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Beschluss

OVG 11 N 89.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1108.11N89.19.00
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Leitsätze
Rückständige Rundfunkbeiträge können durch Festsetzungsbescheid geltend gemacht werden. Dies folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV, der keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.(Rn.4)
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückständige Rundfunkbeiträge können durch Festsetzungsbescheid geltend gemacht werden. Dies folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV, der keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.(Rn.4) Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist. Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Beiordnung eines Notanwalts - wie mit dem hier angegriffenen Beschluss des Senats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass ein solcher Antrag wiederholt gestellt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 PKH 49/18 –, Rn. 2, juris, zur Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe). Die Gegenvorstellung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses gibt. Insbesondere liegen nicht diejenigen Voraussetzungen vor, unter denen in der Rechtsprechung eine Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –, juris Rn. 5). Danach wäre eine Gegenvorstellung allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH, Beschlüsse v. 7. April 2017 – IX S 3.17 -, juris Rn 6, und v. 11. Februar 2011 - XI S 1/11 - , juris Rn. 3), bzw. dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, oder dass die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht (BSG, Beschlüsse v. 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C -, juris Rn 7, und v. 24. Juli 2006 – B 1 KR 6/06 BH – . juris Rn. 1). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt seine materiell-rechtliche Rundfunkbeitragspflicht mit seiner Gegenvorstellung nicht in Frage, sondern beanstandet lediglich die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge. Zu Unrecht rügt er, dass der Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 nicht unterschrieben sei, denn dies ist gemäß § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, entbehrlich. Die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hiervon unabhängig hat der Kläger einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid erhalten, zu dessen Maßgeblichkeit auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verwiesen werden darf. Dass der Beklagte befugt war, rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid geltend zu machen, folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm geben keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die hoheitliche Beitragsfestsetzung durch den staatsfern organisierten Beklagten gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen würde. Nach dieser Verfassungsnorm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 146), z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, Rn. 65). Im Übrigen ist sogar die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private im Wege der Beleihung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie denn vom Gesetzgeber angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24). Soweit der Kläger der Sache nach aus den gleichen Gründen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Demokratieprinzip als verletzt ansieht, gilt Entsprechendes. Erst recht ist dem Einwand des Klägers nicht näherzutreten, die durch den Beklagten erfolgte Beitragsfestsetzung sei mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).