Urteil
2 C 623/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1) und die Antragsteller zu 2) jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 135.03.10 „Sport- und Therapiezentrum A.K.“. Das Plangebiet des Bebauungsplans umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 45/6 in der Flur 20 der Gemarkung St. Johann und ist Teil der Sportanlagen „A.K.“. Auf dem ca. 28.500 qm großen Plangebiet befinden sich derzeit - östlich des Stadions „Kieselhumes“ - Tennenplätze, die seit einiger Zeit nicht mehr als Sportplatz genutzt werden. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks „A-Straße“ (Parzelle Nr. 43/40). Die Antragsteller zu 2) sind Eigentümer des westlich von dem Plangebiet liegenden Grundstücks „C-Straße“ (Parzelle Nr. 21/3). Das Plangebiet wird im Norden durch die Straße „O.K.“ und im Süden durch die Straße „A.K.“ begrenzt. Am 14.10.2014 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Sport- und Therapiezentrum A.K.“. Der Beschluss wurde am 5.11.2014 im A-Stadt Wochenspiegel und im Sulzbachtalspiegel bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 3.6.2015 bis 17.6.2015 öffentlich aus. Vom 29.10.2015 bis 30.11.2015 sowie vom 31.3.2016 bis 2.5.2016 wurde der Bebauungsplan erneut - diesmal mit den damals vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen - ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) machte mit Schreiben vom 27.11.2015 und vom 3.5.2016 Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend. Für die Antragsteller zu 2) erhoben ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 27.4.2016 Einwendungen. Am 12.7.2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Sport und Therapiezentrum A.K.“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.7.2016 ausgefertigt und am 27.7.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Am 28.12.2016 ging der vorliegende Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie könnten sich auf abwägungserhebliche private Belange berufen und seien daher antragsbefugt. Der Bebauungsplan setze für das geplante Gesundheitszentrum für die Baufelder I - IV eine GOK von maximal 244,0 m ü NN und für das Baufeld V eine GOK Attika von maximal 254,0 m ü NN fest. Dies entspreche für die Baufelder I - IV einer tatsächlichen Höhe des Gebäudes von 6,0 Metern bei einer Oberkante des Fußbodens des EG von 238,06 m ü NN. Der darüber liegende Gebäudeteil innerhalb des Baufeldes V werde dazu führen, dass das Gebäude eine Maximalhöhe von 16,0 m erreichen werde. Von einem Gebäude dieser Gesamthöhe gingen Auswirkungen auf die unmittelbar benachbarten gelegenen Grundstücke der Antragsteller aus, die in die Abwägung als Belang einzustellen seien. Hinzu kämen Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft infolge der Errichtung des Gesundheitszentrums mit Hotel und Gastronomie auf die von dem benachbarten Stadion „Kieselhumes“ ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Nach der schalltechnischen Untersuchung sei das Grundstück des Antragstellers zu 1) mit Pegeln zwischen 50 dB(A) und kleiner als 55 dB(A) „beaufschlagt“ worden. Nach der Karte 4, die die Geräuscheinwirkungen durch die Sportanlage darstelle, werde das Grundstück des Antragstellers zu 1) zwar nicht als Immissionsort ausgewiesen, sehr wohl aber das unmittelbar benachbarte Grundstück „K. 62 - 64“, für das der Gutachter einen Lärmpegel von 56,1 dB(A) errechnet habe. Der Bebauungsplan setze von der Straße „O.K.“ eine mit „ Geh- und Fahrrecht zu Gunsten allgemeiner zu belastender Flächen“ fest. Eine Einschränkung sehe die Festsetzung des Bebauungsplans nicht vor. Auf den städtebaulichen Vertrag sei insoweit nicht abzustellen, da dieser nicht Eingang in den Bebauungsplan gefunden habe. Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) ergebe sich aus ihrem Interesse, durch den zu dem geplanten Gesundheitszentrum zu- und abfahrenden Kfz-Verkehr in der Straße „A.K.“ sowie durch den Anlieferungsverkehr auf den in ihrer Nachbarschaft gelegenen oberirdischen Parkplatz nicht unzumutbar durch Lärm beeinträchtigt zu werden. In der schalltechnischen Untersuchung werde ihr Grundstück ausdrücklich als Immissionsort gekennzeichnet, auf dem tagsüber immerhin Pegel in Höhe von 43,8 dB(A) bzw. 44,1 dB(A) ankämen. Die Antragsteller machen hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Antrags weiter geltend, sie hätten wiederholt fristgerecht im Rahmen der Beteiligung noch § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen erhoben und seien daher nicht präkludiert. Durch die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans könnten sie ihre Rechtsstellung verbessern, weshalb sie ein schützwürdiges Interesse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens hätten. In der Sache machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB und gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Gebiet des Bebauungsplans liege im Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Landeshauptstadt A-Stadt und der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt/Scheidter Tal) vom 28.12.1993(Amtsblatt 1994, S. 108, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2006 (Amtsblatt S. 174)) in der Schutzzone III und erfülle unstreitig mehrere der Verbotstatbestände des § 3 Satz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung. Eine Ausnahmeentscheidung im Sinne von § 7 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung liege nicht vor. Eine solche Ausnahme sei auch nicht in Aussicht gestellt worden. Die Antragsgegnerin berufe sich insoweit lediglich auf Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt-und Arbeitsschutz (etwa vom 30.11.2015), wonach erst nach Vorlage konkreter Bauanträge über eine Ausnahmeerteilung entschieden werden müsse. Das LUA sei aber nicht die für die Erteilung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung zuständige Behörde; dies seien die Landeshauptstadt A-Stadt bzw. die Mittelstadt St. Ingbert. Die Realisierbarkeit der Planung und damit die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB wäre daher nur dann sichergestellt, wenn die Antragsgegnerin eine vertretbare Prognose darüber angestellt hätte, ob eine Ausnahmegenehmigung zu erwarten sei; die Antragsgegnerin also gleichsam in eine „Ausnahmelage hinein geplant“ hätte. Eine solche Prognose habe der Stadtrat der Antragsgegnerin nicht angestellt. Die Antragsgegnerin habe damit die Frage, ob das konkret geplante Bauvorhaben verwirklicht werden könne, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans völlig ausgeblendet und dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Satzungsbeschluss entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine „Planung in einer Ausnahmelage“ hinein. Die Folge sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aus Gründen des Grundwasserschutzes beschlossen worden seien. Diese Maßnahme betreffe lediglich Anforderungen an die Stellplatzfläche im Süden des Plangebietes und lediglich einen Teil der Verbotstatbestände des § 3 Satz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung. Im Übrigen weise der Bebauungsplan lediglich nachrichtlich darauf hin, dass das geplante Vorhaben Verbotsbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung erfülle und dafür Ausnahmen nach § 7 der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich seien, ohne zu erkennen zu geben, ob entsprechende Ausnahmen auch erteilt werden könnten. Hinzu komme, dass das Plangebiet auch innerhalb eines auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans Teilabschnitt „Umwelt" vom 13.07.2004 festgesetzten Vorranggebiets für Grundwasserschutz (VW) liege. Nach dem Ziel 56 des LEP „Umwelt" sei das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten seien zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten seien, für die keine vertretbaren Standortalternativen bestünden, sei durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Gegen diese verbindliche Zielvorgabe verstoße der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht; er verstoße deshalb auch gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Soweit das Ziel 56 des LEP „Umwelt" gestatte, von dem Verbot, Eingriffe in Deckschichten zu vermeiden, abzusehen, werde dies an die Voraussetzung geknüpft, dass „keine vertretbaren Standortalternativen bestehen". Mit der Prüfung weiterer Standortalternativen habe sich die Antragsgegnerin überhaupt nicht befasst. Der Antragsteller zu 1) habe bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 4.12.2014 darauf hingewiesen, dass sich im Umkreis von weniger als 5 km (in der Nähe der Universität und auf dem Winterberg) zwei große Therapiezentren für Sportler befinden. Die Antragsgegnerin habe auf eine Prüfung von Standortalternativen innerhalb des Stadtgebiets von vornherein verzichtet. Dies werde den Anforderungen des Ziels 56 des LEP „Umwelt" nicht gerecht. Zum anderen erlaube dieses Ziel ein Abweichen von dem Verbot, Eingriffe in Deckschichten vorzunehmen, nur dann, wenn „durch Auflagen" sichergestellt sei, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Zwar könnten einem Bebauungsplan Auflagen nicht beigefügt werden. Das Ziel 56 des LEP „Umwelt" verpflichte die Antragsgegnerin jedoch zumindest dazu, im Bebauungsplanaufstellungsverfahren prognostisch abzuschätzen, ob durch Auflagen sichergestellt werden kann, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Dies sei nicht geschehen. Der Bebauungsplan verstoße daher gegen § 1 Abs. 3 BauGB und gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Antragsteller rügen ferner, dass der Bebauungsplan nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Des Weiteren tragen sie vor, die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung Belange des Lärmschutzes fehlerhaft erhoben, gewichtet und abgewogen. Das betreffe zum einen die Lärmauswirkungen, die von dem geplanten Gesundheitszentrum ausgehen würden. Darüber hinaus habe der Bebauungsplan die Lärmkonflikte, die aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Gesundheitszentrums mit der westlich gelegenen Sportanlage entstünden, nicht bewältigt. Zudem sei die problematische Verkehrssituation im Umfeld des Plangebiets aus der Abwägungsentscheidung ausgeblendet worden. Ein von den Nachbarn gefordertes und von der Antragsgegnerin selbst für erforderlich gehaltenes Verkehrskonzept für die Erschließungsstraßen der benachbarten Wohngebiete liege bis heute nicht vor. Die im Bebauungsplanverfahren erstellten Verkehrskonzepte befassten sich lediglich mit dem durch das geplante Vorhaben verbundenen Neuverkehr und der Frage der Leistungsfähigkeit der beiden Verkehrsknoten, über die das geplante Gesundheitszentrum an die Straße „A.K." angeschlossen werden soll. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass in der lautesten Nachtstunde mit maximal 25 Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage zu rechnen sei, sei bei dem geplanten 4-Sterne-Hotel völlig unrealistisch. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass für die Bereiche „Bewegung, Behandlung und Beruhigung“ des geplanten Gebäudes alle Gäste die Einrichtung bis 22:00 Uhr verlassen hätten, da die Öffnungszeiten bis 21:00 Uhr begrenzt seien, sei nicht sichergestellt, dass die Öffnungszeiten eingehalten werden. Dies sei deshalb von Belang, weil selbst die - unrealistische - Annahme von nur 25 Kfz-Bewegungen in der lautesten Nachtstunde ausweislich der Ergebnisse des Lärmgutachters in der unmittelbaren Nachbarschaft des Knotens „Zufahrt Tiefgarage" in der Straße „A.K." zu Pegelwerten führen werde, die „gerade so" unter den zulässigen Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) lägen. Die Annahme von nur 25 Kfz-Bewegungen in der lautesten Nachtstunde sei auch deshalb unrealistisch, weil die gastronomischen Einrichtungen in dem geplanten Gesundheitszentrum wegen ihrer Lage außerhalb des Stadtkerns nahezu ausschließlich von Gästen mit Pkws besucht würden. Hinzu komme, dass ein Anteil von 70% an Übernachtungsgästen zu hoch gegriffen sei. Realistischer Weise würden deutlich mehr als 30% der Gäste der Gastronomie und von Veranstaltungen mit dem Pkw anreisen. Völlig unrealistisch sei auch der von der Antragsgegnerin angenommene Anteil von Spätankünften (nach 22:00 Uhr) von lediglich 3 % der Gäste. Die nach den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) der Forschungsgemeinschaft für das Straßenwesen ( FGSV ) zugrunde gelegte Richtzahl für den Stellplatzbedarf (1 Stellplatz je 8 Sitzplätze) gelte nur für Gaststätten mit örtlicher Bedeutung. Danach ergebe sich bei 194 Sitzplätzen ein Bedarf an 24,3 Stellplätzen. Dem planerischen Konzept des Investors liege allerdings eine gehobene gastronomische Einrichtung zugrunde, was eher auf eine Gaststätte von überörtlicher Bedeutung schließen lasse. Dafür würden die Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) jedoch einen Stellplatz je 4 Sitzplätze veranschlagen. Die Folge sei ein Stellplatzbedarf von 49 (statt 24,3) und damit ein deutlich höherer Zu- und Abfahrtsverkehr in der lautesten Nachtstunde. Die Annahme von nur 25 Kfz-Bewegungen durch die Antragsgegnerin sei eher dem Umstand geschuldet, dass bei einem Kfz-Aufkommen dieser Größenordnung die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet gerade so eingehalten werden könnten. Hinzu komme, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Einhaltung dieser Prämisse von nur 25 Fahrzeugbewegungen zur Tiefgarage nicht sichergestellt gewesen sei. Dem Stadtrat der Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger, der zur Grundlage der Abwägungsentscheidung hätte gemacht werden können, nicht vorgelegen. Auch die Annahme der Antragsgegnerin, die durch die unmittelbare Nachbarschaft der westlich des geplanten Gesundheitszentrums gelegenen Sportanlagen auf der einen Seite und dem geplanten Gesundheitszentrum sowie der Wohnbebauung entlang des Kobenhüttenweges auf der anderen Seite entstehenden Lärmkonflikte seien bewältigt, treffe nicht zu. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für das geplante Gesundheitszentrum die Schutzwürdigkeit lediglich eines Mischgebiets bzw. Gewerbegebiets zugrunde gelegt worden sei. Das geplante Gesundheitszentrum folge ausweislich der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs den stetig steigenden Bedürfnissen der Menschen nach ganzheitlicher Befundung und Behandlung. Für den Baustein „Regenerieren und Vorsorgen" sei ein Hotel geplant, dessen Zimmerausstattung der Kategorie 4-Sterne entspreche. Weshalb für eine solche auf Gesundheit und Erholung ausgerichtete, gehobene Nutzung lediglich die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets bzw. Gewerbegebiets zugrunde gelegt werde, sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet. Hinzu komme, dass in der empfindlichsten Beurteilungszeit (Sonntags in der Ruhezeit am Mittag) durch die Geräuschemissionen des Stadions Kieselhumes Geräuscheinwirkungen an der Westfassade des geplanten Gesundheitszentrums zwischen 55 und 57 dB(A) prognostiziert würden. Dabei überschreite dieser Wert den nach der 18. BImSchV für Sportanlagen zulässigen Immissionsrichtwert selbst für Mischgebiete um bis zu 2 dB(A). Hierbei handele es sich um eine erhebliche Überschreitung, da eine Erhöhung des Pegelwertes um 3 dB(A) eine Verdoppelung des Schalleistungspegels beinhalte. Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung unterstelle einen vom Stadion Kieselhumes maximal zulässigerweise ausgehenden Immissionspegel. Da die westlich des geplanten Gesundheitszentrums liegenden Sportanlagen nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden seien, könne der Bebauungsplan nicht sicherstellen, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV in der empfindlichen Beurteilungszeit für Gewerbegebiete eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan stelle damit nicht sicher, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des geplanten Gesundheitszentrums mit Hotel und Gastronomie durch die unmittelbar westlich gelegenen Sportanlagen kommen wird. Auch insoweit liege ein Abwägungsdefizit vor. Hinsichtlich der problematischen Verkehrssituation in den Erschließungsstraßen rund um das geplante Gebiet, insbesondere in der Sch.-Straße und im O.K., belasse es die Antragsgegnerin bei dem Hinweis, dass verkehrstechnische Maßnahmen zur Entspannung der problematischen Situation im Umfeld des Plangebiets erst noch erörtert, abgestimmt und umgesetzt werden sollen. Die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen würden lediglich die Verkehrssituation in der Straße „A.K." und die dortigen Anbindungen der Tiefgaragenzufahrt und der oberirdischen Stellplatzflächen in den Blick nehmen. Die Verkehrssituation rund um das Plangebiet sei regelmäßig durch erhebliche Überlastungen gekennzeichnet. Diese Situation werde sich durch das geplante Vorhaben noch verschärfen. Die vorhandene Konfliktsituation werde in den Verkehrstechnischen Stellungnahmen nicht einmal ansatzweise berücksichtigt. So komme es durch Zu- und Abfahrtsverkehr zum Stadion sowie in den Sommermonaten durch die Besucher des in der Nähe befindlichen Schwimmbads zu erheblichen Verkehrsbelastungen. Durch das geplante Vorhaben werde es zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrs aufgrund des durch das Personal bedingten Zu- und Abfahrtsverkehr sowie durch die erheblichen Verkehrsströme der Besucher des Gesundheitszentrums sowie der Gäste des Hotels und der Gastronomie kommen. Dies führe zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Nachbarschaft. Den Belangen der Anwohner trage der Bebauungsplan nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Die Antragsgegnerin habe es bei dem Hinweis belassen, im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nur die durch das geplante Vorhaben in der Straße „A.K.“ punktuell auftretenden Verkehrsbelastungen in die Abwägung einstellen und abwägen zu müssen. Die unstreitig vorhandene problematische Verkehrssituation im Umfeld des geplanten Gebiets sei nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und könne daher „ausgeblendet" werden. Damit werde die Antragsgegnerin den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot, auch die bereits vorhandenen Konflikte im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen und abzuwägen, nicht gerecht. Einem Bericht der Zeitung für A-Stadt vom 26.2.2018 sei zu entnehmen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin am 5.12.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135.03.13 „Am Heidenkopf“ beschlossen habe. Es sei vorgesehen, das geplante Wohngebiet „Am Heidenkopf“ sowohl für den Fahr- als auch den Fußgängerverkehr allein von der Straße „A.K.“ zu erschließen. Dem Zeitungsbericht sei zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, ein Gesamtverkehrsgutachten in Auftrag zu geben, das sowohl das geplante Baugebiet „Am Heidenkopf“ als auch das Gesundheitszentrum einschließen werde. Dies bestätige, dass das bislang vorliegende Verkehrsgutachten unzureichend sei, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung hinsichtlich der angespannten Erschließungssituation im Umfeld des Plangebietes dienen zu können. Im Übrigen sei der Bebauungsplan unwirksam, weil die Anforderungen des Landeswaldgesetzes nicht beachtet worden seien. Im Bereich des Planungsgebiets sei Wald i.S.v. § 2 Abs. 1 LWaldG vorhanden. Nach § 8 Abs. 1 LWaldG dürfe Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Hinzu komme, dass nach § 14 Abs. 3 LWaldG ein Abstand von 30 m zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten sei. Die Antragsteller beantragen, den am 12.7.2016 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 27.7.2016 bekannt gemachten Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, im Hinblick auf die vorgetragenen Belastungen durch die maximalen Gebäudehöhen fehle es an einer Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1). Da das Gebäude eine maximale Höhe von 16 m erreichen werde, gelte es nicht als Hochhaus im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO. Im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen werde das Grundstück des Antragstellers zu 1) gerade nicht als maßgeblicher Immissionsort ausgewiesen. Gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) bestünden keine Bedenken. Die Baugenehmigung zum Neubau des Gesundheitszentrums sei am 8.1.2018 erteilt und gemäß § 71 Abs. 5 LBO öffentlich bekanntgemacht worden. Da gegen die Baugenehmigung innerhalb der dafür geltenden Frist keine Widersprüche eingelegt worden seien, sei diese bestandskräftig geworden. Im Hinblick darauf fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Festsetzungen mit den Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt/Scheidter Tal nicht vereinbar seien, trägt die Antragsgegnerin vor, ein Bebauungsplan sei dann wirksam, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmung einer Schutzgebietsverordnung rechtlich möglich sei. Dies sei hier der Fall. Von der ins Feld geführten Wasserschutzgebietsverordnung seien sehr große Teile des Stadtgebiets von A-Stadt und auch der Mittelstadt St. Ingbert umfasst. Träfe die Rechtsansicht der Antragsteller zu, wäre eine geordnete Bauleitplanung auf weiten Flächen der genannten Städte erschwert bis unmöglich. Darüber hinaus falle der Bebauungsplan in den Geltungsbereich der Schutzzone der Kategorie III, also der einzigen „weiteren Schutzzone“, welche die geringste Schutzbedürftigkeit aufweise. Durch das Bauvorhaben würden die Verbotstatbestände der Verordnung nicht erfüllt. Realistisch in Betracht komme lediglich § 3 Satz 2 Nr. 10, wonach Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe verboten seien, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet werde. Dieses Verbot sei demgemäß schon tatbestandsmäßig nicht einschlägig, wenn das Abwasser vollständig und sicher aus der Zone herausgeleitet wird. Gerade dies sei aber durch das im Plangebiet vorhandene Trennsystem, mittels dessen die Abwässer abgeleitet würden, gesichert. Hinzu kämen die Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aus Gründen des Grundwasserschutzes. Außerdem sei die Vorbelastung des Plangebietes durch die großflächige Teilversiegelung im Rahmen der Anlage der Sportplätze und Nebenanlagen zu beachten. Vor diesem Hintergrund sei die Bedeutung des Plangebietes für den Grundwasserhaushalt eher gering. Gleichzeitig erfolge mit der Reduzierung des Versiegelungsgrades auf ein baulich notwendiges Maß über die Festlegung der GRZ auf 0,6 eine deutliche Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Darüber hinaus sei das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige untere Wasserbehörde im Rahmen der Behördenbeteiligung involviert worden. Die vom LUA ergangenen Hinweise zum Wasserschutz seien vollumfänglich beachtet worden. Hätte das LUA an der späteren Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens gezweifelt, so hätte es diese Zweifel bereits in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht. Sie, die Antragsgegnerin, habe davon ausgehen können, dass das LUA die später ggf. erforderliche Ausnahmegenehmigung bzw. das Einvernehmen (§ 7 Abs. 8 Wasserschutzgebietsverordnung) erteilen werde, so wie es bereits in einer Vielzahl von Bebauungsplanverfahren im Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung der Fall gewesen sei. Keinesfalls habe sie „völlig ausgeblendet", ob das konkrete Vorhaben auch verwirklicht werden kann. Vielmehr sei sie im Rahmen einer vertretbaren Prognose von der späteren Genehmigungsfähigkeit mit Blick auf die Stellungnahme des LUA ausgegangen. Schließlich habe auch die Begünstigte der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. § 1 Abs. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung), die Stadtwerke A-Stadt AG, keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert. Soweit nach dem Ziel 56 des LEP, Teilabschnitt „Umwelt", Vorranggebiete für Grundwasserschutz als Wasserschutzgebiete festzusetzen seien, sei dies bei dem Plangebiet geschehen. Es sei fraglich, ob dem LEP Umwelt noch eine weitergehende Bedeutung zukomme. Abgesehen davon verstoße der Bebauungsplan nicht gegen den LEP Umwelt. „Nachteilige Einwirkungen", die nach dem Ziel 56 zu vermelden seien, seien nicht zu befürchten. Nur für den Fall, dass nachteilige Einwirkungen zu befürchten seien, sehe das Ziel 56 eine Prüfung weiterer Standortalternativen vor. Die Situation des Grundwassers verbessere sich aber sogar durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes vor dem Hintergrund der GRZ-Festsetzungen. Darüber hinaus könnten nach dem Ziel 57 des LEP Umwelt in Vorranggebieten für Grundwasserschutz sogar ausdrücklich Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen betrieben werden, soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet würden. Gerade dies sei hier der Fall. Abgesehen davon sei das geplante Vorhaben nicht mit den bereits ansässigen Zentren im Bereich der Landeshauptstadt A-Stadt zu vergleichen. Das geplante Gesundheitszentrum sei als Ort der Erholung und Regeneration für jedermann zu verstehen und stehe insbesondere für die Prophylaxe. Auch die Belange des Lärmschutzes seien zutreffend ermittelt und abgewogen worden. Die Annahme von maximal 25 Zu- und Abfahrten aus der Tiefgarage in der lautesten Nachtstunde sei realistisch. Das häufig eher gesetzte und finanziell zahlungskräftigere Publikum eines 4-Sterne-Hauses werde tendenziell früher anreisen, nicht jedoch mitten in der Nacht. Es sei auch davon auszugehen, dass die Gäste der therapeutischen Bereiche des Komplexes die Einrichtung bis 22:00 Uhr verlassen haben würden. Medizinische und physiotherapeutische Behandlungen erfolgten schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachts bzw. nach 21:00 Uhr. Realistisch sei auch die Annahme, dass nach 22:00 Uhr lediglich 30 % der Gäste von außerhalb kommen würden, wohingegen 70 % der Gäste Übernachtungsgäste seien. Es handele sich bei dem Plangebiet um eine innenstadtnahe Lage in einem Gebiet mit urbanem Charakter, welches zudem sehr gut an den ÖPNV angebunden sei (Saarbahn-Haltestelle in fußläufiger Entfernung, ebenso der Ostbahnhof, Buslinien). Das Wohnen am Rotenbühl sei auch wegen seiner verkehrsgünstigen Lage äußerst nachgefragt und hochpreisig. Von einer Lage „außerhalb des Stadtkerns" könne daher nicht gesprochen werden. Allein die Tatsache, dass die geplante Gaststätte 194 Sitzplätze haben solle, lasse nicht auf eine überörtliche Bedeutung schließen. Allein die Größe sei für die Bedeutung irrelevant. Zudem handele es sich lediglich um ein Restaurant, nicht aber um ein Nachtlokal oder gar eine Vergnügungsstätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden die meisten Gäste einer Speisegaststätte diese bis ca. 22:00 Uhr verlassen haben. Bezüglich der von den Antragstellern geäußerten Kritik bezüglich des städtebaulichen Vertrages macht die Antragsgegnerin geltend, der mit dem Investor abgestimmte und unterschriftsreife Vertrag habe dem Stadtrat bei Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung vorgelegen. Zudem sei der Rat in der Verwaltungsvorlage auf die planmäßige Unterzeichnung nach dem Satzungsbeschluss hingewiesen worden. Bestandteil des Vertrages sei u.a. der Hinweis auf eine anschließend abzustimmende und vertraglich festzuhaltende Nutzungsregelung der Tiefgarage. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit des geplanten Gesundheitszentrums sei ebenfalls zutreffend erfolgt. Es handele sich bei dem geplanten Zentrum um die Nutzungen Beherbergungsgewerbe, Gewerbebetriebe, Anlagen für sportliche Zwecke und Speisewirtschaften. Diese Nutzungen seien nach den Maßstäben der BauNVO in ihrer Gesamtheit nur in einem Misch- oder Gewerbegebiet zulässig, nicht jedoch in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Die 18. BImSchV kenne keine eigenen Immissionsrichtwerte für Hotels in Sondergebieten. Die maximal zu erwartenden, von den Sportanlagen ausgehenden Lärmeinwirkungen in der Ruhezeit von 57 dB(A) lägen zwischen den derzeit noch gültigen Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV für Mischgebiete von 55 dB(A) und Gewerbegebiete von 60 dB(A). Die Neufassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung sehe zudem die Anhebung der Immissionsrichtwerte für Sportanlagenlärmeinwirkungen in den Ruhezeiten am Mittag und am Abend um 5 dB(A) vor. Der künftig in den Ruhezeiten am Mittag und am Abend geltende Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) werde an allen Immissionsorten am geplanten Hotel um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Damit sei nicht ersichtlich, dass zwischen der Hotelnutzung und der Nutzung der bestehenden Sportanlagen Lärmkonflikte entstehen würden, die der Planung entgegenstünden. Darüber hinaus verbessere die vorgesehene Bebauung die Lärmeinwirkungen, die von den bereits vorhandenen Sportanlagen ausgehen, im Bereich östlich der geplanten Bebauung aufgrund der abschirmenden Wirkung des geplanten Gebäudes. Im Übrigen seinen Pegeländerungen von 2 dB(A) gerade wahrnehmbar. Eine Verdoppelung der Anzahl gleichlauter Schallquellen führe zu einer Erhöhung um 3 dB(A), aber erst eine Pegelerhöhung um 10 dB(A) werde als Verdoppelung der Lautstärke empfunden. Schließlich seien auch die Änderungen der Verkehrssituation durch das beabsichtigte Vorhaben umfassend ermittelt und abgewogen worden. Insbesondere sei eine verkehrstechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden, welche zu dem Gesamtergebnis komme, dass die ermittelten Verlust- bzw. Wartezelten in allen wartepflichtigen Knotenströmen unkritisch seien. Es bestünden in den nachrangigen Verkehrsströmen ausreichende bis sehr hohe Kapazitätsreserven. Das vom Vorhaben erzeugte Neuverkehrsaufkommen führe zu Mehrbelastungen an den einzelnen Knotenpunkten, die jedoch leistungsfähig abzuwickeln seien. Besondere straßenbauliche oder verkehrstechnische Maßnahmen seien nicht erforderlich. Aus verkehrlicher Sicht sei das Ansiedlungsvorhaben positiv zu beurteilen. Im Übrigen könne ein Bebauungsplan nicht sämtliche in einem Gebiet möglicherweise bereits vorhandenen verkehrlichen Probleme beseitigen. Die von dem in Rede stehenden Bebauungsplan geschaffenen bzw. ihm zurechenbaren verkehrlichen Folgen seien vollumfänglich untersucht und einer Lösung zugeführt worden. Es sei geprüft worden, ob die im Umfeld des Vorhabens gelegenen Knotenpunkte ausreichend leistungsfähig seien, also der direkte Anschlussknoten, die Einmündung Heidenkopferdell sowie der LSA-Knoten Kaiserslauterer Straße. Bei allen diesen Knoten bestehe eine mindestens ausreichende Leistungsfähigkeit. Eine weitere Belastung des Gebietes mit Parksuchverkehr bzw. parkenden Fahrzeugen sei zudem wegen der projektierten Tiefgaragenanlage nicht zu erwarten, so dass auch der Hinweis auf zugeparkte Straßen wegen des in der Nähe befindlichen Schwimmbades nicht verfange. Vermeintliche verkehrliche Problemstellungen, die durch einen weiteren - noch in der Aufstellungsphase befindlichen - Bebauungsplan entstehen könnten, seien bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans zu behandeln. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans ergäben sich daraus nicht. Mit Schreiben vom 3.8.2018 haben die Antragsteller zu 2) Widerspruch gegen den Baubescheid vom 8.1.2018 eingelegt, mit dem der Gesund „A.K.“ GmbH & Co. KG der Neubau eines Gesundheitszentrums genehmigt wurde. Der Senat hat am 29.8.2018 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und die Sache am 6.9.2018 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die darüber angefertigten Niederschriften verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (3 Ordner) sowie der Baugenehmigungsakte (3 Ordner) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der nach Hinterlegung des Tenors der Entscheidung des Senats am 7.9.2018 eingegangene weitere Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10.9.2018 war nicht zu berücksichtigen. Entscheidungsgründe Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1) ist bereits unzulässig, daneben ist er auch unbegründet. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 2) ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. 1. Der Antragsteller zu 1) ist nicht antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan>) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden) Nach diesen Maßstäben fehlt es an der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1). Aufgrund der Entfernung zum Grundstück des Antragstellers zu 1) ergeben sich aus der Maximalhöhe von 16 m Höhe noch keine abwägungsrelevanten Auswirkungen des Gesundheitszentrums mit Hotel und Gastronomie. Auch auf den durch das Gesundheitszentrum hervorgerufenen Verkehr und die damit verbundenen (Lärm-)Beeinträchtigungen kann sich der Antragsteller zu 1) nicht berufen. Zwar befindet sich in der Nähe seines Grundstücks ein nordwestlich von dem geplanten Gesundheitszentrum gelegener Weg. Dieser ist jedoch im Bebauungsplan zeichnerisch ausdrücklich nicht als Zu- und Abfahrt gekennzeichnet. Nach Ziff. 5 des Textteils werden im Bebauungsplan vielmehr nur an den in der zeichnerischen Darstellung entsprechend gekennzeichneten Stellen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Ein- und Ausfahrtsbereiche festgesetzt. Im restlichen Bereich sind Ein- und Ausfahrtbereiche dagegen nicht zulässig. Zeichnerisch sind lediglich im Süden des Plangebiets zwei Ein- und Ausfahrten (für die Besucher der Tiefgarage einerseits und den Zulieferer- bzw. Kurzparkverkehr anderseits) festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans ist hierzu unter Ziff. 7.5.1 unter der Überschrift „Interne Erschließung“ klargestellt: „Eine Durchfahrt mit dem PKW durch das Plangebiet ist nicht möglich. Über die Straße „O.K.“ im Norden des Geltungsbereiches erfolgt ebenfalls kein Anschluss an das Plangebiet für den MIV; diese Anbindung dient ausschließlich als zweiter Rettungweg für Einsatzfahrzeuge.“ Für diese Konzeption spricht auch die geringe Bereite des in den Plan eingezeichneten Weges von lediglich 3 Metern Daran, dass dies auch tatsächlich so umgesetzt wird, besteht kein Zweifel. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten, von dem Vorhabenträger unterzeichneten städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich dieser, „auf den im Bebauungsplan Nr. 135.03.10 festgesetzten Wegen innerhalb der privaten Grünfläche auf Dauer öffentlichen Verkehr (Fußgänger, Fahrräder) zu dulden. “ Von Fahrzeugverkehr ist insoweit nicht die Rede. Ebenfalls bestätigt wird dies durch den in den Planvorlagen zur Baugenehmigung eingezeichneten Poller an der Zuwegung von der Straße „O.K.“. Der Antragsteller zu 1) kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nicht auf die mit dem Gesundheitszentrum verbundene, von seinem Grundstück allerdings erheblich entfernte, Zunahme des Verkehrs berufen. Soweit er auf Seite 17 der Schalltechnischen Untersuchung der Gesellschaft für Immissionsschutz vom 22.1.2016 hinweist, betrifft dies nicht Auswirkungen des geplanten Gesundheitszentrums, sondern die Lärmbeeinträchtigungen durch die benachbarte Sportanlage „Kieselhumes“. Diese bleiben indes, wie ein Vergleich mit der Karte auf Seite 16 der Schalltechnischen Untersuchung zeigt, für den Antragsteller zu 1) auch nach der Errichtung des Gesundheitszentrums im Wesentlichen unverändert. Insoweit liegt daher kein abwägungsrelevanter Belang vor. Darauf, ob das Grundstück des Antragsstellers zu 1) in der Schalltechnischen Untersuchung als Immissionsort ausgewiesen ist, kommt es in dem Zusammenhang ohnehin nicht an. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) ist die Antragsbefugnis dagegen zu bejahen. Diese wird seitens der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Antragsteller zu 2) sind Eigentümer der westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzenden Grundstücks „C-Straße“. Dieses Grundstück befindet sich weniger als 100 m entfernt in der Nähe der südöstlich gelegenen Zufahrt zum Gesundheitszentrum von der Straße „A.K.“ aus. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041) Der Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris) m.w.N.) Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms muss allerdings dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich wie bei dem Antragsteller zu 1) nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71) Der VGH Kassel(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.3.2011 – 4 C 2708/09.N – (juris)) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm bei einem zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich als geringfügig angesehen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der VGH Kassel ausgeführt, dass bei weniger als 100 Fahrzeugbewegungen je Tag von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen ist.(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5.2.2015 – 4 B 1756/14.N – (juris unter Hinweis auf weitere Rspr. anderer Senate des VGH Kassel, die sogar bei einer Zunahme von 113, 140 und 202 Fahrzeugbewegungen eine Geringfügigkeit angenommen haben) Der VGH München hat in einem Fall, in dem es um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude ging, eine Antragsbefugnis angenommen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris)) Ausgehend davon ist hier aufgrund des durch das Gesundheitszentrum verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) gegeben. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung der Kohns Plan GmbH zur Ansiedlung eines Gesundheitszentrums A.K. in A-Stadt geht davon aus, dass das geplante Gesundheitszentrum ca. 1.410 Kfz-Fahrten pro Öffnungstag erzeugen wird. Allerdings entfällt ein Großteil davon auf die südwestlich gelegene, um einiges von dem Grundstück der Antragsteller zu 2) entfernte Zufahrt zur Tiefgarage. Erheblich näher am Grundstück der Antragsteller zu 2) befinden sich jedoch die südöstlich an der Straße „A.K.“ gelegene Zufahrt für den Lieferverkehr und für Kurzparker sowie die für letztere vorgesehenen oberirdischen 26 Stellplätze im Südosten des Plangebiets. Insoweit ist, auch aufgrund des für Kurzzeitparkplätze typischen ständigen „Kommens und Gehens“, von nicht lediglich geringfügigen Verkehrslärmbeeinträchtigungen auszugehen. Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) ist daher zu bejahen. 