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Beschluss

OVG 3 S 104/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0226.OVG3S104.24.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die am 26. August 2024 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Grundschule S ... vom 20. Juni 2024 über das Verweilen des Antragstellers zu 1. in der Schulanfangsphase wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die am 26. August 2024 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Grundschule S ... vom 20. Juni 2024 über das Verweilen des Antragstellers zu 1. in der Schulanfangsphase wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt (lediglich) die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der von den Antragstellern verfolgte Antrag mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 17. Oktober 2024 erhobenen Klage (VG 3 K 595/24) gegen den Bescheid der Grundschule S ... vom 20. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2024 über das Verweilen des Antragstellers zu 1. in der Schulanfangsphase ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nur in Teilen begründet. Das Begehren ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, denn die Entscheidung über das Verweilen des Antragstellers zu 1. in der Schulanfangsphase wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Widerspruch bzw. die Klage gegen diese Entscheidung hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die hier wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geeignet und ausreichend, um die von den Antragstellern erstrebte Teilnahme des Antragstellers zu 1. am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe 3 zu eröffnen. Demgegenüber ist es (daneben) nicht erforderlich, eine Verpflichtung des Antragsgegners zu erwirken, den Antragsteller zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig in die Jahrgangsstufe 3 aufzunehmen (vgl. dazu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2018, § 123 Rn. 29; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, VwGO, § 123 Rn. 32; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2017, Rn. 1398). Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SchulG rücken Schülerinnen und Schüler grundsätzlich mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf und findet bis zum Abschluss der Sekundarstufe I die Wiederholung einer Jahrgangsstufe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt. Versetzungsentscheidungen sind allein noch in den in § 59 Abs. 1 Satz 4 SchulG genannten Bereichen - Sekundarstufe I am Gymnasium, Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und zweijährige Lehrgänge gemäß § 40 Abs. 1 SchulG - vorgesehen, in denen der Wechsel in die nächste Jahrgangsstufe die positive Entscheidung der Klassenkonferenz voraussetzt (vgl. AbgH-Drs. 16/2624 S. 38). Dieses Prinzip formt § 22 Abs. 1 GsVO für die Grundschule aus, indem er vorgibt, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 4 aufrücken. Danach erfolgt nach Ende der Schulanfangsphase der Übergang in die Jahrgangsstufe 3 bzw. 4 automatisch, es sei denn die Klassenkonferenz spricht sich auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG, § 22 Abs. 3 GsVO für ein Verweilen der Schülerin oder des Schülers in der Schulanfangsphase aus, weil diese die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden. Nach dieser Regelungssystematik stellt sich die Verweilensentscheidung als ein belastender Verwaltungsakt dar, mit dessen Suspendierung die Antragsteller bereits ihr Begehren erreichen können, dem Antragsteller zu 1. den Besuch der Jahrgangsstufe 3 zu ermöglichen. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller ist nicht wiederherzustellen. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen (Satz 1). Die Entscheidung hängt von einer durch das Gericht eigenständig vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und deren sofortiger Vollziehung andererseits ab. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt in den Fällen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Hier unterliegt der von der Schulleiterin der Grundschule S ... im Rahmen ihrer Vertretungsaufgabe gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SchulG unterzeichnete Bescheid vom 20. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2024 keinen durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit. Zudem ist ein öffentliches Vollziehungsinteresse gegeben. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Dem entsprechend regelt § 22 Abs. 3 GsVO, dass sich bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden, der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr verlängert, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird. Entscheidungskriterien sind die im Rahmenlehrplan formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik. Hier hat die Klassenkonferenz des Klasse 2c am 5. Juni 2024 einstimmig den Beschluss gefasst, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2024/2025 in der Schulanfangsphase verweilen soll. Das unterliegt weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Entschieden hat die Klassenkonferenz ausweislich des Protokolls der Sitzung in der nach § 82 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG vorgegebenen Zusammensetzung, d.h. einerseits unter Beteiligung der Schulleiterin und andererseits ohne Vertreter der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten. Dass die letztgenannte Norm auch auf die Entscheidung über das Verweilen in der Schulanfangsphase Anwendung findet, folgt aus dem Verweis des § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG auf § 59 Abs. 6 SchulG, der wiederum die Entscheidung unter anderem über die Wiederholung einer Jahrgangsstufe der Klassenkonferenz zuweist. Mit dieser Bezugnahme hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich die Entscheidung über einen Verbleib eines Kindes in der Schulanfangsphase nach den (Verfahrens-)Kriterien einer Wiederholung der Jahrgangsstufe richtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2024 - OVG 3 S 84/23 - BA S. 4 f.). Das im Schülerbogen vorliegende Protokoll der Klassenkonferenz entspricht den formalen Vorgaben des § 122 Abs. 1 SchulG und lässt inhaltlich in wesentlichen Zügen erkennen, von welchem Sachverhalt die Klassenkonferenz ausgegangen ist und wie sie auf dieser Grundlage ihren pädagogischen Wertungsspielraum ausgeübt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - OVG 3 S 112/21 - BA S. 3). Die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 22 Abs. 3 GsVO darüber, ob die Lernentwicklung eines Schülers nach zwei Schulbesuchsjahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 erwarten lässt, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - OVG 3 S 112/21 - BA S. 3; Beschluss vom 16. November 2022 - OVG 3 S 54/22 - juris Rn. 13). Denn sie umfasst pädagogische Bewertungen einerseits und eine Prognose über die weitere Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers andererseits, hinsichtlich derer die Gerichte wegen der fehlenden fachlich-pädagogischen Kompetenz nicht die eigene Bewertung an die Stelle der durch die gesetzlichen Vorschriften allein zu der Beurteilung berufenen Mitglieder der Klassenkonferenz setzen können. Die Prüfung ist daher allein darauf begrenzt, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 1999 - 13 M 3932/99 - juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 23. September 2022 - 19 B 970/22 - juris Rn. 18). Danach sind Fehler bei der Entscheidung der Klassenkonferenz auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Die Klassenkonferenz hat ihre Einschätzung, dass der Antragsteller zu 1. die Lern- und Entwicklungsziele der zweiten Klasse nicht erreicht habe und trotz individueller Fördermaßnahmen auch nicht zu erwarten sei, dass er erfolgreich am Unterricht der dritten Jahrgangsstufe teilnehmen werde, nach dem im Schülerbogen vorliegenden Protokoll und den Anlagen hierzu ausführlich und nachvollziehbar begründet. Namentlich wurde der Leistungsstand des Antragstellers zu 1. von den Lehrkräften dargestellt und erörtert. Insbesondere zum Fach Deutsch führte die Lehrerin aus, dass der Lernstand beim Lesen und Schreiben dem Niveau eines Kindes in der 1. Klasse entspreche, der Antragsteller zu Beginn des Schuljahres weder habe lesen noch schreiben können und ein Übergang in die Jahrgangsstufe 3 sehr überfordernd wäre. Für das Fach Mathematik wird angegeben, dass der Antragsteller zu 1. zwar den Zahlenraum bis 20 sicher erfasst habe, ihm jedoch das Rechnen im Zahlenraum bis 100 noch sehr schwerfalle. Ihm fehlten wichtige Grundlagen für die Multiplikation und Division in diesem Zahlenbereich. Ein Verbleib in der Schulanfangsphase wird in beiden Fächern als wichtig und notwendig beschrieben, um sich die Lerninhalte der 2. Klasse anzueignen. Die Bewertung der Klassenkonferenz hält sich innerhalb der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe, denn sie orientiert sich an den gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 GsVO relevanten Vorgaben der Rahmenlehrpläne, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik, die für das Ende der Jahrgangsstufe 2 jeweils das Erreichen der Niveaustufe B vorsehen. Für Mathematik bedeutet dies unter anderem die Fähigkeit, natürliche Zahlen bis 100 darstellen, natürliche Zahlen bis 100 ordnen und Zahlbeziehungen der natürlichen Zahlen bis 100 beschreiben zu können sowie Zusammenhänge zwischen den vier Grundrechenoperationen im Zahlenraum der natürlichen Zahlen bis 100 beschreiben und Rechenstrategien und Gesetze der Grundrechenoperationen im Bereich der natürlichen Zahlen bis 100 situationsangemessen nutzen zu können. Für Deutsch umfasst dies unter anderem die Kompetenzen, Wörter lautorientiert schreiben, ein eigenes Anliegen (z.B. Wunsch, Bitte) in einem Satz aufschreiben und begründen, kurze Wörter auf einen Blick erfassen und kurze Sätze in Sinneinheiten einteilen zu können. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde geltend machen, für den Antragsteller zu 1. sei nach der Stellungnahme der Kinder- und Jugendambulanz des Sozialpädiatrischen Zentrums Berlin vom 4. September 2024 eine Lese-Rechtschreib-Störung diagnostiziert worden, ergibt sich daraus kein relevanter Fehler der Beschlussfassung der Klassenkonferenz. Da die entsprechende Testung und dementsprechend die Stellungnahme erst nach Ende des Schuljahres 2023/2024 erfolgte, konnte die Klassenkonferenz diese Information nicht berücksichtigen. Der Einwand, der Schule hätten die Anzeichen für eine Lese-Rechtschreib-Störung nicht entgehen dürfen, so dass für den Antragsteller zu 1. spezifische Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche hätten gewährt werden können, zeigt ebenfalls keinen Mangel der Entscheidung für ein Verweilen auf. Abgesehen davon, dass sich dem Schülerbogen und der zur Klassenkonferenz erstellten Dokumentation über das gesamte Schuljahr 2023/2024 hinweg Bemühungen der Schule um eine Förderung des Antragstellers zu 1. in Zusammenarbeit mit den Eltern insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten in Deutsch und Mathematik entnehmen lassen, würde sich - selbst ein entsprechendes Versäumnis unterstellt - nichts daran ändern, dass der Antragsteller zu 1. die für das Ende der Jahrgangsstufe 2 vorgesehenen Lern- und Entwicklungsziele nicht erreicht hat. Grundlage der Bewertung und der Prognose durch die Klassenkonferenz hat allein der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Kindes zu sein, nicht aber Kompetenzen, die unter anderen Umständen fiktiv erreichbar gewesen wären (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 - juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 7 TG 2131/07 - juris Rn. 19 jeweils zu Versetzungsentscheidungen). Ohne Erfolg führen die Antragsteller das unter dem 17. Juli 2024 erstellte Zeugnis an und machen geltend, angesichts der dort getroffenen Bewertungen zu den erreichten Kompetenzen des Antragstellers zu 1., die bei 26 von 38 Feldern ein „ausgeprägt“ beziehungsweise „sehr ausgeprägt“ auswiesen, sei die Prognose der Klassenkonferenz, eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 sei nicht zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat hierzu im Schriftsatz vom 17. Januar 2025 - ohne dass die Antragsteller dem substantiell entgegengetreten sind - ausführlich und nachvollziehbar erklärt, dass es sich zum einen um ein Zeugnis handelt, das - wie in dessen Kopf ausdrücklich angegeben - nach den Anforderungen erstellt wurde, die an Schülerinnen und Schüler gestellt werden, die in der Schulanfangsphase verbleiben, das mithin gerade nicht daran orientiert ist, ob die Lern- und Entwicklungsziele der Jahrgangsstufe 2 für den Übergang in die Jahrgangsstufe 3 erreicht wurden. Zum anderen führt der Antragsgegner an, dass allein für die Hauptfächer Deutsch und Mathematik 13 von 48 Kompetenzen, bei denen es sich um basale Kompetenzen handele, nicht hätten eingeschätzt werden können, weil die entsprechenden Lerninhalte aufgrund des individuellen Lerntempos und der Lernentwicklung des Antragstellers zu 1. sowie infolge von Abwesenheitszeiten nicht hätten vermittelt werden können. Nach den von den Lehrkräften zur Klassenkonferenz vorgetragenen Berichten und Einschätzungen erscheint das nachvollziehbar. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Elterngespräch vom 3. Juni 2024 ein Bewertungsfehler. Abgesehen davon, dass etwaige Äußerungen der Schulleiterin die Gremienentscheidung der Klassenkonferenz nicht binden könnten, lässt schon das mit dem Schriftsatz vom 24. Januar 2025 vorgelegte Protokoll des Gesprächs hinreichend deutlich erkennen, dass die zu befürchtenden Schwierigkeiten für den Antragsteller zu 1. im Fall eines Aufrückens in die Jahrgangsstufe 3 und die von der Klassenkonferenz zu beurteilende Option eines Verweilens in der Schulanfangsphase von der Schulleiterin thematisiert wurden. Das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme ergibt sich maßgeblich aus dem Schutz des Antragstellers zu 1., ihn nicht den Anforderungen des Unterrichts der Jahrgangsstufe 3 während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen, obwohl er von diesen nach der beanstandungsfreien Einschätzung der Klassenkonferenz voraussichtlich überfordert wäre, so dass nachteilige Wirkungen auf die Motivation und das Selbstwertgefühl des Kindes vermieden werden. Darüber hinaus spricht für den Sofortvollzug, dass damit Nachteile für die weiteren Schülerinnen und Schüler in der Klasse vermieden werden, die sich insbesondere aus der absehbar erforderlichen intensiven Betreuung des Antragstellers zu 1. in der Jahrgangsstufe 3 und der Bindung der Kapazitäten der Lehrkräfte ergeben hätten. Jedoch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen aufzuheben. Zwar spricht alles dafür, dass die Schulleiterin zu dieser Anordnung ohne (erneute) Einschaltung der Klassenkonferenz befugt gewesen ist. Soweit dies noch nicht aus ihrer sachlichen (Behörden-)Zuständigkeit folgen sollte (vgl. zu diesem Problemkreis OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 10 ME 99/13 - juris Rn. 33; Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 ME 110/17 - juris Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 5. März 1997 - 3 CS 96.3060 - beck-online; OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 2 B 10106/96 - NJW 1996, 1690; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmannn, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 728; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, VwGO § 80 Rn. 236a), kann jedenfalls die Entscheidung der Klassenkonferenz, an der - wie ausgeführt - die Schulleiterin mitgewirkt hat, sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass sie erforderlichenfalls auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit umfasst. Ohne diese war das erklärte pädagogische Ziel, den Antragsteller zu 1. in der Schulanfangsphase verweilen zu lassen, weil angesichts seines Lern- und Leistungsstands ein erfolgreicher Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht zu erwarten sei, nicht zu erreichen. Es fehlt jedoch an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, weil die Begründung der Anordnung nur mit E-Mail vom 26. August 2024 übermittelt worden ist. Schriftlichkeit bedeutet in Abgrenzung zur Mündlichkeit in erster Linie, dass die Begründung in Form eines lesbaren Textes auf einem Schriftträger niedergelegt ist. Weiter erforderlich ist, dass der Urheber des Textes und sein Wille, die niedergeschriebene Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, erkennbar sind. Dies wird regelmäßig durch eine unter dem Text angebrachte Unterschrift bewirkt, kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben, die eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - juris Rn. 6). Daran fehlt es bei einer einfachen E-Mail, weil sie keine ausreichende Gewähr für den Autor und die Authentizität der übermittelten Erklärung bietet. Hier insbesondere ist aufgrund der Anonymität des Absenders 5 ... nicht erkennbar, wer Zugriff auf diesen E-Mail-Zugang hat und Nachrichten unter dieser Kennung versenden kann. Es kann hier offen bleiben, ob für die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ersetzung der durch § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form auf der Basis von § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG in Betracht kommt. Jedenfalls sind deren Vorgaben - insbesondere die Versendung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments (§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG) oder die Nutzung eines Übermittlungsweges im Sinne von § 3a Abs. 3 Nr. 3 VwVfG - hier nicht eingehalten. Die formell fehlerhafte Begründung führt nur zur Aufhebung der Vollziehungsanordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9; Beschluss vom 31. Januar 2002 - 10 B 2.02 - juris Rn. 4, 5 und 8; VGH München, Beschluss vom 9. März 2018 - 11 CS 18.300 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2001 - 11 MA 2457/01 - juris Rn. 2). Die bloße Aufhebung der Vollzugsanordnung ermöglicht es der Behörde - anders als eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung -, den Sofortvollzug mit einer ordnungsgemäßen Begründung erneut anzuordnen, ohne dafür ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durchführen zu müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2016 - 1 B 379/16 - juris Rn. 6 f.; OVG Bremen, Urteil vom 24. September 2020 - 2 B 187/20 - juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).