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Beschluss

2 L 97/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kann - ausnahmsweise - auch dann zulässig sein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet. In diesem Fall hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kann - ausnahmsweise - auch dann zulässig sein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet. In diesem Fall hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.(Rn.23) I. Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines zweistöckigen Wohngebäudes in zweiter Reihe. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P-Straße 9 in B-Stadt, Gemarkung B-Stadt, Flur A, Flurstück 136. Mit Antrag vom 16. Februar 2016 beantragten sie bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines zweistöckigen Wohnhauses auf ihrem Grundstück. Das Grundstück liegt im südlichen Bereich eines aus der ICE-Trasse im Westen, der D-Straße im Nordosten und der P-Straße im Südosten bestehenden Dreiecks. Der nördliche Bereich des Dreiecks ist unbebaut. Im südlichen Bereich befindet sich entlang der P-Straße eine straßenbegleitende Bebauung mit Wohngebäuden. Das Grundstück der Kläger ist mit einem an der Straße gelegenen zweigeschossigen Wohnhaus bebaut (Foto: BA A I Bl. 25). Das Grundstück ist L-förmig und grenzt sowohl seitlich aus auch im rückwärtigen Bereich an das östliche Nachbargrundstück P-Straße 9a und liegt damit sowohl an der P-Straße als auch an der D-Straße (Lageplan: BA A II Bl. 15). Das westlich angrenzende Nachbargrundstück P-Straße 7 ist straßenseitig ebenfalls mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks P-Straße 7 befindet sich eine grenzständige, ca. 8 m hohe, ca. 10 m breite und ca. 24 m lange Lagerhalle (Foto: GA Bl. 64). Die Kläger beabsichtigen, im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks angrenzend an diese Lagerhalle in einer bis zu deren nördlichem Abschluss reichenden Bebauungstiefe ein zweigeschossiges Wohnhaus zu errichten. Eine Zufahrt ist sowohl von der südlich gelegenen P-Straße als auch von der östlich gelegenen D-Straße, entlang des rückwärtigen Bereichs des Nachbargrundstücks P-Straße 9a, geplant. Zwischen dem geplanten und dem an der P-Straße gelegenen Gebäude sollen 6 Stellplätze angelegt werden. Weitere 4 Stellplätze sollen entlang der Zufahrt von der D-Straße angelegt werden (Lageplan: BA A I Bl. 8). Am 11. April 2016 versagte die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen, da sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Eine Bebauung in der zweiten Reihe beeinträchtige das Ortsbild und wahre die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht. Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte der Beklagte - ohne vorherige Anhörung der Kläger - die Erteilung des Vorbescheides ab. Die Bebauung des Flurstücks 136 im hinteren Grundstücksbereich mit einem zweigeschossigen Wohngebäude entsprechend des eingereichten Lageplans sei gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Das Vorhaben sei insbesondere hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht zulassungsfähig. Das Wohngebäude solle im hinteren Grundstücksbereich, wo in vergleichbarer Bebauungstiefe lediglich Nebengebäude vorhanden seien, errichtet werden. Eine Genehmigung könne wegen der negativen Vorbildwirkung des Vorhabens zu bodenrechtlich erheblichen Spannungen führen. Neben der zu befürchtenden ungeordneten städtebaulichen Entwicklung bestehe die Gefahr, dass durch die intensivere Grundstücksnutzung bis in den hinteren Bereich, bedingt durch einen verstärkten Zu- und Abgangsverkehr, Unruhe in die sonst als Ruhezone genutzten Wohngärten getragen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger zurück. Zudem wurden ihnen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Ferner wurde bestimmt, dass sie dem Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechteverfolgung und Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten hätten. Das geplante Wohnhaus füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es eine faktische Baugrenze überschreite. Bei der Beurteilung, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge, sei die Bebauung an der Nordseite der P-Straße heranzuziehen. Im hinteren Bereich der nördlichen Straßenseite der P-Straße habe sich eine einheitliche hintere Baugrenze gebildet. Der Bereich sei durch eine einheitliche, unmittelbar am Gehweg der P-Straße vorhandene zweigeschossige Wohnbebauung geprägt. Im hinteren