2. Den Antragstellern zu 2) ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892) Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -, juris) Die Antragsteller zu 2) haben gegen die Baugenehmigung vom 8.1.2018 mit Schreiben vom 3.8.2018 Widerspruch erhoben. Dies berücksichtigend sind die Voraussetzungen für das Entfallen eines schutzwürdigen Interesses im Fall der Antragsteller zu 2) nicht anzunehmen. Der Verweis der Antragsgegnerin auf den - von den Antragstellern in Abrede gestellten - Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung für durch den Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Unstreitig - so auch das Ergebnis der Ortsbesichtigung - wurden bis heute keine Bauarbeiten in Angriff genommen. Ausgehend davon kann hier eine materiell-rechtliche Besserstellung der Antragsteller zu 2) im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 -, juris) 3. Die Antragsteller zu 2) sind auch nicht nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch geltenden § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser - mit Wirkung vom 2.6.2017 aufgehobenen(Vgl. das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017, zur partiellen Maßgeblichkeit der Norm OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.5.2018 - 2 C 427/17 -, bei juris) - Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Derartige Bedenken im Hinblick auf § 47 Abs. 2a VwGO a.F. bestehen hier nicht. Die Antragsteller zu 2) haben bereits im Aufstellungsverfahren - durch Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 27.4.2016 - ihre im Wesentlichen den Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens bildenden Einwände gegen den in Rede stehenden Bebauungsplan erhoben. II. Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 135.03.10 „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28) 1. Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende formelle Mängel liegen hier nicht vor. Soweit die Antragsteller geltend machen, das eingeholte Verkehrsgutachten sei unzureichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung hinsichtlich der angespannten Erschließungssituation im Umfeld des Plangebietes dienen zu können, machen sie der Sache nach einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, das heißt sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004).(Vgl. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris) Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet der Bebauungsplan jedoch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Ihrem (verfahrensbezogenen) Einwand, die Antragsgegnerin habe nur die durch das geplante Vorhaben in der Straße „A.K.“ - punktuell auftretenden - Verkehrsbelastungen berücksichtigt und die „unstreitig“ vorhandene problematische Verkehrssituation im Umfeld des beplanten Gebiets „ausgeblendet", kann nicht gefolgt werden. Dem Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ liegt eine Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung eines Gesundheitszentrums vom August 2014 zugrunde. Darin wurden die Auswirkungen des vom Vorhaben erzeugten Neuverkehrspotentials auf den Anschlussknoten A.K. - Gesundheitszentrum, auf die benachbarte Einmündung A.K. - Heidenkopferdell und auf den westlich gelegenen Nachbarknoten A.K. - Kaiserslauterer Straße verkehrstechnisch bewertet. Die Verkehrsuntersuchung endet mit der Bewertung, dass die ermittelten Verlust- bzw. Wartezeiten in allen wartepflichtigen Knotenströmen unkritisch seien. Es bestünden in den nachrangigen Verkehrsströmen ausreichende bis sehr hohe Verkehrsreserven. Das vom Vorhaben erzeugte Neuverkehrsaufkommen führe zu Mehrbelastungen an den einzelnen Knotenpunkten, die jedoch leistungsfähig abzuwickeln seien. Besondere straßenbauliche oder verkehrstechnische bzw. signaltechnische Maßnahmen zur Ertüchtigung seien nicht erforderlich. Aus verkehrlicher Sicht sei das Ansiedlungsvorhaben positiv zu beurteilen. Aus alledem ergibt sich, dass die Änderung der Verkehrssituation aufgrund des Vorhabens ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es nicht der Einholung eines weitergehenden Verkehrsgutachtens unter Einbeziehung der (weiteren) Umgebung. Die Antragsgegnerin hat hiergegen überzeugend eingewandt, dass es nicht die Aufgabe eines Bebauungsplans sein kann, in einem Gebiet bereits vorhandene Verkehrsprobleme zu beseitigen und in dem Zusammenhang zu Recht die Frage aufgeworfen, wo die Grenze eines solchen Gebiets zu ziehen ist. Aus der anlässlich der am 5.12.2017 beschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135.03.13 „Am Heidenkopf“ gegenüber der Presse geäußerten Absicht der Antragsgegnerin, ein Gesamtverkehrsgutachten in Auftrag geben zu wollen, das sowohl das nunmehr geplante, südlich der Straße „A.K.“ gelegene Baugebiet „Am Heidenkopf“ als auch das Gesundheitszentrum einschließt, können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus Anlass eines Bebauungsplans kommt es maßgeblich auf die von diesem konkreten Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen - unter anderem auf die benachbarten Wohngebiete - an. Die von künftigen Planungen eventuell ausgehenden Verkehrsprobleme müssen dagegen (noch) nicht berücksichtigt werden. Ausgehend davon war die im vorliegenden Fall vorgenommene Verkehrsuntersuchung als Grundlage für die Bauleitplanung ausreichend. Die verkehrsbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ beschränken sich auf die Zu- und Abfahrt zum Gesundheitszentrum und die damit verbundene Zunahme des Verkehrs an den erwähnten Verkehrsknotenpunkten. Eine weitere verkehrliche Belastung der umliegenden Wohngebiete z.B. durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr ist dagegen wegen der vorgesehenen Tiefgarage nicht zu erwarten. 2. Die Planung ist im vorliegenden Fall auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung. a. Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576, vom 5.9.2013 – 2 C 190/12 – und vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 -, juris) Dass eine Kommune bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben – hier das Gesundheitszentrum – zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption deswegen zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und auch durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht festzustellen. Nach der Planbegründung werden die bisher auf dem Plangebiet vorhandenen Tennenplätze seit längerem nicht mehr genutzt, da es in der Vergangenheit zu erheblichen Beschwerden bezüglich der Lärmauswirkungen der Sportanlage „Kieselhumes“ für die umliegende Wohnbebauung gekommen ist. Aus diesem Grund konnten auch die bisherigen Planungsabsichten der Antragsgegnerin – die Errichtung eines Kunstrasenplatzes oder die Erweiterung der Wohnbebauung im Habichtsweg – nicht verwirklicht werden.(Vgl. S. 10 u. 11 der Planbegründung) Mit der Errichtung eines Gesundheitszentrums durch einen privaten Vorhabenträger verfolgt die Antragsgegnerin die städtebaulichen Ziele, den stetig steigernden Bedürfnissen der Menschen nach ganzheitlicher Befundung und Behandlung - mit den Gesundheitsbausteinen Bewegung, Ernährung, Information, Regeneration und Vorsorge - Rechnung zu tragen.(Vgl. S. 16 der Planbegründung) Das Gesundheitszentrum soll der Ergänzung und Erweiterung des Angebots für Gesundheitssuchende in A-Stadt dienen. Nach der Planbegründung ergibt sich durch das Gesundheitszentrum für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, sich im Gesundheits-/Therapiebereich zu profilieren, was auch positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort A-Stadt haben soll. Es sei zu begrüßen, dass die gut angeschlossene innerstädtische Fläche künftig wieder genutzt werden könne.(Vgl. S. 5 der Planbegründung.) Dass diese Ziele nur „vorgeschoben“ sind, um in Wahrheit allein Profitinteressen des Investors im Wege einer „Gefälligkeit“ zu „bedienen“, lässt sich nicht ernsthaft behaupten. Des Weiteren war die Antragsgegnerin ungeachtet des Umstands, dass hier die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens geschaffen werden sollte, wegen der erwähnten weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen. b. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden anderweitigen rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. aa. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Plangebiet im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt/Scheidter Tal liegt und, da eine Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht vorliege, eine Realisierbarkeit der Planung nicht sichergestellt sei. In dem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Wasserschutzgebiet der Kategorie III („weitere Schutzzone“, vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung) handelt, welche die geringste Schutzbedürftigkeit aufweist. Gemäß § 3 Satz 1 der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der weiteren Schutzzone der Schutz vor weit reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten. Dass die Errichtung des geplanten Gesundheitszentrums derartige weit reichende Beeinträchtigungen mit sich bringt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 2) ist in dem Zusammenhang auch keineswegs „unstreitig“, dass einer der - als Regelbeispiele formulierten - Verbotstatbestände des § 3 Satz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung erfüllt ist. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier lediglich § 3 Satz 2 Nr. 10 der Wasserschutzgebietsverordnung in Betracht zu ziehen ist, wonach Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe verboten sind, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird. Dass das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird, ist jedoch nicht erkennbar. Um Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts (und eine Überlastung des vorhandenen Kanalsystems) zu vermeiden, soll eine gedrosselte Ableitung (Regenrückhaltebecken) des Niederschlagswassers in das im Plangebiet vorhandene Trennsystem erfolgen. Unverschmutzte Niederschlagswasser gehen so dem natürlichen Wasserkreislauf nicht verloren; Schmutzwasser wird einer entsprechenden Reinigung zugeführt.(Vgl. S. 28 der Planbegründung) Hinzu kommen die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aus Gründen des Grundwasserschutzes.(Vgl. Teil B, Ziff 9 des Bebauungsplans) Die Antragsgegnerin hat – von den Antragstellern unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass damit die von dem LUA in seiner im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgten (nicht datierten) Stellungnahme(Vgl. Ordner II der Planaufstellungsunterlagen, laufende Nr. 23) gegebenen Hinweise vollständig beachtet und in den Bebauungsplan übernommen worden sind. Sind hiernach bereits die Voraussetzungen eines Verbotstatbestands nach § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht erfüllt, so bedarf es auch keiner Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung. Eine von den Antragstellern reklamierte „Planung in eine Ausnahmelage hinein“ liegt gerade nicht vor. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige untere Wasserbehörde beteiligt wurde und dass sie, die Antragsgegnerin, die vom LUA ausgehenden Hinweise zum Wasserschutz vollumfänglich beachtet hat. Sofern das LUA an der späteren Genehmigungsfähigkeit der Bauvorhaben gezweifelt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass es diese Zweifel bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Ausdruck gebracht hätte. Die Antragsgegnerin durfte daher davon ausgehen, dass die Lage in einem Wasserschutzgebiet der Realisierung der Planung nicht ernsthaft entgegensteht. Davon, dass sie „völlig ausgeblendet" hat, ob das konkrete Vorhaben auch verwirklicht werden kann, kann folglich nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist sie im Rahmen einer vertretbaren Prognose mit Blick auf die Stellungnahme des LUA von der späteren Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch in wasserrechtlicher Hinsicht ausgegangen. bb. Auch der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Anforderungen des Landeswaldgesetzes nicht beachtet würden, insbesondere die nach § 8 Abs. 1 LWaldG erforderliche Genehmigung der Forstbehörde nicht eingeholt worden sei, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Antragsteller befindet sich auf dem Plangebiet kein Wald i.S. von § 2 Abs. 1 LWaldG. Nach dieser Vorschrift ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Beurteilung, ob eine Fläche als Wald anzusehen ist, erfolgt allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26.5.2015 - 5 S 1417/14 -, juris) Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat besteht das Plangebiet ganz überwiegend aus zwei Tennenplätzen, die mehr oder weniger stark mit Grünpflanzen bewachsen sind. Waldbäume sind auf dieser Fläche überhaupt nicht, Waldsträucher sind wenn überhaupt dort nur vereinzelt vorhanden. Maßgebend für die Beurteilung als Wald ist jedoch, ob - im Gegensatz zu den in § 2 Abs. 3 LWaldG genannten in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die (nur) mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind - die Ansammlung von Waldbäumen oder Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, juris) Daran fehlt es bezogen auf das Plangebiet auch dann, wenn man unterstellt, dass an dessen Rand einzelne Waldbäume oder Waldsträucher vorhanden sind. 3. Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltene Gebot, die Bauleitpläne den Zielen der Raumplanung anzupassen, liegt ebenfalls nicht vor. Der Landesentwicklungsplan (LEP), Teilabschnitt „Umwelt“ aus dem Jahr 2004, steht einer Umsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. Nach dem Ziel 56 des LEP „Umwelt" sind Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) als Wasserschutzgebiete festzusetzen. Das ist vorliegend, wie schon ausgeführt, geschehen. In Vorranggebieten für Grundwasserschutz ist das Grundwasser allgemein im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren Standortalternativen bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Dass der Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ gegen diese verbindlichen Zielvorgaben verstößt, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass nachteilige Einwirkungen für das Grundwasser durch das Planvorhaben zu befürchten sind. Der überwiegende Teil des Plangebiets besteht aus zwei ehemaligen Trainingsplätzen, auf denen nach dem geotechnischen Bericht in der überarbeiteten Fassung vom 31.3.2015 zuoberst ein zwischen ca. 10 und 30 cm mächtiger Tennenbelag ( Brasche ) vorhanden ist. Anknüpfend daran ist unter Ziff. 8.2.5 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, dass die Bedeutung hinsichtlich einer Grundwasserneubildung und damit Trinkwasserversorgung aufgrund der Vorbelastungen im Plangebiet infolge Versiegelung und dem Vorhandensein standortfremder Erdmassen, die die Versickerung von Niederschlagswasser negativ beeinflussen, eher gering ist. An anderer Stelle der Planbegründung(Vgl. S. 46 f. der Planbegründung) ist zu den Stichworten „Oberflächengewässer/Grundwasser“ nach dem (erneuten) Hinweis auf die Vorbelastungen im Plangebiet durch die großflächige Teilversiegelung und die dadurch bedingte eher geringe Bedeutung des Plangebietes für den Grundwasserhaushalt ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Reduzierung des Versiegelungsgrades auf ein baulich notwendiges Maß über die Festlegung der GRZ, hier 0,6 mit zulässiger Überschreitung bis 0,65, eine deutliche Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser erfolgt. Im Plangebiet werden lediglich 32 % der Fläche vollständig versiegelt werden, so dass auf den verbleibenden 68 % des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Versickerung von Niederschlagswasser weiterhin möglich sein wird. Ob damit, wie die Antragsgegnerin meint, sogar eine Verbesserung der Grundwassersituation eintritt, kann dahinstehen. Jedenfalls sind nachteilige Einwirkungen für das Grundwasser durch das Planvorhaben in erheblichem Umfang nicht zu befürchten. Deshalb bedurfte es im Rahmen der Bauleitplanung weder der Prüfung, ob vertretbare Standortalternativen bestehen, noch spezieller Festsetzungen um sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. 4. Der Rüge der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Flächennutzungsplan, der ursprünglich eine Grünfläche für den Geltungsbereich des Plangebiets vorsah, ist bereits vor Erlass des Bebauungsplans „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ geändert worden. Die entsprechende Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans ist am 2. und 13.4.2016, d.h. vor dem Beschluss des Bebauungsplans als Satzung am 12.7.2016, öffentlich bekanntgemacht und damit wirksam geworden. 5. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot. Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 12.7.2016 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ entspricht - auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus - den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris) Das ist hier der Fall. a. Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans lässt sich zunächst nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung feststellen, die eingeholten Gutachten seien nur auf ein konkretes Vorhaben bezogen und berücksichtigten nicht eine mögliche weitergehende Ausnutzbarkeit des festgesetzten Sondergebiets. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebietes -, so begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können.(Vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.10.2017 - 2 D 61/16.NE -, juris) Dass andere, erheblich störträchtigere Nutzungen im vorliegenden Fall realistischerweise zu erwarten sind und daher die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann, ist nicht erkennbar. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in dem Zusammenhang beispielhaft auf die Möglichkeit der Errichtung einer ambulanten Klinik mit mehr Zu- und Abgangsverkehr verwiesen hat, ist festzuhalten, dass eine Klinik bei den im Bebauungsplan unter der Nr. 1.1.1 festgesetzten Nutzungsarten nicht aufgeführt ist. Dort ist vielmehr insoweit lediglich von Arztpraxen sowie von Therapie- und Anwendungsräumen die Rede. b. Die auf die von dem geplanten Gesundheitszentrum ausgehenden Lärmauswirkungen bezogenen Einwände der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin geht in dem Zusammenhang zunächst zutreffend davon aus, dass die Besucher der Bereiche „Bewegung, Behandlung und Beruhigung“ das Gesundheitszentrum bis 22 Uhr verlassen haben, da die Öffnungszeiten bis 21 Uhr begrenzt seien. Soweit die Antragsteller hiergegen geltend machen, es sei nicht sichergestellt - etwa durch städtebaulichen Vertrag mit dem Investor -, dass die Öffnungszeiten eingehalten würden, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass eine medizinische oder physiotherapeutische Behandlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nach 21 Uhr stattfindet. Auch die seitens der Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Annahme in der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan „Gesundheitszentrum“ vom 22.1.2016, dass in der lautesten Nachtstunde (d.h. eine volle Stunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) lediglich mit maximal 25 Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage zu rechnen sei,(Vgl. S. 7 u. 13 der Schalltechnischen Untersuchung) greifen nicht durch. Die Antragsteller tragen in dem Zusammenhang vor, die Annahme von lediglich 25 Zu- und Abfahrten in der lautesten Nachtstunde sei bei dem geplanten 4-Sterne-Hotel mit Restaurant völlig unrealistisch, weil die gastronomischen Einrichtungen wegen ihrer Lage außerhalb des Stadtkerns nahezu ausschließlich von Gästen mit Pkws besucht würden und ein Anteil von 70% an Übernachtungsgästen zu hoch gegriffen sei. Gleichermaßen unrealistisch sei der von der Antragsgegnerin angenommene Anteil von Spätankünften (nach 22:00 Uhr) von lediglich 3 % der Gäste. Hierzu ist anzumerken, dass die Begründung der Antragsgegnerin, bei einem gehobenen Hotel würden die eher gesetzten und finanziell zahlungskräftigen Gäste tendenziell früher anreisen, um noch ein Abendessen zu genießen, plausibel erscheint. Auch wenn man der weiteren Annahme der Antragsgegnerin es handele sich „um eine sehr innenstadtnahe Lage“, nicht folgt, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es auch einen gewissen Anteil zu Fuß kommender Restaurantbesucher aus den nahegelegen (gehobenen) Wohngebieten geben wird. Aus der Größe des Restaurants (194 Sitzplätze) und dem von den Antragstellern mit Blick auf die von ihnen behauptete überörtliche Bedeutung reklamierten Bedarf an 49 Stellplätzen (= 1 Stellplatz je 4 Sitzplätze) ergibt sich noch nicht, dass die der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Prognose von maximal 25 Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage in der lautesten Nachtstunde offenkundig falsch ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls in erheblichem Umfang (auch) um Hotelgäste handelt und ein nicht unbeträchtlicher Teil der übrigen Besucher das Restaurant vor 22 Uhr verlassen wird. Allenfalls für das Wochenende dürfte die Annahme der Antragsgegnerin, dass die meisten Gäste das Restaurant bis 22 Uhr verlassen haben, gewissen Einschränkungen unterliegen. Insgesamt werden daher durch die Prognose von maximal 25 Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage in der lautesten Nachtstunde die Grenzen des der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsspielraums nicht überschritten. c. Auch der Einwand, der Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ habe die Lärmkonflikte, die aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Gesundheitszentrums mit der westlich gelegenen Sportanlage entstünden, nicht bewältigt, führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach dem der Abwägung zuzurechnenden Gebot der planerischen Konfliktbewältigung muss jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden Konflikte grundsätzlich bewältigen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 4 CN 3/02 -, BVerwGE 119, 45, 49) Die von der Planung berührten Belange sind in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Der Bauleitplan darf der Plandurchführung nur das überlassen, was diese an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermag. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind dagegen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.8.2017 - 8 C 11787/16 -, juris (m.w.N.)) Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin Art und Umfang der Lärmimmissionsbelastung in nicht zu beanstandender Weise prognostisch abgeschätzt. aa. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine auf Gesundheit und Erholung ausgerichtete gehobene Nutzung lediglich die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets bzw. Gewerbegebiets zugrunde gelegt werde. In der Schalltechnischen Untersuchung ist hierzu zutreffend ausgeführt, dass die 18. BImSchV für Sondergebiete keine Immissionsrichtwerte enthält. Da in dem Sondergebiet Anlagen für gesundheitliche Zwecke und gewerbliche Nutzungen wie Hotel, Gastronomie und Einzelhandel zulässig sind, wurden die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete und Gewerbegebiete herangezogen.(Vgl. S. 5 der Schalltechnischen Untersuchung) Diese Einstufung hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gesundheitszentrums (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchV) entspricht den sich aus der BauNVO ergebenden Maßstäben. Ein allgemeines Wohngebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauGB), liegt sicherlich nicht vor. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind hier unter anderem Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). In Gewerbegebieten sind neben Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ausnahmsweise auch Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die im Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ unter der Nr. 1.1.1 festgesetzten Nutzungsarten – Medical Spa, Beherbergung, Seminarräume, Gruppenräume Sport, Therapie und Anwendungsräume, Arztpraxen, Gastronomie, Einzelhandel (hier: Lebensmittel mit einer max. Verkaufsfläche von 100 qm), die der Nutzung dienenden technischen Anlagen (Wirtschafts- und Technikräume), Stellplätze mit ihren Zufahrten, Regenrückhaltebecken - können sowohl einem Mischgebiet als auch einem Gewerbegebiet zugeordnet werden. Dabei ist die Nutzungsart als Hotel nach der Schutzwürdigkeit am ehesten mit dem Wohnen in einem Mischgebiet vergleichbar, wohingegen die gewerblichen Nutzungen, soweit sie nicht unmittelbar gesundheitlichen Zwecken dienen, eher in ein Gewerbegebiet gehören. bb. Die Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Bebauungsplan stelle damit nicht sicher, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des geplanten Gesundheitszentrums mit Hotel und Gastronomie durch die unmittelbar westlich gelegenen Sportanlagen kommen wird. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es sich bei den von der Sportanlage „Kieselhumes“ ausgehenden Lärmemissionen nicht um eine durch den Bebauungsplan geschaffene, sondern um eine bereits vorhandene Konfliktlage handelt. Die Vorbelastung des Plangebiets mit Immissionen aufgrund von Sportveranstaltungen kann dazu führen, dass dem Schutz der neu hinzukommenden Nutzungen ein geringerer Stellenwert als sonst zukommt.