Beschluss
OVG 11 S 20.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0123.11S20.18.00
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Leitsätze
1. Zum Merkmal des Beteiligungsrechts eines Umweltverbandes nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 3a UmwRG, der sich in einem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gegen das Ergebnis einer (standortbezogenen) UVP-Vorprüfung wendet.(Rn.9)
2. Zum 5 kg-Abschneidekriterium nach dem LAI-Leitfaden.(Rn.25)
3. Zum 10 kg-Abschneidekriterium für Waldbiotope nach dem Erlass des Landes Brandenburg vom 31. März 2010.(Rn.41)
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Februar 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Merkmal des Beteiligungsrechts eines Umweltverbandes nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 3a UmwRG, der sich in einem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gegen das Ergebnis einer (standortbezogenen) UVP-Vorprüfung wendet.(Rn.9) 2. Zum 5 kg-Abschneidekriterium nach dem LAI-Leitfaden.(Rn.25) 3. Zum 10 kg-Abschneidekriterium für Waldbiotope nach dem Erlass des Landes Brandenburg vom 31. März 2010.(Rn.41) Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Februar 2018 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 8. April 2014 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, in 1...Nordwestuckermark Ortsteil G... S...eine Anlage zum Halten von Geflügel (Legehennenanlage) mit 39.990 Tierplätzen zu errichten und zu betreiben. Nachdem der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, dem Genehmigungsbescheid widersprochen hatte, ordnete der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen dessen sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 21. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid wiederhergestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts der Komplexität und der von den Beteiligten erörterten rechtlichen und insbesondere tatsächlichen Streitfragen vermöge die Kammer bei summarischer Prüfung weder festzustellen, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung offensichtlich rechtmäßig sei noch dass diese offensichtlich rechtswidrig sei. So bestünden für die Kammer nicht unerhebliche Zweifel, ob die Genehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sei, weil dem Bescheid eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 9. BImSchV genügende hinreichend genaue Bezeichnung des Genehmigungsgegenstandes nicht ohne weiteres zu entnehmen sei. Auch soweit der Beigeladene auf seine in das vorläufige Rechtsschutzverfahren eingebrachten ergänzenden fachlichen Stellungnahmen des Ingenieurbüros E...vom 28. September 2016 und vom 25. Januar 2017 verweise und der Antragsteller auf seine forstfachliche Stellungnahme vom 27. März 2017 des Forstbüros H...abhebe, werfe dies schwierige und grundsätzliche Fragen auf, die die Kammer in diesem Verfahren dahingestellt sein lasse. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trete nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens. Deshalb konzentriere sich vorliegend die Interessenabwägung auf eine Gewichtung der jeweiligen Folgen der sofortigen Vollziehung oder der Suspendierung des Genehmigungsbescheides. Danach überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers. Das Neubauvorhaben des Beigeladenen führe schon wegen der Größe des Vorhabens in jedem Fall zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Der Antragsteller habe insoweit zahlreiche erhebliche Umwelteinwirkungen geltend gemacht, die bei einem Erfolg des Widerspruchs nicht oder nur mit hohem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Eine verbindliche Klärung müsse allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Vollzugsinteresse des Beigeladenen sei demgegenüber geringer zu gewichten. Dieser habe insoweit bereits nicht dargetan, dass die Möglichkeit der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erst nach Eintritt der Bestandskraft für ihn zu unüberwindbaren finanziellen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen könnte, welche vergleichbar wären mit vollendeten Tatsachen zulasten der Natur und Umwelt. Hinzu komme, dass die wirtschaftlichen Interessen eines landwirtschaftlichen Unternehmens hier auch deshalb nicht besonders zu gewichten seien, weil ein derartiges Unternehmen damit rechnen müsse, dass die ihm erteilte Genehmigung mit Rechtsbehelfen angegriffen werde und sich die Realisierung des Vorhabens verzögern könne. Von dem Beigeladenen geltend gemachte Investitionsvolumina von etwa 2,35 Millionen Euro und bereits aufgewendete Kosten von etwa 50.000 Euro führten zu keinem anderen Ergebnis. Es sei nicht erkennbar, dass der Beigeladene die von ihm beantragten Fördermittel zur