Asylbewerber deswegen abzuschöpfen, weil er infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat“, sondern weil das syrische Regime - wie auch das durch Erkenntnisse belegte und vom OVG NRW bekräftigte Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet belegt - bei ihm Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene vermutet und diese wenn nötig unter dem Einsatz von Folter zu erpressen versucht. Des Weiteren lassen die syrischen Behörden seit Beginn des Bürgerkrieges geringfügige Umstände ausreichen, damit der Betroffene in den Verdacht einer oppositionellen Haltung gerät. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012- 3 L 147/12 -, juris, Rn. 77. Zu diesen Umständen gehören die Ausreise aus Syrien nach sowie die Asylantragstellung in Westeuropa. Die Ausreise aus Syrien nach Westeuropa während des Bürgerkrieges wird als Aufkündigung der von der syrischen Regierung erwarteten Loyalität im Kampf gegen die Gegner des Regimes sowie als Verrat am syrischen Volk angesehen. Wer in einer Situation, in der Syrien aus Sicht seiner Machthaber gegen „Terroristen“ kämpft, dem Staat den Rücken kehrt, gerät zwangsläufig in den Verdacht der Regimegegnerschaft. Und gerade die Stellung eines Asylantrages in Westeuropa stellt aus Sicht des syrischen Regimes eine besondere Treuepflichtverletzung gegenüber dem syrischen Staat dar. Dabei wird den Rückkehrern nicht nur vorgeworfen, Missstände in Syrien angeprangert und den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt zu haben, sondern sie werden auch beschuldigt, dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärischen Vorgehen gegen das Assad-Regime geliefert zu haben. Der Asylsuchende macht sich aus Sicht des Regimes zum Komplizen der Feinde des syrischen Staates. Die massenhafte Flucht von Syrern auch in die Nachbarländer sowie nach Westeuropa insbesondere im Jahre 2015 sowie die weitere Entwicklung im syrischen Bürgerkrieg führen zu keiner anderen Einschätzung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung zu systematischen Verfolgungsmaßnahmen angesichts der Massenausreise und des zwischenzeitlichen partiellen Zusammenbruchs staatlicher Strukturen schon aus Kapazitätsgründen nicht mehr in der Lage wäre oder an solchen kein Interesse mehr hätte. Dagegen spricht schon die in der jüngsten Vergangenheit erfolgte deutliche Stärkung des syrischen Regimes im Bürgerkrieg. Vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 90; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 ‑ 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13. Auch wenn dem syrischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs geflohen ist, folgt daraus nicht, dass Rückkehrern aus Westeuropa generell keine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wird. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -, juris. Das Gericht hält die vom OVG NRW zitierte Aussage des syrischen Staatspräsidenten, bei der Mehrheit der Flüchtlinge handele es sich um „gute Syrer“ und Patrioten, für kein geeignetes Auskunftsmittel. Das Verhalten des syrischen Staatspräsidenten ist nach dem Maßstab des § 3c Nr. 1 AsylG als das eines Akteurs, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, zu bewerten. Sein verbales Bekenntnis vor der ausländischen Presse aus dem Jahr 2015 führt in Anbetracht der Erkenntnislage bei der Beurteilung des Umgangs des syrischen Staates mit Oppositionellen und vermuteten Oppositionellen ersichtlich nicht weiter. Es fehlt dem obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes, das massenhaft seine eigenen Staatsangehörigen unterdrückt, foltert und tötet, bereits an jeglicher Glaubwürdigkeit. Zudem mag dahinstehen, ob das Assad-Regime die Mehrheit der Flüchtlinge tatsächlich als „gute Syrer“ ansieht und auch dementsprechend behandelt. Schutz vor Verfolgung ist kein Instrument zum Schutz der Mehrheit, sondern Minderheitenschutz. Schließlich ist das zugleich ausgesprochene Angebot gegenüber Angehörigen von Extremistengruppen, in ihr ziviles Leben zurückzukehren, solange nichtssagend, wie sich das Assad-Regime vorbehält, darüber zu entscheiden, ob sich diese irgendwelcher Verbrechen schuldig gemacht haben. Nach der Erkenntnislage wird bereits die Regimegegnerschaft als Verbrechen geahndet. Einige mutmaßliche Regimegegner wurden überdies 2016 vor das Antiterrorgericht oder das militärische Feldgericht gestellt, die für ihre grob unfairen Gerichtsverfahren bekannt sind. Die Richter gingen Vorwürfen der Angeklagten, sie seien gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, nicht nach und ließen erzwungene „Geständnisse“ als Beweismittel zu. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/syrien unter „unfaire Gerichtsverfahren“. In Anbetracht dieser Auskunftslage vermag sich das Gericht auch nicht der Begründung des OVG NRW anschließen, wonach es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe. Zum einen ist der hierbei zum Ausdruck kommende Maßstab der Realitätserkenntnis eines Unrechtsregimes bereits im Ausgangspunkt nicht belastbar. Sodann erlaubt eine unterstellte Realitätserkenntnis in Anbetracht der bekannten schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße gegen die eigene Bevölkerung nicht den Schluss auf eine nicht menschenrechtswidrige Befolgung dieser Erkenntnis. Im Übrigen kommt angesichts der vorliegenden Erkenntnisse derartigen Statements in westlichen Medien kaum tatsächlich handlungsleitende Relevanz für syrische Sicherheitskräfte zu. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 572/16.A -, juris. Entscheidend für den Verdacht der Regimegegnerschaft sind vielmehr zum einen die zumindest vermuteten Kontakte zur syrischen Exilszene in Deutschland. Derartige Kontakte können bei allen ausgereisten Syrern bestehen, auch wenn sie ihr Heimatland in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegsauseinandersetzung verlassen haben. Zum anderen werden zurückkehrende Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften generell beschuldigt, Falschinformationen über Syrien im Ausland verbreitet zu haben und gegen das Regime eingestellt zu sein. Vgl. Bericht der kanadischen Einwanderung- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR, 56d7fc034,0.html . Nach Einschätzung des Gerichts kommt es für die Annahme einer politischen Verfolgung nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist ist. Legal ist eine Ausreise aus Syrien dann, wenn sie mit einem gültigen Reisepass und - falls erforderlich - mit einem Ausreisevisum über einen offiziellen Grenzort erfolgt (vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Auskunft vom 2. November 2009: Focus Syrien - Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt). Eine legale Ausreise bedeutet lediglich, dass die syrischen Behörden eine Ausreise der Person in eines der Nachbarländer, in erster Linie nach Jordanien, in den Libanon und in die Türkei zugelassen haben. Eine Billigung der Ausreise in das aus Sicht des syrischen Regimes feindliche westeuropäische Ausland, um dort einen Asylantrag zu stellen, ist damit nicht verbunden. Dementsprechend ist die Feststellung, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer ausreisen, unergiebig. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A -. Dass hiervon ein beachtlicher Teil Flüchtlinge wären, die aus dem westlichen Ausland, insbesondere aus dem Bundesgebiet, über den Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen, lässt sich dieser Auskunft nicht entnehmen und ist auch in Anbetracht der gerichtsbekannten Einreisewege in das Bundesgebiet auf dem Landweg äußerst unwahrscheinlich. Das Bundesamt hat für seine Entscheidung, syrischen Asylbewerbern - in Abweichung von der bis zum 17. März 2016 geübten Entscheidungspraxis - nicht generell die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, keine durchgreifenden Gründe dargelegt. Vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016- 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 11. Aus zahlreichen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass das Bundesamt zur Begründung seiner geänderten Entscheidungspraxis auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt hat. Ein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung besteht jedoch nicht. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzung in Syrien ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 24. Die geänderte Passpraxis Syriens beruht in erster Linie auf finanziellen Gründen. Der syrische Staat ist aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen, die Einnahmesituation zu verbessern. Dies geschieht auch durch die massenhafte Ausstellung von Pässen. Die dafür erhobenen Gebühren kommen dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugute. Ein neuer Pass, der beispielsweise in einer syrischen Botschaft im Ausland ausgestellt wird, kostet 400 US-Dollar (Stand Anfang 2016). Bei Bezahlung der Gebühr erhält grundsätzlich jeder Syrer einen Pass. Selbst oppositionsnahe Syrer haben über einen Anwalt einen neuen Pass erhalten. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016. Zudem ist auch etwa bei Passverlängerungen durch die syrische Botschaft von Amtsmissbrauch und Korruption berichtet worden, indem bis zu 10.000 $ verlangt oder für Familienangehörige in Syrien erteilte Vollmachten zur Wegnahme von Eigentum missbraucht wurden, vgl. Zeit Online, 6. November 2014, Raubendes Regime, http://www.zeit.de/2014/44/syrische-botschaft-berlin-enteignung-fluechtlinge. Für die Beurteilung, dass die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung an eine bei ihnen vermutete politische Überzeugung anknüpft, spricht zudem die vom Assad-Regime wie auch anderen Konfliktparteien in der Vergangenheit und auch gegenwärtig angewandte sog. Reflexverfolgung. In den jüngsten Protection Considerations des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien (z.B. Armee, regierungsfreundliche Milizen, regierungsfeindliche Gruppierungen, sowie ISIS) diese Strategie verfolgen. So werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen, sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Der UNHCR-Bericht hält explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstellt. Betroffen sind demnach beispielsweise Familienangehörige von mutmaßlichen Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern. Laut UNHCR sind Fälle bekannt, in denen es durch Reflexverfolgung zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt sowie standrechtlichen Hinrichtungen kam. Bereits der Bericht von Human Rights Watch zur Menschenrechtssituation in Syrien vom 29. Januar 2015 weist ebenfalls darauf hin, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von gesuchten Personen festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Auch Kinder seien von diesen Maßnahmen betroffen. In seinem Länderbericht 2014 zur Menschenrechtspraxis in Syrien vom 25. Juni 2015 schildert das US Department of State (USDOS) eine Reihe von Vorfällen, in denen Zivilpersonen aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit verfolgt, verhaftet oder gefoltert wurden. Insbesondere Frauen wurden dabei regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Familienangehörige von Oppositionellen waren außerdem von der Beschlagnahme ihres Privateigentums betroffen. Am 13. August 2015 veröffentlichte der UN Human Rights Council seinen jüngsten Bericht zur Lage in Syrien. Demgemäß werden von den syrischen Behörden weiterhin gezielt Familienangehörige gesuchter Personen festgenommen. Der Bericht weist auf die besondere Gefährdungslage von Frauen hin. Deren Gefangennahme werde zur gezielten Demütigung nicht nur der Frauen selber, sondern auch ihrer männlichen Verwandten eingesetzt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. September 2015 zu Syrien: Reflexverfolgung, S. 1 f. m. w. N. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Staatendokumentation „Syrien - Shabab Shaddawa Al-Hama Al-Tatawu’i“ vom 30. März 2017, S. 2, beschreibt die „sogenannte Reflexverfolgung … als eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts.“ Hiernach werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen des Assad‑Regimes. Es reicht dabei aus, dass es sich beispielsweise um Familienangehörige von mutmaßlichen (Hervorhebung durch die Kammer) Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern handelt. Der von Teilen der Rechtsprechung in Abrede gestellte - vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, Beschluss vom 6. Oktober 2016 ‑ 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff. – Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund liegt unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf der Hand. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz konzediert aufgrund der Erkenntnislage, dass die syrische Regierung im Inland vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 131. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische (Hervorhebung durch das Gericht) Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 13. Reicht aber schon aufgrund der mehrfach belegten Erkenntnislage die willkürliche Vermutung der Regimegegnerschaft aus, um massive Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, und erstreckt das Assad-Regime diese zudem systematisch nach dem Prinzip der Reflexverfolgung auf willkürlich gewählte Gruppen, denen allein gemeinsam ist, dass ihnen vom Regime eine vermutete abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, lässt sich ein Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht in Abrede stellen. Selbst wenn es sich zunächst um allgemeine Verfolgungsmaßnahmen ohne politischen Charakter handeln sollte, schlagen diese aktuell in Syrien in solche, die die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 3 AsylG begründen, um. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht liegt eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zwar dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient, oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was auch bei Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus), wobei eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18 m. w. N. Vorliegend droht grundsätzlich allen zumindest aus Westeuropa zurückkehrenden Syrern aber - wie oben schon unter B. I. 1. dargelegt - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter zum restlosen „Auspressen“ aller vorhandenen Informationen über die syrische Exilszene. Bei dieser Sachlage bedarf es gerade besonderer Umstände, welche diese Indizwirkung widerlegen, also die Annahme begründen, die syrischen Sicherheitskräfte würden Rückkehrer nicht pauschal der Exilszene und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zuordnen, sondern danach differenzieren, ob der Rückkehrer als „Unpolitischer“ oder „Oppositioneller“ einzustufen ist. Für eine derartige Annahme liegen weder Erkenntnisse vor, noch sind solche Erkenntnisquellen von der Beklagten dargetan worden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr ein gegenteiliges Bild. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 35 ff. Die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sowie vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7221/16.A), es habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien und es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien, sind insoweit inhaltsleer. In Anbetracht der aufgrund einer gesicherten Erkenntnislage dargestellten Verhaltensweise des Assad-Regimes gegenüber vermuteten Regimegegnern wären allein Angaben weiterführend gewesen, dass eine beachtliche Zahl von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zwar befragt worden seien, dies aber gleichwohl keine Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst hätte. Hieran fehlt es aber. Es ist zudem nicht erkennbar, welche Personen in Anbetracht der aktuellen (Bürger-)Kriegslage in Syrien überhaupt aus dem westlichen Ausland auf offiziellem Weg nach Syrien zurückkehren. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 ausführt, es seien Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien, bleibt offen, ob die Rückkehr über einen offiziellen Grenzübergang erfolgt ist oder über die „grüne“ Grenze, ohne dass die syrischen Behörden Einreisekontrollen durchführen konnten. Dies gilt umso mehr, als durch die Beklagte grundsätzlich allen syrischen Staatsangehörigen der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und es daher für die hier zu betrachtende kritische Gruppe der Asylantragsteller im westlichen Ausland keinen Anlass gibt, aktuell nach Syrien zurückzukehren. Es ist daher naheliegend, dass eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG im Zusammenhang mit der obligatorischen Rückkehrerbefragung logistisch weiterhin möglich ist, da die (wenigen) Wiedereinreisen bei Rückführungen kanalisiert über den zentralen internationalen Flughafen Damaskus stattfinden und so nur verhältnismäßig wenige Ressourcen beanspruchen würden. Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 ‑ 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13; ebenso VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 572/16.A -, juris. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen bei qualifizierender Betrachtung ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb die dagegen sprechende Vermutung, das Assad-Regime würde ohne jeden Verfolgungsgrund schlicht willkürlich jegliche Person verfolgen. Anlass für jede Verfolgungsmaßnahme des Assad-Regimes ist die vermutete Gegnerschaft des Verfolgten. In Anbetracht dieser Umstände wird bei jedem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. ….. 4. Innerstaatliche Fluchtalternativen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG stehen den Klägern nicht zur Verfügung. Das Gericht verweist insoweit auf die Begründung in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 ‑ 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 66, sowie des VGH Baden-Württemberg vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 73 f., denen es sich vollinhaltlich anschließt.