Beschluss
2 M 97/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0202.2M97.22.00
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Leitsätze
Im Baunachbarrecht gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Baunachbarrecht gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.(Rn.18) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. I. Der Antragsteller richtet sich gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses (Haus A). Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … mit der Straßenbezeichnung A-Straße in der Ortschaft A-Stadt der Gemeinde M. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grabenbruch“ der Gemeinde M. Die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers verläuft in einem Abstand von 4 m zum südlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …, auf dem sich bereits die beiden Mehrfamilienhäuser H-Straße 18 und 20 befinden. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich der Ortslage von A-Stadt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich plant die Beigeladene die Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern (Haus A und B) mit jeweils zwei Garagen. Die Häuser sind mit einer Grundfläche von jeweils ca. 160 m2, zwei Vollgeschossen, einem Walmdach sowie einer Traufhöhe von 5,61 m und einer Firsthöhe von 8,21 m geplant. Vorgesehen ist eine Nord-Süd-Ausrichtung der beiden Wohnhäuser, wobei die Eingänge an der Nordseite entstehen sollen, während auf der Südseite großflächige Fenster, ein Balkon und eine ebenerdige Terrasse vorgesehen sind. Die im Inneren des Grundstücks angeordneten Stellplätze für die Bestandsbebauung werden durch die geplanten Wohngebäude nach Norden hin abgeschirmt. Mit zwei Baugenehmigungen vom 13. August 2021 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung von Haus A (Aktenzeichen 63 11-2021-013xx) und Haus B (Aktenzeichen 63 11-2021-013xy) auf ihrem Grundstück. Hiergegen legte der Antragsteller mit zwei Schreiben vom 20. September 2021 Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. November 2022 zurückgewiesen wurden. Mit Beschluss vom 21. September 2022 - 4 B 154/22 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung für Haus A abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, denn dieses verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es könne dahinstehen, ob sich das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme auch über Gebietsgrenzen hinweg auswirke und auch dem Antragsteller zugutekomme, dessen Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, denn es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Ein fehlendes „Einfügen“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB reiche für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus. Vielmehr müsse hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären. Sofern der Antragsteller sich allein auf ein fehlendes Einfügen des Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung berufe, könne er damit nicht durchdringen. Insoweit fehle es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten. Das streitgegenständliche Vorhaben sei weder wegen der Eröffnung von Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers noch wegen einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2022 - 4 B 155/22 MD - betreffend die Baugenehmigung für Haus B ist Gegenstand des Parallelverfahrens 2 M 98/22. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, da sich daraus kein nachbarlicher Abwehranspruch ergebe. Das Bauvorhaben verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 1. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seinem Widerspruch nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 17 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB hat somit nicht generell drittschützende Wirkung. Es reicht nicht aus, dass sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Nachbarschutz richtet sich vielmehr nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf. Bei der Rücksichtnahme geht es um das, was den Nachbarn billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Es lässt sich nicht einheitlich beantworten, welcher Art eine Beeinträchtigung sein muss, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu bejahen. Die Anforderungen, die an das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 - juris Rn. 139). Nach diesen Grundsätzen reicht ein fehlendes „Einfügen“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB für die Bejahung eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären (HessVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 - juris Rn. 54). Danach kann dahinstehen, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen - wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung unter II. 2. a) und b) (S. 4 - 6) geltend macht - im Hinblick auf Haus A nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil es anders als die eingeschossigen Gebäude in der näheren Umgebung zwei Vollgeschosse aufweise und entgegen der sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden faktischen Baulinie unmittelbar entlang der Heidestraße im rückwärtigen Grundstücksbereich, also in „zweiter Reihe“, errichtet werden solle. Denn selbst wenn sich das Bauvorhaben - was offenbleiben kann - nach dem Maß der baulichen Nutzung (Zahl der Vollgeschosse) oder der überbaubaren Grundstücksfläche (faktische Baulinie) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte, wäre damit noch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verbunden. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob das Vorhaben - wie der Antragsteller meint - bodenrechtliche Spannungen auslöst. Dies ist nur für die Frage relevant, ob ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist, obwohl es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet. In diesem Fall hängt seine Zulässigkeit davon ab, ob es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (Beschluss des Senats vom 21. April 2021 - 2 L 97/19 - juris Rn. 23 m.w.N.). Für die hier maßgebliche Frage, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, sind diese Überlegungen ohne Belang. 2. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „erdrückenden Wirkung“ gegeben. Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung kann eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38). Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine „Riegelwirkung“ ausgeht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 25 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 - a.a.O. Rn. 149). Eine solche Annahme kommt hier nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens sei nicht festzustellen. Da sich das streitgegenständliche Haus A überwiegend auf der Höhe des Nachbargrundstücks zum Grundstück des Antragstellers befinde, sei bereits nicht nachvollziehbar, wie dieses eine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers entfalten sollte. Das streitbefangene Zweifamilienhaus habe zudem eine Höhe von maximal 8,21 m und bleibe damit unterhalb der bereits auf dem Grundstück vorhandenen Mehrfamilienhäuser mit Gebäudehöhen von 12,37 m. Es möge zwar in der Höhe das Wohnhaus des Antragstellers überragen, „übergroß“ sei es aber offensichtlich nicht. Das geplante Gebäude werde zudem in einem Abstand von über 3 m zum Nachbargrundstück und zum Grundstück des Antragstellers errichtet, so dass eine massive, erdrückende Wirkung, welche den Wohnfrieden des Antragstellers unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, nicht zu erwarten sei. Es entstehe auch keine Situation des „Eingemauertseins“. Das Grundstück des Antragstellers grenze südlich an das Grundstück der Beigeladenen an. Sein Blick werde also nur an einer Grundstücksgrenze durch das streitbefangene Bauvorhaben (teilweise) begrenzt. Der Antragsteller habe sowohl in nördliche, als auch in östliche und westliche Richtung nahezu freien Blick. Insbesondere habe er weiterhin freie Sicht von seiner Terrasse in seinen Garten. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, das geplante Vorhaben überrage sein Wohnhaus und entfalte eine massive Wirkung, weil es bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden solle und die Außenwände zu seinem Grundstück hin nicht verschlossen seien. Vielmehr befänden sich dort zahlreiche Fensteröffnungen und der Eingangsbereich zum geplanten Zweifamilienwohnhaus. Das geplante Vorhaben wirke mithin frontal auf sein Grundstück ein. Zudem werde das geplante Vorhaben im hinteren Bereich des Grundstücks der Beigeladenen - in zweiter Reihe - errichtet. Hierdurch werde die Bebauung auf dem Nachbargrundstück, die durch zwei Fremdkörper geprägt sei, noch verstärkt. Gänzlich verfehlt sei der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Höhe des geplanten Zweifamilienhauses anhand der auf dem Grundstück vorhandenen Mehrfamilienhäuser zu messen. Diese seien Fremdkörper in dem Gebiet, sodass sie nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden dürften. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das auf dem Grundstück der Beigeladenen geplante Haus A hat keine erdrückende Wirkung. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Angesichts des Abstands zwischen dem Einfamilienhaus auf dem Grundstück des Antragstellers, welches sich im vorderen Bereich seines Grundstücks befindet, und dem geplanten Haus A auf dem Grundstück der Beigeladenen, das die Abstandsflächentiefe von 3 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers einhält, der Höhe des Firstes von lediglich 8,21 m sowie dem ansonsten freien Blick des Antragstellers in die Umgebung kann von einer „erdrückenden Wirkung“ nicht ernstlich die Rede sein. Das gilt auch dann, wenn man die Traufhöhe des geplanten Zweifamilienhauses von 8,21 m nicht mit der Höhe der Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück der Beigeladenen von 12,37 m vergleicht. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine eingemauerte Situation nicht erkennbar sei, weil der Gartenbereich des Grundstücks des Antragstellers zu einer Seite lediglich mit kleinen Nebenanlagen bebaut sei, der Gartenbereich des östlichen Nachbarn sich ebenso relativ unbebaut darstelle und sich nach Westen hin ein unbebautes Wegegrundstück anschließe (S. 16). 3. Das Rücksichtnahmegebot wird - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht dadurch verletzt, dass sich nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes oder Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks können nicht beanspruchen, dass ihnen auf den Freiflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache (OVG NW, Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 - juris Rn. 32 ff.; Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2021 - 2 M 102/21 - juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Eröffnung von Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück rücksichtslos. Eine die private Lebensgestaltung beeinträchtigende Einsichtnahmemöglichkeit sei von dem Bauvorhaben nicht zu erwarten. Zwar sei angesichts der Höhe des geplanten Wohngebäudes sowie der vorgesehenen Fensteröffnungen in nördliche Richtung durchaus mit Einsichtnahmemöglichkeiten