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Beschluss

OVG 4 S 23/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0910.OVG4S23.25.00
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Leitsätze
1. Bricht eine Hochschule ein Stellenbesetzungsverfahren ab, so ist jedenfalls sie Adressatin des Anspruchs auf Fortführung des Verfahrens aus Art. 33 Abs. 2 GG.(Rn.13) 2. Wird ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und soll die Stelle weiterhin besetzt werden, ist dessen Abbruch an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Eine Berechtigung zum Abbruch ergibt sich nicht aus einer Meinungsverschiedenheit zwischen Hochschule und Land. Solche Diskrepanzen sind erforderlichenfalls in diesem Rechtsverhältnis zu klären.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser zu tragen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bricht eine Hochschule ein Stellenbesetzungsverfahren ab, so ist jedenfalls sie Adressatin des Anspruchs auf Fortführung des Verfahrens aus Art. 33 Abs. 2 GG.(Rn.13) 2. Wird ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und soll die Stelle weiterhin besetzt werden, ist dessen Abbruch an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Eine Berechtigung zum Abbruch ergibt sich nicht aus einer Meinungsverschiedenheit zwischen Hochschule und Land. Solche Diskrepanzen sind erforderlichenfalls in diesem Rechtsverhältnis zu klären.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser zu tragen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über den Abbruch eines Verfahrens zur Besetzung einer W 2-Professur an einer staatlichen Universität des Landes Berlin. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft und erläutert werden, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 4 S 21/22 – juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen so begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die „Professur an einer Kunsthochschule (m/d/w) – BesGr. W 2 – Lehrgebiet Gesang“ (Kennziffer 4/280/21) unter Einbeziehung ihrer Bewerbung fortzuführen, zu Recht stattgegeben. Denn die von der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), greifen nicht durch. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für statthaft sowie auch im Übrigen für zulässig und begründet gehalten. Insbesondere sei die Antragsgegnerin passivlegimitiert. Sie sei für die Durchführung des Auswahlverfahrens und – nach Ruferteilung und Rufannahme – für die Ernennung der ausgewählten Bewerberin zuständig. Nach § 2 Abs. 4 BerlHG seien die Hochschulen Dienstherr der Beamten und Beamtinnen, mithin hier die Antragsgegnerin für eine Professorin der zu besetzenden Stelle der Besoldungsgruppe W 2. Die Antragstellerin habe aus ihrem Art. 33 Abs. 2 GG entstammenden Bewerbungsverfahrensanspruch einen Anspruch darauf, dass das Stellenbesetzungsverfahren für die verfahrensgegenständliche W 2-Professur unter Einbeziehung ihrer Bewerbung fortgeführt werde. Zwar komme dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein Organisationsermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordere aber einen sachlichen Grund, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen und – sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergebe – schriftlich dokumentiert sein müsse. Ausweislich des Fakultätsbeschlusses vom 18. Juni 2024 sei das Verfahren abgebrochen worden, weil der für die Ruferteilung zuständige Beigeladene aufgrund von Verfahrensfehlern eine Ruferteilung abgelehnt habe. Die Antragsgegnerin habe festgestellt, dass die von dem Beigeladenen aufgestellten Anforderungen nicht zutreffend seien, sodass sie den Anforderungen nicht folgen könne. Damit könne der strittige Verfahrensfehler nicht geheilt werden. Nicht entschieden werden müsse hier, ob ein Verfahrensfehler im Auswahlverfahren vorliege, der einen Abbruch rechtfertigen könne, da die Antragsgegnerin sich ausdrücklich nicht darauf zur Begründung des Abbruchs berufe, sondern weiterhin anderer Meinung als der Beigeladene sei. Darin, dass die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht teile, liege kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens. Anders als die Antragsgegnerin