Urteil
3 K 272/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:1201.3K272.14.NW.0A
43Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Versagung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. (Rn.21)
2. Zur Zulässigkeit eines Pferdeunterstands nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Versagung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. (Rn.21) 2. Zur Zulässigkeit eines Pferdeunterstands nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.). I. 1. Die Klägerin hat den zunächst gestellten Verpflichtungsantrag nach Klageerhebung gemäß § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. §§ 173, 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Dadurch ist der vorherige – weder ausgewechselte noch erweiterte – Streitgegenstand ersetzt worden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 10803/11 –, juris). Zwar hat im Klageverfahren die Veräußerung einer Streitsache nach § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 – 1 LC 130/09 –, juris), so dass die Kläger die Verpflichtungsklage auf Erteilung des begehrten Vorbescheids hätten fortführen können. Hierzu waren sie jedoch nicht verpflichtet. Mangels Interesse der Rechtsnachfolger an einem Pferdeunterstand waren die Kläger befugt, die Klage entsprechend umzustellen. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Nach der genannten Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Vorschrift gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend, so dass auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Weigerung, den beantragten Bauvorbescheid zu erlassen, festzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 6.12 –, NVwZ 2013, 1550). Durch den Eigentümerwechsel des in Rede stehenden Grundstücks hat sich die Hauptsache der ursprünglichen Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO – gerichtet auf Erteilung eines Bauvorbescheids – erledigt. 3. Ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit – sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse – besteht. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die – wie hier – der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 15 ZB 14.448 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris). Bei der Prüfung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Offensichtlich aussichtslos ist eine Amtshaftungsklage, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 10.12 –, NVwZ-RR 2014, 181). Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs genügt nicht. Der Kläger muss substanziiert darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden er im ordentlichen Rechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 15 ZB 14.448 –, juris). An den Vortrag dürfen dabei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Nach der Rechtsprechung kann die rechtswidrige Versagung eines Bauvorbescheids Amtshaftungsansprüche auslösen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 – 2 A 1548/12 –, juris). Ist ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Sinne des Antragstellers entscheidungsreif, so hat die Behörde den Antrag ordnungsgemäß und rechtzeitig positiv zu bescheiden. Eine Verzögerung der Entscheidung und erst recht eine Ablehnung des Antrags stellen in der Regel eine Amtspflichtverletzung dar (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – III ZR 6/93 –, BRS 68 Nr. 70). In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger ausreichend dargetan, dass sie wegen der Versagung der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids durch den Beklagten gegen diesen ernsthaft einen Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Zweibrücken anstreben und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Kläger haben auch detaillierte Angaben zur Höhe des ihrer Auffassung nach eingetretenen Schadens gemacht (30.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 Prozent seit dem 9. Januar 2014, da der ursprünglich mit der Familie ... aus ... bereits notariell ausgehandelte Kaufvertrag eine Kaufpreisvereinbarung von 125.000 EUR vorgesehen habe). Die begehrte Feststellung ist auch in dem in Rede stehenden Amtshaftungsprozess erheblich. Dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit lässt sich nicht feststellen. 4. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Wie bei der Verpflichtungsklage ist das Bestehen einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 113 Rn. 125 m.w.N.) Die Klagebefugnis ist hier gegeben. Denn die Kläger hatten vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen möglichen Anspruch auf Erlass eines Bauvorbescheids nach § 72 Landesbauordnung – LBauO –. Da eine ungeteilte Erbengemeinschaft nicht gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – VIII ZB 94/05 –, NJW 2006, 3715 und Beschluss vom 28. April 2014 – BLw 2/13 –, NJW-RR 2014, 1170; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 6 A 10930/06.OVG –, ESOVG), waren die nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähigen Kläger im vorliegenden Rechtsstreit als einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft als Verfahrensbeteiligte aufzuführen. II. In der Sache ist die Klage unbegründet. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der erledigten Verpflichtungsklage ist dann begründet, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung die behördliche Entscheidung – hier die Versagung des Bauvorbescheids – rechtswidrig war (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 10803/11 –, juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der negative Bauvorbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 17. Februar 2014 erwiesen sich als rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese hatten keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Nach § 72 Satz 1 und 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist dem Bauherrn ein beantragter Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren hier für das Bauvorhaben der Kläger nicht erfüllt. 1. Die Errichtung eines Pferdeunterstands im mittleren Bereich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der A-Straße ... in L... bedurfte gemäß § 70 LBauO der Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauvorhaben war nicht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 b LBauO baugenehmigungsfrei. Zwar sind danach freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Grundfläche und 5 m Firsthöhe genehmigungsfrei, sofern sie u.a. nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Diese Voraussetzungen lagen hier aber in Bezug auf den Pferdeunterstand der Kläger nicht vor. Zum einen wäre dieser kein landwirtschaftliches Betriebsgebäude im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Denn die Kläger führten keinen privilegierten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Vielmehr hätte es sich lediglich um Hobbytierhaltung gehandelt (zur Abgrenzung von landwirtschaftlich betriebener Pferdezucht und Hobbypferdehaltung s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 5 S 1692/02 –, VBlBW 2004, 181). Zum anderen hätte der Unterstand nicht nur dem „vorübergehenden Schutz von Tieren“ gedient. Hierunter fällt ein Bauwerk nur dann, wenn es objektiv ungeeignet ist, eine dauerhafte Unterbringung von Tieren zu gewährleisten (OVG Saarland, Urteil vom 27. Mai 1988 – 2 R 513/85 –, BRS 48 Nr. 51). Vorliegend wäre der Pferdeunterstand auf Grund seiner geplanten Ausführung – die Frontseite des Unterstands sollte in halber Länge offen sein, die rechte Seite sollte in halber Höhe verschalt und die linke Seite sowie die Rückseite sollten vollständig verschalt werden – aber objektiv als Bauwerk zur dauernden Unterbringung von Tieren geeignet gewesen. 2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Pferdeunterstandes hätte sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht nach der Vorschrift des § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB beurteilt. Denn der maßgebliche Bereich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der A-Straße ... in L..., auf dem der Pferdeunterstand hätte errichtet werden sollen, befindet sich nach Ansicht der erkennenden Kammer im Außenbereich. Für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22). Für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 47.68 –, BRS 20 Nr. 38). Als Bebauungszusammenhang kennzeichnet die Rechtsprechung eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 11101/11.OVG –, juris und Beschluss vom 29. Januar 2013 – 8 A 11093/12.OVG –). Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, ZfBR 2000, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2004 – 1 A 11591/04 –, BauR 2005, 596; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – 3 S 1962/13 –, juris). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, stellen unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bebauung im Sinne von § 34 BauGB dar, die für sich genommen einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39.00 –, NVwZ 2001, 70; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 –, juris). Allerdings können rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäusern, Schuppen und Spielanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 –, juris m.w.N.). Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22), sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (s. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227). Bei dieser Bewertung ist ferner davon auszugehen, dass ohne das Vorliegen von örtlichen Besonderheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss, Waldrand, Straße oder Weg) der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, NVwZ 1991, 879; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 1 A 10447/14.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2014 – 7 A 2518/13 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist entgegen der Auffassung der Kläger davon auszugehen, dass der von ihnen zur Bebauung vorgesehene Bereich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... nicht mehr dem Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung zuzurechnen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den der Kammer vorliegenden Lageplänen und Luftbildern. Die maßstabsbildende Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger endet in einer Bautiefe von ca. 35 m (Grundstück Flurstück-Nr. ...), während der Pferdeunterstand in einer Bautiefe von über 70 m hätte errichtet werden sollen. Soweit die Kläger einwenden, die natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs werde hier durch zahlreiche Nebengebäude auf den Nachbargrundstücken (Stallgebäude, Schuppen, Garten- und Gerätehäuser etc.) bis zur nördlichen Grenze der jeweiligen Grundstücke gebildet, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich auf mehreren der benachbarten Grundstücke im mittleren und nördlichen Grundstücksbereich Ställe, Gartenlauben und ähnliche Nebenanlagen befinden. Diese völlig verstreut liegenden und bis in Bautiefen von knapp 170 m reichenden (siehe das Grundstück Flurstück-Nr. ...) Nebenanlagen dienen aber sämtlich Freizeitzwecken und können keinen Bebauungszusammenhang begründen. Der geplante Standort des Pferdeunterstands im mittleren Teil des Grundstücks Flurstück-Nr. ... lag auch nicht (mehr) in einem Bereich, der noch als im Anschluss an das in einer Bautiefe von nur 10 m errichtete Wohnhaus bebauungsakzessorisch genutzt wäre. Die Luftbilder zeigen, dass der streitgegenständliche Unterstand vom Wohnhaus im vorderen Bereich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... – und auch von den maßstabsbildenden Gebäuden der konkreten Ortsrandlage insgesamt – in nördlicher Richtung deutlich abgesetzt errichtet worden wäre. Der mittlere Bereich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... erweist sich damit ohne Weiteres nicht mehr als durch die vorhandene Wohnbebauung der näheren Umgebung geprägt und liegt somit außerhalb des Bebauungszusammenhangs. 3. Der streitgegenständliche Pferdeunterstand fällt nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre nach dem hier allein in Betracht kommenden § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der am 20. September 2013 in Kraft getretenen Neufassung nicht genehmigungsfähig gewesen. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich u.a. um die Errichtung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Zwar wäre der Bau eines Pferdeunterstandes für zwei Pferde zur Hobbytierhaltung nicht einem Planerfordernis unterworfen gewesen, so dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht von vornherein ausgeschieden wäre. Jedoch stellt die genannte Vorschrift einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 3.14 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2009 – 8 A 10308/09 –, BauR 2010, 62). Die tatbestandliche Weite der Norm ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion – der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen – vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Denn mit der Privilegierung verbindet sich ein erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell störende Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des Vorhabens rechtfertigen lassen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Unabhängig davon, ob ein Bauherr auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 – 4 B 74.99 –, NVwZ 2000, 678). Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (Bay.VGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 2 B 09.2257 –, BayVBl 2010, 565). Aus der Tatsache, dass ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck dient, folgt noch nicht, dass es nach Bauplanungsrecht bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – IV C 41.73 –, NJW 1975, 2114). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des Sollens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2004 – 4 B 58/04 –, BauR 2005, 1136 und Beschluss vom 10. Februar 2009 – 7 B 46/08 –, BRS 74 Nr. 108). Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Unterfangens erfordert wird. Erforderlich in diesem Sinne ist, dass das Vorhaben an anderer Stelle seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – 4 B 209/95 –, NVwZ-RR 1996, 484; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2009 – 8 A 10308/09 –, BauR 2010, 62). Nach diesen Grundsätzen wäre der streitgegenständliche Pferdeunterstand kein Vorhaben gewesen, das im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zwar kann nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. September 1980 – 1 A 162/78.OVG –, AS 16, 68) ein offener Unterstand für eine als Freizeitbeschäftigung betriebene Weidetierhaltung zu den nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BBauG (entspricht dem heutigen § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählen. Aus dieser Entscheidung können die Kläger aber schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen offenen Unterstand, sondern um einen nach allen Seiten zumindest teilweise umschlossenen Pferdestall handelt. Im Übrigen kommt eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur für solche Vorhaben in Betracht, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausreichen. Dienen sie – wie hier – im Wesentlichen der individuellen Freizeitgestaltung, sind sie nicht erforderlich im Sinne dieser Privilegierungsvorschrift. Das gilt nicht nur für Wochenendhäuser, Skihütten, Boots- und Badehäuser, sondern auch für offene Weideunterstände für einige privat gehaltene Reitpferde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1989 – 4 B 61/89 –, NVwZ-RR 1990, 63; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 1994 – 6 L 3215/91 –, BRS 56 Nr. 75). Fraglich kann allenfalls sein, ob größere Unterstände für eine über die Liebhaberei hinausreichende Weidetierhaltung in dem Sinne erforderlich sind, dass nur bei ihrem Vorhandensein eine Weidewirtschaft möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1989 – 4 B 61/89 –, NVwZ-RR 1990, 63). Darum handelt es sich hier aber nicht, denn hier wären zwei Pferde lediglich für eigene Freizeitzwecke gehalten worden, so dass der Rahmen eines nicht privilegierten Hobbys eindeutig gewahrt ist. 4. Ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB daher nicht einschlägig, wäre eine Zulässigkeit des Vorhabens nur in Betracht gekommen, wenn öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht beeinträchtigt gewesen wären. Dies ist jedoch der Fall, denn das Vorhaben der Kläger hätte als sonstiges Vorhaben am vorgesehenen Standort zumindest den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist es, zu verhindern, dass wesensfremde Bebauung in den Außenbereich eindringt. Es soll auch wegen des Erholungswertes der Landschaft für die Allgemeinheit verhindert werden, dass in den Außenbereich Siedlungsformen vordringen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht hierher passen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2009 – 8 A 10852/09.OVG –; BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, NJW 1970, 346). Mit dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes soll hiernach insbesondere verhindert werden, Berufungsfälle zu schaffen, die eine Ausdehnung einer im Außenbereich wesensfremden Bebauung zur Folge haben. Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes vorliegt, ist vorrangig auf eine funktionale Betrachtungsweise abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 8 A 11093/12.OVG –). Unerheblich ist, ob gleichzeitig eine optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist oder sich das Bauvorhaben möglicherweise als seiner Umgebung angepasst unauffällig darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, NJW 1970, 346). Es ist nicht erforderlich, dass dem Bauherrn speziell für den vorgesehenen Standort des Vorhabens eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart nachgewiesen wird. Vielmehr reicht es für die Feststellung der Unzulässigkeit des Bauwerks im Außenbereich aus, wenn feststeht, dass es dort als nicht bevorrechtigtes Vorhaben verwirklicht werden soll. Denn alle Vorhaben, die nicht einer privilegierten Bodennutzung des Außenbereichs dienen, beeinträchtigen in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2006 – 1 A 11578/05.OVG –). Dass dies ausnahmsweise im vorliegenden Fall nicht gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar befinden sich in der näheren Umgebung des Grundstücks Flurstück-Nr. ... mehrere Nebenanlagen im jeweils mittleren oder auch im nördlichen Grundstücksbereich. Allerdings sind sämtliche Nebengebäude in einer Bautiefe von 70 m und mehr