Beschluss
1 O 83/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0726.1O83.16.0A
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Leitsätze
Keine hinreichenden Erfolgsaussichten für Klageverfahren gegen Inanspruchnahme als gesetzlicher Erbe wegen Rückzahlungsverpflichtung.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine hinreichenden Erfolgsaussichten für Klageverfahren gegen Inanspruchnahme als gesetzlicher Erbe wegen Rückzahlungsverpflichtung.(Rn.2) Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 10. Kammer - vom 23. Mai 2016 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Beschwerdeeinwand, es sei nicht sicher, dass die Klägerin Erbin geworden sei, begründet in dieser Allgemeinheit noch keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage. Der nach Aktenlage bislang bekannte Sachverhalt gibt noch keine Veranlassung zu zweifeln, dass die Klägerin als Mutter des Erblassers, des am (…) 2011 verstorbenen Herrn (I.), aufgrund gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1925 Abs. 2 BGB Erbin zweiter Ordnung geworden ist. Bei den gesetzlichen Erben erster Ordnung im Sinne des § 1924 Abs. 1 BGB, die ihrer Erbenstellung gemäß § 1930 BGB vorgehen würden, handelt es sich um die Söhne des Erblassers, P. und T. I., die allerdings mit notariell beglaubigter Erklärung vom 5. Dezember 2012, beim Amtsgericht Lichtenberg - Nachlassgericht - am 6. Dezember 2012 eingegangen, die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten und das Erbe ausgeschlagen haben. Gemäß § 1957 Abs. 1 BGB gilt die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB) und die Erbschaft fällt demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte (gemäß § 1953 Abs. 2 1. HS BGB). Da die Söhne des Erblassers (I.) bei dessen Tod keine Kinder hatten (vgl. Erklärung der Frau (C. I.) vom 25. Juni 2013, Bl. 31 der Beiakte B), besteht kein Anhalt für die Existenz weiterer Erben erster Ordnung des Erblassers gemäß § 1924 Abs. 1 BGB, so dass die Klägerin als gesetzliche Erbin zweiter Ordnung zum Zuge kommt, da es bei ihr keinen Hinweis auf eine Erbausschlagung oder Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gibt. Soweit sich bei Fehlen von Verwandten erster Ordnung der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten des Erblassers von einem Viertel neben Verwandten der zweiten Ordnung auf die Hälfte erhöhen würde (vgl. § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB), der sich im Falle des Zugewinnausgleichs im Todesfall zudem um ein Viertel der Erbschaft erhöhen würde (vgl. § 1371 Abs. 1 BGB), bedarf dies keiner weiteren Vertiefung, weil auch Frau (C. I.) als überlebender Ehegatte des Erblassers zeitgleich mit ihren Söhnen in notariell beglaubigter Form die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten und das Erbe ausgeschlagen hat. Sämtliche Anfechtungserklärungen sind in der gemäß §§ 1956, 1955 Satz 1 und 2, 1945 Abs. 1, 129 BGB gebotenen Form ergangen. Sie stützen sich auf einen Irrtum über den Lauf der Ausschlagungsfrist und die nicht bekannte Überschuldung des Nachlasses. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass insoweit die 6-wöchige Anfechtungsfrist gemäß §§ 1956, 1954 BGB nicht eingehalten worden sein könnte, ergeben sich bislang nicht. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass es nicht zu überzeugen vermöge, dass der Ehefrau des Erblassers die Überschuldung des Nachlasses bis zum Dezember 2012 nicht bekannt gewesen sei, ist das Vorbringen unsubstantiiert und betrifft zudem nicht die Söhne des Erblassers als die der Klägerin vorgehenden Erben erster Ordnung. Auch in Bezug auf die Ehefrau des Erblassers ergibt sich, zumal vor dem Hintergrund, dass ein zum Nachlass gehörendes Grundstück statt zu dem vom Gericht festgesetzten Wert von 515.000,00 € für 7.400,00 € versteigert worden sein soll, noch kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass die im August 2012 erfolgte Zahlungsaufforderung bzw. die Anfang Oktober 2012 ergangene Mahnung der Beklagten an Frau (C. I.) dieser bereits eine gesicherte Kenntnis über die Überschuldung des Nachlasses vermittelt hat. Soweit die Beschwerdeschrift auf das Schreiben des Amtsgerichtes Lichtenberg vom 10. Januar 2014 verweist, wonach noch nicht endgültig über die Rechtswirksamkeit der Ausschlagungserklärungen und eine mögliche Erbenstellung der Klägerin entschieden sei, bestand hierzu auch keine Veranlassung, weil die Mitteilung gemäß § 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB lediglich dem In-Lauf-Setzen der Ausschlagungsfrist für die Klägerin dient (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1953 Rdnr. 6). Der dortige Verweis auf eine Prüfung der Erbenstellung in einem späteren Erbscheinsverfahren ist im Übrigen - soweit es das Antragsrecht der Erben betrifft - durch § 2353 BGB auch gesetzlich so vorgesehen. Die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass es der Beklagten nicht zustehe, die Feststellung der Rechtsnachfolge durch Verwaltungsakt selbst vorzunehmen, sondern diese durch die Nachlassgerichte bestimmt werde, begründet ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren. Auf ein Erbscheinsverfahren gemäß § 2353 BGB muss sich die Beklagte nicht verweisen lassen. Sie gehört nicht zum Kreis der antragsberechtigten Erben bzw. von deren Rechte wahrnehmender Personen im Sinne des § 2353 BGB. Ob sie als Nachlassgläubigerin mit Erfolg einen Erbschein gemäß (oder in entsprechender Anwendung von) § 792 ZPO beantragen kann, kann für die hier betroffene Verwaltungsvollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung auf sich beruhen. Jedenfalls ist bislang nach kursorischer Prüfung nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte gehindert sein sollte, mittels Verwaltungsakt die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin als Erbin zu regeln und damit zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. So bezieht sich die Feststellung zur Erbfolge in Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 26. November 2015 ausschließlich auf die (Gesamtrechts)Nachfolge in Bezug auf das streitgegenständliche Zuwendungsverhältnis, trifft also gerade keine Rechtsvermutung für das bezeugte Erbrecht gegenüber Dritten (gemäß § 2365 BGB) wie ein Erbschein. Der angefochtene Bescheid vom 26. November 2015 ermöglicht die gerichtliche Überprüfung der Nachfolgefähigkeit, also das Vorliegen eines nachfolgefähigen Inhalts eines Verwaltungsaktes und das Vorliegen eines gesetzlichen Nachfolgetatbestandes, also einer Regelung über die Erstreckung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (hier materiell-rechtlich aufgrund gesetzlicher Erbfolge). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).