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Urteil

5 K 181.11

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0820.5K181.11.0A
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Leitsätze
1. Die Dienstherrin hat bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherzustellen, dass eine Beamtin von dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Hierzu ist notwendig, dass die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt.(Rn.58) 2. Die Bezeichnungen „Referent“ und „Referent Vertriebsunterstützung“ umschreiben kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden kann.(Rn.60)
Tenor
&7622 Der Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 16. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 5. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dienstherrin hat bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherzustellen, dass eine Beamtin von dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Hierzu ist notwendig, dass die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt.(Rn.58) 2. Die Bezeichnungen „Referent“ und „Referent Vertriebsunterstützung“ umschreiben kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden kann.(Rn.60) &7622 Der Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 16. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 5. Mai 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 16. Juli 2010 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 5. Mai 2011 erhalten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Einzig denkbare Rechtsgrundlage für die angegriffene Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der frühere Deutschen Bundespost – Postpersonalrechtsgesetz – (PostPersRG) in der Fassung vom 5. Februar 2009. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Denn die angegriffene Zuweisungsverfügung weist der Klägerin keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu. Mit der Bezugnahme auf eine dem Amt entsprechende Tätigkeit knüpft der Gesetzgeber des Postpersonalrechtsgesetzes an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 143 b Abs. 3 Grundgesetz (GG) an, der in Verbindung mit den fortgeltenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG bewirkt, dass die Beklagte als Dienstherrin bei Zuweisungsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen muss, dass eine Beamtin von dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Dies ist wiederum nur dann möglich, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellen Amt gleichkommt (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 2. September 2011 – OVG 6 S 28.11 –, Juris Rn. 4) und darüber hinaus ein diesem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechendes konkretes Tätigkeitsfeld beschreibt (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – Juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2012 – VG 7 K 318.11 –, EA S. 5 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 – VG 5 L 443.12 – Juris Rn. 28). Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die darin enthaltenden Angaben zum übertragenen Aufgabenkreis sind nicht bestimmt genug, um die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sicherzustellen (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 6 S 44.10 – EA S. 6 ff.). Die Bezeichnungen „Referent“ und „Referent Vertriebsunterstützung“ sind für sich genommen wenig aussagekräftig. Sie umschreiben kein hinreichend definiertes Aufgabenfeld, das einem statusrechtlichen Amt oder einer einen bestimmten Aufgabenkreis umfassenden Tätigkeit zugeordnet werden kann. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundsätzliche Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass die in den Besoldungsordnungen enthaltenden Amtsbezeichnungen regelmäßig auch kein konkretes Bild vom Aufgabenkreis eines Amtsinhabers zeichnen. So ist auch der Begriff „Postamtsrätin“ letztlich inhaltsleer. Jedoch wird dieser – anders als die Begriffe „Referent“ und „Referent Vertriebsunterstützung“ – durch den Blick auf Tradition, Praxis und untergesetzliche Rechtsvorschriften mit Leben gefüllt. Die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit wird auch nicht durch den in der Zuweisungsverfügung enthaltenden umfangreichen Katalog von Einzelaufgaben konkretisiert. Vielmehr bleibt sie auch unter Berücksichtigung der Einzelaufgaben so unspezifisch, dass hierdurch nicht sichergestellt ist, dass die Klägerin bei der Telekom Deutschland GmbH amtsangemessen beschäftigt