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Urteil

4 K 417/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0904.4K417.14.NW.0A
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Leitsätze
Zu den Begriffen Dachgaube und Dachaufbauten im Sinne der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung.(Rn.43)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 verpflichtet, der Klägerin eine uneingeschränkte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug sowie einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Begriffen Dachgaube und Dachaufbauten im Sinne der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung.(Rn.43) Der Beklagte wird unter Abänderung der Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 verpflichtet, der Klägerin eine uneingeschränkte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug sowie einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig (1.) und auch in der Sache begründet (2.). Über den Hilfsantrag war deshalb nicht mehr zu entscheiden (3.). 1. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Verpflichtungsklage statthaft. Der Beklagte hat die Genehmigung der Wärmepumpe zwar in Ziffer B 200 der „Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) sowie Hinweise“ zur Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 verweigert. Bei dieser Entscheidung handelt es sich aber nicht um eine – isoliert anfechtbare (s. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, NVwZ 2001, 429; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 –, VBlBW 2014, 309) – Nebenbestimmung. Nebenbestimmungen sind Regelungen, die einem Hauptverwaltungsakt beigefügt werden und zusätzliche Regelungen zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen. Sie stehen in einem Akzessorietätsverhältnis zum „Haupt“verwaltungsakt und teilen als „Neben“bestimmung sein rechtliches Schicksal. Ihre Zulässigkeit ist, sofern nicht spezielle Vorschriften eingreifen, in § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – geregelt. Abs. 2 unterscheidet Befristung (Nr. 1), Bedingung (Nr. 2), Widerrufsvorbehalt (Nr. 3), Auflage (Nr. 4) und Auflagenvorbehalt (Nr. 5). Die Ziffer B 200 beinhaltet jedoch keine dieser Nebenbestimmungen, sondern versagt lediglich die Genehmigung auch der Wärmepumpe; die Entscheidung des Beklagten bleibt damit nur hinter dem Antrag der Klägerin zurück. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Landesbauordnung – LBauO – ergangen ist mit der Folge, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind, hier aber die Frage der Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften ausschließlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist. Zwar hängt der Erfolg einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts wie der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs.1, 66 LBauO allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83 –, DÖV 1985, 407). Es ist daher grundsätzlich unbeachtlich, dass der Beklagte in dem Bauschein vom 11. Juni 2013 die Genehmigung der Wärmepumpe unter Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans versagt hat. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO wird bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, so dass sich die Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 1 der genannten Norm auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt. Vorliegend ist die bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift des § 86 LBauO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung vom 28. November 1986 (GVBl Seite 307), geändert durch Gesetz vom 8. April 1991 (GVBl Seite 118) – LBauO a.F. – jedoch deshalb Gegenstand der Verpflichtungsklage, weil der Beklagte, nachdem er die Beigeladene mit Schreiben vom 18. März 2013 nach § 88 Abs. 7 Satz 2 LBauO entsprechend angehört hatte, in materieller Hinsicht eine Abweichungsentscheidung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO getroffen hat. Auch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren wird über Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, Landesbauordnung RhPf, 3. Auflage 2012, § 69 Rn. 11; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 8 A 11283/08.OVG –). