Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums Die Vorschriften über die Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums (§§ 50, 52 SchulG NRW i.V.m. § 22 APO-S I) gelten gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW unmittelbar auch für Ersatzschulen. Bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, kommt der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, sie bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorläufig in die 9. Klasse zu versetzen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragstellerin der in materieller Hinsicht geltend gemachte Anspruch auf Versetzung in die 9. Klasse des in Trägerschaft des Antragsgegners stehenden L. -Gymnasiums I. oder ein – hierin als minus enthaltener – Anspruch auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung zusteht, der hier (ohnehin nur) durch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung zu sichern wäre. Die Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums richtet sich nach §§ 50, 52 SchulG NRW i.V.m. § 22 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012, die gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW unmittelbar auch für Ersatzschulen wie das in Trägerschaft des Antragsgegners stehende L. Gymnasium I. gelten. Vgl. Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 100 Anm. 4.4 (18./19. Ergänzungslieferung, Stand: März/November 2016); siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 19 B 1123/12 -, n.v. Nach § 22 Abs. 1 APO-S I wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn 1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder 2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Nach der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung steht der Antragstellerin hiernach aller Voraussicht nach weder ein Anspruch auf Versetzung in die 9. Klasse noch auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung zu. Sie erfüllt die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 22 Abs. 1 APO-S I (selbst unter entsprechender Heranziehung der Maßgaben von § 50 Abs. 6 SchulG NRW, §§ 7 Abs. 4, 44d APO-S I zur Berücksichtigung von Minderleistungen) nicht, weil die Lehrkräfte die Leistungen der Antragstellerin in sämtlichen im zweiten Schulhalbjahr 2021/2022 unterrichteten Fächern, darunter Deutsch, Mathe sowie Englisch und Spanisch als erste und zweite Fremdsprache, angesichts ihrer Fehlzeiten mangels hinreichender Bewertungsgrundlage als nicht beurteilbar eingestuft haben, ohne dass dies durch eine Feststellungsprüfung (vgl. § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 APO-S I) behebbar sei. Dass die jeweiligen Einschätzungen der Lehrerinnen und Lehrer rechtlich zu beanstanden sein könnten, ist angesichts der Fehlquoten der Antragstellerin in den einzelnen Fächern von zwischen rund 60 und über 80 % (vgl. die entsprechende Auflistung mit vorläufigem Stand vom 8. Juni 2022, der sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im weiteren Verlauf des Schuljahres noch weiter verschlechtert habe [Bl. 55 GA]) und insgesamt 232 versäumten Unterrichtsstunden von je 67,5 Minuten, was in einer Gesamtbetrachtung einer Fehlquote von etwa 75 % entspricht, sowie dem Umstand, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathe, Englisch und Spanisch nur jeweils eine Klassenarbeit mitgeschrieben hat (und damit wohl nur maximal 50 % der im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringenden Leistungen), nicht erkennbar. Insbesondere dringt die Antragstellerin nicht mit ihren (ausschließlich) in ihrem Widerspruch vom 21. Juli 2022 erhobenen Einwänden durch, die Lehrer hätten sie aus der 7. Klasse sowie dem 1. Halbjahr der 8. Klasse gekannt bzw. Quartalsnoten vergeben können, weil diese an den rechtlichen Vorgaben für die Leistungsbewertung vorbeigehen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 APO-S I). Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I berufen. Dabei kann offen bleiben, ob sie die vorgenannten Versetzungsanforderungen – wie tatbestandlich vorausgesetzt – „aus besonderen Gründen“ nicht erfüllen konnte. Denn jedenfalls hat es die Versetzungskonferenz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, die nach der Norm erforderliche Prognose zu Gunsten der Antragstellerin zu treffen. Bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, kommt der Versetzungskonferenz (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW) ein Beurteilungsspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfbarkeit darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - 19 B 971/14 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, juris, Rn. 24. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Versetzungskonferenz bei der Ablehnung der Versetzung der Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Sie ist hierbei am 20. Juni 2022 (Bl. 45 und 45a, BA Heft 1) sowie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 8. August 2022 (Bl. 56 f. GA) im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine grundsätzlich kognitiv leistungsfähige Schülerin sei, aber seit Jahren zunehmend zahlreiche Fehlzeiten in der Schule aufweise, im letzten Halbjahr habe sie mehr als 70 % des Unterrichts verpasst. Bei einer Versetzung in die 9. Klasse müsse die Antragstellerin Kompetenzen nachholen, die im Präsenzunterricht der Jahrgangsstufe 8 vermittelt worden seien, und gleichzeitig neue Themen bearbeiten. Dies führe zu einer hohen Belastung der Antragstellerin. Zudem gebe es deutliche Hinweise der Eltern, dass Belastungssituationen bei der Antragstellerin zu Erschöpfungszuständen führten. Im Falle der Prognoseversetzung sei angesichts der nachzuholenden Unterrichtsinhalte eine Zunahme solcher Belastungssituationen zu befürchten, wodurch die Antragstellerin noch deutlich seltener den Unterricht würde besuchen können. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Es trifft nach dem Vorstehenden nicht zu, dass die Versetzungskonferenz – wie es die Antragstellerin ihr unterstellt – angenommen hat, dass die derzeitige Erkrankung der Antragstellerin das gesamte nächste Schuljahr andauern werde. Im Übrigen hat die Versetzungskonferenz ihrer Prognose zunächst, d.h. am 20. Juni 2022, lediglich jenen Sachstand zugrunde gelegt, den die Eltern der Antragstellerin zuvor im Verlaufe des Schuljahres mehrfach gegenüber der Schule zur Entschuldigung der zahlreichen Fehlzeiten sowie zur Begründung eines Antrags auf Gewährung von Nachteilsausgleich mitgeteilt hatten, zuletzt etwa noch im Mai 2022 unter Vorlage einer „Hausärztlichen Stellungnahme“ von Dr. A. M. , Münster (Bl. 21, BA Heft 1). Nach dieser leidet die Antragstellerin seit einigen Monaten unter wiederkehrenden Erschöpfungszuständen, die vor allem nach körperlicher, aber auch u.a. nach geistiger Anstrengung auftreten. Es könne ratsam sein, die Antragstellerin aktuell von belastenden Situationen fern zu halten, um den Übergang in eine chronische Belastungssituation zu vermeiden. Dass die Versetzungskonferenz hiervon ausgehend die Nachholung von Unterrichtsinhalten zeitgleich mit der Erarbeitung neuer Themen in der Jahrgangsstufe 9 als potentielle Belastungssituation eingestuft und sich (auch) aus diesen Gründen gegen eine Prognoseversetzung entschieden hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, sachgerecht und zugleich Ausdruck der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Fürsorgepflicht für die Antragstellerin. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, seit Beginn der Sommerferien gehe es ihr besser, sie habe die aktuelle Erkrankung überwunden. Die Versetzungskonferenz hat es am 8. August 2022 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, die jüngste gesundheitliche Entwicklung zur Grundlage einer positiven Prognose zu machen. Unabhängig davon, dass das vorgelegte ärztliche Attest von Dr. M. , N. , vom 25. Juli 2022 (Bl. 28 GA) die Behauptung einer vollständigen Genesung der Antragstellerin nicht trägt, nimmt die Versetzungskonferenz zu Recht insoweit allein die „Anwesenheitssituation“ in der Schule zum Maßstab ihrer Prognose. In Bezug auf diese haben die gesundheitlichen Fortschritte der Antragstellerin nur wenig Aussagekraft. Aus den von der Antragstellerin mitgeteilten Eindrücken aus der Ferienzeit sowie einem Thailand-Urlaub lässt sich angesichts ihrer bereits seit Jahren – wenngleich aus unterschiedlichen Gründen – hohen Fehlzeiten kein hinreichend sicherer Rückschluss auf eine signifikant erhöhte zukünftige Teilnahme am Unterricht ziehen, um diese zugunsten der Antragstellerin in die Prognose einbeziehen zu können. Ebenso wenig überschreitet die Versetzungskonferenz ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie die Behauptung der Antragstellerin, in den Ferien Lernrückstände aufgeholt zu haben, dahin würdigt, dass es „keine ausreichenden Beobachtungen für den tatsächlichen Erwerb der in Stufe 8 vermittelten und für die erfolgreiche Mitarbeit in Jahrgangsstufe 9 notwendigen Kompetenzen gibt“. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, auftretende Defizite könnten durch die Fördermöglichkeiten der Schule zügig behoben werden, geht an den Gründen der Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz, der Hinweis auf die sozialen Folgen der Nichtversetzung am Prognosemaßstab vorbei. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Antragstellerin in diesem Verfahren begehrte vorläufige Versetzung in die 9. Klasse über das hinausgeht, was zur Regelung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs erforderlich ist, und ob insoweit nicht etwa schon die vorläufige Berechtigung zur Teilnahme am Unterricht der 9. Klasse ausreichen würde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach setzt das Gericht in eine Nichtversetzung betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2018 - 19 E 841/18 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N., in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro an.