meine, habe sie grundsätzlich aufgrund ihrer Rechtsstellung im Berufungsverfahren den Aufforderungen des Beigeladenen zu folgen oder – bei Geltendmachung eigener Rechte – hiergegen vorzugehen, um eine Klärung der unterschiedlichen Auffassungen herbeizuführen. Es könne dahinstehen, ob die Besetzung einer Professorenstelle als staatliche Angelegenheit der Personalwirtschaft der Fachaufsicht des Beigeladenen (§ 89 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 BerlHG) oder lediglich dessen Rechtsaufsicht (§ 89 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) unterliege. Denn der Beigeladene mache hinsichtlich des Zustandekommens des Berufungsvorschlags ausschließlich rechtliche Erwägungen und keine Zweckmäßigkeitserwägungen geltend. Er habe die Ablehnung der Ruferteilung mit rechtlichen Fehlern des Auswahlverfahrens begründet. Soweit er beanstande, dass für den Vorsitzenden der Berufungskommission die Besorgnis der Befangenheit bestehe, würde eine solche zu einem fehlerhaften Auswahlverfahren führen. Weiter führe der Beigeladene aus, dass zwei gesangspädagogische Bewertungskriterien entgegen dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nachträglich formalisiert worden seien, und mache damit eine materielle Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG geltend. Ferner betreffe auch der Einwand der nicht einheitlichen Anwendung der Auswahlkriterien eine materielle Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der Beigeladene habe den Berufungsvorschlag nach Maßgabe des § 101 Abs. 6 Satz 2 BerlHG mit einer Begründung an die Antragsgegnerin zurückgegeben und jedenfalls mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin aufgefordert werde, den Berufungsvorgang unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu überarbeiten und das Auswahlverfahren erneut durchzuführen. Mit der Prüfung auf etwaige Rechtsfehler habe der Beigeladene die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Aufsicht über die Hochschule wahrgenommen und die Antragsgegnerin nach § 101 Abs. 6 Satz 3 BerlHG aufgefordert, einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen. Selbst wenn man annähme, dass die Antragsgegnerin durch die Aufforderung zur Vorlage eines neuen Berufungsvorschlages aufgrund rechtlich unzutreffender Beanstandungen des Beigeladenen in ihrer Wissenschafts- und Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verletzt sein könne, würde der Umstand, dass sie die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht teile, keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstellen. Wollte sie der Aufforderung nicht nachkommen, stünde ihr vielmehr die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes bei Verletzung eigener Rechte zu. Im Übrigen bliebe es der Antragsgegnerin unbenommen, das Stellenbesetzungsverfahren aus anderen sachlichen Gründen, etwa weil sie hinreichend aktuelle Bewerbungen bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen wolle, abzubrechen. Ein solcher Grund liege nach dem von der Antragsgegnerin dokumentierten Grund für den Abbruch hier aber nicht vor. 2. Die Antragsgegnerin tritt dieser Begründung mit ihrer Beschwerde entgegen. Die von ihr vorgetragenen Gründe greifen jedoch nicht durch. Sie führt aus, dass nicht sie, sondern der Beigeladene im hiesigen Verfahren passivlegitimiert sei. Denn passivlegitimiert könne nur diejenige Behörde sein, die die Entscheidung zu verantworten habe und die für die Berufungsentscheidung zuständig sei (§ 101 Abs. 1 BerlHG). Die Antragsgegnerin habe in dem mehrstufigen Stellenbesetzungsverfahren mit der Erstellung des Berufungsvorschlags die ihr nach § 101 Abs. 2 und 3 BerlHG gesetzlich zugewiesene Aufgabe erfüllt und keine Rechte der Antragstellerin verletzt. Der rechtliche Vorwurf, die Antragsgegnerin hätte den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, sei aufgrund der positiven Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin unberechtigt. Vielmehr habe der Beigeladene den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch seine unberechtigte Rückgabeentscheidung (§ 101 Abs. 6 Satz 1 BerlHG) zu verantworten. Hätte die Antragstellerin ihren Antrag unmittelbar gegen den Beigeladenen gerichtet, so hätte die Berechtigung für die Rückgabeentscheidung überprüft und der Beigeladene unmittelbar zur Berufung der Antragstellerin verpflichtet werden können. Hierin liege eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit, wie sie nach Maßgabe der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei. Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens bedeute demgegenüber einen sachwidrigen Umweg und sei unbehelflich. Denn so hätte es die zuständige Senatsverwaltung (immer wieder) in der Hand, eine nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Professorenernennung zu torpedieren. Die Antragsgegnerin sei auch nicht dazu verpflichtet, sich mit Rechtsbehelfen gegen die Rückgabeentscheidung des Beigeladenen zur Wehr zu setzen. Für den Fall der doch gegebenen Passivlegitimation der Antragsgegnerin sei hilfsweise davon auszugehen, dass sie wegen der (rechtlich nicht haltbaren) Ablehnung und Rückgabe des Berufungsvorschlags durch den Beigeladenen dazu berechtigt gewesen sei, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Würde man die Antragsgegnerin als rechtlich verpflichtet ansehen, das Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 3 BerlHG erneut durchzuführen, so wäre sie hierzu selbst dann verpflichtet, wenn sie sich (wie vorliegend) keinen Rechtsfehler bei der Erstellung ihrer Berufungsvorschläge vorzuwerfen hätte. Würde sie in diesem Fall dennoch bei ihrem ursprünglichen Bewerbungsvorschlag bleiben, so müsste die Antragsgegnerin mit einer erneuten Rückgabeentscheidung rechnen. Die Antragsgegnerin habe ihre Aufgabe bei der Bewerberauswahl mit der Erstellung und Vorlage des Berufungsvorschlags (§ 101 Abs. 2 und 3 BerlHG) und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG erfüllt. Demgegenüber liege der einzige Grund für die bislang nicht erfolgte Berufung der Antragstellerin darin, dass der Beigeladene der Antragsgegnerin nicht gefolgt sei und den Besetzungsvorschlag an die Antragsgegnerin zurückgegeben habe. Die Antragstellerin könne kein subjektives Recht dafür anführen, warum die Antragsgegnerin dazu verpflichtet sein solle, ein Stellenbesetzungsverfahren erneut durchzuführen, obwohl sie sich bei ihrem Berufungsvorschlag bereits für die Antragstellerin als bestgeeignete Kandidatin entschieden habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht mit der der Antragsgegnerin auferlegten Verpflichtung gegen ihr Selbstverwaltungsrecht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, das gemäß Art. 5 Abs. 3 GG Verfassungsrang habe, verstoßen, da die Antragsgegnerin hiernach vor der Rechtspflicht geschützt sei, gegen den Beigeladenen rechtlich vorgehen zu müssen. 3. Mit diesem Beschwerdevorbringen erschüttert die Antragsgegnerin die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht. Sie übersieht den rechtlichen Anknüpfungspunkt des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin und verkennt Schutzrichtung und Reichweite des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG. a) Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Denn die Antragstellerin wendet sich in statthafter und auch sonst zulässiger Weise gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, den allein die Antragsgegnerin in eigener Verantwortung entschieden und damit rechtlich zu verantworten hat, und begehrt dessen Fortsetzung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 – juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025 – OVG 4 S 5/25 – juris Rn. 5). aa) Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht losgelöst von einem Besetzungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 BvR 2317/15 – juris Rn. 10), sondern stets nur mit Bezug auf ein konkretes Auswahlverfahren (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 16 und vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 – juris Rn. 19, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2024 – OVG 4 S 7/24 – juris Rn. 5) und gibt grundsätzlich keine Rechte für ein späteres Auswahlverfahren (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 – juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 – OVG 4 S 10/21 – juris Rn. 7). Dieser Anspruch schützt einen Ausgewählten