Durchführung des Vorhabens noch in Anspruch nehmen könne. Dies spreche auch dafür, dass das staatliche wirtschaftspolitische Interesse zur Förderung industrieller Tierhaltung in Brandenburg sich nicht mehr in Form von Subventionierungen niederschlage. Bei der von der Kammer vorzunehmenden Interessenabwägung habe darüber hinaus die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 1 VwGO Berücksichtigung gefunden, wonach bei Widerspruch und Klage die aufschiebende Wirkung entfalle (gemeint wohl: eintrete). Gegen diesen Beschluss richten sich die jeweils fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. Zwar wenden beide Beschwerdeführer zu Recht ein, dass das Verwaltungsgericht die nach eigener Prämisse in die Interessenabwägung einzustellende voraussichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, zu der alle Verfahrensbeteiligten bereits erstinstanzlich eingehend vorgetragen hatten, letztlich nicht geprüft, sondern ohne nähere Begründung behauptet habe, dies „angesichts der Komplexität der von den Beteiligten erörterten rechtlichen und insbesondere tatsächlichen Fragen“ bei summarischer Prüfung nicht feststellen zu können. Es hat diese Schwierigkeiten nicht einmal im Einzelnen aufgezeigt und dargelegt, warum sie im Rahmen des immerhin geraume Zeit anhängig gewesenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überwinden gewesen seien (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. August 2018 – OVG 11 S 10.18 –, Rn. 6, juris). Das Verwaltungsgericht hat weder die von ihm gehegten „nicht unerheblichen Zweifel“ an der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Genehmigungsbescheides begründet und ausgeführt, warum diesem eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 9. BImSchV genügende hinreichend genaue Bezeichnung des Genehmigungsgegenstandes „nicht ohne weiteres“ zu entnehmen sei noch hat es die durch die fachlichen Stellungnahmen des Ingenieurbüros E...vom 28. September 2016 und vom 25. Januar 2017 und die forstfachliche Stellungnahme des Forstbüros H...vom 27. März 2017 seines Erachtens aufgeworfenen „schwierigen und grundsätzlichen Fragen“ auch nur benannt, geschweige denn rechtlich gewürdigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris) ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar grundsätzlich eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung und kann bis dahin reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen – wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen – dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (a.a.O., Rn. 20; ebenso bereits Senatsbeschluss vom 22. August 2018 – OVG 11 S 10.18 –, Rn. 6, juris). Zu Recht verweisen der Antragsgegner und der Beigeladene auch darauf, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts, bei der Interessenabwägung sei vorliegend auch die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen, in mehrpoligen Rechtsverhältnissen nicht gelten könne, da die Rechtsposition des begünstigten Genehmigungsinhabers grundsätzlich nicht weniger schutzwürdig sei als die des anfechtenden Drittbetroffenen (vgl. die diesbezügliche, auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende ständige Entscheidungspraxis des erkennenden Senats, so z.B. Beschluss vom 06. Juni 2019 – 11 S 33.19 –, Rn. 26, juris; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, juris Rz. 48; Beschluss Senatsbeschluss vom 22. April 2016 – OVG 11 S 23.15 –, Rn. 56, juris). Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1984 - 1 BvR 231/84 -, GewArch 1985, S. 16 f.). Wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, Rn. 21, juris; Senatsbeschluss vom 08. September 2015 – OVG 11 S 22.15 –, Rn. 48, juris; Senatsbeschluss vom 22. April 2016 – OVG 11 S 23.15 –, Rn. 56, juris), auf deren Prüfung das Verwaltungsgericht indes von vornherein verzichtet hat. 2. Gleichwohl rechtfertigen die Beschwerden keinen anderen Verfahrensausgang. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides überwiegt. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist anzunehmen, weil sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben wird. 2.1. Der Antrag ist zulässig. Zwar stellen die Beschwerden die Zulässigkeit des Antrags nicht ausdrücklich in Abrede. Der Beigeladene hat jedoch in seiner Beschwerdebegründung abschließend auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, mit dem er die Antragsbefugnis des Antragstellers mit eingehender Begründung verneint hat. Derartige Bezugnahmen müssen im Regelfall zwar schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie der nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO geforderten argumentativen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses entbehren. Da aber das