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren vollinhaltlich an. Für die Annahme, zurückkehrende Syrer werden bei ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Asylantragstellung im westlichen Ausland flüchtlingsrelevante Verfolgung erleiden, spricht nach neuester Erkenntnis in Bestätigung der bisherigen Beurteilung der Lage in Syrien durch die Kammer auch, dass der hochrangige syrische Militärfunktionär Issam Zahreddine, Generalmajor der Republikanischen Garde, in einem Interview für eine syrischen TV-Sender öffentlich auf die Frage, wann die mehr als fünf Millionen geflüchteten Syrer heimkehren könnten erklärt hat: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück.“ Spiegel-online, „Assads Top-General droht Flüchtlingen“, 11.09.2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093. html ; ZEIT-online, „Sein Plan für Homs“, vom 10.10.2017, http://www.zeit.de/2017/41/syrien-krieg-homs-aufbau-ausbil dung-buergerkrieg . Hieraus ließe sich schließen, dass entweder wesentliche Teile des syrischen Sicherheitsapparates nicht die vorgebliche Linie des Machthabers Assad befolgen oder aber die Erklärung Assads vor der ausländischen Presse im Jahr 2015 (vgl. oben) nicht der Wahrheit entsprach, zumindest jedoch – wovon das Gericht ausgeht – jedenfalls jetzt nicht mehr Bestand hat. Denn aufgrund einer Auskunft des Deutschen Orient Instituts ist aus dem Umstand, dass sich die Republikanische Garde, die gegenwärtig durch Maher al-Assad, den Bruder des Präsidenten Bashar al-Assad, kommandiert wird, durch ihr hohes Maß an Loyalität gegenüber der regierenden al-Assad-Familie auszeichnet, sowie dem Umstand, dass Zahreddines Einfluss innerhalb der Republikanischen Garde nennenswert gewesen sein dürfte, weil er sich der Regierung al-Assads stets loyal verhalten und überaus gefährliche und anspruchsvolle Operationen erfolgreich geleitet hat, vgl. Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 29.11.2017 auf eine Anfrage des VG Freiburg in dem Verfahren A 3 K3579/16 vom 16.11.2017, sowie auch VG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2018 – 7 A 453/16 -, welches nachvollziehbar und überzeugend ausführt, dass anschließende Relativierungen und Dementis wenig glaubhaft und geeignet sind, bei Flüchtlingen eine durch solche Äußerungen bekräftigte Verfolgungsfurcht zu mindern, wohl eher von einer Übereinstimmung Zahreddines, der am 18.10.2017 durch eine Landmine getötet worden sein soll, mit der Linie des Regimes auszugehen. Jedenfalls haben zurückkehrende Asylbewerber nach wie vor mit erheblichen Verfolgungsrisiken durch staatliche Stellen zu rechnen, so dass das Gericht bei der oben dargelegten Bewertung bleibt. Das Verwaltungsgericht folgt nicht der Bewertung des OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A – (juris) welches sich unter anderem auf einen Bericht des UNHCR vom 30 Juni 2017 beruft, wonach seit 2015 etwa 260.000 Flüchtlinge (überwiegend aus der Türkei) freiwillig nach Syrien zurückgekehrt seien bzw. nach einem Bericht von Human Rights Watch aus Oktober 2017 bei Rückführungen und freiwilligen Rückkehrern aus Jordanien seine von syrischen Sicherheitskräften ausgehende Verfolgungshandlungen dokumentiert worden seien. Ebenso wenig schließt sich das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – (juris) an, welches die Erkenntnislage in Bezug auf Rückkehrer nach Syrien so bewertet, dass es sich bei generell nicht auszuschließender Anwendung von Drangsalierung, Misshandlung oder Folter bei Rückkehrerbefragungen als solchen eher um willkürlich-wahlloses Verhalten des Regimes und seiner Sicherheitsorgane handele und generell weite Teile der Bevölkerung davon betroffen seien, so dass darin bei Rückkehrern kein wesentliches Indiz für eine politische Motiviertheit sehen könne; ebenso OVG Münster a.a.O.. II. Unabhängig von Vorstehendem besteht für den Kläger aufgrund individueller gefahrerhöhender Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Gründe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 – 8a K 4211/16.A – ausgeführt: „1. Dies gilt schon deswegen, weil sich der im wehrdienstfähigen Alter – welches jedenfalls zwischen 18 und 42 Jahren liegt - befindliche Kläger zu 1. durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat, und ihm bei einer Rückkehr deswegen Folter und gegebenenfalls sogar Exekution drohen, weil er vom Assad-Regime als Regimegegner betrachtet wird. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7480/16.A) vom 2. Januar 2017, S. 3 ff.; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an den Hess. VGH, Eingang 1. Februar 2017, Antwort zu Ziff. 3.; VG Münster, Urteile vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A –, juris, und vom 8. März 2017 – 8a K 3540/16.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A – , Rn. 62 ff, und vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A -, juris, Rn. 62 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2017 – 4 K 683/16.A -, juris, für ausgereiste Wehrdienstpflichtige ohne davor geleisteten Wehrdienst; Hess. VGH, Urteile vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A, 3 A 255/17.A, 3 A 3040/16.A -, juris (nur Pressemitteilung); VG Ansbach, Urteil vom 2. Mai 2017 – AN 15 K 16.31371 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 52; a. A. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 134 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 9 A 479/16 MD -, juris; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 4 K 572/16.A –, juris. Aufgrund der im Verlaufe des Krieges stark dezimierten Stärke der syrischen Armee durch Kampfhandlungen, Desertion und Wehrdienstentzug ist es einerseits zu einer Verschärfung der Regime-Reaktion auf die Verweigerung des Militäreinsatzes bis hin zu Haft, Folter und Exekution gekommen. Andererseits wird zum einen zu einer Erhöhung der Wehrdienstaltersgrenze von ehemals 42 Jahren auf - nach unterschiedlichen Quellen – 47 Jahre bis sogar 52 Jahre sowie zum anderen von zunehmender Zwangsrekrutierung durch Regierungstruppen und regimetreue Milizen an Checkpoints, in Behörden und Universitäten oder aus Bussen heraus berichtet. Dabei sind auch Reservisten betroffen, die ihren obligatorischen Militärdienst bereits geleistet haben und mit einer erneuten Einziehung bis zum Alter von 54 oder gar 60 Jahren rechnen müssen, ebenso wie Jugendliche ab 16 Jahren. Vereinzelt werden sogar auch schon jüngere Jugendliche rekrutiert. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, Bern 2017, S. 1 – 12 mit zahlreichen Hinweisen; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf zu 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017 – 508-9-9-516.80/48808; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien – vom 5. Januar 2017, S. 24.; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting Syrian regime an armed opposition, 23. August 2016, S. 11. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 37 und 39. In Syrien besteht Militärdienstpflicht. Eine Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, gibt es nicht. Reservisten haben sich für den Militärdienst bereitzuhalten. Militärdienstpflichtige und Reservisten benötigen eine Genehmigung der Armee, um das Land verlassen zu können. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, Bern 2017, S. 4 und 13; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an den VGH Baden-Württemberg zu A 11 S 2334/16, 22. Februar 2017, Antwort zu Frage 3. Ist die Ausreise ohne eine solche Genehmigung erfolgt, so dass eine Entziehung vor Einberufung oder Mobilisierung vorliegt, drohen dem Rückkehrer nicht nur eine nach den Regelungen des syrischen Wehrstrafrechts vorgesehene, sondern möglicherweise eine unverhältnismäßige Bestrafung sowie darüber hinaus Verfolgungshandlungen in der oben bezeichneten Art. Denn Folter begründet – wie hier von einem politischen Regime durch Staatskräfte an eigenen Staatsbürgern ausgeführt oder zugelassen – zumindest eine tatsächliche Vermutung für eine politische Motivation und damit für einen Verfolgungsgrund (Folter als Indiz für einen bestehenden Politmalus). Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12, Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rn. 29, und vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2017 – 4 K 683/16.A -, juris. Dabei kann es nach Überzeugung der Kammer vernünftigerweise bei einem diktatorischen System wie dem Assad-Regime keinen Unterschied machen, ob der aus Furcht vor dem Militärdienst für dieses Regime Ausreisende das Land – legal oder illegal – in Richtung Europa verlassen und Flüchtlingsschutz beantragt hat, kurz bevor er wehrdienstpflichtig geworden oder seine Befreiung vom Wehrdienst ausgelaufen ist, ob er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder auch nur damit rechnen musste, dass sein Name auf Listen an Checkpoints verzeichnet sein könnte, ob er sich einer erfolgten Wiedereinberufung als Reservist ausgesetzt sah oder auch nur, ob er trotz geleisteten Wehrdienstes und an der Grenze zur offiziellen Wehrdienstaltersgrenze fürchtete, gleichwohl erneut eingezogen zu werden. Differenzierend dagegen VG Berlin, Urteile vom 16. Mai 2017 – 4 K 683/16.A –, juris, sowie vom 9. März 2017 – 4 K 572/16.A -, juris. Denn anders als wehrdienstpflichtige Männer, die sich lediglich innerhalb des Landes dem Militärdienst zu entziehen versucht haben oder jene, die vor dem Krieg ins benachbarte arabische Ausland ausgewichen sind und gar gelegentlich zurückreisen, haben Militärdienstflüchtige, die sich ins westliche Ausland abgesetzt und um Flüchtlingsschutz ersucht haben, in besonderem Maße nicht nur eine Abkehr vom gegenwärtig herrschenden politischen System in Syrien manifestiert, sondern insbesondere eine absolute Loyalitäts- und Unterstützungsverweigerung zum Ausdruck gebracht, - ganz gleich, ob diese auf einer hohen oder geringeren Einberufungswahrscheinlichkeit beruht und ob sie konkret tatsächlich gegeben ist oder auch nicht. Und dass ein solches, aus der Sicht des um seine Machterhaltung (nur) gegen die eigene Bevölkerung kämpfenden, totalitären syrischen Gewalt-Regimes bewertetes abtrünniges Verhalten - selbst mit westlich geprägtem, rationalen Realitätsmaßstab beurteilt - abgestuft beurteilt und sanktioniert werden soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Vielmehr liegt es nahe, dass das Regime „… bis zum Beweis des Gegenteils von einer potentiellen Gegnerschaft bei den misshandelten und sogar gefolterten Rückkehrern ausgeht“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – A 11 S 2046/13 -, juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 65, um damit Zeichen zu setzen, Zweifler in den eigenen Reihen bei der Stange zu halten, politische Gegner einzuschüchtern und Wehrdienstpflichtige sowie Reservisten zu regimetreuem Verhalten anzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/ 16 -, juris, Rn. 147, 152 - vertritt dagegen die Auffassung, dass eine harsche Vorgehensweise aus Abschreckungsgründen mit Körperstrafen, insbesondere Folter, zwar eine beachtlich wahrscheinliche Reaktion auf Wehrdienstentziehung sei, jedoch eine Anknüpfung an Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht erkennbar sei, weil „die - völlig unpolitische - Furcht Wehrpflichtiger vor einem Kriegseinsatz… ein typisches und mächtiges Motiv zur Wehrdienstentziehung“ sei. Das OVG NRW führt weiter aus: „Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten liegt es für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit ‑ verständlicher ‑ Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für diese Annahme gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, und sie ist derartig unplausibel, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht gestützt werden kann.