Beschluss
OVG 11 S 39.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1029.11S39.18.00
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Leitsätze
1. Die Erweiterung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.(Rn.22)
2. Ist ein Veranstalter privater Rundfunksendungen rechtlich nicht befugt, sein Rundfunkprogramm zu verbreiten, lässt sich mit dem grundrechtlichen Schutz des Rundfunkprogramms ein Anordnungsgrund, dieses Programm dennoch verbreiten zu dürfen, nicht begründen.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erweiterung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.(Rn.22) 2. Ist ein Veranstalter privater Rundfunksendungen rechtlich nicht befugt, sein Rundfunkprogramm zu verbreiten, lässt sich mit dem grundrechtlichen Schutz des Rundfunkprogramms ein Anordnungsgrund, dieses Programm dennoch verbreiten zu dürfen, nicht begründen.(Rn.25) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin — VG 27 K 87.18 — gegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 — Az. DAB+-Einzel-1-2014 — festgestellt und es im Übrigen abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Antragsgegnerin durch Ausschreibung von Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von 24-stündigen Programmäquivalenten für private Hörfunkprogramme in digitaler Technik (DAB+) vom 16. Mai 2017 eingeleiteten Auswahlverfahrens die Zuweisung von DAB+-Übertragungskapazitäten auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg außerhalb des Verfahrens, das mit Ausschreibung vom 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, zu unterlassen, hilfsweise: nur in einem Umfang vorzunehmen, der einen Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung von DAB+-Übertragungskapazitäten nicht vereiteln würde, die Verbreitung des Hörfunkprogramms „M... Radio" bzw. „M... Radio S..." über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg zu dulden und der M..., keine Mitteilungen oder Weisungen zukommen zu lassen, die der Weiterverbreitung des Hörfunkprogramms „M... Radio" bzw. „M... Radio S..." durch M... entgegenstünden. Wegen des dieser Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts nimmt der Senat auf die eingehende Darstellung des Verwaltungsgerichts unter A. des erstinstanzlichen Beschlusses (Seiten 2-30) Bezug. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2018 zu ändern und 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ab sofort bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem VG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren a) die Antragstellerin für die Verbreitung des Hörfunkprogramms der Antragstellerin "M... RADIO" bzw. "M... RADIO S..." vorläufig zuzulassen und b) der Antragstellerin Übertragungskapazitäten für die Verbreitung dieses Hörfunkprogramms über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg vorläufig zuzuweisen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur Rechtkraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem VG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren die Verbreitung des Hörfunkprogramms der Antragstellerin "M... RADIO" bzw. "M... RADIO S..." über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg zu dulden, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem VG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren der M... keine Mitteilungen oder Weisungen zukommen zu lassen, die der Weiterverbreitung des Hörfunkprogramms "M... RADIO" bzw. "M... RADIO S..." durch M... in Berlin-Brandenburg entgegenstünden, und 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem VG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren die Zuweisung von DAB+-Übertragungskapazitäten auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg nur in einem Umfang vor-zunehmen, der einen Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung von DAB+-Übertragungskapazitäten auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg nicht vereitelt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag des Beschwerdeantrags zu 1. ist unzulässig, weil die mit ihm verfolgten Begehren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gewesen sind. Die auf die Zulassung der Antragstellerin und die Zuweisung von Übertragungskapazitäten gerichteten Begehren korrelieren zwar mit den Klagebegehren in dem bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren VG 27 K 87.18. Die Antragstellerin hat sie im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich jedoch weder mit ihrer Antragsschrift vom 8. Februar 2018 noch mit ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2018 zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt. Über diese Begehren hat das Verwaltungsgericht folglich auch nicht entschieden. Soweit es auf Seite 45 seines Beschlussabdrucks ausgeführt hat, die vorliegend erstrebte Duldung des Hörfunkprogramms „M... Radio“ bzw. „M... Radio S...