Beschluss
OVG 4 S 17.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0620.OVG4S17.17.0A
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Leitsätze
Nach der Föderalisierung der Besoldung ist ein Statusvorsprung bei Bewerbern verschiedener Dienstherren nicht mehr unschwer aus dem Gesetz abzulesen.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Föderalisierung der Besoldung ist ein Statusvorsprung bei Bewerbern verschiedener Dienstherren nicht mehr unschwer aus dem Gesetz abzulesen.(Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. A. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die vom Antragsteller fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Nach der Spruchpraxis des Senats (Beschluss vom 8. Februar 2017 – OVG 4 S 27.16 – und zuvor) gilt nichts anderes für Beschwerden in dienstrechtlichen Beförderungskonkurrenzen, bei denen aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erstinstanzlich eine eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 57). Erweisen sich die mit der Beschwerde dargelegten Gründe als berechtigt, setzt eine Stattgabe durch das Oberverwaltungsgericht voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. August 2015 – OVG 5 S 36.14 – juris Rn. 11 und vom 8. Februar 2017 – OVG 4 S 27.16 –; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 115; Happ, in: Eyermann, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 27; Jeromin, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 146 Rn. 38). Das ist aus der Formulierung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu schließen, wonach die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben „ist“ (so das OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Insoweit ist dem Senat erforderlichenfalls eine eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung des Falls geboten (vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 – OVG 4 S 27.16 –). B. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts überzeugen (1.). Die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aber aus anderen Gründen richtig (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es zu Beurteilungsfehlern gekommen ist, weil auszuschließen sei, dass der Antragsteller im Vergleich mit der Beigeladenen zumindest gleich geeignet sei. In der weiteren Begründung hat es die beiden Bewerber anhand zweier Anforderungen der Stellenausschreibung gewürdigt. Danach sollen die Bewerber über fundierte Erfahrungen in der Leitungsfunktion eines Gerichts oder in der Justizverwaltung und des Weiteren über langjährige Erfahrungen als Vorsitzende Richter vorzugsweise in der Sozialgerichtsbarkeit verfügen. Das Verwaltungsgericht hat diese Anforderungen für erlaubt und wesentlich gehalten und die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller das erste Kriterium schlechter als die Beigeladene und das zweite im Unterschied zu ihr gar nicht erfülle. Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte die Eignung nicht an diesen zwei Kriterien „eingeengt“ prüfen dürfen, was selbst der Antragsgegner nicht getan habe. Die Rüge trifft zu. In der Bestenauslese steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56). Das Verwaltungsgericht hat sich vor diesem Hintergrund von dem anerkannten Ausnahmefall leiten lassen, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat, wenn die Behörde bei fehlerfreiem Gebrauch ihrer Beurteilungsermächtigung die Bewerbung des Antragstellers ablehnen müsste, mit anderen Worten: seine Auswahl nicht möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 16). Der Antragsteller ist dann, selbst wenn Rechtsfehler der Behörde vorlägen, nicht „in seinen Rechten“ verletzt (siehe § 123 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausnahmefall lässt sich hier allerdings nicht auf der Grundlage der zwei vom Verwaltungsgericht herangezogenen Anforderungen der Stellenausschreibung begründen. Denn die ihnen vom Verwaltungsgericht beigemessene hervorragende Bedeutung für die Bestenauslese ergibt sich nicht aus der Ausschreibung (siehe zu deren Bedeutung und Auslegung: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 32). Der Antragsgegner hat die beiden Anforderungen nicht als zwingende Erwartungen gegenüber den Bewerbern, sondern als erwünschte Umstände formuliert, denen bei gleicher Eignung der Bewerber Bedeutung beizumessen ist (zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 37). Im Einklang damit legte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung – ausgehend von der Begründung des Besetzungsvorschlags durch die Präsidentin des Landessozialgerichts vom 27. Juni 2016 – breiter an, indem er die dienstlichen Beurteilungen im Allgemeinen und auch speziell im Hinblick auf das angestrebte Amt verglich. Der