“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus den vorgehend genannten Erwägungen nicht an. Das syrische Regime führt keinen Krieg im herkömmlichen Sinn gegen einen anderen Staat, sondern bekämpft im Wesentlichen oppositionelle Rebellengruppen aus der eigenen Bevölkerung im eigenen Land aus politischen, nämlich der eigenen Machterhaltung dienenden Beweggründen. Es geht daher auch nicht um die zu unterstellende allgemeine Furcht vor kriegerischen Auseinandersetzungen, sondern um das Bekenntnis zum syrischen Regime oder – ausdrücklich oder konkludent – dagegen. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 61: „Freund-Feind-Schema“ als alles durchziehendes Handlungsmuster des Regimes, das vereinfacht und plakativ so ausgedrückt werden kann, dass „jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist“, jedenfalls solange er nicht vom Gegenteil überzeugt hat. Hinzu kommt, dass dem Kläger zu 1. eine Verfolgung im Sinne vom § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Denn nach dem Verlassen des Landes noch im wehrdienstfähigen Alter und ohne bisher Wehrdienst geleistet zu haben droht ihm wegen der damit zum Ausdruck gebrachten Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen umfasst, und der deswegen unterstellten regimekritischen Gesinnung eine Strafverfolgung oder Bestrafung durch den syrischen Staat. Das VG Berlin führt in seinem Urteil vom 9. März 2017 aus: „Nach den vorliegenden Erkenntnissen (insbesondere Human Rights Council vom 11. August 2016, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/33/55 –, Human Rights Council vom 2. Februar 2017, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/34/64 –) begeht die syrische Armee systematisch und massiv Handlungen, die unter § 3 Abs. 2 AsylG fallen, einschließlich willkürliche Angriffe auf zivile Objekte, massenhafte Tötungen von Zivilisten außerhalb von Kampfhandlungen, Einsatz von Vernichtungswaffen und geächteten Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. Fassbomben, Clusterbombs) sowie Beschuss von Wohngebieten und Krankenhäusern mit Granatgeschossen, Brandbomben und ballistischen Raketen (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 134 ff. m.w.N.). Nach den Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris) bestehen keine Zweifel, dass auch eine möglicherweise nur mittelbare Beteiligung von Wehrdienstleistenden von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst wird. Ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer besteht in Syrien im Übrigen nicht.“ Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 7 A 35/16 –, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 1. Februar 2017 – A 4 K 2903/16 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A -, juris; Amnesty International Report 2016/2017 – Syria, http://www.ecoi.net/local_link/ 336435/479102 _de.html. Dabei kann nach der Entscheidung des EuGH der Schutz auf andere Personen als Kampftruppen, die persönlich Kriegsverbrechen begehen, nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktion in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 38. Das OVG NRW wertet dies so, dass dieses bei einem ungedienten Wehrpflichtigen – wie hier dem Kläger zu 1. – nicht absehbar sei, da er überhaupt noch keiner Einheit zugeteilt sei, sondern erst noch eine militärische Ausbildung durchlaufen müsse. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Gerade angesichts der o. a. – und auch vom OVG NRW eingeräumten – Verknappung des militärischen Personals, angesichts von Zwangsrekrutierungen sowie angesichts nicht konsistent umgesetzter eigener Vorschriften des Systems zu Aufschub und Ausnahme von der Wehrpflicht erscheint wenig wahrscheinlich, dass inhaftierten und gefolterten Wehrdienstentziehern vor ihrem Kampfeinsatz noch eine ordentliche militärische Ausbildung zukommen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier ein Einsatz an vorderster Front und nahezu ohne Ausbildung erfolgt. Vgl. dazu UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (dt. Version April 2017), S. 25 f., Fn. 122 f. und 128 f. Zudem weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass die Schutzbestimmungen auch für logistisches und Unterstützungspersonal gelten. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 33, 37. Die Kammer ist daher zur vollen Überzeugung der Auffassung, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Einziehung mit der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu rechnen hätte. Auch der Annahme des OVG NRW, dass es nicht ausreiche, wenn sich der Asylbewerber dem Wehrdienst bloß durch Flucht entzogen habe, sondern es sei eine explizite Ablehnung des Wehrdienstes, also eine inhaltlich ablehnende Erklärung zum Wehrdienst erforderlich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, folgt die Kammer nicht. Gerade in einem Staat, in dem keine Wehrdienstverweigerung und erst recht keine Kriegsdienstverweigerung vorgesehen ist, kann es bei einem politischen System wie dem gegenwärtig herrschenden Assad-Regime nach Ansicht der Kammer nicht verlangt werden, diesem gegenüber den Willen zur Nichtteilnahme am Kriegseinsatz auch noch ausdrücklich zu dokumentieren. Mehr als die Erklärung im Rahmen des Asylverfahrens, Angst vor dem Militärdienst zu haben und nicht am Krieg teilnehmen zu wollen, wie es der Kläger zu 1. getan hat, kann von einem Betroffenen vernünftigerweise nicht verlangt werden. Zur Überzeugung der Kammer steht schließlich aufgrund der Erkenntnislage auch fest, dass dem Kläger seitens des syrischen Regimes durch eine solche Wehrdienstverweigerung in der beschriebenen politischen Lage des Systems eine diesem gegenüber oppositionelle Haltung zugeschrieben würde und Verfolgungsmaßnahmen politisch motiviert wären, so dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verknüpfung gem. § 3 Abs. 3 AsylG mit den dem Kläger zu 1. drohenden Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. Es besteht auch eine große Wahrscheinlichkeit, dass es im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu Verfolgungshandlungen zum Nachteil des Klägers zu 1. kommen wird. Denn abgesehen von Einreisekontrollen an offiziellen Grenzkontrollstellen des syrischen Staates besteht in Syrien zumindest in vom Regime kontrollierten Gebieten ein dichtes Netz von - teilweise mobilen – Kontrollstellen, so dass es praktisch unmöglich ist, einzureisen, dort zu leben und sich dort zu bewegen, ohne aufgegriffen zu werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 55.