Häuserbereich sei eine einheitliche hintere Baugrenze zu erkennen. Die Wohngebäude ragten bis auf das Gebäude P-Straße 9a in vergleichbarem Ausmaß in den rückwärtigen Bereich hinein. Lediglich die sich rückwärtig anschließenden Freiflächen, die hinter der rückwärtigen Gebäudeflucht Nebengebäude unterschiedlicher Dimensionierung aufwiesen, wichen in ihren Bebauungstiefen voneinander ab, blieben aber wie das Hauptgebäude P-Straße 9a in ihrer Tiefe gegenüber der von den Klägern beabsichtigten Bebauung zurück. Zwar rage das rückwärtige Gebäude des Nachbargrundstücks P-Straße 7 in den rückwärtigen Bereich bis zu der mit dem geplanten Wohngebäude angestrebten Bebauung hinein. Dieses Gebäude sei jedoch bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung unbeachtlich. Diesem nach seiner Größe im Vergleich zu den Nebengebäuden zwar höheren, in seiner äußeren Gestalt aber ziemlich unauffälligen Gebäude komme der Charakter eines Unikats zu. Gehe man vom Bestehen einer faktischen hinteren Baugrenze und dessen Überschreitung durch das Vorhaben aus, füge sich die Bebauung auch deshalb nicht in die nähere Umgebung ein, weil es bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen oder erhöhen würde. Das Vorhaben würde städtebauliche Spannungen schon durch die Vorbildwirkung entstehen lassen, denn bei einer Zulassung des Wohnhauses könne die Genehmigung eines weiteren Wohnhauses, dessen Errichtung auf einem der Nachbargrundstücke durchaus möglich erscheine, nicht mehr verhindert werden. Der rückwärtige Bereich entlang der P-Straße diene nicht der Verwirklichung von Wohngebäuden, sondern als Ruhebereich zur Erholung der Bewohner sowie allenfalls zur Errichtung von Nebenanlagen. Mit Urteil vom 16. Juli 2019 - 2 A 833/16 HAL - wies das Verwaltungsgericht die von den Klägern erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Ein eventueller Anhörungsmangel sei durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als maßgebliche nähere Umgebung sei die Bebauung nördlich der P-Straße zugrunde zu legen, denn die Bebauung südlich der P-Straße entfalte keine prägende Wirkung für den rückwärtigen Bereich der weiter nördlichen Flächen. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben solle an die Lagerhalle angebaut werden und sich an die durch dieses massive Gebäude vorgegebene Bebauungstiefe halten. Das sei nur dann planungsrechtlich zulässig, wenn die Lagerhalle bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen sei. Im Übrigen lägen die faktischen Baufenster straßenseitig. In diesem Bereich sei eine homogene mehrgeschossige geschlossene Wohnbebauung vorhanden, dem auch das zweigeschossige Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück P-Straße 9a entspreche. Eine maßstabsbildende Bebauung in den sonstigen rückwärtigen Bereichen hinter der Häuserzeile Richtung Norden liege nicht vor. In dem weiteren rückwärtigen Bereich nördlich der P-Straße und westlich des Baugrundstücks befänden sich lediglich untergeordnete Schuppen oder ähnliches, die nicht geeignet seien, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Nur die große Lagerhalle springe deutlich in den rückwärtigen Bereich hinein. Wegen ihres quantitativen Erscheinungsbildes, ihrer großen Kubatur und ihrer gewerblichen Nutzung könne sie zwar grundsätzlich die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Sie sei jedoch trotz ihrer Größe als Ausreißer anzusehen, der seine nähere Umgebung städtebaulich nicht präge. Sie stelle ein Unikat dar, das sich deutlich von der straßenseitigen homogenen Wohnbebauung unterscheide. Nördlich der P-Straße sei eine eigenständige Hauptwohnnutzung im rückwärtigen Bereich ohne Beispiel. Das Wohngebäude P-Straße 2a, das sich südlich der P-Straße innerhalb des dortigen Straßengevierts im Innenhofbereich befinde, könne dem Bauvorhaben nicht als Beispiel dienen, denn es liege außerhalb des maßgeblichen Rahmens. Da die nähere Umgebung einheitlich mit straßenseitigen Wohngebäuden bebaut sei, stehe die Lagerhalle in einem besonders augenfälligen Kontrast dazu. Trotz ihrer im rückwärtigen Bereich deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres Gewichts bestimme sie nach einer wertenden Betrachtung nicht die Eigenart der näheren Umgebung, weil sie wegen ihrer abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehe. Die Lagerhalle könne wegen ihrer Andersartigkeit trotz ihres quantitativen Erscheinungsbildes als Fremdkörper ausgeklammert werden. Sie wirke nicht tonangebend für den rückwärtigen Bereich. Dies