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Beschluss

OVG 9 N 122.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0612.9N122.16.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird.(Rn.22) 2. Dies gilt gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 entsprechend, wenn sich der Rechtstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat.(Rn.22) 3. Der Zweck des § 236 AO 1977 besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, juris, Rn. 15).(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird.(Rn.22) 2. Dies gilt gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 entsprechend, wenn sich der Rechtstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat.(Rn.22) 3. Der Zweck des § 236 AO 1977 besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, juris, Rn. 15).(Rn.22) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.250,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Zinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO. Mit Bescheid vom 24. Mai 2011 setzte der beklagte Verbandsvorsteher gegen die Klägerseite, eine natürliche Person, eine Schmutzwasserbeitrag von 5.276,10 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2013 zurück. Die Klägerseite erhob am 12. April 2013 Klage mit dem Antrag, den Schmutzwasserbeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Der Beklagte setzte die Vollziehung aus und zahlte am 15. Januar 2016 den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zurück. Mit Schriftsatz vom 14. März 2016, bei Gericht eingegangen am 17. März 2016, beantragte die Klägerseite zusätzlich, „Zinsen in Höhe von 6 % p. a. ab Rechtshängigkeit bis zum 17. Januar 2016 zu zahlen, § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG Bbg, §§ 236, 238 AO“. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 setzte der Beklagte das Gericht darüber in Kenntnis, dass er den Schmutzwasserbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Abhilfebescheid vom 24. Mai 2016 aufgehoben habe, sich der insoweit zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerseite anschließe und im Umfang der Erledigung hinsichtlich der Hauptforderung bereit sei, die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 erklärte die Klägerseite die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf den Aufhebungsantrag und konkretisierte den Zinsantrag aus dem Schriftsatz vom 14. März 2016 dahin, dass beantragt werde, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 12. April 2013 bis zum 17. Januar 2016 aus dem Beitrag von 5.275,10 Euro zu bezahlen, folglich Zinsen in Höhe von 843,30 Euro. In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 beantragte die Klägerseite die Verurteilung zur Zinszahlung aus 5.250 Euro seit dem 12. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 „in der gesetzlichen Höhe (§ 236 AO)“. Mit Urteil vom 3. August 2016 hat das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 19. September 2016 zugegangen. Er hat am 15. Oktober 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 21. November 2016 (Montag) begründet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Die fristgerechten Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Das gilt zunächst, soweit der Beklagte Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage erhebt. (1) Der Beklagte unterscheidet zwischen einerseits „echten“ Prozesszinsen, zu deren Zahlung im Verwaltungsprozess annexweise entsprechend § 291 BGB verurteilt werden dürfe (allerdings mit Zinslauf erst ab Rechtshängigkeit der zu verzinsenden, bezifferten Geldforderung), und zweitens Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236 ff. AO, die spezifisch abgabenrechtlichen Charakter hätten, nicht der Folgenbeseitigung zuzuordnen seien und deshalb nicht annexweise nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO geltend gemacht werden könnten, sondern nach Abschluss des Prozesses gegen die Abgabenfestsetzung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 155 AO durch Zinsbescheid festgesetzt werden und ggf. (nach Durchführung eines Vorverfahrens) in einem zweiten Prozess erstritten werden müssten. Das greift nicht. Zunächst kann ein auf Beseitigung der Vollzugsfolgen abzielender Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet, also ein Verpflichtungsbegehren sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 -, juris, Rn. 6). Abgesehen davon können mit einem Annexantrag nach § 113 Abs. 4 VwGO gerade Ansprüche verfolgt werden, die zwar im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Verwaltungsakts stehen, aber wegen fehlender Unmittelbarkeit nicht (mehr) der Vollzugsfolgenbeseitigung zuzuordnen sind. Dies kann nach Sinn und Zweck des § 113 Abs. 4 VwGO ohne vorherige Durchführung eine behördlichen Verfahrens und eines Widerspruchsverfahrens geschehen, selbst wenn ein solches Verfahren bei isolierter Geltendmachung des Annexbegehrens erforderlich wäre. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 100 Abs. 4 FGO und in Kenntnis von kritischen Stimmen dazu hat das Bundesverwaltungsgericht es aus prozessökonomischen Gründen insbesondere für zulässig gehalten, dass über einen Prozesszinsanspruch nach § 14 Abs. 2 MOG in Verbindung mit § 236 AO nach § 113 Abs. 4 VwGO annexweise entschieden wird, ohne dass dem ein behördliches Verfahren und Widerspruchsverfahren vorausgehangen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, juris, Rn. 8 ff., auch mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH und zur Kritik daran). Dasselbe haben das OVG Münster zum Anspruch nach § 10 Abs. 1 Buchstabe i WasEG in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris, Rn. 31 ff.), das OVG Greifswald zum Anspruch nach § 12 Abs. 1 KAG MV in Verbindung mit § 236 AO (Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris, Rn. 36) und der VGH Mannheim zum Anspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG BW in Verbindung mit § 236 AO entschieden (Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 S 210/07 -, juris, Rn. 26, 48). Es besteht kein Grund, für den Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO etwas anderes anzunehmen. Namentlich geben die für die Bejahung des Zinsanspruchs notwendigen Prüfungsschritte keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise. (2) Der Beklagte macht geltend, die Klägerseite habe ihr Zinsbegehren mangels ausreichender Bezifferung und mangels Zustellung beim Beklagten nicht im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO „neben“ ihrem Anfechtungsantrag rechtshängig gemacht, sondern erst, nachdem der Anfechtungsantrag bereits nicht mehr rechtshängig gewesen sei. Das greift nicht. Die Anfechtungsklage der Klägerseite ist hier bis zum Eingang desjenigen Schriftsatzes bei Gericht rechtshängig gewesen, mit dem die Klägerseite sie in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, d. h. bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 3. Juni 2016. Bereits zuvor - und damit „neben“ ihrem Anfechtungsantrag - hat die Klägerseite ihr Zinsbegehren rechtshängig gemacht, nämlich am 17. März 2016, dem Tag des Eingangs des Schriftsatzes vom 14. März 2016 bei Gericht. Wegen der schon seinerzeitigen Bezugnahme auf §§ 236, 238 AO ist der betreffende Antrag zumindest auslegungsfähig gewesen. Zur Begründung der Rechtshängigkeit ist keine Zustellung erforderlich gewesen. Nach § 90 Abs. 1 VwGO wird die Streitsache [schon] durch Erhebung der Klage rechtshängig (vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn. 3 zu § 90 VwGO). (3) Dass die Verfolgung des Zinsbegehrens mit der Erledigungserklärung in Bezug auf die Anfechtungsklage unzulässig geworden wäre, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb darauf hinzuweisen, dass ein ursprünglich neben einer Anfechtungsklage gestellter Antrag nach § 113 Abs. 4 VwGO nicht allein deshalb unzulässig wird, weil der Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt im gerichtlichen Verfahren schon von sich aus aufhebt und der Aufhebungsantrag für erledigt erklärt wird. Es entspricht dem prozessökonomischen Ziel des § 113 Abs. 4 VwGO, einen Streit um die sich aus der Bescheidaufhebung ergebenden Ansprüche auch dann weiter im bisherigen Verfahren auszutragen, wenn die Behörde den Bescheid im Verlauf des Verfahrens aufhebt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IV B 44.88 -, juris, Rn. 12, zum § 100 Abs. 3 FGO, dem heutigen § 100 Abs. 4 VwGO). (4) Soweit der Beklagte der Klägerseite das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Zinsbegehren mit dem Argument absprechen will, sie könne sich getrost in das behördliche Zinsfestsetzungsverfahren begeben, überzeugt das schon deshalb nicht, weil der Beklagte gleichzeitig geltend macht, die materiellen Voraussetzungen für einen Prozesszinsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 Abs. 2 AO lägen nicht vor, also tatsächlich ein Streit besteht. b) Auch die Einwände des Beklagten gegen die Begründetheit der Klage greifen nicht. (1) Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Dies gilt gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend, wenn sich der Rechtstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat. Der Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, juris, Rn. 15). Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur voraus, dass eine festgesetzte Steuer im gerichtlichen Verfahren herabgesetzt wird (a. a. O., Rn. 16). Dabei entsteht der Zinsanspruch nicht bereits mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. mit Unanfechtbarkeit des Bescheids, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit gemäß § 236 Abs. 2 AO erledigt hat (BFH, Urteil vom 29. August 2012 - II R 49/11 -, juris, Rn. 10). "Durch" eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (§ 236 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO) wird die Steuer herabgesetzt, wenn das Gericht sie unmittelbar selbst nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FGO niedriger festsetzt (BFH, a. a. O., Rn. 13). Dazu gehört auch der Fall, dass die Steuerfestsetzung [ersatzlos] aufgehoben wird, weil gar keine Steuerschuld besteht (vgl. Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Rn. 15 zu § 236 AO, Stand 8/2015). „Aufgrund“ der gerichtlichen Entscheidung erfolgt die Herabsetzung der Steuer, wenn die Finanzbehörde die Steuer nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO weisungsgemäß festsetzt. Erst mit diesen Entscheidungen ist der Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz den Anspruch auf Prozesszinsen knüpft (§ 38 AO) (BFH, a. a. O., Rn. 14). Soweit § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO die entsprechende Anwendung von § 236 Abs. 1 AO für den Fall vorsieht, dass sich der Rechtstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat, enthält § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO eine eigenständige Regelung nur insoweit, als Prozesszinsen auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit nicht durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, sondern durch die Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme der Klage beendet wird. Damit erweitert § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO die Anwendbarkeit der Vorschrift auf andere Arten der Beendigung eines Finanzrechtsstreits. Die Finanzbehörde soll durch diese Bestimmung daran gehindert werden, mit einer Änderung des angefochtenen Bescheids vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung das Entstehen von Prozesszinsen zu verhindern (BFH, a. a. O., Rn. 16). Das alles lässt erkennen, dass die Finanzgerichtsbarkeit unter „Rechtshängigkeit“ im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO die Rechtshängigkeit der Klage versteht, die sich gegen die Steuerfestsetzung richtet und nicht die Rechtshängigkeit einer etwaigen Klage auf Erstattung des Herabsetzungsbetrages (vgl. beispielhaft etwa BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, juris, Rn. 2, 3 und 19; vgl. weiter Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Rn. 19 zu § 236 AO, Stand Januar 2016). Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird der Beginn des Zinslaufs durch § 236 AO aus Billigkeitsgründen auf den Tag der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage vorverlegt (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris, Rn. 15). Dieses Verständnis des § 236 AO ist auch dann zu Grunde zu legen, wenn die Bestimmung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG entsprechend angewendet wird. Für eine andere Betrachtungsweise ist kein plausibler Grund ersichtlich. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn das OVG Greifswald (Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris, Rn. 37) und im Anschluss daran das VG Cottbus (Urteil vom 21. Juli 2016 - VG 6 K 967/12 -, UA S. 13) annehmen, der Zinslauf des Anspruchs nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit 236 AO beginne zwar mit dem Tage der Rechtshängigkeit, dabei komme es aber nicht auf die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen die Abgabenfestsetzung an, sondern auf die Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs auf Erstattung des (zu Unrecht festgesetzten) Abgabenbetrages. Das OVG Greifswald begründet diese Sicht damit, dass Voraussetzung für das Entstehen des Zinsanspruchs das Vorliegen eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung sei; allein aufgrund des Anfechtungsantrages könne das Gericht den Beklagten nicht zur Erstattung verpflichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, juris). Mit dieser Begründung werden prozessuale und materiell-rechtliche Überlegungen vermengt. Zwar darf das Verwaltungsgericht allein auf Grund einer rechtshängigen Anfechtungsklage weder die Erstattung einer zu Unrecht festgesetzten Abgabe noch die Verzinsung des Erstattungsbetrages nach einer kommunalabgabenrechtlichen Verweisungsvorschrift in Verbindung mit § 236 AO anordnen, weil es damit unzulässigerweise über das Klagebegehren (Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts) hinausginge (vgl. § 88 Halbsatz 1 VwGO). Dieses prozessuale Hindernis ist hinsichtlich der Zinsen indessen überwunden, sobald neben der Anfechtungsklage auch ein Zinsbegehren rechtshängig gemacht wird. Die Frage des Zinslaufs ist sodann allein eine Frage des materiellen Rechts. Nach der oben wiedergegebenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung stellt § 236 AO insoweit - vorbehaltlich des hier nicht interessierenden § 236 Abs. 1 Satz 2 AO - auf die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage ab. Warum das bei einer durch das Kommunalabgabenrecht angeordneten entsprechenden Anwendung des § 236 AO anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Das gilt nicht nur, wenn es um Prozesszinsen auf zu hoch festgesetzte kommunale Steuern geht, sondern auch, wenn Gebühren und Beiträge in Rede stehen. Gegenstand der Verzinsung ist der zu viel entrichtete Betrag. Auch soweit der Zinslauf beim Prozesszinsanspruch nach § 291 BGB mit der Rechtshängigkeit der Klage auf die zu verzinsende Geldschuld beginnt, ist dies kein Argument dafür, bei der entsprechenden Anwendung des § 236 AO im Kommunalabgabenrecht die Rechtshängigkeit des Erstattungsanspruchs als Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs anzusehen. Wenn unterschiedliche Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Ansprüche regeln, sind nicht die Anforderungen der einen Anspruchsgrundlage in die andere Anspruchsgrundlage hineinzulesen. Der Bundesgesetzgeber durfte in der Abgabenordnung mit § 236 AO eine Regelung zu Prozesszinsen treffen, die hinsichtlich des Zinslaufs für die Bürger günstiger ist, als es § 291 BGB wäre. Der Landesgesetzgeber ist durch § 291 BGB auch nicht gehindert gewesen, die entsprechende Anwendbarkeit der günstigeren Regelung des § 236 AO im Kommunalabgabenrecht vorzusehen. Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind zwar grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu zahlen. Das gilt aber nur vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen. Eine solche spezielle Regelung liegt auch dann vor, wenn das Kommunalabgabengesetz eines Landes hinsichtlich der Prozesszinsen auf § 236 AO verweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, juris, Rn. 14, zum KAG BY). § 291 BGB ist insoweit keine vom Landesgesetzgeber zu beachtende „Oberregelung“. (2) Soweit der Beklagte meint, die Höhe der zuzusprechenden Prozesszinsen werde hier durch (eine entsprechende Anwendung des) § 291 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB beschränkt, greift auch dies nicht. Auch hinsichtlich der Anspruchshöhe besteht kein Grund dafür, Regelungen in Bezug auf den Anspruch nach § 291 BGB in den Anspruch aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG hineinzulesen. (3) Soweit der Beklagte geltend macht, nicht die Klägerseite, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Gläubigerin des Erstattungs- und Zinsanspruchs, weil diese und nicht die Klägerseite die Beitragsforderung beglichen habe, übersieht der Beklagte, dass der Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO demjenigen zusteht, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist hier die Klägerseite gewesen. Denn sie - und nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hat der Beklagte auf den Beitrag in Anspruch genommen. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht durch die Rüge begründet, das Verwaltungsgericht habe über den im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch nicht erschöpfend entschieden. Der Beklagte macht insoweit geltend, die Klägerseite habe mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 Zinsen von 0,5 % „für jeden vollem Monat ab 12. April 2013 bis … auf 5.276,10 Euro, folglich Zinsen in Höhe von 843,30 Euro“ verlangt, dann aber in der mündlichen Verhandlung nur noch „Zinsen aus 5.250 Euro seit dem 12. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in gesetzlicher Höhe (§ 236 AO)“, also ein klares Weniger in Bezug auf Zinszeitraum, Zinshöhe und Zinsbezugswert. Auf die hierin liegende Teilrücknahme der Klage gehe das Urteil unter Verletzung des § 108 VwGO und des § 107 VwGO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht ein. Das greift nicht. Das Urteil ist nicht wegen Übergehens einer Teilrücknahme fehlerhaft. Es hat keine Teilrücknahme der Klage vorgelegen. Die Klägerseite hat von Anfang an deutlich gemacht, dass es ihr um Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO ging. Schon in ihrem Antrag im Schriftsatz vom 14. März 2016 hat die Klägerseite insoweit u. a. auf § 238 AO Bezug genommen, d. h. die Bestimmung, die den Zinssatz, die Verzinsung nur für volle Monate und die Abrundung der Zinsbasis auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag regelt. Auch im Schriftsatz vom 3. Juni 2016 hat die Klägerseite § 238 AO angesprochen, allerdings dessen Inhalt bei der näheren Fassung ihres Antrages verkannt. Der Antrag ist danach auslegungsbedürftig gewesen. Insoweit durfte die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Klarstellung vornehmen, ohne dass eine Teilrücknahme der Klage vorgelegen hat. Die Klägerseite hat erkennbar nie mehr begehrt, als ihr gerade auch in Ansehung des § 238 AO zusteht. d) Es kann hier offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO gehalten gewesen wäre, das Zinsbegehren der Klägerseite als einen nach § 113 Abs. 4 VwGO gestellten Annexantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Zinsfestsetzungsbescheides zu verstehen und demgemäß insoweit ein Verpflichtungsurteil zu erlassen (vgl. beispielhaft, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, juris, Rn. 7). Auf diese Frage geht der Zulassungsantrag nicht ein. Ungeachtet dessen erscheint der Hinweis angemessen, dass auch ein Verpflichtungsausspruch letztlich nichts an der Notwendigkeit einer Verzinsung ändern würde und eine Auslegung des Zinsbegehrens als Verpflichtungsbegehren auch noch in einem Berufungsverfahren nachholbar wäre. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Zahlungsvorgänge und der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Gesellschaft sind hier wegen § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht weiter zu untersuchen. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob ein Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit §§ 236, 238 im Wege des Annexantrages nach § 113 Abs. 4 VwGO verfolgt werden kann, lässt sich - wie geschehen - ebenso ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren bejahen wie die Frage, ob - auch - bei entsprechender Anwendung des § 236 AO auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe mit „Rechtshängigkeit“ die Rechtshängigkeit der Klage gegen die Abgabenfestsetzung gemeint ist. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das vom Beklagten angesprochene Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 ff., juris, verhält sich zu einem Prozesszinsenanspruch entsprechend § 291 BGB. Vorliegend geht es indessen um einen Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO. Dass das Bundesverwaltungsgericht zu diesen Vorschriften einen Rechtssatz aufgestellt hätte, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre, legt der Beklagte nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).