Beschluss
4 L 403/16.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2016:0614.4L403.16.NW.0A
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Leitsätze
1. Das Verwaltungsgericht darf sich bei einem Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht auf die Prüfung des formellen Begründungserfordernisses beschränken, wenn das Begehren des Antragstellers auf die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist.(Rn.19)
2. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann dann eine Nachholung der Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt. (Rn.27)
3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob das Gewerbe ohne formale Erlaubnis betrieben wird, der Gewerbetreibende aber in seiner Person und seinen Einrichtungen alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis erforderlich sind oder ob der Gewerbetreibende diese Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht erfüllt. (Rn.33)
4. Im Fall bloßer formeller Illegalität ist die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Ausnahmen liegen aber dann vor, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder alsbald beantragt wird und die ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen bzw. einem Antrag mit Sicherheit stattzugegeben ist. (Rn.33)
5. Orientiert an den Maßgaben der Richtlinie 2013/55/EG dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Ausländern aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union nicht über die für die Ausübung des konkreten Berufs im allgemeinen Interesse erforderlichen Sprachkenntnisse hinausgehen. (Rn.43)
6. Zu der Frage, ob unzureichende Deutschkenntnisse die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gastwirts rechtfertigen.(Rn.39)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Mai 2016 gegen die Schließungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verwaltungsgericht darf sich bei einem Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht auf die Prüfung des formellen Begründungserfordernisses beschränken, wenn das Begehren des Antragstellers auf die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist.(Rn.19) 2. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann dann eine Nachholung der Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt. (Rn.27) 3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob das Gewerbe ohne formale Erlaubnis betrieben wird, der Gewerbetreibende aber in seiner Person und seinen Einrichtungen alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis erforderlich sind oder ob der Gewerbetreibende diese Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht erfüllt. (Rn.33) 4. Im Fall bloßer formeller Illegalität ist die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Ausnahmen liegen aber dann vor, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder alsbald beantragt wird und die ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen bzw. einem Antrag mit Sicherheit stattzugegeben ist. (Rn.33) 5. Orientiert an den Maßgaben der Richtlinie 2013/55/EG dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Ausländern aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union nicht über die für die Ausübung des konkreten Berufs im allgemeinen Interesse erforderlichen Sprachkenntnisse hinausgehen. (Rn.43) 6. Zu der Frage, ob unzureichende Deutschkenntnisse die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gastwirts rechtfertigen.(Rn.39) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Mai 2016 gegen die Schließungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte gaststättenrechtliche Schließungsanordnung. Die Antragstellerin ist vietnamesische Staatsangehörige und verfügt über eine momentan bis zum 11. Februar 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihr das Nachgehen einer selbständigen/unselbständigen Tätigkeit gestattet. In der Innenstadt von Bad Dürkheim betreibt sie ein asiatisches Schnellrestaurant. Dieses ist täglich von 11 – 22 Uhr geöffnet. Aktuell beschäftigt die Antragstellerin nach eigenen Angaben vier Personen in ihrem Betrieb. Sie ist im Besitz zweier Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammer Pfalz vom 23. Juni 2015, wonach sie zum einen über die Grundzüge der für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann und zum anderen an einer Lebensmittelhygiene-Schulung teilgenommen hat. Mit Bescheiden vom 21. Mai 2015 und vom 15. Januar 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin jeweils eine vorläufige Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte vom 21. Mai 2015 bis 20. August 2015 und vom 15. Januar 2016 bis 30. April 2016. In dem Begleitschreiben zu dem Bescheid vom 15. Januar 2016 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin „vereinbarungsgemäß ihre deutschen Sprachkenntnisse weiter zu