“ Diese Bewertung hat – nach nochmaliger Überprüfung – auch heute noch Bestand, weshalb sich das erkennende Gericht der vorstehenden Rechtsprechung anschließt. Darüber hinaus ist beim Kläger davon auszugehen, dass er durch das Regime konkret als Wehrdienstentzieher betrachtet und verfolgt werden dürfte, denn das dreimalige „Freikaufen“ von der Unterzeichnung der Einberufungspapiere ist wohl kaum – wovon das Bundesamt aber ausgegangen ist – als offizielles Vorgehen des syrischen Militärs als vielmehr als illegale persönliche Bestechung des die Papiere vorlegenden Soldaten zu werten sein. Ein fehlendes Interesse des Militärs an einer Verfolgung jedenfalls kann zur Überzeugung des Gerichts darin nicht gesehen werden. Ergänzend wird auf die Auskunft des UNHCR vom 30. Mai 2017 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Ergänzung der Stellungnahme vom 24. April 2017 zu 3 A 3040/16.A) Bezug genommen: „Zahlreiche Quellen berichten, dass die syrische Regierung jede Form tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Dissenses unterdrückt. Wehrdienstentziehung wird wahrscheinlich als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt sind, ganz oder teilweise motivieren könnte. Ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen, ist oft nicht zu unterscheiden und festzustellen. Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch beschuldigende Äußerungen gegenüber dem Betroffenen oder sogar noch härtere Behandlung bei der Festnahme. Bei der Bestimmung der Risiken, denen der Einzelne aufgrund der Wehrdienstentziehung ausgesetzt ist, würden die folgenden Merkmale im Profil einer Person dazu beitragen, dass diese als nicht hinreichend loyal gegenüber der Regierung und/oder als Unterstützer der (politischen oder bewaffneten) Opposition wahrgenommen wird… - weitere relevante Faktoren im Falle von Personen, die das Land verlassen haben, um der Rekrutierung zum Militär zu entgehen: Eine illegale Ausreise aus Syrien und bestimmte Aktivitäten im Ausland (z. B. die Stellung eines Asylantrags, Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten, Kontakt zu Oppositionsgruppen oder andere regierungsfeindliche Äußerungen, einschließlich durch die Nutzung von sozialen Medien) erhöhen das Risiko des Einzelnen, von der Regierung als regierungsfeindlich verdächtigt zu werden. Seit 2011 häufen sich zahlreichen Berichten zufolge weitverbreitete und systematische Verhaftungen von Männern im wehrdienstfähigen Alter, insbesondere - aber nicht ausschließlich - von sunnitischen Arabern aus Regionen, die unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen stehen, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Unterstützung der politischen bzw. bewaffneten Opposition. Regierungsfeindliche Ansichten werden vorwiegend Männern unterstellt, da sie eine maßgebliche Rolle in den Demonstrationen gegen die Regierung in 2011 sowie im darauffolgenden bewaffneten Konflikt gegen die Regierung einnahmen. In Berichten ist nicht spezifiziert, dass unter diesen verhafteten Männern auch Wehrdienstentzieher sind. Jedoch ist angesichts Syriens Wehrpflicht für alle Männer ab 18 Jahren und der vielfachen Einziehunq von Reservisten anzunehmen, dass unter den verhafteten Männern im wehrdienstfähigen Alter (18-42) auch zahlreiche Wehrdienstentzieher sind. Zusätzliche unterstützende Quellen: Christopher Kozak, Syrien Research Analyst beim Institute for the Study of War: "Meiner Einschätzung nach ergreift die Regierung Sanktionen gegenüber Personen, welche die Wehrpflicht nicht einhalten, aufgrund von zwei entscheidenden Faktoren, die je nach den Umständen gleichzeitig oder auch aufeinanderfolgend relevant werden können. Die Regierung scheint Wehrdienstentziehung vorrangig als kriminelle Straftat zu behandeln, die gesetzlich geregelten Sanktionen unterliegt. In der Praxis zeigt die Regierung jedoch aufgrund ihres anhaltenden Bedarfes an Streitkräften begrenztes Interesse daran, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheint die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Handhabung von Wehdienstentziehung zu sein‚ selbst bei Personen, die in Regionen wohnen, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen standen. Die meisten Wehrdienstentzieher befinden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung bleiben dennoch bestehen, mit Berichten von haftähnlicher lnternierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz. Die Regierung betrachtet Wehrdienstentziehung zudem gleichzeitig als politische oder „regierungsfeindliche“ Aktivität, gegen die Sanktionen verhängt werden - offiziell wie inoffiziell. Wehrdienstentzieher können sowohl während ihrer lnhaftierung Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sein als auch Misshandlungen durch Offiziere und andere Beamte beim Militär während ihres Wehrdienstes erleiden. Die Sanktionen können auch staatliche Schikanen oder andere Auswirkungen für Familienmitglieder mit sich ziehen. Wenn es regierungsfreundlichen Kräften gelingt, landesweit Stabilität herzustellen, beabsichtigt die Regierung in der Zukunft wahrscheinlich weitere langfristige Maßnahmen gegen Wehrdienstentzieher, einschließlich lnhaftierung, Folter, erzwungenes Verschwinden, begrenzter Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie Schikanen oder verstärkte Überwachung durch staatliche Geheimdienste.