Verwaltungsgericht sich seinerseits mit dem erstinstanzlichen Vortrag zur Zulässigkeit nicht befasst, sondern die Zulässigkeit des Antrags ohne jede Begründung mit lediglich einem Wort bejaht hat, bestand für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung insoweit kein Raum. In dieser Situation hält es der Senat für angezeigt, auch die Zulässigkeit des Antrags selbstständig zu prüfen. Der Antragsteller ist antragsbefugt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UmwRG, das gemäß § 8 UmwRG hier in seiner aktuellen Fassung anzuwenden ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass diese Entscheidung oder ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2) und die Vereinigung im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 a). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 2.1.1. Der Antragsteller ist unstreitig eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. 2.1.2. Die von ihm angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG. 2.1.2.1. Zwar handelt es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG, weil diese Vorschrift, soweit hier einschlägig, nur immissionschutzrechtliche Genehmigungen für Anlagen betrifft, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, was nach Nr. 7.1.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV 40.000 oder mehr Hennenplätze voraussetzt, während die Legehennenanlage des Beigeladenen nur 39.990 Tierplätze umfassen soll. 2.1.2.2. Die vom Antragsteller angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist jedoch eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1a UmwRG, nämlich eine Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG (entsprechend § 2 Abs. 3 UVPG a.F.), für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Zwar ist das Merkmal „kann“ nicht schon dann erfüllt, wenn der Verband lediglich die Möglichkeit einer UVP-Pflicht darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14/12 –, BVerwGE 149, 17-31, Rn. 7). Jedoch ist das Merkmal dann zu bejahen, wenn für das Vorhaben zumindest eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden muss, weil deren rechtmäßige Durchführung zum Ergebnis haben kann, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 9 A 8/16 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35/13 –, Rn. 21, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, Rn. 41, juris; Bunge, UmwRG, 2. Aufl., § 1, Rn. 70; 71 Fellenberg/Schiller in Landmann-Rohmer, § 1 UmwRG, Rn. 39). Für das in Rede stehende Vorhaben des Beigeladenen ergibt sich die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung aus Nr. 7.1.3 der Anl. 1 zum UVPG. 2.1.3. Der Antragsteller macht geltend, dass die angegriffene Genehmigung (zudem umweltbezogene) Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, nämlich solche des UVPG und des gesetzlichen Biotopschutzes, FFH-Recht und Artenschutzrecht verletze. 2.1.4. Schließlich macht er unstreitig geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die angegriffene Genehmigung berührt zu sein. 2.1.5. Nach Auffassung des Senats ist auch ein Beteiligungsrecht des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a UmwRG zu bejahen. 2.1.5.1. Zwar dürfte sich ein Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht aus immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. 2.1.5.1.1. Denn Nummer 7.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sieht für Anlagen mit 15.000 bis weniger als 40.000 Hennenplätzen lediglich die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) vor. Im vereinfachten Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG unter anderem die die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Vorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG nicht anzuwenden. 2.1.5.1.2. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV ergeben. Nach dieser Vorschrift wird das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f UVPG (a.F., nunmehr §§ 7 ff. UVP) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aufgabe dieser Vorschrift ist es, die Durchführung des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Verfahrens als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung sicherzustellen, wenn das Vorhaben nach UVP-Recht nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden darf (vgl. amtl. Begründung, BR-Drucks. 