Urteil
10 K 144/18.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0303.10K144.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in L. , F. , geboren, christlicher Religionszugehörigkeit und -------- Staatsangehöriger. Er reiste Anfang des Jahres 2017 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag. Die italienischen Behörden teilten auf Anfrage der Beklagten unter dem 26.01.2017 mit, dass dem Kläger in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Bei seiner Anhörung am 00.00.0000 gab der Kläger an, er habe die Unterkunft in Italien verlassen müssen. Danach habe er auf der Straße, am Bahnhof oder unter einer Brücke schlafen müssen. Durch Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihm bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Nach F. dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass die Lebensumstände für Flüchtlinge in Italien nicht zumutbar seien. Ihm drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung. Er habe in Italien auf der Straße schlafen müssen und keine Unterstützung erhalten. Außerdem sei die Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil eine Abschiebung nach Italien nicht möglich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 aufzuheben, mit Ausnahme des letzten Satzes im Tenor zu Nr. 3 des Bescheides; Hilfsweise, den Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 mit dem Tenor zu Nr. 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist mit den Regelungen unter Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die Regelung unter Nr. 3 des Bescheides – soweit angefochten - verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Denn die italienischen Behörden haben unter dem 26.01.2017 mitgeteilt, dass dem Kläger dort bereits ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden ist. Eine Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn im Falle der Rückführung nach Italien eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohte. Dem Kläger droht namentlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger in dem Mitgliedstaat, der ihn als Schutzberechtigten anerkannt hat, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren. Für die Frage, ob rücküberstellte international Schutzberechtigte in Italien eine Behandlung erfahren, die gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstößt, gilt ein strenger Maßstab. Dies folgt aus dem im europäischen Asylrecht geltenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Maßgeblich ist, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Staat der Schutzgewährung vorliegen. Solche Schwachstellen müssen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies ist der Fall, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Nicht erreicht ist diese Schwelle hingegen selbst in einer Situation, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten ist, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 92 ff.; und - C-297/17 -, juris, Rn. 89 ff., beide jeweils m. w. N; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 -, juris. Gemessen an diesen Anforderungen geht das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nach Würdigung der einschlägigen Erkenntnisse davon aus, dass dem Kläger keine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC aufgrund der ihn in Italien erwartenden Lebensumstände droht. Im Hinblick auf eine potentielle Rückkehr von arbeitsfähigen Einzelpersonen mit einem Schutzstatus nach Italien wird diese Einschätzung von Teilen der Rechtsprechung geteilt. Vgl. dazu ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 – 9 K 3639/18 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 28. August 2020 – 5 K 1123/19.A -, juris; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 40 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 4. Februar 2019 - W 8 K 18.32181 -, juris, Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 8 K 8451/18.A -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N. Die vorstehende Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art bestehen. Insoweit bekannt gewordene Einzelfälle sind aber insgesamt als nicht so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen vorliegt. Rechtlich haben international Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Die Sozialleistungen sind grundsätzlich nicht an einen festen Wohnsitz gebunden und nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und kommunaler Ebene zugänglich. Der Zugang zu der Gesundheitsversorgung ist dabei von einer Registrierung abhängig. Durch das System der „vorübergehend aufhältigen Fremden“ (Straniero Temporaneamente Presente, STP) wird auch illegal aufhältigen Migranten der Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Vgl. VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 3223/18.TR -, juris, Rn. 42, m. w. N.; AIDA, Country Report: Italy, update 2018, S. 147 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 26. Februar 2019, S. 26. Erheblich sinkende Zahlen von Antragstellern haben seit 2019 ferner zu einer deutlichen Entlastung der Aufnahmeeinrichtungen in Italien geführt. Maßgeblich ist daneben, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen oder international Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 91 ff., m. w. N. Seit 2014 wurde Italien von der EU mit fast 1 Mrd. Euro für das Asyl-, Migrations-, Sicherheits- und Grenzmanagement unterstützt. Dabei unterstützt die EU unter anderem auch ein Projekt, mit dem gegen die Ausbeutung der Arbeitskraft von