so lange, bis das Auswahlverfahren abgeschlossen ist (durch eine Ernennung), sich erledigt hat (durch eine Organisationsentscheidung) oder wirksam abgebrochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 – OVG 4 S 10/21 – juris Rn. 7; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2021 Anm. 2, C. I.). Wer – wie die Antragsgegnerin – das Verfahren abbricht, „um die Stelle neu ausschreiben zu können“ (so der Beschluss des Fakultätsrats vom 18. Juni 2024), muss sich einem etwaigen Rechtsschutzgesuch der davon Betroffenen stellen. Denn wer neu ausschreiben und dann auswählen will, löst sich von der bereits getroffenen Auswahl. bb) Die Antragsgegnerin kann die Verantwortung nicht auf den Beigeladenen abwälzen. Denn jedenfalls hat der Beigeladene der Antragsgegnerin den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht rechtlich bindend vorgegeben. Auch wird er in dem zweigeteilten Stellenbesetzungsverfahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – juris Rn. 20) zwar durch die Übersendung des Berufungsvorschlags mit der Sache befasst (§ 101 Abs. 4 bis 6 BerlHG), jedoch längstens solange, bis es zu einem Abbruch des Auswahlverfahrens durch die Hochschule kommt. Denn außerhalb des laufenden Auswahlverfahrens ist eine Stellenbesetzung ausgeschlossen. Nichts anderes folgt aus § 101 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 BerlHG, wonach dann eine Berufung außerhalb der Vorschlagsliste zugelassen ist, wenn auch „gegen den neuen Berufungsvorschlag“ – der jedoch ohne Auswahlverfahren nicht ergehen kann – begründete Bedenken bestehen. Soweit § 101 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BerlHG dies ferner für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen des § 101 Abs. 3 oder Abs. 6 BerlHG zulässt, setzt dies eine mit Blick auf die gesetzlichen Fristen pflichtwidrige Untätigkeit der Hochschule voraus und darf daher als gesetzlicher Ausnahmemechanismus nicht unter Außerachtlassung der gesetzlichen Verpflichtungen der Hochschule aus § 101 Abs. 2 und 3 BerlHG als allgemeines Eintrittsrecht verstanden werden. Unabhängig davon verleiht Art. 33 Abs. 2 GG der Antragstellerin wegen des begonnenen und dann abgebrochenen Auswahlverfahrens eine Rechtsposition, die durch die letztlich der Rechtsaufsicht dienende Sondervorschrift des § 101 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BerlHG nicht entwertet werden darf. Auch das Recht des Beigeladenen zur Ruferteilung unter Abkehr von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags einer Hochschule (§ 101 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BerlHG) spricht nicht gegen die Passivlegitimation der Antragsgegnerin. Denn dieses betrifft zum einen isoliert die Ruferteilung (und nicht die Erstellung des Berufungsvorschlags) und besteht zum anderen nur im Rahmen des Berufungsvorschlags durch die Hochschule. Auch eine (vom Berufungsvorschlag abweichende) Auswahlentscheidung gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BerlHG setzt einen (weiteren) Berufungsvorschlag der Antragsgegnerin (gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 BerlHG) voraus, zu dem es bislang nicht gekommen ist. In all diesen Fällen wird das von der Hochschule zu verantwortende Auswahlverfahren nicht obsolet, sondern ist zeitlich vorgelagert durchzuführen. Das zuständige Mitglied des Senats (§ 101 Abs. 1 BerlHG) tritt für die Durchführung dieses Teils des Auswahlverfahrens nicht an die Stelle der Hochschule, sondern es bedarf vielmehr der vorherigen Durchführung des in der Erstellung des Berufungsvorschlags mündenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule. cc) Im Ergebnis nichts anderes folgt – wenn auch eher unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses denn aus Gründen der von der Antragsgegnerin bemühten Passivlegitimation – aus der von der Antragsgegnerin behaupteten Möglichkeit der Antragstellerin, im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Beigeladenen vorzugehen. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Antragstellerin vorliegend – wie ausgeführt – auf den Anspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens aus Art. 33 Abs. 2 GG stützen kann und dessen gerichtliche Geltendmachung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch ein etwaiges Bestehen von Ansprüchen der Antragstellerin gegen den Beigeladen ausgeschlossen sein könnte. Auch die Antragsgegnerin macht insoweit keine tragfähigen Rechtsgründe geltend. Ferner übersieht sie, dass die Antragstellerin einen – überdies inhaltlich anders gelagerten – Anspruch gegenüber dem Beigeladenen allenfalls im Rahmen eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens geltend machen könnte, ein solcher Anspruch – für den Fall seines Bestehens – mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens jedenfalls aber untergegangen ist. Schließlich fokussiert sich die Antragsgegnerin insoweit wohl auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berufung aus § 101 Abs. 1 BerlHG, für den jedoch völlig offen ist, ob er von der Antragstellerin gegen den Beigeladenen mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Denn der Ruf selbst stellt – ebenso wie die Erstellung des Berufungsvorschlags (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – juris Rn. 20) – eine reine Verfahrenshandlung dar, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (§ 44a VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 14.97 – juris Rn. 25 ff.). Der Antragsgegnerin ist schließlich auch nicht insoweit zu folgen, als dass sie unter dem Gesichtspunkt eines (fiktiven) rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beigeladenen – wiederholte pflichtwidrige Rückgabe des Berufungsvorschlags – zu skizzieren versucht, dass der von der Antragstellerin hier geltend gemachte Anspruch stets zur rechtlichen Schutzlosigkeit führte. Denn vorliegend ist allein maßgeblich, dass die Antragsgegnerin aufgrund eigener Entscheidung das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und damit der Ruferteilung die verfahrensrechtliche Grundlage genommen hat. Ob anderes zu erwägen sein könnte, falls der Beigeladene den Berufungsvorschlag an die Antragsgegnerin willkürlich zurückreichte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. dd) Wenn danach allein die Antragsgegnerin zur (anfänglichen) Durchführung des Besetzungsverfahrens berechtigt und verpflichtet ist, kann der Beigeladene nicht an ihre Stelle treten und daher auch nicht verpflichtet werden, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen oder neu aufzunehmen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens kann sich nach der Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin nur gegen diese richten. b) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin war zum Verfahrensabbruch aus dem von ihr bemühten Grund nicht berechtigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Wird ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und soll die Stelle weiterhin besetzt werden, wird der Rahmen einer Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgrundentscheidung verlassen und ist der Abbruch des Auswahlverfahrens an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 – OVG 4 S 48/21 – juris Rn. 8 und vom 20. März 2025 – OVG 4 S 5/25 – juris Rn. 5). In formeller Hinsicht folgt hieraus die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gründe für den Abbruch des Besetzungsverfahrens schriftlich niederzulegen, sofern sie sich nicht aus dem Verwaltungsvorgang selbst ergeben (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 23 und vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – juris Rn. 29 und vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – Rn. 20 sowie Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 – OVG 4 S 10/21 – juris Rn. 18 und vom 15. Dezember 2021 – OVG 4 S 48/21 – juris Rn. 5). Nur auf die insoweit ersichtlichen Gründe darf sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren berufen, ein Austausch der Begründung oder ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 B 1729/21 – juris Rn. 26 ff., 39; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. August 2024 – 1 WB 3.24 – juris Rn. 66). In dem Protokoll der sechsten ordentlichen Sitzung des Fakultätsrats am 18. Juni 2024 findet sich zu Tagesordnungspunkt 9 („Studiengang Musical/Show“, „Beschluss über den Berufungsvorgang W 2 Professur im Fachgebiet ‚Gesang‘“) der folgende Beschluss: „Die Fakultät beschließt die Einstellung des Verfahrens, um die Stelle neu ausschreiben zu können.