Beschluss
2 L 62/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2017:0620.2L62.15.0A
1mal zitiert
23Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der nach § 11 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von der Ausländerbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, juris, RdNr. 19) sind die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht vor Änderung des § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 - zur Bemessung der Frist aufgestellt hat (vgl. Urt. v. 14.05.2013 - BVerwG 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 [335 f.], RdNr. 31 ff.), weiterhin zu beachten.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der nach § 11 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von der Ausländerbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, juris, RdNr. 19) sind die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht vor Änderung des § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 - zur Bemessung der Frist aufgestellt hat (vgl. Urt. v. 14.05.2013 - BVerwG 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 [335 f.], RdNr. 31 ff.), weiterhin zu beachten.(Rn.32) 1. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt. 2. Die Berufung des Klägers, die nur noch die im Hilfsantrag begehrte kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Gegenstand hat, ist nur zum Teil begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann keinen Bestand haben, soweit der Beklagte verpflichtet wird, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Denn nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 – BVerwG 1 C 2.13 –, NVwZ 2014, 1107, RdNr. 6) handelt es sich bei der Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine Ermessensentscheidung mit der Folge, dass die Ausländerbehörde grundsätzlich nur zu einer Neubescheidung verpflichtet werden kann. Ein Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von zwei Jahren nach der Ausreise steht dem Kläger nicht zu. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 01.08.2015 geänderten Fassung darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden (Satz 1). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 2), und soll zehn Jahre nicht überschreiten (Satz 3). Damit hat der Ausländer einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung zusammen mit der Ausweisungsverfügung ("ob"). Hinsichtlich der Länge der festzusetzenden Frist ("wie") bestimmt § 11 Abs. 3 AufenthG in seiner aktuellen Fassung, dass hierüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe nach Ermessen zu entscheiden ist, sowie dass die Frist nur unter bestimmten Voraussetzungen fünf Jahre überschreiten darf und zehn Jahre nicht überschreiten soll (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – BVerwG 1 C 27.16 –, juris, RdNr. 19). Mit dieser durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung im Jahr 2015 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, BVerwGE 142, 29 [44 ff.], RdNr. 31 ff.)reagiert, wonach die Bemessung der Frist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde stehe, es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung handele. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift mit dessen unionsrechtlicher Prägung durch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie – (ABl. L 348 S. 98) und der Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK begründet (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.). Mit der Änderung in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wollte der Gesetzgeber den früheren Rechtszustand wiederherstellen, indem er den bisher offenen Wortlaut der Vorschrift konkretisiert und damit klargestellt hat, dass über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden zu entscheiden ist (BT-Drs. 18/4097 S. 36). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017, a.a.O., RdNr. 20 ff.). Setzt die Ausländerbehörde ermessensfehlerhaft eine zu lange Frist fest, ist diese Entscheidung im gerichtlichen Verfahren aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Dabei kann das Gericht in den Entscheidungsgründen eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende absolute Obergrenze für die Dauer der Frist festlegen. Verpflichtet sind die Gerichte hierzu aber nicht. Allerdings dürfte bei einem hinreichend geklärten Sachverhalt eine grobe Eingrenzung des zulässigen Rahmens der Ausländerbehörde eine sachgerechte Ermessensausübung regelmäßig erheblich erleichtern (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017, a.a.O., RdNr. 25). Da die Entscheidung über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Ermessen der Ausländerbehörde liegt, hat der Ausländer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Festsetzung einer bestimmten (Höchst-) Frist nur im Falle einer entsprechenden Ermessensverdichtung zu seinen Gunsten (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017, a.a.O., RdNr. 27). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit darin eine Einreisesperre mit unbefristeter Geltungsdauer verfügt wird. Einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von zwei Jahren nach der Ausreise steht dem Kläger mangels Spruchreife aber nicht zu. Der Beklagte kann vielmehr gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur dazu verpflichtet werden, den Antrag des Klägers auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Nach den Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht – wenn auch vor Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 – zur Bemessung der Frist aufgestellt hat (vgl. Urt. v. 14.05.2013 – BVerwG 1 C 13.12 –, InfAuslR 2013, 334 [335 f.], RdNr. 31 ff.), ist die Frist allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Diese Vorgaben sind auch weiterhin zu beachten. Dies zugrunde gelegt, ist hier zunächst der Rahmen zu bestimmen, innerhalb der sich die Dauer der Befristung zu bewegen hat. Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde, gilt die Obergrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren hier nicht, vielmehr ist die in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG normierte "Soll"-Grenze von zehn Jahren maßgeblich, die nur in atypischen Fällen überschritten werden darf. Da im Einzelfall auch eine Befristung auf Null möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – BVerwG 1 C 13.16 –, juris, RdNr. 25) und atypische Umstände, die ein länger als zehn Jahre dauerndes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, ist hier für die Bemessung im ersten Schritt von einem Rahmen von null bis zehn Jahren auszugehen. Innerhalb dieses Rahmens wird der Beklagte Folgendes zu beachten haben: Von den vom Kläger begangenen Straftaten fallen das versuchte gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern in zwei Fällen und das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern in einem Fall besonders ins Gewicht. Im Hinblick auf das Gewicht des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks, Menschenschmuggel energisch zu bekämpfen und hierbei sowohl weitere Straftaten des Klägers in diesem Bereich zu verhindern, als auch angesichts der mit der Bekämpfung der Schleuserkriminalität verbundenen erheblichen Schwierigkeiten, andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten wirksam abzuschrecken, dürfte insoweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bereich von vier Jahren als erforderlich anzusehen sein (vgl. VG München, Urt. v. 30.07.2015 – M 12 K 15.2049 –, juris, RdNr. 20 f.). Berücksichtigt man zudem die Verurteilungen des Klägers wegen Steuerdelikten, insbesondere die vom Landgericht Mühlhausen mit Urteil vom 06.03.2008 ausgesprochene Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, die für sich betrachtet ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bereich von drei Jahren rechtfertigen dürften (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.10.2012 – 15 K 58.12 –, juris, RdNr. 27), dürfte bei einer Gesamtbetrachtung der vom Kläger begangenen Straftaten eine Frist im Bereich zwischen fünf und sechs Jahren als Ausgangspunkt angemessen sein. Der Beklagte hat dann aber nochmals eine prognostische Einschätzung darüber vorzunehmen, wie lange das Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr noch zu tragen vermag, wie hoch also nach dem Verhalten des Klägers nach der letzten Verurteilung die Gefahr einzuschätzen ist, dass er im Fall einer Rückkehr nach Deutschland erneut Straftaten (gleicher Art) begehen wird. Dabei darf der Beklagte einerseits die Prognose der Justizvollzugsanstalt T. vom 02.08.2012 (Bl. 782 ff. des Verwaltungsvorgangs, Beiakte D) berücksichtigen, nach der die Besorgnis bestand, dass der Kläger erneut straffällig werde. Auf der anderen Seite darf auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Herbst 2013 offenbar nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hiernach kommt eine Reduzierung der Befristungsdauer in Betracht. Da sich – wie oben dargelegt – die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen muss, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die eheliche Beziehung des Klägers zu seiner in Deutschland lebenden – und mittlerweile offenbar (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden – Ehefrau es gebietet, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots (weiter) zu reduzieren. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob die Ehe formal noch besteht. Maßgeblich ist insbesondere auch, ob bei beiden Eheleuten ungeachtet einer mit der Ausreise des Klägers verbundenen räumlichen Trennung (weiterhin) ein Wille zur (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Lebt ein Ehegatte im Bundesgebiet, der andere im Ausland, kommt es maßgeblich auf den Willen an, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, der bei beiden Ehegatten vorhanden sein muss und auf dessen Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann (vgl. OVG BBg, Urt. v. 29.01.2009 – OVG 2 B 11.08 –, juris, RdNr. 23; BayVGH, Beschl. v. 09.11.2009 – 19 C 09.1839 – juris, RdNr. 11), und für den der Ausländer, der sich darauf beruft, die materielle Beweislast trägt (BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – BVerwG 1 C 7.09 –, BVerwGE 136, 222 [228 f.], RdNr. 17 ff.). Ein solcher Herstellungswille könnte etwa in Besuchen der Ehefrau in Vietnam sowie in regelmäßigen Kontakten durch Telefonate, Briefe oder moderne elektronische Kommunikationsmittel zum Ausdruck kommen. Nach der Auskunft der Ausländerbehörde Hameln-Pyrmont an den Beklagten vom 09.06.2017 spricht derzeit allerdings wenig dafür, dass die Ehefrau des Klägers einen Willen zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Nach deren Angaben hat sie nie mit dem Kläger zusammengelebt, ihn nach seiner Rückkehr nach