ungenehmigt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Landschaft am umstrittenen Standort wegen Vorbelastung durch zahlreiche wesensfremde Eingriffe nicht mehr schutzwürdig ist. 5. Schließlich hätten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten herleiten können, insbesondere nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz – GG – im Hinblick auf die in den Jahren 1974, 1978 und 1988 ergangenen Baugenehmigungen für Nebengebäude auf den Nachbargrundstücken Flurstück-Nr. ... und Flurstück-Nr. ... Abgesehen davon, dass die Baugenehmigungen Bauvorhaben in einer Bautiefe von „lediglich“ maximal 35 m betrafen und deshalb nicht mit dem vorliegenden Bauwerk zu vergleichen sind, wäre ein Anspruch aus Art. 3 GG bereits daran gescheitert, dass es im Genehmigungsverfahren keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 6 C 17/06 –, GewArch 2007, 247; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 A 10200/09 –, NVwZ-RR 2010, 310). Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Kläger begehren nach Klageänderung die Feststellung, dass der Beklagte zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtet gewesen ist. Die Kläger waren bis Oktober 2014 in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung L..., A-Straße ... Ein Bebauungsplan für das Gebiet besteht nicht. Das genannte Grundstück ist ca. 170 m lang und 17 m breit. Im südlichen Grundstücksbereich, der an die A-Straße angrenzt, steht das Wohngebäude. Daran schließen sich in nördlicher Richtung Nebengebäude, die bis in eine Bebauungstiefe von rund 30 m reichen, sowie Wiesenflächen an. Auf den Nachbargrundstücken befindet sich ebenfalls entlang der A-Straße Wohnbebauung, die bis maximal 35 m Bebauungstiefe reicht. In der näheren Umgebung sind ferner diverse Nebengebäude vorhanden; davon wurden in der Vergangenheit drei genehmigt und zwar auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... ein Hühnerstall nebst Bienenhaus sowie auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... ein Gartenhaus sowie ein Geräteschuppen (Baugenehmigungen aus den Jahren 1974, 1978 und 1988). Die Kläger beabsichtigten auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in einer Bebauungstiefe von ca. 70 - 75 m einen Pferdeunterstand in Holzbauweise für zwei Pferde mit einem umbauten Raum von 36 m² (Maße: 5 m x 3 m x 2,4 m) zu errichten. Deshalb stellten sie am 25. November 2013 bei dem Beklagten den Antrag, ihnen durch Vorbescheid die Genehmigung zur Bebauung ihres Grundstücks mit einem Unterstand für die Winterhaltung von zwei Pferden zu erteilen. Nach den eingereichten Plänen sollte die Frontseite des Unterstands in halber Länge offen sein. Die rechte Seite sollte in halber Höhe verschalt und die linke Seite sowie die Rückseite sollten vollständig verschalt werden. Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 9. Januar 2014 insbesondere mit der Begründung ab, der Standort des Vorhabens sei dem Außenbereich zuzuordnen. Selbst bei Lage im Innenbereich sei die Pferdehaltung mit der umliegenden Wohnbebauung nicht vereinbar. Hiergegen erhoben die Kläger am 23. Januar 2014 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, maßgeblich für die Bestimmung des Innenbereichs sei das Gesamtgrundstück. Auch der gesetzgeberische Zweck des Außenbereichs, nämlich die Erhaltung der Erholungslandschaft für die Allgemeinheit sowie Infrastruktur- und Erschließungsmaßnahmen spielten vorliegend keine Rolle. Es bestehe außerdem ein Bebauungszusammenhang. Auch habe in der Vergangenheit in der näheren Umgebung Pferdehaltung stattgefunden. Nach wie vor würden Hunde und Kleintiere gehalten. Auf dem Grundstück habe es in der Vergangenheit auch eine Schweinezucht gegeben. Durch die Ablehnung sei das Grundstück unverkäuflich. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014, den Klägern zugestellt am 21. Februar 2014, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids, da das geplante Vorhaben als nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – zu beurteilen und als solches unzulässig sei. Der für das Bauvorhaben gewählte Standort könne mangels erforderlichen Bebauungszusammenhangs nicht dem Innenbereich zugeordnet werden. Die vorhandene Bebauung vermittle nicht den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Im Rahmen des somit für die Beurteilung maßgeblichen § 35 BauGB sei das Vorhaben insbesondere deshalb unzulässig, weil sowohl durch die geplante Errichtung des Stalls als auch durch die beabsichtigte Nutzungsform der Pferdehaltung in die Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eingegriffen werde. Die Kläger haben am 19. März 2014 