(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.8.2017 - 8 C 11787/16 -, juris (m.w.N.)) Weil von dem Gesundheitszentrum selbst - abgesehen von dem dadurch erzeugten Verkehr - keine zusätzliche Lärmbelastung ausgeht, ist es aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden, dass in der Schalltechnischen Untersuchung die innerhalb des Plangebiets zu erwartenden Lärmeinwirkungen durch die Sportanlage „A.K.“ auf der Grundlage der unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnbebauung in der Umgebung zulässigen Lärmemissionen des Stadionbetriebs prognostiziert und die zulässigen Geräuschemissionen anknüpfend an die an den Gebäuden am Kobenhüttenweg zulässigen Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete berechnet worden sind.(Vgl. S. 14 der Schalltechnischen Untersuchung) Nach dem Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung werden in der empfindlichsten Beurteilungszeit sonntags in der Ruhezeit am Mittag durch Geräuschemissionen des Stadions Kieselhumes Geräuscheinwirkungen an der Westfassade der geplanten Bebauung im Plangebiet zwischen 55 dB(A) und 57 dB(A) prognostiziert.(Vgl. S. 18 der Schalltechnischen Untersuchung) Der - bei Erstellung der Schalltechnischen Untersuchung geltende - Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für Sportanlageneinwirkungen in der Ruhezeit in Mischgebieten von 55 dB(A) an der Westfassade der geplanten Bebauung wird um bis zu 2 dB(A) überschritten. Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für Gewerbegebiete von 60 dB(A) wird dagegen deutlich unterschritten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die inzwischen in Kraft getretene Neufassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung(Zweite Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1.6.2017, BGBl. 2017 I 17468) die Anhebung der Immissionsrichtwerte für Sportanlagenlärmeinwirkungen in den Ruhezeiten am Mittag und am Abend um 5 dB(A) vorsieht. Dies berücksichtigend ist eine Überschreitung der Werte der 18. BImSchV zum Nachteil der im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässigen Nutzungsarten (Hotel, Gastronomie, gewerbliche Nutzung, Anlagen für gesundheitliche Zwecke) durch die Sportanlagenlärmeinwirkungen nicht zu erwarten. Soweit es um Lärmeinwirkungen der Sportanlage auf die östlich des Plangebiets liegende Bebauung am Kobenhüttenweg geht, hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die abschirmende Wirkung des Gesundheitszentrums hingewiesen. Nach alledem ist auch Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. III. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen. Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass es sich um die Geltendmachung grundstücksbezogener Abwehrrechte handelt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 30.12.2016 – 2 C 623/16 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000,- EUR (= je Grundstück 30.000 EUR) festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1) ist bereits unzulässig, daneben ist er auch unbegründet. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 2) ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. 1. Der Antragsteller zu 1) ist nicht antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan>) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden) Nach diesen Maßstäben fehlt es an der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1). Aufgrund der Entfernung zum Grundstück des Antragstellers zu 1) ergeben sich aus der Maximalhöhe von 16 m Höhe noch keine abwägungsrelevanten Auswirkungen des Gesundheitszentrums mit Hotel und Gastronomie. Auch auf den durch das Gesundheitszentrum hervorgerufenen Verkehr und die damit verbundenen (Lärm-)Beeinträchtigungen kann sich der Antragsteller zu 1) nicht berufen. Zwar befindet sich in der Nähe seines Grundstücks ein nordwestlich von dem geplanten Gesundheitszentrum gelegener Weg. Dieser ist jedoch im Bebauungsplan zeichnerisch ausdrücklich nicht als Zu- und Abfahrt gekennzeichnet. Nach Ziff. 5 des Textteils werden im Bebauungsplan vielmehr nur an den in der zeichnerischen Darstellung entsprechend gekennzeichneten Stellen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Ein- und Ausfahrtsbereiche festgesetzt. Im restlichen Bereich sind Ein- und Ausfahrtbereiche dagegen nicht zulässig. Zeichnerisch sind lediglich im Süden des Plangebiets zwei Ein- und Ausfahrten (für die Besucher der Tiefgarage einerseits und den Zulieferer- bzw. Kurzparkverkehr anderseits) festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans ist hierzu unter Ziff. 7.5.1 unter der Überschrift „Interne Erschließung“ klargestellt: „Eine Durchfahrt mit dem PKW durch das Plangebiet ist nicht möglich. Über die Straße „O.K.“ im Norden des Geltungsbereiches erfolgt ebenfalls kein Anschluss an das Plangebiet für den MIV; diese Anbindung dient ausschließlich als zweiter Rettungweg für Einsatzfahrzeuge.“ Für diese Konzeption spricht auch die geringe Bereite des in den Plan eingezeichneten Weges von lediglich 3 Metern Daran, dass dies auch tatsächlich so umgesetzt wird, besteht kein Zweifel. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten, von dem Vorhabenträger unterzeichneten städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich dieser, „auf den im Bebauungsplan Nr. 135.03.10 festgesetzten Wegen innerhalb der privaten Grünfläche auf Dauer öffentlichen Verkehr (Fußgänger, Fahrräder) zu dulden. “ Von Fahrzeugverkehr ist insoweit nicht die Rede. Ebenfalls bestätigt wird dies durch den in den Planvorlagen zur Baugenehmigung eingezeichneten Poller an der Zuwegung von der Straße „O.K.“. Der Antragsteller zu 1) kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nicht auf die mit dem Gesundheitszentrum verbundene, von seinem Grundstück allerdings erheblich entfernte, Zunahme des Verkehrs berufen. Soweit er auf Seite 17 der Schalltechnischen Untersuchung der Gesellschaft für Immissionsschutz vom 22.1.2016 hinweist, betrifft dies nicht Auswirkungen des geplanten Gesundheitszentrums, sondern die Lärmbeeinträchtigungen durch die benachbarte Sportanlage „Kieselhumes“. Diese bleiben indes, wie ein Vergleich mit der Karte auf Seite 16 der Schalltechnischen Untersuchung zeigt, für den Antragsteller zu 1) auch nach der Errichtung des Gesundheitszentrums im Wesentlichen unverändert. Insoweit liegt daher kein abwägungsrelevanter Belang vor. Darauf, ob das Grundstück des Antragsstellers zu 1) in der Schalltechnischen Untersuchung als Immissionsort ausgewiesen ist, kommt es in dem Zusammenhang ohnehin nicht an. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) ist die Antragsbefugnis dagegen zu bejahen. Diese wird seitens der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Antragsteller zu 2) sind Eigentümer der westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzenden Grundstücks „C-Straße“. Dieses Grundstück befindet sich weniger als 100 m entfernt in der Nähe der südöstlich gelegenen Zufahrt zum Gesundheitszentrum von der Straße „A.K.“ aus. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.(Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041) Der Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris) m.w.N.) Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms muss allerdings dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich wie bei dem Antragsteller zu 1) nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71) Der VGH Kassel(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.3.2011 – 4 C 2708/09.N – (juris)) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm bei einem zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich als geringfügig angesehen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der VGH Kassel ausgeführt, dass bei weniger als 100 Fahrzeugbewegungen je Tag von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen ist.(Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5.2.2015 – 4 B 1756/14.N – (juris unter Hinweis auf weitere Rspr. anderer Senate des VGH Kassel, die sogar bei einer Zunahme von 113, 140 und 202 Fahrzeugbewegungen eine Geringfügigkeit angenommen haben) Der VGH München hat in einem Fall, in dem es um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude ging, eine Antragsbefugnis angenommen.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris)) Ausgehend davon ist hier aufgrund des durch das Gesundheitszentrum verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) gegeben. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung der Kohns Plan GmbH zur Ansiedlung eines Gesundheitszentrums A.K. in A-Stadt geht davon aus, dass das geplante Gesundheitszentrum ca. 1.410 Kfz-Fahrten pro Öffnungstag erzeugen wird. Allerdings entfällt ein Großteil davon auf die südwestlich gelegene, um einiges von dem Grundstück der Antragsteller zu 2) entfernte Zufahrt zur Tiefgarage. Erheblich näher am Grundstück der Antragsteller zu 2) befinden sich jedoch die südöstlich an der Straße „A.K.“ gelegene Zufahrt für den Lieferverkehr und für Kurzparker sowie die für letztere vorgesehenen oberirdischen 26 Stellplätze im Südosten des Plangebiets. Insoweit ist, auch aufgrund des für Kurzzeitparkplätze typischen ständigen „Kommens und Gehens“, von nicht lediglich geringfügigen Verkehrslärmbeeinträchtigungen auszugehen. Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) ist daher zu bejahen. 2. Den Antragstellern zu 2) ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892) Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -, juris) Die Antragsteller zu 2) haben gegen die Baugenehmigung vom 8.1.2018 mit Schreiben vom 3.8.2018 Widerspruch erhoben. Dies berücksichtigend sind die Voraussetzungen für das Entfallen eines schutzwürdigen Interesses im Fall der Antragsteller zu 2) nicht anzunehmen. Der Verweis der Antragsgegnerin auf den - von den Antragstellern in Abrede gestellten - Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung für durch den Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Unstreitig - so auch das Ergebnis der Ortsbesichtigung - wurden bis heute keine Bauarbeiten in Angriff genommen. Ausgehend davon kann hier eine materiell-rechtliche Besserstellung der Antragsteller zu 2) im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 -, juris) 3. Die Antragsteller zu 2) sind auch nicht nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch geltenden § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan in formeller Hinsicht präkludiert. Nach dieser - mit Wirkung vom 2.6.2017 aufgehobenen(Vgl. das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017, zur partiellen Maßgeblichkeit der Norm OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.5.2018 - 2 C 427/17 -, bei juris) - Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Derartige Bedenken im Hinblick auf § 47 Abs. 2a VwGO a.F. bestehen hier nicht. Die Antragsteller zu 2) haben bereits im Aufstellungsverfahren - durch Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 27.4.2016 - ihre im Wesentlichen den Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens bildenden Einwände gegen den in Rede stehenden Bebauungsplan erhoben. II. Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 135.03.10 „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28) 1. Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende formelle Mängel liegen hier nicht vor. Soweit die Antragsteller geltend machen, das eingeholte Verkehrsgutachten sei unzureichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung hinsichtlich der angespannten Erschließungssituation im Umfeld des Plangebietes dienen zu können, machen sie der Sache nach einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau(Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, das heißt sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004).(Vgl. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris) Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet der Bebauungsplan jedoch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Ihrem (verfahrensbezogenen) Einwand, die Antragsgegnerin habe nur die durch das geplante Vorhaben in der Straße „A.K.