389/05, abgedruckt bei Feldhaus, B 2.4, § 2 4. BImSchV, Rn. 8a). Da die UVPG-Prüfung stets eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert (§ 9 UVPG), muss auch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, in das die UVPG integriert ist, ein förmliches Verfahren sein. Während dies bei Anlagen der Spalte 1 bereits vor der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2001 (BGBl I S. 2350) der Fall war, galt dies nicht für Anlagen der Spalte 2 für das vereinfachtes Verfahren. Da nach dem geänderten UVPG unter bestimmten Voraussetzungen auch Anlagen der Spalte 2 der UVP-Prüfung unterliegen, musste in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV für diesen Fall ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgesehen werden. Daher wird mit der Neufassung klargestellt, dass für alle Anlagen der Spalte 2 ein Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden muss, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. Feldhaus, a.a.O., Rn. 12,13). Gemeint ist damit nach Auffassung des Senats jedoch, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ergebnis einer (rechtmäßigen) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist (a.A. wohl OVG Lüneburg, Beschwerdekammerbeschluss vom 16. Dezember 2019 – 12 ME 87/19 –, Rn. 93, juris, wonach in Fällen der fehlerhaften Dokumentation einer standortbezogenen Vorprüfung eine nachfolgende Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht ausgeschlossen sei und dies wiederum genüge, um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV als Vorfrage für ein Beteiligungsrecht i. S. d. § 10 Abs. 3a BImSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG eines Umweltverbandes zu bejahen). 2.1.5.2. Ein Beteiligungsrecht des Antragstellers i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a UmwRG ergibt sich nach Auffassung des Senats jedoch aus § 18 Abs. 1 UVPG (§ 9 UVPG a.F.), der Umweltvereinigungen als Auffangvorschrift ein Recht auf Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben gibt (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann-Rohmer, § 2 UmwRG, Rn. 26). Insoweit muss es genügen, dass der Antragsteller geltend macht, die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei. Anderenfalls ergäbe sich eine systemwidrige Rechtsschutzlücke. Denn gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dabei steht gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG ist das Ergebnis einer Vorprüfung gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Verfahrensvorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Ist eine dieser Voraussetzungen zu verneinen, führt bereits dieser Fehler nach den oben angeführten Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (nach Maßgabe des § 4 Abs. 1b UmwRG) zur Aufhebung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG. Dieser gesetzlich geregelten Begründetheit eines Umweltrechtsbehelfs würde jedoch von vornherein der Boden entzogen, wenn allein der Umstand, dass eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls verneint wird, bereits zur Unzulässigkeit des Umweltrechtsbehelfs führen würde. Auch wenn man eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung daraus herleitet, dass das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282-293, Rn. 33), kann es für die Zulässigkeit des Umweltrechtsbehelfs nicht gefordert sein, die zur Begründetheit gehörende Prüfung, ob das Ergebnis einer Vorprüfung nachvollziehbar ist, bereits vorzuziehen. 2.1.5.3. Überdies spricht auch der Umstand, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannten Vereinigungen das Recht einräumt, auch das Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG zu rügen, dagegen, als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Beteiligungsrechts nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a UmwRG die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens stets positiv feststellen zu müssen. Denn eine solche Forderung würde auch in derartigen Konstellationen zu einer Gleichschaltung von Zulässigkeit- und Begründetheitsprüfung führen. 2.2. Der Antrag ist auch begründet, weil die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich zu beanstanden ist und an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann. Die hierfür maßgebenden Gründe sind, wie dargelegt, zwar nicht vom Verwaltungsgericht behandelt, jedoch vom Antragsteller sowohl erst- als auch zweitinstanzlich geltend gemacht und im Verfahren eingehend erörtert worden, sodass das rechtliche Gehör der Beteiligten auch insoweit gewahrt ist. Die angefochtene Genehmigung leidet bereits an einem für den Antragsteller rügefähigen und von ihm gerügten rechtserheblichen Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Einen derartigen Fehler darf der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG rügen. 