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids begehrt haben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie hätten einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid. Aus den von ihnen vorgelegten Fotos ergebe sich, dass das geplante Vorhaben in einen Bebauungszusammenhang eingebunden sei, der durch die Wohnhäuser, die bestehenden und aktuellen Stallgebäude sowie massive Garten- und Gerätehäuser geprägt werde. Es bestehe ein historisch gewachsener Bebauungszusammenhang, durch den die bloße Entfernung von der A-Straße – und damit die Tiefe zur Straße – nicht das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sein könne. Es handele sich vorliegend um eine für die Pfalz typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung und ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung, die zu Nebenerwerbs- und Hobbyzwecken in geringem Umfang teilweise fortgeführt werde, so dass das gesamte Gebiet als unbeplanter Innenbereich anzusehen sei. Auch durch die topografische Erhöhung werde keine Trennung von Innen- und Außenbereich bewirkt. Darüber hinaus wäre selbst bei Unterstellung eines bereits am Standort des Pferdeunterstands bestehenden Außenbereichs eine Genehmigung des Unterstands nach § 35 BauGB zulässig. Denn es würden durch das Vorhaben weder Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege noch der Charakter der natürlichen Landschaft und der Umgebung berührt. Das beantragte Vorhaben sei weder geeignet, nachbarliche Interessen zu beeinträchtigen, noch handele es sich vorliegend um einen Standort, der rundum von Wohnbebauung umgeben sei. Ohnehin fände die Pferdehaltung auf dem Grundstück nur im Winter statt. Während des Klageverfahrens haben die Kläger im April/Mai 2014 ihr Grundstück an Dritte weiterveräußert und den Besitz aufgegeben. Dazu führen sie aus, der ursprüngliche Erwerber, mit dem bereits ein notarieller Vertrag unterschriftsreif im Oktober 2013 ausgehandelt worden sei, sei von dem Kaufvorhaben wieder zurückgetreten, nachdem der Beklagte nicht bereit gewesen sei, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Sie, die Kläger, seien deshalb gezwungen gewesen, für das nunmehr bereits seit über einem Jahr leer stehende Anwesen einen neuen Erwerber zu finden. Dies habe erhebliche Mühen und die Hinzuziehung eines Maklers erfordert. Nachdem nun jedoch ein Erwerber gefunden worden sei, hätten sie das Eigentum an dem Grundstück übertragen. Ihnen sei jedoch durch das Vorgehen des Beklagten ein empfindlicher Schaden entstanden, der im Juli 2014 dem Beklagten gegenüber bereits geltend gemacht worden sei. Durch den Eigentümerwechsel sei die Umstellung des Antrags geboten. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem hohen, bereits geltend gemachten Schaden, der durch die rechtswidrige Entscheidung des Beklagten den Klägern entstanden sei. Ihnen sei dadurch ein Schaden in Höhe von 30.000 EUR – zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 Prozent seit dem 9. Januar 2014 – entstanden, dass der ursprünglich mit einer Familie ... aus ... bereits notariell ausgehandelte Kaufvertrag eine Kaufpreisvereinbarung von 125.000 EUR vorgesehen habe. Einzige noch offene Bedingung für die Durchführung des Vertrages sei die Genehmigung des beantragten, jedoch vom Beklagten rechtswidrig abgelehnten Pferdeunterstandes gewesen. Aufgrund dieser ablehnenden Bescheidung seitens des Beklagten sei der Kaufvertrag mit Familie ... nicht zustande gekommen. Ein neuer Kaufinteressent sei nur bereit gewesen, einen Kaufpreis von 95.000 EUR zu zahlen. Auf das Schadensrisiko sei der Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden. Darüber hinaus sei die baurechtliche Einordnung des Grundstücks bezüglich zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten auch für die neuen Erwerber von besonderem Interesse, sodass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend gegeben sei. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, ihnen den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Unterstandes für die Winterhaltung zweier Pferde auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... der Gemarkung L..., A-Str. ... zu erteilen. Nunmehr beantragen die Kläger, festzustellen, dass die Versagung des Bauvorbescheids durch den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17. Februar 2014 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, dass eine Zulassung des klägerseits beantragten Vorhabens zur Folge hätte, dass auch ähnliche Vorhaben in der Umgebung nicht mehr zu verhindern wären, was eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung zur Folge hätte. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.