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Urteil

2 K 52/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1020.2K52.18.00
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Leitsätze
1. Ungeachtet dessen, dass es an einer § 4 Abs. 2 UmwRG entsprechenden ausdrücklichen Regelung für materielle Fehler in § 7 Abs. 5 UmwRG fehlt, gehen auch insoweit die Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln vor (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 59 f.).(Rn.65) 2. Die Begründung eines Bebauungsplans ist kein Bestandteil des Plans, da sie lediglich „beizufügen“ ist. Sie weist keine Rechtsnormqualität auf, sondern dient lediglich der Erläuterung des Bebauungsplans. Als solche kann sie zwar Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil und bindet die Planbetroffenen nicht unmittelbar.(Rn.122) 3. In einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind zu seiner hinreichenden Konkretisierung jedenfalls dann Festsetzungen zur höchst zulässigen Zahl der Tierplätze oder Großvieheinheiten und zu Abluftreinigungsanlagen in den einzelnen Ställen aufzunehmen, um etwa schädliche Umwelteinwirkungen auf die Umgebung auszuschließen, wenn die Gemeinde nicht lediglich eine Tierhaltungsanlage zulassen will, die den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen des § 6 BImSchG genügt, sondern weitergehende Anforderungen an das Vorhaben stellen will.(Rn.135) 4. Der Vorhabenträger hat keinen Anspruch auf tatsächlichen Erlass des Bebauungsplans, der dem von ihm vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht.(Rn.140) 5. Auch wenn der Vorsitzende des Bauausschusses eines Gemeinderats den bei der Abstimmung über den Satzungsbeschluss anwesenden Gemeinderäten eine fehlerhafte Rechtsauffassung über eine Verpflichtung zum Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargelegt hat, ergibt sich daraus noch kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblicher Abwägungsmangel, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Gemeinderäte ihrer Entscheidung diese fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben.(Rn.142)
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 29 der Antragsgegnerin „Schweinehaltung D-Stadt“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet dessen, dass es an einer § 4 Abs. 2 UmwRG entsprechenden ausdrücklichen Regelung für materielle Fehler in § 7 Abs. 5 UmwRG fehlt, gehen auch insoweit die Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln vor (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 59 f.).(Rn.65) 2. Die Begründung eines Bebauungsplans ist kein Bestandteil des Plans, da sie lediglich „beizufügen“ ist. Sie weist keine Rechtsnormqualität auf, sondern dient lediglich der Erläuterung des Bebauungsplans. Als solche kann sie zwar Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil und bindet die Planbetroffenen nicht unmittelbar.(Rn.122) 3. In einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind zu seiner hinreichenden Konkretisierung jedenfalls dann Festsetzungen zur höchst zulässigen Zahl der Tierplätze oder Großvieheinheiten und zu Abluftreinigungsanlagen in den einzelnen Ställen aufzunehmen, um etwa schädliche Umwelteinwirkungen auf die Umgebung auszuschließen, wenn die Gemeinde nicht lediglich eine Tierhaltungsanlage zulassen will, die den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen des § 6 BImSchG genügt, sondern weitergehende Anforderungen an das Vorhaben stellen will.(Rn.135) 4. Der Vorhabenträger hat keinen Anspruch auf tatsächlichen Erlass des Bebauungsplans, der dem von ihm vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht.(Rn.140) 5. Auch wenn der Vorsitzende des Bauausschusses eines Gemeinderats den bei der Abstimmung über den Satzungsbeschluss anwesenden Gemeinderäten eine fehlerhafte Rechtsauffassung über eine Verpflichtung zum Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargelegt hat, ergibt sich daraus noch kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblicher Abwägungsmangel, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Gemeinderäte ihrer Entscheidung diese fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben.(Rn.142) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 29 der Antragsgegnerin „Schweinehaltung D-Stadt“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag wurde am 24. Mai 2018 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung - wie der Antragsteller - ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3.) im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG ist dieses Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG sind Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. Bei dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) UmwRG. Ein Bebauungsplan erfüllt dann die Voraussetzung einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, wenn er - wie hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan - eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens darstellt und sich nicht in einer Angebotsplanung erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 CN 3.16 - juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 24, m.w.N.). Um eine solche Standortentscheidung im Sinne der Anlage 1 zum UVPG geht es hier. Nach der Begründung zum Bebauungsplan besichtigt die Beigeladene auf der Grundlage dieses Plans (derzeit) folgendes Vorhaben zur Änderung der von ihr betriebenen Tierhaltungsanlage: Nach Nr. 7.8 und 7.9 der Anlage 1 zum UVPG unterfallen folgende Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (X) oder der allgemeinen (A) oder standortbezogenen (S) Vorprüfung: Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) UVPG sind Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes nach Maßgabe der Anlage 1 bei Änderungsvorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen (nicht unter Buchstabe a fallenden) Anlage. Bezugsgegenstand dieser Vorschrift sind die Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) aufgeführt sind (Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf ). Die von der Beigeladene betriebene Tierhaltungsanlage überschreitet sowohl in ihrem bisherigen Bestand (sowohl hinsichtlich der Ferkelaufzucht- als auch der Sauenplätze) als auch im Umfang der geplanten Erweiterung (in Bezug auf die Sauenplätze) die oben dargestellten Schwellenwerte der Nr. 7.8.1 bzw. 7.9.1 der Anlage 1 zum UVPG für eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 Buchstabe a) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG liegen ebenfalls vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan diversen Rechtsvorschriften widerspreche, die für die Frage seiner Gültigkeit von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er macht ferner geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein. Vereinszweck des Antragstellers ist gemäß § 2 seiner Satzung u.a., einen wirksamen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen, die Umwelt vor schädlichen Einflüssen u.a. durch Schadstoffeintragungen in die Luft zu schützen, schädigende Eingriffe im Natur- und Landschaftshaushalt mit allen gesetzlichen Mitteln zu verhindern und mit den verantwortlichen Stellen, den Naturschutzbehörden und den Naturschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und sie in der Vertretung ihrer Belange zu unterstützen, bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind, mitzuwirken. Schließlich war der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren auch berechtigt, sich im Rahmen der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 BauGB) zu beteiligen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) UmwRG). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag einer anerkannten Umweltvereinigung wie dem Antragsteller ergibt sich hier aus § 2 Abs. 4 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 1 sind Rechtsbehelfe u.a. gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - um eine solche Entscheidung handelt es sich aus den oben dargelegten Gründen - begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestehen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Letzteres ist aus den oben bereits dargelegten Gründen der Fall. Soweit es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden ist, um Verfahrensvorschriften handelt, werden diese maßstabsbildenden Normen durch § 4 UmwRG ergänzt. So regelt § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nach § 4 Abs. 2 UmwRG gelten allerdings, soweit - wie hier - Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des BauGB sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG (ebenfalls) nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese Vorschrift gilt nach § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG nicht im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1a VwVfG (Planfeststellung). Ungeachtet dessen, dass es an einer § 4 Abs. 2 UmwRG entsprechenden ausdrücklichen Regelung für materielle Fehler in § 7 Abs. 5 UmwRG fehlt, gehen auch insoweit die Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln vor, kann also ein solcher Bebauungsplan weder in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 7 UmwRG - sondern allenfalls in einem solchen im Sinnes des § 214 Abs. 4 BauGB - geheilt noch im Normenkontrollverfahren lediglich für „nicht vollziehbar“ erklärt werden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 59 f.). Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zwecks dieser Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken. Nach der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 15. September 2016 (BT-Drs. 18/9526, S 44), sollte mit § 7 Abs. 5 UmwRG die bereits im geltenden Planfeststellungsrecht bestehende Möglichkeit zur Heilung von materiellen Fehlern auf Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und Nr. 5 UmwRG, die im Rahmen des UmwRG überprüft werden können, erweitert werden. Darin heißt es weiter: "Vorgesehen ist eine Parallelregelung zum bewährten Instrument des § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG in der Ausprägung der Norm, die sie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten hat. Daran knüpft Absatz 5 ohne Abstriche an. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b sowie Nummer 5 begrenzt, da in den anderen Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG kein Bedarf für eine solche Regelung besteht. Erfasst von dieser Regelung werden damit unter anderem immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen. Der Grundgedanke der Planerhaltung und der Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren trifft nicht nur für die Planfeststellung zu, sondern gleichermaßen für die oben beispielhaft genannten Zulassungsverfahren. Nach der geltenden deutschen Rechtslage wird vom jeweiligen Fachrecht festgelegt, welche Form der Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben vorgeschrieben wird. Dies kann unabhängig von der Größe und Komplexität des Vorhabens eine Planfeststellung, eine Genehmigung oder eine andere Form der Zulassung sein. Aus der rechtlich vorgeschriebenen Form lässt sich daher nicht der Schluss ableiten, dass ein Planfeststellungsverfahren stets nur für Großvorhaben erforderlich ist oder dass es einer Genehmigung ausschließlich für kleinere Vorhaben bedarf. In der Vollzugswirklichkeit ist sehr häufig das Gegenteil der Fall. Daher sind die Fallkonstellationen, die von § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG einerseits und von Absatz 5 andererseits erfasst werden, vollkommen vergleichbar. In enger Anlehnung an § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG wird durch Absatz 5 geregelt, dass bei einem materiellen Verstoß gegen Rechtsvorschriften die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht aufgehoben wird, wenn der materielle Verstoß durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann. Im Fall der Entscheidungsergänzung ergeht ein Verpflichtungsurteil gerichtet auf Ergänzung der Entscheidung um die bisher fehlende Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005, 4 VR 2000/05, Rn. 35; VG Köln, Urteil vom 26.08.2008, 14 K 4484/06, Rn. 19). Im Fall des ergänzenden Verfahrens spricht das Gericht (nur) die Rechtswidrigkeit der Entscheidung aus, mit der Folge, dass sie bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.10.2008, 4 C 5/07, Rn. 73 …" Daraus ergibt sich, dass lediglich eine Regelungslücke für diejenigen nach dem UmwRG angreifbaren Entscheidungen geschlossen werden sollte, für die nicht bereits eine Heilungsmöglichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bestand. So werden nicht nur die Entscheidungen über Planfeststellungen nach § 75 VwVfG vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ausgenommen, sondern insbesondere auch Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach Anlage 5 UVPG oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, mit Ausnahme von Plänen und Programmen, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird. Dabei dürfte der Gesetzgeber übersehen haben, dass der Verweis des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auch UVP-pflichtige Bebauungspläne einschließt. Bei buchstabengetreuer Anwendung der Vorschrift müsste damit bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen hinsichtlich materieller Fehler der Vorbehalt einer Fehlerheilung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG beachtet werden, wohingegen § 4 Abs. 2 UmwRG für Verfahrensfehler auf die allgemeinen Vorschriften - insbesondere §§ 214, 215 BauGB - verweist und § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG keine Anwendung findet. Für eine derartige Differenzierung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, zumal sie dem Anliegen des Gesetzgebers widerspricht, eine Abgrenzung zwischen UVP- und lediglich SUP-pflichtigen Bebauungsplänen zu vermeiden (BT-Drs. 18/9526, S. 43). Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungsvariante der Entscheidungsergänzung bei Bebauungsplänen - nach der Gesetzesbegründung soll nur ein auf Ergänzung gerichtetes Verpflichtungsurteil ergehen (BT-Drs. 18/9526 S. 44) - als unpassend erweist. Daher ist von einem Redaktionsversehen auszugehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 42 Rn. 229). § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ist auf eine Genehmigungserhaltung durch ein ergänzendes Verfahren zugeschnitten (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97 ff.). Im Übrigen kommt eine „Aufhebung der Entscheidung“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG bei Nichtbehebbarkeit von Fehlern möglich bleibt, in Normenkontrollverfahren ohnehin nicht in Betracht. Vielmehr ist, wenn im Normenkontrollverfahren beachtliche Mängel eines Bebauungsplans festgestellt werden, der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO (ganz oder teilweise) für unwirksam zu erklären. Der Unwirksamerklärung kommt nur eine deklaratorische und keine kassatorische Wirkung zu; das Oberverwaltungsgericht spricht nur die Unwirksamkeit aus, die ipso iure vorhanden ist (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 355). Die Vorschrift unterscheidet weder danach, ob die Ungültigkeit auf einem formellen oder einem materiellen Mangel beruht, noch danach, ob der Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB heilbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 - juris Rn. 12). Ausgehend von diesem Maßstab ist der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. 