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Urteil

OVG 5 A 49/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1015.OVG5A49.22.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV. 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4/00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Normen in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 -, juris Rn. 12 und vom 30. April 2004 - 4 CN 1/03 -, juris Rn. 9). a) Der Antragsteller war bis zum Außerkrafttreten der angegriffenen Vorschrift antragsbefugt. Er hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV ihn in seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzte. Der Antragsteller veranstaltete in dem Zeitraum, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift in Kraft war, in I...regelmäßig Versammlungen. Die angegriffene Regelung stellte Voraussetzungen für die Durchführung bzw. für die Teilnahme an diesen Versammlungen auf. b) Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht nicht entgegen, dass die Verordnung einschließlich der angegriffenen Vorschrift gemäß § 31 Satz 2 der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg – Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (3. SARS-CoV-2-EindV) vom 22. Februar 2022 (GVBl. II/20, S. 1) mit Ablauf des 22. Februar 2022 außer Kraft getreten ist. Ein gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift – wie hier – während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 9, 11). Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung besteht, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 9, 12 ff. und Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8/21 -, juris Rn. 6 sowie vom 2. September 1983 - 4 N 1/83 -, juris Rn. 9 ff.). aa) Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich unter anderem daraus ergeben, dass ein gewichtiger Grundrechtseingriff geltend gemacht wird und gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2023 - 1 CN 1/22 -, juris Rn. 12, vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 -, juris Rn. 14 und vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 30 f.). Die "Corona-Verordnungen", die alle Bundesländer seit März 2020 auf der Grundlage von § 32 und § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und von COVID-19 erließen, waren dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf eine kurze Geltungsdauer angelegt waren mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft traten, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden konnte. Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgte stets unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 25 und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 14). Eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle liegt auch deshalb nahe, weil die darin enthaltenen Ge- und Verbote die grundrechtlichen Freiheiten häufig schwerwiegend beeinträchtigten und sie zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedurften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist im vorliegenden Fall ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der nachträglichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung anzuerkennen. Die zur Prüfung gestellte Norm hatte eine kurze Geltungsdauer (17. Januar 2022 bis 22. Februar 2022), innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte. Des Weiteren macht der Antragsteller in hinreichender Weise Beeinträchtigungen seiner grundrechtlichen Freiheiten geltend, die ein Gewicht haben, das hier die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV geregelten Beschränkungen rechtfertigt. Nach seinem Vorbringen haben die Maßnahmen seine Versammlungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, indem ihm als Veranstalter auferlegt wurde, die Einhaltung der Maskenpflicht auf der Grundlage eines Hygienekonzepts durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und auch die Teilnehmerzahl zu kontrollieren (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 92; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 18 f. und vom 5. Januar 2024 - 3 BN 2/23 -, juris Rn. 13 ff., die ein weit reichendes Verständnis des Feststellungsinteresses in "Corona-Fällen" erkennen lassen). bb) Ob der Antragsteller ein berechtigtes individuelles Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung darüber hinaus mit Erfolg auf eine zu erwartende konkrete Wiederholungsgefahr stützen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Januar 2023 - 3 CN 10/22 -, juris Rn. 7 und vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14 -, juris Rn. 19), kann hier offenbleiben. Dies gilt ebenso hinsichtlich seines Vorbringens, ein besonderes Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens ergebe sich aus einem Rehabilitationsinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 42/24 -, juris Rn. 23 f.). II. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. Januar 2022 unwirksam gewesen ist. Die Regelung beruhte auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und war formell und materiell rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV waren § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10, Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I, S. 5162 [5166]). Dabei handelt es sich um eine den verfassungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung. a) Durch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den § 28a und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Zu den in § 28a Abs. 1 IfSG angeführten notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag nach Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sowie gemäß Nr. 10 die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften gehören. Dabei ist die Anordnung nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt, mit der Maßgabe, dass die in Nr. 1 bis 5 genannten Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind (zum Beispiel Ausgangsbeschränkungen, Untersagung von Versammlungen, Betriebsschließungen). b) Die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 8 IfSG begegnete zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie genügte insbesondere dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 99 ff. m.w.N.; Urteile des Senates vom 22. Januar 2025 - OVG 5 A 39/22 -, juris Rn. 57 f., und vom 27. Juni 2024 - OVG 5 A 35/22 -, juris Rn. 55 sowie Senatsbeschluss vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 47). Jedenfalls seit Erlass des § 28a IfSG waren Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend bestimmt. Denn durch den in § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 17 IfSG normierten dezidierten Katalog an Einzelmaßnahmen hatte der Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen (vgl. auch BT-Drs. 19/23944, S. 21). Im Übrigen regelte bereits § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 IfSG ausdrücklich die Befugnis der zuständigen Behörde zu bestimmten näher definierten Schutzmaßnahmen, wie die Befugnis, Personen zu verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1 Halbsatz 2) sowie die Befugnis, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen zu beschränken oder zu verbieten (Satz 2). Die Vorschriften zur Beschränkung von Versammlungen sowie zur Maskenpflicht entsprachen aufgrund dieser expliziten, solche Verpflichtungen erfassenden Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, juris Rn. 147 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass sich der Umfang der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen orientierte (sog. Hospitalisierungsinzidenz). Es kann hier dahinstehen, ob sich ex post herausgestellt haben sollte, dass das Infektionsgeschehen anhand von anderen (zusätzlichen) Kriterien besser hätte abgebildet werden können. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie stand dem Gesetzgeber im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit der Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, dessen Grenzen er mit der Fokussierung auf die Hospitalisierungsinzidenz nicht erkennbar überschritten hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 123 ff.; zur Anknüpfung an den Sieben-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen bereits Urteil des Senates vom 22. Januar 2025 - OVG 5 A 39/22 -, juris Rn. 60 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199). Im Übrigen sollten bei der Bewertung des Infektionsgeschehens gemäß § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen berücksichtigt werden. Der Einwand des Antragstellers, § 28a Abs. 7 IfSG sei verfassungswidrig, bedarf keiner näheren Erörterung, da der Verordnungsgeber sich nicht auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt hat. Soweit er die Verfassungsmäßigkeit von § 28a Abs. 8 IfSG bezweifelt, teilt der Senat insbesondere seine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Vorschrift nicht (s. auch 3. a] cc]). 2. Die auf Grundlage der genannten Verordnungsermächtigung erlassene Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung genügte den formellen Voraussetzungen. a) Das (damalige) Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz war für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zuständig, da die entsprechende Ermächtigung der Landesregierung nach § 32 Satz 1 IfSG durch § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV) des Landes Brandenburg vom 27. November 2007 (GVBl. II/27, S. 488) in der Fassung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II/2, S. 1) auf das für Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen worden war (vgl. § 32 Satz 2 IfSG). b) Den Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG wurde ebenfalls entsprochen. Danach waren Rechtsverordnungen, die – wie hier – nach § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen wurden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen (vgl. zu den Anforderungen Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Der streitgegenständlichen Verordnung war sowohl in der Ursprungsfassung als auch hinsichtlich aller nachfolgenden Änderungen, einschließlich derjenigen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-EindV vom 14. Januar 2022, eine entsprechende Begründung beigefügt, die die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent machte und hinreichend erläuterte, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten (vgl. GVBl. II/3, S. 8 ff.; allgemeine Begründungen der Ursprungsfassung der 2. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021 sowie aller weiteren Änderungsverordnungen auch abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_eindv/attachments). Die Geltungsdauer der Ursprungsverordnung wahrte die Frist des § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG. Entsprechendes galt für die nachfolgenden Änderungen einschließlich der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022, mit der die Geltung bis zum 13. Februar 2022 verlängert worden war (vgl. § 31 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV). 3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage lagen vor (a) und die Regelungen waren mit höherrangigem Recht vereinbar (b). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Dritten Änderungsverordnung am 14. Januar 2022 sowie innerhalb des Geltungszeitraums dieser Fassung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. Januar 2022 bis zum 22. Februar 2022 vor. Bei der Bewertung sind die durch das RKI zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber hat dem RKI gemäß § 4 IfSG die Aufgabe zugewiesen, die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen zu erheben und zu evaluieren. Zu den Aufgaben des RKI gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 55 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber auf die Belastbarkeit des vom RKI bewerteten Datenmaterials vertrauen durfte. Es verfügte hierfür über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen und war in seinen Beurteilungen unabhängig und international vernetzt. Mehrere wissenschaftliche Fachgesellschaften und Sachverständige setzten sich regelmäßig mit den Bewertungen des RKI auseinander und gaben öffentlich zugängliche Stellungnahmen ab (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 138, 160 und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 178). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hat, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 234 ff.). Solche Mängel zeigt der Antragsteller mit dem pauschalen Vorwurf, die Feststellungen des RKI seien selbst-referentiell und hätten einer neutralen Überprüfung bedurft, nicht auf. Zur Begründung solcher Mängel kann der Antragsteller sich auch nicht erfolgreich auf den Inhalt der Protokolle des Krisenstabs des RKI stützen (vgl. VG Osnabrück, Vorlagebeschluss vom 3. September 2024 - 3 A 224/22 -, juris, Rn. 115; siehe zum Inhalt der Protokolle im Einzelnen ebd., Rn. 118 ff.). Auf deren Inhalt käme es nur an, wenn diese Protokolle dem Verordnungsgeber bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zugänglich gewesen wären. Hiervon ist mit Blick darauf, dass es sich um rein interne, ursprünglich nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Protokolle gehandelt hat, aber nicht auszugehen (vgl. dazu ausführlich OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 176 ff. m.w.N.). aa) Voraussetzung für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie der Coronavirus-Krankheit COVID-19 war gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden waren (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder es sich ergab, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Im maßgeblichen Zeitraum wurden im gesamten Bundesgebiet und damit auch in Brandenburg nach der Einschätzung des RKI fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt (vgl. Archiv der Täglichen Situationsberichte des RKI zu COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Archiv_2022_tab.html?nn=16911042). Das Bundesverfassungsgericht hat die Lage im hier maßgeblichen Zeitraum wie folgt beschrieben (Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 5 f., 157 ff.; ausführlich auch OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 158 ff.): "Gegen Ende des Jahres 2021 verschärfte sich die pandemische Lage mit dem Auftreten einer vierten Infektionswelle. Hiermit einher gingen nicht nur steigende Fallzahlen. Es erhöhte sich auch die infektionsbedingte Anzahl von schweren Erkrankungen und Todesfällen bei weithin angespannten und regional schon überschrittenen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, was die Verlegung von Patientinnen und Patienten erforderlich machte (vgl. etwa Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 - im Folgenden: RKI, Wöchentlicher Lagebericht - vom 2. Dezember 2021, S. 3). Vorherrschend war weiterhin die Deltavariante des Virus (B.1.617.2), die nahezu sämtliche Neuinfektionen ausmachte. Eine neue Virusvariante, die Omikronvariante (B.1.1.529), war in diesem Zeitraum nur für wenige Infektionen verantwortlich. Über diese Variante war zuerst am 24. November 2021 aus Südafrika berichtet worden. Bereits am 26. November 2021 stufte sie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als besorgniserregend ein (Variant of Concern - VOC). Nach Verabschiedung des hier angegriffenen Gesetzes am 10. Dezember 2021 gingen die Fallzahlen bis zum Ende des Jahres zunächst leicht zurück (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 23. Dezember 2021, S. 3). In einer fünften Infektionswelle erreichten sie dann aber im Februar und März 2022 Höchstwerte mit bisweilen mehr als eine Million gemeldeten COVID-19-Fällen pro Woche (vgl. zum steigenden Trend bereits RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 13. Januar 2022, S. 3; zudem RKI, Wöchentliche Lageberichte vom 10. Februar, 3. und 10. März 2022, jeweils S. 3). Diese Infektionswelle ist vornehmlich durch die Virusvariante Omikron geprägt, die zwar ansteckender als frühere Varianten des Virus ist, im Durchschnitt aber mildere Krankheitsverläufe nach sich zieht. Der Gipfel dieser aktuellen Welle ist nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts zwischenzeitlich überschritten (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 21. April 2022, S. 3). (…) Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts und der Ständigen Impfkommission hatte die vierte Infektionswelle Deutschland mit seit Anfang November 2021 exponentiell ansteigenden Fallzahlen erfasst (vgl. etwa RKI, Epidemiologisches Bulletin 48/2021, S. 15 f.). Sie war dabei noch nicht auf ihrem Höhepunkt angelangt; mit einer Verschärfung der pandemischen Lage, insbesondere aufgrund einer anzunehmenden schnellen Verbreitung der erstmals Ende November 2021 festgestellten, von der Weltgesundheitsorganisation umgehend als besorgniserregend eingestuften Virusvariante Omikron, musste gerechnet werden (…). Insgesamt war die Lage nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts sehr besorgniserregend und ließ eine weitere Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle erwarten, was das Institut in seinen im Internet veröffentlichten Wöchentlichen Lageberichten zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 2., 9. und 16. Dezember 2021 für die Kalenderwochen 47 (22. bis 28. November), 48 (29. November bis 5. Dezember) und 49 (6. bis 12. Dezember) zusammengefasst und statistisch unterlegt hat. Danach waren die Infektionszahlen wieder deutlich angestiegen und betrugen in allen drei Kalenderwochen über 400 Infektionen pro 100.000 Einwohner. Auf Intensivstationen wurden 4.690 (Kalenderwoche 47), 4.897 (Kalenderwoche 48) und 4.805 Patientinnen und Patienten (Kalenderwoche 49) behandelt. Diese sich verschärfende Lage machte sich auch bei der wachsenden Anzahl derjenigen bemerkbar, die infolge einer Infektion mit SARS-CoV-2 schwer erkrankten und sogar verstarben. Die Todesfälle waren wieder deutlich angestiegen und lagen in den Kalenderwochen 47 bis 49 bei 1.294, 1.458 und circa 1.500, wobei berücksichtigt werden musste, dass Todesfälle meist erst zwei bis drei Wochen nach einer Infektion auftreten und von daher die Lebensgefahren, die sich aus ansteigenden Infektionszahlen ergeben, erst verspätet abbilden. Im Hinblick auf die Omikronvariante haben das Robert Koch-Institut und die Ständige Impfkommission ein großes Gefährdungspotential festgestellt. Trotz zunächst geringer Fallzahlen (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 16. Dezember 2021, S. 3) und einer nur eingeschränkt möglichen Bewertung sei die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung in der Bevölkerung mit sehr großen Auswirkungen hoch (vgl. RKI, Wöchentliche Lageberichte vom 2. und 9. Dezember 2021, jeweils S. 29, und vom 16. Dezember 2021, S. 30; vgl. auch RKI, ControlCOVID - Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron, Stand: 21. Dezember 2021)." bb) Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) zählte ebenso wie die Begrenzung der Teilnehmerzahl als Auflage für das Abhalten von Versammlungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10 IfSG zu den möglichen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die in § 28a Abs. 1 IfSG typisierten Schutzmaßnahmen konnten – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jede Person im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sein, umfassten also auch die generelle Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher (vgl. auch Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 67 m.w.N.; ausführlich auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 97 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63 ff.). Dies begegnet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bedingt nicht, dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten dürfen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Der Norm selbst ist zu entnehmen, dass die zuständige Behörde Personen verpflichten kann, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Auch kann sie weitere notwendige Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Dabei können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (sonstige) Dritte Adressaten von Maßnahmen sein, wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet. Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 IfSG mithin klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können ("Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit", BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.; BR-Drs. 566/99 S. 169 f.). Schließlich können (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 IfSG; BT-Drs. 8/2468 S. 27; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.;Martini/Thiessen/Ganter, Zwischen Vermummungsverbot und Maskengebot: Die Versammlungsfreiheit in Zeiten der Corona-Pandemie, NJOZ 2020, 929 [932 f.]). Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion insbesondere bei vulnerablen Personengruppen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Folgen führt, genügt für die Annahme eines infektionsrelevanten Kontakts eine vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 83; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2021 - 3 MR 28/21 -, juris Rn. 23). cc) Der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 IfSG stand auch nicht entgegen, dass der Deutsche Bundestag für den hier maßgeblichen Zeitraum keine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG mehr festgestellt hatte. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG galt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25. November 2021 als aufgehoben, nachdem der Deutsche Bundestag bis dahin keinen Beschluss über die Fortgeltung der zuletzt durch Beschluss vom 25. August 2021 (BGBl. I, S. 4072) bestätigten epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffen hatte. Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite blieben die § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG für Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten waren, gemäß § 28a Abs. 9 S. 1 IfSG bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 anwendbar. Dies galt gemäß § 28a Abs. 9 Satz 2 IfSG für Schutzmaßnahmen nach § 32 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1, Abs. 2 IfSG entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnung nicht aufhob (vgl. dazu das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 [BGBl. I, S. 4906]). Diese Voraussetzungen waren insoweit erfüllt, als die Ursprungsfassung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 am 24. November 2021 in Kraft getreten war und einstweilen fortgalt (vgl. auch Beschluss des Senates vom 6. Januar 2022 - OVG 5 S 1/22 -, juris Rn. 72 f.). Soweit die vom Antragsteller angegriffene Vorschrift der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung durch die Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. II/100) neu gefasst und durch die Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2021 (GVBl. II/106) geändert worden war und eine neue Schutzmaßnahme regelte, ließ sich diese auf § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG stützen. Hiernach konnten nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land bestand und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG feststellte, mit der Maßgabe, dass enumerativ aufgezählte Schutzmaßnahmen ausgeschlossen waren. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Landtag Brandenburg hatte in seiner 57. (Sonder-)Sitzung am 13. Dezember 2021 die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Land Brandenburg und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG für Brandenburg nach § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG festgestellt (Anlage zu BePr 7/57, Drs. 7/4634-B). Die Maßgabe, dass die Untersagung von Versammlungen als Schutzmaßnahme ausgeschlossen war (vgl. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG), wurde beachtet. Ein flächendeckendes Versammlungsverbot wurde in der streitgegenständlichen Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht angeordnet. dd) Des Weiteren stand die angegriffene Schutzmaßnahme auch in Einklang mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG, der hier gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG entsprechend galt (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 122 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn die verfahrensgegenständlichen Regelungen nicht als Maßnahme zum präventiven Infektionsschutz im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG, sondern als weitergehende Schutzmaßnahme im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG zu qualifizieren waren. Nach § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG sollen weitergehende Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen ist nach Satz 4 insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen sollen gemäß Satz 5 bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die vom Verordnungsgeber bei der Entscheidungsfindung herangezogenen Faktoren entsprachen den durch § 28a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 IfSG vorgegebenen Maßstäben. In Einklang mit den oben genannten Vorgaben würdigte der Verordnungsgeber im Rahmen seiner fortlaufend aktualisierten Begründung zur Zweiten SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung jeweils insbesondere die aktuelle Belastungssituation in den Krankenhäusern – auch unter Berücksichtigung von Personalausfällen – sowie die allgemeine Infektionslage. Dabei richtete er besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Infektionszahlen in den älteren Altersgruppen, die ein erhöhtes Risiko hatten, im Krankenhaus behandelt werden zu müssen. Ausweislich der Allgemeinen Begründung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl. II/93, S. 22 ff.; abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_eindv/attachments/ 252853) stieg die Zahl der hospitalisierten Fälle im Land Brandenburg im Zeitraum vom 28. Oktober bis zum 22. November 2021 stark an. Die Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und Patienten hatte sich mehr als verdreifacht, ebenso die Zahl der davon intensivstationär behandelten sowie die Zahl der intensivstationär beatmeten Fälle. Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz hatte sich von 2,92 auf 3,87 erhöht. Im Bereich der besonders vulnerablen Gruppe der über 80-Jährigen lag der Wert sogar bei 15,34, so dass der bundeseinheitlich festgelegte Alarmwert von 9 bei diesen in besonderem Maße gefährdeten Personen bereits weit überschritten war (vgl. zu den Schwellenwerten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 18. November 2021, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1982 598/defbdff47daf5f177586a5d34e8677e8/2021-11-18-mpk-data.pdf). Im Zeitraum vom 17. Dezember 2021 bis zum 12. Januar 2022 hatte sich die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6,16 auf 3,28 verringert. Bei den über 80-Jährigen lag der Wert aber weiterhin bei 10,06. Aufgrund der Verbreitung der Omikron-Variante rechnete der Verordnungsgeber bis Ende Januar bzw. Anfang Februar wieder mit steigenden Hospitalisierungszahlen und verstärkten Personalausfällen, die die Funktionsfähigkeit der stationären Versorgung gefährden könnten (vgl. Allgemeine Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-EindV vom 14. Januar 2022 [GVBl. II/3, S. 8 ff.]). Dass der Verordnungsgeber insoweit Infektionsschutzmaßnahmen auch unter Berücksichtigung des Umstands noch aufrechterhalten hat, dass die seinerzeitige Infektionsentwicklung und die Zahl der COVID-Patientinnen und -Patienten in den Krankenhäusern insgesamt erwarten ließen, dass es bei Beibehaltung grundsätzlicher Schutzmaßnahmen nicht mehr zu einer Überlastung der Kliniken und der kritischen Infrastruktur kommen würde, stellt noch keinen Widerspruch zu den Vorgaben aus § 28a Abs. 3 IfSG dar, da hierdurch ein plötzlicher Wiederanstieg der Infektionszahlen vermieden werden sollte, bei dem insbesondere zu befürchten gewesen wäre, dass in der Folge auch die Krankenhausbelegung erheblich ansteigen würde. Die Behauptung des Antragstellers, es habe keine Überlastung des Gesundheitssystems gedroht, weil trotz steigender Inzidenzzahlen die Auslastung der Intensivbetten unverändert geblieben sei, lässt außer Betracht, dass der Verordnungsgeber auf Prognosen aus ex ante Sicht beschränkt war und die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung im Übrigen Folge der umfangreichen Schutzmaßnahmen gewesen sein dürfte. b) Die streitgegenständliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV stand im Einklang mit höherrangigem Recht. Soweit sie in den Gewährleistungsgehalt von Grundrechten eingriff, waren diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. aa) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV) während Versammlungen im Freien griff weder in verfassungswidriger Weise in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein, noch verletzte sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. aaa) Die streitgegenständliche Regelung begründete einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, der aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. (1) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 6 und vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14). Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV normierte Verpflichtung, während einer grundsätzlich für alle Personen zugänglichen Versammlung jederzeit eine medizinische Maske zu tragen, stellte aufgrund ihrer zugangsbeschränkenden Wirkung einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Außerdem schränkte sie im Falle ihrer Befolgung die Art des Auftretens der Versammlungsteilnehmer ein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 134 und Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 59). (2) Der Eingriff war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere genügte die Regelung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter zulässig, zu denen insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der Coronapandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen standen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich machte, konnten zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Als solche kam auch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14, 16). (a) Die Regelung diente einem legitimen Ziel, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit. Ausweislich der Allgemeinen Begründung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl. II/93, S. 22 ff.) war Ziel der Verordnung (ebenso wie der nachfolgenden Änderungsverordnungen), die weitere Verbreitung des Virus effektiv und nachhaltig zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Dazu werde die Strategie einer möglichst umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen verfolgt. Andernfalls sei – auch in Anbetracht der neuen SARS-CoV-2-Virusvarianten mit höherem Ansteckungspotential – damit zu rechnen, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunige und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe komme, so dass eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Dieses Ziel stand mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 IfSG in Einklang, die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern. Nach § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG waren Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei waren absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Maskenpflicht sollte insoweit zusätzliche Sicherheit bei Kontakten im Freien bieten und die Verbreitung des Virus eindämmen. (b) Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bei Versammlungen im Freien vorzusehen, sei geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen, erwies sich während der Geltungsdauer dieser Regelung als gerechtfertigt. Eine Norm ist geeignet im vorgenannten Sinn, wenn mit ihrer Hilfe der verfolgte Zweck gefördert werden kann. Dabei genügt bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59). Dem Verordnungsgeber stand bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung wegen der damals in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des Virus SARS-CoV-2 ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezog, um die Ziele der Norm zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185 und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Die Grenzen dieses Spielraums sind überschritten, wenn die Eignungsprognose des Verordnungsgebers nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder wenn das Prognoseergebnis nicht plausibel ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59). Der Verordnungsgeber ging in zulässiger Weise davon aus, dass die Übertragung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung verhindert werden konnte. Denn nach den Erkenntnissen des RKI erfolgte die Übertragung bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schwebten und sich zum Beispiel in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden konnten. Die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen war grundsätzlich im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Die Aerosolausscheidung stieg bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. Zwar spielte die Übertragung über Aerosole im Freien mit Ausnahme eines engen (Gesprächs)Kontakts nur eine untergeordnete Rolle, aber auch im Freien war von einem bestehenden Übertragungsrisiko auszugehen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Maske unterschritten wurde, zum Beispiel bei größeren Menschenansammlungen. Lautstarkes Rufen oder Schreien, das bei Demonstrationen nicht unüblich ist, führte zu einer Steigerung der Aerosolbelastung und stellte ein deutlich gefahrerhöhendes Moment für eine Virusübertragung dar (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2021, SARS-CoV-2-Erreger und -Übertragung, Stand 14. Januar 2021, S. 10, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/EB-2021-node.html; vgl. dazu auch die Auswertung der eingeholten Gutachten in BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 193 f.). Nach dem Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen vom 7. Dezember 2020 war vor allem in größeren Menschenmengen auch im Freien eine Ansteckung nicht ausgeschlossen, wenn Mindestabstände nicht eingehalten und/oder keine Masken getragen wurden (vgl. Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen, 7. Dezember 2020, S. 5, 16; abrufbar unter: https://www.info.gaef.de/position-paper). Da die Teilnehmenden auch bei kleineren Versammlungen regelmäßig laut rufen bzw. singen, konnten sie verstärkt Aerosole ausstoßen, die bei Unterschreitung des Mindestabstands zu Ansteckungen gegenüber anderen Teilnehmenden, aber auch gegenüber Ordnern und Sicherheitskräften führen konnten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 195 und Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 40). Zwar mag sich die Anordnung einer Maskenpflicht beim Joggen im Freien nach Auffassung des Antragstellers als fragwürdige Schutzmaßnahme dargestellt haben. Im Unterschied dazu traf bei einer Versammlung aber eine Vielzahl von Menschen aufeinander, die gerade zum Zwecke der Kundgabe in direkten Kontakt zueinander traten. Die Dynamik in einer solchen Menschenmenge gewährleistete nicht die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Teilnehmenden. Auch bei ortsfesten Versammlungen handelte es sich um ein Geschehen, das auf Kommunikation nach innen und nach außen angelegt war und das in einem Umfeld stattfand, in dem es von anderen wahrgenommen werden sollte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 195 m.w.N.). Ein erhöhtes Infektionsrisiko ergab sich dabei auch durch die gemeinsame An- und Abreise von Versammlungsteilnehmern und -teilnehmerinnen mit PKWs und öffentlichen Verkehrsmitteln. Anders als der Antragsteller unter Bezugnahme auf das in einem Bußgeldverfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 5. August 2021 - 2 Cs 12 Js 47757/20 -, juris, meint, tendiert die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Freien mithin nicht gegen Null. Vielmehr hat auch der im dortigen Verfahren vom Amtsgericht befragte Sachverständige gerade bei größeren Menschenansammlungen mit geringen Abständen im Freien eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 jedenfalls dann nicht mit letzter Gewissheit ausschließen können, wenn sich Personen für längere Zeit unmittelbar dicht gegenüberstehen und hierbei beim Sprechen, Niesen oder Husten winzige Viruspartikel durch die Atemluft ausstoßen (Rn. 68). Dass das Ansteckungsrisiko – wissenschaftlich unstreitig – in Innenräumen deutlich höher ist, ändert daran nichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Des Weiteren hat der Verordnungsgeber das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage als weiteren Baustein betrachtet, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren (vgl. RKI, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Stand 7. Mai 2020, S. 3 ff., abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2020/ 19_20.html). Anlass für die auf die Erkenntnisse des RKI gestützte Empfehlung war dabei auch eine zunehmende Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen erfolge. Bereits ein bis drei Tage vor Auftreten der Symptome könne es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen, was eine unbemerkte Übertragung von infektiösen Tröpfchen begünstige. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen könne auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betreffe die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammenträfen und sich länger aufhielten (zum Beispiel Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden könne (zum Beispiel Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trage dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu schützen, und könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine solche Bedeckung trügen (vgl. RKI, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Stand 7. Mai 2020, S. 3 ff. a.a.O.). Diese Auffassung wurde von anderen Fachgesellschaften gestützt (vgl. Max-Planck-Gesellschaft, So gut schützen Masken, 2. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.mpg.de/17915640/corona-risiko-maske-schutz, sowie die dem zugrundeliegende Studie: Bagheri et. al., An upper bound on one-to-one-exposure to infectious human respiratory particles, abrufbar unter: https://www.pnas.org/content/pnas/118/49/e2110117118.full.pdf). