Beschluss
8 B 154/19
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers kann nach Dublin-III-VO der Erstmitgliedstaat durch Wiederaufnahme verpflichtet werden.
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bleibt gesetzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Ausnahmefall angeordnet werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme offensichtlich ist.
• Systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen des zuständigen Mitgliedstaats begründen nur dann ein Überstellungsverbot, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen.
• Der Nachweis der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr nach Italien obliegt dem Schutzsuchenden und erfordert objektive, aktuelle und belastbare Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Dublin-Rücküberstellung nach Italien: kein systemischer Mangel, Abschiebung zulässig • Bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers kann nach Dublin-III-VO der Erstmitgliedstaat durch Wiederaufnahme verpflichtet werden. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bleibt gesetzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Ausnahmefall angeordnet werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme offensichtlich ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen des zuständigen Mitgliedstaats begründen nur dann ein Überstellungsverbot, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen. • Der Nachweis der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr nach Italien obliegt dem Schutzsuchenden und erfordert objektive, aktuelle und belastbare Anhaltspunkte. Der algerische Antragsteller reiste im Juli 2019 nach Deutschland ein und stellte hier Asylantrag. EURODAC ergab einen Asylantrag in Italien aus dem Jahr 2017; Deutschland stellte ein Wiederaufnahmeersuchen, dem Italien zustimmte. Das Bundesamt erklärte den deutschen Asylantrag für unzulässig, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest und ordnete nach § 34a AsylG seine Überstellung nach Italien an. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit der Behauptung, ihm drohten in Italien Hunger und gegebenenfalls eine Abschiebung nach Algerien. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Abschiebung wegen systemischer Mängel in Italien oder individueller Abschiebungsverbote unzulässig sei. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Nach Art. 13 Abs.1 Dublin-III-VO ist Italien als Erstmitgliedstaat zuständig, weil der Antragsteller erstmals dort illegal eingereist ist; das Wiederaufnahmeersuchen wurde fristgerecht gestellt und von Italien angenommen, sodass Italien gemäß Art. 18 Abs.1 Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. • Aufschiebende Wirkung: Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 75 Abs.1 AsylG ist zu berücksichtigen; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung offensichtlich wäre. Eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt hier nicht vor. • Systemische Mängel und Art.3 EMRK: Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten begründet eine Vermutung, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK in Italien gewährleistet ist; eine Widerlegung erfordert objektive, genaue und aktuelle Nachweise, dass systemische Schwachstellen Schutzsuchende in einen Zustand extremer materieller Not versetzen, der menschenwürdeverletzend ist. • Beweisanforderungen und Ergebnis der summarischen Prüfung: Der Antragsteller hat keine belastbaren, aktuellen Umstände vorgetragen, die die erforderliche Überzeugungsgewissheit begründen würden, dass ihm bei Rückkehr nach Italien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Besondere Schutzgruppen: Der Antragsteller gehört nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen, für die gemäß Rechtsprechung (Tarakhel) besondere Garantien vor einer Überstellung nötig wären. • Abschiebungsverbote nach nationalem Recht: Es bestehen weder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK noch nach § 60 Abs.7 AufenthG; es wurden keine schwerwiegenden Erkrankungen oder inländische Vollstreckungshindernisse vorgetragen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet. Die Abschiebung nach Italien ist nach § 34a Abs.1 AsylG und der Dublin-III-VO voraussichtlich rechtmäßig, weil Italien als zuständiger Mitgliedstaat festgestellt und das Wiederaufnahmeersuchen fristgerecht genehmigt wurde. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel in Italien vor, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen würden. Ebenso bestehen keine nationalen Abschiebungsverbote oder sonstigen Vollstreckungshindernisse. Damit bleibt die Abschiebungsanordnung vollziehbar und der Antragsteller verliert im vorläufigen Rechtsschutz; die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.