1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet allerdings unter keinem beachtlichen Verfahrensfehler. a) Unbegründet ist insbesondere die Rüge des Antragstellers, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien die landesplanerische Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt (MLV) vom 25. Februar 2016, die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt insbesondere zum Immissionsschutz vom 3. Februar 2016, die Stellungnahme des Landkreises Wittenberg u.a. zum Wasser-, Boden- und Naturschutz sowie zur Abfallbeseitigung vom 28. Januar 2016 sowie einzelne Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die umweltbezogene Stellungnahmen beinhaltet hätten, bei der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplans nicht ausgelegt worden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin diese Stellungnahmen schon deshalb nicht mit auslegen musste, weil sie erst nach der ersten Auslegung des Planentwurfs vom 22. Oktober 2015 nebst Begründung und umweltbezogener Stellungnahmen in der Zeit vom 28. Dezember 2015 bis 5. Februar 2016 eingingen, oder ob für die Frage, welche umweltbezogenen Unterlagen der Antragsgegnerin im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB "bereits vorlagen" auf den Zeitpunkt des Beginns der zweiten Offenlage des Planentwurfs am 14. März 2016 abzustellen ist. Der Auslegung der vom Antragsteller bezeichneten Stellungnahmen bedurfte es jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um keine nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen handelt. Umweltbezogene Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind solche, die auf den Themenbereich des § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a und § 2 Abs. 4 BauGB bezogen sind; auszulegen sind alle Unterlagen, die sich auf Umweltbelange beziehen, die durch die Realisierung der Planung in irgendeiner Weise betroffen sein können (Schink, in: BeckOK, 46. Aufl., § 3 Rn. 60, m.w.N.). Dazu kann auch eine landesplanerische Stellungnahme nach § 13 Abs. 2 des Landesentwicklungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. April 2015 (LEntwG LSA) - wie die des MLV vom 25. Februar 2016 - gehören, die sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Bauleitplanung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Die Raumordnung erfüllt eine Funktion der Umweltvorsorge, soweit sie sicherstellt, dass bei der erforderlichen räumlichen Entwicklung auch die ökologischen Funktionen eine angemessene Berücksichtigung finden; diesem Zweck dienen die Umweltvorsorgegrundsätze des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, die schutzgutbezogen die Erfordernisse, die zu berücksichtigen sind, auflistet und im Hinblick auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, welche auf die ökologischen Funktionen des Raums einwirken, konkretisieren (Spannowsky, in: Runkel/Goppel/Spannowsky, ROG, 2. Aufl., § 2 Rn. 130). Die Umweltvorsorgegrundsätze zur Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums erfüllen in Bezug auf die Raumordnungsplanung eine ähnliche Steuerungsfunktion wie die Belange des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB für die Bauleitplanung (Spannowsky, a.a.O., Rn. 127). "Wesentlich" im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Stellungnahmen, die methodisch und inhaltlich faktisch bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Kenntnisstand und das Kritikniveau der Öffentlichkeit im Bereich der umweltbezogenen Planung substantiell zu erhöhen; damit ist nicht jede umweltbezogene Stellungnahme von der Auslegungspflicht erfasst. Insbesondere müssen Stellungnahmen nicht ausgelegt werden, die pauschal auf negative Umweltauswirkungen der in Aussicht genommenen Planung hinweisen (Schink, a.a.O., Rn. 65). Demgegenüber sind die umweltbezogenen Stellungnahmen der nach § 4 BauGB beteiligten Behörden in der Regel wesentlich (BT-Drs. 15/2250, 44). Die Bestimmung dessen, was wesentlich ist, obliegt jedoch den Gemeinden, was durch den Zusatz "nach Einschätzung durch die Gemeinde" verdeutlicht wird. Dieser Beurteilungsspielraum ist von Bedeutung für die gerichtliche Überprüfung von Bauleitplänen. Aus dem Vorwurf, die Gemeinde hätte eine bestimmte wesentliche Stellungnahme nicht ausgelegt, soll sich ein Verfahrensfehler nur begründen lassen, wenn die Gemeinde offensichtlich rechtsmissbräuchlich handelte (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 30; OVG NW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE - juris Rn. 66; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rn. 17; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 35a). Gemessen daran war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die vom Antragsteller genannten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Privatpersonen auszulegen. Ihre Einschätzung, dass sie nicht wesentlich im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB waren, kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. aa) Die landesplanerische Stellungnahme des MLV vom 25. Februar 2016 (Beiakte C, Bl. 6 ff.) befasst sich u.a. mit dem im (damals noch geltenden) Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 7. Oktober 2005 festgesetzten Vorranggebiet für Forstwirtschaft "R.-W. Vorfläming" in ca. 1 bzw. 2 km Entfernung und dem Vorranggebiet für Natur und Landschaft "O. nordöstlich R-Stadt" in ca. 1,5 km Entfernung. Die Behörde ging aufgrund der Entfernung des Plangebiets zu den Vorranggebieten grundsätzlich davon aus, dass die in diesen Vorranggebieten gesicherten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen infolge der im Plangebiet vorgesehenen erweiterten Schweinehaltungsanlage nicht beeinträchtigt würden. Diese Stellungnahme weist mithin (auch) einen Umweltbezug auf. Die Antragsgegnerin durfte diese umweltbezogenen Ausführungen aber, ohne dass ihr der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen wäre, als nicht wesentlich einschätzen. Diese Ausführungen erhöhten den Kenntnisstand und das Kritikniveau der Öffentlichkeit nicht substantiell. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Referat Raumordnung und Landesentwicklung - hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2015 zum Vorentwurf (Beiakte A, Bl. 129 ff.) u.a. auf das Vorranggebiet für Wassergewinnung "Westfläming", die Vorranggebiete für Forstwirtschaft "R.-W. Vorfläming" und "Fläming" sowie auf das Vorranggebiet für Natur und Landschaft "O. nordöstlich R-Stadt" hingewiesen. Diese Stellungnahme hatte die Antragsgegnerin als umweltbezogene Stellungnahme aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegt (vgl. Beiakte B, Bl. 510). In den Bekanntmachungen vom 17. Dezember 2015 und 3. März 2016 war darauf hingewiesen worden. bb) Entsprechendes gilt für die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 2016 (Beiakte C, Bl. 10), die Ausführungen der oberen Immissionsschutzbehörde zum Immissionsschutz enthielt. Auch insoweit handelte die Antragsgegnerin nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie diese Stellungnahme bei der zweiten Offenlegung des Planentwurfs nicht auslegte. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf vom 2. Februar 2015 (Beiakte A, Bl. 134 ff.), die ebenfalls ausgelegt wurde (vgl. Beiakte B, Bl. 512) und auf die in den Bekanntmachungen vom 17. Dezember 2015 und 3. März 2016 hingewiesen worden war, hatte die obere Immissionsschutzbehörde Ausführungen insbesondere zum Immissionsschutz gemacht. Dabei hatte sie u.a. darauf hingewiesen, dass im Zuge der Erweiterung von derzeit 1.582 Großvieheinheiten (GV) auf 3.339 GV eine Anlage entstehen solle, deren Kapazität den Bereich der TA-Luft-Abstandskurve um annähernd das Fünffache überschreite und aufgrund dieser extremen Anlagengröße umfassende Maßnahmen zur Abluftreinigung erforderlich seien. Unter Annahme eines 80%igen Emissionsminderungsgrades der Wäscher sei im Vorher-Nachher-Vergleich bezogen auf die Gesamtanlage eine Reduzierung der Geruchsemissionen zu erwarten. Ähnlich sehe es bei den Ammoniakemissionen aus. Diese beliefen sich im Ist-Zustand auf ca. 31.210 kg/a. Im Zuge der Anlagenerweiterung mit den vorgesehenen Abluftreinigungsmaßnahmen reduzierten sich die Emissionen auf 26.580 kg/a, was einer Verringerung um ca. 15% entspreche. Die im gültigen Genehmigungsbescheid vom 7. Dezember 2009 festgesetzten Immissionswerte (Zusatzbelastung) seien für die Anlagenänderung auch weiterhin maßgebend. Nach den vorliegenden Ausbreitungsrechnungen seien im Plan-Zustand Überschreitungen der Beurteilungskriterien an den Immissionsorten "Wohnhaus K-Straße 51c" (IZ = 7 %) und gewerbliche Nutzung "A-Busch 68" (IZ = 24 %) zu erwarten. Mithin sollten weitere primärseitige Minderungsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Es erscheine zielführend, zusätzliche Abluftreinigungsanlagen im Bereich des Stalles 2 vorzusehen. Eine Überschreitung des Immissionswertes von 20 % im Bereich der gewerblichen Nutzung "A-Busch 68" könnte im Wege der Sonderfallprüfung zugelassen werden, wenn im Vorher-Nachher-Vergleich eine Erhöhung der Geruchsbelastung ausgeschlossen werden könne. Die prognostizierte Erhöhung erscheine hingegen bedenklich. In Bezug auf Ammoniak/Stickstoff dürften aufgrund der vorgesehenen Emissionsminderungsmaßnahmen Verbesserungen im Vergleich zum Ist-Zustand zu erwarten sein. Gleiches gelte in Bezug auf Staubimmissionen und Bioaerosole. Hier seien die entsprechenden Nachweise im Genehmigungsverfahren zu führen. Anders stelle sich die Situation in Bezug auf Lärm dar. Hier werde es sowohl durch die neu hinzukommenden Stalllüfter als auch durch den zunehmenden Fahrverkehr zu Mehrbelastungen im Anlagenumfeld kommen. Um eine sachgerechte Abwägung vornehmen zu können, sollte die im Genehmigungsverfahren zu erstellende Schallimmissionsprognose bereits in das Bauleitplanverfahren eingebracht werden. Was den anlagenbezogenen Fahrverkehr anbelange, wäre neben der Ortslage D-Stadt auch der Ortsteil Z-Stadt mit zu betrachten, da die Anwohner "An der Ch." direkt durch den zunehmenden Fahrverkehr in Richtung Coswig/A9 betroffen seien. Im Vergleich dazu enthält die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde vom 25. Februar 2016, in die die im Planentwurf vom 22. Oktober 2015 gegenüber dem Vorentwurf vorgenommenen Änderungen sowie ein Lärmgutachten vom 8. September 2015 einflossen, keine Ausführungen, die den Kenntnisstand und das Kritikniveau der Öffentlichkeit substantiell erhöhten. Aufgrund der Änderungen gegenüber dem Vorentwurf errechnete die Behörde nunmehr eine Erhöhung der Zahl der GV auf 2.808, was einer Steigerung von 77 % entspreche. Nach wie vor ging die obere Immissionsschutzbehörde davon aus, dass auf Grund der extremen Anlagengröße umfassende Maßnahmen zur Abluftreinigung an allen neu zu errichtenden Ställen sowie den bestehenden Ställen 3.2 und 5 zwingend erforderlich seien und aufgrund des Einsatzes der Abluftwäscher an den Hauptemissionsquellen im Vorher-Nachher-Vergleich bezogen auf die Gesamtanlage eine deutliche Reduzierung der Geruchsemissionen zu erwarten sei. Ähnlich sehe es bei den Ammoniakemissionen aus, die sich im Ist-Zustand auf ca. 31 t/a und im Zuge der Anlagenerweiterung mit den vorgesehenen Abluftreinigungsmaßnahmen auf ca. 21 t/a reduzierten, was einer Verringerung um ca. ein Drittel entspreche. Nach den vorliegenden Ausbreitungsrechnungen seien im Ist-Zustand geringfügige Überschreitungen der Beurteilungskriterien an den Immissionsorten "Wohnhaus K-Straße 51c" (IZ = 7 %) und gewerbliche Nutzung "A-Busch" (IZ = 22 %) zu erwarten. Die geringfügige Überschreitung erscheine im konkreten Fall unproblematisch, da diese allein den der Immissionsprognose zugrundeliegenden aktuellen meteorologischen Eingangsdaten (repräsentatives Jahr 2008 im Vergleich zu 1994) und im Vorher-Nachher-Vergleich unter Zugrundelegung gleicher meteorologischer Eingangsdaten eine Verbesserung erfolge. In Bezug auf Ammoniak/Stickstoff, Staubemissionen und Bioaerosole hielt die Behörde an ihrer früheren Einschätzung fest, dass Verbesserungen im Vergleich zum Ist-Zustand auszumachen seien. Auch an der Einschätzung, dass sich die Lärmsituation dagegen wegen der Abluftwäscher und des zunehmenden Fahrverkehrs verschlechtere, hielt die Behörde fest. Darüber hinaus nahm sie Bezug auf eine vorhabenbezogene Schallimmissionsprognose vom 8. September 2015, nach der nach überschlägiger Prüfung im Vergleich zur Ist-Situation mit etwas höheren Belastungen zu rechnen sei. Die anlagenbezogene Zusatzbelastung könne dennoch - wenn auch z.T. knapp - als irrelevant im Sinne der TA Lärm bewertet werden. Gleiches gelte in Bezug auf den durchschnittlichen anlagenbezogenen Fahrverkehr. cc) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht in Bezug auf die Stellungnahme des Landkreises Wittenberg vom 28. Januar 2016 (Beiakte C, Bl. 25 ff.) feststellen. Auch der Landkreis Wittenberg hatte bereits nach Auslegung des Vorentwurfs umfangreich zu umweltbezogenen Themen Stellung genommen. (1) In der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 (Beiakte A, Bl. 151 ff.) die ebenfalls ausgelegt wurde (vgl. Beiakte B, Bl. 516) und auf die in den Bekanntmachungen vom 17. Dezember 2015 und 3. März 2016 hingewiesen worden war, machte die untere Wasserbehörde Ausführungen zum Grundwasser und zur Niederschlagswasserbeseitigung. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 (Beiakte C, Bl. 25) heißt es, die Hinweise zum Vorentwurf zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Niederschlagswasserbeseitigung seien übernommen worden. Aufgrund der Größe der Stallanlagen werde nochmals darauf hingewiesen, dass für die Beseitigung des Niederschlagswassers ausreichend Fläche vorzuhalten sei. Nach der Begründung solle im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Einleitpunkt in das Oberflächengewässer einvernehmlich mit der Wasserbehörde festgelegt werden. Eine Versickerungsanlage als Mulden- und Beckensystem mit Überlauf in ein Oberflächengewässer wäre hier eine bessere Lösung als eine Direkteinleitung ohne Pufferung. Die im Plan dargestellten Grünflächen wären hierfür aufgrund des Geländeprofils geeignet. Sollten diese Flächen für eine mögliche Versickerung zur Verfügung stehen, könne dem vorgelegten Plan aus Sicht der Wasserbehörde zugestimmt werden. Dies stellt gegenüber der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 nichts substanziell Neues dar. (2) Die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde wies in der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 darauf hin, dass die beiden Plan(teil)gebiete D-Stadt und B-Stadt als Altlastenverdachtsfläche registriert, aber noch nicht archiviert seien; die Begründung des Plans sei entsprechend anzupassen. Die Stellungnahme vom 28. Januar 2016 enthielt dazu keine weiteren Hinweise. Die Ausführungen zum Bodenschutz sind in den ersten Absätzen der Stellungnahmen vom 5. Februar 2015 und 28. Januar 2016 deckungsgleich. Die Stellungnahme vom 28. Januar 2016 enthält zwei weitere Absätze mit folgenden Ausführungen: Aus den Bewertungsergebnissen für die drei Bodenfunktionen Ertrag, Naturnähe und Wasserhaushaltspotenzial sei für den Planungsraum D-Stadt sowie für den Planungsraum B-Stadt die Bewertungsstufe 4 als Gesamtbewertung ermittelt worden. Die Stufe 4 kennzeichne eine hohe Funktionserfüllung und stelle grundsätzlich die zu schützenden Bodenfunktionen bzw. Flächen dar. Die Archivbodenkarte zeige für das Plangebiet B-Stadt "Suchräume für seltene/einzelne Bodenformen". Diese Suchräume seien als Information und Hinweise auf das mögliche Vorkommen seltener Bodenformen zu werten. Durch die Versiegelung von Flächen komme es zum Verlust der Bodenfunktionen. Die Eingriffe in das Schutzgut Boden seien erheblich. Es sei sparsam mit Boden umzugehen. Kompensationsmaßnahmen seien vorgesehen. Da der erhebliche Verlust von Bodenfunktionen bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen bei einem Vorhaben der vorliegenden Art mit entsprechenden Versiegelungen auf der Hand liegt, wurde der Öffentlichkeit durch die unterbliebene Auslegung der zweiten Stellungnahmen insoweit nichts Substanzielles vorenthalten. Auch zur Abfallentsorgung und zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation von Umweltauswirkungen (Letztere betreffen die Entsorgung des beim Abbruch der Gebäude am Standort B-Stadt anfallenden Bauschutts) enthält die zweite Stellungnahme keine über die erste Stellungnahme hinausgehenden (substanziellen) Ausführungen. (3) Die untere Naturschutzbehörde erhob in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2015 folgende Einwände: Die Biotoperfassung/Bewertung des Planungsbereichs B-Stadt sei fehlerhaft; es fehlten Baumreihen am Feldweg nach Br-Stadt, die Mauerbegrünung (Efeu) an der B-Straße, der Feldweg sei mit 3 Biotopwertpunkten zu bewerten, und die Grünlandfläche an der B-Straße sei mit GIA oder URA zu bewerten. Ferner sollte eindeutig geregelt werden, welche Kompensationsmaßnahmen für die Erweiterung der Schweinehaltungsanlage in D-Stadt zu erbringen seien und welche Maßnahmen für andere Vorhaben zur Verfügung stünden. Die Flächen im Bereich B-Stadt seien als mesophiles Grünland festzusetzen; die Darstellung als Landschaftsfläche lasse z.B. auch Acker- oder Intensivgrünland zu. In der zweiten Stellungnahme vom 28. Januar 2016 äußerte die untere Naturschutzbehörde folgende Einwände. Der vorliegende Entwurf plane Beeinträchtigungen (Gemarkung D.) und Aufwertungen (Gemarkung B.) von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Die vorliegende Bilanzierung weise einen Biotopwertüberschuss von ca. 580.000 Biotopwertpunkten auf. Es sei eindeutig zu regeln, welche Kompensationsmaßnahmen in B-Stadt, hier insbesondere Gebäude- bzw. Anlagenrückbau innerhalb der ehemaligen Milchviehanlage, für die Erweiterung der Schweinehaltungsanlage in D-Stadt zu erbringen seien und welche Maßnahmen für andere Vorhaben (Kompensation) zur Verfügung stünden. Dazu sollten Maßnahmebereiche flächenmäßig mit dem zu erwartenden Aufwertungspotenzial festgelegt werden. Eindeutig seien im vorliegenden Entwurf nur die Bereiche Wohnstandort und Wasserwerk festgelegt. Dies stellt nichts substanziell Neues dar. Die erste Stellungnahme enthielt den Hinweis, dass zur Entwicklung von mesophilem Grünland geeignetes Saatgut zu verwenden sei und der Erhalt über eine extensive Nutzung dauerhaft und grundbuchhaft zu sichern sei. In der zweiten Stellungnahme wurde unter "Bedenken" darauf verwiesen, dass zur Entwicklung von mesophilem Grünland in einem angemessenen Zeitraum die festgesetzten Bereiche mit geeignetem Saatgut anzusäen seien. Auch insoweit werden substanziell keine neuen Gesichtspunkte angesprochen. Die weiteren Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde zur Begründung der Einwände und Bedenken und zu den Rechtsquellen sind weitgehend deckungsgleich. (4) Die untere Forstbehörde hatte in der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 einige Hinweise für den Umweltbericht gegeben und ausgeführt, dass der Bebauungsplan in der derzeitigen Form keine waldrechtlichen Genehmigungstatbestände berühre. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 gab die Behörde den Hinweis zur Beurteilung von Ammoniak/Stickstoff (Gutachten 2008 – Immissionsort Nr. 25), dass die Waldfläche durch Unterbau mit Rotbuchen stabilisiert worden sei, was forstfachlich in Ordnung sei. (5) Die Ausführungen der übrigen Fachdezernate (Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen, Gesundheit, Bauordnung - SG Planung) weisen keinen Umweltbezug auf. Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch für die Angaben der Bauplanungsbehörde, die die Planzeichnungen und die fehlende Darstellung der überbaubaren Grundstücksfläche in der Planzeichnung beanstandete. dd) Schließlich stellt sich auch die Nichtauslegung der vom Antragsgegner angeführten privaten Stellungnahmen Nr. 26 bis 28 und 52 bis 63 nicht als rechtsmissbräuchlich dar. In der Stellungnahme Nr. 26 vom 22. Januar 2016 (Beiakte C, Bl. 57) werden pauschal negative Umweltauswirkungen der in Aussicht genommenen Planung geltend gemacht und Einwände gegen die Massentierhaltung an sich erhoben. Es wird auf hohe CO2-Emissionen, einen hohen Gülleanfall mit Stickstoffeinbringung in Böden und Grundwasser, einen hohen Futtermittelverbrauch in Relation zum erzeugten Nahrungsmittel Fleisch sowie Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Resistenzentwicklung und Stoffwechselbeeinflussung hingewiesen. In der Stellungnahme Nr. 27 vom 1. Februar 2016 (Beiakte C, Bl. 58) wird lediglich ausgeführt, die eingereichten "Widersprüche" vom 3. Februar 2015 blieben aufrechterhalten und gälten auch für "dieses Verfahren". Diese Stellungnahme vom 3. Februar 2015 hatte die Antragsgegnerin als umweltbezogene Stellungnahme aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegt. Auch die Stellungnahme Nr. 28 vom 31. Januar 2016 (Beiakte C, Bl. 59) bezieht sich auf eine frühere Stellungnahme vom 31. Januar 2015, die als umweltbezogene Stellungnahme aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegt worden war (vgl. Beiakte B, Bl. 526). Ergänzend führten die Einwender darin aus, dass es immer noch keine bauliche Maßnahme (z.B. einen Erdwall) gebe, der im Fall eines Bruches ein Überfluten des Dorfes verhindere. Ferner rügten sie - wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2015 -, dass die zur Anlage fahrenden LKW Schäden an der Straße hinterließen. Die Stellungnahmen Nr. 52 bis 63 datieren vom 9. bzw. 10. April 2016 und lagen damit der Antragsgegnerin zu Beginn der zweiten Offenlegung des Planentwurfs am 14. März 2016 noch nicht vor, b) Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen unvollständig bekannt gemacht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen ... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht; eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt deshalb nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - juris Rn. 18). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt indes keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe; da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., Rn. 14 ff., m.w.N.).Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 13).Wird der Inhalt der verfügbaren Arten von Umweltinformationen bereits durch die Aufzählung der Titel strukturiert und erschlossen, bedarf es darüber hinaus keiner Bildung von Themenblöcken oder einer zusätzlichen schlagwortartigen Charakterisierung; dies gilt etwa dann, wenn die Bekanntmachung eine überschaubare Zahl von Untersuchungen, Gutachten und weiteren Unterlagen mit ihren jeweiligen Titeln aufführt, die Titel der Unterlagen verständlich sind und die Unterlagen Aufschluss über die behandelten Themen geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 - juris Rn. 14). Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist die Anstoßwirkung insoweit erfüllt; die Gemeinde muss daher nicht jede weitere Stellungnahme oder sonstige Umweltinformation aufführen, die dasselbe Thema behandelt, maßgeblich ist die inhaltliche, nicht die formale Vollständigkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021, a.a.O., Rn. 23). aa) Gemessen daran ist die Bekanntmachung des Planentwurfs vom 22. Oktober 2015 im Elbe-Fläming-Kurier vom 3. März 2016 (Beiakte A, Bl. 231 ff.) nicht deshalb fehlerhaft, weil darin die drei vom Antragsteller genannten behördlichen Stellungnahmen vom 26. Februar 2016, 3. Februar 2016 und 28. Januar 2016 und die privaten Stellungnahmen Nr. 26 bis 28 und 52 bis 63 nicht erwähnt werden. Da auf die bereits vorangegangene Stellungnahme des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 2. Februar 2015 „mit Hinweisen zu Immissionsgrenzwerten, Abluftreinigung und Fahrverkehr im Umfeld“, auf die Stellungnahme des Landkreises Wittenberg vom 5. Februar 2015 „mit Hinweisen der unteren Wasserbehörde zur Versickerungsfähigkeit, Grundwasserständen, der Abfall- und Bodenschutzbehörde zu Altlasten/Altlastenverdachtsflächen, Abfallentsorgung, der unteren Forstbehörde zu Stickstoffeinträgen auf Waldflächen, des Fachdienstes Veterinärwesen zu Güllelagerkapazitäten“ sowie auf „12 private Stellungnahmen u.a. mit Hinweisen zu Gerüchen, Feinstaub, Bepflanzungen, Abluftwäsche, Güllebehälter, Niederschlagswasserentsorgung, Bodenbelastungen (Dünger), Luftreinhaltung, Grundwasserbelastungen, Umweltverträglichkeit, Tier- und menschliche Gesundheit“ in den Bekanntmachungen im Elbe-Fläming-Kurier vom 17. Dezember 2015 und 3. März 2016 hingewiesen wurde, war die Anstoßfunktion bei diesen Themen erfüllt. Wie oben bereits dargelegt, waren in den vom Antragsteller erwähnten neuen Stellungnahmen des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 2016, des Landkreises Wittenberg vom 28. Januar 2016 und die neuen privaten Stellungnahmen keine zusätzlichen Themen angesprochen, vielmehr wurden die Ausführungen zu den in den früheren Stellungnahmen bereits angesprochenen Themen wiederholt bzw. ergänzt. In Bezug auf die landesplanerische Stellungnahme des MLV vom 25. Februar 2016 zu den Vorranggebieten für Forstwirtschaft „R.-W. Vorfläming“ und für Natur und Landschaft „O. nordöstlich R-Stadt“ liegt es zwar anders. Denn in den Bekanntmachungen im Elbe-Fläming-Kurier vom 17. Dezember 2015 und 3. März 2016 wurde lediglich auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt, Referat Raumordnung, Landesplanung vom 28. Januar 2015 „mit Hinweisen zu Transporten in die Region“ hingewiesen, ohne dass die Betroffenheit der beiden Vorranggebiete ersichtlich ist. Soweit man darin einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sieht, ist dieser Verfahrensfehler aber nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Danach ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Hier fehlte nur die Angabe, dass in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens insgesamt zwei behördliche Stellungnahmen vorliegen. bb) Die Bekanntmachung verstößt auch nicht deshalb gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil darin die zur Verfügung stehenden "Arten" umweltbezogener Informationen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst werden. Die Zahl der Unterlagen, auf die in der Bekanntmachung hingewiesen wurde, ist überschaubar, und die Unterlagen geben Aufschluss über die behandelten Themen. Damit wird der Inhalt der verfügbaren Arten von Umweltinformationen bereits durch die Aufzählung der Titel strukturiert und erschlossen. c) Ein weiterer Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin nach der Änderung des ausgelegten Planentwurfs keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt hat. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Damit löst im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 6, m.w.N.; Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - juris Rn. 7). Die Änderungen und Ergänzungen müssen den Entwurf des Bauleitplans betreffen, wozu die Begründung nicht gehört (OVG NW, Urteil vom 26. Juni 2018 - 10 D 51/16.NE - juris Rn. 33, m.w.N.). Es besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - juris Rn. 21). aa) Gemessen daran erforderte die Ergänzung der textlichen Festsetzung Nr. 17 zur Niederschlagswasserbeseitigung in der Planfassung vom 13. Oktober 2016 keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten bereits Gelegenheit zu der vorgesehenen Art und Weise zur Abführung des Oberflächenwassers Stellung zu nehmen. Diese Ergänzung beruhte auf der Anregung der unteren Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2016 (Beiakte C, Bl. 25). Danach sei eine Versickerungsanlage als Mulden- und Beckensystem mit Überlauf in ein Oberflächengewässer eine bessere Lösung als eine Direkteinleitung ohne Pufferung. Die im Plan dargestellten Grünflächen wären hierfür aufgrund des Geländeprofils geeignet. Sollten diese Flächen für eine mögliche Versickerung zur Verfügung stehen, könne dem vorgelegten Plan aus Sicht der Wasserbehörde zugestimmt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit Dritte in abwägungsrelevanter Weise dadurch betroffen sein könnten, dass auf den mit NWO bezeichneten Flächen im Westen des Plangebiets eine Versickerung des Niederschlagswassers erfolgen darf. Bereits in der Begründung zur Entwurfsfassung vom 22. Oktober 2015 (S. 38) war davon die Rede, dass das im Vorhabengebiet anfallende Niederschlagswasser sowohl direkt auf den privaten Grünflächen als auch in das angrenzende Grabensystem von den Dachflächen der beiden Neubauställe im Süden des Plangebiets eingeleitet werde. Insofern stellte die Bezeichnung einer Fläche, auf der eine Versickerung erfolgen darf, lediglich eine Konkretisierung der bisherigen Planung dar. bb) Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die Planzeichnung sei der Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde folgend geändert und um eine für die Identifizierung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderliche Baulinie ergänzt worden. Zwar heißt es in Ziffer 6.2 der Begründung zum Entwurf vom 22. Oktober 2015 (S. 24), die überbaubaren Grundstücksflächen würden für die allgemeinen Wohngebiete durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Die anteilig zur B-Straße verlaufende Baulinie verfolge die Vervollständigung der Abschnittsbildung im Straßenraum in Korrespondenz zur bestehenden Nachbarbebauung. Hierdurch werde die Geschlossenheit des Straßenzuges im Bereich des Wohnstandortes und dessen Öffnung im Kontext zur bewusst beabsichtigten rückwärtigen Bebauung gefördert. Im Gegensatz dazu finden sich in der Planzeichnung lediglich Baugrenzen. Ferner heißt es in der Abwägungstabelle (S. 40 [Beiakte G, Bl. 35 Rückseite]), die Darstellung der anteiligen Baulinien in der Planzeichnung werde berichtigt. Die in der Begründung argumentierte Erforderlichkeit dieser Festsetzung sei versehentlich nicht in die Planzeichnung übertragen worden. Tatsächlich wurden aber in der Planfassung vom 13. Oktober 2016 die Baugrenzen insgesamt beibehalten, und auch in der Planbegründung ist nur noch von Baugrenzen die Rede. Damit erfolgte tatsächlich keine Planänderung in Bezug auf Baulinien, sondern nur eine Änderung der Planbegründung. d) Auch vermag der Antragsteller einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht damit zu begründen, dass die Begründung des Plans wegen des aus seiner Sicht mangelhaften Umweltberichts fehlerhaft sei. Gemäß § 2a Satz 1 BauGB hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. Nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in ihr entsprechend dem Stand des Verfahrens in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen; der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist (auch) dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BauGB hat (auch) die Begründung eines Entwurfs eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben zu enthalten. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist eine Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Bauleitplans sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 BauGB beachtlich; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Bauleitplans oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB folgt, dass nicht jede Angabe, die in der stark formalisierten Anlage 1 zum BauGB verlangt wird, notwendig zugleich eine wesentliche Angabe ist. Eine unwesentliche Lücke im Umweltbericht liegt jedenfalls dann vor, wenn der Umweltbericht die wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage enthält, dabei jedoch in einzelnen Hinsichten keine erschöpfende Darstellung aller benötigten Angaben bietet. Unwesentlich kann eine Unvollständigkeit auch sein, wenn die wichtigsten Angaben im Umweltbericht verzeichnet sind und die fehlenden Informationen der übrigen Begründung entnommen werden können, so z.B. nicht aufgeführte wichtige Inhalte und Ziele des Bauleitplans; auch hat nicht jedes Ziel eines Fachgesetzes ein Gewicht, das es rechtfertigen würde, bei Nichterwähnung des Ziels zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Bauleitplans zu gelangen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, BauGB § 214 Rn. 71d). Der hier in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Umweltbericht ist allenfalls in unwesentlichen Punkten unvollständig. Er enthält die wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage 1 zum BauGB. Ob die Aussagen inhaltlich zutreffen, ist für die Frage der Vollständigkeit unerheblich. e) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nicht in das Internet eingestellt hat. Zwar bestimmt § 10a Abs. 2 BauGB, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden soll. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es aber unerheblich, ob die Gemeinde - nach dem Abschluss des Satzungsverfahrens durch die ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt - davon abgesehen hat, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zusätzlich in das Internet einzustellen (SächsOVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 - juris Rn. 77). f) Die vom Antragsteller darüber hinaus „vorsorglich“ geltend gemachte fehlerhafte Ausfertigung und eine fehlende Unterzeichnung des Bebauungsplans liegen ausweislich der Planurkunde nicht vor. g) Schließlich rügt der Antragsteller ohne Erfolg, dass den Anforderungen des § 10a Abs. 1 BauGB nicht genügt worden sei, wonach dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen ist über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Eine solche zusammenfassende Erklärung enthält die Begründung zum Bebauungsplan in Abschnitt II Nr. 4.3. Unabhängig davon haben Mängel der zusammenfassenden Erklärung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, BauGB § 10a Rn. 6 Rn. 6, m.w.N.). 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet aber an einem beachtlichen materiellen Mangel. 2.1. Der Bebauungsplan ist allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3, m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Der Plan muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein; dies bedeutet. dass an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gleichen materiell-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind wie an einen sonstigen Bebauungsplan (Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 68). Aus der Geltung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach Bauleitpläne aufzustellen sind, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“, folgt insbesondere, dass es - unbeschadet des Initiativrechts des Vorhabenträgers - Aufgabe der Gemeinde ist, darüber zu befinden, ob, wann und in welchem sachlichen und räumlichen Umfang eine städtebauliche Planung stattfindet. Die Initiative eines Vorhabenträgers im Sinne des § 12 BauGB rechtfertigt allein den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht. Hinzukommen muss vielmehr der Planungswille der Gemeinde in dem durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebenen Entscheidungsrahmen. Steht eine städtebauliche Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig (Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 69). Die nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Erforderlichkeit eines Bebauungsplans ist nicht schon deshalb zu bezweifeln, weil der Plan im Interesse des Vorhabenträgers aufgestellt wird. Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem Vorhabenträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (NdsOVG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 MN 251/09 - juris Rn. 13). Unzulässig ist lediglich eine „Gefälligkeitsplanung“, die aber erst dann vorliegt, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 13, m.w.N.). Gemessen daran bestehen hier keine Bedenken an der Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. a) Die Antragsgegnerin hat ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des mit dem Plan ermöglichten Vorhabens im Wesentlichen damit begründet (vgl. S. 6 der Planbegründung), dass im Rahmen der Bauleitplanung die Tierhaltung an einem vorhandenen Standort im Außenbereich konzentriert werde und gleichzeitig ein bisheriger Tierhaltungsstandort, angrenzend an einen innerörtlichen Bereich in B-Stadt renaturiert und zur Aufwertung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Ortslage anteilig als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werde. Sie habe sich damit bewusst für die Abwendung der Erweiterungsplanungen des Vorhabenträgers in B-Stadt und für die Konzentration an einem vorhandenen Außenbereichsstandort in der Gemarkung (D.) entschieden. Dadurch wolle sie neben dem Interesse an dieser wirtschaftlich positiven Fortentwicklung des Standortes D-Stadt die städtebaulichen Missstände am Standort B-Stadt beseitigen. Damit ist die in Rede stehende Planung von städtebaulichen Gründen getragen. b) Der Planung stehen auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Vollzugshindernisse auf Dauer oder unabsehbare Zeit entgegen. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein solches Vollzugshindernis nicht aus einer fehlenden Entsorgungsmöglichkeit der in der Anlage anfallenden Gülle. Auch wenn die anfallende Gülle aufgrund der rechtlichen Beschränkungen in der DüngeV, im Bodenschutzrecht, im Wasserrecht oder wegen des FFH-Gebietsschutzes nicht oder nicht vollständig auf Flächen in der näheren Umgebung der Anlage ausgebracht werden können sollte, stünde dies der Erweiterung der Anlage nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gülle nicht anderweitig entsorgt werden kann. bb) Auch die aus der Sicht des Antragstellers unzureichende Niederschlagswasserentsorgung stellt kein dauerhaftes oder auf nicht absehbare Zeit bestehendes Vollzugshindernis dar. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 (Beiakte C, Bl. 25) führte die untere Wasserbehörde u.a. aus, aufgrund der Größe der Stallanlagen werde nochmals darauf hingewiesen, dass für die Beseitigung des Niederschlagswassers ausreichend Fläche vorzuhalten sei. Nach der Begründung solle im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Einleitpunkt in das Oberflächengewässer einvernehmlich mit der Wasserbehörde festgelegt werden. Eine Versickerungsanlage als Mulden- und Beckensystem mit Überlauf in ein Oberflächengewässer wäre hier eine bessere Lösung als eine Direkteinleitung ohne Pufferung. Die im Plan dargestellten Grünflächen wären hierfür aufgrund des Geländeprofils geeignet. Sollten diese Flächen für eine mögliche Versickerung zur Verfügung stehen, könne dem vorgelegten Plan aus Sicht der Wasserbehörde zugestimmt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Entsorgung des Niederschlagswassers durch eine wasserrechtlich genehmigte Versickerungsanlage nicht möglich wäre. cc) Eine fehlende Vollzugsfähigkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Regelungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Nach § 24 Abs. 1 TierSchNutztV dürfen Jungsauen und Sauen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen. Nach § 24 Abs. 2 TierSchNutztV muss bei Gruppenhaltung jede Seite der Bucht mindestens 280 cm, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 cm lang sein. Gemäß § 24 Abs. 3 TierSchNutztV muss bei Einzelhaltung in einem Kastenstand der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 % beträgt; dies gilt nicht für Teilflächen (1.) im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 cm ab der Kante des Futtertroges und (2.) im hinteren Drittel des Liegebereichs, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann; der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 cm aufweist. Gemäß § 24 Abs. 4 TierSchNutztV muss eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht. Nach § 24 Abs. 5 TierSchNutztV müssen Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen so angelegt und beschaffen sein, dass (1.) die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können, (2.) der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 cm weit als Liegebereich nach § 22 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und (3.) bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 cm oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 cm beträgt. Anerkannt ist, dass ein Bebauungsplan nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist, wenn er aus Gründen des Immissions- oder Artenschutzes nicht realisiert werden kann (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB § 1 Rn. 45, m.w.N.). Bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch die tierschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der TierSchNutztV, zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - juris Rn. 26; Enders, in: BeckOK Umweltrecht Giesberts/Reinhardt, BImSchG § 6 Rn. 28, m.w.N.). Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mag vor diesem Hintergrund auch dann nicht vollzugsfähig sein, wenn die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Anlage an zwingenden tierschutzrechtlichen Anforderungen scheitert, etwa wenn die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Ställe wegen der in § 24 TierSchNutztV vorgegebenen Mindestflächen für die Tiere nicht mit den im Plan vorgesehenen Tierplätzen belegt werden können. Der Plan setzt aber gerade keine bestimmten Tierplatzzahlen fest. Lediglich in der Begründung des Plans werden Bezug nehmend auf die eingeholten Gutachten Tierplatzzahlen genannt. Die Begründung ist aber kein Bestandteil des Plans, da sie lediglich „beizufügen“ ist. Sie weist keine Rechtsnormqualität auf, sondern dient lediglich der Erläuterung des Bebauungsplans. Als solche kann sie zwar Auslegungshilfe für den Plan sein, ist jedoch selbst kein Planbestandteil und bindet die Planbetroffenen nicht unmittelbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - juris Rn. 24; Schrödter/Möller, in: Schrödter BauGB, § 9 Rn. 382, m.w.N.). dd) Eine fehlende Vollzugsfähigkeit ergibt sich nicht mit Blick auf den Artenschutz. Wie oben bereits angedeutet, ist ein Bebauungsplan zwar dann nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er aus Gründen des Artenschutzes nicht realisiert werden kann. Es obliegt dem Plangeber, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 B 12.97 - juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 4 BN 19.11 - juris Rn. 18). Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden (OVG NW, Urteil vom 29. April 2019 - 10 D 8/17.NE - juris Rn. 58, m.w.N.). Anders als im Fachplanungsrecht muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen [continuous ecological functionaliy-measures]) im Sinne des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (zum Ganzen: BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 32, m.w.N.). Der Artenschutzbeitrag des Ingenieurbüros E. vom September 2015 (AFB, Beiakte A, Bl. 484 ff., S. 33 - Fazit) stellte im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Beurteilung fest, dass das ermittelte Artenspektrum hinsichtlich der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein könne. Betroffen sein könnten innerhalb des Geltungsbereichs potentiell siedelnde Brutvögel, Fledermäuse und Zauneidechsen. Amphibien und Feldhamster würden vom Vorhaben nicht signifikant beeinträchtigt. Ein Konfliktpotential ergebe sich für Brutvögel und Fledermäuse insbesondere im Zeitraum März bis August. Daher werde die Umsetzung der folgenden Maßnahmen empfohlen: Für die Baufeldberäumung ergebe sich die Notwendigkeit einer Bauzeitenregelung mit Eingriff zwischen August und März. Könne dieses Zeitfenster nicht eingehalten werden, sei es jedoch auch naturschutzfachlich nachvollziehbar, unter Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde anhand einer kurzfristigen Vor-Ort-Kontrolle durch einen Fachkundigen eine tatsächliche Betroffenheit von Brutvögeln zum unmittelbaren Eingriffszeitpunkt festzustellen. Im Gegenzug sei bei Negativnachweis oder einer angepassten ökologischen Baubegleitung die unverzügliche je nachdem vollständige bzw. teilweise Baufeldberäumung auch innerhalb dieses pauschalen Zeitfensters nicht mit erfüllten Verbotstatbeständen verbunden. Die Chance, durch eine Vor-Ort- Prüfung eine vollständige Baufeldberäumung während der Brutzeit zu ermöglichen, sei jedoch aufgrund der relativ großen Eingriffsfläche erwartungsgemäß gering. Im Vorfeld des Abrisses eines Altstalls (selbiges Zeitfenster) für die im Zuge der Planung vorgesehene Neuerrichtung des Stalls 4 seien dort Gebäude bewohnende Brutvögel und Fledermäuse zu kartieren. Würden solche festgestellt, könnten neben der Bauzeitenregelung als Vermeidungsmaßnahme aufzuhängende Nist-/Fledermauskästen als CEF-Maßnahme erfüllte Verbotstatbestände verhindern. Ebenso seien potentielle Zauneidechsenindividuen und -habitate betroffen. Um hier das Konfliktpotential des Vorhabens auszuschließen bzw. signifikant zu mindern, seien beginnend außerhalb der Aktivitätsperiode (November bis Februar) die betroffenen Bereiche unattraktiv zu gestalten (Vergrämung = Vermeidungsmaßnahme) und die verbliebenen Habitatstrukturen aufzuwerten (CEF-Maßnahme). Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass der Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen artenschutzrechtliche Hindernisse dauerhaft entgegenstehen. Ob der Artenschutzbeitrag, insbesondere in Bezug auf die Bestandsaufnahme, an Mängeln leidet und deshalb ein Ermittlungsdefizit vorliegt, war im Rahmen der Abwägung zu beurteilen. 2.2. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Unvereinbarkeit mit der Landesplanung fehlerhaft. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Antragsteller sieht einen Widerspruch des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu den Grundsätzen Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt G 8 (räumliches Umfeld und touristische Entwicklung) und G 119 (Erhöhung der Wertschöpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen). Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG lösen eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aber nicht aus. Sie sind bei der Bauleitplanung vielmehr nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 4 BN 42.20 - juris Rn. 3, m.w.N.). 2.3. Der angegriffene Plan steht aber mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in Einklang, weil er den darin enthaltenen Konkretisierungsanforderungen nicht genügt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der Vorhaben- und Erschließungsplan muss das Vorhaben, unbeschadet der erweiterten zusätzlichen Bestimmungen, so konkret beschreiben, dass danach die städtebaurechtliche Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB möglich ist (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 12 Rn. 17). Das Vorhaben ist mit all seinen städtebaulich relevanten Merkmalen textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das in dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben kann allerdings von vornherein eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen. Andererseits steht der Gemeinde das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung, wenn sie nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglicht, sondern von vornherein eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnet (OVG NW, Urteil vom 15. November 2017 - 7 D 55/16.NE - juris Rn. 35 ff., m.w.N.). a) In einem Vorhaben- und Erschließungsplan muss insbesondere die Kubatur eines Vorhabens jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, wird nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt. Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, wobei das festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst, sondern, ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen, auch das Maß der baulichen Nutzung. Es genügt jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitung der festgesetzten Maßfaktoren ist in den Blick zu nehmen. Ist sie in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen, denn es gilt zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart worden ist. Wann ein Vorhaben gegenüber dem vereinbarten ein "aliud" ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich grundsätzlicher Klärung (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 - juris Rn. 7, m.w.N.). Rechtlich ist zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu unterscheiden, was die Möglichkeit einschließt, dass im Einzelfall die Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan in ihrer Detailliertheit über die abstrakte Plandarstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinausgehen muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018, a.a.O., Rn. 6, m.w.N.). Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan und der seinen Bestandteil bildende Vorhaben- und Erschließungsplan genügt diesen Vorgaben (noch). In Zusammenschau beider Urkunden ist die Kubatur der geplanten baulichen Anlagen in ausreichendem Maß festgelegt. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist die flächenmäßige Anordnung und Ausdehnung der baulichen Anlagen für beide Teilbereiche (D-Stadt und B-Stadt) dargestellt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind zudem für den Teilbereich D-Stadt die jeweiligen Gesamtbruttoflächen der baulichen Anlagen genau bestimmt. Zwar enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan keine Angaben zur Gebäudehöhe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält aber hinsichtlich der Höhe der neu zu errichtenden baulichen Anlagen im Teilbereich D-Stadtzumindest Höchstmaße. Für den Teilbereich B-Stadt enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zwar nur Baugrenzen, eine zulässige Grundflächenzahl sowie eine Begrenzung der Wohngebäude auf zwei Vollgeschosse. Der Festsetzung von Mindestmaßen bedarf es aber nur dann, wenn eine Unterschreitung der festgesetzten Maßfaktoren in einem Umfang möglich ist, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018, a.a.O., Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn die geplanten baulichen Anlagen, insbesondere die Stallgebäude die festgesetzten Höhenmaße unterschreiten sollten, wäre die Identität des Vorhabens noch gewahrt. Das Gleiche gilt für die sechs geplanten Einfamilienhäuser im Teilbereich B-Stadt. Auch wenn sie nicht über die höchst zulässigen zwei Vollgeschosse verfügen sollten und die durch Baugrenzen zugelassene überbaubare Grundstücksfläche nicht ausgenutzt werden sollte, bliebe die Identität des Vorhabens der Beigeladenen gewahrt. b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genügt aber deshalb nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB, weil weder im Plan selbst noch im Vorhaben- und Erschließungsplan die Zahl der Tierplätze oder der Großvieheinheiten, die in der Anlage höchstens untergebracht werden dürfen, und Abluftreinigungsanlagen festgesetzt werden. Lediglich die Begründung des Bebauungsplans (S. 23 f.) enthält Angaben zu den geplanten Tierplätzen in den verschiedenen Ställen und zu den Abluftreinigungsanlagen. Die Begründung ist aber - wie oben bereits dargelegt - kein Bestandteil des Plans und bindet die Planbetroffenen nicht unmittelbar. Nutzungskonflikte, die die Grundzüge der Planung betreffen, sind im (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und nicht in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu lösen, was allerdings einen (begrenzten) Konflikttransfer in das nachfolgende Genehmigungsverfahren auch beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 - juris Rn. 8; Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 - juris Rn. 34). Vor diesem Hintergrund mag es nicht in jedem Fall, in dem ein vorhabenbezogener Bebauungsplan eine Tierhaltungsanlage zum Gegenstand hat, erforderlich sein, Festsetzungen zur höchst zulässigen Zahl der Tierplätze oder Großvieheinheiten und zu Abluftreinigungsanlagen in den einzelnen Ställen aufzunehmen, um etwa schädliche Umwelteinwirkungen auf die Umgebung auszuschließen. Solche Festsetzungen sind aber jedenfalls dann erforderlich, wenn die Gemeinde nicht lediglich eine Tierhaltungsanlage zulassen will, die den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen des § 6 BImSchG genügt, sondern weitergehende Anforderungen an das Vorhaben stellen will. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Bereits bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 11. März 2014 ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sich nach Errichtung der neuen Stallanlagen mit integrierter Abluftreinigung die Immissionssituation hinsichtlich der Gerüche verbessern werde. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es in Abschnitt I.1. „Erfordernis der Planung“, die Beigeladene beabsichtige die Errichtung einer gewerblichen Tierhaltungsanlage, die sich im Ergebnis auf 2.808,10 Großvieheinheiten beziehen solle und hierzu geplant sei, Stallanlagen mit integrierter Abluftreinigung nach dem Stand der Technik zu errichten, so dass sich die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten im Ortsteil D-Stadt auch durch die Erweiterung nicht verändern. Im Abschnitt „6.6.1 Geruchsstoffimmissionen“ wird ausgeführt, zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei eine gutachterliche Untersuchung zu Geruchsimmissionen im Umfeld des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 „Schweinehaltung D-Stadt“ erstellt worden. In diesem Gutachten sei geprüft worden, ob durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der erweiterten Anlage zur gewerblichen Schweinehaltung schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass sich die prognostizierten, relativen Geruchshäufigkeiten an den beurteilungsrelevanten Immissionsorten durch die Belastung der erweiterten Schweinehaltungsanlage D-Stadt im Vergleich zum bislang genehmigten Zustand nicht weiter erhöhen und sich in Teilen sogar verringern werden. Daraus folgt, dass es der Antragsgegnerin wesentlich darauf ankommt, dass sich die Geruchsimmissionen in der Umgebung der Anlage trotz ihrer Erweiterung zumindest nicht verschlechtern. Diese Anforderung sieht die Antragsgegnerin aufgrund der Ergebnisse des Geruchsgutachtens vom 10. September 2015 als gewahrt an. Das Gutachten erkennt bei den ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten an den relevanten Immissionsorten im Planzustand fast durchweg Verbesserungen gegenüber dem Istzustand. Dabei werden die in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) genannten Werte von 0,10 bzw. 0,15 relativer Geruchsstundenhäufigkeit an fast allen Immissionsorten mit Ausnahme des Grundstücks „A-Busch 68“ unterschritten (vgl. S. 19, Tabelle 7 sowie Anhang 5). Dies setzt aber voraus, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Tierplatzzahlen bzw. Großvieheinheiten (vgl. S. 11, Tabelle 4) nicht erhöht werden und die vom Gutachter zugrunde gelegte Abluftreinigungstechnik auf Basis des DLG-Prüfrahmens und so wie in dem dem Gutachten beigefügten Lageplan dargestellt eingesetzt wird. Da diese Parameter im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, hätte die Beigeladene die Möglichkeit, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschriebenen und im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Ställe anders zu belegen und lüftungstechnisch auszustatten als im Gutachten vorausgesetzt, solange die immissionsschutzrechtlichen Mindestanforderungen, insbesondere die Werte der GIRL über die relative Geruchsstundenhäufigkeit eingehalten werden. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können dagegen auch nicht mit Erfolg einwenden, die Zahl der Tierplätze sei ohnehin durch die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) begrenzt, die in § 24 Vorgaben zur Mindestgröße von Tierbuchten und Kastenständen macht. Denn der Vorhaben- und Erschließungsplan, der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag lassen keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, wie die Ställe im Einzelnen ausgestaltet werden und ob eine Einstallung von Tieren möglich wäre, die zu höheren als die in den Gutachten vorausgesetzten Emissionen führen würde. Unabhängig davon hängen die von der Anlage ausgehenden Emissionen auch davon ab, ob und welche Abluftreinigungsanlagen in den einzelnen Ställen angebracht werden. c) Der festgestellte Mangel ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich. Er kann zwar in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden, da insoweit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 231, m.w.N; BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - juris Rn. 25). Bis zur Fehlerbehebung bleibt der Plan unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003, a.a.O.). Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nicht anwendbar, vielmehr erfolgt die Behebung auch materieller Fehler allein nach Maßgabe des § 214 Abs. 4 BauGB. 2.4. Ob der Bebauungsplan auch an Abwägungsmängeln leidet, kann daher offen bleiben. 2.4.1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Antragstellers, ein beachtlicher Abwägungsfehler bestehe deshalb, weil sich der Stadtrat der Antragsgegnerin für verpflichtet gehalten habe, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beschließen. Eine solche Feststellung lässt sich auf der Grundlage der vom Antragsteller dafür ins Feld geführten Äußerungen des Vorsitzenden des Bauausschusses im Rahmen der Sitzungen des Stadtrates vom 3. Dezember 2015 und 8. Dezember 2016 und der Sitzung des Bauausschusses vom 15. Februar 2016 nicht treffen. Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass die vom Bauausschussvorsitzenden darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, der Stadtrat müsse dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zustimmen, wenn sich der Vorhabenträger an die gesetzlichen Vorgaben halte, unrichtig war (dazu a). Daraus ergibt sich aber kein beachtlicher Abwägungsmangel (dazu b). a) Der Vorhabenträger hat keinen Anspruch auf tatsächlichen Erlass des Bebauungsplans, der dem von ihm vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplan entspricht. In Ausübung ihrer Planungshoheit kann die Gemeinde daher das Verfahren ggf. wieder einstellen. So gesehen erledigt sich die formale Anspruchsposition innerhalb der abschließenden Abwägung der Gemeinde über den Bebauungsplan. Diese ist ein „privater“ Belang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, welche keine Präjudizierung für die Abwägung ist (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 12 Rn. 111, m.w.N.). Selbst wenn dem Vorhabenträger ausnahmsweise ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zustünde, so hat er jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf tatsächlichen Erlass des Bebauungsplanes (Krautzberger, a.a.O., Rn 114). Zwar können dem Vorhabenträger in dem „Vorverfahren“, also in der Phase der Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans und dessen Abstimmung mit der Gemeinde bereits Kosten, ggf. in größerem Umfange, entstanden sein, seien es Planungskosten, seien es im Einzelfall bereits einzelne Investitionen. Grundsätzlich sind dies jedoch Vorleistungen, die in der Risikosphäre des Vorhabenträgers liegen (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 114; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2006 - 4 ZB 06.801 - juris Rn. 11 f.). Andererseits kann der Vorhabenträger ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Kosten von der Gemeinde insoweit ganz oder teilweise ersetzt zu erhalten, wenn die Zusammenarbeit mit der Gemeinde aus einem in der Sphäre der Gemeinde liegenden Grund beendet wird. Ansprüche des Vorhabenträgers können sich in solchen Fallgestaltungen aus der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung ergeben, wonach ausnahmsweise ein Anspruch auf Ausgleich gegen die Gemeinde für nutzlos erbrachte Aufwendungen für die Planung besteht. Bei der spezifischen Interessenkonstellation, wie sie sich aus dem Zusammenwirken von Vorhabenträger und Gemeinde ergibt, mag es naheliegen, dass sich der Vorhabenträger deshalb bereits im Vorfeld rechtlich verbindlich gegenüber Risiken abzusichern trachtet. Im Einzelfall mag es Ersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss geben (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB; „culpa in contrahendo“). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 48.76 – juris Rn. 17 f.) hat bezogen auf die Bauleitplanung allerdings wiederholt klargestellt, dass hier nur Fälle in Betracht kommen können, die außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung liegen; ein weitergehender Rechtsanspruch wurde im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Folgelastenvertrages für möglich erachtet (zum Ganzen: Krautzberger, a.a.O., Rn. 114 f., m.w.N.). Eine solche Haftung aus culpa in contrahendo (vgl. § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) kann nur unter ganz engen Grenzen in Betracht kommen (BGH Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 - juris). Dabei ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Abschluss des Durchführungsvertrags nicht besteht. Eine Haftung der Gemeinde kann insbesondere nicht schon deshalb bejaht werden, weil ein neu gewählter Gemeinderat eine andere Planungskonzeption entwickelt und das frühere Planaufstellungsverfahren aufgehoben hat. Eine solche Entscheidung liegt in seinem Planungsermessen. Angesichts dieser (relativen) Planungsfreiheit des Ortsgesetzgebers kann sich hier die im allgemeinen bürgerlichen Recht zu prüfende Frage, ob der Vertragspartner den Vertragsschluss „grundlos“ verweigert hat, sinnvoll nicht stellen. Ein Verschulden kann in solchen Fällen daher grundsätzlich nur in einem Verhalten der Gemeinde gesehen werden, das außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung liegt, namentlich einem Verhalten, das dem Vertragspartner unrichtige, seine Vermögensdispositionen nachteilig beeinflussende Eindrücke über den Stand der Bauleitplanung vermittelt. Deswegen kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Gemeinde ein triftiger, sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite steht, um von der früheren Planungskonzeption abzugehen. Denn die Gemeinde ist aufgrund ihrer Planungsfreiheit berechtigt, das Projekt nicht weiterzuverfolgen, solange sie sich nur im Rahmen ihres Planungsermessens hält (Krautzberger, a.a.O., Rn. 115, m.w.N.). b) Auch wenn der Vorsitzende des Bauausschusses den bei der Abstimmung über den Satzungsbeschluss anwesenden Stadträten eine fehlerhafte Rechtsauffassung über eine Verpflichtung zum Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargelegt hat, ergibt sich daraus noch kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblicher Abwägungsmangel. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Stadträte ihrer Entscheidung diese fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. An der Offensichtlichkeit des möglichen Abwägungsmangels fehlt es hier. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum BBauG 1979 ergibt sich, dass die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff „offensichtlich“ auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung „erklärtermaßen und offen erkennbar“ in die Abwägung eingeflossen sind, während die persönlichen Erwägungen einzelner Ratsmitglieder außer Betracht bleiben sollten (Ausschussbericht, BT-Drs. 8/2885, 46) (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 214 Rn. 141). Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben. Schwierigkeiten in der rechtlichen Beurteilung baurechtlicher Vorfragen stehen in keinem Zusammenhang mit diesem Maßstab; sie sind nicht mit fehlender Offensichtlichkeit gleichzusetzen. Ergibt sich aus den Planungsakten, dass die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats auf rechtlich unzutreffenden Überlegungen beruhte, so ist der darin liegende Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet (BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 - 4 NB 48.96 - juris Rn. 30). Was zur "inneren" Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört zu den nicht offensichtlichen Mängeln; und diese Mängel lassen die Gültigkeit des Planes unberührt (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57/80 - juris Rn. 25). Der Gesetzgeber will mit dem Merkmal der Offensichtlichkeit verhindern, dass die nur "subjektive" Meinungsbildung des kollektiv beschließenden Entscheidungsgremiums im Nachhinein beweismäßig rekonstruiert wird. Insoweit enthält § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Sache nach ein Beweisermittlungsverbot. Der Gesetzgeber hat im Sinne der Planerhaltung dem Gericht aufgetragen, nur anhand objektiver Umstände festzustellen, ob eine Entscheidung über einen vorgelegten Satzungsentwurf bei Kenntnis bestimmter Umstände möglicherweise anders ausgegangen wäre (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 4 BN 51.02 - juris Rn. 10, m.w.N.). Die „äußere Seite“ des Abwägungsvorgangs erschließt sich aus Vorgängen, die in Akten, Protokollen, der Entwurfs- oder der Planbegründung oder in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, a.a.O., Rn. 24; Stock, a.a.O., Rn. 142). Gemessen daran fehlt es hier an der Offensichtlichkeit eines möglichen Abwägungsmangels. Den vorliegenden Akten/Protokollen lassen sich zwar die rechtlich nicht zutreffenden Äußerungen des Bauausschussvorsitzenden zu einem Anspruch des Vorhabenträgers auf Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Fall der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben entnehmen. Diesen und weiteren Planungsunterlagen lässt sich aber nicht zugleich entnehmen, dass sich die Mitglieder des Stadtrates von dieser Rechtsauffassung auch leiten ließen. Dagegen spricht der Umstand, dass der Vorsitzende des Bauausschusses aus den von ihm dargelegten Gründen nur eine „Empfehlung“ dahingehend aussprach, der Beschlussvorlage zuzustimmen. Gegen eine Fehlvorstellung der Mitglieder des Stadtrates über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans spricht auch, dass in § 15 des ihnen bekannten und am selben Tag beschlossenen Durchführungsvertrages bestimmt ist, dass die Planungshoheit der Stadt durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt wird und ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung des Bebauungsplans mit einem bestimmten Inhalt nicht besteht. Hinzu kommt, dass vier Mitglieder des Stadtrates gegen die Beschlussvorlage gestimmt haben. Auch dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass sich die Mitglieder des Stadtrates nicht einer Drucksituation gegenübergesehen haben, die keinen Raum für freie Entscheidungen beließ (vgl. NdsOVG, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 12.07 - juris Rn. 40). Dem Antragsteller ist zwar darin beizupflichten, dass die Äußerungen des Bauausschussvorsitzenden ein gewisses Gewicht gehabt haben mögen und durchaus die Möglichkeit besteht, dass einzelne Stadträte die von ihm geäußerte Rechtsauffassung - ungeachtet der Regelungen im Durchführungsvertrag - ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben. Letztlich bleibt dies aber spekulativ. Für die Annahme eines offensichtlichen Abwägungsmangels genügt es nicht, wenn lediglich der Inhalt einer Äußerung in einer Sitzung offensichtlich ist, nicht hingegen auch die "innere Seite" des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Ratsmitglieder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 18). Den sonstigen Planunterlagen, insbesondere der Planbegründung und der Abwägungstabelle, lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die verschiedenen für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange untereinander und gegeneinander abgewogen wurden. Die vom Antragsteller vorgetragene Äußerung der früheren Bürgermeisterin der Antragsgegnerin im Rahmen einer Bürgerfragestunde während der Sitzung des Hauptausschusses am 12. April 2016, dass der Stadtrat zustimmen müsse, wenn ein Planungsbüro beauftragt worden sei und "rechtlich alles stimme", weil er sonst vom Vorhabenträger verklagt werden könne, lässt sich dem Sitzungsprotokoll (Anlage zum Schriftsatz vom 20. September 2021, S. 390 ff. GA) so schon nicht entnehmen. Ihre Äußerungen beinhalteten im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin nicht die Genehmigungsbehörde sei und letztlich nicht über das Vorhaben entscheide. Im Übrigen ist auch insoweit nicht offensichtlich, dass sich die Stadträte bei der späteren Abstimmung über den Satzungsbeschluss hierdurch in irgendeiner Weise beeinflussen ließen. 2.4.2. Ob dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan neben dem oben aufgezeigten Mangel der unzureichenden Konkretisierung des Vorhabens weitere Mängel anhaften, die zu seiner Unwirksamkeit führen, muss der Senat nicht entscheiden. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Mangel in einem ergänzenden Verfahren voraussichtlich beheben wird. Kommt das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht zu der Überzeugung, dass der angegriffene Bebauungsplan ungültig ist, so erklärt es ihn nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO für unwirksam. Das Gesetz unterscheidet weder danach, ob die Ungültigkeit auf einem formellen oder einem materiellen Mangel beruht, noch danach, ob der Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB heilbar ist. Das Normenkontrollgericht ist ungeachtet der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht aus den Augen zu verlieren, nicht verpflichtet, jedem möglichen Rechtsfehler nachzugehen. Denn das Normenkontrollverfahren dient nicht der umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 - juris Rn. 12, m.w.N.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen erfolgreichen Sachantrag gestellt hat. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. E. Der Senat lässt die Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Bebauungspläne Anwendung findet, die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterfallen. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 20. Oktober 2021 beschlossen: Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach der Empfehlung in Nr. 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für Verbandsklagen in der Regel einen Streitwert zwischen 15.000 und 30.000 € vorsieht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Antragsteller erscheint ein Streitwert von 20.000 € angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 29 "Schweinehaltung D-Stadt" der Antragsgegnerin. Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück der Gemarkung (D.), Flur A, Flurstück 219, das sich ca. 300 m südlich der Ortslage D-Stadt und ca. 1.450 m nordwestlich der Ortslage Z-Stadt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin befindet, eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen mit fünf Stallgebäuden und zwei Güllebehältern. Das Gelände grenzt im Westen an die Gemeindestraße B-Weg, unmittelbar östlich verläuft die Landesstraße L …. Östlich davon in ca. 150 bis 200 m Abstand zum Betriebsgelände der Beigeladenen an der Straße „A-Busch“ befindet sich das Gelände der Fa. F., zu deren Leistungsspektrum die Waldbewirtschaftung sowie die Herstellung von Kaminholz, Rindenmulch, Muttererde, Schnittholz, Weihnachtsbäumen und Waldmöbeln gehört. Ca. 1,4 km westlich und südwestlich der Anlage liegt das FFH-Gebiet „O. nordöstlich R-Stadt“, das sich weiter in südwestliche Richtung erstreckt. In dem ca. 2 km nordöstlich dieses Standorts gelegenen Ortsteil B-Stadt am nordwestlichen Rand der Ortslage betreibt die Beigeladene ferner eine Bergehalle, die einer ehemaligen Milchviehanlage angehörte. Mit Schreiben vom 10. März 2014 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans / Vorhaben- und Erschließungsplans mit dem Ziel der Erweiterung der Anlage in D-Stadt um ca. 2.500 Sauenplätze sowie der dazugehörigen Absatzferkel und Jungsauenaufzuchtplätze um ca. 3.500 durch die Errichtung weiterer Stallanlagen mit Abluftreinigung. Damit würde sich die Immissionssituation hinsichtlich der Gerüche deutlich verbessern, zumal die Erweiterungsfläche ortsabgewandt in südlicher Richtung liege. In seiner Sitzung vom 11. März 2014 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin auf den Antrag der Beigeladenen vom 10. März 2014 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 „Schweinehaltung D-Stadt“ mit den Maßgaben "Verbesserung der Immissionssituation insbesondere Gerüche für die vorhandene Wohnbebauung in der Ortslage", "direkte verkehrstechnische Anbindung an die Landesstraße L …" und "Verzicht auf Umnutzung der ehemaligen Milchviehanlage B. zur Schweinehaltung und Nutzung der Fläche für notwendige Ausgleichsmaßnahmen". In der Beschlussbegründung heißt es u.a., eine Zulässigkeit des Vorhabens könne nur mittels einer Bauleitplanung begründet werden. Anlässlich der Spezifik des Vorhabens werde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als zweckmäßig erachtet. Dieses Planungsinstrument biete den Vorteil, die Interessen des Vorhabenträgers und die (komplexen) Standortanforderungen im Naturpark Fläming mit einem deutlichen Vorhabenbezug aufeinander abstimmen zu können. Besondere vorhabenbezogene Anforderungen träfen u.a. auch auf die Nähe zum FFH-Gebiet "O." und weitere umweltrelevante Rahmenbedingungen im Sinne naturschutzrechtlicher Anforderungen an das Vorhaben zu. Der Beschluss wurde im Elbe-Fläming-Kurier vom 27. März 2014 bekannt gemacht. Nach dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vom 10. Oktober 2014 (Beiakte A, Bl. 79) sollten im 11,89 ha Plangebiet am Standort D-Stadt neben den fünf vorhandenen Stallgebäuden (Ställe 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2 und 4) das weitere Stallgebäude 6 sowie ein Waschwasserbehälter und auf dem südlich an das Gelände angrenzenden Flurstück 92/5 die weiteren Stallgebäude 7 bis 10 sowie zwei Güllebehälter errichtet werden. Ferner sollen im Norden des Betriebsgeländes nördlich der vorhandenen Stallgebäude zwei weitere Güllebehälter errichtet werden. Die Ställe 3.2 und 5 sollten jeweils eine Luftwäscheranlage erhalten. Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst ferner eine 5,61 ha große Fläche im Nordwesten des Ortsteils B-Stadt, auf der sich die Anlagen einer ehemaligen Milchviehanlage und des ehemaligen Wasserwerks befinden. Dort wurden zwei Flächen für Landwirtschaft mit einer Größe von 4,82 ha ausgewiesen, die zugleich als Fläche für vorhabenbezogene Kompensationsmaßnahmen dargestellt sind. Von der größeren Fläche umschlossen werden die Bergehalle, die als Bestandsgebäude dargestellt ist, sowie eine befestigte betriebliche Verkehrsfläche; durch und entlang dieser verläuft eine mit Bäumen gesäumte Straße. Im Südosten dieses Teilplangebiets sollten sechs Einfamilienhäuser mit Carports, eine Erschließungsstraße sowie Gärten (privat) entstehen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, die aus DDR-Zeiten aus einem Landwirtschaftsbetrieb hervorgegangene Schweinezuchtanlage sei bereits ab dem Jahr 2001 für eine Schweinehaltung schrittweise den Genehmigungstatbeständen auf Basis des § 16 BImSchG einer Genehmigung zugeführt worden. Mit einer erneuten Erweiterung der bis dato vorhandenen Anlagen seien im Wesentlichen durch Rekonstruktion und Verlängerung zweier Ställe sowie die Errichtung von zwei neuen Ställen bei gleichzeitiger Stilllegung zwei weiterer Stallgebäude die Tierplatzkapazitäten ab dem Jahr 2004 erhöht worden, so dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage einer Größenordnung entstanden sei, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen sei. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014, bekannt gemacht im Elbe-Fläming-Kurier vom 18. Dezember 2014, änderte die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des aufzustellenden Plans; dabei wurden der Geltungsbereich entlang des B-Weg korrigiert und überwiegend im Eigentum der Beigeladenen stehende Flurstücke in der Gemarkung (B.) im Bereich der ehemaligen Milchviehanlage für die naturschutzrechtliche Kompensation des Eingriffs auf der Gemarkung (D.) in den Geltungsbereich aufgenommen. Ebenfalls im Elbe-Fläming-Kurier vom 18. Dezember 2014 machte die Antragsgegnerin bekannt, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werde und der Vorentwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nebst Begründung in der Zeit vom 7. Januar 2015 bis 9. Februar 2015 in der Stadtverwaltung ausliege. Nach dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 22. Oktober 2015 (Beiakte A Bl. 240) umfasst das Plangebiet am Standort D-Stadt eine Fläche von 11,68 ha. Davon entfällt eine Fläche von 1,98 ha auf das Baufeld "bestehende Betriebseinrichtungen". Auf einer Teilfläche A von 2,80 ha, die sich im Wesentlichen südlich des bisherigen Betriebsgeländes befindet, ist die Errichtung von zwei Mastställen und einem Ferkelstall zur gewerblichen Schweinehaltung, einem Güllebehälter, einem Waschwasserbehälter, einem Futterhaus, Silos und Luftwäscheanlagen, einschließlich zugehöriger Nebenanlagen, sowie einem Sozialbereich, mit einer Gesamtbruttofläche von 14.800 m² und einer maximalen Höhe über Bezugspunkt (95,00 m DHHN) von 11,00 m für die Mast- und Ferkelställe und 14,00 m für die weiteren baulichen Anlagen zulässig. Auf der Teilfläche A ist zudem die Herstellung betrieblicher Verkehrsflächen, entsprechend dem zuvor dargestellten Nutzungszweck zugeordnet, in ungebundener Bauweise im Umfang von 2.700 m² und in gebundener Bauweise bis zu 3.100 m² zulässig; hierzu zählen auch Fassbefüllplätze, Laderampen und erforderliche Feuerwehrbewegungsflächen; darüber hinaus ist die Herstellung eines Feuerlöschteichs entsprechend der brandschutztechnischen Erfordernisse zulässig. Auf der Teilfläche B im Norden des Plangebiets ist die Errichtung von zwei Güllebehältern mit einer Gesamtbruttofläche von 1.470 m² und einer maximalen Höhe von 10,00 m über Bezugspunkt (96,50 m DHHN) zulässig. Auf der Teilfläche C ist die Erweiterung des bestehenden Stallgebäudes um bis zu 360 m² mit derselben Bauhöhe des bestehenden Gebäudes zur gewerblichen Schweinehaltung zulässig. Auf der Teilfläche D ist die Errichtung einer Luftwäscheanlage mit einer Bruttogrundfläche bis zu 215 m² und einer maximalen Bauhöhe von 14,00 m über Bezugspunkt (94,00 m DHHN) zulässig. Im Plangebiet am Standort B-Stadt, das eine Fläche von 5,97 ha umfasst, sind überwiegend Flächen für Rückbaumaßnahmen (GMA) festgesetzt, auf denen Offenland- und Gehölzstrukturen (Ausgleichsmaßnahmenfläche / vorhabenbezogene Kompensationsfläche) mit 4,72 ha entstehen sollen. Daneben sind weitere private und öffentliche Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen / vorhabenbezogene Kompensationsflächen vorgesehen. Ferner werden die Bergehalle als Bestandsgebäude, im Südosten ein allgemeines Wohngebiet mit Baugrenzen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und maximal zwei Vollgeschossen sowie öffentliche und private Verkehrsflächen ausgewiesen. Im Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans vom 22. Oktober 2015 (Beiakte A, Bl. 282), der der Begründung als Anlage beigefügt war, sind die einzelnen baulichen Anlagen in beiden Teilgebieten zeichnerisch dargestellt. Bestandteil der Begründung war eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Beurteilung der Geruchsstoffimmissionen im Umfeld des Gebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 10. September 2015 des Ingenieurbüros Dr.-Ing. E. Danach erhöhten sich die prognostizierten, relativen Geruchshäufigkeiten an den beurteilungsrelevanten Immissionsorten durch die Belastung der erweiterten Schweinehaltungsanlage im Vergleich zum genehmigten Zustand nicht weiter, vielmehr würden diese zum Teil sogar verbessert. Ferner hätten keine beurteilungsrelevanten Vor- bzw. Fremdbelastungen durch Geruchsemittenten im Umfeld der erweiterten Schweinehaltungsanlage festgestellt werden können. Ebenfalls Bestandteil der Begründung war eine Beurteilung des Ingenieurbüros E. vom 14. September/22. Oktober 2015 der Ammoniakimmissionen im Umfeld des Plangebiets. In der Zusammenfassung heißt es, die Nähe des FFH-Gebiets "O. nordöstlich R-Stadt" (DE 4039-302) zu den geplanten Nutzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die Lage von geschützten Biotopen innerhalb bzw. in der Nähe des Mindestabstands habe eine Prüfung im Einzelfall erforderlich gemacht. Bis auf die Immissionsorte Nr. 19 bis 25 bzw. Nr. 29 habe sich für alle untersuchten Immissionsorte gezeigt, dass die durch das Vorhaben bedingte Ammoniakimmissionskonzentrationsbelastung den Ammoniakimmissionswert von 3 µg/m³ nicht überschreite. Für die Immissionsorte Nr. 19 bis 24 bzw. Nr. 29 sei nachgewiesen worden, dass eine Gefährdung durch Ammoniakimmissionen bzw. eine Gefährdung durch Stickstoffdeposition nicht vorliege. In einem Artenschutzbeitrag vom 25. September 2015 kam das Ingenieurbüro E. zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben gegenüber am Standort vorkommender / potenziell vorkommender Brutvögel, Fledermäuse und Zauneidechsen bezüglich des Zugriffsverbots als konfliktträchtig eingeschätzt werde. Um dem Eintreten der Verbotstatbestände entgegenzuwirken, seien Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen beschrieben worden. Bei entsprechender Ausführung selbiger Maßnahmen gingen vom Vorhaben keine Auswirkungen mehr aus, die einen Verbotstatbestand erfüllten und eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erfordern würden. In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Entwurf. Laut Sitzungsprotokoll wurde die Beschlussvorlage zuvor wie folgt diskutiert: „Frau K. für die Partei … merkte an, dass die von ihrer Partei eingebrachten Änderungsvorschläge nicht berücksichtigt wurden. Sie machte darauf aufmerksam, dass der Ortschaftsrat D-Stadt den überarbeiteten B-Plan mit Mehrheit abgelehnt hat. Ihrer Meinung nach gibt es genügend Gründe, diesen Entwurf abzulehnen. Als einen Grund nannte sie, dass von dem in großen Mengen produzierten Schweinefleisch, welches dadurch billig abgegeben werden kann und zunehmend verzehrt wird, viel zu viel weggeworfen wird. Durch die großen Masthaltungen werden die kleinen Viehbauern vernichtet. Hiervon betroffen sind auch die Rinder- und Geflügelzucht. Durch Exporte in die armen Länder werden die dortigen Viehbauern wiederum in den Ruin getrieben. Frau K. machte deutlich, dass bei einer Ablehnung des B-Plans der Stadt zwar Steuereinnahmen verloren gehen, andererseits aber zur Vergrößerung des Hungers in der Welt beigetragen wird. Auch leiden die Tiere unter der Art der Tierhaltung, was sich wiederum auf den Geschmack des Fleisches auswirkt. Sie persönlich kann diesem B-Plan nicht zustimmen. Stadtrat N. wandte ein, dass der Stadt die vorliegende Beschlussvorlage aus baufachlicher Sicht zu sehen hat. Wenn die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und anderen Gutachten, die erforderlich sind, eingehalten werden, bleibt dem Stadtrat nichts weiter übrig als diesem Vorhaben insgesamt zuzustimmen. Man kann persönlich eine andere Meinung haben, aber als Stadtrat ist man an Recht und Gesetz gebunden. Er empfahl als Vorsitzender des Bauausschusses der Vorlage zuzustimmen. Ohne weitere Anfragen und Wortmeldungen wurde die Beschlussvorlage mehrheitlich beschlossen.