wird. Inhaltlich umfasst die Aufzählung in einem nicht unerheblichen Umfang einfache, dem Statusamt einer Postamtsrätin nicht angemessene Tätigkeiten. Unmittelbar im Anschluss an die dargelegte Tätigkeitsbeschreibung heißt es, in „Abhängigkeit der Kundenanforderungen und Zielsetzung des Unternehmens Telekom Deutschland GmbH können die oben angegebenen Tätigkeiten zu verschiedenen Zeiten mit unterschiedlicher Ausprägung abgefordert werden“. Daraus folgt, dass es letztlich der Telekom Deutschland GmbH überlassen bleibt, welche der genannten Tätigkeiten die Klägerin in welchem Umfang auszuüben hat. Zwar können eine Reihe der im Zuweisungsbescheid aufgeführten Tätigkeiten durchaus anspruchsvoll und auch geeignet sein, dem statusrechtlichen Amt der Klägerin gerecht zu werden. Damit allein ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Klägerin tatsächlich ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Vielmehr ist ebenso gut denkbar, dass ihr von der Telekom Deutschland GmbH lediglich solche Aufgabenbereiche übertragen werden, die nicht amtsgemäß sind. Eingrenzungen, die dies verhindern könnten, enthält die Zuweisungsverfügung nicht. Insbesondere stellt auch die im Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 enthaltene Beschreibung der Geschäftstätigkeit der Telekom Deutschland GmbH im Allgemeinen die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin nicht sicher. Denn auch diese Beschreibung schließt einfache, der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht entsprechende Tätigkeiten ein. Die große Zahl der genannten Einzelaufgaben ändert an alledem nichts. Vielmehr trägt die Fülle der genannten Aufgaben hier zur Konturenlosigkeit der Aufgabenbeschreibung bei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat ausgehend von dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München, an den das erkennende Gericht gebunden ist, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides mit dem Verwaltungsgericht München ein örtlich unzuständiges Gericht angegeben und daher nach § 155 Abs. 4 VwGO auch die auf Grund der Verweisung entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin angesichts der sich stellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu betreiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuweisung zum Unternehmen Telekom Deutschland GmbH. Die Klägerin steht als Postamtsrätin (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten und ist bei der Deutsche Telekom AG beschäftigt. Im Jahr 2006 wurde sie zur Niederlassung für die Personalbetreuung der zu Inlandstöchtern beurlaubten Mitarbeiter versetzt. Seit dem 1. Januar 2008 ist sie nach eigenen Angaben bei der Beklagten ohne Beschäftigung. Mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. Juli 2010 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin nach entsprechender Anhörung mit Wirkung ab 1. August 2010 dauerhaft die Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH am Dienstort München mit einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden zu, wobei sie die zugewiesenen Aufgaben in dem Bescheid wie folgt näher beschrieb: „Proaktive Unterstützung der VB/AcM/Hunter/Fachvertrieb Bei telefonischen Kundenkontakten umfassende und erfolgsorientierte Beratung über die Produkte und Lösungen der Telekom Deutschland GmbH. Eingehende Verkaufsanfragen für Standardprodukte selbständig, vollständig bis zum Kaufabschluss abwickeln. In Inbound eingehende Kundenanfragen zu Status von Aufträge abklären und den Kunden zum Status informieren und Einleitung aller Maßnahmen um die Zufriedenheit des Kunden herzustellen In Inbound eingehen Kundenbeschwerden erkennen, wenn möglich die Klärung veranlassen, oder die Beschwerden an das Beschwerdemanagement zur Klärung weiterleiten Informationsanforderungen der Kunden bearbeiten (z.B: Prospekte und Anschreiben) Kundenkontakte vorbereiten VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Identifizierung und Akquisition von Kunden unterstützen (z.B.: Analyse komplexer Kundenstrukturen) VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Ermittlung des Potenzials einzelner, speziell großer Kunden unterstützen Mitwirkung bei der Vertriebs- und Accountplanung Anstoß für Erfassung vertragsrelevanter Kundendaten geben Eingabe und Pflege vertriebsrelevanter Kundendaten (inkl. Partnerdaten) Bonitätsprüfung bei Neukunden und Bestandskunden durchführen Kundenangebote für Standardprodukte erstellen: Vorbereiten, Abstimmen, Dokumentieren, und