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch nach §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO auf Erteilung einer Baugenehmigung betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... unter Einschluss der im Speicher des Anwesens errichteten und aus der Dachfläche herausragenden Wärmepumpe. Die Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 sind, soweit sie die Genehmigung der Wärmepumpe versagt haben, daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Trotz der grundsätzlichen Genehmigungsfreiheit von Wärmepumpen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 c LBauO benötigt die Klägerin für deren Einbau in das Wohngebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... vorliegend eine Baugenehmigung. Denn dieser Einbau erfolgt(e) im Rahmen des Gesamtbauvorhabens. Ein Gesamtbauvorhaben ist jedoch insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden (s. z.B. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 62 Rn. 13; VG Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –, juris). Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO greift nur dann ein, wenn die dort aufgeführten Bauvorhaben als selbständige Einzelvorhaben ausgeführt werden, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO zulässig, da dem Bauvorhaben der Klägerin keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (2.1.). Ferner bedarf die Klägerin keiner bauordnungsrechtlichen Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO (2.2.). 2.1. Der Einbau der Wärmepumpe in den Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... ist bauplanungsrechtlich zulässig weil mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen vereinbar. Da die Wärmepumpe keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung – BauNVO –, sondern Bestandteil der Hauptanlage „Wohngebäude“ ist (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand April 2014, § 14 Rn. 33), liegt kein Verstoß gegen die Ziffer 1.2. der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vor, die bestimmt, dass Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig sind. Ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. 2.2. Der Beklagte und die Beigeladene können dem Begehren der Klägerin auf Genehmigung der Wärmepumpe auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese gegen die bauordnungsrechtliche Festsetzung der Ziffer 2.2. verstößt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO nicht gegeben sind. Zwar unterfällt die streitgegenständliche Wärmepumpe der Klägerin dem Anwendungsbereich der Ziffer 2.2. (2.2.1.). Die durch die III. Änderung in den Bebauungsplan „Nord“ der Beigeladenen aufgenommene textliche Festsetzung der Ziffer 2.2. ist aber unwirksam (2.2.2.). Ungeachtet dessen verstößt der bereits erfolgte Einbau der Wärmepumpe in den Speicher des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nicht gegen die Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, so dass eine Abweichung von vornherein nicht erforderlich ist (2.2.3.) 2.2.1. Die Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist nach Auffassung der Kammer auf die Wärmepumpe der Klägerin anwendbar. Die genannte Ziffer betrifft ausdrücklich „Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Nebengiebel“. In der Folge wird ausschließlich von Dacheinschnitten und Dachaufbauten in Form von Gauben gesprochen. Die rheinland-pfälzische Landesbauordnung enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Dachaufbauten“. Die Landesbauordnung verwendet den Begriff „Dachaufbauten“ – im Unterschied etwa zur nordrhein-westfälischen Landesbauordnung, die in § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 von „Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten“ spricht – aber als Oberbegriff und die Dachgaube als einen Unterfall hiervon. So bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 b LBauO, dass bei der Bemessung der Abstandsflächen zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten hinzugerechnet werden, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die Wand sind. § 8 Abs. 12 LBauO regelt ferner, dass unter bestimmten Voraussetzungen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen in Dächern oder Wänden … so anzuordnen sind, dass von ihnen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar sind. Gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 LBauO sind Dachvorsprünge, Dachgesimse, Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen nach § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBauO unter bestimmten Voraussetzungen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen 1,25 m entfernt sein. Diesen Vorschriften kann also entnommen werden, dass mit Dachaufbauten etwas Ähnliches wie Dachgauben gemeint sind. Dachgauben ordnen sich in die Gestaltung des Daches ein, beginnen oberhalb eines Teils der Dachschräge und dienen der Belichtung und Belüftung der Dachräume sowie der Erweiterung des nutzbaren Raums im Dachbereich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. März 2002 – 8 A 10225/02.OVG –, ESOVG; Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RhPf, Stand August 2014, § 8 Rn. 69; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 8 Rn. 74a; http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/d/baulexikon_ dachgaube.htm; s. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Dachgaube: Dachgaube ist ein Dachaufbau innerhalb der von der Traufe bis zum First reichenden Fläche eines schrägen Daches). Da die Dachgaube nach der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung begrifflich aber dem Oberbegriff „Dachaufbau“ untergeordnet ist, umfasst der genannte Oberbegriff denknotwendigerweise auch andere aus der Dachfläche herausragenden Bauteile wie z.B. Dacherker (häufig auch als Zwerchhaus oder Lukarne bezeichnet) oder Dachreiter (vgl. etwa VG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 K 679/11 –, juris). Nach der Kommentierung von Stich/Gabelmann/Porger zur rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (a.a.O., § 8 Rn. 70) beinhaltet der Begriff der Dachaufbauten auch Aufzugsaufbauten, breite Schornsteinanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung und ähnliche oberhalb und innerhalb der Hauptdachflächen befindliche Anlagen. Der Bay. Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. März 2010 – 9 ZB 08.52 –, juris) definiert Dachaufbauten als wesentliche Teile von Dächern, die entscheidend das Gesamtbild der Gemeinden und damit das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild prägen, wie z.B. Dachgauben, Gaubenbänder, Aufzugsaufbauten oder aufklappbare Dachbalkone. Es spreche Einiges dafür, dass aufgeständerte Solar- und Photovoltaikanlagen nicht unter diesen Begriff fielen. Simon/Busse (Kommentar zur Bayerischen Bauordnung 2008, Stand Dezember 2013, Art. 6 Rn. 213) verstehen unter Dachaufbauten Gebäudeteile, Bauteile und sonstige bauliche Anlagen, die innerhalb der Dachfläche liegen, über die Dachfläche hinausragen und nicht Bestandteil des Dachs sind. Dazu zählen sie neben Dachgauben auch Gaubenbänder, Dachlaternen, Glaskuppeln, Aufzugsaufbauten und Technikräume sowie massive Schornsteine und Abluftanlagen etc. Daneben sollen auch sonstige (bauliche) Anlagen wie aufgeständerte Dachterrassen und deren Geländer, oben geschlossene Pergolen über Dachterrassen, größere Reklameanlagen, aufgeständerte Solaranlagen, größere Parabolantennen u.ä. in Betracht kommen (vgl. auch VG München, Urteil vom 27. Oktober 2008 – M 8 K 08.908 –, juris zu Dachterrassenüberdachungen). Hiervon ausgehend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Wärmepumpe um einen „Dachaufbau“, denn sie ist ein Bauteil, das innerhalb der Dachfläche liegt, über diese maximal 1,20 m hinausragt und nicht Bestandteil des Dachs ist. 2.2.2. Die streitgegenständliche Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“, die aufgrund des § 86 Abs. 1, 6 LBauO a.F. erlassen worden war, ist aber unwirksam. 2.2.2.1. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO a.F. konnte die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 LBauO a.F. konnte die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern. Vom Tatbestand unterscheidet sich die Ermächtigung nach Nr. 2 von dem der Nr. 1 dadurch, dass hier auf bereits vorhandene baukünstlerische Werte besondere Rücksicht genommen werden soll, während nach Nr. 1 Anforderungen gestellt werden, die noch durchzuführende gestalterische Absichten betreffen. Da die Abgrenzung zwischen beiden Ermächtigungsgrundlagen im Einzelfall schwierig sein kann, ist es zulässig, eine Satzung sowohl auf die Ermächtigungsnorm Nr. 1 als auch nach Nr. 2 zu stützen (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 88 Rn. 15). 2.2.2.2. Zwar führt der Umstand, dass die Beigeladene in ihrer Gestaltungssatzung als Ermächtigungsgrundlage „nur“ die Vorschrift des § 86 Abs. 6 LBauO a.F. angegeben hatte, ohne die Nummern 1 bis 6 von Abs. 1 näher zu bezeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (s. ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG –, LKRZ 2008, 476 und Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –). 2.2.2.3. Auch hatte der Bürgermeister der Beigeladenen die vom Gemeinderat am 8. Dezember 1994 erlassene Gestaltungssatzung vor deren öffentlichen Bekanntmachung am 3. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach am 1. Februar 1995 ordnungsgemäß ausgefertigt (s. zur Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung einer Satzung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 8 B 10611/13.OVG – m.w.N.). 2.2.2.4. Allerdings hält sich die streitgegenständliche Festsetzung in materieller Hinsicht nicht im Rahmen der für sie vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung des § 86 Abs. 1 LBauO a.F. Diese Vorschrift gab der Gemeinde ebenso wie die heutige Bestimmung des § 88 Abs. 1 LBauO nicht uneingeschränkt ein Gestaltungsrecht. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Urteil vom 29. November 2012 – 1 A 10543/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 525), der die Kammer folgt, sind die Gemeinden nicht ermächtigt, Baugestaltungsvorschriften zur Verwirklichung irgendeiner planerischen Absicht zu erlassen. Vielmehr muss damit zugleich das Ziel verfolgt werden, negative Erscheinungen zu verhindern, mag eine solche Störung auch noch nicht zu einem Einschreiten nach § 5 LBauO berechtigen. Die Befugnis zum Erlass baugestalterischer Vorschriften findet ihre Einschränkung in der durch Art. 14 Grundgesetz – GG – garantierten Baufreiheit. Daraus folgt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen muss; sie sind somit nicht allgemein zulässig, sondern nur bei bestimmten für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen. Eine Gestaltungsregelung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn für ein räumlich begrenztes Gemeindegebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die ihrerseits gebietsspezifisch sein muss, d.h. die durch die Besonderheiten des von der Satzung erfassten Gebiets geprägt ist. Dabei kann die besondere Prägung des Gebiets historisch vorgegeben als auch – etwa in unbebauten Gebieten – erst aufgrund von planerischen Festsetzungen beabsichtigt sein. Stets muss es sich aber um Besonderheiten handeln, die gerade für dieses Gebiet charakteristisch sind. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Die Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08 –, LKRZ 2008, 476 m.w.N.). Gestaltungssatzungen müssen auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 – 1 A 11109/12.OVG –, BauR 2013, 1265). Diese für Regelungen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO a.F. geltenden räumlichen Einschränkungen müssen bei Festsetzungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift noch enger gefasst werden, was sich vor allem aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 1 C 11999/02.OVG –, ESOVG). Ferner bedürfen die Regelungen einer Gestaltungssatzung der Rechtfertigung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit einer Rechtfertigung einzelner Festsetzungen umso größer ist, je weniger selbstverständlich zwingende gestalterische Vorschriften sind und je schwerwiegender sie in die Baufreiheit eingreifen. Umgekehrt sind an die Rechtfertigung von Gestaltungsfestsetzungen geringe Anforderungen dann zu stellen, wenn der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 1 A 13500/95.OVG –). Des Weiteren muss ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen, d.h. nicht nur für den Erlass einer Gestaltungssatzung als solcher, sondern auch für die einzelnen in ihr getroffenen Regelungen. Die Gestaltungsregelungen können sich zulässigerweise lediglich auf solche Bauteile und deren Gestaltung erstrecken, die geeignet sind, das Orts- oder Straßenbild zu prägen, und müssen ein in sich schlüssiges Konzept verfolgen, dessen Umsetzung die beabsichtigte Prägung auch tatsächlich erwarten lässt. Anders ausgedrückt ermächtigt die Landesbauordnung die Gemeinde nicht zur Regelung der Gestaltung solcher Bauteile, deren ortsbildprägende Wirkung eher marginal oder zu verneinen ist, sondern zur Umsetzung eines gestalterischen Konzepts mit dem notwendigen Augenmaß, das der grundrechtlich geschützten Baufreiheit den angemessenen Raum gibt, sich zu entfalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2001 – 1 A 10265/01.OVG –). Dies setzt voraus, dass der solche Regelungen erlassende Stadt- oder Gemeinderat vor dem Satzungsbeschluss ein in sich schlüssiges Gestaltungskonzept entwickelt, dessen Umsetzung in einzelne Satzungsregelungen oder gestalterische Festsetzungen eines Bauleitplanes auch tatsächlich geeignet sind, das gewollte Ziel zu erreichen, und dass zugleich die berechtigten Interessen der Bauherren daran, die durch Art. 14 GG garantierte Baufreiheit verwirklichen zu können, nur gewichtigen öffentlichen Interessen untergeordnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die auf die streitgegenständliche Wärmepumpe anwendbare Ziffer 2.2. nach Auffassung der Kammer unwirksam. Die erforderliche Gestaltungsabsicht der Beigeladenen in Bezug auf Dachaufbauten ist weder aus dem Gesamtinhalt der Satzung samt Begründung noch aus den Verfahrensvorgängen hinreichend erkennbar. Laut der Begründung zum Bebauungsplan ist es (Teil-)Ziel der baugestalterischen Festsetzungen, über die Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachneigung und Dachaufbauten ein ansprechendes Siedlungsbild zu erreichen. Wörtlich heißt es dazu in der Begründung: „Bisher war im Bebauungsplan die Errichtung von Dachgauben nicht zulässig. Zur besseren Ausnutzung und Belichtungsmöglichkeit der Dachgeschosse, sollen Dachaufbauten als Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sein.