Urteil
2 K 139/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1220.2K139.19.00
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Leitsätze
1. In die Abwägung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung gemäß § 68 WHG sind grundsätzlich sämtliche von dem Gewässerausbau berührten und für die Planfeststellungsbehörde erkennbaren öffentlichen und privaten Belange einzustellen.(Rn.213)
2. Das Abwägungsgebot wird insbesondere dann verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen.(Rn.213)
3. Für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren nach §§ 68 ff. WHG gilt, dass die fehlende Feststellung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG im Planfeststellungbeschluss nach § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern nur zu einem Anspruch auf Planergänzung.(Rn.226)
4. Unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, dessen Aufrechterhaltung der Betroffene verlangen kann. Im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG schließt diese Vorschrift auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus.(Rn.219)
5. Eine nachteilige Wirkung kann insbesondere in einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen.(Rn.219)
6. Der Eintritt nachteiliger Wirkungen muss darüber hinaus „zu erwarten“, also nicht bloß theoretisch möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein. Das ist der Fall, wenn überwiegende Gründe für den Eintritt der nachteiligen Wirkungen sprechen. Bei Hochwassergefahren ist insoweit auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt.(Rn.236)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm dahin zu ergänzen, dass die Kläger für die nachteiligen Einwirkungen auf ihr Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt infolge des planfestgestellten Vorhabens zu entschädigen sind.
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die Abwägung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung gemäß § 68 WHG sind grundsätzlich sämtliche von dem Gewässerausbau berührten und für die Planfeststellungsbehörde erkennbaren öffentlichen und privaten Belange einzustellen.(Rn.213) 2. Das Abwägungsgebot wird insbesondere dann verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen.(Rn.213) 3. Für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren nach §§ 68 ff. WHG gilt, dass die fehlende Feststellung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG im Planfeststellungbeschluss nach § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern nur zu einem Anspruch auf Planergänzung.(Rn.226) 4. Unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, dessen Aufrechterhaltung der Betroffene verlangen kann. Im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG schließt diese Vorschrift auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus.(Rn.219) 5. Eine nachteilige Wirkung kann insbesondere in einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen.(Rn.219) 6. Der Eintritt nachteiliger Wirkungen muss darüber hinaus „zu erwarten“, also nicht bloß theoretisch möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein. Das ist der Fall, wenn überwiegende Gründe für den Eintritt der nachteiligen Wirkungen sprechen. Bei Hochwassergefahren ist insoweit auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt.(Rn.236) Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm dahin zu ergänzen, dass die Kläger für die nachteiligen Einwirkungen auf ihr Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt infolge des planfestgestellten Vorhabens zu entschädigen sind. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist zulässig, aber unbegründet (dazu A). Die Hilfsanträge zu 2 und 3, mit denen die Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung von Sicherungsmaßnahmen zu ihren Gunsten zu ergänzen, sind ebenfalls unbegründet (dazu B). Der Hilfsantrag zu 4 ist unbegründet, soweit die Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen (dazu C). Der Hilfsantrag zu 4 ist darüber hinaus unbegründet, soweit die Kläger - sinngemäß - die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „Am A-Straße …“ zu ergänzen (dazu D). Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag zu 4 - sinngemäß - auch die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „A-Straße“ zu ergänzen (dazu E). A. Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis beruht auf § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Nach dieser Vorschrift darf der Plan für einen Gewässerausbau nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken, nicht zu erwarten ist. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG dem Gewässerausbau gleich. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 27; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 44; Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 21; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1243 und 1366; Kümper, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 68 WHG Rn. 99; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand: Februar 2022, § 68 WHG Rn. 22). Geschützt sind diejenigen Personen, deren private Belange von dem Gewässerausbau betroffen werden und deren Beeinträchtigung zu vermeiden ist. Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Anfechtungsrechts ist, dass dem Nachbarn durch die planfestgestellte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (Beschluss des Senats vom 18. Mai 2015 - 2 M 33/15 - juris Rn. 14). Die Voraussetzungen der Klagebefugnis der Kläger gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG liegen vor. Ihr Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt liegt auf der dem Gimritzer Damm gegenüberliegenden Seite der Saale und ist latent hochwassergefährdet. Auf ihre Belange ist daher in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus machen sie geltend, mit der Erhöhung des Gimritzer Damms auf eine Höhe zwischen 78,70 mNHN und 78,85 mNHN sei eine Erhöhung der Wasserspiegellage im Hochwasserfall verbunden, die ihr auf einer Höhe von 78,50 mNHN errichtetes Einfamilienhaus gefährden könne. Hiermit machen sie einen nicht nur geringfügigen Nachteil durch die planfestgestellte Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm geltend, der nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist. Das ist für die Klagebefugnis ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Klagebefugnis der Kläger auch aus § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG folgt. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. 1. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Insbesondere sind Verfahrensfehler weder mit der Klage geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist materiell rechtswidrig, da ein Abwägungsfehler vorliegt. Dieser Fehler führt jedoch wegen des Vorrangs der Planerhaltung gemäß § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde ist bei der Planung von Hochwasserschutzanlagen nach dem WHG in dreifacher Hinsicht materiell-rechtlichen Bindungen unterworfen. Es bedarf erstens einer Planrechtfertigung (dazu a). Darüber hinaus muss sich die Planung an zwingende materielle Rechtssätze halten (dazu b). Schließlich unterliegt die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des Abwägungsgebots (dazu c). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich - so auch hier - die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 21 m.w.N.). a) Die erforderliche Planrechtfertigung liegt vor. Die Planung von Deich- und Dammbauten i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom WHG verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 207 zur Wasserstraßenplanung; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 8 CS 04.1724 - juris Rn. 38; Kümper, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 68 WHG Rn. 43). Gemessen daran fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen zum Schutz vor Hochwasser ist ein vom Wasserhaushaltsgesetz verfolgtes Ziel (§§ 67 ff. WHG). Das streitgegenständliche Vorhaben entspricht diesem gesetzlichen Planungsziel. Es ist auch vernünftigerweise geboten. Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme soll der Hochwasserschutz in A-Stadt-Neustadt gegen ein 100-jähriges Hochwasser der Saale sichergestellt werden. Wegen der Erforderlichkeit der Maßnahme wird ergänzend auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 42) Bezug genommen, die von den Klägern nicht in Frage gestellt werden. b) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss widerspricht nicht der als zwingende Vorgabe zu beachtenden Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Im vorliegenden Fall ist der Planfeststellungsbeschluss nur an Vorschriften zu messen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht einen Zugriff auf Eigentum der Kläger nicht vor und entfaltet daher keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zu ihren Lasten. Die Kläger sind auch nicht deshalb enteignend betroffen, weil ihre Grundstücke, wie sie meinen, unzumutbaren Hochwassergefahren ausgesetzt werden. Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - juris Rn. 8; SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - juris Rn. 79). Nach diesen Maßgaben ist allein § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG zu prüfen, denn nur diese Alternative des § 68 Abs. 3 WHG gewährt Nachbarschutz. Nach dieser Vorschrift darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken, nicht zu erwarten ist. Dieser Versagungsgrund kann drittschützend sein, soweit Dritte von dem Gewässerausbau in abgrenzbarer und qualifizierter Weise betroffen sind. Eine Erhöhung der Hochwasserrisiken kann insbesondere durch Einengung oder Begradigung des Gewässerlaufs oder durch Wegfall von Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden, d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle unterstrom erhöhen (OVG RhPf, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 - juris Rn. 173; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 22). Der nähere Inhalt des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit ist nur schwer zu bestimmen; er bedarf wegen seiner Abstraktheit der Konkretisierung. Soweit es um Hochwassergefahren geht, hat der Gesetzgeber den Begriff selbst konkretisiert. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG), ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG dar. Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 41; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 22). Gemessen daran führt die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Vielmehr führt das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr. Es bewirkt die dringend gebotene Minderung der Hochwasserrisiken für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Der Schutz des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt vor einem erneuten Hochwasser ist von überragender Bedeutung. Dem bisher vorhandenen Deich „Gimritzer Damm“ fehlte die erforderliche Schutzwirkung. Er wurde durch die Hochwasser 2011 und 2013 so stark geschädigt, dass ein akutes Deichversagen bei einer Inanspruchnahme der Deichanlage bei einem erneuten Hochwasserereignis auch mit geringerer Wiederkehrwahrscheinlichkeit zu erwarten war. Untersuchungen des LHW gehen davon aus, dass eine akute Standsicherheitsgefährdung mit anschließendem Totalversagen durch Deichbruch bereits ab einer Wasserspiegellage am Dammkörper von 77,00 mNHN zu besorgen war. Der maximale Wasserstand am Dammkörper wurde 2013 mit ca. 78,50 mNHN gemessen. Bereits bei Wasserständen von 1,5 m unterhalb des Ereigniswasserstandes von 2013 war somit ein akutes Deichversagen sehr wahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass auch der Eintritt eines Hochwassers, dem der Deich nicht standhalten würde, wahrscheinlich ist. Die Trocken- und Niedrigwasserphasen der letzten Jahre und das Starkregenereignis im Harz im Jahr 2017 zeigen, dass immer mehr mit extremen Wettersituationen zu rechnen ist. Eine Trockenphase kann sehr schnell ins extreme Gegenteil umschlagen. Schließlich wäre im Fall eines Deichversagens mit enormen Schäden zu rechnen. Ein Deichversagen würde zu einer unkontrollierbaren Überströmung des in der Stadtlage gelegenen Gimritzer Damms führen. Zehntausende Menschen in A-Stadt-Neustadt wären erheblich gefährdet sowie eine Vielzahl an Wohnungen und Häusern überspült. Neben der Wohnbebauung von A-Stadt-Neustadt würden vorhandene Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen geschädigt werden, darunter insbesondere der erst 2019 im Rahmen des Stadtbahnprogrammes nach dem Neubau in Betrieb genommene Gimritzer Damm als Zufahrtsstraße zum Klinikum Kröllwitz sowie die dazugehörige Straßenbahnlinie. Mittlerweile ist auch die rekonstruierte, nunmehr voll funktionsfähige Brunnengalerie hinzugekommen. Die von den Klägern befürchtete Erhöhung der Wasserspiegel im Hochwasserfall im Bereich des Wohngebiets „A-Straße“, insbesondere auf ihrem Grundstück „A-Straße“, wegen der geplanten Deichbaumaßnahme zwingt nicht dazu, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG anzunehmen. Zwar wären von den befürchteten Auswirkungen nicht nur die Kläger selbst, sondern eine Vielzahl von Anliegern insbesondere in den östlich der Saale gelegenen Wohnbebauungen im Bereich A-Straße/H-Straße, Klaustorvorstadt oder auf dem Gut Gimritz im Süden der Peißnitzinsel betroffen. Gleichwohl liegt bei der gebotenen, auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt bezogenen Beurteilung keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG vor, denn den eher geringen vorhabenbedingten Auswirkungen für die östlich der Saale gelegenen Gebiete steht die enorme Bedeutung der Hochwasserschutzanlage für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt gegenüber. Nach der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 führt die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm gegenüber dem Istzustand (bei Überströmung des Altdeichs) zu erhöhten Wasserständen auf der östlichen Seite der Saale von wenigen Zentimetern. Der Beklagte hat insoweit plausibel auf die Karte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen Istzustand mit Bruch und Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms (Anlage 4.3 zu der hydraulischen Modellierung) hingewiesen, wonach die Differenzen zwischen Plan- und Istzustand bei Werten bis 4 cm liegen. Das gilt auch für den Bereich A-Straße und H-Straße (Anlage 5.3 zu der hydraulischen Modellierung). Darüber hinaus kann den von den Klägern befürchteten Folgeproblemen sinnvoller Weise nicht durch einen Verzicht auf die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, sondern nur durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen oder einen sonstigen Ausgleich Rechnung getragen werden (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 - a.a.O. Rn. 173). c) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (dazu aa). Der Abwägungsfehler ist auch i.S.d. § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich (dazu bb). Der Mangel der Abwägung führt aufgrund der Planerhaltungsvorschriften des § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er durch Planergänzung behoben werden kann (dazu cc). aa) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet im Hinblick auf die Belange der Kläger an einem Abwägungsfehler. Ein auf § 68 Abs. 3 WHG gestützter Planfeststellungsbeschluss setzt eine planerische Abwägung voraus, in deren Rahmen die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht mit dem Ziel abzuwägen sind, eine inhaltlich in sich ausgewogene Planung zu erreichen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - a.a.O. Rn. 44; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 1247 ff.; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 28). Das Abwägungsgebot räumt dem von einer Planung Betroffenen ein Recht auf eine gerechte Abwägung ein. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf die eigenen Belange des Betroffenen. Er hat einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, dass eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet, er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Der durch eine Planung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planprüfung erreichen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64.07 - juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 10.12 - juris Rn. 43; Kupfer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: April 2022, Vorbemerkung § 72 VwVfG Rn. 256). Ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits liegt vor, wenn die Planfeststellungsbehörde zwar in eine Abwägung eingetreten ist, diese aber auf der Grundlage nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials durchgeführt hat, in die Abwägung also nicht alle Belange eingestellt hat, die nach Lage der Dinge einzustellen wären (Kupfer, in: Schoch/Schneider, a.a.O., Vorbemerkung § 72 VwVfG Rn. 25). Was als privater oder öffentlicher Belang in die Abwägung einzustellen ist, richtet sich nach Gegenstand, Reichweite und Auswirkungen der konkreten Planung (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2022, § 74 VwVfG Rn. 60). In die Abwägung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung gemäß § 68 WHG sind grundsätzlich sämtliche von dem Gewässerausbau berührten und für die Planfeststellungsbehörde erkennbaren öffentlichen und privaten Belange einzustellen (Kümper, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 68 WHG Rn. 66). Das Abwägungsgebot wird insbesondere dann verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen, oder ohne dass zuvor die Notwendigkeit entsprechender Schutzvorkehrungen oder einer Entschädigung hinreichend geprüft wird (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - a.a.O. Rn. 76). Hiernach ist ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits festzustellen. Der Beklagte hat die privaten Belange der von der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm negativ betroffenen Kläger bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nur unzureichend erfasst. Soweit die ursprüngliche hydronumerische Simulation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die rechnerische Differenz des Wasserspiegels zwischen Ist- und Planzustand im Hochwasserfall HQ100 nur maximal ± 2 cm betrage, ist dies methodisch fehlerhaft gewesen, da als Istzustand der Bestandsdeich zuzüglich einer (fiktiven) Aufkadung mit Sandsäcken zur Verhinderung einer Überströmung bei einem HQ100 angenommen worden ist. Die tatsächlichen Auswirkungen der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sind damit nicht angemessen erfasst worden. Die Abwägung enthält infolgedessen auch keine hinreichenden Überlegungen dazu, ob und inwieweit Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen oder eine Entschädigung zugunsten der Kläger angezeigt sind. Hierdurch hat sich der Beklagte den Blick auf die Vorschriften des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 bis 6 WHG verstellt, die der Vermeidung oder dem Ausgleich nachteiliger Wirkungen auf Dritte dienen. Gemäß § 70 Abs. 1 WHG gelten für die Planfeststellung § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 bis 6 WHG entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 VwVfG. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Rechtsbeeinträchtigungen Dritter oder von nachteiligen Wirkungen auf Dritte auf die für die Bewilligung geltenden Vorschriften in § 14 Abs. 3 bis 6 WHG. Die Vorschrift des § 70 WHG hat die Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG a.F. abgelöst und inhaltlich im Wesentlichen bestehende Vorschriften in den Wassergesetzten der Länder übernommen (BT-Drs. 16/12275, S. 73). Durch den Verweis auf § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 und 4 WHG werden die allgemeinen Regelungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG verdrängt (Kümper, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 70 Rn. 9; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 70 WHG Rn. 4 und 15). Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 14 Abs. 3 WHG bedeutsam. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG zu entschädigen. Die Pflicht zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Ob durch die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm eine solche nachteilige Wirkung auf das Recht eines Dritten - insbesondere der Kläger - vorliegt, hat der Beklagte im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt. Die Kläger verfügen mit dem Eigentum an dem Grundstück „A-Straße“ sowie der Eigentumswohnung auf dem Grundstück „Am A-Straße …“ über eine vom § 14 Abs. 3 WHG erfasste Rechtsposition. Zu den Rechten eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG gehört insbesondere das Eigentum an einem Grundstück (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 889; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Oktober 2022, § 14 WHG Rn. 14; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 83; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, § 14 WHG Rn. 49). Unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, dessen Aufrechterhaltung der Betroffene verlangen kann (vgl. BT-Drs. 2/2072, S. 25 und BT-Drs. 2/3536, S. 11; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 879; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 14 WHG Rn. 39; Fellenberg/Schiller, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 14 WHG Rn. 30; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 WHG Rn. 40). Im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG schließt diese Vorschrift auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus (BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 - juris Rn. 26; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 15). Erfasst ist jede Verschlechterung tatsächlicher oder rechtlicher Art, die durch die Gewässerbenutzung gegenüber dem bisherigen Zustand hervorgerufen wird. Nachteil ist also jede Ein- oder Auswirkung, durch die der Betroffene schlechter oder ungünstiger gestellt wird, als er es ohne die beabsichtigte Benutzung - bzw. im Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 WHG ohne das planfestgestellte Vorhaben - wäre (Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 81). Die nachteilige Einwirkung muss adäquat kausal auf die planfestgestellte Maßnahme zurückzuführen sein (BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 24.71 - juris Rn. 15 [zu § 31 Abs. 2 WHG a.F.]; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 880; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 16; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 90). Eine nachteilige Wirkung kann insbesondere in einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen (vgl. HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - juris Rn. 47). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Erhöhung eines Deichs auf eine Höhe oberhalb des Niveaus der vor dem Deich liegenden Grundstücke die Kausalität für deren Gefährdung gegeben sein kann. Ohne die Erhöhung würde der Deich bei einem entsprechenden Hochwasser überströmt und das Wasser in das (insoweit nicht mehr geschützte) Hinterland eindringen. Insofern ist die Überflutung der vor dem Deich liegenden Grundstücke eine typische Auswirkung einer Deicherhöhung. Die Verbesserung des Schutzes der hinter dem Deich befindlichen Schutzgüter ist in der Regel untrennbar und proportional mit einer Erhöhung der Gefährdung der vor dem Deich gelegenen Flächen verbunden (HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 54). Im vorliegenden Fall liegt eine grundsätzlich vergleichbare Situation vor. Die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wurde auf eine Höhe von 78,70 mNHN bis 78,85 mNHN erhöht, während das auf der anderen Seite der Saale gelegene Einfamilienhaus der Kläger nach deren Angaben mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN errichtet wurde. Die bisherige Deichkrone des Gimritzer Damms hatte eine unregelmäßige Höhe, wobei sie nach den Angaben in dem Erläuterungsbericht des LHW vom 29. September 2017 an beiden Deichenden in höher liegendes Gelände zwischen 78,30 und 78,50 mNHN einband und im Bereich der ehemaligen Eissporthalle ihren Tiefpunkt mit 77,91 mNHN besaß. Sowohl der Wasserspiegel eines HQ100 als auch der Wasserspiegel des Hochwassers 2013 (HW2013) lagen zum Teil deutlich über der bisherigen Deichkrone, während die Oberkante der neuen Hochwasserschutzanlage noch oberhalb der Wasserstände HQ100 und HW2013 liegt. Damit übereinstimmend ging der Beklagte in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses davon aus, dass der vorhandene Deich die erforderliche Höhe für kommende Hochwasserereignisse (HQ100) nicht besaß (S. 42). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Beklagten fehlerhaft, mit der ursprünglichen hydronumerischen Simulation werde nachgewiesen, dass das Überschwemmungsgebiet bei einem HQ100 im Planfall der Variante 2 dem des Istzustands entspreche. Das Ergebnis der hydronumerischen Simulation, die rechnerische Differenz des Wasserspiegels zwischen Ist- und Planzustand betrage im Hochwasserfall HQ100 maximal ± 2 cm, bildet die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend ab, da als Istzustand der Bestandsdeich zuzüglich einer (fiktiven) Aufkadung mit Sandsäcken zur Verhinderung einer Überströmung bei einem HQ100 angenommen wurde. Diese Annahme ist nicht sachgerecht, da sie die mit der Deicherhöhung verbundene Problematik nicht in den Blick nimmt. Der bisherige Zustand des Gimritzer Damms entsprach nicht den Anforderungen an einen Schutz gegen ein Hochwasser HQ100. Die Notwendigkeit einer Deicherhöhung lag damit auf der Hand. Andererseits ist eine derartige Deicherhöhung typischerweise mit proportionalen Nachteilen bzw. Gefahren für vor dem Deich liegende, tiefer gelegene Flächen verbunden, die im Hinblick auf die Anforderungen des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG zu erfassen und zu bewerten sind. Durch die Fiktion einer Deichverteidigung mithilfe der Aufkadung von Sandsäcken bis zu der für einen Schutz gegen ein Hochwasser HQ100 erforderlichen Höhe als Istzustand wird die mit der Deicherhöhung verbundene Problematik künstlich ausgeblendet. Es ist von vornherein klar, dass eine Deicherhöhung auf ein zum Schutz gegen ein Hochwasser HQ100 erforderliches Niveau kaum Auswirkungen auf die Wasserspiegel im Fall eines derartigen Hochwassers haben wird, wenn ein zum Schutz gegen ein Hochwasser HQ100 ausreichendes Niveau bereits als Istzustand fingiert wird. Die Belange der von der Deicherhöhung möglicherweise negativ Betroffenen werden damit nicht hinreichend erfasst und in die Abwägung einbezogen. Infolgedessen enthält die Abwägung keine angemessenen Überlegungen dazu, ob und inwieweit Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen oder eine Entschädigung zugunsten der Kläger angezeigt sind. Hiermit leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die privaten Belange der Kläger an einem Abwägungsdefizit. Die von der Deicherhöhung (möglicherweise) nachteilig betroffenen privaten Belange der Kläger werden nur dann angemessen erfasst, wenn die Auswirkungen der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf die Hochwasserabflusssituation mithilfe einer hydronumerischen Simulation berechnet werden, die als Istzustand den tatsächlichen Verlauf der Deichkrone des Gimritzer Damms ohne Aufkadung durch Sandsäcke ansetzt. bb) Das bereits im Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - festgestellte Abwägungsdefizit wurde vom Beklagten bislang nicht durch ein Planergänzungsverfahren geheilt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - juris Rn. 47). Es ist auch gemäß § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich. Nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das ist hier der Fall. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich. Als offensichtlich ist das anzusehen, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört. Der Mangel muss auf objektiv erfassbaren Sach-umständen beruhen, also beispielsweise die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und die Gewichtung der Belange betreffen und sich etwa aus den Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde, der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 84; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 40). So liegt es hier, denn der Fehler besteht in einer objektiv erkennbaren unzureichenden Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Der Abwägungsmangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit i.S.d. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich. Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 30). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Erfassung der Belange der Kläger gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG - wie noch auszuführen ist - im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung zu ihren Gunsten vorsehen müssen. cc) Ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen des Abwägungsmangels ist durch die Planerhaltungsvorschriften des § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 VwVfG ausgeschlossen. Hiernach führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG begründet den Vorrang der Planerhaltung vor dem Anspruch auf Planaufhebung (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 43). Ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses besteht dann nicht, wenn der Rechtsfehler für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird und der Mangel durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses - etwa um eine Schutzauflage - behoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - juris Rn. 112; Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - a.a.O. Rn. 59; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 46). Insbesondere für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren nach §§ 68 ff. WHG gilt, dass die fehlende Feststellung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG im Planfeststellungbeschluss nach der Fehlerfolgenregelung des § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern nur zu einem Anspruch auf Planergänzung (SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - a.a.O. Rn. 79). Gemessen daran ist ein Aufhebungsanspruch ausgeschlossen. Das festgestellte Abwägungsdefizit - die fehlerhafte Erfassung der Belange der von der Erhöhung des Deichs negativ betroffenen Kläger - ist für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird. Zudem kann der Mangel dadurch behoben werden, dass eine Entschädigung für die nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ zu Gunsten der Kläger festgesetzt wird. Der Beklagte hätte ohne das Abwägungsdefizit - bei sachgerechter Erfassung der nachteiligen Wirkungen der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf die Rechte der Kläger - keine andere Entscheidung zum Standort und zum Aufbau der Hochwasserschutzanlage getroffen. Der Beklagte ist im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der vom LHW vorgelegten (fehlerhaften) hydronumerischen Simulation davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben keine signifikanten Erhöhungen der Wasserspiegel für das Wohngebiet am A-Straße zu erwarten seien. Für die Entscheidung über den Standort und den Aufbau - insbesondere die Höhe - der geplanten Hochwasserschutzanlage, also für den hauptsächlichen Inhalt der Planungsentscheidung, hatte dieses Abwägungsdefizit keine Bedeutung. Die zur Erhöhung anstehende Deichlinie wird dadurch, dass die Kläger nachteilig betroffen sind, nicht in Frage gestellt. Auch eine Verringerung der nach einem Hochwasser HQ100 plus Freibord zu bemessenden Höhe des Gimritzer Damms kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Ein sinnvoller Hochwasserschutz für die Kläger ist allenfalls durch gesonderte Maßnahmen zur Sicherung des Wohngebiets „Am A-Straße“ zu erreichen, die die planfestgestellte Baumaßnahme selbst nicht berühren. Auch durch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigung für die nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ wird die planfestgestellte Baumaßnahme nicht berührt. Darüber hinaus wird dem Mangel der Abwägung - wie nachfolgend näher darzulegen ist - durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigung dem Grunde nach für die nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ zu Gunsten der Kläger ausreichend Rechnung getragen. B. Die Hilfsanträge zu 2 und 3, mit denen die Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung von Sicherungsmaßnahmen zu ihren Gunsten zu ergänzen, sind unbegründet. Der Beklagte musste im Planfeststellungsbeschluss keine Schutzauflagen gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG zu Gunsten der Kläger vorsehen. Nach der gemäß § 70 Abs. 1 WHG für die Planfeststellung entsprechend geltenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 WHG setzt die Planfeststellung (für Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG) grundsätzlich voraus, dass die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Deich- oder Dammbau auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt (Satz 1). Ist dies nicht möglich, so darf der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (Satz 2). Der Betroffene ist in diesen Fällen zu entschädigen (Satz 3). Nach diesen Vorschriften ist der Beklagte nicht verpflichtet, Inhalts- oder Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen auf die im (Mit-)Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke im Wohngebiet A-Straße zu erlassen. Es ist zwar zu erwarten, dass die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) nachteilig einwirkt, während eine nachteilige Einwirkung auf das Grundstück „Am A-Straße …“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) nicht ersichtlich ist (dazu I). Der Plan durfte gleichwohl festgestellt werden, ohne zugleich Inhalts- oder Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt vorzusehen, da dies nicht möglich ist, aber Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planfeststellung erfordern (dazu II). I. Nachteilige Wirkungen können - wie bereits ausgeführt - in einer durch die Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung anderer Grundstücke bestehen. So liegt es hier. Durch die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm erhöht sich die Gefahr der Überflutung des Grundstücks „A-Straße“ der Kläger. Die nachteilige Wirkung - die Zunahme der Gefahr der Überflutung - muss adäquat kausal auf die Erhöhung des Deichs zurückzuführen sein (BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 24.71 - a.a.O. Rn. 15; HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 53; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 880; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 16; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 90). Der Eintritt nachteiliger Wirkungen muss darüber hinaus „zu erwarten“, also nicht bloß theoretisch möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein. Das ist der Fall, wenn überwiegende Gründe für den Eintritt der nachteiligen Wirkungen sprechen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 - juris Rn. 13 [zu § 8 Abs. 3 WHG a.F.]; HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 56 [zu § 48 Abs. 4 Satz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG]; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 - a.a.O. Rn. 27; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 881; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 70 Rn. 13; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 16; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 WHG Rn. 53 f.; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 88). Der Prognosemaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfasst nicht wie bei der „Besorgnis“ im Zusammenhang mit der Reinhaltung oberirdischer Gewässer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG und der Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG eine an Gewissheit grenzende, alle vernünftigen Zweifel ausschließende Sicherheit. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob nachteilige Wirkungen aufgrund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich sind. Der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss immer auch in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 71 [zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG]). Bei Hochwassergefahren ist insoweit auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt (BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2001 - 22 B 94.3165 - juris Rn. 36; a.A. HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 62: überwiegende Wahrscheinlichkeit in einem 30-jährigen Zeitraum erforderlich). Nachteilige Wirkungen, die nur bei einem mehrhundertjährlichen Hochwasser eintreten, sind nicht hinreichend wahrscheinlich und damit auch nicht „zu erwarten“. Ein derartiges katastrophenartiges Unwetter kann nur als „höhere Gewalt“ betrachtet werden (BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2001 - 22 B 94.3165 - a.a.O. Rn. 36). Gemessen daran haben die Kläger eine adäquat kausal auf die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm zurückzuführende nachteilige Wirkungen auf ihr Grundstück „A-Straße“ zu erwarten, da die Gefahr der Überflutung dieses Grundstücks durch die planfestgestellte Maßnahme zunimmt. Grundlage für diese Feststellung ist die von der Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH erstellte hydraulische Modellierung der Hochwasserabflusssituation im Stadtgebiet A-Stadt vom 12. Juli 2021. Mit dieser Modellierung werden die vor und nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens auftretenden Wasserspiegel bei einem HQ100 sachgerecht berechnet. 1. Die Prüfung, ob eine Deich- oder Dammbaumaßnahme i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nachteilig einwirkt, insbesondere aufgrund einer Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie mit Hilfe einer dem Stand der Technik entsprechenden hydraulischen Modellierung erfolgt, mit der ein Vergleich der Wasserspiegellagen im Hochwasserfall auf den nachteilig betroffenen Grundstücken vor und nach der Deichbaumaßnahme vorgenommen wird. Eine solche Modellierung begegnet dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie hinreichend genau ist, ein hinreichend detailliertes, aktuelles und damit realitätsnahes Modell zugrunde legt und von zutreffenden hydrologischen Grundlagen, insbesondere einem sachgerecht ermittelten Hochwasserdurchfluss HQ100, ausgeht. Das ist hier der Fall. Die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 nimmt einen Vergleich der Wasserspiegellagen bei einem Hochwasserereignis HQ100 auf den nachteilig betroffenen Grundstücken der Kläger vor und nach der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm vor. Sie entspricht als 2D-HN-Modellierung dem Stand der Technik und ist damit hinreichend genau. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. S. von der Technischen Universität D-Stadt vom 8. Mai 2015. Das zugrunde gelegte Modell ist hinreichend detailliert, aktuell und damit realitätsnah. Die Ermittlung der topographischen Grundlagen (Vermessung der Gewässer, digitales Geländemodell DGM1, Erfassung von Bauwerken) sowie die Rauheitsbelegung und die Kalibrierung des Modells sind nicht zu beanstanden. Auch die zugrunde gelegten hydrologischen Daten, insbesondere ein HQ100 von 847 m2/s sowie die in Abbildung 4-1 dargestellte Ganglinie der Saale, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die von den Klägern gegen die Methoden und die Ergebnisse der hydraulischen Modellierung erhobenen Einwände greifen nicht durch. a) Der in der Modellierung für den Istzustand angesetzte Bruch des Gimritzer Damms ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte führt dazu aus, das modellierte Deichbruchszenario sei auf Grund des desolaten und durch Hochwasserereignisse vorgeschädigten Deichaufbaus bei Überströmung des Deichs zwangsläufig. Ein Bruch des bisherigen Deichs wäre bei einer Überströmung des Erddamms aufgrund der dann einsetzenden Erosion der landseitigen Böschung eingetreten. Der Deich habe hinsichtlich seiner geometrischen Gestaltung und seines Aufbaus nicht den geltenden Regelwerken (u.a. DIN 19712, Merkblatt DWA-M 507-1) entsprochen. Wesentliche Defizite seien die steilen Böschungen, der fehlende Dränkörper auf der Luftseite, der inhomogene Aufbau, die nicht ausreichende Verdichtung sowie der Bestand mit Gehölzen und die daraus resultierende Durchwurzelung gewesen. Die genannten Aspekte hätten dazu geführt, dass der Deich bei Hochwasser rasch durchweiche und es infolge der Durchwurzelung zur Ausbildung bevorzugter Sickerwege (sogenanntes piping) und einer sukzessiven inneren Erosion komme. Infolge dieser Effekte verliere der Deichkörper bereits vor einer beginnenden Überströmung seine Stabilität. Der Gimritzer Damm habe während des Hochwassers 2013 nur durch eine massive Verteidigung, das heißt Verstärkung und Erhöhung durch Sandsäcke und Anlegen von so genannten Quellkaden auf der Luftseite, gehalten und ein Deichbruch verhindert werden können. Aufgrund der dargestellten Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gimritzer Damm einer Überströmung und der in diesem Fall zusätzlich auftretenden äußeren Erosion hätte standhalten können. Der Deich hätte auf Grund seiner Minderhöhe und seines inneren und äußeren Zustandes einem größeren Hochwasser nicht mehr widerstehen können. Da der Deich keinerlei Schutz gegen Überströmen aufgewiesen habe, weil der auf dem Deich befindliche Gehweg lediglich gesplittet und die luftseitige Böschung steil, teilweise ohne schützende Grasnarbe und mit Bäumen bestanden gewesen sei, sei ein Deichbruch spätestens bei Beginn der Überströmung der Deichkrone als real und nicht nur als fiktiv einzuschätzen. Die Auswertung der Schadensbilder verschiedener Deichbrüche nach den Hochwasserereignissen 2002 und 2013, beispielsweise 2002 in Seegrehna sowie 2013 in Breitenhagen und Fischbeck, bestätigten das gewählte modellierte Deichbruchszenario am Gimritzer Damm. Der gewählte Ansatz eines 100 m langen Bruchs im Bereich mit den niedrigsten Deichhöhen zum Zeitpunkt der beginnenden Überströmung stelle einen fachtechnisch gebotenen und realistischen Ansatz dar. Angesichts des desolaten Zustands des Gimritzer Damms müsse sogar mit einem deutlich größeren und/oder einem mehrfachen Bruch des Deichs gerechnet werden, was zu einer deutlich rascheren Füllung des Hinterlands und einer deutlich geringeren Differenz zwischen dem Istzustand (ohne Deichverteidigung) und dem Planzustand führe. Es sei höchst wahrscheinlich, dass es aufgrund der inneren Erosion ohne Maßnahmen zur Deichverteidigung sogar bereits vor Beginn der Überströmung zu einem Bruch komme. Bei Überströmung eines Deichs komme es im landseitigen Böschungs- und Fußbereich zu dynamischen Beanspruchungen, die bei einem Erdkörper rasch zu einer rückschreitenden Erosion und zum Bruch führten. Das werde zunächst an der Tiefstelle des Deichs erfolgen und sich seitlich soweit fortsetzen, bis über die Bruchstelle eine ausreichende Entlastung möglich sei. Der Ansatz bezüglich der Ausdehnung des Bruchs - die angesetzte Breschenbreite von 100 m - basiere auf Erfahrungen aus abgelaufenen Hochwasserereignissen. Eine Verminderung des Deichbruchrisikos durch Überströmstrecken sei nicht gegeben. Zwar könne eine Gefährdung wegen Überströmen und rückschreitender Erosion von Deichen auch durch Überlaufstrecken (lokale Kronenabsenkungen mit Sicherung der landseitigen Böschung gegen Erosion) verringert werden. Überlaufstrecken seien jedoch eigenständige Bauwerke und als solche genehmigungspflichtig. Im Istzustand sei keine Überlaufstrecke vorhanden, so dass man vom Bruch des Deiches in dem primär überströmten niedrigen Bereich - wie in der Modellierung angenommen - ausgehen müsse. Im Planzustand sei keine Überlaufstrecke vorgesehen, weil eine solche die gerade nicht gewollte Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt zur Folge hätte. Überströmstrecken würden nur bei einem Deichhinterland mit geringem Schadenspotential angeordnet. Die Anlage einer planmäßigen Überstromstrecke verbiete sich bei dem hier vorhandenen sehr großen Schadenspotential von A-Stadt-Neustadt von selbst. Aufgrund dieser plausiblen Erläuterungen des Beklagten, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist der Senat davon überzeugt, dass die Modellierung eines Deichbruchs im Istzustand bei der instationären Berechnung eines HQ100 eine realitätsgerechte Annahme darstellt. Die Auffassung der Kläger, es ergebe sich eine weitaus höhere Betroffenheit, wenn man die Berechnungen ohne Deichbruch betrachte, ist nicht plausibel. Gerade aufgrund des angenommenen Deichbruchs ist die Differenz der Wasserspiegel im Ist- und im Planzustand - wenn auch nur geringfügig - höher als ursprünglich angenommen. b) Anhaltspunkte für Mängel bei der Modellerstellung, insbesondere der Rauheitsbelegung, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte erläutert, das den Berechnungen zugrundeliegende hydraulische Modell sei ursprünglich für die Bearbeitung des Hochwasserrisikomanagementplans für die Saale erstellt und bis 2021 sukzessive durch die Einarbeitung neuer Unterlagen und Daten aktualisiert worden. Darüber hinaus seien zur Validierung umfangreiche Untersuchungen zur Stabilität des Modells bei Variation verschiedener Einflussgrößen erfolgt. Hierbei sei festgestellt worden, dass die jahreszeitlich veränderlichen Rauheiten einen maßgeblichen Einfluss auf die Modell-ergebnisse hätten. Aus diesem Grund sei die Kalibrierung des verwendeten Modells unter Ansatz von Sommerrauheiten anhand des Junihochwassers 2013 erfolgt. Damit lägen die berechneten absoluten Wasserspiegelhöhen an der oberen Grenze und im Hinblick auf die Beurteilung der Überflutungsgefahr auf der sicheren Seite. Die berechneten Differenzen zwischen Ist- und Planzustand seien aufgrund des identischen und im unmittelbaren Planungsbereich des Gimritzer Dammes angepassten Modells sehr genau; die Abweichung werde mit ± 0,01 m eingeschätzt. Das vorliegende Modell sei an gemessenen Hochwasserständen, die sich während des extremen Hochwassers 2013 im Stadtgebiet eingestellt hätten, kalibriert worden. Dies sichere eine hohe Genauigkeit. Bei keinem der in der Vergangenheit abgelaufenen Hochwasserereignisse seien so viele Hochwassermarken eingemessen worden, so dass sie für die Kalibrierung zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei neben der Tatsache, dass das Hochwasserereignis 2013 das höchste bislang dokumentierte Hochwasser der letzten 100 Jahre im Stadtgebiet von A-Stadt gewesen sei, auch der Grund gewesen, für die Bemessung ein „Sommermodell“ zu verwenden. Dies basiere auf einem rauen Modellansatz und spiegele sommerliche Bewuchsverhältnisse mit einer hohen Rauheit und entsprechend hohen Fließwiderständen wider. Die Kalibrierung und Verwendung des Modelles anhand eines „Winterereignisses“ mit „glatteren“ Rauheitsbelegungen würde zu deutlich niedrigeren Wasserständen führen. Für die Modellaufbereitung seien alle verfügbaren aktuellen Grundlagen verwendet und mit einer sehr hohen Detailliertheit aufbereitet worden. Die für die Modellaufbereitung erforderlichen Grundlagen lägen vollumfänglich vor. Grundlage für das erforderliche digitale Geländemodell könne nur das vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) bereitgestellte digitale Geländemodell sein. Basis für die Nutzungskategorien und damit die Festlegung der Rauigkeitsparameter sei das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS). Auf der Grundlage dieser Ausführungen geht der Senat davon aus, dass das hydraulische Modell, insbesondere die Rauheitsbelegung, eine realistische Grundlage der Berechnungen darstellt. Mit ihren Einwänden gegen die in Tabelle 5-1 angeführten Rauheitswerte (kSt-Werte), diese seien sehr pauschal, undifferenziert und willkürlich gewählt, auch sei ihre Anwendung in der Modellierung nicht nachprüfbar, können die Kläger die Ergebnisse der Modellierung nicht in Frage stellen. Zweifel an den gewählten kSt-Werten ergeben sich hieraus nicht. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass in der Modellierung den jeweiligen Flächen die für die Rauheitsbelegung maßgeblichen Nutzungsarten nach Maßgabe der Angaben im ALKIS zutreffend zugeordnet wurden. Noch präzisere, etwa parzellengenau die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigende Daten musste der Beklagte nicht erheben. Die Heranziehung der aktuellen, behördlich erhobenen und tatsächlich verfügbaren Daten bietet eine hinreichende Gewähr für deren Verwendbarkeit. Zweifel daran hat der Senat nicht. Insgesamt hat der Beklagte plausibel gemacht, dass die Modellierung durch den Ansatz von Sommerrauheiten mit sommerlichen Bewuchsverhältnissen und hohen Fließwiderständen zu eher hohen Wasserständen gelangt ist, so dass die berechneten absoluten Wasserspiegelhöhen an der oberen Grenze liegen. c) Der Einwand der Kläger, es fehle an einer Validierung des Berechnungsmodells, führt zu keinen durchgreifenden Zweifeln an den Modellergebnissen. Zwar machen die Kläger zu Recht geltend, dass das hydraulische Modell lediglich kalibriert, aber nicht validiert worden ist. Hieraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an dem Ergebnis der hydraulischen Modellierung. Bei der Kalibrierung eines Modells werden die Modellparameter so gewählt, dass gemessene und berechnete Daten möglichst gut übereinstimmen (Büttner, Olaf, 2D-Modellierung der Hydraulik und des Feinsedimenttransportes von Extremhochwässern in urbanen Gebieten, 2014, S. 17). Das ist bei der Erarbeitung des vorliegenden hydraulischen Modells geschehen, indem - wie in der hydraulischen Modellierung auf S. 10 (Tabelle 5-2) erläutert - insbesondere durch den Ansatz von Sommerrauheiten eine hohe Übereinstimmung der berechneten Wasserspiegel mit den eingemessenen Hochwassermarken des Hochwassers 2013 erzielt werden konnte. Bei der Validierung wird das kalibrierte Modell ohne Veränderung der Modellparameter unter veränderten Anfangs- und/oder Randbedingungen verwendet und geprüft, ob auch hier die Messung (unabhängig von der bei der Kalibrierung genutzten) und die Berechnung nicht wesentlich voneinander abweichen (Büttner, a.a.O.). Eine solche Validierung hat hier nicht stattgefunden. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S. vom Institut für Wasserbau und Technische Hydromechanik der Technischen Universität D-Stadt hat in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2015 hierzu ausgeführt, unter Validierung werde im Rahmen von 2D-HN-Simulationen die Nachrechnung eines Abflussergebnisses, das nicht für die Kalibrierung verwendet worden sei, unter Anwendung des kalibrierten Modells mit geänderten Randbedingungen (meist Anpassung des Zuflusses) bei sonst unveränderten Modellparametern angesehen. Dies würde im konkreten Fall bedeuten, dass eine Nachrechnung eines früheren Sommerhochwassers erfolgen müsste, wobei dieses Ereignis in nicht allzu ferner Vergangenheit liegen dürfte (wegen möglicher morphologischer Veränderungen in der Zwischenzeit) und andererseits dazu ausreichende Naturmessdaten - insbesondere Abflüsse und Hochwassermarken - im Untersuchungsgebiet zur Verfügung stehen müssten. Hierfür sei keine hinreichende Datengrundlage vorhanden, so dass das 2D-HN-Modell mit Bezug auf das Winterhochwasser 2011 unter Berücksichtigung saisonal bedingter Einflüsse validiert werden könne. Da eine Validierung des hydraulischen Modells anhand eines anderen Sommerhochwassers mangels Verfügbarkeit von Daten nicht möglich war, kann hieraus kein Versäumnis des Beklagten hergeleitet werden. Die fehlende Validierung anhand eines früheren Sommerhochwassers stellt zudem - wie auch Prof. Dr.-Ing. S. angenommen hat - die Eignung des hydraulischen Modells nicht in Frage. d) Bedenken gegen die Modellierung der Überschwemmung von A-Stadt-Neustadt im Istzustand mit Bruch des Gimritzer Damms bestehen nicht. Es liegt kein Widerspruch vor, soweit im Planfeststellungsbeschluss ausgesagt wird, die bei einem Versagen der Hochwasserschutzanlage überschwemmte Fläche von A-Stadt-Neustadt umfasse eine bebaute Fläche von 322 ha (S. 25), während in der hydraulischen Modellierung angegeben wird, die überflutete (Retentions-)Fläche in A-Stadt-Neustadt betrage 273 ha (Tabelle 6-1 auf S. 20). In ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 hat die Gutachterin, Frau Dr. Sch. von der Planungsgesellschaft Sch. + L mbH, erläutert, dass die Überflutungsfläche in A-Stadt-Neustadt bei der instationären Modellierung (zeitabhängige Füllung) eine Fläche ohne Gebäude von 273 ha und eine Fläche mit Gebäuden von 311 ha umfasse, während bei der stationären Modellierung (vollständige Füllung) eine Fläche mit Gebäuden von 322 ha betroffen sei (Folie 27). Es kann damit keine Rede davon sein, dass - wie die Kläger meinen - eine Fläche von 49 ha (322 ha - 273 ha) bei der Modellierung der Überschwemmung von A-Stadt-Neustadt „ausgeschlossen“ worden ist. Der Beklagte hat ergänzend ausgeführt, die Wirkung des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt im Hinblick auf den Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhalt im Istzustand bei HQ100 mit Überströmung/Versagen des Gimritzer Damms, also die zeitabhängige Ausbreitung des Wassers in A-Stadt-Neustadt und die sukzessive Füllung der Räume, werde durch die instationäre hydraulische Modellierung valide abgebildet. Faktisch handele es sich um einen Vorlandbereich (und nicht um ein Gewässer), der modelltechnisch analog zum sonstigen Vorland aufbereitet worden sei. Der Hauptabfluss erfolge über die Saale, ihre Nebenarme und das Vorland vor dem Gimritzer Damm (östlich) von Süd nach Nord. Bei Überströmung/Bruch des Gimritzer Damms fließe ein geringer Teil des Abflusses quer zur Hauptströmungsrichtung nach A-Stadt-Neustadt, breite sich über Straßen, Wege, etc., teilweise quer und entgegen der Hauptströmungsrichtung, aus und fülle sukzessive die tief liegenden Räume. Die Abströmung nach HaIIe-Neustadt und die Flutung der vorhandenen Räume erfolge, solange ein ausreichendes Gefälle vorhanden sei. Die Ergebnisse der Modellierung zeigten, dass die Hochwasserganglinie des HQ100 nicht zu einer vollständigen Füllung aller theoretisch verfügbaren Räume führe. Während des Rückgangs des Hochwassers kehre sich die Fließrichtung um und das Wasser aus HaIIe-Neustadt fließe zeitverzögert über den Gimritzer Damm und die Bruchstelle zurück in die Saale. Eine Rückströmung erfolge nur, solange ein ausreichendes Gefälle vorhanden sei. Infolge der Abströmung von Wasser nach A-Stadt-Neustadt werde dem Hauptstrom vor dem Gimritzer Damm temporär Wasser entzogen, was zu einer geringfügigen Dämpfung des Scheitels und zur ermittelten geringen Reduzierung des maximalen Wasserspiegels vor der Hochwasserschutzanlage und somit auch im Bereich der Grundstücke der Kläger führe. Da es 2013 nicht zum Bruch des Deichs und zur Überflutung des Stadtteils A-Stadt-Neustadt gekommen sei, hätten auch keine zur