Antragsgegner würdigte „hierbei“, also im Vergleich der vorausschauenden Eignungsprognosen, die Verwaltungstätigkeiten der Bewerber, wies dem nur als Sollensanforderung genannten Kriterium der langjährigen Erfahrung als Vorsitzender Richter erklärtermaßen nur mindere Bedeutung zu und kam „nach einer Gesamtabwägung“ zum Ergebnis, die Beigeladene sei dem Antragsteller vorzuziehen. Die beiden vom Verwaltungsgericht als maßgeblich herangezogenen Anforderungen der Stellenausschreibung sind auch nicht aufgrund höheren Rechts entscheidungserheblich mit der Folge, dass der Antragsteller der Beigeladenen keinesfalls vorgezogen werden dürfte. Denn der Dienstherr ist nicht gezwungen, sondern lediglich ermächtigt, die Kriterien der Bestenauslese für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 32). Den ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu respektieren. Sie darf die stellenbezogenen Anforderungen des Dienstherrn nicht von sich aus weiter zuspitzen. 2. Die beantragte einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit dem angestrebten Verbot, die Beigeladene zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu befördern, unterbleibt, weil nicht die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl letztlich aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31), das der Antragsgegner nicht verletzt hat. Denn dessen Auswahlentscheidung ist rechtmäßig. Im Einzelnen: a.) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zugrunde, die vom Senat angesichts des auch insoweit den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 13) nicht zu beanstanden sind. Das Gericht hat insbesondere nicht die fachliche und persönliche Beurteilung eines Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, a.a.O., wie schon im Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 ). Ist eine dienstliche Beurteilung nicht aus sich heraus unstimmig oder erkennbar rechtswidrig, was hier weder dargetan noch ersichtlich ist, obliegt es dem Beurteilten, Umstände aufzuzeigen, die eine Plausibilisierung durch den Beurteiler notwendig erscheinen lassen (näher BVerwGE 60, 245 ). Der Antragsteller greift in dieser Hinsicht weder die ihm erteilte Anlassbeurteilung vom 3. März 2015 noch die am 2. November 2015 erstellte Anlassbeurteilung über die Beigeladene an. Er rügt nicht die Bewertungen, auch nicht deren Begründungen. Er beanstandet nicht den jeweils beurteilten Zeitraum (11. März 2014 bis 3. März 2015 einerseits, 19. Dezember 2013 bis 2. November 2015 andererseits) als zu kurz, um darauf eine aussagekräftige Beurteilung zu stützen. Die Kritik des Antragstellers daran, dass der Vizepräsident des Landessozialgerichts die Beigeladene beurteilt habe, obwohl er niedriger als sie besoldet sei, zeigt keinen Beurteilungsfehler auf. Die Beurteilung ist ausweislich des Formulars durch die „Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg“ erstellt und von dessen Vizepräsidenten „i.V.“ erstellt und unterzeichnet worden. Wegen der Vakanz im Präsidentenamt handelte der Vizepräsident als amtierender Präsident des Landessozialgerichts (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 21h Satz 1 GVG). Dessen Zuständigkeit folgt aus § 5 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (BRL), die in Berlin und Brandenburg gleichermaßen in Kraft gesetzt wurden. Der Antragsteller zeigt keine Norm und keinen geltenden Rechtsgrundsatz auf, wonach die Besoldung handelnder Personen für die Beurteilungszuständigkeit maßgeblich sei. Die weitere Kritik des Antragstellers, die Beurteilungen seien nicht vergleichbar und seine Beurteilung sei auch nicht mehr aktuell, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen, sondern der Auswahlentscheidung. b.) Der Antragsgegner traf seine Auswahl ohne Rechts- und gerichtlich überprüfbare Beurteilungsfehler. (aa.) Er war nicht gehalten, eine erneute dienstliche Beurteilung über den Antragsteller einzuholen. Dessen Beurteilung vom 3. März 2015 war hinreichend aktuell, als der amtierende Präsident des Landessozialgerichts am 27. Juni 2016 seinen Besetzungsvorschlag machte und als anschließend die Landesregierungen und hernach der gemeinsame Richterwahlausschuss am 12. September 2016 mit dem Vorgang befasst waren. Der Gesetzgeber darf unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG festlegen, wie lange eine dienstliche Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als hinreichend aktuell verwendet werden kann. Für Stellen im Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg das brandenburgische Recht anzuwenden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LBG Bbg darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. Dieses an sich nach § 10 Satz 1 RiG Bbg auf Richter anwendbare Beamtenrecht hat in § 2 Abs. 4 Satz 3 BRL eine Modifikation erfahren. Danach kann bei der Bewerbung um ein anderes Amt von der Beurteilung eines Richters abgesehen werden, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums nicht mehr als 20 Monate zurückliegt. Nach Satz 4 der Norm ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Besetzungsvorschlag durch den Obergerichtspräsidenten unterzeichnet wird. Der Antragsgegner hatte keinen Grund, ungeachtet des kürzeren Zeitraums zwischen Beurteilungs- und Entscheidungsdatum aus besonderem Anlass eine Aktualisierung der Beurteilungslage herbeizuführen. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass sich seine dienstliche Verwendung oder seine Leistung nach dem 3. März 2015 in einer Weise geändert habe, dass eine erneute Beurteilung zur Würdigung der Veränderungen geboten sein könnte. Auch seine Beurteilung vom 3. März 2015, die sich mehrfach auf die vorangegangene Beurteilung vom 10. März 2014 bezieht, deutet die Möglichkeit von Veränderungen nicht an, stellt vielmehr rückblickend fest, dass kein Anlass zu Abweichungen von der Vorbeurteilung bestehe. Eine Aktualisierung der Beurteilung des Antragstellers ist auch nicht im Hinblick auf die differierenden Enden der Beurteilungszeiträume geboten. Der Umstand, dass das Beurteilungsende der Beigeladenen knapp acht Monate auf das des Antragstellers folgte, reicht nicht hin, um die Pflicht zu dessen erneuter Beurteilung zu begründen. Entscheidet sich der Normgeber wie in Brandenburg dazu, Beurteilungen für verwendbar zu erklären, die etwas weniger als 20 oder gar 36 Monate zurückliegen, misst er einer Auswahl aufgrund möglichst gleicher Beurteilungszeiträume keine hervorragende Bedeutung bei. Andernfalls wären vor dem Hintergrund unterschiedlicher Beurteilungssysteme und –zeiträume desselben und anderer Dienstherren und angesichts beruflicher Veränderungen bei einem Teil der Bewerber Beurteilungsaktualisierungen regelmäßig nötig. Dass sich für den Antragsteller bei einer Beurteilung weiterer acht Monate Verbesserungen ergäben, behauptet er selbst nicht. (bb.) Der Antragsgegner stellte die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicher. Dabei ist die Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs (vgl. dazu letztens BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 10) nicht in jedem Fall möglich. Sie setzt eine Organisationsgewalt voraus, die dem Land nicht gegenüber anderen Rechtsträgern zusteht. Demgemäß schreibt das brandenburgische Landesrecht nicht die Beurteilung der Bewerber, die im Dienste eines anderen Dienstherrn stehen, nach brandenburgischen Maßstäben vor. Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers durfte den Bundesrichter nach den in dessen Bundesgericht praktizierten Beurteilungsregeln beurteilen. Auch für die Beigeladene gilt nicht brandenburgisches, sondern Berliner Dienstrecht (das dem brandenburgischen Recht im hier interessierenden Zusammenhang allerdings aufgrund der Simultannormierung der Beurteilungsrichtlinien gleicht). Dem Antragsgegner oblag es, die unterschiedlichen Beurteilungssysteme vergleichend zu bewerten und auf diese Weise – im Auswahlvorgang – einen einheitlichen Bewertungsmaßstab herbeizuführen. Dabei stellten ihn die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume nicht vor Herausforderungen. Denn die knapp ein Jahr abdeckende Beurteilung des Antragstellers vom 3. März 2015 schreibt die vorangehende Anlassbeurteilung vom 10. März 2014 durch Bezugnahme in allen Kategorien, im Ergebnis „unverändert“, fort. Der Antragsgegner nahm wegen der unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume der letzten Beurteilungen explizit die Vorbeurteilungen in den Blick. Der Antragsgegner würdigte die Bewertungen unter Beachtung der unterschiedlich differenzierten und definierten Notenskalen, an denen er die Gewichtung der jeweils vergebenen Endnote bestimmte (dazu näher unter ee.). Er stellte in Rechnung, dass der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe R 6 BBesO und damit ein höheres Statusamt als die Beigeladene (Besoldungsgruppe R 5 nach Anlage IV des LBesG Bln) bekleide. Das ist nicht zu beanstanden, auch wenn nach der Föderalisierung der Besoldung im Jahr 2006 ein Rangunterschied im Bund und in den Ländern nicht mehr unschwer aus dem Gesetz abzulesen ist. Denn die Wertigkeit und Würdigkeit eines Amtes wird vom Gesetzgeber in dem ihm durch Art. 33 Abs. 5 GG gesetzten Rahmen bestimmt. Ein Landesgesetzgeber ist nicht daran gebunden, was die Gesetzgeber im Bund und in den anderen Ländern beschließen. Er kann eine strukturelle Neuausrichtung vornehmen und hat einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Struktur und der Höhe der Besoldung (näher BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – juris