“ Zur Begründung ist angegeben: „Die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung lehnt die Ruferteilung aufgrund von Verfahrensfehlern ab. Der Fakultätsrat stellt fest, dass die von der Senatsverwaltung aufgestellten Anforderungen nicht zutreffend sind, so dass die Fakultät den Anforderungen aus SenWGP nicht folgen kann. Damit können die strittigen Verfahrensfehler nicht geheilt werden.“ Diese Begründung trägt den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. Die gerichtliche Kontrolle im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Gründe für den Abbruch eines Auswahlverfahrens darf nicht hinter derjenigen eines Hauptsacheverfahrens zurückbleiben (vgl. zum Konkurrentenstreitverfahren BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3.21 – juris Rn. 7). Danach ist – mit Blick auf die vorliegend maßgeblichen Umstände (vgl. zu weiteren Fallgruppen Krebühl, DVBl 2015, 950 ) – ein Abbruch insbesondere bei Fehlern im Auswahlverfahren, die zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen, zulässig, sofern der Fehler ohne einen Abbruch nicht behoben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 18), was insbesondere für die fehlerhafte Besetzung der Berufungskommission (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 4 S 1/23 – juris Rn. 14 ff.) oder einen Fehler bei der Ausschreibung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 – OVG 4 S 17/21 – juris Rn. 3) gelten kann. Ob danach die vom Beigeladenen im Rahmen seiner Rückgabeentscheidung monierten formellen und materiellen Fehler des Auswahlverfahrens dessen Abbruch rechtfertigen, ist allerdings vorliegend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ohne Belang. Denn die Antragsgegnerin hat sich zur Begründung des Abbruchs des Besetzungsverfahrens nicht auf diese berufen und hat insbesondere auch nicht geprüft, ob deren Beseitigung innerhalb des laufenden Besetzungsverfahrens möglich wäre oder aber Abbruch und Neuausschreibung erforderlich sind. Vielmehr ist die Antragsgegnerin den vom Beigeladenen beanstandeten Punkten entgegengetreten und hat sich deshalb daran gehindert gesehen, die beanstandeten Verfahrensfehler zu heilen. Auf diese Auffassung beruft sie sich auch im Beschwerdeverfahren. Jedoch sind unterschiedliche Rechtsansichten zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – ggf. in diesem Rechtsverhältnis zu klären, schlagen aber grundsätzlich nicht auf das Auswahlverfahren durch. § 101 Abs. 6 BerlHG dient der Durchsetzung der rechtlichen Aufsicht des Beigeladenen auch über die Antragsgegnerin und unabhängig davon, ob diese Aufsicht als Rechts-oder Fachaufsicht erfolgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Antragsgegnerin ist daher in diesem Rechtsrahmen an die Beanstandungen des Beigeladenen gebunden und zu deren Beseitigung verpflichtet oder hat ihre entgegenstehende Rechtsauffassung auf Grundlage eigener Rechte gegenüber dem Beigeladenen gerichtlich geltend zu machen. Ob bereits eine solche gerichtliche Geltendmachung den Abbruch eines Auswahlverfahrens tragen würde (oder dieses ggf. auszusetzen bzw. ruhend zustellen wäre), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da sich die Antragsgegnerin dafür entschieden hat, die Beanstandungen des Beigeladenen gerichtlich nicht überprüfen zu lassen. Auf dieser Grundlage und bei gleichbleibender Besetzung der Berufungskommission hätte die von der Antragsgegnerin nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beabsichtigte Neuausschreibung die Gefahr einer erneuten Beanstandung durch den Beigeladenen zudem nicht gebannt. Eine Berechtigung zum Abbruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin – wie sie meint – bei erneuter Durchführung desselben Auswahlverfahrens zu einem identischen Ergebnis käme und dieses dann wieder – quasi automatisch – vom Beigeladenen beanstandet werden würde. Denn der Beigeladene hat nicht das Auswahlergebnis beanstandet oder gar in der Person der Antragstellerin unüberwindbare Hindernisse für eine Ruferteilung erblickt (vgl. insoweit beispielsweise OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 4 S 48/21 – juris Rn. 10 ff.), sondern konkrete Einzelpunkte des Auswahlverfahrens beanstandet. Beseitigt die Antragsgegnerin diese Mängel, besteht derzeit kein hinreichender Grund zur Annahme, der Beigeladene werde das Ergebnis des dann rechtsfehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahrens nicht akzeptieren. Die Antragsgegnerin geht daher fehl in der Annahme, sie stünde vor der unzumutbaren Wahl, entweder die/den von der Senatsverwaltung für „richtig“ befundene/n Kandidatin/en vorzuschlagen oder mit einer erneuten Rückgabeentscheidung rechnen zu müssen. Erst die rechtskonforme Durchführung und der rechtskonforme Abschluss des Auswahlverfahrens genügen dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG und nicht eine (wie auch immer durchgeführte) Bewerberauswahl, die durch den nur rechtlich unselbständigen Zwischenschritt der Erstellung der Berufungsliste zwar dokumentiert ist, das Verfahren aber nicht abschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – juris Rn. 20). Insoweit beurteilt die Antragsgegnerin die ihr nach Art. 33 Abs. 2 GG obliegenden Verpflichtungen unzutreffend. Im Ergebnis nichts anderes folgt aus der weiteren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konturierten Fallgruppe, nach der ein Abbruch des Auswahlverfahrens zulässig sei, wenn der Dienstherr „den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet“ (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 18 und vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 13). Denn diese Fallgruppe nimmt die Berechtigung des Dienstherrn zum Abbruch in den Blick, wenn dieser – unabhängig von rechtlichen Schattierungen im Einzelfall – eine Verbesserung des Bewerberfeldes anstrebt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 4 S 48/21 – juris Rn. 8, 12; Krebühl, DVBl 2015, 950 m.w.N.). Darum geht es der Antragsgegnerin jedoch offenkundig nicht. Die Beschwerde führt keine weitere in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe zur Rechtfertigung des Abbruchs des Auswahlverfahrens zur Begründung an. c) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit der ausgesprochenen Verpflichtung gegen das Selbstverwaltungsrecht der Antragsgegnerin verstoßen, verfängt nicht. Es greift bereits zu kurz, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung darauf zu reduzieren, die Antragsgegnerin sei auf deren Grundlage bzw. in deren Anwendung verpflichtet, gegen den Beigeladenen rechtlich vorzugehen. Verpflichtet ist die Antragsgegnerin lediglich, die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und daher – wie ausgeführt – nicht ohne tragfähigen Grund das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Diese Verpflichtung verstößt offenkundig nicht gegen die Grundrechte der Antragsgegnerin, da auch sie den aus Art. 33 Abs. 2 GG erwachsenden Verpflichtungen unterliegt. Das Selbstverwaltungsrecht findet seine Begrenzung in dem grundrechtsgleichen Recht der Antragstellerin; deren Bewerbungsverfahrensanspruch darf nicht verletzt werden. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen ein rechtliches Vorgehen der Antragsgegnerin gegen den Beigeladenen erörtert hat, geht es einzig um Rechtsschutzmöglichkeiten für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Beigeladen, den Besetzungsvorschlag zur Nachbesserung zurückzureichen, nicht folgen will. Diese Überlegungen entspringen der Rechtsschutzgarantie, bedürfen allerdings vorliegend keinen weiteren Ausführungen, da sich die Antragsgegnerin dafür entscheiden hat, der Ansicht des Beigeladenen trotz ihrer abweichenden Rechtsauffassung nicht entgegenzutreten, sondern das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Soweit er sich im Beschwerdeverfahren geäußert hat, ist es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht geboten, eine – auch von ihm nicht beantragte – Kostenerstattung anzuordnen. Seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind zwar sachdienlich, gehen aber im Wesentlichen nicht über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025 – OVG 4 S 5/25 – juris Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).