“ - punktuell auftretenden - Verkehrsbelastungen berücksichtigt und die „unstreitig“ vorhandene problematische Verkehrssituation im Umfeld des beplanten Gebiets „ausgeblendet", kann nicht gefolgt werden. Dem Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ liegt eine Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung eines Gesundheitszentrums vom August 2014 zugrunde. Darin wurden die Auswirkungen des vom Vorhaben erzeugten Neuverkehrspotentials auf den Anschlussknoten A.K. - Gesundheitszentrum, auf die benachbarte Einmündung A.K. - Heidenkopferdell und auf den westlich gelegenen Nachbarknoten A.K. - Kaiserslauterer Straße verkehrstechnisch bewertet. Die Verkehrsuntersuchung endet mit der Bewertung, dass die ermittelten Verlust- bzw. Wartezeiten in allen wartepflichtigen Knotenströmen unkritisch seien. Es bestünden in den nachrangigen Verkehrsströmen ausreichende bis sehr hohe Verkehrsreserven. Das vom Vorhaben erzeugte Neuverkehrsaufkommen führe zu Mehrbelastungen an den einzelnen Knotenpunkten, die jedoch leistungsfähig abzuwickeln seien. Besondere straßenbauliche oder verkehrstechnische bzw. signaltechnische Maßnahmen zur Ertüchtigung seien nicht erforderlich. Aus verkehrlicher Sicht sei das Ansiedlungsvorhaben positiv zu beurteilen. Aus alledem ergibt sich, dass die Änderung der Verkehrssituation aufgrund des Vorhabens ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es nicht der Einholung eines weitergehenden Verkehrsgutachtens unter Einbeziehung der (weiteren) Umgebung. Die Antragsgegnerin hat hiergegen überzeugend eingewandt, dass es nicht die Aufgabe eines Bebauungsplans sein kann, in einem Gebiet bereits vorhandene Verkehrsprobleme zu beseitigen und in dem Zusammenhang zu Recht die Frage aufgeworfen, wo die Grenze eines solchen Gebiets zu ziehen ist. Aus der anlässlich der am 5.12.2017 beschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 135.03.13 „Am Heidenkopf“ gegenüber der Presse geäußerten Absicht der Antragsgegnerin, ein Gesamtverkehrsgutachten in Auftrag geben zu wollen, das sowohl das nunmehr geplante, südlich der Straße „A.K.“ gelegene Baugebiet „Am Heidenkopf“ als auch das Gesundheitszentrum einschließt, können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus Anlass eines Bebauungsplans kommt es maßgeblich auf die von diesem konkreten Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen - unter anderem auf die benachbarten Wohngebiete - an. Die von künftigen Planungen eventuell ausgehenden Verkehrsprobleme müssen dagegen (noch) nicht berücksichtigt werden. Ausgehend davon war die im vorliegenden Fall vorgenommene Verkehrsuntersuchung als Grundlage für die Bauleitplanung ausreichend. Die verkehrsbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ beschränken sich auf die Zu- und Abfahrt zum Gesundheitszentrum und die damit verbundene Zunahme des Verkehrs an den erwähnten Verkehrsknotenpunkten. Eine weitere verkehrliche Belastung der umliegenden Wohngebiete z.B. durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr ist dagegen wegen der vorgesehenen Tiefgarage nicht zu erwarten. 2. Die Planung ist im vorliegenden Fall auch erforderlich im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB, und zwar sowohl allgemein mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele als auch unter dem Aspekt der Realisierbarkeit der Planung. a. Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 –, vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BauR 2010, 576, vom 5.9.2013 – 2 C 190/12 – und vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 -, juris) Dass eine Kommune bestimmte, von ihr städtebaulich als wünschenswert erachtete Bauvorhaben – hier das Gesundheitszentrum – zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption deswegen zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,(Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, BRS 74 Nr. 35) weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und auch durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung) Das ist hier nicht festzustellen. Nach der Planbegründung werden die bisher auf dem Plangebiet vorhandenen Tennenplätze seit längerem nicht mehr genutzt, da es in der Vergangenheit zu erheblichen Beschwerden bezüglich der Lärmauswirkungen der Sportanlage „Kieselhumes“ für die umliegende Wohnbebauung gekommen ist. Aus diesem Grund konnten auch die bisherigen Planungsabsichten der Antragsgegnerin – die Errichtung eines Kunstrasenplatzes oder die Erweiterung der Wohnbebauung im Habichtsweg – nicht verwirklicht werden.(Vgl. S. 10 u. 11 der Planbegründung) Mit der Errichtung eines Gesundheitszentrums durch einen privaten Vorhabenträger verfolgt die Antragsgegnerin die städtebaulichen Ziele, den stetig steigernden Bedürfnissen der Menschen nach ganzheitlicher Befundung und Behandlung - mit den Gesundheitsbausteinen Bewegung, Ernährung, Information, Regeneration und Vorsorge - Rechnung zu tragen.(Vgl. S. 16 der Planbegründung) Das Gesundheitszentrum soll der Ergänzung und Erweiterung des Angebots für Gesundheitssuchende in A-Stadt dienen. Nach der Planbegründung ergibt sich durch das Gesundheitszentrum für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, sich im Gesundheits-/Therapiebereich zu profilieren, was auch positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort A-Stadt haben soll. Es sei zu begrüßen, dass die gut angeschlossene innerstädtische Fläche künftig wieder genutzt werden könne.(Vgl. S. 5 der Planbegründung.) Dass diese Ziele nur „vorgeschoben“ sind, um in Wahrheit allein Profitinteressen des Investors im Wege einer „Gefälligkeit“ zu „bedienen“, lässt sich nicht ernsthaft behaupten. Des Weiteren war die Antragsgegnerin ungeachtet des Umstands, dass hier die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens geschaffen werden sollte, wegen der erwähnten weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen. b. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden anderweitigen rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. aa. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Plangebiet im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung A-Stadt/Scheidter Tal liegt und, da eine Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht vorliege, eine Realisierbarkeit der Planung nicht sichergestellt sei. In dem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Wasserschutzgebiet der Kategorie III („weitere Schutzzone“, vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung) handelt, welche die geringste Schutzbedürftigkeit aufweist. Gemäß § 3 Satz 1 der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der weiteren Schutzzone der Schutz vor weit reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten. Dass die Errichtung des geplanten Gesundheitszentrums derartige weit reichende Beeinträchtigungen mit sich bringt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 2) ist in dem Zusammenhang auch keineswegs „unstreitig“, dass einer der - als Regelbeispiele formulierten - Verbotstatbestände des § 3 Satz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung erfüllt ist. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier lediglich § 3 Satz 2 Nr. 10 der Wasserschutzgebietsverordnung in Betracht zu ziehen ist, wonach Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe verboten sind, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird. Dass das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird, ist jedoch nicht erkennbar. Um Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts (und eine Überlastung des vorhandenen Kanalsystems) zu vermeiden, soll eine gedrosselte Ableitung (Regenrückhaltebecken) des Niederschlagswassers in das im Plangebiet vorhandene Trennsystem erfolgen. Unverschmutzte Niederschlagswasser gehen so dem natürlichen Wasserkreislauf nicht verloren; Schmutzwasser wird einer entsprechenden Reinigung zugeführt.(Vgl. S. 28 der Planbegründung) Hinzu kommen die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aus Gründen des Grundwasserschutzes.(Vgl. Teil B, Ziff 9 des Bebauungsplans) Die Antragsgegnerin hat – von den Antragstellern unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass damit die von dem LUA in seiner im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgten (nicht datierten) Stellungnahme(Vgl. Ordner II der Planaufstellungsunterlagen, laufende Nr. 23) gegebenen Hinweise vollständig beachtet und in den Bebauungsplan übernommen worden sind. Sind hiernach bereits die Voraussetzungen eines Verbotstatbestands nach § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht erfüllt, so bedarf es auch keiner Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung. Eine von den Antragstellern reklamierte „Planung in eine Ausnahmelage hinein“ liegt gerade nicht vor. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige untere Wasserbehörde beteiligt wurde und dass sie, die Antragsgegnerin, die vom LUA ausgehenden Hinweise zum Wasserschutz vollumfänglich beachtet hat. Sofern das LUA an der späteren Genehmigungsfähigkeit der Bauvorhaben gezweifelt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass es diese Zweifel bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Ausdruck gebracht hätte. Die Antragsgegnerin durfte daher davon ausgehen, dass die Lage in einem Wasserschutzgebiet der Realisierung der Planung nicht ernsthaft entgegensteht. Davon, dass sie „völlig ausgeblendet" hat, ob das konkrete Vorhaben auch verwirklicht werden kann, kann folglich nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist sie im Rahmen einer vertretbaren Prognose mit Blick auf die Stellungnahme des LUA von der späteren Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch in wasserrechtlicher Hinsicht ausgegangen. bb. Auch der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die Anforderungen des Landeswaldgesetzes nicht beachtet würden, insbesondere die nach § 8 Abs. 1 LWaldG erforderliche Genehmigung der Forstbehörde nicht eingeholt worden sei, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Antragsteller befindet sich auf dem Plangebiet kein Wald i.S. von § 2 Abs. 1 LWaldG. Nach dieser Vorschrift ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Beurteilung, ob eine Fläche als Wald anzusehen ist, erfolgt allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26.5.2015 - 5 S 1417/14 -, juris) Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat besteht das Plangebiet ganz überwiegend aus zwei Tennenplätzen, die mehr oder weniger stark mit Grünpflanzen bewachsen sind. Waldbäume sind auf dieser Fläche überhaupt nicht, Waldsträucher sind wenn überhaupt dort nur vereinzelt vorhanden. Maßgebend für die Beurteilung als Wald ist jedoch, ob - im Gegensatz zu den in § 2 Abs. 3 LWaldG genannten in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die (nur) mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind - die Ansammlung von Waldbäumen oder Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, juris) Daran fehlt es bezogen auf das Plangebiet auch dann, wenn man unterstellt, dass an dessen Rand einzelne Waldbäume oder Waldsträucher vorhanden sind. 3. Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltene Gebot, die Bauleitpläne den Zielen der Raumplanung anzupassen, liegt ebenfalls nicht vor. Der Landesentwicklungsplan (LEP), Teilabschnitt „Umwelt“ aus dem Jahr 2004, steht einer Umsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. Nach dem Ziel 56 des LEP „Umwelt" sind Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) als Wasserschutzgebiete festzusetzen. Das ist vorliegend, wie schon ausgeführt, geschehen. In Vorranggebieten für Grundwasserschutz ist das Grundwasser allgemein im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren Standortalternativen bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Dass der Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ gegen diese verbindlichen Zielvorgaben verstößt, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass nachteilige Einwirkungen für das Grundwasser durch das Planvorhaben zu befürchten sind. Der überwiegende Teil des Plangebiets besteht aus zwei ehemaligen Trainingsplätzen, auf denen nach dem geotechnischen Bericht in der überarbeiteten Fassung vom 31.3.2015 zuoberst ein zwischen ca. 10 und 30 cm mächtiger Tennenbelag ( Brasche ) vorhanden ist. Anknüpfend daran ist unter Ziff. 8.2.5 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, dass die Bedeutung hinsichtlich einer Grundwasserneubildung und damit Trinkwasserversorgung aufgrund der Vorbelastungen im Plangebiet infolge Versiegelung und dem Vorhandensein standortfremder Erdmassen, die die Versickerung von Niederschlagswasser negativ beeinflussen, eher gering ist. An anderer Stelle der Planbegründung(Vgl. S. 46 f. der Planbegründung) ist zu den Stichworten „Oberflächengewässer/Grundwasser“ nach dem (erneuten) Hinweis auf die Vorbelastungen im Plangebiet durch die großflächige Teilversiegelung und die dadurch bedingte eher geringe Bedeutung des Plangebietes für den Grundwasserhaushalt ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Reduzierung des Versiegelungsgrades auf ein baulich notwendiges Maß über die Festlegung der GRZ, hier 0,6 mit zulässiger Überschreitung bis 0,65, eine deutliche Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser erfolgt. Im Plangebiet werden lediglich 32 % der Fläche vollständig versiegelt werden, so dass auf den verbleibenden 68 % des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die Versickerung von Niederschlagswasser weiterhin möglich sein wird. Ob damit, wie die Antragsgegnerin meint, sogar eine Verbesserung der Grundwassersituation eintritt, kann dahinstehen. Jedenfalls sind nachteilige Einwirkungen für das Grundwasser durch das Planvorhaben in erheblichem Umfang nicht zu befürchten. Deshalb bedurfte es im Rahmen der Bauleitplanung weder der Prüfung, ob vertretbare Standortalternativen bestehen, noch spezieller Festsetzungen um sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. 