Rn. 143 ff. ). Der Brandenburgische Gesetzgeber hat die Richterämter des Landes in der Besoldungsordnung R (BbgBesO R als Anlage 3 zum BbgBesG) nach Amtsbezeichnung und Besoldung geordnet. Er trifft keine Festlegung, wie er das Amt eines beisitzenden Richters an einem Bundesgericht bewerten würde. Er trifft – bezogen auf die Beigeladene – auch keine Entscheidung, wie die Präsidentin eines Sozialgerichts mit mehr als 40 Richterplanstellen zu besolden sei. Es findet sich lediglich ein Anhaltspunkt in der Regelung für einen brandenburgischen Präsidenten eines Landgerichts, der bei 81 bis 150 Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 5 zugeordnet wird. Immerhin durfte der Antragsgegner die beibehaltene R-Skalierung und die für Landesrichter inhaltlich unveränderte Fortschreibung als Indiz dafür nehmen, dass der brandenburgische Gesetzgeber die im Jahr 2006 vorgefundenen, noch bundeseinheitlich vorgenommenen Ämterzuordnungen nicht abändern wollte. Schließlich hat der Antragsgegner zu Recht den im Bund und in den Ländern bei nominell gleicher Besoldungsgruppe verschiedenen Zahlbeträgen keine Bedeutung beigemessen. (cc.) Eine politische Festlegung auf die Beigeladene ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller behauptet das über Spekulationen hinausgehend konkret – unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung – lediglich in Bezug auf den brandenburgischen Justizminister Dr. S.... Das Vorbringen geht ins Leere, weil der Minister im Dezember 2013 von seinem Amt zurückgetreten ist und es fernliegt, dass er die im Jahr 2016 getroffene Auswahlentscheidung beeinflusst haben könnte. Gegen eine politische Festlegung spricht auch, dass der nachfolgende brandenburgische Justizminister zwischenzeitlich einen anderen Bundesrichter für bestgeeignet hielt, bis dieser seine Bewerbung wieder zurücknahm. Eine Vorfestlegung auf die Beigeladene lässt sich auch nicht der Beifügung in der Ausschreibung entnehmen, dass Bewerber über Fachkenntnisse im Schwerbehindertenrecht verfügen sollten. Diese Ergänzung erfolgte auf Verlangen der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter Berlin im Interesse des dem zukünftigen Präsidenten unterstellten schwerbehinderten Personals. Der Antragsgegner hat in seiner Auswahlentscheidung den Bewerbern weder einen Wissensvorsprung noch ein Defizit auf diesem Gebiet bescheinigt. (dd.) Die Ausschreibung der Stelle ist rechtmäßig. Der Antragsteller rügt daran, es fehle ein klares und widerspruchsfreies Anforderungsprofil; stattdessen enthalte die Ausschreibung kaum mehr als eine Beschreibung der Aufgaben und Funktionen des Amtes verbunden mit Fähigkeiten und Leistungsmerkmalen, wie sie von allen Führungskräften in Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Wirtschaft erwartet würden. Der Antragsteller leitet die Pflicht zu einem konkreten Anforderungsprofil aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 und 19. Dezember 2014 her (2 VR 1.13 und 2 VR 1.14; juris). Dort wird indes eine Orientierung der Auswahlentscheidung am Statusamt postuliert und die Formulierung dienstpostenbezogener Anforderungen besonderen Voraussetzungen unterworfen (in juris jeweils: Rn. 24 ff.). Nach dieser Rechtsprechung ist ein dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil in der Bestenauslese nicht geboten, sondern im Gegenteil begründungsbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht sind sich darin einig, das konkretisierte dienstpostenbezogene Anforderungen kein rechtlich notwendiger Bestandteil einer Ausschreibung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 32 und BVerwG, a.a.O.). Das ohne weitere Konkretisierung ausgeschriebene Statusamt bietet dem Dienstherrn hinreichende Orientierung in der Bestenauslese. Das gilt erst recht bei dem hier ausgeschriebenen Amt des Präsidenten des Landessozialgerichts, einem funktionsgebundenen Amt, bei dem die Anforderungen des Statusamts mit denen des Dienstpostens identisch sind. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Entscheidung gestellten Sollensanforderungen, soweit sie nicht als zwingend, sondern nur als wünschenswert zu verstehen seien. Hält der Antragsgegner gemäß der Ausschreibung für wünschenswert, dass Bewerber fundierte Erfahrungen in der Leitungsfunktion eines Gerichts oder in der Justizverwaltung und des Weiteren langjährige Erfahrungen als Vorsitzende Richter vorzugsweise in der Sozialgerichtsbarkeit gesammelt haben, ist das auch nach Ansicht des Senats in Bezug auf das Statusamt des Präsidenten des Landessozialgerichts nicht zu beanstanden. Eine Verengung der Verwendungsbreite im Statusamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 28 f.) geht damit nicht einher, weil der Präsident unvermeidlich