Beschluss
1 S 761/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In Eilrechtsschutzverfahren über eine einheitliche, familienbezogene Umsetzungsverfügung ist in der Regel der hälftige Auffangstreitwert festzusetzen und nicht ein hälftiger Wert pro betroffener Person.
• Bei subjektiver Klagehäufung sind Einzelstreitwerte nicht zu addieren, wenn die Anträge keine selbstständige Bedeutung haben und wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen.
• Der Auffangwert ist anzuwenden, wenn sich aus dem Antragsinhalt kein bezifferbarer Geldwert ableiten lässt; im vorläufigen Rechtsschutz gilt regelmäßig die Hälfte des Hauptsachewerts.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei familienbezogener Umsetzungsverfügung (hälftiger Auffangwert) • In Eilrechtsschutzverfahren über eine einheitliche, familienbezogene Umsetzungsverfügung ist in der Regel der hälftige Auffangstreitwert festzusetzen und nicht ein hälftiger Wert pro betroffener Person. • Bei subjektiver Klagehäufung sind Einzelstreitwerte nicht zu addieren, wenn die Anträge keine selbstständige Bedeutung haben und wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen. • Der Auffangwert ist anzuwenden, wenn sich aus dem Antragsinhalt kein bezifferbarer Geldwert ableiten lässt; im vorläufigen Rechtsschutz gilt regelmäßig die Hälfte des Hauptsachewerts. Die Antragssteller sind eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern. Die Antragsgegnerin erließ am 11.10.2013 eine Verfügung, mit der das bestehende Nutzungsverhältnis in einer Unterkunft zum 14.11.2013 beendet, den Antragstellern eine neue Unterkunft zugewiesen und für den Fall der Nichtbefolgung eine Zwangsräumung ab dem 15.11.2013 angedroht wurde. Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das Eilverfahren auf 2.500 EUR (hälftiger Auffangwert). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beschwerte sich gegen die Festsetzung und begehrte eine Erhöhung auf 17.500 EUR. • Zuständigkeit: Der Senat entschied gemäß § 68 Abs.1 Satz5, § 66 Abs.6 Satz2 GKG, weil grundsätzliche Bedeutung für die Streitwertfrage bestand. • Rechtsgrundlage der Streitwertbestimmung: Nach § 52 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der Bedeutung der Sache; fehlt ein bezifferbarer Wert, gilt gemäß § 52 Abs.2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR; im vorläufigen Rechtsschutz ist regelmäßig die Hälfte des Hauptsachewerts anzusetzen. • Keine Addition der Einzelstreitwerte: § 39 Abs.1 GKG sieht zwar grundsätzlich Addition bei mehreren Klägern vor, doch ist hiervon abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben und wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen. • Anwendung auf den Fall: Die Anträge der Familienmitglieder betreffen einheitlich die gemeinsame Unterbringung in derselben Unterkunft; daher haben die einzelnen Anträge keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, sodass nicht für jede Person separat der hälftige Auffangwert anzusetzen ist. • Streitwertkatalog und Rechtsprechung: Nr.35.3 des Streitwertkatalogs empfiehlt für Obdachloseneinweisung unabhängig von der Personenanzahl den Auffangwert; frühere abweichende Rechtsprechung des Senats wird nicht fortgeführt. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kostenentscheidungen entfallen gemäß § 68 Abs.3 GKG. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den hälftigen Auffangwert (2.500 EUR) für das Eilverfahren angesetzt, weil die Verfügung die Familie als einheitlichen Gegenstand hat und die Anträge keine selbstständige wirtschaftliche Bedeutung für jede einzelne Person besitzen. Eine Addition der Streitwerte nach § 39 Abs.1 GKG kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet, sodass die Festsetzung auf 2.500 EUR Bestand hat. Eine Kostenentscheidung unterblieb, das Beschwerdeverfahren ist unanfechtbar.