4. Der Rüge der Antragsteller, der Bebauungsplan sei nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Flächennutzungsplan, der ursprünglich eine Grünfläche für den Geltungsbereich des Plangebiets vorsah, ist bereits vor Erlass des Bebauungsplans „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ geändert worden. Die entsprechende Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans ist am 2. und 13.4.2016, d.h. vor dem Beschluss des Bebauungsplans als Satzung am 12.7.2016, öffentlich bekanntgemacht und damit wirksam geworden. 5. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot. Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 12.7.2016 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ entspricht - auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus - den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris) Das ist hier der Fall. a. Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans lässt sich zunächst nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung feststellen, die eingeholten Gutachten seien nur auf ein konkretes Vorhaben bezogen und berücksichtigten nicht eine mögliche weitergehende Ausnutzbarkeit des festgesetzten Sondergebiets. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebietes -, so begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können.(Vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.10.2017 - 2 D 61/16.NE -, juris) Dass andere, erheblich störträchtigere Nutzungen im vorliegenden Fall realistischerweise zu erwarten sind und daher die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann, ist nicht erkennbar. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in dem Zusammenhang beispielhaft auf die Möglichkeit der Errichtung einer ambulanten Klinik mit mehr Zu- und Abgangsverkehr verwiesen hat, ist festzuhalten, dass eine Klinik bei den im Bebauungsplan unter der Nr. 1.1.1 festgesetzten Nutzungsarten nicht aufgeführt ist. Dort ist vielmehr insoweit lediglich von Arztpraxen sowie von Therapie- und Anwendungsräumen die Rede. b. Die auf die von dem geplanten Gesundheitszentrum ausgehenden Lärmauswirkungen bezogenen Einwände der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin geht in dem Zusammenhang zunächst zutreffend davon aus, dass die Besucher der Bereiche „Bewegung, Behandlung und Beruhigung“ das Gesundheitszentrum bis 22 Uhr verlassen haben, da die Öffnungszeiten bis 21 Uhr begrenzt seien. Soweit die Antragsteller hiergegen geltend machen, es sei nicht sichergestellt - etwa durch städtebaulichen Vertrag mit dem Investor -, dass die Öffnungszeiten eingehalten würden, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass eine medizinische oder physiotherapeutische Behandlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nach 21 Uhr stattfindet. Auch die seitens der Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Annahme in der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan „Gesundheitszentrum“ vom 22.1.2016, dass in der lautesten Nachtstunde (d.h. eine volle Stunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) lediglich mit maximal 25 Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage zu rechnen sei,(Vgl. S. 7 u. 13 der Schalltechnischen Untersuchung) greifen nicht durch. Die Antragsteller tragen in dem Zusammenhang vor, die Annahme von lediglich 25 Zu- und Abfahrten in der lautesten Nachtstunde sei bei dem geplanten 4-Sterne-Hotel mit Restaurant völlig unrealistisch, weil die gastronomischen Einrichtungen wegen ihrer Lage außerhalb des Stadtkerns nahezu ausschließlich von Gästen mit Pkws besucht würden und ein Anteil von 70% an Übernachtungsgästen zu hoch gegriffen sei. Gleichermaßen unrealistisch sei der von der Antragsgegnerin angenommene Anteil von Spätankünften (nach 22:00 Uhr) von lediglich 3 % der Gäste. Hierzu ist anzumerken, dass die Begründung der Antragsgegnerin, bei einem gehobenen Hotel würden die eher gesetzten und finanziell zahlungskräftigen Gäste tendenziell früher anreisen, um noch ein Abendessen zu genießen, plausibel erscheint. Auch wenn man der weiteren Annahme der Antragsgegnerin es handele sich „um eine sehr innenstadtnahe Lage“, nicht folgt, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es auch einen gewissen Anteil zu Fuß kommender Restaurantbesucher aus den nahegelegen (gehobenen) Wohngebieten geben wird. Aus der Größe des Restaurants (194 Sitzplätze) und dem von den Antragstellern mit Blick auf die von ihnen behauptete überörtliche Bedeutung reklamierten Bedarf an 49 Stellplätzen (= 1 Stellplatz je 4 Sitzplätze) ergibt sich noch nicht, dass die der Schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Prognose von maximal 25 Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage in der lautesten Nachtstunde offenkundig falsch ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls in erheblichem Umfang (auch) um Hotelgäste handelt und ein nicht unbeträchtlicher Teil der übrigen Besucher das Restaurant vor 22 Uhr verlassen wird. Allenfalls für das Wochenende dürfte die Annahme der Antragsgegnerin, dass die meisten Gäste das Restaurant bis 22 Uhr verlassen haben, gewissen Einschränkungen unterliegen. Insgesamt werden daher durch die Prognose von maximal 25 Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage in der lautesten Nachtstunde die Grenzen des der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsspielraums nicht überschritten. c. Auch der Einwand, der Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ habe die Lärmkonflikte, die aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Gesundheitszentrums mit der westlich gelegenen Sportanlage entstünden, nicht bewältigt, führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach dem der Abwägung zuzurechnenden Gebot der planerischen Konfliktbewältigung muss jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden Konflikte grundsätzlich bewältigen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 4 CN 3/02 -, BVerwGE 119, 45, 49) Die von der Planung berührten Belange sind in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Der Bauleitplan darf der Plandurchführung nur das überlassen, was diese an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermag. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind dagegen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.8.2017 - 8 C 11787/16 -, juris (m.w.N.)) Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin Art und Umfang der Lärmimmissionsbelastung in nicht zu beanstandender Weise prognostisch abgeschätzt. aa. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine auf Gesundheit und Erholung ausgerichtete gehobene Nutzung lediglich die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets bzw. Gewerbegebiets zugrunde gelegt werde. In der Schalltechnischen Untersuchung ist hierzu zutreffend ausgeführt, dass die 18. BImSchV für Sondergebiete keine Immissionsrichtwerte enthält. Da in dem Sondergebiet Anlagen für gesundheitliche Zwecke und gewerbliche Nutzungen wie Hotel, Gastronomie und Einzelhandel zulässig sind, wurden die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete und Gewerbegebiete herangezogen.(Vgl. S. 5 der Schalltechnischen Untersuchung) Diese Einstufung hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gesundheitszentrums (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchV) entspricht den sich aus der BauNVO ergebenden Maßstäben. Ein allgemeines Wohngebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauGB), liegt sicherlich nicht vor. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind hier unter anderem Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). In Gewerbegebieten sind neben Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ausnahmsweise auch Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die im Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum A.K.“ unter der Nr. 1.1.1 festgesetzten Nutzungsarten – Medical Spa, Beherbergung, Seminarräume, Gruppenräume Sport, Therapie und Anwendungsräume, Arztpraxen, Gastronomie, Einzelhandel (hier: Lebensmittel mit einer max. Verkaufsfläche von 100 qm), die der Nutzung dienenden technischen Anlagen (Wirtschafts- und Technikräume), Stellplätze mit ihren Zufahrten, Regenrückhaltebecken - können sowohl einem Mischgebiet als auch einem Gewerbegebiet zugeordnet werden. Dabei ist die Nutzungsart als Hotel nach der Schutzwürdigkeit am ehesten mit dem Wohnen in einem Mischgebiet vergleichbar, wohingegen die gewerblichen Nutzungen, soweit sie nicht unmittelbar gesundheitlichen Zwecken dienen, eher in ein Gewerbegebiet gehören. bb. Die Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Bebauungsplan stelle damit nicht sicher, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des geplanten Gesundheitszentrums mit Hotel und Gastronomie durch die unmittelbar westlich gelegenen Sportanlagen kommen wird. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es sich bei den von der Sportanlage „Kieselhumes“ ausgehenden Lärmemissionen nicht um eine durch den Bebauungsplan geschaffene, sondern um eine bereits vorhandene Konfliktlage handelt. Die Vorbelastung des Plangebiets mit Immissionen aufgrund von Sportveranstaltungen kann dazu führen, dass dem Schutz der neu hinzukommenden Nutzungen ein geringerer Stellenwert als sonst zukommt.(Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.8.2017 - 8 C 11787/16 -, juris (m.w.N.)) Weil von dem Gesundheitszentrum selbst - abgesehen von dem dadurch erzeugten Verkehr - keine zusätzliche Lärmbelastung ausgeht, ist es aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden, dass in der Schalltechnischen Untersuchung die innerhalb des Plangebiets zu erwartenden Lärmeinwirkungen durch die Sportanlage „A.K.“ auf der Grundlage der unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnbebauung in der Umgebung zulässigen Lärmemissionen des Stadionbetriebs prognostiziert und die zulässigen Geräuschemissionen anknüpfend an die an den Gebäuden am Kobenhüttenweg zulässigen Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete berechnet worden sind.(Vgl. S. 14 der Schalltechnischen Untersuchung) Nach dem Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung werden in der empfindlichsten Beurteilungszeit sonntags in der Ruhezeit am Mittag durch Geräuschemissionen des Stadions Kieselhumes Geräuscheinwirkungen an der Westfassade der geplanten Bebauung im Plangebiet zwischen 55 dB(A) und 57 dB(A) prognostiziert.(Vgl. S. 18 der Schalltechnischen Untersuchung) Der - bei Erstellung der Schalltechnischen Untersuchung geltende - Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für Sportanlageneinwirkungen in der Ruhezeit in Mischgebieten von 55 dB(A) an der Westfassade der geplanten Bebauung wird um bis zu 2 dB(A) überschritten. Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für Gewerbegebiete von 60 dB(A) wird dagegen deutlich unterschritten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die inzwischen in Kraft getretene Neufassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung(Zweite Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1.6.2017, BGBl. 2017 I 17468) die Anhebung der Immissionsrichtwerte für Sportanlagenlärmeinwirkungen in den Ruhezeiten am Mittag und am Abend um 5 dB(A) vorsieht. Dies berücksichtigend ist eine Überschreitung der Werte der 18. BImSchV zum Nachteil der im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässigen Nutzungsarten (Hotel, Gastronomie, gewerbliche Nutzung, Anlagen für gesundheitliche Zwecke) durch die Sportanlagenlärmeinwirkungen nicht zu erwarten. Soweit es um Lärmeinwirkungen der Sportanlage auf die östlich des Plangebiets liegende Bebauung am Kobenhüttenweg geht, hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die abschirmende Wirkung des Gesundheitszentrums hingewiesen. Nach alledem ist auch Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. III. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen. Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass es sich um die Geltendmachung grundstücksbezogener Abwehrrechte handelt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 30.12.2016 – 2 C 623/16 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000,- EUR (= je Grundstück 30.000 EUR) festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.