Beschluss
2 M 35/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde gegen eine den Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird nicht aufgrund der Abschiebung des rechtsschutzsuchenden Ausländers während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unzulässig.(Rn.16)
2. Allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) angeordnet hat. Jedoch kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls eine konkludente Anordnung der Fortgeltungswirkung ergeben. Das kann der Fall sein, wenn der Sachbearbeiter die Bescheinigung in dem Bewusstsein ausgestellt hat, dass der Ausländer den Verlängerungsantrag nicht fristgemäß gestellt hat.(Rn.19)
3. Ein bei der Ausländerbehörde gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bezieht sich nur auf die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltstitel. Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht als solcher auf Ehegattennachzug nach § 30 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu verstehen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung für eine Ehe nichts ersichtlich ist.(Rn.34)
4. Stellt der Ausländer nach der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde über einen Verlängerungsantrag einen weiteren Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, kann dieser weitere Antrag eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht auslösen.(Rn.34)
5. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht.(Rn.48)
6. Greift § 80 Abs 5 S 3 VwGO nicht ein, ist der Folgenbeseitigungsanspruch nach einer erfolgten Abschiebung in einem Verfahren nach § 123 Abs 1 VwGO geltend zu machen. Begehrt der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGO, handelt es sich um eine Antragsänderung, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs 4 VwGO in der Regel unzulässig ist.(Rn.53)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde gegen eine den Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird nicht aufgrund der Abschiebung des rechtsschutzsuchenden Ausländers während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unzulässig.(Rn.16) 2. Allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) angeordnet hat. Jedoch kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls eine konkludente Anordnung der Fortgeltungswirkung ergeben. Das kann der Fall sein, wenn der Sachbearbeiter die Bescheinigung in dem Bewusstsein ausgestellt hat, dass der Ausländer den Verlängerungsantrag nicht fristgemäß gestellt hat.(Rn.19) 3. Ein bei der Ausländerbehörde gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bezieht sich nur auf die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltstitel. Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht als solcher auf Ehegattennachzug nach § 30 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu verstehen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung für eine Ehe nichts ersichtlich ist.(Rn.34) 4. Stellt der Ausländer nach der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde über einen Verlängerungsantrag einen weiteren Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, kann dieser weitere Antrag eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht auslösen.(Rn.34) 5. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht.(Rn.48) 6. Greift § 80 Abs 5 S 3 VwGO nicht ein, ist der Folgenbeseitigungsanspruch nach einer erfolgten Abschiebung in einem Verfahren nach § 123 Abs 1 VwGO geltend zu machen. Begehrt der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs 1 VwGO, handelt es sich um eine Antragsänderung, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs 4 VwGO in der Regel unzulässig ist.(Rn.53) I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Bescheide über die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Rückholung nach der vollzogenen Abschiebung. Er ist am (…) 1966 geboren. Am 4. September 1996 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter falschen Identitätsangaben einen Asylantrag, den das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ablehnte. Erstmals am 31. Januar 1997 erteilte ihm die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde eine Duldung, da wegen des fehlenden Passes eine Abschiebung nicht möglich war. Im April 2008 legte der Antragsteller einen Reisepass mit den richtigen Identitätsdaten vor und erkannte die Vaterschaft für einen am 17. Dezember 1998 geborenen Deutschen an. Am 30. März 2010 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Im Juni 2015 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz in Z-Stadt an. Der aufgrund dieser Wohnsitznahme zuständige Beigeladene verlängerte die Aufenthaltserlaubnis zuletzt am 6. April 2017 bis zum 25. Januar 2019. Am 29. Januar 2019 beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Am selben Tag stellte ihm der Beigeladene eine Fiktionsbescheinigung aus. Zum 15. März 2019 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz in Z-Stadt ab und seinen Wohnsitz in A-Stadt, im Gebiet des Antragsgegners zu 1., an. Daraufhin wurde die Ausländerakte vom Antragsgegner zu 1. übernommen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 lehnte der Antragsgegner zu 1. den Antrag vom 29. Januar 