zu rechnen, diese erreichten jedoch keine über das zumutbare Maß hinausgehende Qualität, zumal sich das Haus A nicht unmittelbar auf der Höhe des Grundstücks sowie des Wohnhauses des Antragstellers, sondern vorwiegend auf Höhe des Grundstücks seiner Nachbarn befinde. Das Bauvorhaben befinde sich in einem Abstand von 3,30 m zum Grundstück der Nachbarn des Antragstellers sowie zum eingefriedeten Grundstück des Antragstellers und damit im bauordnungsrechtlich zulässigen Bereich. Zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen und dem Wohnhaus des Antragstellers bestehe zudem ein weiterer unbebauter Bereich, welcher als Grün- und Terrassenfläche genutzt werde. Eine Einsichtnahmemöglichkeit durch die Bewohner des geplanten Wohngebäudes in die privaten Wohnräume des Antragstellers werde daher bereits auf Grund des bestehenden erheblichen Abstands zwischen den Gebäuden erschwert. Es sei nicht dargetan, dass durch die verbleibenden Einsichtnahmemöglichkeiten ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Antragstellers zugeordneter Raum zerstört werden könne. Insbesondere würden hierdurch keine qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer Aussichtsplattform geschaffen. Es sei weder anhand der Aktenlage erkennbar noch habe der Antragsteller substantiiert darlegen können, dass von dem Haus A aus durch die Dachfenster auf dem Wohnhaus des Antragstellers in unzumutbarer Weise in die Privaträume des Antragstellers Einsicht genommen werden könne. Dies erscheine auch angesichts der Position der Gebäude realitätsfern. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise verbleibende Einsichtnahmemöglichkeiten über das Maß dessen, was für den Antragsteller im innerörtlichen Bereich als zumutbar gelten müsse, hinausgingen. Durch die bestehende Entfernung zwischen den Gebäuden sei eine direkte, ungehinderte Einsichtnahme in die betroffenen Wohnbereiche durch das geplante Gebäude naturgemäß nicht zu erwarten. Die Fenster des Gebäudes befänden sich weder besonders nah an den Fenstern oder der Terrassentür des Antragstellers, noch biete sich aus kurzer Entfernung die Möglichkeit, übermäßig in die Privaträume des Antragstellers einzusehen. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass Fenster ungeachtet ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach außen genutzt würden. Auch eine vollständige Negierung der für die Ruhe und Erholung vorgesehenen Garten- und Grünflächen sei nicht ersichtlich. Das Grundstück des Antragstellers sei zudem durch eine Einfriedung zum Grundstück der Beigeladenen begrenzt, welche bereits einen Sichtschutz biete. Die mit dem Grundstück der Beigeladenen und den dort befindlichen baulichen Anlagen darüber hinaus bestehenden Einsichtnahmemöglichkeiten habe der Antragsteller hinzunehmen. Es stehe dem Antragsteller frei, den Blick in private Wohnbereiche durch entsprechend geeignete Sichtschutzmaßnahmen zusätzlich einzuschränken. Der Antragsteller tritt dem entgegen, indem er vorträgt, durch das geplante Vorhaben ergäben sich durch die geplanten Fensteröffnungen und den beabsichtigten Eingangsbereich Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück, so dass auch hierdurch das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien, könne der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten bauplanungsrechtlich relevant sein. Das gelte insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein gebaut werde, wodurch in die bislang vorhandene Ruhezone eingegriffen werde, sodass dann faktisch keine Ruhezone mehr gegeben sei. Mit diesen Einwänden kann der Antragsteller nicht durchdringen. Der Senat schließt sich auch im Hinblick auf die Bewertung der Einsichtnahmemöglichkeiten den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Der eingehend begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts tritt der Antragsteller lediglich mit knappen und allgemeinen Bemerkungen entgegen, die keine abweichende Bewertung rechtfertigen. 4. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass das Vorhaben der Beigeladenen in eine im rückwärtigen Grundstücksbereich befindliche Ruhezone hineingebaut werden soll. Der Erhalt einer Ruhezone stellt grundsätzlich kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB dar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausscheidet (BayVGH, Beschluss vom 14. April 2022 - 1 CS 22.622 - juris Rn. 14 m.w.N.). 5. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung im Übrigen auf den gesamten Vortrag erster Instanz verweist und diesen zum Gegenstand der Beschwerdebegründung macht, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bestimmt in Verfahren betreffend die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn die sich aus dem Antrag des Nachbarn für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) regelmäßig nach der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert bei einer Klage eines Nachbarn 7.500 € bis 15.000 €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von dem unteren Wert dieses Rahmens ausgegangen ist und den für ein Hauptsacheverfahren geltenden Wert nach der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats für den Regelfall (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 - 2 O 135/18 - juris Rn. 2). Ein höherer Streitwert ist vorliegend nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich die Baugenehmigung auf ein Doppelhaus bezieht, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Bedeutung der Sache für den Antragsteller hierdurch erhöht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).