Kalibrierung des Modells im Bereich A-Stadt-Neustadt nutzbaren Messdaten gewonnen werden können. Es handele sich bei der Überflutung im Bereich A-Stadt-Neustadt um die Strömungsausbreitung und sukzessive Überschwemmung eines bebauten städtischen Gebietes und nicht um den Abfluss in einem Gewässerbett. Die Untersuchung der Auswirkungen einer Überströmung mit Bruch des Gimritzer Dammes könne nur mittels einer instationären Modellierung erfolgen, um die mit der Füllung des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt einhergehende Retentionswirkung zu ermitteln. Retentionswirkung heiße, dass ein Teil des Abflusses nach A-Stadt-Neustadt fließe und der Abfluss in Richtung Kröllwitzer Brücke (über die Saale, ihre Nebenarme und das Vorland) entsprechend reduziert werde (Scheiteldämpfung). Die Modellrauheiten und Verlustbeiwerte hätten anhand der für vergleichbare Strukturen im durchströmten Stadtgebiet bekannten Ansätze hinreichend genau festgelegt werden können. Die komplexen Strömungsvorgänge in der Saale, ihren Nebenarmen und auf den Vorländern sowie die zeitabhängige Ausbreitung des Wassers in A-Stadt-Neustadt (quer, teilweise entgegen der Fließrichtung in der Altstadt) könnten nicht durch geometrische Vergleiche von Fließflächen abgebildet werden. Zu beachten seien insbesondere die unterschiedlichen Strömungsrichtungen und die unterschiedlichen Fließgeschwindigkeiten innerhalb der Stromverteilung im Stadtgebiet. A-Stadt-Neustadt wirke primär als Rückhalteraum, nicht als Hochwasserabflussbereich. Bei der Modellierung der Abflusssituation in A-Stadt-Neustadt sei die Berücksichtigung von unter dem Bodenniveau liegenden Kellern und Leitungsschächten nicht geboten. Bei dem hier betrachteten Gewässerabschnitt der Saale und dem seltenen Hochwasser HQ100 müsse davon ausgegangen werden, dass sich die unterirdischen Retentionsräume mit dem Ansteigen der Welle sukzessive füllten, so dass Effekte im Sinne einer Scheiteldämpfung marginal und vernachlässigbar seien. Diese würden im Istzustand und im Planzustand ähnlich wirken und dazu führen, dass die berechneten Wasserspiegelhöhen niedriger und nicht höher seien, so dass eine Betroffenheit der Grundstücke der Kläger noch niedriger wäre. Hiernach geht der Senat davon aus, dass die Abflusssituation in A-Stadt-Neustadt nach einem Dammbruch in der Modellierung realitätsnah erfasst worden ist. Jeder Grundlage entbehrt dagegen die Annahme der Kläger, der Deichbau müsse als „Einengung des Hochwasserabflussquerschnitts um mehr als die Hälfte“ aufgefasst werden und die fehlende Aufnahme des Abflusses über die linksseitigen Vorländer, der im Planfeststellungsbeschluss (S. 156) mit 73 m3/s angegeben werde, müsse zu einer Wasserspiegellagenveränderung von mindestens 0,36 m führen. Der Einwand der Kläger, es sei nicht begründbar, weshalb in der Variantenabwägung im Planfeststellungsverfahren die Variante 4 auf Grund eines Retentionsraumverlusts bei HQ100 von „nur“ 104.100 m3 (Planfeststellungsbeschluss, S. 26) verworfen worden sei, während bei der nun vorliegenden Modellierung ein zwischengespeichertes Wasservolumen von 3.041 Mio. m3 (Gutachten S. 20), d.h. das 30-fache Volumen, keine erheblichen Auswirkungen haben soll, greift nicht durch. Die Kläger vergleichen hier in unzulässiger Weise Werte miteinander, die aus verschiedenen Zusammenhängen S.en. Der Verzicht auf die Variante 4 wegen des damit verbundenen Retentionsraumverlustes (von 104.100 m3) beruhte auf der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG, wonach der Plan nur festgestellt werden darf, wenn eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Er beruhte nicht - wie die Kläger offenbar meinen - auf der Annahme, dass es aufgrund dieses Retentionsraumverlustes zu „nachteiligen Wirkung“ i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG auf der gegenüberliegenden Seite der Saale, insbesondere durch höhere Wasserstände bei einem Hochwasser HQ100, kommen würde. Ein Vergleich des Volumens von 104.100 m3 mit dem im Planzustand wegfallenden Retentionsraum in A-Stadt-Neustadt von 3.041 Mio. m3 liegt daher neben der Sache. e) Eine Berücksichtigung des Grundwassers ist nicht erforderlich. Nach den Angaben des Beklagten ist die Berücksichtigung des Grundwassers für die hydronumerische 2D-HN-Modellierung nicht erforderlich. Das Programmsystem HYDRO_AS-2D sei eine Software für die zweidimensionale Simulation von Fließgewässern und den Oberflächenabfluss von Niederschlägen. Die Modellierung der Grundwasserverhältnisse basiere auf grundsätzlich anderen Strömungsgleichungen. Hierfür gebe es spezielle zwei- oder dreidimensionale Berechnungsprogramme. Die Grundwasserverhältnisse im Planungsgebiet seien maßgeblich durch die Saale und ihre Nebenarme bestimmt. Die Saale und der Schotterkörper der Niederterrasse bildeten innerhalb der Saale-Aue ein kommunizierendes System. Das treffe aufgrund ihrer gewässernahen Lage insbesondere auf die Grundstücke der Kläger zu. Hier werde es mit dem steigenden Wasserspiegel der Saale und ihrer Nebenarme zu einem raschen und zeitlich kaum verzögerten Anstieg des Grundwasserspiegels kommen. Die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm ändere an diesem Sachverhalt nichts. Auf Grund dieser plausiblen Erläuterungen, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, hält der Senat eine Erfassung des Grundwassers für eine realitätsgerechte Modellierung nicht für erforderlich. f) Der Senat hält es - wie bereits im Beschluss vom 12. September 2022 ausgeführt - auch nicht für erforderlich, zur Ermittlung der Betroffenheit der Kläger statt eines zweidimensionalen 2D-HN-Modells ein dreidimensionales 3D-HN-Modell anzuwenden. Der Beklagte führt hierzu aus, bei der Auswahl eines geeigneten numerisch hydraulischen Modells habe eine Aufwands- oder Kostenbetrachtung keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Dreidimensionale Modelle würden im Regelfall angewendet, wenn für lokal begrenzte Untersuchungen in Bereichen mit klar dreidimensionaler und turbulenter Strömung Aussagen erforderlich seien. Lokale 3D-Strömungen (Wehrüberfall, Vertosung, Wechselsprung usw.) seien im betrachteten Gebiet nicht relevant. Vielmehr trete auf den Vorländern und insbesondere im Umfeld der Bebauung an der H-Straße und des A-Straße keine wesentliche Strömungsbewegung auf. Die von den Klägern angeführten störenden Brückenbauwerke im Abflussbereich der Saale seien hunderte Meter von ihrem Grundstück entfernt. Die Einschnürungseffekte infolge des Querdammes der Straßenführungen und die Strömungsausbreitung unterhalb der Brücken würden zudem durch das 2D-HN-Modell erfasst, da diese die x-y-Ebene beträfen. Ein weiteres Einsatzgebiet für dreidimensionale Modelle könne die Kopplung mit einem morphodynamischen Modell sein, wenn im zu betrachtendem kleinräumigen Gebiet erhebliche, den Wasserstand deutlich beeinflussende Sedimentationsvorgänge zu erwarten seien, bei denen mit der Erfassung der Sekundärströmungen ein deutlicher Qualitätsgewinn erzielt werden könne. Auch dies sei im zu betrachtenden Gebiet nicht zu erwarten. Zielgröße für das verwendete Modell sei in erster Linie der bei gegebenem Abfluss zu erwartende Wasserstand. Um diese Zielstellung zu erfüllen und dabei die wesentlichen Auswirkungen auch von Strömungsverhältnissen auf das großräumige Geschehen abzubilden, sei die Entscheidung für ein zweidimensionales Modell und nicht für ein wesentlich gröberes eindimensionales Modell erfolgt. Im Zuständigkeitsbereich des LHW seien bereits dreidimensionale Modelle zum Einsatz gekommen. Deshalb könnten die Vor- und Nachteile und insbesondere der Erkenntnisgewinn bei Einsatz eines dreidimensionalen Modells im Gegensatz zum zweidimensionalen Modell gut abgeschätzt werden. Zum Aufbau eines dreidimensionalen Berechnungsnetzes würden dieselben Grundlagen benutzt wie bei einem zweidimensionalen Berechnungsnetz. Die an den Modellrändern anzusetzenden Randbedingungen würden in der Regel aus der zweidimensionalen Modellierung übernommen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen geht der Senat davon aus, dass die Wasserspiegel-lage bei einem HQ100 und damit die Betroffenheit der Kläger durch eine 2D-HN-Modellierung mit dem Programm HYDRO_AS-2D hinreichend genau erfasst werden kann. Prof. Dr.-Ing. S. hat in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2015 bestätigt, dass die Anwendung von HYDRO_AS-2D als Planungswerkzeug zur Beurteilung hydraulischer Auswirkungen der Baumaßnahme „Gimritzer Damm“ dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Es ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht erforderlich, statt eines zweidimensionalen 2D-HN-Modells ein dreidimensionales 3D-HN-Modell anzuwenden. Prof. Dr.-Ing. S. hat hervorgehoben, dass bei einer Ausdehnung des Modells mit einer Länge von ca. 10 km, einer durchschnittlichen Breite von ca. 1,5 km und Fließtiefen von https://www.adv-online.de/AdV-Produkte/Standards-und-Produktblaetter/Standards-der-Geotopographie/ ]) festgelegten Produktstandard wird eine bestimmte Höhengenauigkeit der Rasterelementpositionen (Gitterpunkte) des DGM gefordert. Dabei wird unterschieden in • flach bis wenig geneigtes, offenes Gelände (1) und • stark geneigtes Gelände mit dichter Vegetation (2). Die Formeln zur Berechnung der Höhengenauigkeit lauteten: • bis zu ± 10 cm + 5% der Rasterweite für (1) und • bis zu ± 10 cm + 20% der Rasterweite für (2). Für das DGM1 werden somit im flachen Gelände Höhengenauigkeiten von ± 15 cm und im stark geneigtem Gelände von ± 30 cm gefordert. Das bedeutet aber nicht, dass von derartigen Höhenungenauigkeiten auszugehen ist. Vielmehr wurde das LVermGeo bei der Erstellung des hydraulischen Modells für das Stadtgebiet A-Stadt um eine Einschätzung der Qualität des Geländemodells gebeten. Diese Prüfung erfolgte an Hand der Kontrollfläche A-Stadt sowie der nächstgelegenen Referenzfläche A-Stadt-Wörmlitz. Hierbei wurden die mit der Aufnahmetechnologie Airborne Laserscanning gewonnenen Daten des DGM den terrestrisch gemessenen Punkten der Vergleichsflächen gegenübergestellt. Nach der Stellungnahme des LVermGeo vom 20. April 2015 wurden für die Kontrollfläche A-Stadt Abweichungen im Mittel von 7 cm (max. 12 cm) und für die Referenzfläche A-Stadt-Wörmlitz Abweichungen im Mittel von 1 cm (max. 5 cm) festgestellt. Diese Abweichungen zwischen den terrestrisch gemessenen Höhen der Kontroll- bzw. Referenzfläche und den der Modellierung zugrunde gelegten Geländehöhen des DGM1 haben keine signifikanten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Modellierung. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass sich die Abweichungen insbesondere im Hinblick auf die Referenzfläche Wörmlitz gegenseitig ausgleichen, da die Höhe des DGM1 teils über, teils unter der Höhe der Referenzfläche liegt. Zudem haben Abweichungen in der Höhe einzelner Messpunkte nach den plausiblen Erläuterungen des Beklagten nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die berechneten Wasserspiegellagen. Der Beklagte hat dargelegt, dass die der Modellierung zugrundeliegenden Geländemodelle (TIN) in der Praxis ausgedünnt würden, um die Rechenzeiten in einer vertretbaren Größenordnung zu halten. Das für die Berechnungen verwendete Modell bestehe aus insgesamt 760.898 Knoten sowie 1.347.519 Elementen, wobei für jeden Knoten eine bestimmte Geländehöhe angesetzt werde. Die detaillierten und ortskonkreten Überstauhöhen würden dann im Nachgang durch einen Verschnitt der an den Modellknoten berechneten Wasserspiegelhöhen mit dem detaillierten Höhenplan in einem Geographischen Informationssystem (GIS) ermittelt. Aus diesem Grund sei die Diskussion um Abweichungen zwischen einzelnen Vermessungswerten und den zugehörigen Höhen im Modellnetz nicht zielführend. Hiernach geht der Senat davon aus, dass einzelne von den Klägern zum Teil nachgewiesene Abweichungen zwischen den im Digitalen Geländemodell vorgegebenen und den bei einer terrestrischen Vermessung festzustellenden Geländehöhen keine signifikanten Auswirkungen auf die Bestimmung der Wasserspiegellagen haben. Der von den Klägern vorgelegte Aufsatz „Die Aktualisierung der 2D-HN-Modelle der Saale bei A-Stadt und der Elbe bei Magdeburg auf Grundlage von Messwerten des Hochwassers 2013“ von Heyer, Torsten / Scholz, Rosmarie / Goreczka, Frank (Dresdner Wasserbauliche Mitteilungen, Heft 53 [2015], S. 119 ff.) stellt die Genauigkeit der Modellierung ebenfalls nicht in Frage. Zwar wird hierin zusammenfassend ausgeführt, dass präzise Vorhersagen für zukünftige Hochwasser auf der Basis eines 2D-HN-Modells auch theoretisch ausgeschlossen seien, da die realen Randbedingungen natürlichen und teilweise sehr dynamischen Veränderungen unterlägen. Eine Modellkalibrierung könne und solle stets nur in bestimmten Genauigkeitsgrenzen (i.d.R. im Dezimeterbereich) erfolgen, um zu vermeiden, dass bezüglich der Prognosefähigkeit von 2D-HN-Modellen unrealistische Erwartungen geweckt würden. Diese Ausführungen sprechen jedoch nicht gegen die Angabe von auf den Zentimeter genauen Wasserspiegellagen im Rahmen der vorliegenden hydraulischen Modellierung. Nach den Angaben des Beklagten habe sich dieser Fachbeitrag im Bereich der Saale mit der Problematik der großräumigen Überlagerung der Wellen aus Saale und Weißer Elster während des Junihochwassers 2013 beschäftigt. Dabei habe es sich um in hohem Maße zeitabhängige Fließvorgänge gehandelt, deren Nachbildung insbesondere durch die unvollständige bzw. ungenaue Erfassung der Zulaufganglinien an den oberstromigen Pegeln, insbesondere im Leipziger Raum, erschwert worden sei. Die Feststellung, dass Voraussagen für künftige Hochwasser aufgrund von Veränderungen im Modellgebiet, bspw. durch Sedimentation und Erosion im Gewässerbett, durch Änderungen der Vegetation oder der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder den Neubau von Gebäuden, erschwert würden, sei grundsätzlich richtig. Der Kontext der Aussage habe sich allerdings auf den Komplex Hochwasservorhersage im Vorfeld eines möglichen Hochwassers im Rahmen von allgemeinen Hochwasserwarnungen im Ereignisfall bezogen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung der Auswirkungen der Ertüchtigung des Gimritzer Damms. Ziel sei der Vergleich eines bestehenden Zustandes mit einem geplanten Zustand. Nach diesen Erläuterungen geht der Senat davon aus, dass die genannten Unwägbarkeiten (mögliche Veränderungen im Modellgebiet, etc.) keine signifikanten Auswirkungen auf die Genauigkeit der vorliegenden Modellierung, insbesondere auf die absolute Höhe der zu erwartenden Wasserspiegel, haben. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, dass die wesentliche Größe für die Höhe der Wasserspiegel mit dem Bemessungshochwasser HQ100 = 847 m3/s genau definiert ist. Zudem ist Gegenstand der hydraulischen Modellierung ein relativ abgegrenztes Gebiet, in dem gegenüber dem derzeitigen Zustand keine größeren Veränderungen mit signifikanten Auswirkungen auf die Wasserspiegellagen im Hochwasserfall zu erwarten sind. Auswirkungen von Veränderungen des derzeitigen (Gelände-)Zustands auf die (relative) Differenz der Wasserspiegellagen im Ist- und im Planzustand (von 5 cm im Bereich des A-Straße) sind erst recht nicht zu erwarten. Denn die Abweichungen zwischen Modell und Wirklichkeit wirken sich bei der Modellierung des Ist- und des Planzustands gleichermaßen aus. In der hydraulischen Modellierung wird hierzu plausibel ausgeführt, im Hinblick auf die durch Differenzen der Wasserspiegelhöhen oder anderer hydraulischer Kenngrößen dargestellten Auswirkungen des Vorhabens sei davon auszugehen, dass die im Rahmen der Fehlerbetrachtung genannten Aspekte im Istzustand und im Planzustand gleichartig zu erwarten seien und sich bei einer Differenzenbildung weitgehend gegenseitig aufheben. 