2.2.1. Zwar führt ein solcher Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1b S. 1 UmwRG nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese Vorschrift ist aber offensichtlich auf das Hauptsacheverfahren bezogen. Ergibt sich dort, dass der Fehler korrigierbar ist, so hebt das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht auf, sondern erklärt sie (nur) für rechtswidrig und nicht vollziehbar (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Aufl., § 4 UmwRG, Rn. 102). Dieser Feststellung der Nichtvollziehbarkeit im Hauptsacheverfahren entspricht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, Rn. 75, juris; Fellenberg/Schiller in Landmann-Rohmer, § 4 UmwRG, Rn. 89). 2.2.2. Der Beklagte hat für das Vorhaben des Beigeladenen zwar eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und im Ergebnis dieser Vorprüfung festgestellt, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht (vergleiche Bekanntmachung vom 6. August 2013, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 33 vom 7. August 2013). Jedoch steht gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b UmwRG gleich. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, wenn die Feststellung auf einer Vorprüfung beruht, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. 2.2.3. Allerdings kommt § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG vorliegend nicht zur Anwendung, weil der Beklagte eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet (und auch durchgeführt) hat und nach der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der alten Fassung weiter anzuwenden sind. Diese insoweit unstimmige Bezugnahme in § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG wird zwar nicht durch eine entsprechende Übergangsvorschrift im § 8 UmwRG dergestalt ausgeglichen, dass in derartigen Fällen auch § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG a.F. weiterhin Anwendung findet, wonach eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a S. 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 1 S. 1 Nr. 1b UmwRG gleichsteht. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich hierbei lediglich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, weil § 3a S. 4 UVPG (a.F.) und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG (n.F.) hinsichtlich des vorliegend relevanten Tatbestandsmerkmals identisch sind. Denn auch nach § 3a S. 4 UVPG a.F. – und damit nach beiden Vorschriften – ist das Ergebnis der Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob es nachvollziehbar ist. 2.2.4. Das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 19. Juli 2017 – 1 K 1266/15 –, Rn. 36, juris, m.w.N.). Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, Rn. 29, juris). Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34, vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 und vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr schon dann durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, Rn. 28, juris). Justiziabel ist danach insbesondere eine Verkennung des Prüfungsmaßstabes (vgl. Tepperwien in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/ UmwRG, § 5 UVPG Rn. 12, m.w.N.). 2.2.5. Der Prüfungsmaßstab für die vorliegend durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung ergibt sich aus § 3c UVPG a.F. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben, für das in Anlage 1 zum UVPG lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt gemäß § 3c S. 2 UVPG a.F. Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Mit den in § 3c Satz 2 UVPG angesprochenen „Schutzkriterien“ verweist die Regelung auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale, die die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standortes kennzeichnen. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 19. Juli 2017 – 1 K 1266/15 –, Rn. 33, juris). Nach Anlage 2 zum UVPG ist die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, dass durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, unter anderem insbesondere im Hinblick auf Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG (Nr. 2.3.1) sowie im Hinblick auf gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (Nr. 2.3.7) zu beurteilen. 2.2.6. Hierzu führt der Prüfvermerk des Antragsgegners zur Ermittlung der UVPG-Pflicht vom 5. März 2013 im Wesentlichen aus: Die Ammoniakausbreitungsrechnung weise für die empfindlichen Pflanzen und Ökosysteme in den zu betrachtenden Schutzgebieten (§ 30 BNatSchG) eine durch das Vorhaben bedingte Ammoniakkonzentration bis zu 3 µg Ammoniak je m3 bzw. unter Berücksichtigung der ubiquitären Hintergrundbelastung die Einhaltung einer Ammoniakgesamtkonzentration 10 µg NH3/m3 aus. Mit Ausnahme des Flattergras-Buchenwaldes habe für alle überwiegend stickstoffempfindlichen Biotope das Einhalten des Abschneidekriteriums von 5 kg N/ha a nachgewiesen werden können. Für den Flattergras-Buchenwald sei nachgewiesen worden, dass in einer Entfernung von mehr als 25 m vom Waldrand kein erheblicher Stickstoffeintrag im Wald mehr erfolge. Von schädlichen