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Urteil

3 C 8/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
I. Die in § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte „Ausgangssperre“ stellte eine Ausgangsbeschränkung i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG i. d. F. v. 18. November 2020 dar. II. Zur Wahrung der Begründungspflicht des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG i. d. F. v. 18. November 2020 genügte die Darlegung in welcher Weise die gegen COVID-19 ergriffenen Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine Darstellung des Einflusses einzelner Maßnahmen auf das Infektionsgeschehen war nicht erforderlich. III. Dem Verordnungsgeber stand auch noch am 26. Januar 2021 grundsätzlich in tatsächlicher Hinsicht ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen, bezog. IV. Die in der Begründung zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 niedergelegten Erwägungen zu Infektionslage, ergriffenen Maßnahmen und Maßnahmenwirksamkeit trugen die Annahme der Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG i. d. F. v. 18. November 2020. V. § 2b Satz 2 Nr. 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war eine notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahme gegen die weitere Verbreitung des Coronavirus, soweit dieser Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft gestattete. VI. Die erweiterte Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages gemäß § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war unangemessen.
Entscheidungsgründe
I. Die in § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte „Ausgangssperre“ stellte eine Ausgangsbeschränkung i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG i. d. F. v. 18. November 2020 dar. II. Zur Wahrung der Begründungspflicht des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG i. d. F. v. 18. November 2020 genügte die Darlegung in welcher Weise die gegen COVID-19 ergriffenen Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen. Eine Darstellung des Einflusses einzelner Maßnahmen auf das Infektionsgeschehen war nicht erforderlich. III. Dem Verordnungsgeber stand auch noch am 26. Januar 2021 grundsätzlich in tatsächlicher Hinsicht ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen, bezog. IV. Die in der Begründung zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 niedergelegten Erwägungen zu Infektionslage, ergriffenen Maßnahmen und Maßnahmenwirksamkeit trugen die Annahme der Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG i. d. F. v. 18. November 2020. V. § 2b Satz 2 Nr. 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war eine notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahme gegen die weitere Verbreitung des Coronavirus, soweit dieser Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft gestattete. VI. Die erweiterte Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages gemäß § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 war unangemessen.