verbessern“. In der Folgezeit legte die Antragstellerin eine Bescheinigung der Volkshochschule Bad Dürkheim vor, ausweislich derer die Antragstellerin für die Sprachkurse „Deutsch als Fremdsprache für Anfänger“ vom 16. Februar 2016 - 7. Juni 2016 und „Deutsch I" vom 18. Februar 2016 - 23. Juni 2016 angemeldet war. Mit Bescheid vom 10. Mai 2016, der Antragstellerin gegenüber am 23. Mai 2016 bekanntgegeben, lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der unbefristeten Gaststättenerlaubnis ab. Des Weiteren verfügte die Antragsgegnerin die Schließung der Gaststätte mit Ablauf des 31. Mai 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, nach einem Sachbearbeiterwechsel im November 2015 habe sich bei einer Vorsprache der Antragstellerin herausgestellt, dass diese der deutschen Sprache nicht mächtig sei und ausschließlich durch Hinzuziehen von Freunden kommunizieren könne. Aus diesem Grund wäre bereits zu diesem Zeitpunkt die Erteilung der begehrten Gaststättenerlaubnis abzulehnen gewesen. Aus Kulanzgründen sei der Antragstellerin ermöglicht worden, die Gaststätte vorerst weiter zu betreiben unter der Bedingung, dass sie durch Sprachkurse und verstärkte Kommunikation in der deutschen Sprache mit Freunden und Bekannten, Deutschkenntnisse erwerben könne, um die notwendige Selbständigkeit zum Betreiben eines Gewerbes zu erhalten. Bei der neuerlichen Vorsprache am 22. April 2016 habe die Antragstellerin aber weder dem Gesprächsverlauf folgen noch selbst kommunizieren können. Ohne Deutschkenntnisse fehle es der Antragstellerin bereits an den „Grundbausteinen“ zum Betreiben eines Gewerbes. Hinzu komme, dass ihr Koch gekündigt habe. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben und besitze daher nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Der Antrag sei daher abzulehnen und die Gaststätte spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2016 zu schließen. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragsgegnerin aus, nach der Sachverhaltsuntersuchung sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Allgemeinheit zum Schutze der Rechtsgüter höher zu bewerten seien als die Interessen der Antragstellerin an dem Betreiben einer Gaststätte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege daher im besonderen öffentlichen Interesse. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wäre eine ungerechtfertigte Überbewertung der Interessen der Antragstellerin zu Lasten der Allgemeinheit. Hiergegen hat die Antragstellerin am 26. Mai 2016 Widerspruch eingelegt und zugleich am 27. Mai 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig. Darüber hinaus überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit. Die Antragsgegnerin nehme zu Unrecht an, dass sie, die Antragstellerin, die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin beinhalte eine selbständige Tätigkeit nicht, dass der/die Selbständige im Wesentlichen selbst - d.h. ohne Hilfe Dritter - die Tätigkeit ausführe. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften könne sich der/die Selbständige vielmehr - beliebig und ohne jegliche Einschränkungen - Dienste Dritter bedienen. Selbst wenn sie, die Antragstellerin, tatsächlich über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge, was ausdrücklich bestritten werde, so dürfte es ihr eigenes Problem sein, das sie durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen habe. Bisher habe es keinerlei Beanstandungen gegeben, weder aus Behörden- noch aus Kundensicht. Es sei nicht plausibel, dass die Allgemeinheit vor ihren unzureichenden Deutschkenntnissen geschützt werde solle. Sie bediene sich hierbei der Hilfe ihrer Arbeitskräfte. Aktuell beschäftige sie einen neuen Koch sowie einen Hilfskoch. Sie selbst helfe mit in der Küche. Des Weiteren beschäftige sie einen Spezialitätenkoch für Sushi-Gerichte sowie zwei weitere Bedienungen, die in abwechselnden Schichten arbeiteten. Die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. Mai 2016 gegen die die Schließungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 wird wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, selbständiger Gewerbetreibender sei nur derjenige, der auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung tätig werde. Er beschaffe das Betriebskapital, leite die Erzeugung, veräußere die Arbeitserzeugnisse, trage Gewinn und Verlust und ihm obliege die unternehmerische Initiative. Folglich müsse der Inhaber der Gaststättenerlaubnis überwiegend selbst in der Lage sein, sein Geschäft zu betreiben. Bei der Gaststätte der Antragstellerin verhalte es sich so, dass andere Personen für sie einkauften, kochten, die Buchhaltung übernähmen, die Bestellung aufnähmen und Ansprechpartner für mögliche Beschwerden oder Rückfragen der Gäste seien. Aufgrund der völlig unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse der Antragstellerin resultierten Verständigungsprobleme, da sie selbst nicht auf Deutsch kommunizieren könne. Somit sei sie nicht in der Lage, das Geschäft selbst zu betreiben. Ein mögliches Strohmann-Verhältnis oder ähnliches sei nicht auszuschließen. Aus den beiden vorläufigen Erlaubnissen könne die Antragstellerin keinen Besitzstand herleiten. Die Tatsache, dass nach einem Zeitraum von vier Monaten, in welchem die Antragstellerin Sprachkurse besucht habe, keinerlei Verbesserung der Verständigung ersichtlich gewesen sei, lasse keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die Antragstellerin zumindest auf kurz- und mittelfristige Sicht nicht in der Lage sein werde, die Sprachkenntnisse so zu verbessern, dass sie als selbständige Inhaberin der Erlaubnis fungieren könne. II. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Schließungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung vom 10. Mai 2016 ist in formeller Hinsicht zu beanstanden. 1.1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht. Allerdings kann sich das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse im Einzelfall bereits aus denselben tatsächlichen Umständen ergeben, die auch den Erlass des Verwaltungsakts als solchen rechtfertigen. In diesem Fall darf die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn daraus die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bereits hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 11 CS 14.2217 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 – 2 B 12027/90 –, NVwZ-RR 1991, 307). 1.2. Diesen Vorgaben werden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid letztlich nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung lediglich ausgeführt, nach der Sachverhaltsuntersuchung sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Allgemeinheit zum Schutze der Rechtsgüter höher zu bewerten seien als die Interessen der Antragstellerin an dem Betreiben einer Gaststätte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege daher im besonderen öffentlichen Interesse. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wäre eine ungerechtfertigte Überbewertung der Interessen der Antragstellerin zu Lasten der Allgemeinheit. Diese Ausführungen sind lediglich allgemeiner Natur. Es fehlt eine auf den Einzelfall der Antragstellerin bezogene und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade in ihrem Fall die sofortige Vollziehung der Schließungsanordnung ausnahmsweise angeordnet werden muss. Immerhin hat die Antragstellerin seit Mitte 2015 mit Unterbrechungen bis zum heutigen Tag die Gaststätte betrieben, ohne dass es wegen ihrer mangelnden deutschen Sprachkenntnisse aktenkundig zu Problemen gekommen ist. Darauf geht die Begründung des Sofortvollzugs mit keinem Wort ein. 1.3. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (s. zuletzt Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 L 378/16.NW – m.w.N.) der Verstoß gegen die Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Nachholen der Begründung im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt werden. Die Antragsgegnerin hat den Verfahrensverstoß in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 9. Juni 2016 jedoch nicht repariert. 1.4. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat grundsätzlich bereits dann Erfolg, wenn – wie hier – die Behörde der formellen Pflicht zur Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen ist. Ob in diesem Fall lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben ist (so BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 – juris; Bay. VGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 10 CS 14.1796 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 S 2554/11 –, NVwZ-RR 2012, 54) oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs uneingeschränkt wiederherzustellen ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2013 – 1 M 19/13 –, juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 80 Rn. 442) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Kammer folgt der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24. August 1994 – 7 B 12.083/94.OVG – juris; s. auch VG Trier, Beschluss vom 11. September 2014 – 6 L 1605/14.TR –, juris), wonach sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Prüfung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränken darf, wenn – wie hier – das Begehren des Antragstellers auf die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für dieses weitergehende Begehren ist nämlich auch in dem Fall zu bejahen, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung vorliegen. Denn der von einem Verwaltungsakt Betroffene hat ein schutzwürdiges Interesse daran, möglichst rasch zu erfahren, ob dieser Verwaltungsakt für die gesamte Dauer des Hauptsacheverfahrens vollziehbar ist oder nicht. Im Übrigen sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts möglichst umfassend zu klären. Die Kammer geht daher auch darauf ein, ob die aufschiebende Wirkung aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung wiederherzustellen ist. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung vom 10. Mai 2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. 2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Schließungsanordnung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung. Denn diese erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. 2.2. Rechtsgrundlage für die Schließungsanordnung vom 10. Mai 2016 ist § 31 Gaststättengesetz – GastG –i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewebeordnung – GewO –. Danach kann die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. 2.3. Die angefochtene Schließungsanordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 2.3.1. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass der Anordnung gegen § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verstoßen. Danach ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Eine entsprechende Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Schließungsanordnung hat nicht stattgefunden. Gründe für ein Absehen von der Anhörungspflicht nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG sind nicht ersichtlich. 2.3.2. Der Anhörungsverstoß ist jedoch inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Zwar folgt die Kammer in Bezug auf diese Rechtsfrage nicht einer teilweise vertretenen Auffassung, nach der schon die Möglichkeit der Heilung genüge, da es keinen Grundsatz gebe, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme (so z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 – 7 CS 14.275 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris). Auch teilt das Gericht nicht die weitere Ansicht, wonach Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, NVwZ 2011, 115; Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 –, NVwZ-RR 2012, 163). Vielmehr ist die Kammer der Meinung, dass eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung dann bewirken kann, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin den Anhörungsmangel in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 9. Juni 2016 geheilt. Sie hat darin eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen der Antragstellerin in deren Widerspruchsschreiben und der Antragsbegründung im Eilverfahrenzur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer Entscheidung verblieben ist, die Schließungsanordnung aufrechtzuerhalten. 2.4. Die Kammer hält die Schließungsanordnung jedoch in materieller Hinsicht für offensichtlich rechtswidrig. 2.4.1. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO vor. Die Antragstellerin betreibt ihre Gaststätte ohne die dafür erforderliche Erlaubnis. Die zuletzt mit Bescheid vom 15. Januar 2016 auf Grund von § 11 GastG vorläufig erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte „A“ in Bad Dürkheim ist mit dem Ablauf des 30. April 2016 gegenstandslos geworden. Seitdem führt die Antragstellerin die Schank- und Speisewirtschaft ohne die dafür erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis, also formell illegal. Da die Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Mai 2016 auch den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis abgelehnt hat, verfügt die Antragstellerin gegenwärtig somit nicht über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. 2.4.2. Die Anordnung der Betriebsschließung ist aber ermessensfehlerhaft ergangen. 2.4.2.1. § 15 Abs. 2 GewO gibt der zuständigen Behörde nicht zwingend vor, dass die Fortsetzung eines ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Gewerbes zu unterbinden ist, sondern belässt nach der Formulierung der Vorschrift einen Entscheidungsspielraum. Der Behörde ist ein doppeltes Ermessen eröffnet, nämlich hinsichtlich des „Ob“ des Tätigwerdens, das sog. Entschließungsermessen, und hinsichtlich des „Wie“ des Tätigwerdens, das sog. Auswahlermessen (vgl. Leisner in: BeckOK GewO, Stand Oktober 2015, § 15 Rn. 34). Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Behörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltung zu beachten. Sie hat zu berücksichtigen, dass eine Unterbindung des Betriebes häufig nicht nur den Betriebsinhaber, sondern ebenso schwer oder noch schwerer die im Betrieb beschäftigten Personen trifft. Ferner hat die Behörde beim Entschließungsermessen grundsätzlich danach zu differenzieren, ob das Gewerbe ohne formale Erlaubnis betrieben wird, der Gewerbetreibende aber in seiner Person und seinen Einrichtungen alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis erforderlich sind oder ob der Gewerbetreibende diese Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht erfüllt (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Januar 2016, § 15 Rn. 14). Für den Fall, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe lediglich formell rechtswidrig ausübt, jedoch grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung in seiner Person vorliegen, ist es nach einer Ansicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde sofort eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ausspricht (so z.B. Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 15 Rn. 15; VG München, Urteil vom 28. Juni 2011 – M 16 K 11.1074 –, juris). Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung, der die beschließende Kammer folgt, vertreten, dass im Fall bloßer formeller Illegalität die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO grundsätzlich ermessensfehlerfrei sei. Ausnahmen lägen aber dann vor, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt sei oder alsbald beantragt werde und die ausreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen bzw. einem Antrag mit Sicherheit stattgegeben werden müsste (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 24. Juni 2014 – M 16 K 14.585 –, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 7 L 646/13.DA –, juris; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 12. Auflage 1995, § 2 Rn. 16 m.w.N.) oder wenn im Fall einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung eine weitergehende materielle Prüfung wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung geboten sei (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Leisner in: BeckOK GewO, a.a.O., § 15 Rn. 38). Ist neben der formellen Illegalität zusätzlich auch noch die materielle Rechtswidrigkeit gegeben, d.h. der Gewerbetreibende erfüllt in seiner Person nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung, ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich von einem intendierten Entschließungsermessen der Behörde auszugehen. Liegen keine besonderen Umstände vor, die der Behörde (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnen, ist die Schließung des Betriebs die vom Gesetz vorgezeichnete behördliche Entscheidung. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen daher regelmäßig nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291, 292; VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 16 K 14.4508 –, juris). Es genügt für die zu fordernde Begründung vielmehr gewöhnlich der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften und die darin für den Regelfall vorgesehene Entscheidung sowie darauf, dass besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40, Rn. 45 m.w.N.). 2.4.2.2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Schließung der Gaststätte der Antragstellerin zum 31. Mai 2016 anzuordnen, offensichtlich rechtswidrig. Ob dies bereits aus dem Umstand folgt, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Formulierungen im Tenor und der Begründung des Bescheids vom 10. Mai 2016 („…die Gaststätte ist spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2016 zu schließen“) möglicherweise irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, kann offen bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin noch von einer – nicht näher begründeten – (intendierten) Ermessensentscheidung ausgehen würde, lag nach Ansicht der Kammer zumindest ein Ausnahmefall vor, der der Antragsgegnerin eine andere Entscheidungsmöglichkeit hätte eröffnen können. Deshalb konnte hier nicht von einer näheren Begründung der Ermessensentscheidung abgesehen werden. a. Ausschließliches Kriterium für die angeordnete Schließung der Gaststätte – und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Versagung der Gaststättenerlaubnis – waren für die Antragsgegnerin die mangelnden Deutschkenntnisse der Antragstellerin. Nach Ansicht der Antragsgegnerin fehlt es der Antragstellerin infolge der Sprachprobleme an der selbständigen Ausübung eines Gewerbes. Ohne Erfüllung des Gewerbebegriffs besitze die Antragstellerin nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Die Antragsgegnerin ist somit (auch) von einem materiell rechtswidrigen Gaststättenbetrieb der Antragstellerin ausgegangen. Fehlende oder unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nach Meinung der Kammer jedoch nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. b. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Ferner ist die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. c. Als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 6 B 11259/10.OVG - m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1970 – I B 60.70 –, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). d. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die mangelnde Zuverlässigkeit eines Gastwirts nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Gewerbetreibende nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Das Gaststättenrecht stellt ebenso wie das allgemeine Gewerberecht grundsätzlich keine Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 BewachV, Rn. 1). Gemäß § 1 Abs. 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. a.a. Was zunächst Angehörige eines anderen EU-Staates („Unionsbürger“) anbetrifft, so können diese die im Primärrecht niedergelegten Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –), der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) in Anspruch nehmen. Generelle Beschränkungen in anderen EU-Ländern im Falle fehlender Sprachkenntnisse von Unionsbürgern gibt es nicht. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. So hat der Europäische Gerichtshof im Jahre 2006 entschieden, dass es Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG (inzwischen geändert mit Richtlinie 2013/25/EU) zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat die Eintragung von Rechtsanwälten, die ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben und unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein wollen, bei der zuständigen Stelle von einer vorherigen Überprüfung von Sprachkenntnissen abhängig macht (Urteil vom 19. September 2006 – C-506/04 –, NJW 2006, 3697). Ferner hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats die Kassenzulassung eines Zahnarztes, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und der im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassen und approbiert ist, aber kein in Art. 3 der Richtlinie 78/686/EWG genanntes Diplom besitzt, davon abhängig machen dürfen, dass dieser Zahnarzt die Sprachkenntnisse hat, die er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat braucht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2000 – C-424/97 –, NVwZ 2001, 903). Nach Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/55/EG müssen Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Nach Art. 53 Abs. 3 Satz 2 der genannten Richtlinie können Überprüfungen erforderlicher Sprachkenntnisse nach Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, wenn „erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichend Sprachkenntnisse verfügt“. Das Erfordernis bestimmter Sprachkenntnisse bei Unionsbürgern genügt als zwingendes Erfordernis folglich nur insoweit, als die Kommunikation zwischen Erbringer und Empfänger der Dienstleistung eine für die gewissenhafte Leistungserbringung unabdingbare Voraussetzung ist, z. B. Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten (Pielow in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Einleitung EU Rn. 63). b.b. Was Ausländer aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union anbetrifft, gestattet § 1 GewO ihnen, wie bereits erwähnt, den Betrieb eines Gewerbes in Deutschland ebenso wie deutschen Staatsangehörigen und EU-Bürgern. Ob sie dazu einer ausländerrechtlichen Erlaubnis bedürfen, bestimmt sich nach der Art der unternehmerischen Aktivität in Deutschland. Einzelunternehmer wie die Antragstellerin, die als Ausländer in Deutschland selbständig tätig sein möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Über einen solchen Titel verfügt die Antragstellerin, denn dieser wurde ihr im Juli 2013 von der Ausländerbehörde der Stadt Reutlingen ausgestellt. Über welche deutschen Sprachkenntnisse ein Ausländer aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union verfügen muss, um einen Gewerbebetrieb führen zu können, trifft die Gewerbeordnung keine generelle Regelung. Wer in Deutschland den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO grundsätzlich nur anzeigen. Für bestimmte gewerbliche Tätigkeit sieht die Gewerbeordnung allerdings eine Erlaubnispflicht vor. So bestimmt z.B. § 34a GewO, dass einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe). Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 Bewachungsverordnung – BewachV –, dass die Unterrichtung mündlich erfolgt und die zu unterrichtende Person über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen muss. Sprachunkundige können von der Unterrichtung daher ausgeschlossen werden (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 BewachV, Rn. 1). Diese Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse ergeben sich zwingend aus dem in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung niedergelegten komplizierten Unterrichtsstoff, der von Dozenten vorgetragen wird und daher von den Teilnehmern verstanden werden muss. Deutsche Sprachkenntnisse sind insbesondere auch wegen der Umsetzung des Unterrichtsstoffes in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Nicht oder missverstandene Befehle bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben, Unkenntnis zu beachtender deutscher Rechtsnormen können schwerwiegende Konsequenzen für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum der bewachten Personen haben. Die Hinzuziehung eine Dolmetschers scheidet hier wegen der besonders gelagerten Situation aus (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 BewachV, Rn. 1). Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung (wie die nach § 34a GewO) werden gemäß § 13c GewO unter dort näher genannten Bedingungen im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt. Damit wird ein allgemeiner Anspruch auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation im Bereich der Gewerbeordnung eingeführt. § 13c GewO enthält zwar keine ausdrücklichen Vorgaben hinsichtlich der Überprüfung von gegebenenfalls notwendigen deutschen Sprachkenntnissen, so dass die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wegen unzureichender Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht verweigert werden darf. Allerdings ist ergänzend – als quasi allgemeine, ungeschriebene Anerkennungsvoraussetzung – der obligatorische Nachweis über den Besitz der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erforderlich (Pielow in: BeckOK GewO a.a.O., § 13c Rn. 15). Orientiert an den Maßgaben der oben genannten Richtlinie 2013/55/EG dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Ausländern aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union aber nicht über die für die Ausübung des konkreten Berufs im allgemeinen Interesse erforderlichen Sprachkenntnisse hinausgehen (vgl. Stenger in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 13c Rn. 15 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. Juli 2000 – C-424/97 –, NVwZ 2001, 903). c.c. Das Gaststättengesetz verlangt in keiner Vorschrift ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Zwar bestimmt § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG, dass die Gaststättenerlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Zum Unterrichtungsnachweis hat der Bundeswirtschaftsminister die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1981, Bundesanzeiger 1981 Nr. 39, berichtigt mit Bundesanzeiger 1981 Nr. 52) – GastUVwV – erlassen. Gemäß Nr. 3.1 GastUVwV soll die Unterrichtung die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen und soll sich erstrecken auf die jeweils einschlägigen Grundzüge der Hygienevorschriften einschließlich des Bundesseuchengesetzes, des Lebensmittelgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, des Fleischbeschaugesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, des Milchrechts, des Getränkerechts, insbesondere des Weinrechts und des Bierrechts und des Getränkeschankanlagenrechts (Nr. 3.2 GastUVwV). Zweck des Unterrichtungsnachweises ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung (Nr. 3.3 GastUVwV). Die Unterrichtung erfolgt mündlich und darf nicht lediglich in der Übergabe eines Merkblattes bestehen (Nr. 3.3.1 GastUVwV). Die Unterrichtung darf die Dauer von sechs Stunden nicht überschreiten. In besonderen Fällen, z. B. wenn die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist, kann die Unterrichtung bis zu acht Stunden dauern. Sie muss innerhalb eines Tages erfolgen (Nr. 3.3.2 GastUVwV). d.d. Die Zulässigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers unterstreicht, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache kein maßgebliches Kriterium ist, um die Ausstellung einer Gaststättenerlaubnis zu versagen. Da die Industrie- und Handelskammer Pfalz der Antragstellerin mit Bescheinigung vom 23. Juni 2015 bestätigt hat, dass sie über die Grundzüge der für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann, muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Unterrichtung mit oder ohne Dolmetscher verstanden hat und gegebenenfalls ihre dort erworbenen Kenntnisse dem von ihr angestellten Personal, soweit notwendig, weitervermitteln kann. Da die Industrie- und Handelskammer Pfalz mit weiterer Bescheinigung vom 23. Juni 2015 auch bestätigt hat, dass die Antragstellerin an einer Schulung nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV – teilgenommen und dabei ihre bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft hat, kann unterstellt werden, dass die Antragstellerin auch dieser Schulung hat folgen können. e.e. Schließlich ergeben sich auch aus dem Musterentwurf des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Anwendung des Gewerberechts auf Ausländer – AuslgewVwV – keine Anhaltspunkte für das Erfordernis von ausreichenden Deutschkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Nr. 1.1 AuslgewVwV bestimmt lediglich, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch Ausländer oder ausländische juristische Personen grundsätzlich die allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften (z.B. die §§ 1, 14, 35 GewO) gelten. An die persönliche Zuverlässigkeit eines Ausländers sind daher die gleichen Anforderungen wie bei Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz – GG – zu stellen. Im Übrigen dürfen Ausländer ein Gewerbe nur betreiben, sofern ausländerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstellen. f.f. Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin kann entgegen der Antragsgegnerin auch nicht damit begründet werden, diese sei wegen ihrer nicht ausreichenden Deutschkenntnissen nicht in der Lage, ihr Geschäft selbst zu betreiben und auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung tätig zu werden. Es sind weder Steuerrückstände noch lebensmittelrechtliche Verstöße aktenkundig. Es steht der Antragstellerin auch frei, als selbständig Gewerbetreibende sich der Hilfe Dritter z.B. beim Einkauf, beim Kochen oder bei der Bestellung in der Gaststätte zu bedienen. Soweit die Antragsgegnerin auf mögliche Verständigungsprobleme mit Kunden etwa bei der Bestellung von Speisen in ihrer Gaststätte hingewiesen hat, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit. Die Antragstellerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen. Die Antragsgegnerin kann diesbezüglich die Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin gegebenenfalls mit einer Auflage nach § 5 GastG versehen, während der Öffnungszeiten der Gaststätte sicherzustellen, dass jederzeit deutsch sprechendes Personal anwesend zu sein hat. Es ist aber gewerberechtlich unverhältnismäßig, von der Antragstellerin zu verlangen, als für die Gaststätte Verantwortliche selbst über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, um eine erlaubnispflichtige Gaststätte betreiben zu dürfen. g.g. Kann daher im Ergebnis die vermeintliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht mit ihren fehlenden Deutschkenntnissen begründet werden und steht der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis auch nicht der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG entgegen, fehlt es an der materiellen Rechtswidrigkeit des Gaststättenbetriebs mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nicht von einem intendierten Entschließungsermessen ausgehen durfte. Es liegt hier „nur“ der Fall einer bloßen formellen Illegalität des Gaststättenbetriebs vor. Da die Antragstellerin am 29. April 2016 die erforderliche Gaststättenerlaubnis beantragt hat und nach dem oben Gesagten auch die ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen, ist der Erlass einer Schließungsanordnung ermessensfehlerhaft. Insbesondere verstößt diese gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin hat gemäß dem geschlossenen Mietvertrag pro Monat über 2.000 € Pacht zu zahlen. Sie beschäftigt mehrere Mitarbeiter und hat zwei Kinder zu versorgen. Eine Schließung der Gaststätte zum jetzigen Zeitpunkt hätte für die Antragstellerin möglicherweise irreparable Folgen. Die genannten Umstände hätten die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung zwingen müssen. Da die Antragsgegnerin jedoch keine Ermessenserwägungen dazu angestellt haben, liegt ein Ermessensfehler vor, der zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Schließungsanordnung führt. 2.5. Selbst wenn man aber zugunsten der Antragsgegnerin vorliegend von einem offenen Ausgang in der Hauptsache ausgehen und die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges der Schließungsanordnung auf die Durchführung einer reinen Interessenabwägung beschränken würde (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176), gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Verwaltungsakte ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die einstweilige Fortführung des Betriebs aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse der Antragstellerin zu Gefahren für die Gesundheit der Gäste führen könnte. Ebenso wenig ist momentan damit zu rechnen, dass die Antragstellerin wegen fehlender ausreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage oder willens sein wird, ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen. Da die Antragstellerin derzeit weiterhin Deutschkurse an der Volkshochschule Bad Dürkheim belegt, ist auch davon auszugehen, dass sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre Deutschkenntnisse weiter verbessern wird. Die vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts führt daher zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortführung ihres Gewerbebetriebs zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dem öffentlichen Vollziehungsinteresse an der Schließungsanordnung vorgehen muss. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nrn. 1.5, 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 ((LKRZ 2014, 169).