Umwelteinwirkungen für die untersuchten stickstoffempfindlichen Biotope sei somit nicht auszugehen. Nach Aussagen der FFH-Vorprüfung würden in den umliegenden FFH-Gebieten nur irrelevante Zusatzbelastungen wirksam, weil Stickstoffdepositionen an den Standorten relevanter Lebensraumtypen 0,3 kg N/ha/a nicht überschreiten würden. Wie der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Antragsgegners zum Genehmigungsverfahren vom 30. August 2013 zu entnehmen ist, ist der Antragsgegner zunächst davon ausgegangen, dass nach TA Luft Nr. 4.8 entsprechend Anhang 1 in einer ersten Abschätzung in einem Mindestabstand von 450 m zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung dieser Schutzgüter aufgrund der Einwirkung von Ammoniak bestehen. Da geschützte Biotope innerhalb dieses Mindestabstands vorhanden seien, werde der Einzelfall mit einer Ausbreitungsrechnung nach dem vorgeschriebenen Prognosemodell gemäß Anhang 3 TA Luft geprüft. Danach sei die Irrelevanzschwelle für den anlagenbezogenen Zusatzbeitrag der Legehennenanlage nach Anhang 1 der TA Luft (= 3 µg Ammoniak/m3) an allen Emissionsorten eingehalten. Ein Anhaltspunkt für eine Schädigung stickstoffempfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen bei Überschreitung einer Viehdichte von 2 Großvieheinheiten (GV) je Hektar Landkreisfläche nach TA Luft Nr. 4.8 Abs. 6 S. 3 liege ebenfalls nicht vor, was sodann im Einzelnen begründet wird. Trotzdem seien die zu erwartenden Stickstoffdepositionen in einem Beurteilungsgebiet 1 km (entsprechend TA Luft Nr. 4.6.2.5) ermittelt worden. Zusätzlich seien die nächstgelegenen 11 FFH-Gebiete (Entfernungen zwischen 1,3 km und 2, 1 km) untersucht worden. Ermittelt worden sei bis zu einer Verdünnung der Depositionen auf 0,05 kg/ha/a. Die ermittelten Stickstoffdepositionen blieben bis auf den standortnahen Flattergras-Buchenwald (190 m) unter dem Abschneidekriterium 5 kg N/ha/a. Zur Beurteilung von Waldbiotopen, die nicht der Liste der stickstoffempfindlichen Biotope/FFH- Lebensraumtypen angehören würden, könne im Einzelfall auf eine Ermittlung der Zusatzbelastung verzichtet werden, wenn in einer Entfernung von mehr als 25 m vom Waldrand kein erheblicher Stickstoffeintrag im Wald mehr ausgewiesen werde. Es sei der Nachweis erfolgt, dass die Stickstoffdepositionen in einer Entfernung von mehr als 25 m vom Waldrand auf nicht mehr als 10 kg N/ha/a abgesunken sei. Negative Auswirkungen seien nicht zu erwarten. 2.2.7. Diese Begründung hält der Senat für nicht plausibel und damit das Ergebnis der UVP-Vorprüfung für nicht nachvollziehbar, soweit sie die Stickstoffbelastung der im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Biotope anbetrifft. Denn diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Abschneidekriterien rechtlich zu beanstanden. 2.2.7.1. Das sogenannte 5 kg-Abschneidekriterium entstammt dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 1. März 2012 (im Folgenden: LAI-Leitfaden), den der Antragsgegner entsprechend den Erlassen des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 20. November 2007 und 31. März 2010 angewandt hat. Der Leitfaden enthält in seinen Anhängen II und III Listen von stickstoffempfindlichen Ökosystemen mit der Ausweisung sogenannter empirischer Critical Loads. Das Konzept der Critical Loads ist im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden. Critical Loads (CL) sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21/09 –, Rn. 41, juris). Um CL zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ansätze verfolgt (empirische und modellierte CL). Als empirische CL werden die im sog. ICP-Manual veröffentlichten Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Demgegenüber werden modellierte CL aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 –, BVerwGE 146, 145-175, Rn. 61). 2.2.7.1.1. Die Anwendung des 5 kg-Abschneidekriteriums hat zur Folge, dass Gegenstand der weiteren Prüfung nur diejenigen Biotope sind, deren Zusatzbelastung oberhalb der Schwelle von 5 kg N/ha/a liegt. Dies hat der beschließende Senat bereits in seinem sowohl dem Antragsgegner als auch der Bevollmächtigten des Beigeladenen bekannten, nicht rechtskräftigen Urteil vom 4. September 2019 (OVG 11 B 24.16,Rn. 58 ff, juris) beanstandet und hierzu ausgeführt, es entspreche zwar den Regelungen des LAI-Leitfadens (s. Kapitel 7.2 Ziffer 2., S. 37), Zusatzbelastungen am Aufpunkt höchster Belastung eines (stickstoff)empfindlichen terrestrischen Ökosystems, die einen Wert von 5 kg N/ha/a nicht überschreiten, bei der Prüfung von vornherein außer Betracht zu lassen, wobei allerdings die Einschränkung gemacht wird, dass sich aus dem Naturschutzrecht ggf. „insbesondere für FFH-Gebiete“ zusätzliche Anforderungen ergeben können. Begründet