“ Joshua Landis, Direktor des Center for Middle East Studies und Associate Professor, Oklahoma Universität “Syrische Beamte sehen Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit sind, im Militär zu dienen, oftmals als Zeichen von Opposition und Subversion.” Rochelle Davis, Associate Professor der Kulturanthropologie, Georgetown Universität "(...) auf Grundlage von Interviews, die ich durchgeführt habe sowie aufgrund von Zeugenaussagen, die ich überprüft habe, kann ich guten Gewissens sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Aktivität angesehen wird. Dies gilt insbesondere bei Männern, die ohne die Erlaubnis der Regierung ins Ausland gereist sind (d.h. nicht auf legalem Wege). Um das Land legal zu verlassen, hätten die Betroffenen einen regulären Grenzkontrollpunkt mit Hilfe einer Zurückstellung vom Militärdienst aufgrund eines Studiums oder Arbeitsplatzes im Ausland passieren müssen.” Lama Fakih, Stellvertretende Direktorin der Abteilung für den Mittleren Osten und Nordafrika, Direktorin Beirut, Human Rights Watch “(...) nach meinem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und insbesondere der Praktiken bezüglich des Wehrdienstes, halte ich es für angemessen zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als „regierungsfeindlicher" Akt angesehen wird, der auf vielfältige Weise strafbar ist, einschließlich durch Festnahme, incommunicado lnhaftierung, Folter und Misshandlung.” Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren vollinhaltlich an, da auch der jüngeren entgegenstehenden Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 2 LB 1789/17 – und OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 -, alle bei juris; keine überzeugenden neuere Erkenntnisse oder Überlegungen zu entnehmen sind, die zwingend gegen die hier vertretenen Auffassung, dass Rückkehrern im kampffähigen Alter wegen einer zumindest zugeschriebenen regime-oppositionellen Einstellung politische Verfolgung droht, sprechen. Vgl. ebenso ausführlich VG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2018 – 7 A 453716 – juris; das die Gefährdung wegen politischer Verfolgung gerade jüngerer Männer, die sich im Wehrpflichtalter oder noch vor diesem dem Wehrdienst durch das Verlassen des Landes entzogen haben, aber auch von Reservisten, die einer erneuten Einberufung haben entgehen wollen, überzeugend dargelegt hat. Dabei ist sich das erkennende Gericht durchaus bewusst, dass die Überzeugung einer drohenden politisch motivierten Verfolgung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Militärdienstentziehung - ebenso wie die gegenteilige Meinung - auf der Interpretation und Bewertung derselben Erkenntnisse beruhen. Gleichwohl ist das Gericht aber der festen Überzeugung, dass angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse und der politischen Machtverhältnisse der letzten Jahrzehnte in Syrien hierzu vgl. hierzu sehr anschaulich VG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2018 – 7 A 453716 – juris, Rz. 63 ff; und des im Rahmen des Bürgerkriegs immer wieder manifestierenden menschenverachtenden Umgangs des syrischen Regimes, seiner Streit- und Sicherheitskräfte sowie seiner Verbündeten nicht nur mit Bürgerkriegsgegnern sondern auch mit der eigenen Bevölkerung eine Beurteilung allein aus westeuropäisch geprägter Sicht und allein mit westeuropäischen Maßstäben nicht maßgebend sein kann. Vgl. ähnlich VGH Hessen, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/6.A -, juris, Rz. 62. Dies gilt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts eben sowohl für die Entscheidung militärdienstpflichtiger Männer, sich dem Kriegsdienst für das syrische Regime zu entziehen, als aber auch für die Bewertung der dem zugrunde liegenden Motivation durch das Assad-Regime. Das Gericht bleibt entgegen der Auffassung des OVG NRW bei seiner Bewertung, dass jedem Rückkehrer Verfolgungsmaßnahmen drohen, weil das syrische Regime unterstellt, dass sich diese Männer durch das Verlassen des Landes dem Militärdienst entzogen und der syrischen Regierung damit ihre Loyalität verweigert zu haben, wodurch sich bei ihnen eine oppositionelle Gesinnung offenbart habe. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung diese Bewertung als „völlig unplausibel“ oder „realitätsblind“ abtut, finden hierfür in den oben genannten Erkenntnissen keine Entsprechungen. Das erkennende Gericht folgt dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 – 8a K 4211/17.A – auch zu den individuell gefahrerhöhenden Umständen, wo ausgeführt wurde: „2. Unabhängig hiervon liegen in Anbetracht des vom UNHCR unter Auswertung der diesem vorliegenden Informationen aufgestellten Risikoprofils weitere individuell gefahrerhöhende Umstände für die Kläger vor. Diese gefahrerhöhenden Umstände gelten sowohl für die Personen, die eines oder mehrere der sogleich beschriebenen Risikoprofile erfüllen, als auch für die Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen: a) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. b) Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. c) Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. d) Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. e) Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre („Ehrendelikt“) und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. f) Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. g) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. h) Palästinensische Flüchtlinge. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Rn. 38 ff.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht für das vorliegende Verfahren vollinhaltlich an. Der Kläger fällt, da er aus der Stadt B. stammt, als einer der jahrelang und bis Dezember 2016 am meisten umkämpften Städte in Syrien, wo Proteste gegen das Regime zwar erst im Jahr 2012 ausbrachen, jedoch anschließend insbesondere im Osten der Stadt ein Erstarken oppositioneller Kräfte erfolgte, zusätzlich unter die Merkmalsgruppe a). III. Innerstaatliche Fluchtalternativen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zur Verfügung. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017, oben zu B. I. 4., die auch hier gelten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.