Beschluss
XI S 1/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig; gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist sie nicht statthaft.
• Eine Gegenvorstellung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder das Fehlen jeder gesetzlichen Grundlage dargelegt werden.
• Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO erfordert darlegungsfähige Gründe, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; inhaltliche Fehlerkontrolle ersetzt sie nicht.
• Festgestellter Sachverhalt im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO sind nur vom Gericht als unstreitig oder erwiesen angesehene Feststellungen, nicht das Vorbringen der Partei.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Gegenvorstellung und unbegründete Anhörungsrüge • Eine Gegenvorstellung ist nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig; gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist sie nicht statthaft. • Eine Gegenvorstellung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder das Fehlen jeder gesetzlichen Grundlage dargelegt werden. • Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO erfordert darlegungsfähige Gründe, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; inhaltliche Fehlerkontrolle ersetzt sie nicht. • Festgestellter Sachverhalt im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO sind nur vom Gericht als unstreitig oder erwiesen angesehene Feststellungen, nicht das Vorbringen der Partei. Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung und eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er rügte insbesondere, der Senat habe fälschlich ausgeführt, bestimmte für die Revision angeblich rechtsbedeutsame Fragen könnten nicht geprüft werden, weil sie auf vom Finanzgericht nicht festgestellten Tatsachen beruhten. Das Finanzgericht hatte im Urteil das Vorbringen des Klägers wiedergegeben und sich auf das Sitzungsprotokoll bezogen, aus dem hervorging, dass bestimmte Schriftsatzvorträge Gegenstand der Verhandlung waren. Der Senat prüfte die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung nach neuer Rechtsprechung und die Anforderungen an die Anhörungsrüge nach § 133a FGO. Er betrachtete, welche Tatsachen als vom FG festgestellte Tatsachen im Sinne der FGO gelten. • Gegenvorstellung: Nach neuester Rechtsprechung kommt eine Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen in Betracht; die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist materiell rechtskräftig und damit nicht änderbar, sodass die Gegenvorstellung unzulässig ist. • Alternativprüfung: Selbst bei unterstellter Statthaftigkeit hätte die Gegenvorstellung substantiierte Darlegungen erfordert, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt; solche Darlegungen enthält der Vortrag des Klägers nicht. • Anhörungsrüge (§ 133a FGO): Die Rüge ist unbegründet, weil der Kläger nicht darlegt, in entscheidungserheblicher Weise seines Gehörs beraubt worden zu sein. Die Rüge eignet sich nicht zur materiellen Neubewertung der Entscheidung; sie verlangt konkrete Hinweise auf Verfahrensverstöße, nicht lediglich inhaltliche Kritik. • Tatsachenfeststellung (§ 118 Abs. 2, § 96 Abs. 2 FGO): Das FG hat im Urteil nur das Vorbringen des Klägers wiedergegeben, nicht aber die behaupteten Tatsachen als unstreitig oder erwiesen festgestellt. Für den BFH sind nur die vom FG als maßgeblich anerkannten Tatsachen bindend, nicht das bloße Parteivorbringen. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hat mit beiden Beschwerden keinen Erfolg, weil die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde materiell rechtskräftig ist und damit nicht Gegenstand einer Gegenvorstellung sein kann. Soweit die Einwendungen in der Anhörungsrüge auf inhaltliche Fehler der Entscheidung abzielen, rechtfertigen sie keine Fortführung des Verfahrens, da kein darlegbarer Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Senat sieht daher keinen Anlass, an seinem Beschluss vom 2. Dezember 2010 etwas zu ändern.