gelte trotz ihrer gewerblichen Nutzung. Denn diese erweise sich im Hinblick auf ihre Ausstrahlungwirkungen als nicht prägend. In dieser Halle würden lediglich Materialien gelagert, es werde dort nichts produziert. Hinsichtlich der Lärmemissionen sei die Nutzung der Lagerhalle vergleichsweise wenig intensiv, selbst unter Berücksichtigung eines Zu- und Abgangsverkehrs in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Das Baugrundstück sei zudem hiervon nicht betroffen, denn die Zu- und Abfahren erfolgten über die hiervon abgewandten Grundstücke. Zwar handele es sich bei der gewerblichen Nutzung als Lagerhalle um eine Hauptnutzung. Gleichwohl erweise sich diese wegen ihres geringen Störpotentials als nicht prägendes Unikum. Das den Rahmen überschreitende Vorhaben würde bodenrechtliche Spannungen auslösen. Es würde im Falle seiner Zulassung negative Vorbildwirkung entfalten, weil die Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung einer solchen Bebauung noch zugänglich seien. Die rückwärtige Bebauung komme mit diesem Vorhaben nicht zum Abschluss. Es komme sowohl die Umnutzung der Lagerhalle als Dauerwohnnutzung als auch die Bebauung der weiteren rückwärtigen Bereiche der Nachbargrundstücke nördlich der P-Straße in Betracht. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Diese Zweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Kläger machen geltend, der hier vorzufindende Gebietscharakter sei zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet einzuordnen mit einer überwiegenden wohnlichen Nutzung, in dem sich auch nichtstörende Gewerbebetriebe befänden. Dieses Wohn-/Mischgebiet werde beeinflusst von nahe angrenzenden Industriegebieten und unmittelbar angrenzenden intensiv genutzten Verkehrswegen (lCE-Strecke, Kreisstraße usw.). Das gesamte B-Stadter Wohngebiet innerhalb der B 187 im Süden, der ICE-Strecke im Westen und dem Fluss L. im Osten sei massiv geprägt von Hinterlandbebauungen zu Wohn- und Gewerbezwecken. Sie hätten im Klageverfahren hierfür nur ein Beispiel genannt (P-Straße 2a), könnten aber noch viele andere benennen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Homogenität der nur straßenseitigen Bebauung sei in diesem gesamten Wohn-/Mischgebiet überhaupt nicht vorzufinden, vielmehr liege eine nahezu regelhafte Hinterlandbebauung, größtenteils mit Wohnnutzung, aber auch mit gewerblicher Nutzung, vor. Vor allem die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke P-Straße 11 bis 19 wiesen nahezu allesamt Wohnbebauungen in zweiter Reihe auf. Hiermit richten sich die Kläger gegen die Begrenzung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auf die Bebauung nördlich der P-Straße durch das Verwaltungsgericht. Gründe, warum diese Abgrenzung nicht zutreffend sein soll, zeigen die Kläger nicht auf. Welcher Bereich als nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und inwieweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33). Die nähere Umgebung ist dabei für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7). Mit dem in § 34 Abs. 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - a.a.O. Rn. 8). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass nur wenige, unter Umständen sogar nur zwei Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - juris Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich ist stets eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - a.a.O. Rn. 9). Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, als maßgebliche nähere Umgebung sei die Bebauung nördlich der P-Straße zugrunde zu legen, da die Bebauung südlich der P-Straße keine prägende Wirkung für den rückwärtigen Bereich der weiter nördlichen Flächen entfalte. Gründe, weshalb das gesamte B-Stadter Wohngebiet innerhalb der B 187 im Süden, der ICE-Strecke im Westen und dem Fluss L. im Osten für die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Vorhabengrundstück prägend sein soll, werden von den Klägern nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Die Kläger tragen vor, es könne nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass auch bei den nordwestlichen Grundstücken P-Straße 3 und 5 die dort vorhandenen Hinterlandbebauungen nur Nebenanlagen seien. Das Verwaltungsgericht habe dies aufgrund nicht belegter Behauptungen des Beklagten so angenommen, ohne eigene Prüfungen anzustellen. Dies sei zwischen den Beteiligten nicht unstreitig, denn sie hätten dies nie bestätigt oder selbst behauptet, da sie selbst keine sichere Kenntnis