Vietnam nicht besucht und nur "ab und zu" mit ihm telefoniert. Sofern jedoch – etwa durch Vorlage von Briefen, E-mail-Ausdrucken oder weiterer Erklärungen – ein Wille beider Eheleute zur Führung einer eheliche Lebensgemeinschaft feststellbar sein sollte, dürfte der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht deshalb ein nur geringes Gewicht beizumessen sein, weil sie in Kenntnis der bereits verfügten Ausweisung geschlossen wurde (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.10.2001 – 1 A 218/01 –, InfAuslR 2002, 119 [121]; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2011 – 11 K 5175/10 –, juris, RdNr. 33). Der Beklagte könnte den Kläger auch nicht ohne weiteres darauf verweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch im gemeinsamen Herkunftsland Vietnam geführt werden könne. Aus der deutschen Staatsangehörigkeit eines Familienangehörigen folgt für sich genommen zwar noch nicht, dass eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 [284 f.], RdNr. 17). Gehören einer familiären Lebensgemeinschaft deutsche Staatsangehörige an, besteht aber besonderer Anlass zur Prüfung, ob diesen ein Verlassen Deutschlands zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – BVerwG 10 C 16.12 –, NVwZ 2013, 1493 [1495 f.], RdNr. 27). Will der Beklagte der Möglichkeit einer gemeinsamen Lebensführung in Vietnam Bedeutung beimessen, muss er deshalb zuvor sorgfältig prüfen, inwieweit der Ehefrau des Klägers nach ihren persönlichen Lebensverhältnissen eine (zeitweilige) Rückkehr nach Vietnam zumutbar ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände kommt auch eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass nur eine bestimmte (Höchst-)Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots (von zwei Jahren) ermessensfehlerfrei wäre, nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger, vietnamesischer Staatsangehöriger, begehrt die kürzere Befristung des mit seiner Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 15.06.1998 ohne Visum auf dem Luftweg unter dem Namen "(D.)" in das Bundesgebiet ein. Den am 19.06.1998 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 09.07.1998 bestandskräftig ab. In der Folgezeit erhielt er fortlaufend Duldungen. Das Amtsgericht Wernigerode verurteilte den Kläger mit Urteil vom 03.03.2001 wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und mit weiterem Urteil vom 29.10.2002 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte den Kläger mit Urteil vom 19.02.2003 wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und mit Urteil vom 28.11.2003 wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 28.11.2003 wurde der Kläger nach unbekannt abgemeldet und in der Folge zur Personenfahndung ausgeschrieben. Am 05.03.2004 stellte er durch seinen damaligen Rechtsanwalt einen Asylfolgeantrag. Vom 09.12.2004 bis 18.03.2005 befand er sich in Untersuchungshaft. Nach seiner Haftentlassung erhielt er wieder Duldungen. Am 19.10.2005 wurde er erneut nach unbekannt abgemeldet und anschließend zur Personenfahndung ausgeschrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2006 teilte der Kläger dem Landkreis Wernigerode seine tatsächlichen Personalien mit. Mit Schriftsatz vom 15.03.2006 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge über seine am (…).02.2006 in Z. geborene Tochter (...) unter Vorlage einer notariellen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung über die gemeinsame Personensorge vom 22.12.2005. Vom 17.03.2006 bis 06.06.2006 befand er sich wieder in Untersuchungshaft, nachdem zunächst der Vollzug des Haftbefehls angeordnet und der Haftbefehl schließlich aufgehoben worden war. Anschließend wurde er wieder geduldet. Mit Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.03.2007 wurde der Kläger wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof später das Urteil auf die Revision des Klägers teilweise aufgehoben und insoweit an das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen hatte, wurde der Kläger mit Urteil vom 06.03.2008, das nach Verwerfung einer erneuten Revision rechtskräftig wurde, letztlich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen sowie versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei jeweils in Tateinheit zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Bereits am 09.10.2007 verließ er das Bundesgebiet, beantragte aber am 24.10.2007 bei der Deutschen Botschaft in Hanoi erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge über seine Tochter (...). Am 18.01.2008 reiste er mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein. Am 14.02.2008 erteilte ihm der Beklagte eine bis zum 14.08.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG. Nach seiner Festnahme am 07.05.2008 wurde der Kläger am 08.05.2008 zur Freiheitsentziehung in der JVA Berlin-Moabit aufgenommen. Nach einer Mitteilung der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Berlin vom 04.08.2008 habe der Kläger seit seiner Einreise bis zum Tag seiner Festnahme ununterbrochen in A-Stadt bei seiner vietnamesischen Lebensgefährtin gewohnt. Im Rahmen einer Anhörung habe die Mutter des Kindes angegeben, sie habe den Kläger nicht zur Familienzusammenführung "eingeladen". Anders als von ihr zunächst angenommen sei nicht der Kläger, sondern ihr (deutscher) Lebensgefährte der leibliche Vater ihrer Tochter, was sich aus einer von ihm übertragenen Erbkrankheit ergebe. Der Kläger habe sie nach entsprechender Mitteilung eindringlich gebeten, die Vaterschaft nicht aberkennen zu lassen. Die Mitteilung der Bundespolizeiinspektion enthielt die abschließende Bemerkung, dass Frau T. im Juni 2008 von dritten Personen aufgesucht und verbal unter Druck gesetzt worden sei, um Papiere für den Rechtsanwalt des Klägers zu unterschreiben. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.02.2009 wurde der Kläger wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger im März 2008 zweimal versuchte, sechs bzw. drei Vietnamesen, die über keine Aufenthaltserlaubnis verfügten, von A-Stadt nach Frankreich zu schleusen, und am 04.05.2008 mindestens drei unbekannte Vietnamesen mit Erfolg nach Frankreich schleuste. Mit Bescheid vom 06.08.2012 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und verhängte eine Einreisesperre mit unbefristeter Geltungsdauer. Zur Begründung gab er u.a. an, schon aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Berlin vom 17.02.2009 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern liege ein zwingender Ausweisungsgrund vor. Aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Mühlhausen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei liege zudem ein Regelausweisungsgrund vor. Ferner sei eine Ausweisung wegen der Scheinvaterschaft dringend geboten. Der Kläger genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Es bestünden keinerlei Bindungen zu seinem anerkannten deutschen Kind. Die Einreisesperre begründe sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AufenthG; die Wirkung sei unbefristet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 zurück. Im Herbst 2013 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. Am 28.07.2014 heiratete er eine in O-Stadt lebende (frühere) vietnamesische Staatsangehörige, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügte und seit September 2014 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Mit Schreiben vom 17.11.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er gehe davon aus, dass die Ehe wirksam geschlossen sei, das Prüfverfahren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nunmehr abgeschlossen sei und er nach dem bisherigen Kenntnisstand auf Grundlage des § 30 AufenthG den Aufenthalt erteilen werde. Bereits am 04.04.2013 hat der Kläger gegen die Ausweisungsverfügung Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 27.02.2013 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung angemessen zu befristen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17.03.2015 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren nach der Ausreise oder Abschiebung zu befristen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausweisung sei in Anbetracht der vom Kläger begangenen Straftaten rechtmäßig. Die Verfügung sei auch nicht aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 17.11.2014 aufzuheben. Dieses könne nicht als Zusicherung nach § 38 VwVfG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesehen werden, weil dem Schreiben ein entsprechender Bindungswillen des Beklagten nicht entnommen werden könne. Der Hilfsantrag habe aber in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Das Befristungserfordernis folge aus § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (a.F.). Die Frist sei gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und dürfe fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe halte die Kammer die Befristung auf fünf Jahre für angemessen. Die zu bestimmende Frist dürfe hier zwar fünf Jahre überschreiten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Heirat inzwischen über eine familiäre Bindung in Deutschland verfüge. Da diese Bindung jedoch erst seit relativ kurzer Zeit bestehe, sei sie andererseits nicht als so stark einzustufen, dass deshalb die Befristung auf eine Zeitpanne von unter fünf Jahren festzulegen wäre. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Eheschließung auch angesichts der bereits verfügten Ausweisung erfolgt sei und sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau nicht hätten ausschließen können, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft für eine längere Zeit nicht möglich sein würde. Eine Verkürzung der Befristung wegen der Vaterschaft zu dem Kind (...) sei nicht vorzunehmen, weil ein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Kind nicht bestehe und der Kläger nach seinen Angaben nicht beabsichtige, die Verbindung herzustellen bzw. zu intensivieren. Mit Beschluss vom 04.07.2016 hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung zugelassen, soweit es den auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gestellten Hilfsantrag betrifft, und im Übrigen den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung der Frist widerspreche den Maßgaben der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. In einem ersten Schritt seien das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe indes die unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist nicht bestimmt und nicht die Umstände des Einzelfalles herangezogen. Die pauschale Bezugnahme auf strafrechtliche Verurteilungen genüge nicht. Von einer solchen undifferenzierten Begründung gehe auch keine generalpräventive Wirkung aus, mit der der erhebliche Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art 8 EMRK geschützten Rechte begründet werden solle. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass die Frist jedenfalls nicht mehr als fünf Jahre betragen dürfe, sei darin keine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erkennen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Familienzusammenführung dürfe sich die insoweit erforderliche Abwägung nicht darin erschöpfen, dass die Trennung nicht länger als fünf Jahre dauern solle. Diese dürfe sich nicht an der Obergrenze orientieren sondern an der Untergrenze, mit der die angestrebte generalpräventive Wirkung noch mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar sei. Zweifelhaft sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich derjenige nur eingeschränkt auf den Schutz von Ehe und Familie berufen könne, der eine Ehe eingehe, obwohl ihm bereits klar sein müsse, dass die Ausübung dieses Rechts gefährdet sei. Falls das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen sein sollte, dass der Kläger nur geheiratet habe, um sich auf den Schutz des Art. 6 GG berufen zu können, hätte es dies aufklären und feststellen müssen. Bei der Gewichtung der generalpräventiven Überlegungen sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Haftentlassung am 27.09.2013, also schon bedeutende Zeit vor der Eheschließung, beanstandungsfrei in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Er habe dem Beklagten von Anfang an immer wieder Arbeitsangebote unterbreitet und eine Erlaubnis zur Annahme der betreffenden Arbeitsstellen beantragt. Es stehe im Widerspruch zu den Anforderungen an Haftentlassene, ihm nunmehr generalpräventive Gesichtspunkte zur Begründung einer möglichst langen Einreisesperre entgegenzuhalten. Gegen die vom Verwaltungsgericht für angemessen gehaltene Einreisesperre spreche die Tatsache, dass die Eheleute bereits 44 bzw. 47 Jahre alt seien und diese Einreisesperre für sie unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung bei Vietnamesen von 70 bzw. 75 Jahren eine zwangsweise Trennung von knapp einem Fünftel der ihnen noch verbleibenden Lebenszeit bedeuten würde. Innerhalb dieser Trennungszeit wären nur Besuche der Ehefrau in Vietnam möglich, was die Aufrechterhaltung der Beziehung sehr erschweren würde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung auf die Dauer von zwei Jahren nach der Ausreise zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Befristung der Einreisesperre auf die Dauer von fünf Jahren diene dem präventiven Zweck, dass der Kläger nicht mehr straffällig werde und eine abschreckende Wirkung gegenüber anderen Ausländern habe. Es bestehe nach der Prognose der Justizvollzugsanstalt T. vom 02.08.2012 die Besorgnis, dass der Kläger erneut straffällig werde. Darin werde u.a. ausgeführt, dass er zu keinem Zeitpunkt seiner Inhaftierung die Voraussetzungen zur Gewährung von Vollzugslockerungsmaßnahmen erfüllt habe und die prognostischen Parameter zur Einschätzung seines Legalverhaltens in der Gesamtauswertung als ungünstig anzusehen seien. Der negativen Gefahrenprognose stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger nach der Haft strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Auffällig sei, dass er am 06.08.2014 Unterlagen zur Eheschließung der Ausländerbehörde vorgelegt habe, jedoch keinen Pass, der sich nach seinen Angaben bei seiner Ehefrau befunden habe. Der Kläger sei nach der Haftentlassung Ende 2013 trotz Ausreisepflicht nicht freiwillig ausgereist. Aufforderungen, den Pass vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Auch die von ihm geltend gemachte Absicht, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, sei kein Beleg dafür, dass er die deutsche Rechtsordnung künftig einhalten werde. Die Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten und die durchgeführte Prognose zu einem rechtmäßigen Verhalten des Klägers überwögen die Belange des Klägers. Er habe schon in den Jahren 2005 bis 2007 durch die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes (...) erfolgreich versucht, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erlangen. Eine Kontaktaufnahme des Klägers zu dem Kind habe das Jugendamt des Kyffhäuserkreises aufgrund bestehender Konflikte zwischen Vater und Kind als nicht erwünscht eingeschätzt. Den Antrag auf weiteren Umgang mit dem Kind habe das dortige Jugendamt abgelehnt, weil sich der Kläger nicht an die Vereinbarung gehalten habe, das Kind nicht unter Druck zu setzen. Aus diesem Grund bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er die im Jahr 2014 geschlossene Ehe nur eingegangen sei, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, also eine bloße Zweckehe vorliege. Aber auch bei Vorliegen einer Ehe wögen die Straftaten so schwer, dass die Befristung auf fünf Jahre verhältnismäßig sei. Das Alter der Eheleute sei kein Grund für die Bestimmung einer kürzeren Frist. Durch die fünfjährige Einreisesperre werde die Ehe auch nicht unverhältnismäßig belastet. Die Eheleute könnten sich im Urlaub begegnen und in der übrigen Zeit Briefe schreiben, miteinander telefonieren oder über "skype" in Kontakt treten. Sie hätten zudem beide die vietnamesische Staatsbürgerschaft, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch in Vietnam fortbestehen könnte. Die Ehefrau könne sich selbst versorgen und sei wirtschaftlich nicht auf den Kläger angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.