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „nach § 25 Abs. 5 AufenthG“ ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Antragsteller sei nicht mehr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausreise gehindert, da sein Sohn inzwischen volljährig sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wäre zu versagen. Der Antragsteller sei kein geduldeter Ausländer und habe auch kein Sprachzertifikat zum Beleg hinreichender Deutschkenntnisse vorgelegt. Zudem habe er bis zur Vaterschaftsanerkennung über seine Identität getäuscht und sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland habe auch nicht zu einer gelungenen Integration geführt. Ferner sei er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Am 13. Mai 2019 erhob er beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage gegen den Ablehnungsbescheid mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (Az.: 2 A 186/19 MD). Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg diesen Antrag ab (Az.: 2 B 185/19 MD). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG stünden fehlende Belege über hinreichende Deutschkenntnisse und die langjährige Identitätstäuschung entgegen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da weder rechtliche noch tatsächliche Gründe einer Abschiebung entgegenstünden. Die familiäre Beziehung zu seinem volljährigen und erwerbstätigen Sohn sei nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiege. Am 28. Oktober 2019 heiratete der Antragsteller eine vietnamesische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner zu 1. am 29. Oktober 2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG und am 1. November 2019 gestützt „auf jede einschlägige Rechtsgrundlage“. Am 4. November 2019 erteilte ihm der Antragsgegner eine bis zum 2. Dezember 2019 gültige Duldung mit dem Vermerk: „Die Duldung erlischt mit der Durchführung der Abschiebung“. Die Wohnsitznahme wurde beschränkt auf seine Wohnung in A-Stadt. Die Duldung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 17. März 2020. Bei einer Befragung durch den Antragsgegner zu 1. erklärte der Antragsteller, dass er Vater der beiden ältesten (volljährigen) Töchter seiner Ehefrau sei, und legte entsprechende Geburtsurkunden vor. Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 2. Mai 2019 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, denn der Lebensmittelpunkt des Antragstellers liege in Z-Stadt. Dort lebe der Antragsteller bereits seit Jahrzehnten mit seiner Lebensgefährtin, die er nunmehr geheiratet habe, und den Kindern zusammen. Der Widerspruch wäre auch unbegründet. Der Aufenthalt des Antragstellers sei nicht derjenige eines Geduldeten. Die Identitätstäuschung sei kausal für die weitere Duldung mangels Reisepasses gewesen. Den Reisepass mit der richtigen Identität habe er erst im Jahr 2015 vorgelegt, so dass die 8-Jahres-Frist des § 25b AufenthG erst im Jahr 2023 erfüllt wäre. Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen seien nicht ersichtlich. Die Beziehung zu seiner „Chefin“ bestehe bereits seit 32 Jahren und sei kein neuer Sachverhalt. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (2 A 186/19) beantragte der Antragsteller nunmehr auch die Aufhebung dieses Widerspruchsbescheids. Mit Bescheid vom 19. Februar 2020 lehnte der Antragsgegner zu 1. die Anträge vom 29. Oktober und 1. November 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG scheitere an mangelnden Sprachkenntnissen. Das vorgelegte A1-Zertifikat stamme nicht von einem zertifizierten Sprachträger und beruhe nicht auf einer standardisiert durchgeführten Deutschprüfung. Der Deutschtest bei der Vorsprache am 4. Februar 2020 lasse den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht über die geforderten einfachen Deutschkenntnisse verfüge. Zudem sprächen Tatsachen dafür, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine reine Zweckehe handele. Ferner bestehe ein Ausweisungsinteresse i.S. des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, da der Antragsteller die im Jahr 2003 illegal nach Deutschland nachgezogenen Kinder verschwiegen habe. Zudem sei die Integrationsprognose negativ. Da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG nicht vorlägen, sei § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht anwendbar, so dass der Antragsteller das allgemeine Erteilungserfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht erteilt werden, da die Abschiebung nicht seit 18 Monaten, sondern erst seit 3 Monaten ausgesetzt sei. Eine positive Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG scheitere an mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache. Am 16. März 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg beantragt, den Beschluss vom 10. Oktober 2019 zu ändern und den Antragsgegner zu 1. verpflichten, die Duldung zu verlängern, hilfsweise ihm die Abschiebung zu untersagen sowie dem Antragsgegner zu 2. Maßnahmen zur Unterstützung der Abschiebung zu untersagen. Der Antragsgegner zu 2. habe in der Widerspruchsentscheidung festgestellt, dass er, der Antragsteller, seinen Lebensmittelpunkt in Z-Stadt habe. An diese Auffassung sei der Antragsgegner zu 1. gebunden. Der vorgelegte zertifizierte Sprachabschluss der Stufe A1 mit einem sehr guten Ergebnis lege nahe, dass er auch die Voraussetzungen für den mündlichen Abschluss der Stufe A2 erfülle. Allein die vermeintliche bis 2008 dauernde Identitätstäuschung sei über das Jahr 2018 hinaus nicht für die Ablehnung eines Aufenthaltstitels tragfähig. Außerdem habe er inzwischen geheiratet. Mit Beschluss vom 17. März 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag ab. Der Antragsteller erfülle voraussichtlich die Voraussetzungen für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, weil er zur Existenz zweier vietnamesischer Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau falsche Angaben gemacht habe. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden könne. Hierfür reiche die Ehe mit einer ausländischen Staatsbürgerin nicht aus. Die Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit seien im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht auszuräumen, so dass es auch in Ansehung der geltend gemachten formellen Rechtswidrigkeit bei einer Interessenabwägung bleiben müsse. Am 17. März 2020, nachdem der Beschluss ergangen war, wurde der Antragsteller nach Vietnam abgeschoben. II. Das Rubrum ist von Amts wegen zu berichtigen. Antragsgegner zu 2. ist das Land Sachsen-Anhalt und nicht das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. In der Antragsschrift vom 16. März 2020 hat der Antragsteller das Land Sachsen-Anhalt als Antragsgegner zu 2. bezeichnet. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. war und ist in der Hauptsache auf ein Verwaltungshandeln gerichtet, das keinen Verwaltungsakt darstellt (Unterlassen bzw. Unterstützung), so dass das Behördenprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO LSA nicht eingreift (vgl. hierzu OVG LSA, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 3 L 84/12 - juris Rn. 28). 1. Mit den Anträgen zu 1. und 2. im Schriftsatz vom 19. April 2020 richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2020 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2019 (2 B 185/19 MD) nach § 80 Abs. 7 VwGO. Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 2. Mai 2019 (nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2020) anzuordnen. a) Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat die Frist von einem Monat zur Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (erst) am 18. März 2020 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zugestellt. Die Versuche der vorherigen Bekanntgabe per Telefax am 17. März 2020 sind - wie sich aus der Gerichtsakte ergibt - gescheitert. Die Beschwerdebegründung ist am letzten Tag der Frist - am 20. April 2020, einem Montag - eingegangen. b) Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig geworden, weil der Antragsteller vor der Beschwerdeerhebung abgeschoben wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis ist wegen der Abschiebung nicht entfallen. Eine Beschwerde gegen eine den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird nicht aufgrund der Abschiebung des rechtsschutzsuchenden Ausländers während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unzulässig. Dies folgt aus dem in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gesetzlich eingeräumten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, der den Fortbestand der Zulässigkeit voraussetzt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Ausländer nach der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO durch das Verwaltungsgericht und vor der Einlegung einer Beschwerde abgeschoben wird (Beschluss des Senats vom 9. Juli 2019 - 2 M 53/19 - juris Rn. 12). Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) beantragt hat, handelt es sich um einen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat zwar erstinstanzlich beantragt, unter Änderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2019 (einstweilen) die Duldung zu „verlängern“ und die Abschiebung zu „untersagen“. Diese Formulierungen deuten auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hin. Andererseits hat aber der Antragsteller die Antragsschrift (auch) mit „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO“ überschrieben. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 2. Mai 2019 zu Recht als solchen nach § 80 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgelegt (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO). Auch wenn in der Hauptsache die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form einer Versagungsgegenklage begehrt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen, wenn der einen Erlaubnisantrag ablehnende Verwaltungsakt dazu führt, dass die zuvor durch die Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetretene Fiktionswirkung entfällt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. März 2018 - 10 AS 18.450 - juris Rn. 5; OVG Brem, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 B 69/16 - juris Rn. 18). Das ist hier der Fall. Die Fiktion der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO wurde durch den ablehnenden Bescheid vom 2. Mai 2019 beendet. Zwar hat der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht - wie es § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangt - vor dem