Beschluss
5 L 149/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:0407.5L149.21.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich schützt das Baurecht den Nachbarn nicht vor Einsichtsmöglichkeiten in Wohn- oder Ruhebereiche. Eine Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die besonders zu schützende Intimsphäre des Nachbarn erheblich verletzt wird. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten nicht ausnahmsweise rücksichtslos ist, ist die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen.
2. Das gilt auch dann, wenn eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird und sich ihre Regelungswirkung daher nicht auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften erstreckt.
3. Eine Erhöhung der Außenwand um 22 % ist keine unwesentliche Änderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes i.S.d. § 8 Abs. 12 Landesbauordnung.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2019 und gegen die Tektur vom 14. Mai 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich schützt das Baurecht den Nachbarn nicht vor Einsichtsmöglichkeiten in Wohn- oder Ruhebereiche. Eine Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die besonders zu schützende Intimsphäre des Nachbarn erheblich verletzt wird. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten nicht ausnahmsweise rücksichtslos ist, ist die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. 2. Das gilt auch dann, wenn eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird und sich ihre Regelungswirkung daher nicht auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften erstreckt. 3. Eine Erhöhung der Außenwand um 22 % ist keine unwesentliche Änderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes i.S.d. § 8 Abs. 12 Landesbauordnung. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2019 und gegen die Tektur vom 14. Mai 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers hat mit seinem Antrag zu 1), die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche der gegen die vom Antragsgegner den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2019 und der dazu ergangenen Tektur vom 14. Mai 2020 zur Aufstockung eines vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …/…in N. ... anzuordnen, Erfolg (dazu A.). Dagegen bleibt sein Antrag zu 2), dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen, erfolglos (dazu B.). A. Der Antrag zu 1) ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 212 a Baugesetzbuch – BauGB – statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antrag zu 1) ist auch in der Sache begründet. Für die nach § 80 a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2013 – 8 A 10942/12.OVG –). Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689). In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Dies ergibt sich aus Folgendem: Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung, mit der den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Aufstockung eines vorhandenen Wohnhauses gestattet wurde, sind die §§ 70 Abs. 1, 66 Landesbauordnung – LBauO –. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO prüfen die Behörden in diesem Verfahren nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des BauGB, örtlichen Bauvorschriften (§ 88 LBauO), den Vorschriften über Werbeanlagen (§ 52 LBauO) und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der sonstigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 8 D 10494/19.OVG –). Ist das Prüfungsprogramm und demzufolge der feststellende Teil der Baugenehmigung derart eingeschränkt, können auf sonstigem Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt sein, weil über sie nicht in der Genehmigung entschieden worden ist. Insofern kommt als möglicherweise verletzte Vorschrift hier allein § 34 BauGB in Betracht. § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nur zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Rahmen einer Drittanfechtung ist allerdings nicht die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung entscheidend, vielmehr sind nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften relevant. Das Einfügensgebot vermittelt dem betroffenen Nachbarn lediglich einen Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters sowie auf Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2020 – 8 B 10462/20.OVG –). Im Streit steht vorliegend eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aufgrund der durch die Aufstockung neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Antragstellers. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, Rn. 20 juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. November 2017 – 8 A 10859/17 –, Rn. 44 juris). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht Überwiegendes dafür, dass das geplante Vorhaben dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist. Zwar stellt die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an eine Rücksichtslosigkeit durch Einsichtnahmemöglichkeiten, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen durch das Baurecht vermittelten Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (s. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 Bs 218/19 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 15 ZB 19.1221 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010 – 1 A 11265/09.OVG –). Insbesondere in bebauten Bereichen wie hier müssen im Allgemeinen Einsichtsmöglichkeiten hingenommen werden. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 07. Januar 2020 – 5 K 1054/19.NW –, Rn. 87 - 88, juris mit Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 M 38/12 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 1 B 249/10 –, juris). Allerdings kann im vorliegenden Fall bei der Frage der Rücksichtslosigkeit der neu zu schaffenden Einsichtsmöglichkeiten trotz des vereinfachten Verfahrens nicht außer Acht bleiben, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften des § 8 Abs. 1 LBauO verstößt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Baugenehmigung und die Tektur im vereinfachten Verfahren ergangen sind und sich ihre Feststellungswirkung nicht auf die Beachtung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts erstreckt, sondern sich im Wesentlichen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt, also hier vor allem auf die Beachtung des (nachbarschützenden) Rücksichtnahmegebots (s.o.). Dennoch spielt das Ausmaß des Heranrückens eines Bauvorhabens an die Nachbargrenze auch für die bauplanungsrechtliche Beurteilung eine wesentliche Rolle. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass ein Bauvorhaben, das die landesrechtlich geregelten Abstandsflächen einhält, in aller Regel auch dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879; Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, BauR 2018, 1096; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2021 – 8 B 10175/21.OVG –; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 20. November 2020 – 4 L 957/20.NW –; Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 836/19.NW –). Ob diese Indizwirkung der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung auch im umgekehrten Fall gilt, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein nicht unerheblicher Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliegt, ist zu erwägen, ob nicht auch die Grenze des Rücksichtnahmegebots verletzt ist. In einem solchen Fall besteht jedenfalls hinreichender Anlass, die mit der Baugenehmigung bewirkte Baufreigabe einstweilen auszusetzen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2021 – 8 B 10175/21.OVG –; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 31. März 2021 – 5 L 296/21.NW –). Der Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften ergibt sich vorliegend aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 LBauO. Demnach sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen), wobei die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, denn das Vorhaben der Beigeladenen hält zum Grundstück des Antragstellers lediglich 2,50 m Abstand ein. Dieser eindeutige Verstoß ist auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich gemäß § 8 Abs. 12 LBauO. Danach gilt § 8 Abs. 1 LBauO nicht, wenn in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Raum für die Wohnnutzung oder die Änderung und Entwicklung ansässiger, ortsüblicher Betriebe insbesondere des Weinbaus, Handwerks oder Gastgewerbes durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen wird, vorausgesetzt 1. die Gebäude liegen in Gebieten, die überwiegend dem Wohnen oder der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden dienen, 2. die Gebäude haben eine erhaltenswerte Bausubstanz und 3. die äußere Gestalt des Gebäudes wird nicht oder nur unwesentlich verändert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Bestandsgebäude ist schon nicht im Sinne der Vorschrift „in zulässiger Weise errichtet“ (dazu I.). Darüber hinaus handelt es sich aber auch nicht um eine nur unwesentliche Veränderung der äußeren Gestalt des Bestandsgebäudes, sondern im Gegenteil um eine wesentliche Veränderung, die nicht mehr von der Privilegierung des § 8 Abs. 12 LBauO erfasst ist (dazu II.). I. Die Beigeladenen und der Antragsteller konnten nicht darlegen, dass das Bestandsgebäude i.S.d. § 8 Abs. 12 LBauO „in zulässiger Weise errichtet“ wurde. Die zulässige Errichtung des Gebäudes betrifft dabei die formelle und materielle Legalität. Dies bedeutet, dass der Bestand des Gebäudes entweder durch eine Baugenehmigung abgedeckt oder materiell rechtmäßig gewesen sein muss (Jeromin in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 154; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01.OVG –; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 08. September 2016 – 4 K 395/16.NW –, Rn. 47, juris). Die Beigeladenen, die als Grundstückseigentümer im Zweifelsfall zu beweisen haben, dass die bauliche Anlage formell oder materiell legal errichtet worden ist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 8 A 11199/08.OVG –), verfügen nicht über Baugenehmigungsunterlagen bezüglich der ursprünglichen Errichtung des Anbaus. Derartige Dokumente sind bei dem Antragsgegner ebenfalls nicht vorhanden. Eine materielle Legalität ist ebenfalls nicht offensichtlich. II. Überdies handelt es sich bei der geplanten Aufstockung des Bestandsgebäudes auch nicht um eine nur unwesentliche Veränderung i.S.d. § 8 Abs. 12 Satz 1 Nr. 3 LBauO. Nach der Rechtsprechung ist von einer wesentlichen Änderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes auszugehen, wenn durch die Umbildung der Bausubstanz der neue Zustand eine Abweichung gegenüber dem bisherigen Zustand erfährt, was schon bei einer Erhöhung einer Außenwand um ca. 10 % der Fall ist (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 17. August 2004 – 4 L 1726/04.NW –, Rn. 19, juris). Nach dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist eine Veränderung der äußeren Gestalt sogar nur dann unwesentlich, wenn die Außenmauern in ihrer bisherigen Höhe unverändert erhalten bleiben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01 –, S. 5; so auch VG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2009 – 7 L 704/09.KO –, Rn. 13, juris). Die Wand des Bestandsgebäudes ist – wie sich aus den von den Beigeladenen vorgelegten Plänen ergibt – 4,19 m hoch. Aus den Plänen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung ergibt sich, dass die neue Wandhöhe 5,10 m betragen wird. Diese Aufstockung um 0,90 m entspricht einer Erhöhung der Außenwand um 22 % und liegt damit weit über der Schwelle der Unwesentlichkeit. B. Der weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …/… (L. … Straße xx) stillzulegen, kann dagegen keinen Erfolg haben. § 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO räumt dem Gericht über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinaus ergänzend die Möglichkeit ein, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte eines Dritten zu treffen. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es jedoch eines hinreichenden konkreten Grundes (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01. April 2015 – 1 OA 38/15 –, BauR 2015, 1153; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 2 CS 09.2121 –, NVwZ-RR 2010, 346; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1080). Dieser liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2012 – 9 VR 2.12 –, NVwZ 2012, 570). Das Erfordernis eines so verstandenen Sicherungsinteresses folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in das Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts stellt. Ihr Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umständen des Einzelfalls voraus. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass der Antragsgegner und die Beigeladenen die Entscheidung der Kammer auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 30. März 2021 – 5 L 176/21.NW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es ist sachgerecht, dass der Antragsgegner trotz seines teilweisen Obsiegens die Kosten des Verfahrens allein trägt. Der Antragsteller ist zwar mit seinem Antrag zu 2) unterlegen. Dies allerdings nur, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Antragsgegner und die Beigeladenen die Entscheidung der Kammer auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers auch ohne die mit dem Antrag zu 2) begehrten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen respektieren (s.o.). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen waren nicht an den Kosten zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt haben und daher kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert bei der Klage eines betroffenen Nachbarn in Höhe von 7.500,00 € bis 15.000,00 € zu bemessen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden (für den Nachbarn) feststellbar ist. Was die Ausfüllung des im aktuellen Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmens für Baunachbarklagen anbelangt, folgt die Kammer der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach im „Normalfall“ im Verfahren der Hauptsache ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 € anzunehmen ist (s. Beschluss vom 28. Januar 2021 – 8 E 10109/21.OVG – und Beschluss vom 03. Februar 2021 – 8 E 10078/21.OVG –; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2020 – 8 S 702/19 –, BauR 2021, 64). Dieser Wert ist im vorliegenden Verfahren des Eilrechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Für den Antrag zu 2) auf den einstweiligen Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist kein eigenständiger Streitwert festzusetzen. Der Antrag wurde zwar gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, die dort aufgeworfene Problematik der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO wurde allerdings bereits umfassend im Zuge der Beurteilung des Antrags zu 1) gewürdigt.