“ Diese Begründung legt den Schluss nahe, dass der Satzungsgeber mit der Regelung der Ziffer 2.2. ausschließlich Dachgauben im Blick hatte. Gestalterische Motive in Bezug auf sonstige Dachaufbauten finden sich auch nicht ansatzweise in den Verfahrensvorgängen der Beigeladenen. Ungeachtet dessen ist auch das Gestaltungskonzept der Beigeladenen nicht hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet. Die Festsetzung betrifft das gesamte Baugebiet. Es wird nicht begründet, welche charakteristischen Besonderheiten in dem (gesamten) Baugebiet vorliegen, die es gerade hier und nicht auch im sonstigen Gemeindegebiet rechtfertigen, die in Ziffer 2.2. geforderten Einschränkungen in gleicher Weise zu beachten. 2.2.2.5. Die Unwirksamkeit der Festsetzung Ziffer 2.2. hat jedoch nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Örtliche Bauvorschriften, die aufgrund der Landesbauordnung (hier § 86 LBauO a.F.) durch Gemeindesatzungen erlassen werden können, können kraft ausdrücklicher Ermächtigung in § 86 Abs. 6 LBauO a.F./§ 88 Abs. 6 LBauO auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Damit hat die Gemeinde die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt. Im Hinblick auf die wahlweise Festsetzungsmöglichkeit der Satzungen kann weder davon ausgegangen werden, dass materielle Mängel planungsrechtlicher Festsetzungen, die auf der Grundlage des § 9 BauGB erfolgt sind, ohne Weiteres auch örtliche Bauvorschriften berühren noch dass materielle Mängel baugestalterischer Festsetzungen, die aufgrund der Ermächtigung des § 86 Abs. 6 LBauO a.F./§ 88 Abs. 6 LBauO ergangen sind, auch planungsrechtliche Bestimmungen berühren. Das ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zwischen den baugestalterischen und den planungsrechtlichen Festsetzungen ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht, z.B. wenn die Festsetzungen nach dem Willen der planenden Gemeinde in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen (Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 15 B 11.750 –, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon führen Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihren im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, DVBl 2003, 204 und Beschluss vom 17. September 2013 – 4 BN 40.13 –, juris). Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Vorliegend steht außer Frage, dass die Beigeladene die übrigen bauplanerischen und baugestalterischen Festsetzungen auch dann getroffen hätte, wenn sie von der Unzulässigkeit der Festsetzung in Bezug auf Dachaufbauten und Dacheinschnitte ausgegangen wäre. Infolge der Unwirksamkeit der Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen bedarf die Klägerin daher keiner Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO. 2.2.3. Die Klägerin hat im Übrigen auch dann einen Anspruch gemäß §§ 66, 70 Abs. 1 LBauO auf Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung, wenn man von der Wirksamkeit der Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeht. Eine Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO ist auch dann nicht erforderlich. Für den Fall, dass man entgegen der von der Kammer vertretenen Ansicht die streitgegenständliche Wärmepumpe nicht als „Dachaufbau“ ansieht, greift die Ziffer 2.2. von vornherein nicht ein. Qualifiziert man dagegen die Wärmepumpe als „Dachaufbau“, so liegt gleichwohl kein Verstoß gegen die Ziffer 2.2. vor. Gemäß Satz 1 der Ziffer 2.2. dürfen Dachaufbauten in ihrer Gesamtlänge höchstens 1/3 der Dachlänge betragen. Diese Anforderung hält die Wärmepumpe der Klägerin ein. Der Einbau der Wärmepumpe steht auch in Einklang mit Satz 2 der Ziffer 2.2. Danach sind Dachaufbauten in Form von Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Da die in Satz 2 der Ziffer 2.2. ausdrücklich genannten Dachgauben begrifflich aber dem Oberbegriff „Dachaufbau“ nur untergeordnet sind, gilt diese Einschränkung – keine Dachgauben bei zwei- oder mehrgeschossigen Gebäuden – gerade nicht für sonstige Dachaufbauten. 3. Über den Hilfsantrag musste die Kammer nicht entscheiden, weil dem Hauptantrag stattgegeben wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die nachträgliche Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Wohngebäude mit einer in das Dach des Gebäudes eingebauten Wärmepumpe. Die Klägerin ist Bauherrin eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... in Hagenbach. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen aus dem Jahre 1995. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans stammt aus dem Jahre 1978 und sah in Ziffer 4.3 seiner textlichen Festsetzungen vor, dass Dachaufbauten nicht gestattet sind. Der am 8. Dezember 1994 vom damaligen Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene, am 20. Januar 1995 vom Landkreis Germersheim genehmigte, am 1. Februar 1995 vom damaligen Ortsbürgermeister der Beigeladenen ausgefertigte und am 3. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „...“ enthält u.a. neue Gestaltungsfestsetzungen. Dazu trifft Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen die folgende Regelung: „ 2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 2.1 ….. 2.2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Nebengiebel Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in ihrer Gesamtlänge höchstens 1/3 der Dachlänge betragen. Dachaufbauten in Form von Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Einzelgauben sind nur bis zu einer Breite von max. 2,60 m zulässig, die Basisbreite von Dreiecksgauben darf 3,0 m nicht überschreiten. Die Gauben müssen von der Giebelwand einen Abstand von mind. 1,50 m einhalten. Traufseits muss die Dachfläche zwischen Gaube und Dachrinne in einer Mindestbreite von zwei Ziegelreihen durchlaufen. Das gleiche gilt für die Dachfläche zwischen oberem Gaubenabschluss und dem Dachfirst. Bei Dreiecksgauben sind Dachneigungen bis max. 50° erlaubt. Je Dachseite sind entweder nur Dachaufbauten oder nur Dacheinschnitte möglich. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf im Zusammenhang gebaute Gebäude, wenn sie gestalterisch eine Dachfläche bilden (z.B. Reihen- oder Doppelhäuser). Nebengiebel dürfen nur mit einer Breite von max. 1/3 der Gebäudelänge errichtet werden. Sie müssen von der Giebelwand mind. 2,50 m Abstand einhalten und mit ihrer Firsthöhe mindestens 0,50 m unterhalb der Firsthöhe des Hauptgebäudes liegen.“ In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu: …. „Als Teilziele sind zu nennen: Durch Gestaltfestsetzungen, insbesondere über die Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachneigung und Dachaufbauten ein ansprechendes Siedlungsbild zu erreichen. …. Bisher war im Bebauungsplan die Errichtung von Dachgauben nicht zulässig. Zur besseren Ausnutzung und Belichtungsmöglichkeit der Dachgeschosse, sollen Dachaufbauten als Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sein.“ Im August 2011 reichte die Klägerin im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen und einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... ein. Mit Schreiben vom 26. September 2011 erklärte die Beigeladene zunächst, dass auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet werde. Nach Beginn der Bauarbeiten erließ der Beklagte wegen bebauungsplanabweichenden Bauens und Nichteinhaltens der erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück am 13. November 2012 eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung. Die Klägerin nahm daraufhin bauliche Änderungen an dem Bauvorhaben vor und erwarb zusätzlichen Baugrund von einem angrenzenden Grundstück. Die Baueinstellungsverfügung wurde deshalb am 8. März 2013 aufgehoben. Bereits vor Einstellung der Bauarbeiten hatte die Klägerin in den Speicher des Mehrfamilienwohnhauses eine der Warmwasserversorgung des Anwesens dienende Wärmepumpe mit den Maßen 1,90 x 0,90 x 2,20 m eingebaut, deren Außenaggregat bis zu 1,20 m aus der Dachfläche hinausragte. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des Gebäudes der Klägerin dienen: Aufgrund des Einbaus der Wärmepumpe verlangte die Beigeladene mit Schreiben vom 4. März 2013 nunmehr die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für das gesamte Bauvorhaben. Der Beklagte hörte die Beigeladene wegen der auf dem Speicher des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... errichteten Wärmepumpe in Bezug auf die mögliche Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung mit Schreiben vom 18. März 2013 an. Der Stadtrat der Beigeladenen verweigerte seine Zustimmung zu der Abweichungsentscheidung des Beklagten und forderte am 22. April 2013 den Rückbau der Wärmepumpe. Der Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin am 11. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung betreffend die Errichtung des bereits verwirklichten Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen und einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Ziffer B 200 der Bedingungen und Auflagen sowie Hinweisen zur Baugenehmigung führte der Beklagte folgendes aus: „Die Eintragungen in den Bauunterlagen sind als Auflage zu beachten. Die Ausführung der Wärmepumpe als Dachaufbau widerspricht dem Bebauungsplan und wird nicht genehmigt.