Ablauf des Aufenthaltstitels (am 25. Januar 2019), sondern erst am 29. Januar 2019 beantragt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat jedoch davon aus, dass der Beigeladene als (in diesem Zeitpunkt) zuständige Ausländerbehörde die Verlängerung der Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte (konkludent) angeordnet hat. Eine solche Anordnung ergibt sich zwar nicht allein daraus, dass der Beigeladene dem Antragsteller am Tag der Einreichung des Verlängerungsantrags eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat. Allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet hat (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. August 2019 - OVG 11 N 122.16 - juris Rn. 7; OVG Brem, a.a.O.; Nds OVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 92). Jedoch kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls eine konkludente Anordnung der Fortgeltungswirkung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 28). Solche Umstände liegen hier vor. Die Ausländerbehörde des Beigeladenen wurde kurz vor der Antragstellung von der Polizei darüber informiert, dass der Antragsteller bei der Ausweiskontrolle vor einem geplanten Flug nach H-Stadt eine am 25. Januar 2019 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis vorgelegt hatte. Zudem hat der Antragsteller glaubhaft erklärt, dass ihn die Sachbearbeiterin des Beigeladenen bei der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 29. Januar 2019 ermahnt hat, künftig besser auf das Ablaufdatum zu achten. Hiervon ausgehend war sich die Sachbearbeiterin darüber bewusst, dass der Antragsteller die Antragsfrist versäumt hatte. Sie wird sich demgemäß auch darüber im Klaren gewesen sein, dass die Fortgeltungswirkung der Aufenthaltserlaubnis allein mit der Antragstellung nicht begründet wurde. Hat sie gleichwohl eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, liegt darin die konkludente Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. c) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers jedoch zu Recht abgelehnt. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Umstand, dass es vorliegend um ein Abänderungsverfahren im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO geht, bestimmt den Prüfungsumfang und -maßstab des Oberverwaltungsgerichts. Der Antragsteller, dessen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von dem Gericht der Hauptsache abgelehnt wird, kann seine Beschwerde nur darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen und zu Unrecht vom Verwaltungsgericht verneint worden sind (Beschluss des Senats vom 9. Juli 2019, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2019 - 2 B 185/19 MD - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Solche Umstände, die eine Änderung des Beschlusses vom 10. Oktober 2019 rechtfertigen würden, sind hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 10. Oktober 2019 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 2. Mai 2019 über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (fehlerhaft bezeichnet als „Ausweisungsverfügung“) anzuordnen, abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG hat und auch ein Anspruch nach anderen Vorschriften nicht ersichtlich sei. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände i.S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, aufgrund derer - abweichend von der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts - das Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise überwiegt, liegen nicht vor. Insbesondere greifen keine Umstände i.S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ein, aufgrund derer von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2019 auszugehen ist. aa) Die nach Auffassung des Antragstellers fehlende örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zu 1. für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist kein neuer Gesichtspunkt, der gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Änderung der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 rechtfertigt. Der Antragsteller macht geltend, dass er seinen Wohnsitz in Z-Stadt habe und deshalb nicht der Antragsgegner zu 1., sondern der Beigeladene für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zuständig gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG. Danach ist die Ausländerbehörde zuständig, in der die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Der Antragsteller trägt nicht vor, seit dem Beschluss vom 10. Oktober 2019 einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben. Er macht vielmehr geltend, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Z-Stadt durch seine als vorübergehend gedachte, zu Ausbildungszwecken erfolgte Wohnsitznahme in A-Stadt „nicht verändert“ habe und er sich „nach wie vor“ regelmäßig in der Wohnung in Z-Stadt bei seiner Ehefrau aufhalte. Das ist kein neuer, gegenüber der Situation bei der Entscheidung vom 10. Oktober 2019 geänderter Gesichtspunkt. Veränderte Umstände hinsichtlich seines Wohnsitzes liegen damit schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor. Auch der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 13. Februar 2020 führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nunmehr