darüber hätten, wie die rückwärtigen Gebäude auf den Grundstücken P-Straße 3 und 5 tatsächlich genutzt würden. Die historische Entstehung des Wohngebiets mit einem Primat an Wohnbebauung in erster Reihe und einer Mischung aus Wohnbebauung und nichtstörenden Gewerbebetrieben in zweiter Reihe lasse eher vermuten, dass die Hinterlandbebauungen der Grundstücke P-Straße 3 und 5 gewerblich oder wohnlich genutzte Hauptgebäude und nicht nur Schuppen oder sonstige Nebenanlagen seien. Auch dieses Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 - juris Rn. 7; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 82). Insoweit ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15; Beschluss vom 17. Juli 2018 - 2 L 46/17 - juris Rn. 7). Wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. März 2006 - 4 L 330/05 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Kläger nicht. Soweit sie auf der Grundlage der historischen Entstehung des Wohngebiets lediglich vermuten, dass die Hinterlandbebauungen der Grundstücke P-Straße 3 und 5 gewerblich oder wohnlich genutzte Hauptgebäude und nicht nur Schuppen oder sonstige Nebenanlagen seien, handelt es sich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Kläger, die als Eigentümer eines Grundstücks in der P-Straße ortskundig sind, hätten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, in den rückwärtigen Bereich nördlich der P-Straße und westlich des Baugrundstücks befänden sich lediglich untergeordnete Schuppen oder ähnliches, tatsächlich falsch ist. c) Die Kläger machen geltend, jedenfalls die Lagerhalle auf dem nördlichen Teil des Grundstücks P-Straße 7 sei ein gewerblich genutztes Hauptgebäude. Soweit in zweiter Reihe Hauptgebäude vorhanden seien, entspreche ein Vorhaben in zweiter Reihe in der Regel dem Rahmen und es liege kein Fall einer unzulässigen Hinterlandbebauung vor. Hiernach sei auch die große Lagerhalle auf dem Grundstück P-Straße 7 kein Fremdkörper. Selbst wenn diese Lagerhalle ein Fremdkörper wäre, müsste sie bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung (grundsätzlich) berücksichtigt werden und dürfte nur ganz ausnahmsweise unbeachtlich bleiben. Ein solcher Ausnahmefall sei hier schon deshalb nicht gegeben, weil die P-Straße sowohl in ihrer nördlichen als auch in ihrer südlichen Seite regelhaft Hinterlandbebauungen zu Wohn- und Gewerbezwecken aufweise, die als Hauptgebäude und nicht nur als Nebenanlagen genutzt würden. Auch diese Überlegungen, mit denen sich die Kläger gegen die Einstufung der Lagerhalle als Fremdkörper wenden, greifen nicht durch. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 15; Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 - juris Rn. 9). Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. Ausreißer, die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2017 - 2 M 64/17 - juris Rn. 11). Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Lagerhalle sei - in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche - ein Fremdkörper, nicht zutreffend sein sollte. Der Umstand, dass die Lagerhalle ein gewerblich genutztes Hauptgebäude ist, spielt insoweit keine Rolle. Weitere Argumente, weshalb die Lagerhalle kein Fremdkörper sein soll, führen die Kläger nicht an. Soweit sie meinen, die Lagerhalle müsse bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie ein Fremdkörper wäre, trifft dies nicht zu. Vielmehr sind Fremdkörper - wie oben ausgeführt - für die Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB unbeachtlich. d) Die Kläger wenden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, das gegen ihr Vorhaben ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - sei vorliegend nicht anwendbar, weil in dieser Entscheidung ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil abgelehnt worden sei. Vorliegend sei unstreitig, dass sich ihr Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Das Verwaltungsgericht hätte die genannte Entscheidung des BVerwG daher nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Dieser Einwand verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Frage betrifft, ob ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB liegt, die im vorliegenden Fall nicht streitig ist. Es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich und auch von den Klägern nicht näher dargelegt, dass und inwiefern sich das Verwaltungsgericht tragend auf diese Entscheidung gestützt haben soll. Im Übrigen spielt in dem Urteil auch die Abgrenzung von Haupt- und Nebenanlagen eine