“ Von den 26 anwesenden Stadträten stimmten 19 für und 3 gegen die Beschlussvorlage, 4 enthielten sich der Stimme. Im Elbe-Fläming-Kurier vom 17. Dezember 2015 wurden der Entwurf und der Beschluss bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass der Entwurf in der Zeit vom 28. Dezember 2015 bis 5. Februar 2016 montags bis freitags (zu den angegebenen Zeiten) in der Stadtverwaltung ausliege, wobei eine Einsichtnahme am 30. Dezember 2015 und 6. Januar 2016 nicht möglich sei. Auf die Beschwerden einiger Bürger, dass die Stadtverwaltung entgegen der Bekanntmachung am Donnerstag, dem 31. Dezember 2015 geschlossen gewesen sei, erfolgte im Elbe-Fläming-Kurier vom 3. März 2016 eine erneute Bekanntmachung mit dem Hinweis, dass der Entwurf in der Zeit vom 14. März 2016 bis 15. April 2016 in der Stadtverwaltung ausliege. In einer Einwohnerfragesunde im Rahmen einer Sitzung des Bau-, Stadtentwicklungs- und Sanierungsausschusses am 15. Februar 2016 äußerte sich Stadtrat N. auf eine Frage zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Anlagenerweiterung laut Sitzungsniederschrift wie folgt: „Stadtrat N. erklärt, dass es in Deutschland eine Gewerbefreiheit und auch eine Baufreiheit gibt. Was im Rahmen der Gesetze erlaubt ist, kann durch die Stadt nicht verhindert werden. Auch übergeordnete Planungen bestimmen den Handlungsrahmen der Stadt. Über die Bauleitplanung können nur größtmögliche Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung festgesetzt bzw. berücksichtigt werden.“ Am 15. April 2016 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Stellungnahme ein, in der er Mängel der Planung rügte. In einem geänderten Entwurf vom 13. Oktober 2016 wurde die textliche Festsetzung Nr. 17 aufgenommen, dass die Nutzung der Flächen mit der Bezeichnung NWO zur Niederschlagswasserbeseitigung zulässig ist. In der Abwägungstabelle (S. 33 [Beiakte G, Bl. 32]) heißt es dazu, die gegebenen Hinweise der unteren Wasserbehörde zur Oberflächenentwässerung seien geprüft worden. Im Ergebnis erfolge eine Ergänzung der textlichen Festsetzung Ziffer 17, welche es für zulässig erkläre, auf diesen Flächen auch Retentionsanlagen zu etablieren. Die konkrete Ausgestaltung erfolge sodann im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Vorhabengenehmigung über eine ingenieurtechnische Entwässerungsplanung. Damit könne es gelingen, die in der Stellungnahme angeregte Versickerungsanlage mit Überlauf in ein Oberflächengewässer entstehen zu lassen. Das v. g. Vorgehen stelle eine Ergänzung redaktioneller Natur dar. Sie diene der allgemeinen Information und erhöhe die Rechtssicherheit der Planung. Grundzüge des vorgelegten vorhabenbezogenen Bebauungsplans würden hierdurch nicht berührt. Am 8. Dezember 2016 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Beiakte I, Bl. 275). Der Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 13. Oktober 2016 wurde zum Bestandteil des Vertrages erklärt. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates (Beiakte G, Bl. 10) vom 8. Dezember 2016 wurde die Beschlussvorlage "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 29 Schweinehaltung D-Stadt" - Durchführungsvertrag - mehrheitlich beschlossen. Der Fachbereichsleiter des Bauamtes der Antragsgegnerin, Herr S., teilte nach einer Pause von 17.50 bis 17.55 den Mitgliedern des Stadtrates mit, dass der soeben beschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Pause im Zimmer der Bürgermeisterin unterzeichnet worden und somit rechtskräftig sei. Anschließend äußerte sich der Stadtrat N. zur Beschlussvorlage „Abwägungsbeschluss“ laut Sitzungsprotokoll wie folgt: „Stadtrat N. in seiner Funktion als Vorsitzender des Bauausschusses erinnerte, dass dieses Verfahren nun schon zwei Jahre im Stadtrat behandelt wird (die Änderung des Flächennutzungsplans mit einbezogen) und kein Verfahren bisher so reges Interesse gefunden hat. Die Ausschüsse und der Stadtrat haben das Thema immer transparent und offen behandelt und die Öffentlichkeit hatte in zahlreichen Sitzungen die Möglichkeit, Fragen zu stellen, nicht so wie heute, da die Hauptsatzung vorsieht, dass Angelegenheiten der Tagesordnung nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein dürfen. Und so wurde ihnen, soweit es möglich war, und soweit die Stadt zuständig war, Rede und Antwort gestanden. Dass die Antworten, die gegeben wurden, nicht immer gefallen haben, kann sein, aber man kann die Fragen nur so beantworten wie die gesetzliche Lage ist. Deshalb ist er enttäuscht, dass die Auseinandersetzung mit den Gegnern dieses Vorhabens nicht konstruktiv verlief, da diese persönlich und teilweise in unschöner Art und Weise auf die Mandatsträger zutraten. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergab nur einen Einwand von der unteren Wasserbehörde zur Versickerung des Niederschlagswassers, diese wurde in die Planung eingearbeitet. Er machte deutlich, dass es jedem freisteht, seine Meinung zur Massentierhaltung zu haben. Der Stadtrat hat sich aber an die bestehenden Gesetze zu halten, und wenn ein Vorhabenträger diese Gesetze befolgt, dann hat er auch ein Recht auf die Umsetzung seines Vorhabens. Und so hat sich der Bauausschuss nach sorgfältiger Prüfung einstimmig für das Vorhaben ausgesprochen. Er, als Vorsitzender des Bauausschusses der Stadt, empfiehlt dem Stadtrat dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.“ Daraufhin wurde die Beschlussvorlage ohne weitere Diskussion mehrheitlich beschlossen. Von den 24 anwesenden Mitgliedern des Stadtrates stimmten 19 für und vier gegen die Beschlussvorlage; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Sodann beschloss der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 13. Oktober 2016, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), mit seinen Bestandteilen Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag. Auch der Satzungsbeschluss wurde mit demselben Abstimmungsergebnis beschlossen. Satzungsbeschluss und Durchführungsvertrag wurden im Elbe-Fläming-Kurier vom 22. Dezember 2016 bekannt gemacht. Mit Verfügung vom 24. April 2017 genehmigte der Landkreis Wittenberg die Satzung. Der Plan wurde am 17. Mai 2017 von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Elbe-Fläming-Kurier vom 24. Mai 2017 bekannt gemacht. Am 24. Mai 2018 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt, den er am selben Tag der Antragsgegnerin zur Kenntnis übersandt hat. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen. Die Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen sei unterblieben. Nach dem vorgelegten Auszug aus den Abwägungsunterlagen der Antragsgegnerin vom Oktober 2016 habe ihr zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung unter den laufenden Nummern 1, 2 und 10 die landesplanerische Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr (MLV) mit einer Stellungnahme zur Raumverträglichkeit des Vorhabens vom 25. Februar 2016, die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt insbesondere zum Immissionsschutz vom 3. Februar 2016 sowie die Stellungnahme des Landkreises Wittenberg u.a. zum Wasser-, Boden- und Naturschutz sowie zur Abfallbeseitigung vom 28. Januar 2016 vorgelegen. Alle Stellungnahmen hätten umfangreiche Ausführungen zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Umwelt-, Immissionsschutz-, Natur- und Landschaftsschutz und damit zu Themenkreisen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB beinhaltet. Auch die Antragsgegnerin habe sie schon ausweislich ihrer eigenen Abwägung als "wesentlich" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB betrachtet. Die Stellungnahme des Landkreises Wittenberg habe die Antragsgegnerin in Bezug auf die Oberflächenentwässerung sogar dahingehend berücksichtigt, dass die textliche Festsetzung des Bebauungsplans geändert worden sei. Der Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde folgend sei die Planzeichnung geändert und um eine für die Identifizierung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderliche Baulinie ergänzt worden. Darüber hinaus beziehe sich die Antragsgegnerin an verschiedenen weiteren Stellen der Abwägung auf die genannten Dokumente. Ferner hätten der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit mit den Stellungnahmen Nr. 26 bis 28 und 52 bis 63 auch bereits Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgelegen, die umweltbezogene Hinweise enthalten hätten. Von diesen seien die Stellungnahmen Nr. 28, 55 und 58 bis 60 in der Abwägung berücksichtigt worden und damit wesentlich für das Planverfahren gewesen. Die Antragsgegnerin habe auch die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen unvollständig bekannt gemacht. Die genannten Unterlagen seien nicht nur nicht ausgelegt worden, es sei auch jeder Hinweis auf ihre Verfügbarkeit unterblieben. Dies beziehe sich - anders als die Auslegungspflicht - nicht nur auf wesentliche umweltbezogene Informationen, sondern auf alle der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Planentwurf vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Angesichts des Umfangs der fehlenden Angaben handele es sich auch nicht um "einzelne fehlende Angaben" im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Schließlich werde aus der Bekanntmachung auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin Informationen zur möglichen Gefährdung durch luftgetragene Keime vorgelegen hätten. Die Bekanntmachung spreche in diesem Zusammenhang nur vom Vorliegen eines Gutachtens zur "Beurteilung der Staub- und Bioaerosolimmissionen". Aus dieser Bezeichnung sei für einen mit der Materie nicht vertrauten Laien nicht ersichtlich, dass auch Untersuchungen zur Belastung der Umgebung mit Krankheitserregern und multiresistenten Keimen vorlägen. Insoweit erfülle die Bekanntmachung die vom Gesetz geforderte Anstoßfunktion nicht. Ferner sei unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB auf eine erneute Beteiligung jedenfalls der betroffenen Öffentlichkeit verzichtet worden. Anerkannte Umweltschutzvereinigungen zählten stets zu der erneut zu beteiligenden Öffentlichkeit. Vorliegend habe die Antragsgegnerin in Folge der Beteiligung der Öffentlichkeit Änderungen der textlichen Festsetzungen zum Oberflächenwasser vorgenommen und in der Planzeichnung eine Baulinie ergänzt, um die überbaubare Grundstücksfläche rechtsverbindlich im Plan darzustellen. Beide Änderungen beträfen mit dem Gewässer- und Bodenschutz den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Antragstellers. Die Begründung des Plans und der Umweltbericht seien mangelhaft, insbesondere im Hinblick auf die Unterschätzung der zu erwartenden Immissionen und der mit dem Vorhaben verbundenen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Eingriffe bzw. Belastungen. Gleiches gelte für die Schutzgüter Wasser und Boden. Es bestünden mehrere Fehler im Abwägungsvorgang. Es bestehe bereits ein Abwägungsausfall. Tatsächlich habe eine Abwägung des Plans durch die Stadträte nicht stattgefunden, da diese sich für verpflichtet gehalten hätten, dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zuzustimmen. So habe während der Bürgerfragestunde der Sitzung des Hauptausschusses am 12. April 2016 auf dreimalige Nachfrage, ob der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch ablehnen könne, die damalige Bürgermeisterin erklärt, dass der Stadtrat zustimmen müsse, wenn ein Planungsbüro beauftragt worden sei und rechtlich alles stimme, weil er sonst vom Vorhabenträger verklagt werden könne. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 8. Dezember 2016, in der dem Durchführungsvertrag zugestimmt, die Begründung und die Abwägung gebilligt und der Bebauungsplan beschlossen worden sei. Darin habe der Fachbereichsleiter Bauen u.a. erklärt, dass sich der Stadtrat an die bestehenden Gesetze zu halten habe, und wenn ein Vorhabenträger diese Gesetze befolge, er auch ein Recht auf die Umsetzung seines Vorhabens habe. Ohne weitere Diskussion habe der Stadtrat beide Beschlüsse mehrheitlich gefasst. Die Stadträte hätten daher die Beschlüsse in dem Irrtum gefasst, dass sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur dann ablehnen dürften, wenn das Vorhaben gegen gesetzliche Regelungen verstoße. Dass ihnen tatsächlich eine planerische Freiheit zugekommen sei und sie den Plan ohne irgendwelche Konsequenzen für sich oder die Stadt hätten ablehnen oder modifizieren können, sei den Stadträten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abwägungsunterlagen und den Bebauungsplan nicht bewusst gewesen. Der Plan leide in Bezug auf den Immissionsschutz an einem Abwägungsdefizit. Die berührten Belange der Nachbarn seien nicht hinreichend ermittelt worden, und zwar in Bezug darauf, welche Reduktionspotenziale für die Nachbarschaft erreichbar wären, wenn nicht nur die Bestandsställe 3.2, 4 und 5 mit Abluftreinigungsanlagen ausgestattet würden, sondern alle Ställe auf den Stand der Technik gebracht worden wären. Auch seien die Emissionsquellen fehlerhaft beurteilt worden. Die Abwägung sei darüber hinaus fehlerhaft, weil sie auf einer unzureichenden Aufarbeitung des Artenschutzes basiere. Aufgrund von Fehlern bei der Biotoperfassung könne auch eine Schädigung stickstoffsensibler Biotope durch Stickstoffimmissionen nicht ausgeschlossen werden; deshalb sei das Gutachten zu Ammoniakimmissionen nicht aussagekräftig. In der Nähe des Vorhabens liege das FFH-Gebiet „O. nordöstlich von R-Stadt“. Angesichts der mit dem Vorhaben einhergehenden Zunahme der Ammoniakbelastung sei mit einer Erhöhung des Stickstoffeintrags in die dort geschützten Lebensräume und einer Überschreitung der Critical Loads der betroffenen Lebensraumtypen zu rechnen, weswegen das Vorhaben wegen der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets unzulässig sei. Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung werde diesem Umstand nicht gerecht, beruhe auf einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts, sei methodisch fehlerhaft und komme zu falschen Ergebnissen. Der Plan leide darüber hinaus an einer Abwägungsfehleinschätzung. Die Antragsgegnerin habe die Erfassung und Gewichtung der Belange in ihrer jeweiligen Betroffenheit nicht hinreichend sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch vorgenommen, sondern die Interessen des Vorhabenträgers in nicht mehr zu rechtfertigender Weise gegenüber den Belangen der Nachbarschaft und des Natur- und Artenschutzes bevorzugt. So habe sie es vollständig versäumt, im Hinblick auf die im Ortsteil B-Stadt geplante Ausgleichsfläche auch nur in ihre Erwägung einzustellen, dass eine Erweiterung der Tierhaltungsanlage des Vorhabenträgers auf dieser Fläche von vornherein nicht genehmigungsfähig wäre, in einem Verzicht der Nutzung der dort vorhandenen verschlissenen Ställe also kein „Entgegenkommen“ des Vorhabenträgers zu sehen sei. Im Gegenteil wäre der Vorhabenträger hier wohl ohnehin zum Rückbau der verschlissenen Altanlagen verpflichtet bzw. könnte bauordnungsrechtlich dazu verpflichtet werden. Der Plan leide an weiteren formellen Fehlern. Die Antragsgegnerin habe seinem Antrag, ihm den Bebauungsplan nebst dazugehörigem Vorhaben- und Erschließungsplan in ihrer bekanntgemachten Form, die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB sowie den Durchführungsvertrag zu übersenden, nicht entsprochen. Sie habe es zudem versäumt, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ins Internet einzustellen, wie es § 10a Abs. 2 BauGB vorsehe. Mangels Kenntnis der genannten Unterlagen würden darüber hinaus vorsorglich alle sich darüber hinaus aus den genannten, von der Antragsgegnerin trotz rechtzeitiger Beantragung nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebenden Form- und Verfahrensfehler gerügt. Eine Berufung der Antragsgegnerin auf § 215 BauGB in diesem Verfahren dürfte vor dem Hintergrund ihres geschilderten Verhaltens insoweit rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich sein. Jedenfalls müsse dem Antragsteller die Möglichkeit einer abstrakten Rüge der sich aus den ihm vorenthaltenen Unterlagen ergebenden Fehler zugestanden werden, um die Rechtsfolge des § 215 BauGB zu verhindern. Er rüge insbesondere eine fehlerhafte Ausfertigung und Bekanntmachung des Plans, eine fehlerhafte Unterzeichnung des Plans sowie eine unzureichende zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB. Der angegriffene Plan sei aus mehreren Gründen nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die vorgesehene Abfallentsorgung die Gülle betreffend sei nicht umsetzbar. Aufgrund der anfallenden Güllemenge sei eine mit der DüngeVO, dem Bodenschutz-, Wasser- und FFH-Gebietsschutzrecht vereinbare Entsorgung der Gülle durch die geplante Aufbringung auf Felder in der Umgebung der Anlage nicht möglich. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass der O. als anlagennahes Fließgewässer unmittelbar in das benachbarte FFH-Gebiet führe. Darüber hinaus sei auch die Niederschlagswasserentsorgung nur unzureichend beachtet worden. Insbesondere sei nicht hinreichend sichergestellt, dass verschmutztes abfließendes Niederschlagswasser nicht in Boden und Gewässer gelange. Dies sei im Planverfahren nur unzureichend beachtet worden. Der Plan sei auch im Hinblick auf zwingende tierschutzrechtliche Anforderungen nicht vollziehbar ist. Dies betreffe die Ausmaße der geplanten Ställe und die Überplanung der Bestandsställe. Der Haltung von 2.493 Sauen, 13.060 Ferkeln, 12.074 Masttieren/aufzuziehenden Jungsauen, 8 Jungsauen und 3 Ebern in geplanten Ställen und den überplanten Bestandsställen stünden verbindliche Anforderungen der TierSchNutztV entgegen. Nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssten Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie auf den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Nach dem Urteil des OVG Magdeburg vom 24. November 2015 (3 L 386/14) ergebe sich aus dieser Vorschrift, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein müsse, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Diese Vorgabe erfüllten nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d. h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspreche oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffneten, die Gliedmaßen ohne Behinderung in beiden benachbarten leeren Kastenständen oder beidseitig (unbelegte) Lücken durchzustrecken. Solle die vom Vorhabenträger offenbar geplante Kapazität der Anlage erreicht werden, sei demnach aus zwingenden tierschutzrechtlichen Gründen eine Verbreiterung der Kastenstände für die Sauen erforderlich. Dies gelte insbesondere für die sich derzeit in einem tierschutzwidrigen Zustand befindlichen Bestandsställe. Diese Verbreiterung schlüge sich in einer Erhöhung des Platzbedarfs und damit in ihren Ausmaßen erheblich größeren Stallanlagen nieder. Dieses Erfordernis sei in der Planung nicht berücksichtigt worden. Die Planung sei damit in sich widersprüchlich: So, wie die Anlage im bauplanungsrechtlichen Verfahren geplant worden sei, sei sie tierschutzrechtlich offensichtlich unzulässig. Dieser offensichtliche Konflikt hätte auch bereits im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und adressiert werden müssen; entweder hätte von einer geringeren Kapazität der Anlage ausgegangen oder eine Vergrößerung der Ställe mit allen daraus folgenden Konsequenzen für die versiegelte Fläche, den Eingriff in das Landschaftsbild und die Immissionsprognose berücksichtigt werden müssen. Unzulässig sei es jedenfalls angesichts der offensichtlichen Konfliktlage gewesen, die auch in der Öffentlichkeitsbeteiligung an verschiedenen Stellen zur Sprache gekommen sei, mit dem lapidaren Hinweis zu begegnen, dass Vorgaben der Tierhaltung im Bebauungsplanverfahren nicht zu prüfen seien. Diese Anforderungen könnten bei den im Bebauungs- sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Dimensionen der Ställe wegen des fehlenden ausreichenden Platzangebots nicht eingehalten werden. Damit sei zugleich ein Abwägungsfehler verbunden. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung pauschal darauf berufen, dass die Vorgaben des Tierschutzes im Planverfahren nicht zu prüfen seien. Dies sei vor dem Hintergrund des Gebots der Konfliktbewältigung nicht haltbar. Belange des Tierschutzes seien Belange, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB (Auswirkungen auf Tiere) zu berücksichtigen seien. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Artenschutzrecht. Der fachlich ungenügende artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB) gehe von der Erforderlichkeit von CEF-Maßnahmen zum Schutz von Zauneidechsen, Brutvögeln und Fledermäusen aus. Allerdings würden diese CEF-Maßnahmen, die zwingend vor einer Verwirklichung des Vorhabens wirksam werden müssten, weder im Bebauungsplan noch im Vorhaben- und Erschließungsplan rechtssicher festgelegt. Zwar würden Flächen für Hecken und Gehölzbestände ausgewiesen (Bezeichnung „EHG“ in der textlichen Festsetzung). Die Festsetzung erfülle jedoch den im AFB für erforderlich gehaltenen Zweck nicht, da sie entgegen dem AFB kein bestimmtes Management der Flächen festlege. Die „dauerhafte Sicherung“ sei kein naturschutzfachlich nachvollziehbares Management; auch ein Verweis auf den AFB erfolge nicht. Darüber hinaus reichten die vorgesehenen CEF-Maßnahmen für einen wirkungsvollen Schutz der Zauneidechsen ohnehin nicht aus. Der Bebauungsplan setze damit die tatsächlich erforderlichen CEF-Maßnahmen nicht fest. Das gleiche gelte für die für Fledermäuse und Brutvögel ggf. für erforderlich gehaltenen Nistkästen. Hier müsste der Plan jedenfalls deren potentielle Standorte bestimmen und damit planerisch sichern. Auch dies geschehe nicht. Damit sei die wirksame Umsetzung der CEF-Maßnahmen nicht gesichert und der Plan insoweit wegen drohender Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vollziehbar und damit unwirksam. Soweit sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auf Vereinbarungen zur Sicherung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Durchführungsvertrag berufe, sei eine Regelung im Durchführungsvertrag schon nicht geeignet, den erforderlichen Schutz zu erbringen, weil der Durchführungsvertrag - anders als öffentlich-rechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan - von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nicht durchgesetzt werden könne. Darüber hinaus sei zu bezweifeln, dass im Durchführungsvertrag ausreichende Regelungen zur Sicherung der CEF-Maßnahmen getroffen worden seien. Der Bebauungsplan sei auch nicht hinreichend bestimmt. Die Begründung des Bebauungsplans und die Gutachten zu Geruchs- sowie Ammoniakimmissionen legten detaillierte Tierplatzzahlen für die bestehenden und die neu zu bauenden Ställe zugrunde und machten diese damit zur Basis ihrer Ergebnisse. Im Widerspruch dazu enthielten weder die Planzeichnung noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Vorhaben- und Erschließungsplan Angaben zu den in den Gebäuden zulässigen Tierplätzen. Da von den Tierplätzen das Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Immissionen entscheidend abhänge, sei der Bebauungsplan insoweit zu unbestimmt. Er enthalte keinerlei rechtsverbindliche Festsetzungen dazu, wie viele und welche Tiere in den durch die Planung zugelassenen Ställen gehalten werden dürfen. Damit fehlten dem Plan maßgebliche Angaben, die für die Planung von entscheidender Bedeutung gewesen seien. Auch im Hinblick auf die in der Planung und der ihr zugrundeliegenden Gutachten berücksichtigten Abluftreinigungsanlagen/Luftwäscheranlagen sei der Bebauungsplan zu unbestimmt. Die mit 80 % Reinigungsleistung bzw. im Hinblick auf Geruchsimmissionen sogar 100 % Reinigungsleistung sehr hohe vorausgesetzte Effektivität der geplanten Luftwäscheranlagen sei ein zentraler Bestandteil der Planung. Angesichts der Tatsache, dass die vorliegende Planung die Geruchsimmissionswerte in der Ortschaft D-Stadt nur gerade so einhalte, führten Luftwäscheranlagen mit einem geringeren Effektivitätsgrad zwingend zu einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte. Trotzdem enthielten weder die Planzeichnung noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Vorhaben- und Erschließungsplan Angaben zur Effektivität oder sonstigen Qualitätsmerkmalen der einzusetzenden Abluftreinigungsanlagen. Obwohl es sich bei der Qualität der Abluftreinigungsanlage um ein für die Rechtmäßigkeit der Planung und für das Abwägungsergebnis maßgebliches Kriterium handele, versäume es die Antragsgegnerin, die geforderte und vorausgesetzte Qualität der im Bebauungsplan festgesetzten Abluftreinigungsanlagen festzusetzen und damit rechtsverbindlich auszugestalten. Der Plan sei außerdem nicht mit der Landesplanung vereinbar, namentlich mit dem Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. März 2010 und dem Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 24. Dezember 2006. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 29 "Schweinehaltung D-Stadt" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt u.a. vor: Die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler lägen nicht vor. Der Abwägungsvorgang sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Auffassung des Antragstellers, eine Abwägung habe schon gar nicht stattgefunden, weil sich die Stadträte für verpflichtet gefühlt hätten, dem Bebauungsplan zuzustimmen, könne nicht gefolgt werden. Eine Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens der Mitglieder des Stadtrats durch die Äußerungen des Vorsitzenden des Bauausschusses liege nicht vor. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Zustimmung sei nicht ersichtlich. Auch ein ausdrückliches In-Aussicht-Stellen eines Schadensersatzanspruchs bei Ablehnung ihres Antrags sei durch die Aussage nicht erfolgt. Der Vorsitzende habe lediglich von einem Recht auf Umsetzung des Vorhabens gesprochen. Damit dürfte gemeint gewesen sein, dass der Vorhabenträger die Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind, erfüllt habe und somit den rechtlichen Anforderungen nachkomme. Die Aussage des Bauausschussvorsitzenden sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Zwangslage zu begründen und damit eine Abwägungsentscheidung zu umgehen. Er habe vielmehr die Wichtigkeit einer Entscheidungsfindung zur Herbeiführung eines Verfahrensabschlusses verdeutlichen wollen und lediglich empfohlen, der Beschlussvorlage zuzustimmen. Selbst wenn sich die Mitglieder des Stadtrates durch diese Äußerung beeinflusst gefühlt haben sollten, spreche gegen einen Einfluss auf das Abwägungsergebnis der Umstand, dass den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund des ihnen bekannten Durchführungsvertrages klar gewesen sei, dass der Vorhabenträger keinen Anspruch auf die Aufstellung des Bebauungsplans und damit auch nicht auf Schadenersatz haben könne. Hätten sich die Mitglieder des Stadtrates für verpflichtet gehalten, dem Vorhaben zuzustimmen, hätte dies zudem eine lebhafte Diskussion und konkrete weitere Nachfragen ausgelöst. Zudem seine die Entscheidungen in den vorhergehenden Sitzungen ähnlich ausgefallen; daraus ergebe sich, dass der Stadtrat mehrheitlich eine Meinung zu dem Vorhaben vertreten und diese konsequent verfolgt habe. Schließlich habe eine vorherige umfangreiche Abwägung stattgefunden. Die Festsetzung von Tierplatzzahlen sei nicht erforderlich. Die Tierplatzzahl habe zuvörderst Bedeutung für die Frage, ob die Tierhaltungsanlage der UVP-Pflicht unterliege. Bei entsprechender Auslösung einer UVP-Pflicht habe die zuständige Zulassungsbehörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung der Frage nachzugehen, ob erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG bestehen. Dies erfolge jedoch (auch erst) im nachfolgenden Zulassungsverfahren, nicht aber bereits auf der Planebene. In der Umweltverträglichkeitsprüfung werde sodann die Wirkung der ARE untersucht. Dass dies bereits auch auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt sei, führe grundsätzlich nicht dazu, dass im nachfolgenden Verwaltungsverfahren eine UVP gänzlich unterbleibe (vgl. § 50 Abs. 3 UVPG). Zudem ergäben sich aus der Begründung des Bebauungsplans die maßgeblichen Tierplatzzahlen. Auch das vom Antragsteller geltend gemachte Abwägung- und/oder Ermittlungsdefizit in Bezug auf den Immissions-, Arten-, Biotop- und FFH-Gebietsschutz liege nicht vor. Dem Bebauungsplan mangele es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Verwirklichung der Planung stünden keinerlei Vollzugshindernisse im Wege. Dies betreffe zunächst die umsetzbare Abfall- und Niederschlagswasserentsorgung. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang aufgestellten Bedenken würden bereits im Ammoniak- bzw. Stickstoffimmissionsgutachten und der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeräumt. Auch Tierschutzrecht stehe der Vollziehbarkeit des Plans nicht entgegen. Die geplanten Ausmaße der zu errichtenden Ställe genügten den gesetzlichen Anforderungen der TierSchNutztV. Unabhängig hiervon sei aber ohnehin eine Verlagerung der konkreten tierschutzrechtlichen Ausgestaltung der Ställe in das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nur möglich, sondern angezeigt, und zwar schon deshalb, weil allein mit der Planung des Vorhabens über die konkrete Ausführung des Vorhabens noch nicht entschieden sei. Insbesondere Fragen der Bauausführung müssten nicht bereits in der Planung im Einzelnen festgelegt sein. Für das Immissionsschutzrecht und auch das Tierschutzrecht gelte dies im Besonderen, da diese gerade den Stand der Technik für die Lösung der zu bewältigenden Probleme bereithielten, was insbesondere für die TierSchNutztV in Ansehung der Ausmaße der Stallgebäude zutreffe. Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht liege nicht vor. Die CEF-Maßnahmen müssten im Bebauungsplan nicht bereits festgesetzt sein. Auch dies sei - in Entsprechung zum tierschutzrechtlichen Aspekt - dem nachfolgenden „Umsetzungsverfahren“ zu überverantworten. Dessen ungeachtet sehe die Planung aber bereits entsprechende Maßnahmen vor. Der Bebauungsplan enthalte vor allem Festsetzungen zur Sicherstellung von Grünflächen im Plangebiet D-Stadt, auf denen am Eingriffsort im Bedarfsfall Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung von Habitatstrukturen - so wie sie der Artenschutzfachbeitrag vorsehe - durchgeführt werden könnten. Damit treffe bereits der Plan selbst die Grundlage entsprechender Vorkehrungen. Schließlich sei der Bebauungsplan auch mit der Landesplanung vereinbar und stehe im Einklang mit den vom Antragsteller angeführten Grundsätzen des Landesentwicklungsplans.