Mitwirken beider Auftragsrealisierung bis hin zur Fakturierung an den Kunden Kundenangebote für individual Produkte erstellen kundenindividueller Lösungen, ggf. Support anfordern Angebote für kundenindividuelle Lösungen erstellen Verträge für kundenindividuelle Lösungen erstellen Vorbereiten, Abstimmen, Dokumentieren, und Mitwirken beider Auftragsrealisierung bis hin zur Fakturierung an den Kunden Kaufmännische, juristische und technische Freigaben vorbereiten, Zeichnungsvorlagen erarbeiten und Zeichnungen einholen (incl. aller notwendigen Anlagen) Aufträge der Kunden entgegennehmen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ggf. Maßnahmen veranlassen damit die produktionsreife hergestellt wird. Ressourcenvorprüfung durchführen bzw. anstoßen Proaktive Unterstützung des VB/ACM/Hunter/Fachvertrieb bei der Präsentation komplexer Lösungen, ggf. Präsentation beim Kunden durchführen Projektarbeit: Wahrnehmung der Projektleitung in Kundenprojekten für Kunden Zeitnahe Mitarbeit in Projektteams zur Realisierung kundenindividueller Lösungen oder komplexer Aufträge (Bildung und Leitung temporär arbeitender Teams) Kundenkontakte nachbereiten: Verträge/Aufträge bearbeiten und weiterleiten an die entsprechenden Bereiche innerhalb des Konzerns Nachträge zu Verträgen eigenständig bearbeiten und mit Kunden abstimmen Konflikte an komplexen Verträgen erkennen und entgegenwirken Mitwirkung bei der Beschwerdebearbeitung Bearbeitung von Eskalationen, eigenständige Entwicklung alternativer Möglichkeiten bei Leistungs- und Bereitstellungsstörungen und Umsetzung mit B/ACM/Hunter/Fachvertrieb abstimmen Datenpflege veranlassen und durchführen Klärung offener Posten bei Buchungskonten der Kunden bis zur Sicherstellung und Zahlung durch den Kunden oder Veranlassung der entsprechenden Folgemaßnahmen durch andere Bereiche Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen die in Zusammenhang mit der Portfolioptimierung unserer Kunden anfallen Ausregelung von Prozessstörungen (z.B. bei der Klärung von Kundenanfragen und Beschwerden zu Anschlüssen bei denen eine Übertragung der Rechte und Pflichten) Schnittstellenbeziehungen zu anderen Bereichen (z.B. KS, PSSM, CCM) sicherstellen Mitwirkung bei der Steigerung der Kundezufriedenheit und Kundenbindung Aufgabenbezogene Aktualisierung des Fachwissens Wettbewerbssituation beobachten Mitwirkung bei Marketingaktionen Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit des Teams Verantwortlich für die richtige, zweckmäßige und rechtzeitige Aufgabenerledigung“ Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011, der Klägerin zugestellt am 9. Mai 2011, wies die Deutsche Telekom AG den Widerspruch zurück und stellte klar, dass der Klägerin als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit als Referentin und konkret die Tätigkeit als Referentin Vertriebsunterstützung am Dienstort München zugewiesen wird; diese Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt einer Postamtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 und sei daher amtsangemessen. Mit ihrer am 9. Juni 2011 vor dem Verwaltungsgericht München erhobenen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2011 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Zuweisungsbescheid verletze sie in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung, denn er lege ein abstrakt-funktionelles Amt nicht hinreichend bestimmt fest. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Deutsche Telekom AG vom 16. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 5. Mai 2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und meint, die breite Darstellung der sehr vielseitigen Tätigkeit einer Referentin Vertriebsunterstützung unterstreiche die Wertigkeit der zugewiesenen Aufgabe. Die Klägerin hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. Juli 2010 einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt (VG 5 L 232.10). Das Verwaltungsgericht Berlin hat diesen Antrag mit Beschluss vom 16. September 2010 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 14. März 2011 (OVG 6 S 44.10) geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 16. Juli 2010 wiederhergestellt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), auf die Streitakte im Verfahren VG 5 L 232.10 / OVG 6 S 44.10 (2 Bände) sowie auf den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) und die Personalakte (1 Band) der Beklagten, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.