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Beschluss

OVG 4 S 7/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0419.OVG4S7.24.00
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Leitsätze
Im Beschwerdeverfahren ist eine Antragserweiterung grundsätzlich unzulässig. Hiervon ist für das Begehren eines die Begründung des Beamtenverhältnisses erstrebenden, nicht ausgewählten Bewerbers keine Ausnahme zu machen, wenn sich dessen Einstellung zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt durch Zeitablauf und Besetzung der freien Stellen mit anderen Bewerbern nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erledigt, und er nunmehr im Beschwerdeverfahren die Begründung des Beamtenverhältnisses "zum nächstmöglichen Termin" erstrebt (entgegen OVG Koblenz vom 8. Dezember 2022 – 2 B 10974/22 – juris Rn. 7).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 8.000 Euro bis 9.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Beschwerdeverfahren ist eine Antragserweiterung grundsätzlich unzulässig. Hiervon ist für das Begehren eines die Begründung des Beamtenverhältnisses erstrebenden, nicht ausgewählten Bewerbers keine Ausnahme zu machen, wenn sich dessen Einstellung zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt durch Zeitablauf und Besetzung der freien Stellen mit anderen Bewerbern nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erledigt, und er nunmehr im Beschwerdeverfahren die Begründung des Beamtenverhältnisses "zum nächstmöglichen Termin" erstrebt (entgegen OVG Koblenz vom 8. Dezember 2022 – 2 B 10974/22 – juris Rn. 7).(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf über 8.000 Euro bis 9.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff, hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, ihn in die Ausbildung für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei zum 1. März 2024 im Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen, zu Recht abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es erforderlich, dass die Beschwerde die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Insoweit begegnet es bereits Zweifeln, ob der Beschwerdeführer das Bestehen des Anordnungsanspruchs hinreichend dargelegt hat. Denn die Beschwerde trägt (den 1. und 2. Antrag betreffend) nicht vor, wie sich der am 27. Dezember 2022 ereignete Vorfall aus Sicht des Antragstellers darstellt und welche Rückschlüsse für seine – aus seiner Sicht bestehende – charakterliche Eignung zu ziehen sind. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dem Antragsgegner Unzulänglichkeiten bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung vorzuhalten. Jedenfalls aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, da auf Grundlage der unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 25. März 2024 die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Zeitablauf – Einstellung zum 1. März 2024, Nacheinstellung zum 22. März 2024 – und wegen „der Besetzung aller Stellen für den mittleren Polizeidienst“ ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2018 – OVG 4 S 10.18 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 19). Aus diesen Gründen und da das Begehren auf eine hier unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Beschwerde auch mit dem in der Beschwerdebegründung zu 4. gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. 2. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren mit dem in der Beschwerdebegründung zu 3. gestellten Hilfsantrag das Begehren verfolgt, ihn „vorläufig zum nächstmöglichen Termin in die Ausbildung für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei aufzunehmen“, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Denn damit nimmt der Antragsteller eine Antragserweiterung vor, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht statthaft ist (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 4 S 37/20 – juris m. w. N.). Soweit sich der Antragsteller für die Zulässigkeit der Antragserweiterung auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 8. Dezember 2022 – 2 B 10974/22 – juris Rn. 7 (im Anschluss an OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 M 202/13 – juris Rn. 6) meint stützen zu können, ist dem nicht zu folgen. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Die Beschlüsse beider Oberverwaltungsgerichte begründen die Zulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren letztlich damit, dass es sich lediglich um eine mit Blick auf den Zeitablauf gebotene, verfahrensrechtlich unschädliche Antragsanpassung handele. Dem steht jedoch entgegen, dass ein Antragsteller die Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Zweck der Ausbildung in zulässiger Weise nicht pauschal „jetzt oder irgendwann“ begehren kann, sondern stets nur mit Bezug auf eine konkrete Stellenausschreibung. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht losgelöst von einem Besetzungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 BvR 2317/15 – juris Rn. 10), sondern stets nur mit Bezug auf ein konkretes Auswahlverfahren (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 16 und vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 – juris Rn. 19, 21). Daher kann (letztlich vorsorglicher) einstweiliger Rechtsschutz mit Bezug auf ein zukünftiges Stellenbesetzungsverfahren, dessen Beginn sich überdies der Kenntnis des Senats entzieht, nicht in zulässiger Weise begehrt werden. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich der Antragsteller insoweit auf einen Anordnungsgrund berufen kann. Für die Feststellung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der für den Antragsteller negativen Auswahlentscheidung verbleibt ihm die Fortsetzungsfeststellungsklage. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der unbeanstandet gebliebenen Streitwertfestsetzung in der ersten Rechtsstufe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).