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Beschluss

5 B 3516/19

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist. • Vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs.1 Satz4 AsylG muss die Behörde prüfen, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist; bloße Prüfung zielstaatsbezogener Hindernisse genügt nicht. • Die Abschiebung in einen EU-Mitgliedstaat kann Art.3 EMRK verletzen, wenn wegen systemischer staatlicher Regelungen und ihrer Praxis anerkannte Schutzberechtigte faktisch ohne Zugang zu existenzsichernden Sozialleistungen geraten und dadurch erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei rechtswidriger Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist. • Vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs.1 Satz4 AsylG muss die Behörde prüfen, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist; bloße Prüfung zielstaatsbezogener Hindernisse genügt nicht. • Die Abschiebung in einen EU-Mitgliedstaat kann Art.3 EMRK verletzen, wenn wegen systemischer staatlicher Regelungen und ihrer Praxis anerkannte Schutzberechtigte faktisch ohne Zugang zu existenzsichernden Sozialleistungen geraten und dadurch erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018 unter Ziffer 3 veranlasste Abschiebungsandrohung in das wichtigste Drittstaatenland Italien. Der Antragsteller hatte am 13.11.2017 einen Asylfolgeantrag gestellt; zuvor war ein Antrag 2015 als unzulässig abgelehnt worden. Die Antragsgegnerin begründete die Androhung mit der Vermutung, eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat Italien sei möglich bzw. vorzubereiten. Der Einzelrichter prüfte summarisch, ob die Abschiebungsandrohung formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art.3 EMRK droht. Relevante Tatsachen sind die Einführung eines italienischen „Bürgergeldes“ (März 2019) mit Bezugsvoraussetzungen, die viele anerkannte Schutzberechtigte faktisch ausschließen, sowie Befunde zu limitierten staatlichen Aufnahme- und Sozialleistungen und zur Praxis der SPRAR-Unterbringung. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Bei § 80 Abs.5 VwGO ist bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zentral; offensichtlich erfolglose Rechtsbehelfe rechtfertigen keine Aussetzung. • Anwendungsbereich: Die Abschiebungsandrohung stützt sich allein auf § 34a Abs.1 Satz4 AsylG (i.V.m. §71 Abs.4, §26a AsylG für Überstellungen in EU-Staaten). Nach Wortlaut und Systematik ist vor dem Rückgriff auf die Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob eine Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 Satz1 oder 2 AsylG möglich ist; andernfalls sind die Voraussetzungen der Satz4-Variante darzulegen. • Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Eine Abschiebungsandrohung führt nur zur Prüfung zielstaatsbezogener Hindernisse (§31 Abs.3 AsylG), nicht aber inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse; deshalb sind an die Nachvollziehbarkeit und Substanz der Behördenerwägungen hohe Anforderungen zu stellen. • Mangelnde Darlegung im Bescheid: Im vorliegenden Bescheid fehlen konkrete Erwägungen, die stichhaltig darlegen, weshalb eine Abschiebung nicht durchführbar wäre und deshalb nur eine Androhung ergehen durfte. • Sachverhalts- und rechtsfolgenbezogene Prüfung zu Italien: Aufgrund der Einführung des italienischen „Bürgergeldes“ und dessen engen Zugangsvoraussetzungen besteht hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass anerkannte Schutzberechtigte faktisch vom Existenzsicherungssystem ausgeschlossen werden. • Art.3-EMRK-Gefahr: Besteht aufgrund systemischer Regelungen und deren praktischer Umsetzung die ernsthafte Gefahr, dass der Betroffene ohne Perspektive in eine extremere materielle Not gerät (u.a. Leben unterhalb des Existenzminimums, Abhängigkeit von Schwarzarbeit), kann ein Abschiebeverbot nach §60 Abs.5 AufenthG (Art.3 EMRK) greifen. • Folgen für summarische Erfolgsaussicht: Wegen der konkret gegebenen Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art.3 EMRK und wegen formeller Mängel in der Darlegung der Antragsgegnerin erscheint die Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung rechtswidrig; das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§154 Abs.1 VwGO, §83b AsylG). Der Antrag des Flüchtlings auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wird stattgegeben; die aufschiebende Wirkung wird angeordnet. Begründet ist dies damit, dass die Behörde die Voraussetzungen für die Wahl der weniger einschneidenden Maßnahme der Abschiebungsandrohung nicht substantiiert darlegt und weil die Einführung des italienischen „Bürgergeldes“ hinreichende konkrete Anhaltspunkte liefert, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK ausgesetzt wäre. Deshalb überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist nicht anfechtbar.