abweichend zu beurteilen wären. In diesem Bescheid hat das Landesverwaltungsamt - zeitlich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 - den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 2. Mai 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, der Widerspruch sei wegen des fehlenden Wohnsitzes des Antragstellers in Sachsen-Anhalt unzulässig. Mit dieser Entscheidung wurde der Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 2. Mai 2019 jedoch nicht aufgehoben. Deshalb hat der Widerspruchsbescheid nicht zur Folge, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 29. Januar 2019 als nicht entschieden gilt und die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wieder eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 - juris Rn. 22). Der Bescheid vom 2. Mai 2019 über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nach wie vor wirksam (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG). Der Widerspruchsbescheid hat auch nicht zu einer verbindlichen Klärung der örtlichen Zuständigkeit geführt. Der Antragsteller hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 16. März 2020 in das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 2. Mai 2019 einbezogen und begehrt nunmehr im Hauptsacheverfahren die Aufhebung (auch) des Widerspruchsbescheides und (nach wie vor), „den Beklagten“, also den Antragsgegner zu 1., zu verpflichten, die vormals aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Es wird daher im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob der Antragsgegner zu 1. oder der Beigeladene für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zuständig ist. Das Landesverwaltungsamt hat hierzu lediglich eine Ansicht geäußert, die für das Verwaltungsgericht ebenso wenig verbindlich ist wie die Auffassung des Landesverwaltungsamts, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sind. Eine nachträgliche Änderung, die Einfluss auf die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat, ist damit nicht eingetreten. bb) Der Umstand, dass der Antragsteller ein Zertifikat der „telc language test“ vom 20. Februar 2020 über Deutschkenntnisse des Niveaus der Europaratsstufe A1 vorgelegt hat, rechtfertigt keine von der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 10. Oktober 2019 steht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG entgegen, dass der Antragsteller nicht gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das vorgelegte Zertifikat ändert nichts an dieser Beurteilung. Aus einem guten Prüfungsergebnis mit hoher Punktzahl (mit der Maximalpunktzahl im Bereich „Sprechen“) auf dem Niveau A1 lässt sich nicht auf hinreichende mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 schließen. Für diesen Rückschluss sind die Anforderungsprofile für die beiden Niveaus zu unterschiedlich. Beim Niveau A1 geht es um „vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze“, die auf „die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen“. Man soll „sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen“ können. Es geht um Verständigung „auf einfache Art, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen“. Beim Niveau A2 muss der Betroffene dagegen „Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen“ können, „die Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung)“. Man muss sich „in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen können, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht“ (vgl. https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php, abgerufen am 27. Mai 2020). Die Zahl der für das jeweilige Niveau benötigten Unterrichtsstunden wird von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit 100 bis 200 Stunden für das Niveau A1 und mit 200 bis 500 Stunden für das Niveau A2 angegeben (https://www.sprache.uni-halle.de/deutschkurse/course_level/, abgerufen am 27. Mai 2020). Auch dies spricht für deutliche Niveauunterschiede. Zwar ist die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats einer akkreditierten Stelle keine notwendige, sondern nur eine hinreichende Voraussetzung für den Nachweis der entsprechenden Sprachkompetenz. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Sprachkenntnisse tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 11/12 - juris Rn. 27). Der Antragsteller hat jedoch außer dem Sprachzertifikat, das für sich genommen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nicht belegt, keine konkreten Anhaltspunkte für eine deutliche Verbesserung seiner mündlichen Sprachkenntnisse gegenüber dem Stand im Zeitpunkt des Beschlusses vom 10. Oktober 2019 aufgezeigt. Die (relativ aktuellen) Ergebnisse des Deutschtests bei der Vorsprache beim Antragsgegner zu 1. am 4. Februar 2020 sprechen vielmehr dafür, dass der Antragsteller nicht über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt. Der Antragsgegner zu 1. beschreibt das Gespräch in dem Bescheid vom 19. Februar 2020 so, dass es „schlichtweg nicht möglich“ gewesen sei, „sich mit Herrn A. zu unterhalten, geschweige denn, eine Befragung durchzuführen“. Lediglich auf Suggestivfragen habe er deutlich mit „ja“ oder „nein“ geantwortet. Die Einschätzung des Antragsgegners zu 2. lässt sich anhand der