ein Gericht zu leiten und einem Spruchkörper vorzusitzen hat. (ee.) Die Auswahlentscheidung handelte die Vorgaben der Ausschreibung fehlerfrei ab und lässt auch ansonsten keine gerichtlich zu überprüfenden Beurteilungsfehler erkennen. Der Antragsgegner wertete dazu die dienstlichen Beurteilungen aus und ließ sich in erster Linie von deren abschließenden Gesamturteilen leiten (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58). Der Antragsteller wurde insgesamt für „gut geeignet (obere Grenze)“ beurteilt, das Amt des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auszufüllen; dem lag die Bewertung seiner Leistungen im wahrgenommenen Amt mit „gut“ und seiner Fähigkeiten auch mit Blick auf das angestrebte Amt mit „sehr gut“ zugrunde. Die Beigeladene ist in dem von ihr wahrgenommenen Amt „herausragend“ und in der Vorausschau auf das angestrebte Amt „hervorragend“ beurteilt. Dem liegen Höchstbewertungen in allen Einzelaspekten zugrunde. Der daraus vom Antragsgegner gezogene Schluss, die Beigeladene weise einen Eignungsvorsprung auf, zwar sei bei keinem der Bewerber ein Leistungsvorsprung mit Sicherheit festzustellen, doch sei die Beigeladene in der Eignungsprognose eindeutig besser, wahrt den Beurteilungsrahmen. Der Antragsgegner verwies zum einen auf die elfstufige Notenskala in Berlin-Brandenburg und auf die vierstufige Notenskala im Bundesgericht, die unter Einberechnung der möglichen Zusätze „obere Grenze“ bzw. „untere Grenze“ in den beiden mittleren Stufen achtstufig zu nennen sei. Die Beigeladene habe die höchste von elf Stufen, der Antragsteller die zweithöchste von acht Stufen erreicht. Der Antragsgegner würdigte zum anderen die von der Beigeladenen gezeigten Leistungen im Leitungsbereich, hinter denen die Verwaltungserfahrungen des Antragstellers deutlich zurückblieben. Ist ein funktionsgebundenes Richteramt sowohl durch Leitungs- als auch durch Rechtsprechungsaufgaben geprägt, steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu, wie er die beiden Aufgabenkreise gewichtet (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 – juris Rn. 16 zum Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts). Es liegt für das Amt des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf der Hand, dass der Antragsgegner den Leitungsagenden die größere Bedeutung beimaß. Angesichts dessen ist die Ansicht des Antragsgegners, der von ihm angenommene Statusvorsprung des Antragstellers falle nicht entscheidend ins Gewicht, weil sein Amt von der Rolle als Berichterstatter in der Rechtsprechung geprägt sei, während die Beigeladene bereits als Präsidentin beurteilt worden sei, nicht zu rügen. Der Statusvorsprung vermittelt nicht an sich einen Vorteil in der Bewerberkonkurrenz; seine Relevanz hängt davon ab, ob und inwieweit an einen Inhaber eines höheren Amtes höhere Erwartungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 – juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 59). Zudem kann, soweit ein Statusvorsprung besteht, ein erheblicher Beurteilungsvorsprung des Bewerbers im niedrigeren Amt – wie er hier vom Antragsgegner angenommen worden ist – dessen Startnachteil kompensieren (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 20 f.). (ff.) Hält die Auswahlentscheidung der gerichtlichen Überprüfung anhand der aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe stand, braucht der Senat nicht auf die von den Beteiligten in erster Instanz erörterte Frage einzugehen, welche Schlüsse aus der Entscheidung des gemeinsamen Richterwahlausschusses zugunsten der Beigeladenen zu ziehen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat im Senatsbeschluss vom 20. September 2016 aus Art. 95 Abs. 2 GG gefolgert, dass der Rechtsschutz gegen Wahlakte des Bundesrichterwahlausschusses reduziert sei (– 2 BvR 2453/15 – juris). Ob die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Entscheidungen von Landesrichterwahlausschüssen (vgl. Art. 98 Abs. 4 GG) übertragbar sind, ist zweifelhaft. Dagegen spricht sich hier der Antragsgegner aus. Für seine Ansicht könnte sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 (– 2 BvR 1558/16 – juris) in einem Streit um ein höheres Richteramt in Rheinland-Pfalz eine umfassende Würdigung anhand von Art. 33 Abs. 2 GG vornahm, ohne den vorangegangenen Senatsbeschluss zu erwähnen, obwohl in jenem Bundesland ein Richterwahlausschuss zur Entscheidung berufen ist (§ 14 Abs. 1 LRiG RhPf). Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Ihm sind aus Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das Stellen eines Zurückweisungsantrags einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt und das Verfahren unter Auswertung der Verwaltungsgänge gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).