“ In den mit einem Genehmigungsstempel versehenen Bauunterlagen „Schnitt A-A“, „Ansicht Norden“, „Ansicht Osten“, „Ansicht Westen“ und „Speicher“ strich der Beklagte die eingezeichnete Wärmepumpe per Grüneintrag durch und fügte den Text „nicht Bestandteil der Genehmigung“ hinzu. Gegen die Ziffer B 200 legte die Klägerin am 8. Juli 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, die Wärmepumpe sei begrifflich kein Dachaufbau. Diese sei im Übrigen nicht auf der Dachfläche montiert, sondern liege vielmehr im Bereich eines Dacheinschnittes des vorhandenen Satteldaches. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2014, der Klägerin zugestellt am 1. April 2014, wies der Kreisrechtausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung ohne die angegriffene Ziffer B 200. Dem Vorhaben stehe die Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "..." entgegen, wonach Dachaufbauten nur in Form von Sattel-, Dreieck-oder Schleppdachgauben und nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig seien. Die Wärmepumpe sei als Dachaufbau im Sinne der Ziffer 2.2 einzustufen. Sie könne nicht mit einem auf einer Dachterrasse aufgestellten Kühlschrank oder Gartenschrank verglichen werden. Vielmehr sei sie als Teil der haustechnischen Anlage fest mit dem Gebäude verbunden und rage 1,20 m über die Dachfläche hinaus. Sie fülle daher den Dacheinschnitt fast vollständig aus. Die Klägerin hat am 1. Mai 2014 Klage erhoben. Sie führt aus, die Ziffer B 200 in der Baugenehmigung sei rechtswidrig. Der Beklagte verkenne, dass das Außenaggregat der Wärmepumpe schon von vornherein nicht als Dachaufbau anzusehen sei. Im Übrigen sei die Außeneinheit der Wärmepumpe selbst dann genehmigungsfähig, wenn es sich bei dieser um einen Dachaufbau handeln würde. Es bestünden zunächst Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2.2. der Festsetzung im Bebauungsplan. Es sei nicht zu erkennen, dass diese Festsetzung eine ausreichende Grundlage für ihre Aufnahme in den Bebauungsplan habe und vom Stadtrat der Beigeladenen ordnungsgemäß abgewogen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Festsetzung vom Satzungsgeber einfach als Vorgabe vom Planer unreflektiert und ohne Abwägung „mit beschlossen“ worden sei. Dessen ungeachtet betreffe diese Festsetzung letztendlich nur echte Dachaufbauten. Dacheinschnitte seien im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht untersagt. Das Außenaggregat der Wärmepumpe befinde sich zwar im Dachbereich, sei aber letztendlich in einem Dacheinschnitt, d.h. auf einer Dachterrasse im Dach aufgestellt. Eine solche Konstruktion sei nicht als Dachaufbau anzusehen. Ein Dachaufbau sei schon rein grammatikalisch als eine Konstruktion zu sehen, die auf einer Dachfläche aufgebaut sei. Das Außenaggregat der Wärmepumpe sei jedoch nicht auf der Dachfläche aufgestellt, sondern auf einer (zulässigen) Dachterrasse in diesem Dach. Die konkrete Situation vor Ort stelle sich nicht anders dar, als wenn ein Bewohner eines Hauses auf seiner Dachterrasse z.B. einen großen Kühl- oder Gefrierschrank oder aber einen Gartenschrank für die Unterbringung seiner Auflagen für die Terrassenmöbel aufstelle. Schon die Tatsache, dass die Außeneinheit der Wärmepumpe hier nur „aufgestellt“ sei, widerspreche der Annahme eines Dachaufbaus. Aus der Rechtsprechung folge auch, dass technische Einrichtungen wie z.B. eine aufgeständerte Solaranlage vom Begriff der Dachaufbauten ausgenommen würden. Die Außeneinheit der Wärmepumpe sei auch kein wesentlicher Teil des Daches, welcher das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild auch nur entfernt prägen könne. Darüber hinaus sei die Montage der Außeneinheit der Wärmepumpe nicht auf der Dachfläche im Wege einer dort vorgenommenen Verbindung erfolgt, sondern lediglich im Wege einer Aufstellung auf der Dachterrasse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihr eine uneingeschränkte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug sowie einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer B 200 der „Bedingungen und Auflagen sowie Hinweise“ zur Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihr eine Abweichung für die Errichtung einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsaus-schusses vom 28. März 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Bebauungsplanunterlagen der Beigeladenen verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.