Rolle, die auch für die - hier entscheidungserhebliche - Frage bedeutsam sein kann, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Rubel, DVBl. 2018, 403 [409]). e) Nach Auffassung der Kläger gingen von ihrem Vorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Das Verwaltungsgericht führe hierzu völlig ins Blaue hinein und bar jeglicher Anhaltspunkte aus, die benachbarte Lagerhalle könne zu Wohnzwecken umgenutzt werden und auch auf den Grundstücken P-Straße 3 und 5 könnten Hinterlandbebauungen zu Wohnzwecken umgenutzt bzw. errichtet werden. Das Verwaltungsgericht habe keine sichere Kenntnis darüber, ob dies auf den Grundstücken P-Straße 3 und 5 nicht bereits geschehe. Zudem komme eine Nutzungsänderung der Lagerhalle zu Wohnzwecken überhaupt nicht in Betracht. Für die Annahme bodenrechtlicher Spannungen sei eine konkrete negative Vorbildwirkung erforderlich. Eine wohnliche Nutzung in zweiter Reihe auf den Grundstücken P-Straße 3 und 5 wäre, sofern sie nicht bereits erfolge, nicht nur nicht negativ, sondern möglicherweise sogar wünschenswert. Auch hiermit können die Kläger im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar kann ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich - ausnahmsweise - auch dann zulässig sein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet. In diesem Fall hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17 m.w.N.). Dies gilt auch für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 - juris Rn. 3). Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht - wie die Kläger meinen - zu Unrecht eine negative Vorbildwirkung angenommen hat. Zwar sind bodenrechtlich beachtliche Spannungen auch dann gegeben, wenn von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann. Hierfür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43.89, 4 B 44.89 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - juris Rn. 6). Zudem kann von einer negativen Vorbildwirkung nur dann die Rede sein, wenn die sich auf das Vorbild berufene Vorhaben ihrerseits bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen oder vorhandene Spannungen erhöhen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 34 BauGB Rn. 31). Gemessen daran könnte fraglich sein, ob von einer negativen Vorbildwirkung gesprochen werden kann, da die Größe des Nachbargrundstücks P-Straße 9a für eine Hinterlandbebauung möglicherweise nicht ausreichend ist und sich mit Blick auf die bereits vorhandene (intensive) bauliche Nutzung der Nachbargrundstücke P-Straße 1, 3, 5 und 7 durch Nebenanlagen sowie die Zufahrt zu der Lagerhalle die Frage stellt, ob dort Vorhaben in zweiter Reihe bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen oder erhöhen können. Selbst wenn eine negative Vorbildwirkung im vorliegenden Fall zweifelhaft sein sollte, begründet das Vorhaben der Kläger bodenrechtliche Spannungen, die einem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB entgegenstehen, weil es selbst - wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid und in seinem Schriftsatz vom 15. September 2017, das Landesverwaltungsamt in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid und die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017 zu Recht ausgeführt haben - durch die intensivere Grundstücksnutzung bis in den hinteren Bereich hinein Unruhe in die sonst als Ruhezone genutzten Wohngärten hineinträgt. Ein Vorhaben ist auch dann geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen, wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Wenn es in diesem Sinne Unruhe stiftet, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt in Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - juris Rn. 22; Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 - a.a.O. Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - juris Rn. 52; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 57). So liegt es hier. Der rückwärtige Bereich der Grundstücke P-Straße 9 und 9a ist bislang unbebaut und stellt eine Ruhezone dar. Nach den Planungen der Kläger soll in diesem Bereich ein zweigeschossiges Wohnhaus mit zwei Zufahrten und insgesamt 10 Stellplätzen entstehen. Mit einer solchen Bebauung würde die Ruhezone insbesondere im rückwärtigen Bereich des Grundstücks P-Straße 9a mehr als nur geringfügig gestört, was einem Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB entgegensteht. Hiergegen können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, wegen der Beeinträchtigung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks P-Straße 9a durch Lärm von der nordöstlich am Grundstück vorbeiführenden stark befahrenen D-Straße sowie durch die nordwestlich gelegene stark frequentierte Bahnstrecke könne von einer Ruhezone keine Rede sein (vgl. GA Bl. 86). Eine (gelegentliche) Beeinträchtigung durch Verkehrslärm schließt die Nutzung einer unbebauten Fläche zu Erholungszwecken nicht aus. f) Die Kläger wenden gegen das Urteil weiter ein, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Versagung des Bauvorbescheides nach Genehmigung der Zufahrt für dieses Bauvorhaben nicht gegen den Grundsatz "venire contra factum proprium" verstoße und der Beklagte bei ihnen eine schützenswerte Vertrauensposition geschaffen habe, die ihn dahingehend binde, dass er zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheides verpflichtet und dessen Versagung rechtsmissbräuchlich sei. Diese Überlegung führt nicht zum Erfolg. Es ist zwar anerkannt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben, insbesondere in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), auch im öffentlichen Recht heranzuziehen sind. Hieraus kann sind etwa ein rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Bauherrn dahingehend ergeben, dass er sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr berufen kann, wenn er zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnützt und sich erst später gegen die für ihn ungünstigen Festsetzungen wendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 B 6.18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28.18 - juris Rn. 6). Eine vergleichbare Situation liegt hier jedoch nicht vor. Das Amt für Hochbau, Tiefbau und Gebäudemanagement des Beklagten hat zwar mit seiner Stellungnahme vom 2. März 2016 (BA A I Bl. 22) der Errichtung einer Zufahrt zur Kreisstraße K 20xx (D-Straße) zugestimmt. Hiermit ist jedoch in keiner Weise eine Aussage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger verbunden gewesen, die ein dahingehendes Vertrauen hätte auslösen können und zu der sich der Beklagte durch die Ablehnung des Vorbescheids in Widerspruch setzen könnte. g) Die Kläger bemängeln, das Urteil des Verwaltungsgerichts weise auch in einem weiteren Punkt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Der Widerspruchsbescheid sei hinsichtlich seiner Kostenentscheidungen rechtswidrig. Sie seien vor Erlass des angefochtenen Ablehnungsbescheides nicht angehört worden. Das Verwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass ein eventueller Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Dies führe aber dazu, dass der Widerspruchsbescheid nicht rechtmäßig sei. Die Unterlassung der Anhörung vor Erlass eines Ablehnungsbescheides habe gegen § 28 Abs. 1 VwVfG verstoßen. Auch vor der Ablehnung beantragter begünstigender Verwaltungsakte sei eine Anhörung durchzuführen. Dieser Anhörungsmangel könne zwar durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt werden, jedoch hätte dann die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid anders ausfallen müssen. Das Landesverwaltungsamt habe in seinem Widerspruchsbescheid eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten getroffen, obwohl gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch ein nach § 45 VwVfG unbeachtlicher Verfahrensfehler - hier die fehlende Anhörung - genüge, um eine für den Widerspruchsführer positive Kostenentscheidung treffen zu müssen. Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiernach ist eine Anhörung nur bei Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes vorgesehen. Die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes fällt nicht hierunter (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 - juris Rn. 35; OVG BBg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 45; OVG MV, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 3 M 58/14 juris Rn. 6; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 28 Rn. 32; a.A. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 28 Rn. 23; Kallerhoff/Mayer, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 31 ff.). Gemessen daran war vor der Ablehnung des Bauvorbescheides keine Anhörung der Kläger erforderlich, denn hierbei handelte es sich um einen von den Klägern beantragten begünstigenden Verwaltungsakt. Ein Fall des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG liegt nicht vor. 2. Schließlich rügen die Kläger, das Urteil leide an einem Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Verfahrensmangel liege in der fehlenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, da das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, im Rahmen der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB zu ermitteln, welche Art und Nutzungsqualität die Hinterlandbebauung der nördlichen Grundstücke der P-Straße aufwiesen. Das Verwaltungsgericht habe ungeprüft und ohne eigene Inaugenscheinnahme die unbelegte Behauptung des Beklagten übernommen, die Bebauungen in zweiter Reihe auf den Grundstücken P-Straße 3 und 5 bestünden nur aus Nebenanlagen und Schuppen. Sie könnten dies mangels eigener genauer Kenntnis nicht bestätigen, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig, falsch sei. Sie hätten die vorgenannte Behauptung des Beklagten nicht bestätigt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht, obwohl es die nördliche Bebauung der P-Straße als nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB festgelegt habe, unterlassen, die Hinterlandbebauung auf den Grundstücken P-Straße 11 und 13 zu prüfen. Hätte es die erforderliche Sachverhaltsaufklärung getroffen, hätte es die dortigen Hinterlandbebauungen in seine Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB einstellen müssen. Auf beiden Grundstücken seien Hauptgebäude in zweiter Reihe - möglicherweise mit Wohnnutzung oder mit gewerblicher Nutzung - erkennbar. Dies berücksichtigend liege es auf der Hand, dass sich ihr Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB einfüge. Der dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensmangel der mangelnden Sachverhaltsaufklärung sei auch wesentlich, da die Entscheidung hierauf beruhe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht aufgezeigt. Welche Aufklärungsmaßnahmen die Tatsachengerichte ergreifen, haben sie auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seiner Rechtsansicht für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ebenso wenig verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Nach diesem Maßstab liegt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vor. Die Kläger haben es unterlassen, auf die von ihnen für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Sie legen auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihnen vermisste Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Anwesenheit der Beteiligten in Augenschein genommen. Ausweislich des Protokolls über den Ortstermin vom 16. Juli 2019 haben die Beteiligten ein Luftbild des Beklagten in Augenschein genommen und die dort erkenntlichen, auf den Nachbargrundstücken Richtung Westen befindlichen Nebenanlagen betrachtet. Die Beklagtenvertreter hätten hierzu mitgeteilt, dass sie davon ausgingen, es handele sich um Nebengebäude, die der straßenseitigen Wohnnutzung dienten. Da weder die im Ortstermin anwesenden Kläger noch deren Prozessbevollmächtigter hierzu etwas erwidert hatten, bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die bezeichneten Nebenanlagen näher in Augenschein zu nehmen. Das Gleiche gilt für die Hinterlandbebauung auf den Grundstücken P-Straße 11 und 13. Auf deren Art und Nutzung kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB erkennbar auf die zwischen der Bahnstrecke im Westen und der D-Straße im Osten liegende Bebauung nördlich der P-Straße, also auf die Grundstücke P-Straße 1, 3, 5, 7, 9 und 9a, begrenzt. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil als maßgebliche nähere Umgebung ohne weitere Einschränkungen die Bebauung nördlich der P-Straße genannt (UA S. 14). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es hierzu auch die - zwar nördlich der P-Straße, aber jenseits der D-Straße liegenden - Grundstücke P-Straße 11 und 13 zählt. Denn es hat die südlich der P-Straße liegenden Grundstücke P-Straße 2, 2a, 4, 6, 8, 10 und 12 unter Verweis auf die insoweit trennende Wirkung der P-Straße außer Betracht gelassen. Eine solche trennende Wirkung kommt - erst recht - der D-Straße zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert grundsätzlich nach den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids wird unter Nr. 9.2 grundsätzlich die Festsetzung eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung empfohlen. Für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus wird unter Nr. 9.1.1.3 die Festsetzung eines Streitwerts von 10.000 € je Wohnung empfohlen. Hiernach erscheint es sachgerecht, im vorliegenden Fall einen Streitwert von 10.000 € (½ von 20.000 €) festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).