in den Akten dokumentierten Ergebnisse der Befragung nachvollziehen. cc) Die Eheschließung des Antragstellers am 28. Oktober 2019 rechtfertigt nicht als nachträglicher Umstand die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 2. Mai 2019. (1) Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG ist von dem Antrag vom 29. Januar 2019 nicht erfasst. Zwar ist ein bei der Ausländerbehörde gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich umfassend zu verstehen. Er bezieht sich jedoch nur auf die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltstitel (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - juris Rn. 23; Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - juris Rn. 10). Eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG kam im Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht verheiratet war und er die Ehe erst mehrere Monate nach der Antragstellung geschlossen hat. Auch der Antragsteller ist davon ausgegangen, dass er den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht mehr in dem Verfahren geltend machen kann, das er mit dem Verlängerungsantrag vom 29. Januar 2019 eingeleitet hatte. Er hat vielmehr am 29. Oktober 2019 einen weiteren Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - nach § 30 AufenthG - gestellt, den er auf die Eheschließung am 28. Oktober 2019 gestützt hat. Auch in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2020 wurde nicht über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung entschieden. Das Landesverwaltungsamt hat den Widerspruch „gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“ als unzulässig zurückgewiesen. In den ergänzenden Ausführungen zur Begründetheit ist die Widerspruchsbehörde zwar auf „die Verheiratung des Widerspruchsführers mit seiner ‚Chefin‘“ eingegangen, hat jedoch einen Anspruch nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht geprüft. Die durch den Antrag vom 29. Januar 2019 und die (konkludente) Entscheidung des Beigeladenen nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG begründete Fortgeltungsfiktion endete mit der Entscheidung des Antragsgegners zu 1. über den Antrag mit dem Bescheid vom 2. Mai 2019. Ein nach der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde gestellter weiterer Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus (Kluth, in: BeckOK AuslR, 25. Ed. 1. November 2019, § 81 Rn. 38 f.; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2016 - 10 ZB 14.822 - juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1987 - 1 B 213.86 - juris Rn. 7). § 81 Abs. 4 AufenthG gewährt nur für ein Antragsverfahren, das heißt bis zur Bescheidung des ersten Antrags auf Verlängerung des bisherigen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, ein fiktives Aufenthaltsrecht (Kluth, a.a.O., Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 - juris Rn. 23). Die (neuen) Anträge vom 29. Oktober 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG und vom 1. November 2019 nach „jeder einschlägigen Rechtsgrundlage“ können daher keine Fortgeltungswirkung der Aufenthaltserlaubnis auslösen. Über die Anträge hat der Antragsgegner zu 1. mit Bescheid vom 19. Februar 2020 entschieden. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag zu 3. im Schriftsatz vom 19. April 2020 (siehe dazu unten, 2.). (2) Die Eheschließung ist auch kein Gesichtspunkt, der im Verfahren über den Antrag vom 29. Januar 2019 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründet und deshalb dem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zum Erfolg verhelfen kann. Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG nicht berufen kann (Beschluss des Senats vom 5. November 2019 - 2 M 86/19 - juris Rn. 19). Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Eheschließung im Antragsverfahren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend machen kann. Jedenfalls begründet die Eheschließung keine rechtliche Unmöglichkeit, die der Abschiebung i.S. des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen. Art. 6 GG wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn der Ausländer eine nur vorübergehende Trennung von dem Ehepartner zur Nachholung des Visumverfahrens abverlangt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2015 - 2 M 21/15 - juris Rn. 21). Von der Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Antragsteller nicht befreit. (2.1) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorheriges Visumverfahren nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV liegen hinsichtlich des Antrags vom 29. Januar 2019 nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Unter einem „Anspruch“ i.S. des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 15). Die Entscheidung, ob dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO erteilt wird, steht - wie sich aus dem Wortlaut ergibt („kann“) - im Ermessen der Behörde. (2.2) Auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht erfüllt. Insbesondere ist es dem Antragsteller nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Wie ausgeführt, ist es grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 5. November 2019, a.a.O. Rn. 11 und vom 22. Juni 2009 - 2 M 86/09 - juris Rn. 14). Abweichendes kann etwa gelten, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2019, a.a.O.). Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die Durchführung des Visumverfahrens ist dem Antragsteller auch nicht aufgrund der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens unzumutbar. In den im Internet veröffentlichten Hinweisen der Deutschen Vertretungen in Vietnam zu Visabestimmungen für die Einreise nach Deutschland für Antragsteller in Vietnam wird die Dauer für die Bearbeitung eines Nationalen Visums mit „in der Regel 8 - 12 Wochen“ angegeben (https://vietnam.diplo.de/vn-de/service/05-VisaEinreise/-/2187642?openAccordionId=item-2187630-4-panel, abgerufen am 27. Mai 2020). dd) Soweit der Antragsteller insoweit vorträgt, die „vermeintliche“, bis zum Jahr 2008 andauernde Identitätstäuschung dürfe ihm nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ablehnung des humanitären Titels jedenfalls über das Jahr 2018 hinaus nicht vorgehalten werden, trägt er keine Umstände vor, die sich seit dem Beschluss vom 10. Oktober 2019 geändert haben oder die er ohne Verschulden nicht hat geltend machen können. (1) Sollte der Antragsteller veränderte Umstände i.S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darin sehen, dass sich die Voraussetzungen für die Beurteilung der Entscheidungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund des Zeitablaufs seit der Identitätstäuschung geändert haben, ist dies schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht relevant. Der Antragsteller meint, dass ihm die Identitätstäuschung über das Jahr 2018 hinaus nicht mehr vorgehalten werden dürfe. Von Änderungen seit dem Beschluss vom 10. Oktober 2019 geht er selbst nicht aus. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller - worauf er sich erstmals im Beschwerdeverfahren beruft - mehrfach vorbehaltlos Aufenthaltstitel erteilt und verlängert worden sind, durch die sich seines Erachtens Ausweisungsinteressen „verbraucht“ hätten. Die letzte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte durch den Beigeladenen am 6. April 2017, also mehr als zwei Jahre vor dem Beschluss vom 10. Oktober 2019. (2) Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass mit der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 (- 1 C 16.17 - juris) eine für die Entscheidung im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage geklärt worden sei (vgl. zu diesem Maßstab: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 193/06 - juris Rn. 4). Unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt Aufschluss darüber gibt, unter welchen Umständen in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschungen im Rahmen des § 25b AufenthG zu berücksichtigen sind, war das Urteil, auf das der Antragsteller Bezug nimmt, im Zeitpunkt des Beschlusses vom 10. Oktober 2019 (seit langem) veröffentlicht und hätte ggf. seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sein müssen. ee) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vorträgt, der Antragsgegner zu 1. sei verpflichtet gewesen, ihm wegen der „aussichtsreichen Antragstellung“ i.S. des § 25b AufenthG auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 weiterhin eine Verfahrensduldung zu erteilen und habe deshalb nicht die Verfahrensduldung durch eine GÜB ersetzen dürfen, macht er damit keine geänderten Umstände i.S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geltend, die für die Beurteilung der Entscheidungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von Bedeutung sind. Der Antragsteller hatte nach eigenem Vorbringen im Zeitpunkt der Entscheidung vom 10. Oktober 2019 eine Verfahrensduldung. Er behauptet nicht, dass im Hinblick auf die Verfahrensduldung seit diesem Zeitpunkt für ihn günstigere Umstände eingetreten sind, sondern lediglich, dass sich die Umstände bei (seines Erachtens) richtiger Verfahrensweise durch den Antragsgegner zu 1. nicht zu seinen Lasten verändert hätten. ff) Mit dem weiteren Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift begründet der Antragsteller, warum - wie er meint - der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG kein Ausweisungsinteresse entgegenstehe. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Verschweigen der Existenz zweier gemeinsamer Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau ein Ausweisungsinteresse i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründe. Geänderte Umstände seit der Entscheidung vom 10. Oktober 2019 hat der Antragsteller damit nicht aufgezeigt. Das gilt auch für die von ihm vertretene Auffassung, die sozial-familiäre Gemeinschaft mit zwei (weiteren) Kindern, die über stabile Aufenthaltstitel verfügten, hätten die Verfestigung seines Aufenthalts wohl eher begünstigt. Selbst wenn das so wäre, ergibt sich daraus keine gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 geänderte Beurteilungsgrundlage. Die 1992 und 1996 geborenen Töchter des Antragstellers sind seit langem volljährig und nicht mehr auf nahen Kontakt zum Antragsteller angewiesen. gg) Der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Hinblick darauf, dass das Gericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners zu 1. nicht geklärt habe, weil es unterlassen habe, den Antragsgegner zu 1. zur Stellungnahme aufzufordern und den Beigeladenen vor der Entscheidung zu beteiligen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (Beschluss des Senats vom 3. April 2007 - 2 M 53/07 - juris Rn. 12). Wie bereits ausgeführt, ist die vom Antragsteller vorgetragene örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners zu 1. kein für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO relevanter Umstand. 