2. Auf der Grundlage der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 ergibt sich, dass die Kläger durch die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG auf ihr Grundstück „A-Straße“ zu erwarten haben. Im Hinblick auf das Grundstück „Am A-Straße 6“ kann hingegen keine nachteilige Einwirkung festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, ist unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, wobei im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Eine nachteilige Wirkung kann insbesondere in einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen. Hiernach haben die Kläger durch die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG auf ihr Grundstück „A-Straße“ zu erwarten. Das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) liegt teilweise in dem Bereich, der nach der Darstellung in Anlage 5.3 zur hydraulischen Modellierung (Detailkarte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen dem Istzustand mit Bruch und dem Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms) bei einem HQ100 mit einer Erhöhung des Wasserspiegels im Planzustand von 4 - 6 cm zu rechnen hat. Auch nach Tabelle 6-1 der hydraulischen Modellierung bewirkt die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage bei einem HQ100 eine Erhöhung des Wasserspiegels am A-Straße um 5 cm. Dies wirkt auf das Grundstück „A-Straße“ nachteilig ein, da die Gefahr bzw. das Ausmaß der Überflutung dieses Grundstücks im Hochwasserfall hierdurch (geringfügig) verstärkt wird. Wie der LHW in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 im Verfahren 2 K 140/19 selbst einräumt, kann unter Umständen jeder cm Anstieg des Wasserstandes teils von erheblicher Bedeutung sein und nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die absolute Höhe des berechneten Wasserspiegels im Bereich A-Straße bei einem HQ100 im Planzustand bei 78,29 mNHN liegt und damit unter dem Höhenniveau von 78,5 mNHN bleibt, auf dem die Kläger - nach ihren Angaben - gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 151 „Wohngebiet am A-Straße, Nord- und Westseite“ der Stadt A-Stadt die Erdgeschossfußbodenhöhe ihres Einfamilienhauses auf dem Grundstück A-Straße errichtet haben. Der Umstand, dass die Wasserspiegellage aufgrund der Erhöhung des Gimritzer Damms bei einem HQ100 um 5 cm höher liegt als bisher, wirkt sich bereits deshalb zu Lasten der Kläger aus, weil hierdurch im Hochwasserfall die Überschwemmung ihres Grundstücks „A-Straße“ stärker ausfällt als ohne das Vorhaben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe bewirkt zwar, dass im Hochwasserfall kein Wasser in das Gebäude hineinläuft, gewährleistet aber für das Grundstück insgesamt keinen wirksamen Schutz vor einer Zunahme der Überflutung bei einem Hochwasser HQ100. Gegen das Vorliegen einer nachteiligen Wirkung kann der Beklagte nicht einwenden, eine Erhöhung der Wasserspiegellage um 5 cm bei einem Hochwasser, welches alle 100 Jahre wiederkehrt, sei als marginal anzusehen, weil bereits Wind und Wellen sowie kleine lokale Einflüsse wie angeschwemmtes Treibgut, teils oder ganz versetzte Brückenöffnungen oder ein Sandsackverbau zu lokalen Aufstauerscheinungen in dieser Größenordnung und darüber hinaus führen könnten. Diese Überlegung greift nicht durch. Vielmehr ergibt sich aus den genannten Faktoren, dass die prognostizierte Höhe der Wasserstände am A-Straße bei einem HQ100 von 78,29 mNHN sowie die Differenz zum Istzustand mit Bruch von 5 cm durch Wind und Wellen noch weiter erhöht werden kann. Zudem kann das Vorliegen einer nachteiligen Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG nicht mit der Überlegung abgelehnt werden, die Zunahme der Gefahr der Überflutung des Grundstücks der Kläger sei nur „geringfügig“, „marginal“ oder - wie in der Zusammenfassung der Ergebnisse der instationären Modellierung durch die Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH - im Planzustand trete gegenüber einem Istzustand ohne Verteidigung des Gimritzer Damms keine „signifikante“ Verschlechterung für die Bebauung der Kläger am A-Straße ein. Wie bereits ausgeführt, erfasst § 14 Abs. 3 WHG grundsätzlich auch geringfügige nachteilige Wirkungen, da eine der Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung fehlt. Jedenfalls bei der Feststellung nachteiliger Wirkungen aufgrund einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung anderer Grundstücke lässt sich aus § 14 Abs. 3 WHG keine „Bagatellgrenze“ herleiten, die überschritten werden muss, damit die durch die Zunahme der Gefahr der Überflutung verursachte nachteilige Wirkung nicht wegen „Geringfügigkeit“ oder mangels „Signifikanz“ außer Betracht bleiben kann. Ein Rückgriff auf das Kriterium der Zumutbarkeit und die Grundsätze des wasserrechtlichen nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16. August 2022 – 8 B 22.1073 – juris Rn. 58) kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht. Auch soweit der Beklagte ausführt, im Allgemeinen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Topografie sei bei einer Zunahme der Wasserspiegellage um 5 cm im mitteldeutschen Raum nicht mit einem nachweisbaren Ansteigen des Gefahren- und Schadenspotenzials zu rechnen (Schreiben vom 9. März 2022 im Verfahren 2 K 140/19, Seite 3), kann dem nicht gefolgt werden. Ein um 5 cm höherer Wasserstand auf dem Grundstück im Hochwasserfall stellt ohne Weiteres einen Nachteil dar, ohne dass ein Anstieg des Gefahren- und Schadenspotenzials nachgewiesen werden muss, zumal unklar ist, wie ein solcher Nachweis - nach Auffassung des Beklagten - geführt werden soll. Der Einwand des Beklagten, eine geringfügige Erhöhung der Wasserspiegellage von nur 5 cm könne mit einfachen Sicherungsmaßnahmen - etwa durch Sandsäcke - abgewendet werden, wozu der Eigentümer eines hochwassergefährdeten Grundstücks auch gemäß § 5 Abs. 2 WHG verpflichtet sei, spricht nicht gegen das Vorliegen einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG. Denn die Verpflichtung zur Eigenvorsorge gegen Hochwassergefahren gemäß § 5 Abs. 2 WHG soll nachteiligen Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG entgegenwirken, schließt diese aber (begrifflich) nicht aus. Im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang ist der Wasserspiegel, der bei einem Hochwasser HQ200 oder bei einem dem Hochwasser des Jahres 2013 (HW2013) entsprechenden Hochwasser auftreten würde. Für die Frage, ob die Kläger nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG „zu erwarten“ haben, ist bei Hochwassergefahren - wie ausgeführt - auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen. Die Wahrscheinlichkeit für den Auftritt eines HQ200 oder den erneuten Auftritt des HW2013 ist jedoch geringer, d.h. hierbei handelt sich um ein Hochwasserereignis, das statistisch seltener als einmal in 100 Jahren eintritt. Derartige Ereignisse sind als Maßstab dafür, ob etwas „hinreichend wahrscheinlich“ und damit „zu erwarten“ ist, ungeeignet. Dementsprechend ist auch die Höhe der neuen Hochwasserschutzanlage für die Frage, ob die Kläger nachteilige Wirkungen „zu erwarten“ haben, ohne Belang. Der Umstand, dass die Oberkante der neuen Hochwasserschutzanlage - wie in Abbildung 5-1: Längsschnitt der Hochwasserschutzanlage (S. 21 des Erläuterungsberichts) dargestellt - oberhalb der Wasserspiegellage des HQ100 sowie des HW2013 verläuft, ist damit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich. Allein aufgrund der Höhe der Hochwasserschutzanlage - ohne Berücksichtigung der Wasserspiegellage bei dem für die Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit maßgeblichen HQ100 - lässt sich nicht herleiten, dass die Kläger nachteilige Wirkungen „zu erwarten“ haben. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das vom Beklagten gewählte Maß für die Bemessung der Höhe der Hochwasserschutzanlage (BHW + 0,5 m Freibord) der einschlägigen DIN 19712 „Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern“ entspricht, ob der Beklagte also zu Recht einen Freibord von 0,5 m angesetzt hat, oder - wie die Kläger meinen - ein Freibord von 0,2 m hätte ansetzen müssen. Das vom Beklagten dargelegte Ziel des LHW, stromauf des Stadtgebietes A-Stadt steuerbare Hochwasserrückhalteräume zu schaffen, welche bei großen Ereignissen gezielt geflutet werden könnten und ihre Schutzwirkung für das gesamte Stadtgebiet A-Stadt entfalteten, ist (derzeit) für die Frage, ob die Kläger nachteilige Wirkungen „zu erwarten“ haben, ebenfalls nicht relevant. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 im Verfahren 2 K 140/19 ausgeführt, das Kabinett des Landes Sachsen-Anhalt habe am 6. Dezember 2022 eine neue Landesstrategie „Stabil im Klimawandel“ beschlossen, deren Kernpunkt die Wasserrückhaltung und die Schaffung von Überflutungsflächen sei. Als eine Maßnahme sei der Bau des Flutpolders Elster-Luppe Aue aufgeführt. Mit dem Polder könne im Hochwasserfall ein Retentionsraum von ca. 551 ha in Anspruch genommen werden. Erste hydraulische Modellierungen des Polderbetriebes hinsichtlich der Auswirkungen des Polders insbesondere auf die Hochwasserstände im Stadtgebiet von A-Stadt seien bereits durchgeführt worden. Hiernach sei durch den Polderbetrieb bei einem vergleichbaren Hochwasser wie im Juni 2013 eine Scheitelreduzierung am Pegel A-Stadt-Trotha von - 102 m3/s erreichbar. Diese erhebliche Scheitelreduzierung würde zu einer durchschnittlichen Wasserstandsreduzierung im Bereich A-Straße von ca. 0,33 m führen und damit die Wasserspiegellagenerhöhungen an den Grundstücken der Kläger mehr als kompensieren. Die Maßnahme sei im Nationalen Hochwasserschutz Programm (NHWSP) des Bundes eingeordnet und die Planung und Umsetzung somit finanziell abgesichert. Für die Umsetzung der Maßnahme seien der derzeitige Planungsstand und die Auswirkungen auf die Schutzgüter für die Prüfung der Umweltverträglichkeit bereits beim Landesverwaltungsamt eingereicht worden. Es spricht zwar manches dafür, dass bei dem hier zugrunde gelegten zeitlichen Horizont von 100 Jahren grundsätzlich auch die Schaffung des Flutpolders Elster-Luppe Aue in die Betrachtung einzubeziehen ist, jedoch sind die dargestellten Maßnahmen bislang noch nicht umgesetzt worden, so dass etwaige (quantitative) Auswirkungen auf die Wasserstände im A-Straße im Hochwasserfall einstweilen spekulativ sind. Eine nachteilige Einwirkung auf das Grundstück „Am A-Straße …“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) kann nicht festgestellt werden. Die Kläger haben hierzu lediglich vorgetragen, das Grundstück sei mit Flutung der Tiefgarage und des Kellers betroffen (GA Bl. 233 R und 237). Das Grundstück liegt jedoch nach der Darstellung in Anlage 5.3 zur hydraulischen Modellierung (Detailkarte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen dem Istzustand mit Bruch und dem Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms) in dem Bereich, der von einem Hochwasser HQ100 nicht betroffen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von den Klägern genannte Beeinträchtigung selbst bei einer Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage nicht eintritt, sondern erst bei einem höheren Hochwasser, welches jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist. Die von den Klägern ergänzend aufgezählten Betroffenheiten begründen keine weiteren nachteiligen Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG. Im Einzelnen: • seitliches Einlaufen in die Bodenplatte und damit in die Fußbodenheizung Eine derartige Beeinträchtigung beruht nicht auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage, da das Problem weder im Ist- noch im Planzustand auftritt. Die absolute Höhe des Wasserspiegels bei einem HQ100 im Planzustand liegt nach dem Ergebnis der instationären Berechnung bei 78,29 mNHN und bleibt damit (auch) unter der Höhe von 78,3 mNHN, auf dem die - nach den Angaben der Kläger - gegen seitlich eindringendes Wasser empfindlichen Fußbodenaufbauten liegen. Die in der hydraulischen Modellierung bei stationärer Berechnung angegebene Höhe von 78,31 mNHN kann nicht als maßgeblich herangezogen werden. Bei der instationären Modellierung wird als obere Zulaufrandbedingung anstelle eines konstanten Zuflusses HQT eine Hochwasserganglinie (Abbildung 4-1, S. 7 der hydraulischen Modellierung) angesetzt, deren Scheiteldurchfluss dem jeweiligen HQT entspricht (S. 16 der hydraulischen Modellierung). Hiermit findet eine Berechnung der Wasserspiegellagen statt, die den zeitabhängigen Anstieg und Abfall der Welle am oberen Zulauf mitberücksichtigt und nicht - wie die stationäre Berechnung - von einem konstanten Zufluss von 847 m3/s ausgeht. Die Ergebnisse der instationären Berechnungen für den Planzustand (ohne Überströmung des Gimritzer Dammes) zeigen, dass bei Ansatz der Hochwasserganglinie mit einem Scheiteldurchfluss HQ100 = 847 m3/s am oberstromigen Modellrand Retentionseffekte aufgrund der Flutung der teilweise weiträumigen Vorländer auftreten. Dadurch kommt es im Abschnitt zwischen dem Modellzulauf am Bahndamm Angersdorf-Wörmlitz und dem Pegel Trotha zu einer geringfügigen Absenkung des Wellenscheitels, der am Pegel 6 m3/s unter dem HQ100-Wert am oberen Modellrand liegt (Tabelle 6-1, letzte Spalte). Aufgrund der Scheiteldämpfung ergeben sich bei der instationären Modellierung gegenüber dem stationären Ansatz etwas niedrigere Wasserspiegellagen; die Differenz im Bereich des A-Straße beträgt - 2 cm (S. 17 der hydraulischen Modellierung). Diese Ergebnisse der instationären Berechnungen sind der vorliegenden Betrachtung zugrunde zu legen, da sie eine realistischere Darstellung des Hochwassergeschehens bieten als die einfachere stationäre Berechnung. • aufsteigende Feuchtigkeit im Falle der Flutung • Setzungs- und Mauerwerksschäden in Folge der Umspülung und aufsteigenden Feuchtigkeit Auch derartige Beeinträchtigungen beruhen nicht kausal auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage. • fehlende Zugänglichkeit der Grundstücke (Rettungswege) Diese Beeinträchtigung ist keine Folge der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage. Die Überstauhöhen im Straßenbereich ermöglichen - nach den Angaben des Beklagten - auch beim HQ100 noch, das Gebäude zu erreichen. • Abstellen des Stromes im Hochwasserfall, da Stromversorgungspunkte im Baugebiet niedriger liegen als ihr Objekt, damit kein Betrieb von Pumpen, Heizungen, Kommunikationsanlagen etc. Diese Beeinträchtigungen im Hochwasserfall treten nicht aufgrund der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage ein, da das Problem auch im Istzustand (78,24 mNHN) auftritt. • fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund des zeitlich schnelleren Eintretens der Überschwemmung Bei einem Hochwasser HQ100 ist nach den plausiblen Angaben des Beklagten angesichts des (mittlerweile) vorhandenen Hochwasserwarnsystems ausreichend Zeit für Sicherungsmaßnahmen vorhanden, da der Wellenscheitel eines HQ100 deutlich oberhalb der Alarmstufe 4 liegt. • fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund der fehlenden Mobilität der Kläger (kein Auto) Dies beruht nicht adäquat kausal auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage. • Beeinträchtigungen der Nutzung, d.h. der Eigennutzung und der Vermietung von Wohnungen, Keller und Tiefgaragenstellplatz • Einschränkungen bei Kreditwürdigkeit und -sicherheit • Einschränkungen beim Verkaufswert (merkantiler Minderwert) • Einschränkungen im Versicherungsschutz gegen Elementarschäden durch erhöhten Selbstbehalt bzw. erhöhte Prämien oder Wegfall der Versicherbarkeit • Einschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke • Einschränkungen der Bebaubarkeit der Grundstücke, welche nach dem derzeitig geltenden Bebauungsplan aber möglich sei. Auch diese Folgen eines Hochwassers beruhen nicht adäquat kausal auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage. Das Grundstück der Kläger war vielmehr auch im Istzustand bei einem HQ100 (neu) hochwassergefährdet. Der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2022 bedingt gestellte Beweisantrag gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Beweiserhebung. Die Kläger haben zum Beweis der Tatsache, dass die bereits fertiggestellte Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (HWS-Anlage) erhebliche Auswirkungen auf ihre Grundstücke hat, die Einholung eines Gutachtens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beantragt. Der Sachverständige soll folgende Fragen beantworten: 1. Höhe der HWS-Wand 1.1 Ist das festgelegte HQ100 ein statistisch ermittelter Wert? 1.2 Ist der vorgegebene HQ100-Wert für die Bemessung nachvollziehbar ermittelt worden oder wurde er durch ein Fachgremium festgelegt? Ist dieses nachvollziehbar anhand von Plausibilitätsprüfungen? 1.3 Entspricht die festgelegte Höhe der Oberkante der HWS-Anlage der ermittelten HQ100-Bemessungshöhe zzgl. Mindestfreibord für überströmungsfeste Bauteile? 1.4 Wenn das Bemessungshochwasser HQ100 festgelegt wurde und die Ermittlung nicht nachvollziehbar ist und abweicht vom HQ100 statistisch, wären dann die Bemessungsgrundlagen für die HWS-Anlage aus technischer Sicht neu festzulegen und müssen dann auch die Auswirkungen (Differenz der Wasserspiegellage für Istzustand/Bestand alter Geländeverlauf und Oberkante neue HWS-Anlage) neu betrachtet werden (neue Planungsunterlagen mit neuem Planzustand)? 1.5 Müsste bei Zugrundelegung der DIN 19712:2013-01 und einer DIN-gerechten Ausführung der HWS-Anlage ein Bemessungshochwasser berücksichtigt werden, das dem „höchsten je beobachteten Hochwasserstand“, d.h. dem HQ2013, entspricht? 2. Auswirkungen von Oberkante HWS-Wand auf klägerische Grundstücke 2.1 Ist die nunmehr bereits errichtete HWS-Wand für höhere Schutzziele ausgelegt (d.h. für Hochwasser 2013)? 2.2 Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für die klägerischen Grundstücke? 3. Bisher nicht ausreichende Fehlerbetrachtung 3.1 Entspricht die Modellgenauigkeit einer Toleranz/Genauigkeitsgrenze von ± 1 cm, wie vom Vorhabenträger behauptet? 4. Eigenvorsorge nach § 5 WHG 4.1 Wie sehen mögliche und geeignete - im Verantwortungsbereich des Eigentümers liegende und auch tatsächlich realisierbare - HW-Schutzmaßnahmen in Eigenvorsorge aus? 4.2 Wann sind Auswirkungen „geringfügig“? 5. Ermittlung des Wertverlustes 5.1 Wie hoch ist der merkantile Minderwert infolge der Tatsache, dass die Grundstücke der Kläger jetzt nicht mehr oberhalb des alten Istzustandes des „Gimritzer Damms“ (nicht überströmungsfest), sondern unterhalb der Oberkante der neu errichteten überströmungsfesten HWS-Anlage liegen? Dem bedingt gestellten Beweisantrag war schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil er sich nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung bezieht. Die Frage, ob die bereits fertiggestellte Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (HWS-Anlage) „erhebliche Auswirkungen“ auf die Grundstücke der Kläger hat, bezieht sich nicht auf eine Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bezieht sich jedoch nur auf tatsächliche Umstände (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 208, 216; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 VwGO Rn. 55). Die rechtliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist hingegen eine originär richterliche Aufgabe und keine Frage, die mittels Sachverständigengutachten zu klären ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 2 B 35.16 - juris Rn. 8). Im Übrigen stellt sich die Frage, ob „erhebliche Auswirkungen“ auf die Grundstücke der Kläger vorliegen, im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ist entscheidungserheblich, ob „nachteilige Wirkungen“ i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ sind. Sofern die unter Nr. 1 - 5 formulierten Beweisfragen als eigenständige Gegenstände des Beweisantrags zu verstehen sein sollten, ist auch insoweit keine Beweiserhebung veranlasst. Die unter 1.1 aufgeworfene Frage, ob das „festgelegte“ HQ100 ein „statistisch ermittelter Wert“ ist, stellt sich nicht. Es bestehen vielmehr - wie bereits ausgeführt - insbesondere aufgrund der Erläuterungen in der Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes des LHW vom 15. Mai 2018 keine Zweifel an der fachgerechten Berechnung des HQ100 von 847 m3/s, so dass es insoweit keines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedarf. Aus diesem Grund bedürfen auch die unter Nr. 1.2 aufgeworfenen Fragen keiner weiteren Klärung durch ein Sachverständigengutachten. Die unter 1.3 bis 1.5 aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf die Bemessung der Höhe der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm. Die Höhe dieser Anlage ist indessen - wie bereits ausgeführt - für die entscheidungserhebliche Frage, ob die Kläger „nachteilige Wirkungen“ i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ haben, nicht relevant. Das gleiche gilt für die unter 2.1 und 2.2 aufgeworfenen Fragen, ob die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm für „höhere Schutzziele“ (d.h. für „Hochwasser 2013“) ausgelegt ist und welche Auswirkungen sich daraus für die klägerischen Grundstücke ergeben. Es bedurfte auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der unter 3.1 aufgeworfenen Frage, ob die „Modellgenauigkeit“ einer „Toleranz/Genauigkeitsgrenze“ von ± 1 cm entspricht. Es ist bereits unklar, was die Kläger hiermit meinen. Der Vorhabenträger hat jedenfalls - entgegen der Darstellung der Kläger - eine solche Toleranz/Genauigkeitsgrenze nicht behauptet. Vielmehr hat der Vertreter des LHW in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2022 auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass die in Tabelle 6-1 der hydraulischen Modellierung genannten Wasserstände zentimetergenau und nicht etwa mit einer Toleranz von ± 1 cm zu verstehen sind. Die Kläger beziehen sich womöglich auf die Fehlerbetrachtung unter 5.4 der hydraulischen Modellierung (S. 13), wo es heißt, die Höhengenauigkeit der terrestrischen Vermessungen sei mit ± 1,0 cm einzuschätzen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen keine Zweifel. Die unter 4.1 aufgeworfene Frage zu den möglichen Maßnahmen der Eigenvorsorge sind nicht entscheidungserheblich, da diese - wie bereits ausgeführt - für das Vorliegen einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG ohne Belang sind. Die unter 4.2 aufgeworfene Frage, wann Auswirkungen „geringfügig“ sind, ist vorliegend ohne Belang. Es ist auch insoweit unklar, was die Kläger damit meinen. Die Frage, wann nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG geringfügig sind, stellt sich - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht. Im Übrigen bezieht sich diese Frage nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Bewertung, bei der es sich um eine originär richterliche Aufgabe handelt. Die unter 5.1 gestellte Frage nach dem Wertverlust ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. II. Der Plan durfte gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG festgestellt werden, ohne zugleich Inhalts- oder Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen für das Grundstück „A-Straße“ vorzusehen, da dies nicht möglich ist, aber Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planfeststellung erfordern. 