werde die Regelung damit, dass das Abschneidekriterium im Sinne einer Verfahrensvereinfachung als „Bagatellprüfung“ zu verstehen sei, die einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand verhindere. Jedoch finde eine derart hohe Bagatellschwelle, noch dazu unabhängig vom jeweiligen Vegetationstyp und der Vorbelastung, d.h. vom jeweiligen Critical Load des betroffenen Biotops, naturschutzfachlich keine Rechtfertigung. Soweit im LAI-Leitfaden (S. 37 Fußnote 10) als Rechtfertigung dieses Abschneidekriteriums angegeben sei, „Beispielsrechnungen“ hätten gezeigt, dass bei einer Zusatzbelastung von weniger als 5 kg N/ha/a in der Regel nach Durchlaufen des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile vorlägen, fehle schon ein hinreichender Beleg hierfür. Aus einer in das seinerzeitige Verfahren eingeführten Auskunft des LAI Fachgesprächs N-Deposition (FGN) vom 14. Juni 2018 ergebe sich, dass die bezeichneten Beispielsrechnungen nicht vorgelegt werden könnten und auch das Zustandekommen der Fußnote nicht mehr im Detail nachvollziehbar sei, so dass genaue Informationen hierzu nicht gegeben werden könnten. Eine tragfähige, naturschutzfachlich begründete Basis für ein Abschneidekriterium in dieser Höhe belege auch der weitere Inhalt dieses Schreibens nicht. Zwar heiße es dort weiter, die persönliche Kommunikation mit Mitgliedern des ehemaligen Arbeitskreises, der Rückgriff auf die Vorläuferfassung des LAI-Leitfadens aus dem Jahre 2006 und das Aktenstudium im UBA und in NRW habe ergeben, dass die Beispielsrechnungen eine in der Probephase des Leitfadens zusammengetragene Auswahl von atmosphärenchemischen Ausbreitungsberechnungen darstellten, um die mehrstufige Vorgehensweise des Leitfadens für die Genehmigungspraxis zu testen, wobei man zunächst ein Abschneidekriterium von 4 kg N/ha/a getestet, sich aber zum Schluss auf eine Konvention von 5 kg N/ha/a als Schwelle geeinigt habe. Belegt werde das jedoch nicht, sodass diese Angaben nicht nachvollziehbar und schon gar nicht überprüfbar seien. Angesichts dessen sei eine fachwissenschaftliche Grundlage für die Festsetzung einer Bagatellgrenze in dieser Höhe nicht ersichtlich. Das gelte nicht zuletzt auch für die – jegliche fachliche Begründung schuldig bleibende – Einigung des Arbeitskreises auf die Heraufsetzung des Abschneidekriteriums von zunächst 4 kg N/ha/a auf 5 kg N/ha/a. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich vorliegende Referentenentwürfe für die Neufassung der TA-Luft ein Abschneidekriterium für Stickstoffbelastungen von nur 2 kg N/ha/a (Entwurf vom 9. September 2016) bzw. 3,5 kg N/ha/a (Entwurf vom 7. April 2017) vorsehen würden. Eine Bagatell- bzw. Irrelevanzschwelle in Höhe von 5 kg N/ha/a erscheine schon mit Blick darauf nicht plausibel und nachvollziehbar, dass in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Abschneidekriterium von nur 0,3 kg N/ha/a bzw. 3% des jeweiligen Critical-Load-Wertes anerkannt sei. Zwar treffe diese Rechtsprechung den Schutz von FFH-Gebieten, während vorliegend - nur - geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG in Rede stünden. Jedoch erscheine es nicht nachvollziehbar, insoweit für gesetzlich geschützte Biotope eine Irrelevanzschwelle - bezogen auf die genannte absolute Menge von Stickstoff von 0,3 kg N/ha/a - in Höhe des etwa 17-fachen dieses Abschneidekriteriums zugrunde zu legen. Gegen ein pauschales Abschneidekriterium in einer Höhe von 5 kg N/ha/a für sämtliche geschützten Biotope, d.h. unabhängig von ihrer jeweiligen Stickstoffempfindlichkeit, spreche aber vor allem der Umstand, dass ein derart hoher Schwellenwert für besonders stickstoffempfindliche Biotope eine Höhe von 50% bis 100% der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) erreichen würde. Eine prozentual derart hohe Stickstoffbelastung für ein Biotop als irrelevant zu vernachlässigen, sei nach Ansicht des Senats weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. 2.2.7.1.2. Hieran ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten. Durch die Anwendung des 5 kg-Abschneidekriteriums hat sich der Antragsgegner eine nähere Prüfung erheblicher Umwelteinwirkungen der Anlage des Beigeladenen auf stickstoffempfindliche Biotope von vornherein verschlossen. Es ist auch davon auszugehen, dass vorliegend stickstoffempfindliche Biotope vom Abschneidekriterium betroffen sind. Die bereits erwähnte immissionsschutzrechtliche Stellungnahme zum Genehmigungsverfahren vom 30. August 2013 nimmt im Zusammenhang mit dem Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a ausdrücklich auf die „Tabelle 5“ Bezug. Dabei handelt es sich um eine tabellarische Darstellung der prognostizierten Stickstoffzusatz Deposition im Bereich der untersuchten, „stickstoffempfindlichen