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung von Masken zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses nicht abgeschlossen war und es unter der großen Zahl wissenschaftlicher Meinungen andere Stimmen gab, die die Wirksamkeit von Masken verneinten oder eine Maskenpflicht sogar für kontraproduktiv hielten. Der Verordnungsgeber überschritt grundsätzlich seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er bei mehreren vertretbaren Auffassungen zu einer Sachfrage einer Meinung den Vorzug gab, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen verkannte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Solche Tatsachen legt der Antragsteller mit seinem pauschalen Hinweis, für den Nutzen einer Maskenpflicht gebe es keine wissenschaftliche Evidenz, nicht hinreichend dar. Die Eignung dieser Schutzmaßnahme wird auch nicht durch seinen Einwand in Frage gestellt, es sei im Zusammenhang mit Versammlungen zu keinem Zeitpunkt zu einem Anstieg der Inzidenzzahlen gekommen und auch nach dem Außerkrafttreten des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV sei ein solcher nicht zu verzeichnen gewesen. Denn insoweit ist allein die Einschätzung des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses und während ihres Geltungszeitraums maßgeblich. Ob sich eine Schutzmaßnahme im Nachhinein als ungeeignet zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erwiesen hat, ist rechtlich unbeachtlich (s. auch 3. b] aa] aaa] [2] [c]). (c) Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die streitgegenständliche Regelung für die Erreichung des beschriebenen Normziels erforderlich war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. An der Erforderlichkeit einer Regelung fehlt es grundsätzlich nur dann, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 15, 18). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17). Zwar hatte die Pandemie zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate gedauert, aber es lag im Januar 2022 insbesondere kein gesicherter Erkenntnisstand zu den Wirkungen von Schutzmaßnahmen vor. Das Virus hatte sich seit Pandemiebeginn stetig weiterentwickelt und insbesondere seine Eigenschaften hinsichtlich seiner Übertragbarkeit verändert. Gerade im streitgegenständlichen Zeitraum waren neue Virusmutationen aufgetreten, hinsichtlich derer es – wie dargestellt – an Erkenntnissen zu Übertragbarkeit und verursachter Krankheitsschwere fehlte. Schon allein deswegen bestand hier der der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers fort (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 87). Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Er kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung allerdings auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 204) Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss zudem auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17 f.). Die Einhaltung der vom Normgeber gezogenen Grenzen unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Maßgebend ist dabei – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht). Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist. Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Verordnungsgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Verordnungsgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch wenn sich Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Verordnungsgebers regelmäßig nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aktualisieren, darf er sich der Kenntnisnahme entsprechender Umstände doch nicht bewusst verschließen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Annahme des Verordnungsgebers, es habe eine erhebliche Gefahrenlage für die – wie dargelegt auch im Fokus der Verordnungsermächtigung stehenden – Schutzgüter bestanden, die sein Handeln erforderlich machten, beruhte auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen (s.o.). Insbesondere handelte es sich bei der Maskenpflicht um ein Mittel, das milder war als eine Untersagung von Versammlungen oder eine Beschränkung des Zugangs auf immunisierte und/oder getestete Personen. Soweit der Antragsteller staatliche Maßnahmen zur Förderung und Stärkung des Gesundheitswesens anführt, waren diese ebenfalls nicht gleichermaßen geeignet, um vor einer Infektion zu schützen. Die hier zu beurteilenden Maßnahmen setzten schon im Vorfeld einer (drohenden) Infektion an und waren geeignet, eine solche zu verhindern (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 39). Wenn der Verordnungsgeber sich darauf beschränkt hätte, nur die Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV anzuordnen, wäre dies zwar milder, zur Reduzierung von Infektionsgefahren aber nicht gleichermaßen geeignet gewesen. Dem Verordnungsgeber ist es aus Effektivitätsgründen erlaubt, in gewissem Umfang zu typisieren und zu pauschalieren. Die Umsetzung einer generellen Verpflichtung zum Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Versammlungsteilnehmenden anstelle einer Maskenpflicht wäre aufgrund der Dynamik, die typischerweise bei Versammlungen, insbesondere bei Aufzügen aber auch bei ortsfesten Versammlungen besteht, nicht hinreichend verlässlich gewährleistet gewesen. Die Erfahrungen mit größeren Versammlungen im gesamten Bundesgebiet hatten in den Vormonaten gezeigt, dass die Teilnehmenden vielfach nicht in der Lage oder auch nicht dazu bereit waren, Beschränkungen einzuhalten. Zugleich war die ordnungsbehördliche Durchsetzung dieser Maßnahmen häufig nicht zu leisten und eine Auflösung der Versammlung wegen dieser Verstöße wegen der Bedeutung des Grundrechts für die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht angezeigt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 53; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 40; ferner auch BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 17). Die Auferlegung einer Verpflichtung, sich vor der Teilnahme an einer Versammlung im Freien auf eine SARS-CoV-2 Infektion zu testen, wäre ebenfalls kein gleich geeignetes Mittel gewesen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 192 f.). Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske ging auch nicht deshalb über das erforderliche Maß hinaus, weil sie keine ausdrücklichen Ausnahmen für bestimmte Versammlungsformen – etwa Fahrraddemos oder Autokorsos – vorsah, bei denen möglicherweise geringere Infektionsrisiken bestanden als bei herkömmlichen Versammlungen. Im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis darf ein Normgeber sich am Regelfall orientieren und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 190). Dementsprechend konnte der Verordnungsgeber darauf abstellen, dass Versammlungen in aller Regel zu physischen, mit einem Infektionsrisiko verbundenen Kontakten führten und musste Sonderformen nicht ausdrücklich von der Geltung ausnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22 -, juris Rn. 40). Soweit der Antragsteller insgesamt die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, in Frage stellt, weil es stattdessen einen Tiefstand bei der Bettenauslastung der Krankenhäuser im vergangenen Jahr gegeben habe und zudem Kapazitäten abgebaut worden seien, greifen seine dahingehenden Einwände zu kurz. Denn tatsächlich kam es aller Wahrscheinlichkeit nach nur durch die rechtzeitig ergriffenen und teilweise als sehr einschneidend empfundenen staatlichen Maßnahmen - abgesehen von zeitlichen und geographischen Spitzen - nicht zu einer Überlastung des deutschen Gesundheitssystems, wie dies zeitweise im Ausland (zum Beispiel Italien) der Fall war. Der Antragsteller argumentiert hier vom Ergebnis her, ohne dabei die Auswirkungen der zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 30). d) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Versammlungen im Freien war in ihrer konkreten Ausgestaltung auf Grundlage der zum maßgeblichen Zeitraum des Verordnungserlasses verfügbaren Erkenntnisse auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Maßnahme und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 28). Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Verordnungsgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 217). Das Maß, in dem die hier streitgegenständliche Maskenpflicht voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen würde, stand zu dem Gewicht der daraus folgenden Grundrechtsbeeinträchtigung in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Den durch die Maskenpflicht bewirkten Grundrechtseingriffen standen auf der anderen Seite Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Verordnungsgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 231 m.w.N.). Es ist nicht festzustellen, dass die durch die beanstandeten Maßnahmen bewirkten Beeinträchtigungen in der Abwägung außer Verhältnis zu dem hohen Schutzgut von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei einer weiteren Verbreitung des Coronavirus gestanden haben. Vielmehr durfte der Verordnungsgeber bei Erlass der Regelung davon ausgehen, dass dringlicher Handlungsbedarf bestand. Das RKI schätzte die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses – wie dargelegt – als sehr hoch ein. Für das Land Brandenburg galt dies – wie dargelegt – entsprechend. Die Infektionslage war weiterhin sehr angespannt. Nach dem vorübergehenden Rückgang der Fallzahlen, der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle gegen Ende des Jahres 2021 in der vierten Welle, hatte in Deutschland mit der dominanten Zirkulation der Omikronvariante die fünfte Welle der COVID-19-Pandemie begonnen. Die Omikronvariante verbreitete sich nach damaligem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver als die bisherigen Virusvarianten. Das belegte der starke Anstieg der Zahl der Infektionsfälle, der im weiteren Verlauf zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche hätte führen können (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit 2019 [COVID-19], Stand: 13. Januar 2022, S. 4, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Archiv_2022_tab.html?nn=16911042). Demgegenüber galt die Maskenpflicht nicht unbeschränkt. Die Verordnung versuchte etwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vorzubeugen. So sah § 4 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-EindV für bestimmte Personengruppen eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Darüber hinaus berührte die Maskenpflicht nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit, sondern betraf Modalitäten der Versammlungsdurchführung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gefährdete sie nicht den Versammlungszweck, indem einer Auflage Folge geleistet werden musste, auf deren Bekämpfung die Versammlung zielte. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske ließ die Möglichkeit zur Durchführung einer Versammlung als solche unberührt. Nicht eingeschränkt wurde ferner die Freiheit des Veranstalters, den Ort, den Zweck und das Programm der Veranstaltung selbstbestimmt festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2020 - 1 BvQ 74/20 -, juris, Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 69 ff.). Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gab einer Versammlung grundsätzlich auch kein Gepräge, das ihrem Zweck oder ihrer Zielsetzung zuwidergelaufen wäre. Den Versammlungsteilnehmern wurde durch das Tragen der (medizinischen) Maske die Äußerung bestimmter Meinungen weder verboten noch aufgezwungen. Insbesondere Sprechchöre und Gesang waren auch mit einem Mund-Nasen-Schutz möglich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 71). Auch war die grundsätzlich unterschiedslos geltende Pflicht zum Tragen der Maske nicht mit der Äußerung einer bestimmten Meinung – wie einem Gutheißen der Maskenpflicht – verbunden, so dass sie sich selbst bei Demonstrationen gegen die Maskenpflicht als verhältnismäßig geringer Eingriff in die Versammlungsfreiheit erwies (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 207). Aus diesen Gründen teilt der Senat auch nicht die Auffassung des Antragstellers, die im hier maßgeblichen Zeitraum nur noch für Demonstrantinnen und Demonstranten geltende Maskenpflicht im Freien habe dazu geführt, dass diese im öffentlichen Raum in stigmatisierender Weise erkennbar gewesen seien, und bezweckt, die Äußerung von Kritik gezielt zu unterdrücken. Es erschließt sich auch nicht, weshalb die Teilnehmer einer Demonstration, die auf Kundgabe nach außen angelegt ist, nicht als solche hätten erkennbar sein wollen. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die für die Veranstaltung der Versammlung verantwortlichen Personen zur Einhaltung der Zugangsbeschränkung herangezogen hat, indem er diesen nach den näheren Vorgaben des § 9 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV auferlegt hat, auf der Grundlage eines Hygienekonzepts durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschränkungen der Nr. 1 bis 4 beachtet werden. Die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Auflagen für Versammlungen fällt nicht allein in den Verantwortungsbereich der Teilnehmenden, sondern bedarf bereits im Vorfeld der Hinwirkung und Überprüfung durch diejenigen Personen, die für die Veranstaltung der Versammlung verantwortlich zeichnen. Eine ausschließliche Kontrolle der Zugangsbeschränkung durch die Sicherheitsbehörden käme für den Infektionsschutz regelmäßig zu spät und erscheint überdies auch nicht grundrechtsschonender (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 85). bbb) Die vom Antragsteller aufgrund des Tragens einer (medizinischen) Maske außerdem geltend gemachten Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wären ebenso jedenfalls gerechtfertigt. (1) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a.-, juris Rn. 220). Ob die Verpflichtung zum zeitweisen Tragen einer medizinischen Maske einen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt, ist umstritten. Nach Auffassung des Senates begründete die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 einen nur geringfügigen, aber gleichwohl nicht als unerheblich zu qualifizierenden Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. Urteil des Senates vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, juris Rn. 89). Bei dieser Einschätzung kam nicht nur das junge Alter der Betroffenen zum Tragen, sondern auch, dass die Maskenpflicht für einen nicht unerheblichen Teil des Tages, fünf Tage in der Woche und insgesamt über einen Zeitraum von mehreren Monaten galt. Während das kurzzeitige Aufsetzen der Maske eine kaum merkliche Bagatellbeeinträchtigung darstellen mochte, war nicht auszuschließen, dass sich diese mit der Zeit zu schwerwiegenderen (psychischen) Belastungen mit körperlichen Auswirkungen summieren konnte (vgl. einen Eingriff demgegenüber bezweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53 unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn 46 ff.; im Ergebnis offenlassend OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 204). Diese Erwägungen gelten für Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen nicht in gleichem Maße. Nach dem insoweit maßgeblichen damaligen Erkenntnis- und Forschungsstand ist allenfalls von einer geringfügigen Betroffenheit der körperlichen Unversehrtheit auszugehen, die nicht die für einen Eingriff in das genannte Grundrecht erforderliche Intensität erreichen dürfte. In aller Regel wurden keine schwerwiegenden oder länger fortwirkenden Beschwerden oder Beeinträchtigungen hervorgerufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 54; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 118 ff.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kam es auch nicht zu einer CO2-Rückatmung und zu einer Unterversorgung der Lunge und des Körpers mit Sauerstoff im Zusammenhang mit dem hohen Atemwiderstand medizinischer Masken. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 – (juris Rn. 122 m.w.N.) unter Bezugnahme auf verschiedene fachwissenschaftliche Stellungnahmen im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ausgeführt, dass zwar auch bei nicht gasdichten medizinischen Gesichtsmasken eine Rückatmung des abgegebenen CO2 in geringem Umfang stattfinde, die zu einer minimalen Erhöhung der CO2-Konzentration führe, dass diese aber über eine vermehrte Atemtätigkeit problemlos kompensiert werden könne. Insoweit galt für alle Altersgruppen, dass die durch leicht erhöhte CO2-Konzentration getriggerte vermehrte Atemarbeit sowohl die CO2-Konzentration als auch die Sauerstoffsättigung im Blut in einem Normbereich stabil halte. Soweit in Einzelfällen etwa aufgrund bestimmter Vorerkrankungen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch das – bei Versammlungen aufgrund der typischerweise überschaubaren Dauer ohnehin eher seltene – mehrstündige Tragen von Masken ernsthaft zu befürchten war, hatte der Verordnungsgeber dem durch § 4 Abs. 4 Nr. 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV dadurch Rechnung getragen, dass diese von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske befreit waren (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 215). (2) Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen dürfte demgegenüber eher zu bejahen sein, weil ihnen auferlegt wurde, ihr Gesicht während des Aufenthalts im Freien hinter einer medizinischen Maske zu verbergen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes und damit auch das Recht, über die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 111 und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, juris Rn. 14 ff.; einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verneinend, weil keine Beeinträchtigung der engeren Persönlichkeitssphäre vorliege: OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 359 ff. m.w.N.). Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit diese Grundrechte vorliegend nicht ohnehin durch den insoweit spezielleren Art. 8 Abs. 1 GG verdrängt werden, weil das äußere Erscheinungsbild hier in besonders engem Kontext mit der Art des Auftretens bei einer Versammlung steht, die sich gerade auch gegen das Tragen von Masken im Alltag wendet. (3) Ungeachtet dessen gelten auch diese Rechte nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis – insbesondere mit Blick auf die Geringfügigkeit der etwaigen Beeinträchtigungen – hinter dem mit der Verordnungsregelung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurück (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris Rn. 71). ccc) Die streitgegenständliche Regelung verletzte auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens waren die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2023 - 14 KN 24/22 -, juris Rn. 148; OVG Bremen, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 1 B 176/20 -, juris Rn. 46). Auch konnte die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Besonders bei Massenerscheinungen, die sich – wie das seinerzeit weltweite Infektionsgeschehen – auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirkten, durfte der Normgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 3 N 250/21 -, juris Rn. 181; VGH München, Beschluss vom 2. März 2021 - 20 NE 21.570 -, juris Rn. 11). Diese Anforderungen hat der Verordnungsgeber hier hinreichend beachtet. Dass er das von dem Teilnehmerkreis einer Versammlung ausgehende Risiko höher eingeschätzt hat als das Risiko anderer Personen, die sich zum Einkaufen und Spazierengehen allein oder – soweit überhaupt zulässig – in kleinen Gruppen im Freien aufhielten und bewegten, ist mit Blick auf die besondere Dynamik derartiger Menschenansammlungen, die zum Zwecke der gemeinsamen Kundgabe auf eine gewisse Nähe angelegt sind, nicht zu beanstanden. ddd) Die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde wurde durch die streitgegenständliche Regelung zur Maskenpflicht nicht berührt. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 539). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine solche Behandlung, die Versammlungsteilnehmer zum Objekt degradiert, im Hinblick auf die Maskenpflicht nicht zu erkennen. Diese zielte auch nicht darauf ab, jeden Versammlungsteilnehmer in stigmatisierender Weise zum Gefährder "abzustempeln". Vielmehr handelte es sich bei der streitigen Maskenpflicht um eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Schutzmaßnahme, die wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trug und dem Ziel diente, Versammlungsteilnehmer sowie Sicherheitskräfte (und deren Angehörige) vor einer Infektion und die Gesellschaft einschließlich des Gesundheitssystems vor einem sie überfordernden Anstieg der Infektionszahlen zu schützen (vgl. Urteil des Senates vom 22. Januar 2025 - OVG 5 A 39/22 -, juris Rn. 94 f.; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 398). bb) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV geregelte Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 1.000 gleichzeitig Teilnehmende griff ebenfalls in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) des Veranstalters sowie derjenigen Personen ein, die aufgrund der Beschränkung nicht mehr an der Versammlung teilnehmen durften. Der Eingriff war jedoch gerechtfertigt. Zum Zwecke des Schutzes vor Infektionsgefahren konnten versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (s.o.). Dazu zählte nicht nur die Möglichkeit eines Versammlungsverbotes, sondern auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16). Darüber hinaus wurde das Gewicht des Eingriffs für den Veranstalter dadurch abgemildert, dass gemäß § 9 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV Ausnahmen von der Personenobergrenze erteilt werden konnten, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar war. Mit Blick auf diese Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Teilnehmerzahl auf 1.000 Personen begrenzt hat, ohne die gewählte Zahl in der Allgemeinen Begründung der Verordnung zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. II/100, S. 12 ff.), mit der diese Beschränkung eingeführt worden ist, näher zu begründen. Die Grenze der rechtlich zulässigen Pauschalierung (s.o.) hat der Verordnungsgeber mit der Festsetzung dieser Obergrenze nicht überschritten. Zwar ist eine Übertragung des SARS-CoV-2-Virus gerade unter freiem Himmel maßgeblich auch davon abhängig, welche Abstände zwischen den Menschen eingehalten werden können. Eine Festsetzung der Teilnehmerzahl ohne die Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Verhältnisse, insbesondere der Größe des Veranstaltungsortes, der vorhandenen Plätze für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der An- und Abreisemöglichkeiten und der am Veranstaltungsort herrschenden Möglichkeiten zur Kontaktreduzierung ist aber aufgrund der Möglichkeit, Ausnahmen im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV zuzulassen, nicht unangemessen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 2022 - 14 MN 144/22 -, juris Rn. 53 ff., das eine Begrenzung auf 500 Personen für Veranstaltungen unter freiem Himmel [nicht Versammlungen] für rechtswidrig gehalten hat). Der Verordnungsgeber hat auch nicht die Grenzen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums überschritten, indem er sich gegen die Festsetzung eines prozentual zulässigen Auslastungsgrades hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten entschieden hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 54 a.E.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergab sich durch die Teilnehmerbegrenzung auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Großveranstaltungen wie zum Beispiel Fußballspielen. Denn öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) waren gemäß § 22a Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. II/100, S. 5) untersagt, wobei dies nach Satz 2 explizit nicht für Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes galt. Eine Ausnahme von der Personenobergrenze war anders als bei Versammlungen (vgl. § 9 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2EindV) nicht vorgesehen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht, da es sich bei der streitgegenständlichen Vorschrift um ausgelaufenes Recht handelt und insoweit kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr besteht. Der in Brandenburg lebende Antragsteller begehrt die nachträgliche Feststellung, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl. II/93, S. 1) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 (GVBl. II/3, S. 1) unwirksam gewesen ist, soweit er durch diese Vorschrift bei von ihm angemeldeten Versammlungen im Freien verpflichtet wurde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner, eine medizinische Maske trugen und nicht mehr als 1.000 Personen gleichzeitig an der Versammlung teilnahmen. Die beanstandete Vorschrift lautete: § 9 Versammlungen und Aufzüge (1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen und Aufzügen im Sinne des Versammlungsgesetzes haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen: 1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden, 2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordnern, 3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner, 4. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft. Versammlungen und Aufzüge sind unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig Teilnehmenden zulässig. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen darf die reguläre Personenkapazität der jeweiligen Einrichtung nur unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeschöpft werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können im Einzelfall Ausnahmen von der Personenobergrenze erteilt werden, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt. Am 4. Januar 2022 meldete der Antragsteller über die Internetwache der Polizei des Landes Brandenburg eine öffentliche Versammlung (Aufzug) unter freiem Himmel für den 10. Januar 2022 von 17:45 bis 20:00 Uhr in I...an. Das Thema der Versammlung lautete: "Wahrung des Grundgesetzes und gegen die Impfpflicht und Coronawillkür und die Spaltung unserer Gesellschaft". Es wurden bis zu 650 Teilnehmende erwartet. Nach eigenen Angaben veranstaltete der Antragsteller unter diesem Motto regelmäßig "Montags-Versammlungen/Aufzüge" in I.... Mit Bescheid vom 5. Januar 2022 bestätigte das Polizeipräsidium, Polizeidirektion Z...die Anmeldung und genehmigte den Einsatz von 26 Ordnern. Zudem ergingen unter Bezugnahme auf die 2. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021 verschiedene Durchführungs- und Rechtshinweise. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Den am 19. Januar 2022 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag begründete der Antragsteller insbesondere damit, dass er als Anmelder und Organisator von Versammlungen durch die im Falle eines Verstoßes bußgeldbewährten Beschränkungen in seiner Versammlungsfreiheit, seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Dies gelte in gleicher Weise für die eingesetzten Ordnerinnen und Ordner sowie alle Teilnehmenden der Versammlung. Die angegriffene Verordnung trat mit Ablauf des 22. Februar 2022 außer Kraft. Den gleichzeitig mit dem Normenkontrollantrag erhobenen Antrag, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen, erklärten die Beteiligten daraufhin übereinstimmend für erledigt (OVG 5 S 5/22). Hinsichtlich der Zulässigkeit des fortgeführten Normenkontrollverfahrens macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem schwerwiegenden Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere in das Recht auf Versammlungsfreiheit. Im Falle des Ausbruchs einer neuen Pandemie sei zudem mit ähnlich einschränkenden Maßnahmen zu rechnen, weshalb eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Zur Begründetheit trägt er vor, dass jedenfalls seit dem 25. November 2021 keine epidemische Lage von nationaler Tragweite mehr vorgelegen habe. Es stelle sich deshalb die Frage, ob nicht bereits aus diesem Grund sämtliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung von diesem Zeitpunkt an unwirksam gewesen seien. Danach habe ein "Schein-Notstand" über die neu geschaffene und vollkommen unbestimmte "Hintertür" in § 28a Abs. 7 IfSG quasi-fortperpetuiert werden sollen. Es habe aber weder ein innerer Notstand im Sinne des Art. 35 Abs. 2, Abs. 3, Art. 91 GG noch ein äußerer Notstand im Sinne von Art. 115a GG vorgelegen. Ein "unterrangiges" Seuchenschutzgesetz habe – insbesondere in Anbetracht der im Herbst und Winter 2021/2022 herrschenden milden Omikron-Variante des Corona-Virus – nicht als Ermächtigungsgrundlage für die massive Einschränkung und zeitweise Aussetzung aller Freiheitsrechte fungieren können. Die Vorgaben nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG würden selbst im Verteidigungsfall gelten. Unabhängig von der Verfassungswidrigkeit dieses von der sog. epidemischen Lage von nationaler Tragweite losgelösten "Putativ-Notstandes" habe § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG die Untersagung von Versammlungen und Aufzügen nach dem Ende einer solchen epidemischen Lage ausgeschlossen. Zugleich sei in § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG eine neue "Ersatzlage von nationaler Bedrohung" erfunden worden, die aber vom Regelungszweck des § 5 IfSG losgelöst und damit zweck- und systemwidrig gewesen sei. In ihrer "unklar-gestelzten" Formulierung sei diese Ersatzregelung verfassungswidrig gewesen. Auch § 28a Abs. 1 Nr. 10 und § 36 Abs. 12 IfSG seien nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine dem Parlamentsvorbehalt genügenden Ermächtigungsgrundlagen gewesen. Die Regelungen seien allesamt Ausdruck des Umbaus eines Rechts- in einen Maßnahmenstaat. Die Auflagen für Versammlungen und Aufzüge seien so absurd gestaltet worden, dass Demonstrationen zwar nicht verboten gewesen seien, aber dennoch ein nicht geringer Teil der Menschen durch die Maßnahmen und die Bußgeldandrohungen von der Teilnahme abgehalten oder ausgeschlossen worden sei. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit, die nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch durch die EMRK, die UN-Menschenrechtscharta und den UN-Zivilpakt geschützt werde, sei schwerwiegend gewesen. Das Demonstrationsrecht habe einen engen Bezug zum Demokratieprinzip, indem es einen Ausgleich für die geringen plebiszitären Mitwirkungsrechte des Einzelnen ermöglichen solle. Die Inanspruchnahme von Art. 8 Abs. 1 GG solle explizit dem Bewusstsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen der Staatsverdrossenheit entgegenwirken. Der Staat habe deshalb die Pflicht, Versammlungen zu ermöglichen. Nach § 15 Abs. 1 VersG könne eine Versammlung zwar auch verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden. Die dafür erforderliche Gefahrenprognose müsse sich aber auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Unklarheiten dürften dabei nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen. Dem durch das Bundesverfassungsgericht geprägten Grundsatz des "versammlungsfreundlichen Verhaltens" der Versammlungsbehörde entspreche es, bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters zu respektieren. Dabei sei von Bedeutung, dass durch die Auflage eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit beseitigt werde, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei alledem strikt zu wahren. Dazu gehöre hier, dass die Maßnahmen geeignet gewesen sein müssten, eine Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Dies sei wissenschaftlich nachzuweisen gewesen und habe in der Praxis ständig überprüft werden müssen. Es sei indes nicht bekannt (gemacht worden), dass eine tatsächliche Überlastung des Gesundheitssystems gedroht habe, auch nicht im Land Brandenburg, wo sich die Inzidenz bei ca. 700 insgesamt und bei ca. 780 für den Landkreis K...eingepegelt habe. Im praktischen Leben habe sich im Rahmen der trotz Impf-Kampagne zu beobachtenden Verzehnfachung der Inzidenz-Werte gegenüber den Anfängen der Pandemie keine Veränderung in der Auslastung, etwa der 23 Intensivbetten im Landkreis K..., ergeben. Den erheblichen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit habe mithin kein erkennbarer Nutzen für die Gemaßregelten oder für Dritte gegenübergestanden. Die aus ganz anderen, nicht pandemie-bezogenen Gründen gefährdete Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens habe nie dazu führen dürfen, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einzuschränken oder gar gänzlich aufzuheben. Er bestreite im Übrigen die behauptete Überlastung des (intensiv-medizinischen) Gesundheitssystems. Seit Beginn der Pandemie seien in Brandenburg die Intensivbetten in Krankenhäusern sogar reduziert worden, ohne dass dies zu einer Überlastung geführt habe. Die Versammlungen, die stattgefunden hätten, hätten nirgends zu einer Steigerung der Corona-Parameter geführt. Gleichwohl sei jeder Demonstrant zu einem "Gefährder" hochgestuft worden ohne jede Entlastungsmöglichkeit und ohne auch nur den Anschein einer echten Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes. Die Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seien selbst-referenziell gewesen und hätten einer neutralen Überprüfung bedurft. Es habe jegliche wissenschaftliche Begründung für die grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen gefehlt. Zu Recht seien die Corona-Maßnahmen im Freien – wie zum Beispiel die Maskenpflicht beim Joggen – im Nachhinein weithin als "Schwachsinn" bezeichnet worden. Des Weiteren hätten sich die Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens seit März 2020 fast ausschließlich gegen die Gesamtbevölkerung gerichtet, ohne auch nur an den vagen Anfangsverdacht einer Ansteckungsgefahr anzuknüpfen. Zu einem solchen staatlichen Eingriffshandeln gegenüber Nichtstörern ermächtige § 28 IfSG aber ausdrücklich nicht. Es habe deshalb an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt, die dem Vorbehalt des Gesetzes genüge. Im Übrigen erscheine es per se absurd mit Maske im Freien zur Anti-Corona-Maßnahmen-Demo auflaufen zu müssen. Zu einer Anti-Atomkraft-Demo müsse man ja auch nicht mit einem atomgetriebenen Fahrzeug erscheinen. Ob durch die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske das Infektionsgeschehen tatsächlich habe eingedämmt werden können, sei fraglich. Aus der hier relevanten ex-post Sicht stehe fest, dass dem Tragen einer Maske in Alltagssituationen niemals eine infektionshemmende Wirkung zugekommen sei. Besonders für jugendliche Demonstranten und Demonstrantinnen sei das Tragen von Masken nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vielmehr in physischer und psychischer Hinsicht gesundheitsgefährdend gewesen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin habe vor der Benutzung von Masken zahlreicher Hersteller gewarnt, weil beispielsweise der physikalische Widerstand des Filtermaterials zu hoch gewesen und es zu einer dauerhaften CO2-Rückatmung gekommen sei. Zudem seien durch schadstoffbelastete Masken, auf denen sich infolge der langen Tragedauer zusätzlich noch Bakterien und Pilze angesiedelt hätten, neue Gefahren begründet worden. Er verweise zudem auf das Urteil des AG Weimar vom 11. Oktober 2021 (6 OWi 340 Js 201252/21). Danach begründe die Maskenpflicht einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 8 GG, weil den Demonstranten als Bedingung für das Demonstrieren gegen eine Maßnahme die Befolgung dieser Maßnahme auferlegt worden sei, wobei diese Maßnahme – da es keine allgemeine Maskenpflicht im Freien gegeben habe – gerade nur für die Demonstranten, nicht aber für andere Bürger, die sich im öffentlichen Raum bewegten, gegolten habe. Dadurch sei eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" errichtet worden, die einerseits aus Spaziergängern, Einkaufsbummlern und Passanten ohne Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske und andererseits aus Demonstranten mit Maskenpflicht bestanden habe. Insoweit sei eine zielgerichtete Diskriminierung zu konstatieren, die nicht mit "Infektionsschutz" habe gerechtfertigt werden können. Zudem komme der generell beim Maskentragen gegebenen Beeinträchtigung der verbalen und nonverbalen Kommunikation durch die Verdeckung der unteren Gesichtshälfte ein besonderes Gewicht zu, da die Kommunikation ein wesentliches Element von Versammlungen sei. Die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske habe ferner dem Vermummungsverbot in § 17a Abs. 2 VersG widersprochen, weil sie geeignet gewesen sei, die Feststellung der Identität zu verhindern. Außerdem habe § 4 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV bestimmt, dass eine Maske im Freien nur getragen werden müsse, wenn der Mindestabstand nicht habe eingehalten werden können. Dazu stehe die angegriffene Regelung, die eine Maskenpflicht im Freien unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands vorsehe, ebenfalls im Widerspruch. Für die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 1.000 habe es keine Begründung gegeben. Die Zahl sei willkürlich gegriffen worden. Die Beschränkung des Zugangs der Teilnehmenden sei bei einem Aufzug auch faktisch nicht umsetzbar gewesen und damit einem indirekten Verbot von Aufzügen gleichgekommen. Es sei für den einzelnen Teilnehmenden und ebensowenig für den Veranstalter überschaubar gewesen, wann die Demonstration diese Begrenzung überschritten und das unverschuldete "Abrutschen in die Illegalität" gedroht habe. Ferner sei ein lang gezogener Aufzug zum Einhalten der geforderten Mindestabstände besonders gut geeignet gewesen. Es sei auch nicht erwiesen gewesen, dass die Infektionsrate ab einer bestimmten Teilnehmerzahl in die Höhe schnelle. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021 in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 unwirksam gewesen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es fehle bereits an einem berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn die gerichtliche Entscheidung sei im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags nicht geeignet, die Position des Antragstellers zu verbessern. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Ebensowenig bestehe ein Rehabilitierungsinteresse, da abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive nicht zu einer Stigmatisierung des Antragstellers hätten führen können. Soweit der Antragsteller die grundsätzliche Effektivität von Mund-Nasen-Bedeckungen in Frage stelle, stehe dies im Widerspruch zu den Bewertungen durch das RKI und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen. Bei Versammlungen und Aufzügen seien typischerweise eine Vielzahl fremder Personen aufeinandergetroffen. Die Einhaltung von Mindestabständen sei in Anbetracht ihrer Dynamik nicht gewährleistet gewesen. Auch bei kleineren Versammlungen würden die Teilnehmenden durch lautes Sprechen, Singen und Skandieren verstärkt Aerosole und Tröpfchen verbreiten, die u. a. auch die Sicherheitskräfte gefährdet hätten. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig gewesen. Zum hier zu betrachtenden Zeitpunkt seien Schutzgüter von überragender Bedeutung in erheblichem Maße gefährdet gewesen. Die Omikron-Variante habe zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle geführt, die eine schnellere Überlastung des Gesundheitssystems befürchten ließ. Zudem habe die Verordnung im Einzelfall Ausnahmen von der Maskenpflicht und der Einhaltung der Personenobergrenze zugelassen. Zugleich seien das grundsätzliche Verbot von Massenveranstaltungen und die generelle Anordnung der Maskenpflicht tragende Säulen der Strategie zur Pandemiebekämpfung gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG 5 S 5/22) umfasst, Bezug genommen, die – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.