1. Die Vermeidung oder der Ausgleich der nachteiligen Wirkungen für das Grundstück „A-Straße“ durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist nicht möglich. Vermieden werden die nachteiligen Wirkungen, wenn aufgrund der Befolgung der Inhalts- oder Nebenbestimmungen durch den Vorhabenträger die erwartete Wirkung nicht eintritt, also verhindert wird (Fellenberg/Schiller, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 14 WHG Rn. 34; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 92). Eine solche Vermeidung ist vorliegend ausgeschlossen, weil eine Zunahme der Gefahr der Überflutung des Grundstücks der Kläger „A-Straße“ mit der Deicherhöhung notwendig verbunden ist. Ausgeglichen sind die Folgen, soweit ein den bisherigen Verhältnissen annähernd gleichwertiger Zustand hergestellt wird (Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 92; Fellenberg/Schiller, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 14 WHG Rn. 34). Sind solche Maßnahmen technisch (und abstrakt gesehen) möglich, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die dadurch veranlassten Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem zu verhütenden oder auszugleichenden Nachteil (oder zu einer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 3 WHG veranlassten Entschädigung) stehen würden (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 926; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 61; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 95). Wenn ein Vergleich der durch etwaige konkrete Auflagen veranlassten Aufwendungen des Vorhabenträgers und des dem Dritten zu gewährenden Ausgleichs ein grobes und unbilliges Missverhältnis zu Lasten des Ersteren zeigt, muss ein derartiger Ausgleich durch Auflagen ebenfalls als nicht möglich angesehen werden (Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 95). Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob ein Ausgleich der nachteiligen Wirkungen für das Grundstück der Kläger möglich ist. Die Kläger stellen sich vor, dass ihr Einfamilienhaus auf eine Höhe „HQ100 (neu) + Freibord“ angehoben wird, um vor künftigen Hochwassern sicher zu sein. Hierdurch wird jedoch allein ein Schutz des Einfamilienhauses vor einem Hochwasser erreicht, nicht jedoch des Grundstücks insgesamt. Dieses wird von den nachteiligen Einwirkungen weiterhin vollständig erfasst, so dass von einem Ausgleich im Sinne einer Herstellung eines annähernd gleichwertigen Zustandes nicht gesprochen werden kann. Jedenfalls wäre eine solche Maßnahme wirtschaftlich nicht vertretbar. Die Aufwendungen für eine derartige Anhebung des Einfamilienhauses der Kläger sind zwar bislang nicht genau beziffert worden, dürften aber erheblich sein. Der auszugleichende Nachteil ist demgegenüber nur geringfügig. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Zunahme der Überflutungsgefahr für das Grundstück der Kläger durch die Erhöhung des Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nur bei einem Hochwasser HQ100 zu erwarten ist, welches alle 100 Jahre wiederkehrt, also nur bei einem sehr seltenen Ereignis. Hinzu kommt, dass die mit der hydraulischen Modellierung vorgenommene Berechnung der maximalen Wasserspiegel eine worst-case-Betrachtung darstellt, da von einem Sommerhochwasser mit Sommerrauheiten ausgegangen wurde. Der Ansatz von Sommerrauheiten mit sommerlichen Bewuchsverhältnissen und hohen Fließwiderständen gelangt zu eher hohen Wasserständen, so dass die berechneten absoluten Wasserspiegelhöhen an der oberen Grenze liegen. Für die Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger spricht ferner, dass der geplante Bau des Flutpolders Elster-Luppe Aue bei der Bestimmung der Zunahme der Gefahr der Überflutung unberücksichtigt gelassen wurde. Mit diesem kann nach den Angaben des Beklagten zukünftig im Hochwasserfall ein Retentionsraum von ca. 551 ha in Anspruch genommen werden. Durch den Polderbetrieb wird voraussichtlich eine erhebliche Scheitelreduzierung am Pegel A-Stadt-Trotha erreichbar sein, die auch zu einer deutlichen Wasserstandsreduzierung im Bereich A-Straße führen und die Wasserspiegellagenerhöhungen an dem Grundstück der Kläger kompensieren wird. Zudem beträgt die Erhöhung des Wasserspiegels auf dem Grundstück der Kläger nach der Darstellung in Anlage 5.3 (Detailkarte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen dem Istzustand mit Bruch und dem Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms) nur wenige Zentimeter. Sie betrifft auch nur einen geringen Teil des Grundstücks, der derzeit nicht bebaut ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die nachteilige Wirkung - die Erhöhung des Wasserstandes auf dem Grundstück um 5 cm - mit einfachen Selbsthilfemitteln, etwa dem Einsatz von Sandsäcken, abgewendet werden kann, wozu die Kläger gemäß § 5 Abs. 2 WHG auch verpflichtet sind. In der Gesamtschau würden die Aufwendungen des Vorhabenträgers in einem groben und unbilligen Missverhältnis zu dem Ausgleich der nachteiligen Wirkungen durch die von den Klägern gewünschten Maßnahmen stehen. Andere Maßnahmen, die einen Ausgleich der nachteiligen Wirkungen für das Grundstück der Kläger herbeiführen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass ein derartiger Ausgleich als nicht möglich angesehen werden muss. 2. Der Plan durfte gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl festgestellt werden, weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planfeststellung erfordern. In diesem Zusammenhang gelten die Überlegungen zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG entsprechend. Die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm führt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr. Er bewirkt die dringend gebotene Minderung der Hochwasserrisiken für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Der Schutz des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt vor einem erneuten Hochwasser ist von überragender Bedeutung. Dem bisher vorhandenen Deich „Gimritzer Damm“ fehlte die erforderliche Schutzwirkung. Den eher geringen vorhabenbedingten Auswirkungen für die östlich der Saale gelegenen Gebiete steht die enorme Bedeutung der Hochwasserschutzanlage für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt gegenüber. Nach der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 führt die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm gegenüber dem Istzustand (bei Überströmung des Altdeichs) zu erhöhten Wasserständen auf der östlichen Seite der Saale von wenigen Zentimetern. Die Kläger sind gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG zu entschädigen (dazu E). C. Der Hilfsantrag zu 4 ist unbegründet, soweit die Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Maßnahmen, die „zur Realisierung eines effektiven Hochwasserschutzes“ für das Objekt „A-Straße“ und für das Objekt „Am A-Straße 6“ in Folge der Änderungen durch das planfestgestellte Vorhaben notwendig sind, „um den Hochwasserschutz entsprechend dem vor der Ausführung der Maßnahme gegebenen Schutzstandard HQ200 zu erreichen“, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht benannt. Insbesondere die hier einschlägige Regelung des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG enthält keinen solchen Kostenerstattungsanspruch. D. Der Hilfsantrag zu 4 ist darüber hinaus unbegründet, soweit die Kläger - sinngemäß - auch die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „Am A-Straße …“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, … und …der Flur … der Gemarkung A-Stadt) zu ergänzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG im Hinblick auf dieses Grundstück vorliegen, da - wie ausgeführt - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die planfestgestellte Maßnahme auf dieses Grundstück i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG nachteilig einwirkt. E. Die Klage hat Erfolg, soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag zu 4 - sinngemäß - auch die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) zu ergänzen. Die Kläger haben gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 WHG einen Anspruch auf Planergänzung um die Bestimmung, dass sie - dem Grunde nach - vom Vorhabenträger (LHW) zu entschädigen sind (dazu bereits oben B). Soweit sich aus den Regelungen des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG ein Entschädigungsanspruch ergibt, ist dieser dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen. Zudem sind die Bemessungsgrundlagen für dessen Höhe anzugeben (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - juris Rn. 70 m.w.N.; SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - a.a.O. Rn. 79). Die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs bestimmen sich nach §§ 96 ff. WHG (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 928 ff.). Entschädigungspflichtige Person ist gemäß § 97 Satz 1 WHG, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Das ist vorliegend der Vorhabenträger, also der LHW, der die Planfeststellung beantragt hat und zu dessen Gunsten der Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 WHG kann die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. Der zur Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgebliche Faktor ist die Zunahme der Gefahr der Überflutung des Grundstücks „A-Straße“ durch die planfestgestellte Maßnahme. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung - wie bereits ausgeführt - nur geringfügig ist. Die Zunahme der Überflutungsgefahr für das Grundstück der Kläger durch die Erhöhung des Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm ist nur bei einem Hochwasser HQ100 zu erwarten, welches alle 100 Jahre wiederkehrt. Die mit der hydraulischen Modellierung vorgenommene Berechnung der maximalen Wasserspiegel ist eine worst-case-Betrachtung, da von einem Sommerhochwasser mit Sommerrauheiten ausgegangen wurde. Der geplante Bau des Flutpolders Elster-Luppe Aue wurde bei der Bestimmung der Zunahme der Gefahr der Überflutung unberücksichtigt gelassen. Zudem beträgt die Erhöhung des Wasserspiegels auf dem Grundstück der Kläger nur wenige Zentimeter. Sie betrifft auch nur einen geringen Teil des Grundstücks, der derzeit nicht bebaut ist. Schließlich kann die nachteilige Wirkung - die Erhöhung des Wasserstandes auf dem Grundstück um 5 cm - mit einfachen Selbsthilfemitteln, etwa dem Einsatz von Sandsäcken, abgewendet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO. Hierbei geht der Senat davon aus, dass die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung von Sicherungsmaßnahmen oder zur Erstattung der entsprechenden Kosten und äußerst hilfsweise die Gewährung einer Entschädigung begehren. Im Hinblick auf die beiden zuerst genannten Begehren (Aufhebung oder Anordnung von Sicherungsmaßnahmen/Kostenerstattung) unterliegen die Kläger vollständig. Im Hinblick auf das zuletzt genannte Begehren (Entschädigung) hat die Klage nur im Hinblick auf das Grundstück „A-Straße“, nicht aber im Hinblick auf das Grundstück „Am A-Straße 6“ Erfolg. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 5/6 zu Lasten der Kläger und 1/6 zu Lasten des Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 20. Dezember 2022 beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ist bei der Klage von drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswertes, als Streitwert anzusetzen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung setzt der Senat nach den Angaben der Kläger einen Streitwert von 30.000 € fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks „A-Straße“ in A-Stadt, bestehend aus den Flurstücken …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt und Miteigentümer im Gemeinschaftseigentum an den Zufahrtswegen zu ihrem Objekt, bestehend aus den Flurstücken …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt. Zudem sind sie Eigentümer der Wohnung „A-Straße“ im Miteigentum an den Flurstücken … und …, zu einem Anteil 389/10.000 der Wohnung Nr. … (WE …) sowie des Stellplatzes SP … und der Tiefgarage als Miteigentumsanteil 10/10.000 auf dem Flurstück … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt. Der Bereich der A-Straße liegt östlich des Gimritzer Damms auf einer Insellage zwischen Elisabethsaale und Stromsaale. Das ehemalige Hafengelände wurde erst in den letzten Jahren als Wohngebiet erschlossen. Für das Gebiet gilt der am 30. März 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 151 „Wohngebiet am A-Straße, Nord- und Westseite“ der Stadt A-Stadt. Aufgrund der Lage in einem potenziell hochwassergefährdeten Gebiet wurde in dem Bebauungsplan festgesetzt, dass eine Erdgeschossfußbodenhöhe von mindestens 78,50 mNHN einzuhalten ist. Hiermit sollte ein Schutz vor einem Hochwasser HQ200 sichergestellt werden. Unter HQ100 bzw. HQ200 ist die Abflussmenge eines Gewässers zu verstehen, die im statistischen Mittel einmal alle 100 bzw. 200 Jahre erreicht wird. Die Kläger haben das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Einfamilienhaus bebaut, und zwar - nach ihren Angaben - mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN. Auf der gegenüberliegenden westlichen Seite der Saale befindet sich die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, die dem Schutz des Stadtteils A-Stadt-Neustadt dient. Diese wurde im Zuge des Hochwassers im Jahr 2013 mit Sandsäcken gesichert. Gleichzeitig kam es zu einer Überschwemmung des Wohngebiets „A-Straße“. Die Saale durchfließt A-Stadt von Süden nach Norden und verzweigt sich im Stadtgebiet mehrfach. Ihre zwei Hauptarme sind die Strom- und die Elisabethsaale, wobei über die westlich verlaufende Elisabethsaale bei Hochwasser der größere Abflussanteil abgeführt wird. Weiterhin existieren der Mühlgraben (rechts der Stromsaale) mit einigen Querstichen und die Wilde Saale an der Peißnitzinsel. Der Gimritzer Damm schützt im Zusammenwirken mit dem Passendorfer Deich den westlich der Saale befindlichen Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Dieser wurde im Bereich der ehemaligen, tiefliegenden Saaleaue errichtet und ist in hohem Maße von Überschwemmungen bedroht. Bei einer Überströmung und/oder einem Versagen des Passendorfer Deichs oder des Gimritzer Damms würde es zu weitreichenden Überflutungen des bebauten Siedlungsgebietes kommen. Die ca. 1,2 km lange Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm reicht von der Magistrale (B 80) im Süden bis zum Anschluss an das ansteigende Gelände im Bereich der Heideallee im Norden. Die bisherige Oberkante des Gimritzer Damms fiel zur Mitte hin ab und ihr Tiefpunkt befand sich im Bereich des Festplatzes mit einer Höhe von ca. 77,9 mNHN. Hier wäre es ohne Verteidigungsmaßnahmen etwa ab einem HQ50 der Saale zur Überströmung der Anlage gekommen. Bei einem HQ100 lag der Wasserspiegel bis zu 35 cm über der Deichkrone. Aufgrund des hohen Schadens- und Gefahrenpotenzials im Stadtgebiet A-Stadt-Neustadt wurde der Deich in der Vergangenheit bei Hochwasser massiv verteidigt. Auch bei dem 2013 aufgetretenen extremen Hochwasser, welches deutlich über dem HQ100 lag, wurde eine Überströmung des Deiches durch umfangreiche Sandsackaufkadungen verhindert. Der Wasserspiegel lag bei diesem Ereignis bis zu 70 cm über der Deichkrone. Der Passendorfer Deich wurde in den letzten Jahren ertüchtigt und bindet von Süden kommend auf einer Höhe von 79,60 mNHN an den Dammbereich der Magistrale an. Der sich stromab anschließende Altdeich Gimritzer Damm setzte die Schutzlinie nördlich der Magistrale auf einem deutlich niedrigeren Niveau fort. Um ein einheitliches, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Schutzniveau für das Siedlungsgebiet von A-Stadt-Neustadt im Zusammenwirken mit dem Passendorfer Deich zu sichern, führte der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) die Sanierung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm durch. Am 29. September 2017 beantragte der LHW als Vorhabenträger gemäß § 68 WHG bei dem Beklagten die Planfeststellung der Maßnahme „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“. Gegenstand des Antrags war die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf dem vorhandenen Gimritzer Damm. Ziel war die Errichtung einer funktions- und standsicheren Hochwasserschutzanlage, die für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt ein Schutzziel HQ100 sichert. Hierbei war auf der Grundlage des Bemessungshochwassers HQ100 und eines Freibords von 0,5 m die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Um Eingriffe in die bestehenden Strukturen und den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten, sollte die Aufhöhung mittels einer in den Damm integrierten Hochwasserschutzwand realisiert werden. Lediglich im Bereich des Pumpwerks sollte ein Deich gebaut werden. Die bisherige Schutzlinie soll damit beibehalten und nur das Schutzniveau, d.h. die Oberkante der Anlage, auf das erforderliche Maß „Oberkante (OK) Hochwasserschutzanlage/Deich = Wasserstand bei HQ100 + Freibord“ angehoben werden. Als Freibord wurde der Mindestfreibord gemäß DIN 19712 von 0,5 m angesetzt. Für das Bemessungshochwasser HQ100 von 847 m3/s wurden zweidimensionale hydronumerische Berechnungen durchgeführt. Daraus ergaben sich Mindesthöhen der Anlage von ca. 78,85 mNHN am oberstromigen Ende sowie ca. 78,70 mNHN am unterstromigen Ende. Ein Hochwasser der Größenordnung, wie es 2013 aufgetreten ist, würde innerhalb des Freibords abgeführt werden. Im wasserseitigen Vorland des Gimritzer Damms wurde nach dem Hochwasser 2013 die Eissporthalle zurückgebaut. Im Zuge des Hochwasserschutzvorhabens war ein weiterer Abtrag der Hochfläche geplant, so dass das Planungsvorhaben mit einer Verbesserung der Abflusssituation bei Hochwasser verbunden ist. Zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf die Hochwasserabflusssituation und damit auf Gewässeranlieger, -ober, -unter und -hinterlieger wurde eine zweidimensionale hydronumerische Simulation (Anlage 4 zum Erläuterungsbericht) durchgeführt. Berechnet wurden die Strömungsausbildung sowohl im Istzustand als auch im Planzustand mit Neubau einer Hochwasserschutzwand und Abtrag des ehemaligen Eissporthallengeländes für das Bemessungshochwasser HQ100. Bei der Berechnung des Istzustands wurde angenommen, dass der Altdeich wie 2013 aktiv verteidigt wird. Das bedeutet, dass bei Erfordernis die Krone des Gimritzer Damms durch Sandsäcke aufgekadet und seine Überströmung beim HQ100 verhindert wird. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Errichtung der Hochwasserschutzanlage am Gimritzer Damm in der gewählten Linienführung die bestehenden Strömungsverhältnisse und die Hochwassergefährdung im Stadtgebiet von A-Stadt nicht merklich beeinflusse. Die Wasserspiegellagen seien im Ist- und Planzustand nahezu identisch. Die Differenzen der Wasserspiegel bei einem Hochwasser HQ100 zwischen Ist- und Planzustand lägen im Bereich von ± 2 cm. Am 7. Februar 2018 wurde die Auslegung der Planunterlagen, die vom 19. Februar 2018 bis zum 19. März 2018 erfolgte, im Amtsblatt der Stadt A-Stadt bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 18. März 2018 erhoben die Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machten eine Gefährdung ihres Grundstücks, welches während des Hochwassers 2013 überschwemmt worden sei, durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm geltend. Ihr Haus liege gemäß dem Bebauungsplan Nr. 151 der Stadt A-Stadt aufgrund der damaligen Bemessungsgrundlagen auf einer Höhe von 78,50 mNHN und befinde sich damit deutlich über dem derzeitigen Höhenkamm des Gimritzer Damms. Durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage sei ein Hochwasserschutz auf einer Höhe von bis zu 78,85 mNHN vorgesehen. Diese massive Erhöhung des Deichs um fast einen Meter werde mit einem neuen HQ100 begründet und stelle eine unzulässige Gefährdung für sie dar. Das Schutzziel für A-Stadt-Neustadt werde am Hochwasserstand von 2013 ausgerichtet. Die Planung habe versäumt, eine ganzheitliche Betrachtung des Hochwasserschutzes für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt zu entwickeln. Es fehle eine Gleichbehandlung aller Betroffenen im möglichen Überschwemmungsraum. Es werde an einer einseitigen Schutzbetrachtung für A-Stadt-Neustadt festgehalten, statt den gesamten Stadtraum mitsamt Saline, A-Straße und H-Straße zu betrachten. Gleichzeitig modellierten die Planer bei der Betrachtung des Istzustandes des Gimritzer Damms eine Situation, bei der praktisch der Planzustand nach der Umsetzung der Maßnahme unterstellt werde, da ansonsten bei HQ100 A-Stadt-Neustadt überschwemmt werde. Hiermit würden nicht die realen Auswirkungen analysiert, sondern der fiktiv vorweggenommene Planungszustand. Die zahlreichen Messungenauigkeiten und Schwierigkeiten einer computeranimierten Modellierung fänden in der Planung keine Berücksichtigung. Sie forderten eine Planung, die die realen Gefährdungen sichtbar mache, die durch den Neubau der geplanten Hochwasserschutzanlage im gesamten Stadtgebiet einträten. Zudem müssten die Planungen die Schutzsituation so gestalten, dass auch bei einem Pegel von über 78,69 mNHN keine einzige Wohnung in A-Stadt geflutet werde. Die Neustadt sei in das Auegebiet der Saale und damit in den naturgegebenen Überschwemmungsraum der Stadt A-Stadt gebaut worden. Nach den Planungsunterlagen würde dort bereits ab einem HQ10 eine Überschwemmung eintreten. Weil dieser Raum nun geschützt werden solle, gerieten andere Einwohner, die nicht in den Blick der Schutzmaßnahmen genommen würden, trotz ihrer bisher hohen Wohnungslage unter größere Überschwemmungsgefahr. Der gesamte gefährdete Stadtraum sei als Schutzziel zu definieren. Für ihr persönliches Eigentum seien erhebliche Schäden bei neuen Hochwassern nicht ausgeschlossen. Durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, der die Aufsackung 2013 noch übertreffe, verschärften sich diese Gefahren für sie erheblich. Erforderlich seien eine Höherlegung und Aufstockung ihres Hauses auf eine Höhe von HQ100 (neu) + Freibord sowie für ihr weiteres Eigentum entsprechende Hochwasserschutzmaßnahmen. Hierfür seien vor der Errichtung der neuen Hochwasserschutzanlage die notwendigen rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 nahm der LHW hierzu Stellung. Diesem Schreiben waren eine Stellungnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) vom 20. April 2015 zum Digitalen Geländemodell Sachsen-Anhalt, eine Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. S. vom Institut für Wasserbau und Technische Hydromechanik der Technischen Universität D-Stadt vom 8. Mai 2015 zur Eignung eines 2D-HN-Modells der Saale im Bereich A-Stadt als Planungsinstrument für die Baumaßnahme „Gimritzer Damm“ sowie eine Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) des LHW vom 15. Mai 2018 zur Bestimmung der HQT beigefügt. Zu den Einwendungen der Kläger führte der LHW aus: Gegenstand des Vorhabens sei allein die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm. Er sei nicht generell zum Schutz vor Hochwasser verpflichtet. Die Ermittlung des HQ100 von 847 m3/s sei nicht zu beanstanden. Insoweit werde auf die Fachstellungnahme des GLD verwiesen. Das Bemessungshochwasser für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei das HQ100. Die Oberkante resultiere entsprechend DIN 19712 aus dem Wasserstand des HQ100 zuzüglich eines Freibords von 0,50 m. Dieser sei das Maß für die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit, vor allem gegenüber einem Versagen infolge Überströmung. Das Planfeststellungsverfahren betreffe allein die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens. Gesamtheitliche Untersuchungen zum Hochwasserschutz seien nicht dessen Gegenstand. Für eine ganzheitliche Betrachtung des Stadtgebietes von A-Stadt sei ein Hochwasserbeirat unter der Verantwortung der Stadt gegründet worden. Für die Saale sei 2015 ein Hochwasserrisikomanagementplan erstellt worden. Dieser umfasse auch langfristig umzusetzende überregional wirksame Maßnahmen zum Hochwasserrückhalt und zur Dämpfung des Hochwasserscheitels seltener Ereignisse. Die Modellierung des Istzustands des Gimritzer Damms sei nicht zu beanstanden. Der Gimritzer Damm sei bereits in den 1930er Jahren errichtet worden. Während des Extremhochwassers 2013 sei dieser intensiv verteidigt worden, so dass es nicht zu einer Überströmung und einem Versagen der Anlage gekommen sei. Zwischenzeitlich liege in der Stadt A-Stadt ein Notfallkonzept vor, welches die erforderlichen Maßnahmen und Handlungen zur Verhinderung eines Versagens des Deichs im Hochwasserfall regle. Mit der Umsetzung dieses Notfallkonzepts werde im Hochwasserfall die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage gewährleistet. Aufgrund der langjährigen Existenz der Hochwasserschutzanlage wäre der Ansatz eines Istzustandes ohne dieses nicht korrekt. Zur Qualität des für den Modellaufbau benutzten Digitalen Geländemodells (DGM) und zur Eignung des 2D-HN-Modells als Planungsinstrument für die Baumaßnahme Gimritzer Damm lägen Stellungnahmen des LVermGeo sowie der Technischen Universität D-Stadt vor. Die Abflussverhältnisse seien für das Bemessungshochwasser HQ100 mit einem Scheiteldurchfluss von 847 m3/s für den Istzustand und den Planzustand mittels einer zweidimensionalen hydronumerischen Modellierung untersucht worden. Bei der Berechnung des Istzustandes sei angenommen worden, dass der vorhandene Deich, wie es 2013 geschehen sei, aktiv verteidigt werde. Zwischen dem Istzustand und dem Planzustand ergäben sich bei einem HQ100 keine signifikanten Abweichungen bezüglich Strömungsbild und Wasserstand der Saale. Die Hauptströmung finde über die Elisabeth- bzw. Stromsaale statt und werde durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage nicht beeinflusst. Die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in der gewählten Linienführung beeinflusse die bestehenden Strömungsverhältnisse und die Hochwassergefährdung im Stadtgebiet von A-Stadt nicht. Am 6. September 2018 fand ein Erörterungstermin statt. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“ fest. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Planfeststellung seien gegeben. Es bestünden keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 68 Abs. 3 WHG. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Auflagen oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden könnten oder die gegenüber der Durchführung der Baumaßnahme als vorrangig einzustufen wären und deshalb zur Versagung der Planfeststellung hätten führen müssen, seien nicht zu erwarten. Die Maßnahme sei erforderlich. Der vorhandene Deich weise inzwischen Mängel auf und genüge in seiner jetzigen Form nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemäßen Hochwasserschutz. Darüber hinaus besitze er nicht die erforderliche Höhe für kommende Hochwasserereignisse (HQ100). Im Abschnitt „Entscheidung über die privaten Einwendungen“ schloss sich der Beklagte im Wesentlichen der Stellungnahme des LHW vom 29. Mai 2018 an. Insbesondere nahm er aufgrund der hydronumerischen Simulation an, dass durch das Vorhaben keine signifikanten Erhöhungen der Wasserspiegellagen für das Stadtgebiet von A-Stadt, einschließlich des Wohngebiets am A-Straße, zu erwarten seien. Im Rahmen der Abwägung führte er aus, dass die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegenüber dem Interesse an der Realisierung des Vorhabens „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“ in der planfestgestellten Variante zurückträten. Am 20. Dezember 2019 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Am 12. Februar 2020 hat der Beklagte auf Antrag des LHW die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2019 angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Hochwassergefahr für das Grundstück der Kläger resultiere nicht aus der geplanten Erhöhung des Gimritzer Damms, sondern aus der Veränderung des Hochwasserabflusses HQ100 der Saale und der sich daraus entwickelnden Wasserspiegellagen im Stadtgebiet von A-Stadt. Zum Schutz des Grundstücks der Kläger seien, unabhängig von den baulichen Veränderungen am Gimritzer Damm, ohnehin Maßnahmen des eigenoperativen Schutzes der Eigentümer notwendig. Dies ergebe sich vor allem aus der Lage des Grundstücks, welches von Elisabethsaale, Kotgraben und Saale umringt sei. Die Auswirkungen für die Kläger mit einer möglichen Erhöhung des Wasserspiegels um 2 cm seien marginal gegenüber der Schutzwirkung für einen großen Stadtteil. Die Rechtsfrage, ob die Planfeststellungsbehörde dennoch zu verpflichten sei, Ausgleichsmaßnahmen oder -zahlungen gegenüber den Klägern vorzusehen und ggf. den Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu ändern, könne im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der sofortige Baubeginn würde einen solchen Anspruch nicht vereiteln. Am 17. März 2020 haben die Kläger beim erkennenden Senat im Verfahren 2 R 24/20 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und vorgetragen, auf beiden Seiten der Saale bestehe ein öffentliches Interesse am Hochwasserschutz. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung vor, da zwar den Einwohnern von A-Stadt-Neustadt Hochwasserschutz gewährt werde, ihnen aber nicht. Es liege ein Abwägungsmangel vor, da die Berechnungen von einer fehlerhaften Ausgangslage ausgingen. Der Zustand der Verteidigung des Gimritzer Damms im Jahr 2013, also der Zustand mit Aufsackung, sei sämtlichen Berechnungen und der Planung als Istzustand zugrunde gelegt worden. Das könne nicht die Ausgangslage sein. Vielmehr sei als Istzustand vom jetzigen baulichen Zustand auszugehen. Die Berechnung einer Erhöhung der Wasserspiegellage von nur 2 cm sei fehlerhaft. Tatsächlich liege die Erhöhung der Wasserspiegellage deutlich höher. Auch die Modellierung des Hochwasserflusses mit einem zweidimensionalen Modell sei fehlerhaft. Es sei ein dreidimensionales Modell anzuwenden. Der Beklagte hat vorgetragen, zur Überschwemmung des Wohngebiets „Am A-Straße“ sei es nicht deshalb gekommen, weil die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm mit Sandsäcken gesichert worden sei, sondern weil es sich um ein extremes, in dieser Größenordnung bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beobachtetes Hochwasser gehandelt habe. Auch wenn der Gimritzer Damm nicht gesichert worden und in der Folge eine Überströmung und daraus resultierend ein Bruch eingetreten wäre, hätte die Flutung des Stadtgebietes von A-Stadt-Neustadt eine Überschwemmung des Wohngebietes „Am A-Straße“ nicht verhindert. Die dem Bebauungsplan Nr. 151 „Wohngebiet am A-Stadt, Nord und Westseite“ der Stadt A-Stadt zugrunde gelegten Abflusswerte HQ100 und HQ200 seien die Werte der statistischen Reihe vor dem Hochwasserereignis 2013 und nicht identisch mit den HQ100- und HQ200-Werten nach dem Hochwasserereignis 2013. Die HQ-Werte seien nicht statisch, sondern in Abhängigkeit von den langjährigen gemessenen Wasserstandswerten an den Pegeln veränderlich. Die statistischen Auswertungen und die HQ-Werte seien insbesondere dann anzupassen, wenn an den jeweiligen Pegeln neue Höchstwerte gemessen worden seien. Nach dem Hochwasser 2013 sei die Anpassung der HQ-Werte für den Pegel Trotha wie folgt notwendig geworden: HQT Reihe bis 2013 (m3/s) Reihe nach 2013 (m3/s) HQ100 770 847 HQ200 840 933 Das Gebäude der Kläger dürfte sicher gegen ein Hochwasser mit einem Abfluss von 840 m3/s errichtet worden sein. Dieser Abfluss habe zum Zeitpunkt der Bebauung einem statistischen HQ200 entsprochen. Der jetzt geltende Abflusswert für ein statistisches HQ200 betrage jedoch 933 m3/s. Die Verteidigung des Gimritzer Damms sei nicht Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutzanspruch der im Stadtgebiet A-Stadt-Neustadt und der im Wohngebiet „Am A-Straße“ lebenden Menschen gewesen, sondern hier habe die Verhinderung eines plötzlichen Bruches des Damms mit daraus resultierender Flutwelle und erheblicher Gefährdung von Leib und Leben im Vordergrund gestanden. Die Modellierung des Hochwasserflusses nach einem zweidimensionalen Modell sei nicht zu beanstanden. Ein solches werde bundesweit für die Erstellung von Hochwassergefahren- und -risikokarten eingesetzt. Das Einsatzgebiet von 3-D-Modellen seien kleinräumige komplizierte Strömungsvorgänge. Voraussetzung sei die exakte Erfassung der Geometrien, der Rauheiten und Randbedingungen, was zu einem sehr großen Datenvolumen führe. Aufgrund des dreidimensionalen Berechnungsansatzes wären für ein so großes Modellgebiet wie die Stadt A-Stadt mehrwöchige, wenn nicht sogar monatelange Rechenzeiten erforderlich und die eventuell zu erwartenden Ergebnisse würden auch nicht zu signifikant anderen Ergebnissen führen. Auf Grund der exponierten Lage der Grundstücke unmittelbar an der Saale sei das Eigentum der Kläger permanent gefährdet. Die Grundstücke am A-Straße könnten nicht durch feste Anlagen des Hochwasserschutzes geschützt werden. Nach Fertigstellung der Maßnahmen am Gimritzer Damm stünden wieder ausreichend Kapazitäten für eine Verteidigung durch operative Maßnahmen im Hochwasserfall, insbesondere auch im Bereich A-Straße, zur Verfügung. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - hat der Senat den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wiederherzustellen, abgelehnt. Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 3. Februar 2021 hat der LHW eine von der Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH erstellte hydraulische Modellierung der Hochwasserabflusssituation im Stadtgebiet A-Stadt unter Nutzung der aktuellen Vermessungsdaten im Bereich A-Straße und H-Straße vom 12. Juli 2021 vorgelegt. Hiermit wurden zusätzlich zu der bereits vorliegenden Modellierung sog. „instationäre“ Wasserspiegellagenberechnungen durchgeführt, bei denen als Vergleichszustand das Versagen des Gimritzer Damms zugrunde gelegt wurde mit dem Ziel, die potenzielle Retentionswirkung des dann flächig überfluteten und faktisch als Hochwasserrückhalteraum wirkenden Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt zu ermitteln. In der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 wird ausgeführt: • Hydrologische Grundlagen und Randbedingungen Der Pegel Trotha sei in A-Stadt der maßgebliche Hochwassermeldepegel für den Gewässerabschnitt der Saale unterhalb der Mündung der Weißen Elster und damit auch für das Stadtgebiet. Für diesen Pegel seien folgende aktuelle Werte HQT für die Wiederkehrintervalle von T = 10, 50, 100 und 200 Jahren sowie folgender Wellenscheitel während des Junihochwassers 2013 (HW2013) ermittelt worden: Pegel (Gewässer) Station (km+mmm) HQ10 (m3/s) HQ50 (m3/s) HQ100 (m3/s) HQ200 (m3/s) HW2013 (m3/s) Trotha (Saale) 89+090 549 759 847 986 916 Als Bemessungshochwasser für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei das HQ100 mit einem Scheiteldurchfluss von 847 m3/s angesetzt worden. Die für die Hochwasserschutzplanung maßgebenden Wasserstände und die Untersuchungen zu möglichen Auswirkungen des Planungsvorhabens auf die Abflusssituation seien unter Ansatz dieses Durchflusses durchgeführt worden. Es seien stationäre Modellierungen unter Ansatz eines Istzustands (als Vergleichszustand) durchgeführt worden, der von einer Verteidigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm ausgehe. Die benannten Abflüsse seien am oberstromigen Modellbeginn auf zwei Zuläufe aufgeteilt worden. Diese befänden sich an den Brücken im Zuge des Bahndamms Angersdorf-Wörmlitz (Saale und linkes Vorland), über die es bei Hochwasser zur Einströmung in das Stadtgebiet komme. Bei der instationären Berechnung des HQ100 seien an beiden Zulaufrändern folgende Ganglinien angesetzt worden: In der Summe wiesen sie einen Scheiteldurchfluss von 847 m3/s auf (blaue Linie), der dem HQ100 am Pegel Trotha entspreche. Im Rahmen der Modellkalibrierung seien zudem anhand der Nachrechnung des Junihochwassers 2013 Rauheitsansätze validiert worden. Sie bildeten tendenziell raue Verhältnisse ab, die charakteristisch für die in den Sommermonaten dicht bewachsenen Vorländer der Saale seien. • Hydronumerische Modellierungen Die 2D-HN-Modellierung sei mit dem Programmpaket SMS 12 / HYDRO_AS-2D 4.4.2 erfolgt. Damit ließen sich wichtige Parameter wie z.B. Wasserstände, Fließgeschwindigkeiten und Schubspannungen sowie die Überflutungsausbreitungen realitätsnah ermitteln. Basis des 2D-HN-Modells sei ein Berechnungsnetz aus Dreiecks- und Viereckselementen, die durch so genannte Knoten (Nodes) an ihren Ecken miteinander verbunden seien. Dieses Netz bilde die Geometrie / Bathymetrie des Modellgebiets mit allen hydraulisch relevanten Strukturen nach und stelle somit ein digitales Geländemodell (DGM) dar. Die Netzelemente müssten programmspezifischen Qualitätskriterien entsprechen, so dass bspw. zu spitze Innenwinkel und unnötige Knotenanhäufungen zu vermeiden seien. Während in hydraulisch sensiblen Bereichen (Flussschläuche, Bauwerke u.ä.) eine hohe Netzauflösung erforderlich sei, ließen sich Gebiete mit nur wenig bewegtem Gelände und nahezu gleichförmiger Überströmung mit größeren Elementen abdecken. Querbauwerke, wie Brücken und Wehre, würden mit speziellen Datensätzen erfasst. So seien Netzknoten unter dem Überbau von Brücken mit Informationen zur Höhe der Konstruktionsunterkante belegt worden. Wehre könnten sowohl durch eine entsprechende Einarbeitung in die Geländeoberfläche als auch, bei Vorliegen eines hauptsächlich als Überfall charakterisierbaren Abflusses, durch spezielle Bauwerksdatensätze erfasst werden. Auch die Zu- und Ausläufe des Modells würden über Knotenverbindungen entlang dafür geeigneter Querschnitte festgelegt. An Zuläufen seien Abflussganglinien mit einer zu wählenden Zeitschrittauflösung sowie eine Einströmrichtung vorzugeben. Auslaufrandbedingungen könnten u.a. als Wasserstands-Abfluss-Beziehung oder Energieliniengefälle definiert werden. Knotenverbindungen könnten auch dafür genutzt werden, den durch sie fließenden Abflussanteil für jeden Zeitschritt der Berechnung aufzuzeichnen (so genannte Kontrollquerschnitte). Im vorliegenden Fall seien die Grundflächen von Bauwerkspfeilern und -widerlagern sowie Gebäuden im Modellnetz ausgespart worden, um sie als nicht durchströmbar zu definieren. Die Simulation liefere skalare und vektorielle Ergebnisse (Wasserstandshöhen, Größe und Richtung von Fließgeschwindigkeiten und Schubspannungen etc.) für die benetzten Knoten des Modellnetzes und gebe Aufschluss zu Überflutungsgrenzen und Abflussaufteilungen in den Flussschläuchen und auf den Vorländern. Bei instationären Berechnungen könnten zusätzlich die Retentionswirkung und Überflutungsdauer nachvollzogen werden. HYDRO_AS-2D könne aufgrund der angewandten Strömungsgleichungen sowohl strömende als auch schießende Abflusszustände berechnen und sei in der Lage, komplizierte Strömungsprozesse an Bauwerken (eingestaute und überströmte Brücken, unter- und überströmte Wehre etc.) realitätsnah abzubilden. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sei für die Saale von der Landesgrenze zum Freistaat Thüringen (km 184+500) bis zu ihrer Mündung in die Elbe (km 0+000) ein zweidimensionales hydronumerisches Modell mit dem Programmpaket SMS / HYDRO_AS-2D erstellt worden. Das Modell setze sich aus mehreren Abschnitten zusammen. Das Stadtgebiet von A-Stadt sei Bestandteil des Teilmodells Merseburg - A-Stadt-Trotha und umfasse die Saale vom Ortsausgang Merseburg (Fluss-km 110+600) bis unterhalb des Hafens Trotha (Fluss-km 87+200) einschließlich des Mündungsbereiches der Weißen Elster. Die Kalibrierung des Modells sei ursprünglich anhand von Hochwassermarken erfolgt, die während des Ereignisses im Januar 2011 aufgenommen worden seien. Dabei habe es sich um ein Winterhochwasser gehandelt. Im Winter sei die Vegetation in den Böschungsbereichen und auf den Vorländern wenig ausgeprägt. Daraus resultierten vergleichsweise geringe Rauheiten, welche im Modell durch eine entsprechend glatte Parametrisierung berücksichtigt worden seien. Nach dem Junihochwasser 2013 sei eine Aktualisierung und Überarbeitung des vorliegenden hydronumerischen Modells erfolgt. Das Flussbett der Saale und ihrer Nebenarme sei auf der Grundlage zwischenzeitlich durchgeführter Vermessungen neu generiert worden. Im Hinblick auf die Abbildung des im Frühsommer abgelaufenen extremen Hochwassers seien vertiefende Untersuchungen zu den Rauheitsansätzen durchgeführt worden. Um die Hochwassermarken, die im Juni 2013 eingemessen worden seien, zu erreichen, hätten die angesetzten Rauheiten in Anpassung an den in den Sommermonaten teilweise sehr dichten Bewuchs der Saalevorländer erhöht werden müssen. Im Ergebnis habe eine sehr gute Übereinstimmung der berechneten mit den beobachteten Wasserspiegellagen erreicht werden können, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das hydronumerische Modell die realen Strömungsverhältnisse bei einem Sommerhochwasser valide abbilde. Für die im Rahmen der Hochwasserschutzplanung durchzuführenden Berechnungen sei ein auf den innerstädtischen Abschnitt der Saale vom Bahndamm Angersdorf-Wörmlitz (Fluss-km 97+900) bis unterhalb des Hafens Trotha (Fluss-km 87+200) verkürztes Modell aus dem Gesamtmodell herausgelöst worden. Dieses Modell liege den im Zuge der Planung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm durchgeführten Berechnungen zugrunde. Dem hydronumerischen Modell der Saale im Istzustand lägen terrestrische Vermessungsdaten (Verlauf der Böschungsoberkanten und Querprofile der Saale, Stromsaale, Elisabethsaale, Wilde Saale an der Peißnitzinsel, Stand: 11.2013; Bestandsdeich Gimritzer Damm und Vorland bis zur Wilden Saale, Stand: 08.2013, Ergänzung 05.2017) sowie ein digitales Geländemodell (Laserscan DGM1 [Digitales Geländemodell Rasterweite 1 m], Stand: 2010) zugrunde. Das Höhensystem sei DHHN92 [mNHN]. Die Nachbildung der Hohlform der Gewässerbetten der Saale und ihrer Nebenarme könne aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Strömungsausbildung nur anhand der terrestrischen Vermessungsdaten, nicht des gröberen DGM, erfolgen. Mithilfe der eigens hierfür konzipierten Werkzeuge des Programmes SMS (Flussnetzgenerator) sei dabei entlang der eingemessenen Böschungsoberkanten das Berechnungsnetz erstellt und der Verlauf zwischen den Querprofilen interpoliert worden. Die Vorländer seien mithilfe des Programmes Triangle automatisiert erstellt worden. Grundlage für die Netzgestaltung seien die Bruchkanten aus dem DGM, Straßenzüge und weitere hydraulisch maßgebliche Strukturen aus der Stadtgrundkarte A-Stadt gewesen. Die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen seien anhand von vorliegenden terrestrischen Vermessungen modelliert worden. Für die Viereckselemente in den Gewässerbetten sei eine Flächenausdehnung von 5 m x 2 m angestrebt worden. Die maximale Elementgröße der Dreiecksmaschen auf den Vorländern betrage zwischen 25 und 75 m2. Der minimale Innenwinkel betrage 30°. Limitierender Aspekt sei hierbei die maximal vom Berechnungsprogramm verarbeitbare Knotenanzahl gewesen. Der Modellgenauigkeit sei gegenüber einer möglichen Zeitersparnis bei der Berechnung gröberer Modellnetze Priorität eingeräumt worden. Im Berechnungsprogramm seien mehrere globale Parameter zwingend zu definieren gewesen. Abweichend von den Standardwerten seien die Mindestabflusstiefe Hmin mit 5 cm festgelegt worden. Dadurch seien unrealistisch geringe Abströmungen, die sich zudem innerhalb der Modellgenauigkeit bewegten, verhindert worden. Eine Schwellenstruktur (Deich, Verkehrsdamm o.ä.) werde folglich erst überströmt, wenn das Wasser an ihr mindestens 5 cm über der Oberkante stehe. Der zur Limitierung der kleinsten in die Berechnung einzubeziehenden Elemente benötigte Faktor Amin sei bei stationären Berechnungen mit 5 m2 angesetzt worden. Bei instationären Berechnungen sei der Amin-Wert mit 0,5 m2 deutlich reduziert worden. Die maximal zulässige Fließgeschwindigkeit (Parameter Velmax) sei mit 15,0 m/s festgelegt worden. Bei der Datenaufbereitung sei besondere Sorgfalt darauf verwandt worden, ein Berechnungsnetz zu erzeugen, dessen Form sich sowohl dem Strömungsverlauf als auch den Geländeverhältnissen anpasse. Die Elemente seien so gebildet worden, dass alle wichtigen Bruchlinien (Ufer, Verkehrsdämme, Gebäude etc.) durch das Netz adäquat abgebildet würden. Gebäude sowie Bauwerkspfeiler und -widerlager seien aus dem Modellnetz entfernt worden, um sie als nicht durchströmbar zu definieren. Im Rahmen des hier erstellten Gutachtens seien in das vorab beschriebene Istzustandsmodell die aktuellen Höheninformationen für die Bereiche des A-Straße und der H-Straße eingearbeitet worden. Die übergebenen Daten lägen als trianguliertes DGM vor, in dem die Gebäudeumringe ausgespart seien. Im A-Straße sei bei der Erstellung des DGM die Wasseroberfläche, nicht die Beckensohle erfasst worden. Da das Becken für die Hochwasserableitung der Saale keine Bedeutung habe, sei diese Vereinfachung beibehalten worden. Die Geländehöhen im Bereich der Aufschüttung am A-Straße entsprächen am Nordrand dem im Bebauungsplan festgesetzten Mindestwert von 79,0 mNHN. Am Südrand seien Höhen zwischen 78,2 mNHN bis 78,5 mNHN eingemessen worden, die teilweise unter den Vorgaben des Bebauungsplanes lägen. Im Planzustand sei das hydronumerische Modell des Istzustandes übernommen und nur im Bereich der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm angepasst worden. Das Berechnungsnetz in den Gewässerbetten und auf den weiteren Vorländern, die angesetzten Randbedingen sowie die globalen Modellparameter seien unverändert geblieben. Die Einarbeitung der Geometrie der Hochwasserschutzanlage sei anhand der vorliegenden Planungsunterlagen erfolgt. Da die technischen Zeichnungen bereits in dreidimensionaler Form mithilfe des Programmes AutoCAD Civil 3D erstellt worden seien, sei die Übernahme der maßgeblichen Bruchkanten (Oberkante Deich, Deichfüße, Unterkante Hochwasserschutzwand etc.) problemlos möglich gewesen. Grundlage für die Bestimmung der Schnittkanten des Bauwerkes mit dem anstehenden Gelände sei das digitale Geländemodell, das auch für das hydronumerische Modell verwendet worden sei. Nachdem aus dem Modell des Istzustandes die Elemente im Bereich der Aufstandsfläche der Hochwasserschutzanlage gelöscht worden seien, sei eine Neumodellierung der beidseitigen Fußlinien der Hochwasserschutzwand erfolgt. Die Oberkante sei nicht modelliert, sondern die Elemente zwischen Wasser- und Luftseite als „nicht durchströmbar“ definiert worden. Gleiches gelte für die Scharten, deren Durchströmung in der Achse des einzubringenden mobilen Verschlusssystems verhindert worden seien. Die Elemente im Bereich des Plateaus am ehemaligen Standort der Eissporthalle seien ebenfalls gelöscht und der geplante Abtrag modelliert worden. Die vorab genannten Parameter der Dreiecksmaschen auf den Vorländern seien auch bei der Neuerstellung des Netzes der Hochwasserschutzanlage beachtet worden. Aufgrund der teilweise feingliedrigen Konstruktion fielen die verwendeten Dreiecke jedoch kleiner aus als auf den angrenzenden Vorländern. Im Hinblick auf die erhobenen Klagen würden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens die für die Beurteilung der Sachverhalte relevanten Zustände untersucht und vergleichend gegenübergestellt. Diese sowie die getroffenen Ansätze und die betrachteten Abflussszenarien würden in der nachfolgenden Tabelle beschrieben: Tabelle 5-3: Untersuchte Modellzustände Für die in der Tabelle aufgeführten Zustände seien die stationären und die instationären Berechnungen unter Nutzung des aktualisierten 2D-HN-Modells erfolgt. Die Ergebnisse seien ausgewertet und in den Anlagen 1 bis 4 in Form von Kartendarstellungen für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt und in Anlage 5 für den Bereich des A-Straße und der H-Straße ersichtlich. • Ergebnisse der hydronumerischen Berechnungen Die Ergebnisse der hydronumerischen Berechnungen seien GIS-technisch ausgewertet worden. Zudem seien für alle untersuchten Zustände Karten der Wasserstände über Gelände (Wassertiefen) und der Strömungsgeschwindigkeiten - großräumig für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt (Anlagen 1 bis 4) und zusätzlich - für den Bereich des A-Straße und der H-Straße (Anlage 5) erarbeitet worden. Zur Veranschaulichung der Unterschiede zwischen dem Istzustand und dem Planzustand seien zusätzlich Differenzenkarten für gleiche Abflussszenarien beigefügt worden. • Ergebnisse der stationären Berechnungen Stationäre Berechnungen seien mit dem aktualisierten Modell für den Istzustand mit Verteidigung des Gimritzer Damms und für den Planzustand für die Hochwasserdurchflüsse HQ100 und HQ200 durchgeführt worden. Die Ergebnisse zeigten folgende Situation: ▪ Bei einem Hochwasserabfluss HQ100 = 847 m3/s liege der berechnete Wasserspiegel fast auf der gesamten Länge über der Oberkante des Bestandsdeiches. Ohne Maßnahmen zur Aufkadung und Verteidigung des Gimritzer Damms würde die Überströmung an der Tiefstelle am Festplatz bei einem Abfluss in der Größenordnung des HQ50 = 759 m3/s beginnen. ▪ Aufgrund der Tatsache, dass der Gimritzer Damm auch während des Junihochwassers 2013 mit einem über dem HQ100 liegenden Scheiteldurchfluss von 916 m3/s erfolgreich verteidigt und eine Überflutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt verhindert worden sei, sei dieser Zustand als Vergleichszustand für die Bewertung möglicher Auswirkungen der geplanten Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage angesetzt worden. ▪ Bei der in diesem Fall ausreichenden stationären Betrachtung ohne Berücksichtigung von Effekten einer Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt ergäben sich sowohl bei einem HQ100 als auch bei einem HQ200 im Planzustand keine nennenswerten Veränderungen gegenüber dem Istzustand mit Verteidigung. ▪ Die Wasserspiegellagen seien im gesamten Stadtgebiet nahezu unverändert; die Differenzen > Alarmstufe 4) und der Kenntnis der Überflutungssituation möglich, Sicherungsmaßnahmen am Gebäude mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vorzunehmen oder dies bei längerer Abwesenheit im Vorfeld generell zu tun. Außerdem ermöglichten die Überstauhöhen im Straßenbereich auch beim HQ100 noch, das Gebäude zu erreichen. • Abstellen des Stromes im Hochwasserfall, da Stromversorgungspunkte im Baugebiet niedriger liegen als das Objekt der Kläger, damit kein Betrieb von Pumpen, Heizungen, Kommunikationsanlagen etc. Hierfür bestehe keine Zuständigkeit des Beklagten • fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund des zeitlich schnelleren Eintretens der Überschwemmung Ein Hochwasser HQ100 sei ein seltenes Hochwasser, welches statistisch gesehen alle 100 Jahre wiederkehre. Bei einem solchen Ereignis sei angesichts des (mittlerweile) vorhandenen Hochwasserwarnsystems (HQ100 >> Alarmstufe 4) ausreichend Zeit für Sicherungsmaßnahmen vorhanden. Diese Situation habe ihre Ursache nicht in der Wasserspiegelerhöhung um 5 cm. • fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund der fehlenden Mobilität der Kläger (kein Auto) Diesbezüglich könne durch das Vorhalten von Materialien Vorsorge getroffen werden. Diese Situation habe ihre Ursache nicht in der Wasserspiegelerhöhung um 5 cm. • Beeinträchtigungen der Nutzung, d.h. der Eigennutzung und der Vermietung von Wohnungen, Keller und Tiefgaragenstellplatz • Einschränkungen bei Kreditwürdigkeit und -sicherheit • Einschränkungen beim Verkaufswert (merkantiler Minderwert), • Einschränkungen im Versicherungsschutz gegen Elementarschäden durch erhöhten Selbstbehalt bzw. erhöhte Prämien oder Wegfall der Versicherbarkeit • Einschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke, • Einschränkungen der Bebaubarkeit der Grundstücke, welche nach dem derzeitig geltenden Bebauungsplan aber möglich sei Die genannten Einschränkungen hätten ihre Ursache im Standort der Immobilie in unmittelbarer Nähe der Saale. Die Kläger hätten ein Wohngebäude in einem hochwassergefährdeten Gebiet errichtet, dessen bisherige Nutzung nicht eingeschränkt werde. Es sei nicht erkennbar, welche Vorsorgemaßnahmen sie selbst zum Schutz ihres Eigentums umsetzen wollten. Sie unterlägen auch hinsichtlich der Sicherung ihres Bestandsgebäudes und der Nutzung des Grundstücks individuellen Sorgfaltspflichten. Die Kläger führten die während des extremen Hochwassers im Juni 2013 eingetretenen Schäden an ihrem Grundstück nahezu ausschließlich auf die Verteidigung des Gimritzer Damms zurück. Hier stelle sich die Frage, weshalb sie nicht die Stadt A-Stadt als Initiator der Verteidigungsmaßnahmen auf Schadensersatz verklagt hätten. Ihnen sei bekannt, dass analog der Verfahrensweise 2013 der Gimritzer Damm bei einer ähnlichen Hochwasserlage entsprechend dem Hochwasserschutzkonzept wiederum verteidigt werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.