Beschluss
2 B 10974/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:1208.2B10974.22.00
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Leitsätze
Zu der Bewertung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den gehobenen Polizeidienst (hier: Schriftbild und Inhalt einer Tätowierung).(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.847,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Bewertung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den gehobenen Polizeidienst (hier: Schriftbild und Inhalt einer Tätowierung).(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.847,10 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Das bisherige, mit der Beschwerdebegründung erstmals als Hauptantrag bezeichnete Begehren erweist sich bereits als unzulässig. Der ursprünglich darauf gerichtete Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Widerspruch vom 1. September 2022 gegen die Ablehnungsentscheidung vom 23. August 2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz mit Dienstbeginn 4. Oktober 2022 einzustellen, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil dieser ursprüngliche Einstellungstermin bereits verstrichen ist und dem Begehren daher schon wegen Zeitablaufs nicht (mehr) entsprochen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 M 202/13 –, juris Rn. 5). Auch die vom Antragsteller mit seiner am 10. Oktober 2022 eingelegten Beschwerde begehrte „rückwirkende Einstellung“ zum 4. Oktober 2022 verhilft seinem Hauptantrag nicht zum Erfolg, da gemäß § 8 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – eine nachträgliche (rückwirkende) Ernennung ausscheidet (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 2 B 74.16 –, juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 4 S 394/15 –, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 8. November 2010 – 5 ME 225/10 –, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 3 CE 16.2126 –, juris Rn. 6; Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 14; anders offenbar OVG Saarland – 1 B 295/16 –, juris Rn. 10, 27). Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (– 2 C 16.09 –, juris) verfängt schon deshalb nicht, weil diese Entscheidung zum einen eine Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität mit Wirkung für die Zukunft – und damit gerade nicht rückwirkend – zum Gegenstand hatte (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 39) und zudem auch die dort genannten Voraussetzungen einer Rechtsschutzverhinderung durch den Dienstherrn vorliegend ersichtlich nicht erfüllt sind (dazu näher BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36). II. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag, den Antragsteller vorläufig zum nächstmöglichen Termin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter bei der Hochschule der Polizei einzustellen, erweist sich zwar als zulässig (1.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (2.). 1. Vorliegend kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung oder Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist (dazu näher Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 93 f. m.w.N.; Happ, in: Eyermann [Begr.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 B 1046/11 –, juris Rn. 32). Jedenfalls im vorliegenden Fall stellt sich der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Hilfsantrag, der dem zwischenzeitlich – nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und noch vor Ablauf der Beschwerdefrist – verstrichenen Einstellungstermin Rechnung trägt, aber nicht zu einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte führt, als eine verfahrensrechtlich unschädliche Antragsanpassung dar (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. August 2013 – 3 M 202/13 –, juris Rn. 6). 2. Der danach zulässige Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Prüfungsumfang der Beschwerde bestimmt und auch begrenzt, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf eine die Hauptsache vorwegnehmende Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter nicht glaubhaft gemacht ist, ist auch im Hinblick auf die Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Grundsätzlich darf das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Zivilprozessordnung – ZPO – nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache geschehen soll. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –, Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – nur auf diese Weise erlangt werden kann. Das Begehren muss schon aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben (OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 –, juris Rn. 12, Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 B 443/19 –, juris Rn. 33). Hier sind die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf, nicht erfüllt. Für die vom Antragsteller begehrte, die Hauptsache vorwegnehmende Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner durfte im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums eine Einstellung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung ablehnen. a) Die Entscheidung über die Einstellung ist an Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV zu messen, wonach jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese bzw. des Leistungsgrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er das grundrechtsgleiche Recht auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV geben die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann demnach grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Einschätzung über die persönliche Eignung eines Beamten auf Widerruf ist dem Dienstherrn vorbehalten. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung der betreffenden Person zuständigen Amtswalters. Nach der Rechtsprechung genügen bereits berechtigte Zweifel, ob der Beamte die notwendige Eignung besitzt (zuletzt OVG RP, Beschluss vom 18. August 2022 – 2 B 10690/22.OVG –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 651/19 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –, juris Rn. 11). Die durch den künftigen Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 4 S 1914/15 –, juris Rn. 9). Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Eignung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177 [180]; Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, BVerwGE 106, 263 [266]; Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.16 –, juris Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 54; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 S 1317/22 –, juris Rn. 8). Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 25. November 2015 – 2 B 38.15 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 26). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Zuverlässigkeit und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen wie erwähnt berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung (BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 2 C 27.78 –, juris Rn. 40; HessVGH, Beschluss vom 21. August 2021 – 1 B 924/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Für die Einstellung in den Polizeidienst sind (besonders) hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes (SächsOVG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 B 302/19 –, juris Rn. 16; VGH BW, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris Rn. 4, 7; Beschluss vom 10. März 2017 – 4 S 124/17 –, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris Rn. 11 f.). Für Polizeibeamte bestehen die „im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten“ im Sinne von § 115 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG –. Sie haben insbesondere das „Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen“, § 115 Satz 2 LBG. Bei einer Einstellung darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 S 19.18 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Das Tragen einer Tätowierung steht der Einstellung eines Bewerbers entgegen, wenn und soweit die Tätowierung durch ihren Inhalt gegen (zukünftige) beamtenrechtliche Pflichten verstößt. Dabei ergibt sich der Pflichtverstoß allerdings nicht allein aus dem Tragen einer Tätowierung als solcher, sofern sich das Erscheinungsbild des Beamten im Rahmen der von § 34 Abs. 2 BeamtStG (einschließlich der landesrechtlichen Ausgestaltung, vgl. § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG) gezogenen Grenzen hält. Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten tangiert ist (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG), auch der Aspekt der gegenwärtigen gesellschaftlichen Wahrnehmung von Tätowierungen einzustellen sein kann (Nitschke, NVwZ 2022, 1131 [1132]). Bei der Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – 6 B 1064/14 –, juris Rn. 24). Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon allein deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält (vgl. bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 – 2 BvR 550/90 –, NJW 1991, 1477 [1478], BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 –, juris Rn. 13; Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund lässt sich allein aus dem Vorhandensein von Tätowierungen nicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu schließen (strenger noch Senatsurteil vom 10. Juni 2005 – 2 A 10254/08.OVG –, juris Rn. 20). Ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten liegt allerdings zum einen dann vor, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt, etwa nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB –. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kann sich aber auch dann ergeben, wenn einzelne Tätowierungen für sich genommen weder strafrechtlich zu beanstanden sind noch einen unmittelbaren Bezug insbesondere zum Dritten Reich aufweisen. Soweit durch Tätowierungen die Verfassungstreuepflicht berührt ist, betrifft dies ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht geltendes Eignungsmerkmal, sodass es nicht von Belang ist, ob das Verbot entsprechender Tätowierungen durch eine wirksame (Verwaltungs-)Vorschrift konkretisiert worden ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 53 ff.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 S 1317/22 –, juris Rn. 11). Aber auch unterhalb der Schwelle des sich unmittelbar aus einer Tätowierung ergebenden Verstoßes gegen Beamtenpflichten kommt in Betracht, dass die Einstellungsbehörde aus den bei einem Bewerber vorhandenen Tätowierungen Rückschlüsse auf dessen (charakterliche) Eignung für das angestrebte Amt zieht. So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (HessVGH, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 B 2237/20 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2019 – 4 S 59.19 –, juris Rn. 9; vgl. auch Michaelis/Günther, NVwZ 2021, 1115). Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 62 ff.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 S 1317/22 –, juris Rn. 12 m.w.N.). b) Nach diesem Maßstab sind die mit der Beschwerde angegriffenen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Diese ist wie der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die aus den Worten „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ bestehende Tätowierung auf dem Rücken (dort großflächig im Schulterbereich) des Antragstellers Anlass gibt, seine charakterliche Eignung einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 S 1317/22 –, juris Rn. 14). Bei dieser Gesamtschau ist mit einzustellen, dass – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – das Schriftbild der Tätowierung in Gestalt der konkret gewählten Schriftart „Old English“ Ähnlichkeiten etwa zu dem Schriftzug der verfassungsfeindlichen und seit längerem in Deutschland verbotenen Gruppierung „blood and honour“ aufweist. Zu diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, sondern beschränkt sich insoweit auf eine Einzelerläuterung der Begrifflichkeiten „Loyalität“, „Ehre“ und „Respekt“. Die Wortwahl „Loyalty“, „Honor“, „Respect“ und „Family“ findet zudem aber auch eine Entsprechung in Inhalten der ebenfalls zwischenzeitlich zerschlagenen rechtsextremistischen Gruppierung „Oldschool Society (OSS)“, die sich auf ihrem früheren Facebook-Auftritt als eine „Verbindung gleichgesinnter Menschen“ beschrieb, die „die Werte Respekt, Loyalität, Ehre, Bruderschaft und Toleranz nicht nur als Floskel sehen, sondern diese Tugenden leben“ (vgl. etwa zeit-online vom 13. Januar 2016, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-01/terrorgruppe-oldschool-society-anklage-sachsen, abgerufen am 7. Dezember 2022). Diese Umstände ebenso wie auch die Kombination von gewählter Schriftart und Inhalt der Tätowierung nähren bereits Zweifel daran, ob der Träger, der sich seine Tätowierung als plakative Meinungskundgabe zurechnen lassen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 25), für die Werte, für die Polizeivollzugsbeamte stehen – insbesondere Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger und Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln – uneingeschränkt einsteht. Auch wenn man aber zugunsten des Antragstellers vorliegend von einer Tätowierung mit mehrdeutigem Inhalt ausgeht und es daher nicht bei einer isolierten Betrachtung belässt, sondern die Gesamtumstände würdigt, zu denen insbesondere die zu dieser Tätowierung abgegebenen Erklärungen des Antragstellers zählen, wird die Prognose der charakterlichen Nichteignung erhärtet. Das Verwaltungsgericht ist zu der Bewertung gelangt, dass die in einer E-Mail an den Antragsgegner und auch in einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gemachten Ausführungen des Antragstellers zu den Beweggründen für die Tätowierung insgesamt nicht plausibel seien. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander und genügt damit insoweit schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ungeachtet dessen hält auch der Senat die Einlassung des Antragstellers für konstruiert. Es erweist sich als geradezu lebensfremd, wenn der Antragsteller auf der einen Seite vorträgt, er habe die konkrete Schriftart „Old English“ unter anderem deswegen ausgesucht, weil er sich privat für die Geschichte des britischen Imperiums interessiere und er dort Verwandtschaft habe, auf der anderen Seite bei der Ausgestaltung seiner Tätowierung aber die amerikanische Schreibweise („honor“ statt „honour“) gewählt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Übrigen – wenn etwa wie hier Gegenstand des Verfahrens die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist – beträgt der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 6 B 523/14 –, juris Rn. 16, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1105/13 –, juris Rn. 31). Von einer Reduzierung dieses Streitwertes hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. August 2020 – 2 B 10821/20.OVG –, juris Rn. 29; Beschluss vom 18. Januar 2021 – 2 B 11504/20.OVG –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 B 232/14 –, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 5 ME 169/09 –, juris Rn. 3). V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).