“ über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg komme im Ergebnis einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung privaten Rundfunks im Geltungsbereich des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien – MStV – sowie auf eine vorläufige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für ein Rundfunkprogramm gleich, sodass an den Anordnungsgrund entsprechende Anforderungen zu stellen seien, ändert dies nichts daran, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich den Antrag auf Erlass einer auf Duldung des Sendebetriebs gerichteten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Demgegenüber liegt in dem erstmals mit der Beschwerde geltend gemachten Begehren auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin und vorläufige Zuweisung von Übertragungskapazitäten eine Erweiterung des Streitgegenstandes. Denn mit der (auch vorläufigen) Zulassung nach § 23 Abs. 1 S. 1 MStV sowie der Zuweisung von Übertragungskapazitäten erstrebt die Antragstellerin den Erlass von Verwaltungsakten (vgl. zur Zulassung Bumke in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 20 RStV, Rz. 52), während sich die von der Antragstellerin erstinstanzlich erstrebte Duldung in einem tatsächlichen Nichteinschreiten der Antragsgegnerin erschöpfen würde. Die Erweiterung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren eine Änderung des Streitgegenstandes nicht möglich ist. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegensobliegenheiten der Beschwerdeführerin und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, siehe die Beschlüsse vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 –, Rn. 6, juris, m.w.N.; vom 2. Oktober 2007 – OVG 3 S 94.07 – juris Rn. 7; vom 11. September 2009 – OVG 5 S 23.09 – juris Rn. 5; vom 19. Juli 2011 – OVG 11 S 42.11 – juris Rn. 4, und vom 10. Mai 2012 – OVG 10 S 42.11 – juris Rn. 3; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 2 M 109/15 –, Rn. 12, juris). Die gegenteilige Ansicht (BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - 11 CS 10.68 -, juris Rn. 25) überzeugt nicht, denn sie berücksichtigt den Entlastungszweck des § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit Sachverhalten befasst, die noch nicht der Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterlagen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 5 B 287/16 –, Rn. 3, juris). Soweit zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen werden (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 11; HessVGH, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 1 B 1046/11 -, juris Rn. 32), liegen diese hier nicht vor. 2. Der mit der Beschwerde unter 1. geltend gemachte erste Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur Rechtkraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem VG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren die Verbreitung des Hörfunkprogramms der Antragstellerin "M... RADIO" bzw. "M... RADIO S..." über DAB+ auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg zu dulden, ist unbegründet. Denn gemessen an den gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdegründen hat das Verwaltungsgericht diesen der Sache nach auch erstinstanzlich gestellten Antrag zu Recht abgelehnt. Es hat diesbezüglich unter anderem darauf abgestellt, dass es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Wie bereits angesprochen, hat es ausgeführt, dass an den Anordnungsgrund insoweit die gleichen Anforderungen wie an den Anordnungsgrund einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Veranstaltung privaten Rundfunks im Bereich des MStV sowie zu einer vorläufigen Zuweisung von Übertragungskapazitäten für ein Rundfunkprogramm verpflichtet werde, zu stellen seien, da die erstrebte Duldung im Ergebnis einer solchen einstweiligen Anordnung gleichkomme. Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung erfordere deshalb als Anordnungsgrund, dass ohne die einstweilige Anordnung die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Antragstellerin gefährdet wäre. Hiergegen wendet die Antragstellerin ein, eine Existenzgefährdung sei nicht erforderlich, vielmehr ergebe sich der Anordnungsgrund bereits aus den Auswirkungen auf das Rundfunkprogramm der Antragstellerin und damit aus einer möglichen Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Werde darüber hinaus eine Existenzgefährdung des Unternehmensträgers verlangt, müsste immer auch eine Gefährdung seiner Rechte aus Art. 14 GG zu berücksichtigen sein. Der Bestand der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG hänge aber nicht davon ab, ob zugleich Rechte aus Art. 14 GG verletzt würden. Die Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 MStV bedarf einer Zulassung, wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will. Über diese Zulassung verfügt die Antragstellerin bislang nicht. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerdebegründung zu Recht auch nicht gegen den in der genannten Norm statuierten Grundsatz der präventiven Zulassungskontrolle (vergleiche dazu Bumke, a.a.O., § 20 RStV, Rz. 1). Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung. Durch diese sind die zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Dabei ist bei jeder Form der gesetzlichen Ordnung des Rundfunks eine vorherige Überprüfung unverzichtbar, ob bei der Aufnahme privater Rundfunkveranstaltungen oder einem Hinzutreten weiterer Veranstalter den verfassungsmäßigen Anforderungen Genüge getan ist (vgl. BVerfG, 1. Senat, Urteil vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 89/78 –, juris Rn. 84, 103). Ist die Antragstellerin aber gegenwärtig rechtlich nicht befugt, ihr Rundfunkprogramm zu verbreiten, so lässt sich mit dem von ihr geltend gemachten grundrechtlichen Schutz des Rundfunkprogramms ein Anordnungsgrund, dieses Programm dennoch verbreiten zu dürfen, nicht begründen. Das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Duldung der nicht zugelassenen Rundfunkverbreitung zu verpflichten, zielt daher auf den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die im Hauptsacheverfahren erstrebte Zulassung zwar rechtlich nicht herbeiführen, es der Antragstellerin wie diese jedoch faktisch ebenfalls ermöglichen würde, zumindest vorläufig ein Rundfunkprogramm zu verbreiten. Dies erfordert es, dass die Antragstellerin glaubhaft macht, welche wesentlichen Nachteile sie hinzunehmen hätte, wenn sie den Ausgang des auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zulassung gerichteten Hauptsacheverfahrens abwarten würde. Solche Nachteile macht die Antragstellerin nur insoweit geltend, als sie zumindest hilfsweise eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt indes nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung der Antragstellerin. Diese macht zwar geltend, sie verlöre, wenn sie den Sendebetrieb Ende Oktober 2018 einstellen müsse, die ihr aus dem Vertrag mit dem Föderalen staatlichen Einheitsunternehmen „R...“ (S...), deren zugelieferte Programme im Umfang von täglich 12 Stunden sie in Hessen und in Berlin-Brandenburg nach ihren vertraglichen Pflichten zu verbreiten habe, zustehenden Einnahmen von jährlich 219.000 Euro. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass S... die vorliegenden Verträge wegen Nichterfüllung kündige bzw. beende und zwar insgesamt und nicht nur in Teilen. Zusätzlich würden die Investitionen der Antragstellerin in das Programm verloren gehen, denn die in den vergangenen Jahren erzielte Hörerreichweite wie auch deren erstmals im Frühjahr 2018 erfolgte Messung würden im Falle der Einstellung der Programmverbreitung nicht in Werbeaufträge umgesetzt werden können. Ab November 2018 würden für die Antragstellerin in der Werbewirtschaft akzeptierte Reichweitenzahlen vorliegen und sie könne erstmals mit in der Werbewirtschaft akzeptierten Reichweitenzahlen Hörfunkwerbung einwerben – vorausgesetzt, sie könne ihr Programm dann auch noch weiter verbreiten. Dieser Vortrag genügt nicht, um eine Existenzgefährdung der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Zum einen hat die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihr russischer Vertragspartner den Vertrag vollständig kündigen und nicht nur eine Vertragsanpassung verlangen würde, wenn die von ihm zugelieferten Programme von der Antragstellerin lediglich in Hessen verbreitet würden. Zum anderen würde sich aber selbst dann, wenn die Entgelte für die Serviceleistungen der Antragstellerin gegenüber ihrem russischen Vertragspartner komplett entfallen würden, die Frage stellen, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, jedenfalls in Hessen ihr Programm vollständig selbst zu gestalten und zumindest dort Werbeeinnahmen zu erzielen. Ferner hat die Antragstellerin auch zu ihrem derzeitigen Firmenvermögen keine Angaben gemacht. Überdies liegt, wofür die einheitliche Geschäftsführung spricht, auch eine wirtschaftlichen Verbundenheit der Antragstellerin mit der M... nahe, sodass ein wirtschaftliches Überleben der Antragstellerin mit deren Hilfe ebenfalls zu erwägen ist. Fehlt es auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin an einem Anordnungsgrund, so ist für die von ihr reklamierte Folgenabwägung kein Raum. 3. Der mit dem Beschwerdeantrag zu 1. höchsthilfsweise gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem VG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren der M... keine Mitteilungen oder Weisungen zukommen zu lassen, die der Weiterverbreitung des Hörfunkprogramms "M... RADIO" bzw. "M... RADIO S..." durch M... in Berlin-Brandenburg entgegenstünden, kann ebenfalls keinen Erfolg haben, weil sich die Antragstellerin mit der den entsprechenden erstinstanzlichen Antrag ablehnenden Begründung des Verwaltungsgerichts unter Verletzung ihrer aus § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO folgenden Obliegenheit argumentativ nicht auseinandersetzt. Dieses hat ausgeführt, insoweit sei zumindest ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin drohe keine Rechtsverletzung, weil sie gegenwärtig ihr Programm über DAB+ in Berlin und Brandenburg nicht (weiter-) verbreiten dürfe, sodass die M... nicht (mehr) berechtigt sei, das Programm als Dienstleisterin über DAB+ in Berlin und Brandenburg zu übertragen. Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein. 4. Den mit der Beschwerde unter 2. gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem VG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren die Zuweisung von DAB+-Übertragungskapazitäten auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg nur in einem Umfang vorzunehmen, der einen Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung von DAB+-Übertragungskapazitäten auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg nicht vereitelt, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen (Bl. 46-48 des Beschlussabdrucks zu 3b unter Bezugnahme auf 3a). Insoweit fehle das für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz sei für die Antragstellerin nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Insbesondere würden die von der Antragstellerin mit ihrer Klage VG 27 K 87.18 geltend gemachten Ansprüche auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkvollprogramms „M... Radio" in Berlin und Brandenburg sowie auf Zuweisung von DAB+-Übertragungskapazitäten für den Ballungsraum Berlin, hilfsweise für das Land Brandenburg inklusive des Ballungsraums Berlin, durch diesen Verweis nicht vereitelt. Vielmehr könne die Antragstellerin den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden, effektiven Rechtsschutz gegen eine Zuweisung von Übertragungskapazitäten der genannten Art außerhalb besagten Verfahrens, mithin an andere Bewerber um solche Kapazitäten, noch nach einer solchen Zuweisung erlangen. Der Antragstellerin stünden gegen die Zuweisung von derartigen Übertragungskapazitäten an Mitbewerber die Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 2. HS MStV keine aufschiebende Wirkung habe, und der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu. Die Zuweisung einer Übertragungskapazität an einen Mitbewerber sei ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der den betreffenden Mitbewerber begünstige und zugleich die Antragstellerin als nicht berücksichtigte Mitbewerberin belaste. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Zuweisung einer Übertragungskapazität an einen Mitbewerber könne nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuweisung umfasse erforderlichenfalls auch die Frage, ob der Antragstellerin eine Zulassung zu erteilen sei, da die Zuweisung einer Übertragungskapazität an die Antragstellerin eine solche Zulassung voraussetze. Die Antragstellerin stellt den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede und anerkennt ausdrücklich das Erfordernis eines besonderen Rechtsschutzinteresses für den vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hier vorliege. Denn hier liege kein Fall vor, in dem eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei, und mithin die ablehnende Entscheidung wie auch die Zuweisungsentscheidung an die konkurrierenden Bewerber im gleichen Auswahlverfahren getroffen und dementsprechend auch begründet und den Bewerbern in der Regel zeitgleich zugestellt worden seien. Schon von der zeitlichen Abfolge her könne die Zuweisung an einen Bewerber im Rahmen des am 16. April 2018 begonnenen Ausschreibungsverfahrens nicht die Kehrseite der zuvor, nämlich am 30. Januar 2018 erfolgten Ablehnung der Antragstellerin sein. Doch allein diese sei Gegenstand des hier gegenständlichen Hauptsacheverfahrens. Die Antragstellerin sei mit ihrer Bewerbung vom 21. Juni 2017 nicht in einem Auswahlverfahren unterlegen. Vielmehr sei die Zulassung ihres Programms aus anderen Gründen abgelehnt worden. Dementsprechend wären es auch nicht ihre „Mitbewerber“, denen vor der Antragstellerin der Vorzug gegeben worden sei, denn ein Auswahlverfahren zwischen jenen und der Antragstellerin habe gar nicht stattgefunden. Damit liege jedenfalls kein klassischer Fall eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung vor, auf den das Verwaltungsgericht Bezug nehme. Die hiesige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erlaube der Antragstellerin nicht, mit Anträgen nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO gegen die Bewerber vorzugehen, die im Rahmen des am 16. April 2018 begonnenen Ausschreibungsverfahrens den Zuschlag erhielten. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Aus der Argumentation der Antragstellerin ergibt sich zwar, dass es ihr, auch wenn der Beschwerdeantrag den in den erstinstanzlichen Antrag aufgenommenen Passus „außerhalb des Verfahrens, das mit Ausschreibung vom 16. Mai 2017 eingeleitet wurde“, nicht mehr enthält, nur darum geht, dass die am 16. April 2018 ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten (vergleiche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 17 vom 2. Mai 2018, Seite 398) nicht vollständig an andere Bewerber vergeben werden. Jedoch missversteht die Antragstellerin die oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichts. Denn soweit das Verwaltungsgericht von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung bzw. Drittwirkung spricht, meint es damit ersichtlich nicht den an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018, sondern die jeweilige Zuweisung einer Übertragungskapazität an einen Mitbewerber, der diesen begünstige, die Antragstellerin als nicht berücksichtigte Mitbewerberin mittelbar aber belaste. Derartige Verwaltungsakte sind in dem hier in Rede stehenden Vergabeverfahren aufgrund der Ausschreibung vom 16. April 2018, soweit ersichtlich, noch nicht erlassen worden. Ebenso wenig wird von der Antragstellerin vorgetragen oder ist es sonst ersichtlich, dass ihre Bewerbung auf die Ausschreibung vom 16. April 2018 bereits abgelehnt worden wäre. Insoweit erscheint auch die Verknüpfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mit dem rechtskräftigen Abschluss des den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 betreffenden Hauptsacheverfahrens nicht folgerichtig. Denn mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin unter anderem den Antrag der Antragstellerin vom 21. Juni 2017 auf Zuweisung einer DAB+-Kapazität aufgrund der Ausschreibung vom 16. Mai 2017 abgelehnt. Dass die mit diesem Bescheid ebenfalls erfolgte Ablehnung einer Zulassung der Antragstellerin zur Veranstaltung des Hörfunkprogramms „M... Radio“ in Berlin und Brandenburg auch für die Bewerbung der Antragstellerin auf die Ausschreibung vom 16. April 2018 relevant sein mag, führt noch nicht zu einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis, in jenem Vergabeverfahren für die Antragstellerin vorbeugend Kapazitäten freizuhalten. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Weg, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Mitbewerber zu erlangen, aus Rechtsgründen ausgeschlossen wäre. Soweit sie darauf hinweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage eines konkurrierenden Bewerbers um eine Beamtenplanstelle mit der Besetzung der Planstelle erledigt sei, begründet sie nicht, warum diese Rechtsprechung auf die Vergabe von DAB+-Verbreitungswegen zu übertragen sein sollte. Die Rechtsbeständigkeit einer beamtenrechtlichen Ernennung beruht auf dem Prinzip der Ämterstabilität (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 31, juris). Aus welchen Gründen in der vorliegenden Konstellation von einer entsprechenden Rechtsbeständigkeit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten auszugehen sein sollte, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar. Schließlich ist es der Antragstellerin auch nicht unzumutbar, in dem Fall einer restlosen Vergabe der am 16. April 2018 ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten selbst zu entscheiden, gegen welchen erfolgreichen Mitbewerber sie ihre Rechtsschutzanträge richtet. Im Übrigen spricht das Vorbringen der Antragstellerin, die 16 DAB+-Übertragungskapazitäten auf Kanal 7B im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg seien derzeit zwar vollständig vergeben, aber es sei vorstellbar, dass ein gegenwärtig auf 7B sendender Rundfunkveranstalter auf einen anderen Kanal wechseln wolle, womit einem anderen Rundfunkveranstalter der freiwerdende Verbreitungsweg zugewiesen werden könnte, ebenfalls gegen das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an der Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat zugrunde, dass die Antragstellerin zweitinstanzlich erstmals im Wege der einstweiligen Anordnung auch ihre vorläufige Zulassung erstrebt, sodass eine Anlehnung an Nr. 37.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier gerechtfertigt erscheint. Der Senat folgt allerdings der Auffassung der Antragstellerin, dass die danach in einem Hauptsacheverfahren anzusetzende Summe von 200.000 Euro deutlich zu reduzieren ist, weil es der Antragstellerin vorliegend lediglich um eine Tätigkeit in den Ländern Berlin und Brandenburg geht. Dies ergibt bei einem pauschalierenden Ansatz von 2/16 einen diesbezüglichen Streitwert von 25.000 Euro. Hinzu kommt das ebenfalls erstmals zweitinstanzlich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Übertragungskapazitäten vorläufig zuzuweisen, das in Anlehnung an Nr. 37.3 des Streitwertkatalogs ebenso zu bemessen ist. Das Interesse der Antragstellerin an den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträgen (Duldung der Verbreitung des Hörfunkprogramms, Unterlassung von Mitteilungen oder Weisungen an die M... und Freihaltung von Übertragungskapazitäten), über die entschieden worden ist, bewertet der Senat bezogen auf ein Hauptsacheverfahren pauschalierend mit zusammengefasst 50.000 Euro. Bei dieser Bemessung ist berücksichtigt, dass der Antragstellerin, soweit sie für ihren russischen Vertragspartner tätig wird, ein Entgelt von jährlich 219.000 Euro zugesagt worden ist. Die sich ergebende Summe von 100.000 Euro war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).