Migranten in der Landwirtschaft vorgegangen und die Integration von Migranten in den regulären Arbeitsmarkt gefördert werden soll. Vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat - Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda -, COM (2019) 481, v. 16. Oktober 2019, S. 12. Zudem gibt es steuerliche Anreize für die Beschäftigung von international Schutzberechtigten. Vgl. AIDA, Country Report: Italy, update 2018, S. 146. Laut aktuellen Auskünften haben international Schutzberechtigte das Recht für sechs Monate (im besonderen Fällen auch länger) in „SIPROIMI“ Einrichtungen zu wohnen; einer Zweitunterkunft mit dem ideellen Anspruch, die Integration der Geflüchteten zu befördern. In Italien gibt es 875 dieser Einrichtungen mit insgesamt 35.650 Plätzen. Dabei sind 155 Einrichtungen mit 3.730 Plätzen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und 49 Einrichtungen mit 704 Plätzen für Personen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen vorgesehen. Vgl. AIDA, Country Report: Italy, update 2018, S. 145. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC folgt auch nicht daraus, dass es mangels hinreichend langer Aufenthaltsdauer beim Zugang Schutzberechtigter zu dem im Jahr 2019 eingeführten „Bürgergeld“ faktisch zu Schwierigkeiten kommen kann. Denn das Gericht ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen der Überzeugung, dass anerkannt Schutzberechtigten auch ohne diese Unterstützung keine Situation extremer materieller Not droht, sofern sie die zumutbare Eigeninitiative aufbringen. Insbesondere wäre auch eine tatsächliche Ungleichbehandlung mit Inländern als solche nicht geeignet, die Prognose einer drohenden extremen materiellen Not zu tragen. Vgl. ebenso: VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 -, juris, Rn. 15; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 3223/18.TR -, juris, Rn. 42; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 - 5 K 5990/17.A -, juris, Rn. 49 ff.; a. A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris, Rn. 17 ff. Eine abweichende Bewertung ist mit Blick auf die Person des Klägers nicht geboten. Dem Kläger, der jung und arbeitsfähig ist, ist es zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Gericht geht prognostisch davon aus, dass der Kläger durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Italien selbst für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der -- Jahre alte Kläger unter Beachtung der zu verlangenden Eigeninitiative landesweit in Italien keine Beschäftigung finden wird. Vgl. dazu ausführlich mit überzeugender Begründung auch zur Entwicklung des Arbeitsmarktes in Italien: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 -, juris, Rn. 39 ff. Zu Recht hat das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt bereits, dass die für den Kläger zu erwartenden Lebensbedingungen in Italien keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begründen; dies gilt auch in Bezug auf das europäische Übereinkommen für Flüchtlinge. Zur Einordnung als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vgl. VG Münster, Urteil vom 9. Januar 2020, - 10 K 2952/16.A – unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 – 8 ME 42/18 –, juris Rd. 25 ff. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK aufgrund der Corona-Pandemie in Italien sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht erkennbar. Schließlich ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass für den Kläger bei seiner Rückkehr nach Italien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG bestünde. Abweichendes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Italien. Dies folgt schon aus § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Denn bei der Corona-Pandemie handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, welche die gesamte Bevölkerung betrifft. Vgl. Koch , in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 15.08.2016, § 60 AufenthG, Rn. 44. Insbesondere ist für den Kläger (auch) durch das COVID-19-Virus keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Falle seiner Überstellung nach Italien zu befürchten. Dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde“, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, - 1 C 5/01 –juris, ist angesichts der sich weiter entspannenden Lage in Italien nicht zu erwarten. Die Regelungen unter Nr. 3 des angefochtenen Bescheides entsprechen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie verletzen den Kläger aber nicht in seinen subjektiven Rechten, denn die Ausreisefrist wird zugunsten des Klägers über die gesetzlichen Vorgaben hinaus verlängert. Vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 -, juris Rn. 90, 91. Die Regelung unter Nr. 3 des angegriffenen Bescheides ist auch nicht etwa deshalb aufzuheben, weil eine Überstellung des Klägers nicht möglich wäre. Dem Gericht ist zwar bekannt, dass die italienischen Behörden in vielen Fällen der Rücküberstellung aus Rechtsgründen nicht mehr zustimmen. Allerdings ist ebenso gerichtsbekannt, dass auch derzeit wieder in Einzelfällen Überstellungen nach Italien vollzogen werden, was der Annahme der „Unmöglichkeit einer Abschiebung“ entgegensteht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Nr. 4 des Bescheides) genügt den gesetzlichen Anforderungen. Ermessensfehler bei der Bemessung der Frist sind nicht ersichtlich. Dass sich Umstände zugunsten des Klägers verändert haben, hat dieser weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.