Immissionsorte“ (Bl. 14 der vom Beigeladenen eingereichten „Beurteilung der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Umfeld der geplanten Legehennenhaltungsanlage“). Die darin aufgeführten Biotope Schilfröhricht (022111), Grasnelkenfluren und Blauschillergras-Rasen (05121201) und Laubgebüsche trockener und trockenwarmer Standorte (071031), Eichen-Hainbuchen Wälder mittlerer bis trockener Standorte (08182) sind sämtlich zumindest als Untertyp bzw. Ausprägung in der Liste Stickstoffempfindliche Biotope/FFH-Lebensraumtypen in Brandenburg (Stand 10. Oktober 2007) enthalten. Da der Antragsgegner für diese Biotope infolge der Anwendung des 5 kg-Abschneidekriterium weder die von der Anlage des Beigeladenen ausgehende Stickstoffzusatzbelastung noch die zu erwartende Gesamtbelastung ermittelt hat, rechtfertigt es die Begründung des Ergebnisses der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nicht, erheblicher Umwelteinwirkungen von vornherein auszuschließen. 2.2.7.2. Erst recht zu beanstanden ist das Ergebnis des Antragsgegners im Hinblick auf das nur ca. 190 m östlich des Anlagenstandortes befindlichen Biotop Flattergras-Buchenwald, für den Antragsgegner eine Stickstoffzusatzbelastung von 13 kg/Nha/a annimmt. 2.2.7.2.1. Zum einen ist die im Verwaltungsstreitverfahren vertretene Annahme des Antragsgegners, es handele sich hierbei nicht um ein stickstoffempfindliches Biotop, insoweit nicht nachvollziehbar, als die genannte Tabelle 5 auch für dieses Biotop (081723) ausdrücklich von einem stickstoffempfindlichen Immissionsort ausgeht und es auch im Prüfvermerk des Antragsgegners zur Ermittlung der UVP-Pflicht vom 5. März 2013 ausdrücklich heißt, „mit Ausnahme des Flattergras-Buchenwaldes habe für alle überwiegend stickstoffempfindlichen Biotope“ das Einhalten des Abschneidekriteriums von 5 kg/Nha/a nachgewiesen werden können. Damit hat auch der Antragsgegner Rahmen seiner standortbezogenen UVP-Vorprüfung dieses Biotop als stickstoffempfindlich eingeordnet. 2.2.7.2.2. Zum zweiten bestehen bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob sich das angesetzte Abschneidekriterium naturschutzfachlich rechtfertigen lässt. Dabei kann offenbleiben, wie es zu verstehen ist, dass die Biotopkartierung Brandenburg (Liste der Biotoptypen, Stand 9. März 2011) für das Biotop 081723 Flatttergras-Buchenwald die Zuordnung zu dem FFH-Lebensraumtyp 9130 (Waldmeister-Buchenwald mit dem Zusatz v (= vollständig) ausweist, für den die Übersicht des Umweltbundesamtes „Modellierung und Kartierung atmosphärischer Stoffeinträge und kritischer Belastungsschwellen zur kontinuierlichen Bewertung der ökosystemspezifischen Gefährdung der Biodiversität in Deutschland - PINETI, Teilbericht 4, in Tabelle 8 auf Seite 43 einen (modellierten) Critical Load von 9-22 kg N/ha/a ausweist, während der entsprechende Datensatz aus der selektiven Biotopkartierung nach der fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom 25. Januar 2017 (Anl. AG 6) die Angabe “kein FFH-Lebensraumtyp“ enthält. Denn bereits der vom Antragsgegner angewandte LAI-Leitfaden weist Buchenwald allgemein eine (empirische) Critical Load - Spanne von 10-20 kg N/ha/a zu, deren unterer Rand in Anwendung des 10 kg-Abschneidekriteriums, allein durch die anlagenbedingte Zusatzbelastung nahezu erreicht wäre. Diese Zusatzbelastung, die nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners gemäß Erlass vom 31. März 2010 (Anl. AG 1) zudem innerhalb der ersten 25 m des Biotops sogar mehr als 10 kg N/ha/a betragen darf und im konkreten Fall bis zu 13 kg N/ha/a beträgt, würde auf eine Hintergrundbelastung von 14 kg N/ha/a (vgl. fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom 12. Januar 2016, Seite 3, forstfachliche Stellungnahme des Forstbüros H. vom 27. März 2017 sowie „Hintergrund Belastungsdaten Stickstoff, Dreijahresmittelwert der Jahre 2013-2015“, Umweltbundesamt, abzurufen unter https://gis.uba.de/website/depo1/) treffen. 2.2.7.2.3. Zum dritten ist der Antragsgegner dem von ihm selbst angesetzten Maßstab nicht einmal durchgängig treu geblieben. Denn wie der Antragsteller zu Recht beanstandet, ergibt die grafische Darstellung der Stickstoffzusatzbelastung in Anhang 5, Seite 6, der vom Beigeladenen vorgelegten Beurteilung der Ammoniakimissionen und Stickstoffdepositionen im Umfeld der geplanten Legehennenhaltungsanlage, dass zumindest in kleinen Bereichen des Biotops selbst 25 m von der Waldkante entfernt Zusatzbelastungen von mehr als 10 kg/ha/a erreicht werden. 2.2.8. Auf die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr an, da bereits die vorliegenden Erwägungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Genehmigung tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).