2. Mit dem Antrag zu 3. in der Beschwerdebegründungsschrift vom 19. April 2020 begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 19. Februar 2020 anzuordnen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Die mit dem Bescheid vom 19. Februar 2020 beschiedenen Anträge vom 29. Oktober 2019 und 1. November 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, da sie erst nach Ablauf der früheren Aufenthaltserlaubnis gestellt wurden. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 13; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 S 64.18 - juris Rn. 5). Der Antrag zu 3. kann zwar gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO so gedeutet werden, dass er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet ist, zumal der Antragsteller bereits erstinstanzlich in der Antragsschrift vom 16. März 2020 begehrt hat, die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) einstweilen zu verlängern und seine Abschiebung einstweilen zu untersagen. Für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt jedoch nunmehr das Rechtsschutzinteresse. Die Anträge auf Aussetzung und Untersagung der Abschiebung haben sich erledigt, weil das Begehren, die Abschiebung (vorübergehend) auszusetzen (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) nach der Durchführung der Abschiebung am 17. März 2017 unmöglich geworden ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 16. April 2016 - 10 CE 16.238 - juris Rn. 2; VG Bayreuth, Beschluss vom 17. August 2017 - B 6 E 17.646 - juris Rn. 21). 3. Auch der Antrag zu 4. in der Beschwerdebegründungsschrift vom 19. April 2020, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich auf seine Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, hat keinen Erfolg. Mit diesem Antrag macht der Antragsteller einen Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen geltend. a) Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden, wenn gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist und, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die Abschiebung des Ausländers vollzogen wird (NdsOVG, Beschluss vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 12). Ein solcher Antrag kann auch erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn der Antragsteller nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung abgeschoben wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07 - juris Rn. 21). § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung und erleichtert eine prozessuale Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs als unselbständiges Annexverfahren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29. März 2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 15). Handelt es sich also um ein Annexverfahren zum Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, kommt eine Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nur in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen oder wiederherzustellen ist. Das ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. b) Greift § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht ein, ist der Folgenbeseitigungsanspruch nach einer erfolgten Abschiebung in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend zu machen. Begehrt der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO, handelt es sich um eine Antragsänderung, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Regel unzulässig ist. Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können. Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8; HmbOVG, Beschluss vom 2. August 2019 - 4 Bs 219/18 - juris Rn. 14). Das ist hier der Fall. Der vom Antragsteller geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebungsmaßnahme - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands. Die Unzulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren führt auch nicht zu einer Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Antragsteller kann sein Begehren auf Folgenbeseitigung beim Antragsgegner geltend machen und korrespondierend dazu um einstweiligen Rechtsschutz in erster Instanz nachsuchen, ohne dass ihm unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Mai 2019, a.a.O.; HmbOVG, Beschluss vom 2. August 2019, a.a.O.). 4. Soweit der Antragsteller schließlich mit dem Antrag zu 5. des Schriftsatzes vom 19. April 2020 begehrt, den Antragsgegner zu 2. anzuweisen, den Antragsgegner zu 1. bei der Rückholung zu unterstützen, hat der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsgegner zu 1. nicht zur Rückholung des Antragstellers verpflichtet wurde. Es kann daher dahinstehen, ob es sich (auch) bei diesem Antrag um eine unzulässige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren handelt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).