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Beschluss

19 B 971/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1022.19B971.14.00
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Leitsätze

Für die Entscheidung der Versetzungskonferenz über eine Wiederholung der Klasse 6 zur Verhinderung eines Schulformwechsels nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I gel¬ten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungs¬spielraums (Präzisierung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung der Versetzungskonferenz über eine Wiederholung der Klasse 6 zur Verhinderung eines Schulformwechsels nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I gel¬ten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungs¬spielraums (Präzisierung der Senatsrechtsprechung). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Sohn E3. der Antragsteller nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 6 der Realschule wiederholen zu lassen und dadurch seinen Übergang in die Klasse 7 der Haupt-, Gesamt- oder Sekundarschule nach Satz 3, Abs. 4 dieser Vorschrift zu verhindern. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt insbesondere die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe überspannte Anforderungen an den Anordnungsanspruch gestellt, insbesondere einen Ausnahmefall zu Unrecht verneint, in dem die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I trotz ihres Bewertungsspielraums nach der Senatsrechtsprechung gerichtlich zu korrigieren sei. Diese Rüge nimmt der Senat zum Anlass, seine Rechtsprechung wie folgt klarzustellen: Bei dieser Prognoseentscheidung überschreitet die Versetzungskonferenz ihren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Insofern gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums auch für die Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I. Zu diesen Grundsätzen BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 ‑, juris, Rdn. 16 (Erste juristische Staatsprüfung); OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 ‑, juris, Rdn. 22 (Lehramtsprüfung). Diese Grundsätze wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf schulprüfungsrechtliche Leistungsbewertungen und Prognoseentscheidungen an. Dazu gehören zunächst die Einzelbenotung und die Versetzung, auch die Versetzung aufgrund positiver Gesamtprognose nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I (bis 31. Juli 2013 § 21 Abs. 3 Satz 1 APO-S I 2005) oder nach § 10 Abs. 3 APO-BK. Erst recht gehören dazu diejenigen Entscheidungen, welche die Schulformeignung des Schülers betreffen, also etwa die hier streitige Entscheidung der Versetzungskonferenz über eine Wiederholung der Klasse 6 zur Verhinderung eines Schulformwechsels nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I sowie die Schulformempfehlung der Grundschule nach § 11 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS im Halbjahreszeugnis der Klasse 4. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2012 ‑ 19 B 899/12 ‑, juris, Rdn. 6 (Wiederholung der Klasse 6 zur Verhinderung eines Schulformwechsels), vom 29. Dezember 2008 ‑ 19 B 1581/08 ‑, juris, Rdn. 23 m. w. N. (Versetzung aufgrund der Gesamtentwicklung), und vom 24. August 2007 ‑ 19 B 689/07 ‑, OVGE 51, 39, juris, Rdn. 16 (Schulformempfehlung). Keinen anderen Prüfungsmaßstab hat der Senat mit der früher teilweise verwendeten Formulierung zugrunde gelegt, die Verwaltungsgerichte dürften bei diesen Prognoseentscheidungen in den Beurteilungsspielraum der Versetzungskonferenz „nur ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen“ eingreifen. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2012, a. a. O., Rdn. 6, vom 29. Dezember 2008, a. a. O., Rdn. 24, vom 23. Dezember 2003 - 19 B 2561/03 ‑, juris, Rdn. 13, vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 ‑, juris, Rdn. 14 und 21, und vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 ‑, juris, Rdn. 37. Hierbei handelte es sich um eine verkürzte und missverständliche Formulierung, mit welcher der Senat der Sache nach auf die Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums Bezug genommen hat. Diese Grundsätze hat er in den zitierten Beschlüssen teils ausdrücklich (Beschluss vom 24. August 2007, Rdn. 16, 19), jedenfalls aber der Sache nach durchgehend angewandt. So hat er etwa im Beschluss vom 22. April 2002 geprüft, ob als Verfahrensfehler ein Begründungsmangel vorliegt (Rdn. 12) und die Zuständigkeit fehlt (Rdn. 30) sowie, ob sich die Mitglieder der Versetzungskonferenz von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (Rdn. 31 ff.). Letztere Frage war auch Gegenstand des Beschlusses vom 29. Dezember 2008 (Rdn. 8 ff.). Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ergibt auch bei Anlegung dieses präzisierten Prüfungsmaßstabs keinen Anordnungsanspruch. Zunächst hat die Versetzungskonferenz nicht anzuwendendes Recht verkannt. Die Versetzungskonferenz trifft ihre Feststellung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I, ob der Schüler nach einer Wiederholung der Klasse 6 der besuchten Schulform die Versetzung erreichen kann, „auf Grund der Gesamtentwicklung“ (vgl. auch § 22 Abs. 2 Satz 2 APO-S I: „Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres“). Diese rechtlich vorgegebene Beurteilungsgrundlage hat die Versetzungskonferenz entgegen der Beschwerderüge der Antragsteller nicht dadurch „unzulässig verengt“, dass sie sich „nahezu ausschließlich an den … im letzten Schulhalbjahr erreichten Noten … orientiert“ hat. Diese pauschale Behauptung ist unzutreffend. Nach Aktenlage hat die Versetzungskonferenz vielmehr das Leistungsbild E4. aus beiden Schuljahren der Erprobungsstufe in ihre negative Feststellungsentscheidung vom 24. Juni 2014 einbezogen. Das ergibt sich zum einen aus dem Protokoll vom selben Tag, in dem der zugrunde gelegte Bewertungszeitraum für einzelne Fächer ausdrücklich festgehalten ist („D: trotz verbindlicher Fördermaßnahmen über einen Zeitraum von 2 Jahren: nur sehr schwach ausreichend“, F: … Klassenarbeitsnoten im Schuljahr 2013/14: …“). Zum anderen folgt dies aus dem Protokoll der – in der Zusammensetzung mit der Versetzungskonferenz identischen (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW, § 10 Abs. 4 APO-S I) – Erprobungsstufenkonferenz vom 13. Mai 2014 über die Empfehlung des Schulformwechsels gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 APO-S I, wonach diese ihre Prognose nicht nur auf die Noten in den Defizitfächern und Einzelaspekte, sondern insbesondere auf grundlegende Defizite im Bereich der Kognition und des Lern- und Arbeitsverhaltens gestützt hat. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Antragsteller, es fehle vorliegend an einer prognostischen Beurteilung, wie sich eine Wiederholung der Klasse 6 auf E2. Lernmotivation und Anstrengung auswirken werde. Diese Prognose hat die Versetzungskonferenz vielmehr nach Aktenlage mit negativem Ergebnis getroffen. Entgegen der pauschalen Behauptung der Antragsteller ist dies auch den Konferenzprotokollen ausdrücklich zu entnehmen. Im Konferenzprotokoll vom 13. Mai 2014 heißt es nämlich zusammenfassend: „Auch in der Wiederholung wird es E1. aufgrund dieser umfassenden Leistungsdefizite nicht schaffen, die Versetzung in die Klasse 7 der Schulform Realschule zu erreichen.“ Mit ihrem erneuten Hinweis in der Beschwerdebegründung auf die Notensteigerung E. im Fach Deutsch von einem „mangelhaft“ auf ein schwaches „ausreichend“ zeigen die Antragsteller keinen Bewertungsfehler auf. Es überschreitet nicht den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Versetzungskonferenz, wenn sie diese geringe Notensteigerung auf der Grundlage verbindlicher Fördermaßnahmen über zwei Jahre hinweg als zu wenig stabil ansieht, um auch fächerübergreifend ein hinreichendes Steigerungspotential anzunehmen. Entsprechendes gilt für ihre Entscheidung, auch das Ergebnis des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests vom 15. August 2013 gebiete keine positive Eignungsfeststellung. Schließlich hat die Versetzungskonferenz anzuwendendes Recht auch nicht deshalb verkannt, weil, so die Antragsteller, § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I im Regelfall eine positive Feststellung gebiete. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Der Vorschrift liegt kein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde. Ihr Wortlaut bietet dafür keinen Anhaltspunkt, insbesondere auch nicht die positive Formulierung „feststellt, dass … erreicht werden kann.“ Es entspricht einem allgemeinen schulrechtlichen Formulierungsprinzip, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber den Inhalt einer zu treffenden Behördenentscheidung grundsätzlich positiv ausdrückt, ohne dass er allein mit dieser Formulierungsvariante eine Vorgabe für das Entscheidungsergebnis macht (z. B. § 35 Abs. 2 SchulG NRW: Die Entscheidung des Schulleiters über eine vorzeitige Einschulung steht ohne ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im freien Ermessen des Schulleiters, obwohl die Vorschrift positiv formuliert ist, „können … aufgenommen werden“). Auch das systematische Argument der Antragsteller greift nicht durch, das für die Versetzung in § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis gebiete auch für die Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I regelmäßig eine positive Feststellung. Der am Ende der Erprobungsstufe nicht versetzte Schüler erfüllt eben nicht die Voraussetzungen für den Regelfall, er ist vielmehr gemessen an § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW der Ausnahmefall. Nach Sinn und Zweck schreibt § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I zudem eine Prognose im Einzelfall des betroffenen Schülers vor, die auf dessen individuelle Gesamtentwicklung abzustellen ist und sich einer Voraussage nach dem Maßstab von Regel und Ausnahme entzieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).